Urteil
25 O 124/20
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:1008.25O124.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs C1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer-01.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs C1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer-01. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeug-Kaufvertrags. Die Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrtzeugen. Sie inserierte im Jahr 2020 bei der Internetplattform „mobile.de“ ein neues Wohnmobil vom Typ C1, auf welches die Klägerin aufmerksam wurde. Ausweislich des Angebots sollte das Fahrzeug die Abgasnorm EUR6 einhalten. Es verfügt über die Abgasnorm EUR6b; seit dem Jahr 2017 ist jedoch grundsätzlich die strengere Abgasnorm EUR6d Temp einzuhalten. Im Rahmen eines Telefongesprächs zwischen der Klägerin und dem Zeugen D1 für die Beklagte erklärte der Zeuge, dass es sich bei dem Fahrzeug um das aktuellste Modell des Herstellers handele. Daraufhin unterzeichnete die Klägerin am 25.02.2020 die verbindliche Bestellung des Fahrzeugs, welche ihr zuvor per E-Mail von der Beklagten übersandt worden war. Am selben Tag zahlte sie den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 78.900,00 EUR. Am 02.03.2020 erhielt die Klägerin von der Beklagten die für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen und ließ dies am 03.03.2020 auf sich zu. In der Folge holte sie das Fahrzeug jedoch nicht bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 05.03.2020, der Beklagten zugegangen am selben Tag, erklärte die Klägerin sodann den Widerruf des Kaufvertrags und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises, was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 06.03.2020 ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2020 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die täuschungsbedingte Anfechtung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 17.03.2020 auf. Dies wies die Beklagte ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag zurück. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Rückabwicklungsbegehren weiter und verlangt darüber hinaus Ersatz der Kosten für die Zulassung und das Kennzeichen für das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von insgesamt 78,00 EUR. Die Klägerin behauptet, Fahrzeuge vom Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Abgasnorm EUR6b seien nur bis zum Oktober 2018 gebaut worden, weshalb es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Neufahrzeug handele. Ferner behauptet sie, der Zeuge D1 habe ihr im Telefonat im Februar 2020 zugesichert, dass das Fahrzeug über die Abgasnorm EUR6d verfüge. Jedenfalls sei sie bei Vertragsschluss hiervon ausgegangen. Mit der vorhandenen EUR6b-Norm könne das Fahrzeug nur als Nutzfahrzeug und nicht als Wohnmobil zugelassen werden, was Nachteile bei der Versicherung des Fahrzeugs mit sich bringe. Die Klägerin hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 4) von der Beklagten auch Auskunft über etwaige Zinserträge aus dem Kaufpreis begehrt. Diesen Antrag hat sie jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2020 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs C1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer-01 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 17.03.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 2.085,95 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei bei ihr erst am 09.12.2019 fabrikneu vom Hersteller C1 angeliefert worden. Die Herstellerin habe das Chassis für das Fahrzeug, einen PKW VW T6, im April 2019 beim Fahrzeughersteller (der VW AG) bestellt und im Juni 2019 geliefert erhalten. Zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei ein aktuellerer Typ des Fahrzeugs, namentlich eines mit der Abgasnorm EUR6d temp, bei der Firma C1 nicht verfügbar gewesen. Weiter trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei zum Widerruf des Kaufvertrags nicht berechtigt gewesen. Denn bei der Beklagten fehle es an einem auf den Fernabsatz ausgerichteten Vertrieb. Zwar würden regelmäßig Fahrzeuge bei der Plattform „moblie.de“ inseriert. Allerdings diene dies regelmäßig nur zur ersten Kontaktaufnahme. Die Kunden kämen dann in den Betrieb der Beklagten, wo sie die Fahrzeuge besichtigten, über Ausstattung sprächen und schließlich den Vertrag abschlössen. Dass dies hier nicht geschehen sei, stelle einen Einzelfall dar. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten zunächst gem. §§ 355 Abs. 3, 357 BGB Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 78.900,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Demnach kann derjenige, der seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft, vom anderen Rückgewähr der erbrachten Leistung verlangen. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2020 ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht der Klägerin ergibt sich dabei aus § 312c BGB, weil sie als Verbraucherin i. S. d. § 13 BGB mit der Beklagten als Unternehmerin (§ 14 BGB) einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, welcher ein sog. Fernabsatzvertrag darstellt. Der Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen sind nämlich allein durch Nutzung von Fernkommunikationsmittel erfolgt. Die Beklagte hat zunächst das Fahrzeug im Internet inseriert, wo es die Aufmerksamkeit der Klägerin erweckte. Diese hat sich sodann allein telefonisch über die genauen Eigenschaften des Fahrzeugs informiert. Der Vertragsschluss als solcher erfolgte durch Unterzeichnung eines von der Beklagten vorbereiteten und der Klägerin per E-Mail übersandten Bestellformulars. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hier auch nicht davon auszugehen, dass der Vertragsschluss i. S. d. § 312c Abs. 1 Hs. 2 BGB nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem zustande kam. Ein Fernabsatzsystem liegt vor, wenn der Unternehmer in personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (BT-Drs. 14/2658, S. 30). Dabei genügt es, wenn der Unternehmer sich einer von einem Dritten bereit gestellten Plattform bedient und der Unternehmer entsprechende organisatorische Vorkehrungen für den Abschluss eines Fernabsatzvertrags getroffen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um einen zufälligen oder gelegentlichen Vertragsschluss handelt (vgl. BGH v. 07.07.2016, I ZR 68/15, Rn. 51; OLG Celle v. 03.06.2020, 7 U 1903/19, Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat sich nämlich zumindest zur Anbahnung des Vertragsschlusses der Internetplattform „mobile.de“ bedient, die unzweifelhaft darauf ausgerichtet ist, mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln einen Vertragsschluss herbeizuführen. Anschließend sind auch die weiteren Verhandlungen und der eigentliche Vertragsschluss allein mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Dies lässt erkennen, dass die Beklagte ihren Betrieb durchaus so eingerichtet hat, dass Vertragsschlüsse allein mithilfe von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen können. Zudem hat sie insoweit selbst vorgetragen, dass es durchaus üblich ist, dass Vertragsunterlagen den Kunden per E-Mail übersandt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände steht auch der weitere Vortrag der Beklagten, wonach dem Vertragsschluss in der Regel ein umfangreiches Verkaufsgespräch mit den Kunden vor Ort vorausgeht, in dem auch Einzelheiten zur Ausstattung besprochen werden, die Annahme eines auf den Fernabsatz ausgerichteten Vertriebssystems nicht entgegen. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit regelmäßig Fernabsatzverträge zustande gekommen sind, sofern es sich nicht um ein zufälliges Geschehen handelt. Ein solches rein zufälliges Geschehen ist hier indes nicht anzunehmen, weil die Beklagte regelmäßig über mobile.de inseriert und jedenfalls den eigentlichen Vertragsschluss elektronisch (E-Mail) abwickelt. Unter diesen Umständen erscheint es vielmehr zufällig, wenn – wie die Beklagte behauptet – dem Vertragsschluss mit anderen Kunden bisher stets ein umfangreiches Verkaufsgespräch vorausgegangen ist. Der Widerspruch der Klägerin war auch nicht verfristet. Denn die Klägerin hat diesen bereits am 05.03.2020 und damit nach etwas mehr als einer Woche nach Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung (25.02.2020) erklärt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind nach dem Widerruf die gewährten Leistungen zurück zu gewähren, und zwar binnen 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung (§ 357 Abs. 1 BGB). Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin hier den Kaufpreis in Höhe von 78.900,00 EUR zurück zu gewähren Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Insoweit ist davon auszugehen, dass bereits ein Eigentumsübergang betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug auf die Klägerin stattgefunden hat, auch wenn diese das Fahrzeug tatsächlich nie bei der Beklagten abgeholt hat. Da die Beklagte die Klägerin im Verlaufe der Auseinandersetzung dazu aufgefordert hat, das Fahrzeug abzuholen (z. B. mit anwaltlichem Schreiben v. 17.03.2020, Bl. 17 ff. d. A.), wird sie den Besitz am Fahrzeug spätestens nach Übersendung der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen an die Klägerin auch aus Sicht der Klägerin nicht mehr als Eigenbesitzer, sondern als mittelbare Besitzerin für die Klägerin ausgeübt haben (§§ 929,930 BGB). Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Vorleistungspflicht der Klägerin berufen. Zwar besteht grundsätzlich eine Vorleistungspflicht der Klägerin, weil der Vertrag zwischen den Parteien hier als Verbrauchsgüterkauf i. S. d. § 474 BGB einzuordnen (§ 357 Abs. 4 BGB). Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte allerdings nicht berufen, nachdem sie mehrfach die Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt hat. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB und besteht seit dem 20.03.2020. Denn die Beklagte war aufgrund des Widerrufs der Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet. Der Zinsanspruch besteht allerdings erst seit dem 20.03.2020 und nicht schon seit dem 17.03.2020. Denn der Schuldnerverzug setzt stets die Fälligkeit der Leistungspflicht voraus. Gem. §§ 357 Abs. 2, 355 Abs. 3 S. 2 BGB ist der Kaufpreis binnen 14 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zurück zu gewähren. Da die Widerrufserklärung der Klägerin der Beklagten hier am 05.03.2020 zugegangen ist, lief diese Höchstfrist am 19.03.2020 ab und die Zinszahlungspflicht begann am darauffolgenden Tag. 3. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3) Feststellung des Annahmeverzugs begehrt, hat die Klage teilweise Erfolg. Die Klage ist insoweit zunächst überwiegend zulässig. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO, beschränkt sich aber auf die Feststellung, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Annahmeverzug besteht. Für die Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes des Annahmeverzug besteht hingegen kein hinreichendes Feststellungsinteresse (BGH v. 28.10.1987, VIII ZR 206/68). Soweit ein Feststellungsinteresse besteht, ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3) auch begründet. Denn die Klägerin hat mit jedenfalls mit dem Klageantrag zu 1) die Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises angeboten. Die Beklagte hat die Rückabwicklung des Vertrages jedoch weiterhin (zu Unrecht) abgelehnt. 4. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. a. Die Klage bleibt zunächst hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ohne Erfolg, mit dem die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen Kosten im Rahmen der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Ersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB. Dabei kann offenbleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug als mangelhaft i. S. d. § 434 BGB einzustufen ist, weil es „nur“ die Abgasnorm EUR 6b erfüllt. Denn die der Klägerin im Rahmen der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstandenen Kosten stellen keinen nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden dar. Ersatzfähig sind nämlich nur solche Kosten, die kausal auf der Pflichtverletzung des Anspruchsgegners beruhen. Das ist hier für die Kosten der Zulassung nicht der Fall, weil diese auch angefallen wären, wenn die Klägerin das gewünschte Fahrzeug mit der Schadstoffklasse EUR 6d (Temp) erhalten hätte. b. Ferner steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280, 286 BGB, weil sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Rückzahlung des Kaufpreises nicht in Verzug befand. Schuldnerverzug trat vielmehr erst mit Ablauf der aus §§ 357 Abs. 2, 355 Abs. 3 S. 2 BGB folgenden Höchstfrist ein, also mit Ablauf des 19.03.2020. Die Ausführungen zur Zinszahlungspflicht (Ziff. 2)) gelten insoweit entsprechend. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Dabei waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen, wie die Klage ohne Erfolg geblieben ist bzw. zurückgenommen wurde, weil insoweit eine nur unerhebliche Zuviel-Forderung anzunehmen ist.