Urteil
I ZR 68/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Makler und Interessent kann durch schlüssiges Verhalten ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande kommen, wenn dem Interessenten ein Exposé mit eindeutigem Provisionsverlangen übersandt wurde und dieser die Maklerdienste in Kenntnis dieser Bedingung in Anspruch nimmt.
• Grundstücksmaklerverträge können unter die Fernabsatzregelungen (§§ 312b ff. BGB aF) fallen, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande kommt.
• Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; der Verbraucher kann daher wirksam fristgerecht nach den bis 12.6.2014 geltenden Vorschriften (§§ 312b, 312d, 355 BGB aF) widerrufen.
• Bei wirksamem Widerruf steht dem Makler weder die vertragliche Provision noch ein Wertersatzanspruch nach § 312e Abs. 2 BGB aF zu, wenn der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss über die Wertersatzfolgen belehrt und nicht ausdrücklich in die vorzeitige Ausführung eingewilligt wurde.
Entscheidungsgründe
Widerrufsrecht bei unter Fernkommunikation geschlossenen Grundstücksmaklerverträgen • Zwischen Makler und Interessent kann durch schlüssiges Verhalten ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande kommen, wenn dem Interessenten ein Exposé mit eindeutigem Provisionsverlangen übersandt wurde und dieser die Maklerdienste in Kenntnis dieser Bedingung in Anspruch nimmt. • Grundstücksmaklerverträge können unter die Fernabsatzregelungen (§§ 312b ff. BGB aF) fallen, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande kommt. • Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; der Verbraucher kann daher wirksam fristgerecht nach den bis 12.6.2014 geltenden Vorschriften (§§ 312b, 312d, 355 BGB aF) widerrufen. • Bei wirksamem Widerruf steht dem Makler weder die vertragliche Provision noch ein Wertersatzanspruch nach § 312e Abs. 2 BGB aF zu, wenn der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss über die Wertersatzfolgen belehrt und nicht ausdrücklich in die vorzeitige Ausführung eingewilligt wurde. Die Klägerin, ein Maklerunternehmen, stellte ein Hausgrundstück online vor. Der Beklagte nahm telefonisch Kontakt auf; die Klägerin sandte ihm am selben Tag per E-Mail ein Exposé, das ein Provisionsverlangen von 3,57 % inklusive USt. enthielt. Der Beklagte vereinbarte eine Besichtigung und erwarb das Grundstück mit seiner Ehefrau notariell. Die Klägerin stellte daraufhin die Provision in Rechnung, die nicht bezahlt wurde. Während des Rechtsstreits erklärte der Beklagte den Widerruf des Maklervertrags mit der Begründung, er sei nicht über ein Widerrufsrecht belehrt worden. Das Landgericht verurteilte, das Berufungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin ließ die Revision zu, die der BGH zurückwies. • Vertragsschluss: Ein Maklervertrag kam durch schlüssiges Verhalten zustande. Die Übersendung des Exposés mit klarem Provisionsverlangen stellte ein Angebot dar, das der Beklagte durch die Bitte um Besichtigung und die Inanspruchnahme der Informationen annahm (vgl. § 652 BGB). • Fernabsatzrechtliche Einordnung: Der Maklervertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen. Der Dienstleistungsbegriff ist weit auszulegen; Maklerleistungen fallen unter § 312b Abs.1 BGB aF und damit unter die Widerrufsregelungen (§§ 312d, 355 BGB aF). Ausnahmen der Richtlinie greifen nicht ein, weil Vermittlungstätigkeiten nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. • Widerruf: Da der Beklagte nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, hatte die Widerrufsfrist nicht begonnen; sein Widerruf im Rechtsstreit war daher fristgerecht und wirksam (Art.229 §32 EGBGB i.V.m. §§ 312d, 355 BGB aF). • Wertersatz/§ 312e BGB aF: Ein Wertersatzanspruch des Maklers nach den Regelungen für Fernabsatzverträge setzt voraus, dass der Verbraucher vor Vertragserklärung ausdrücklich über die Wertersatzfolgen belehrt worden ist und in die vorzeitige Ausführung eingewilligt hat. Solche Hinweise fehlten, sodass kein Wertersatzanspruch besteht. • Sonstige Ansprüche: Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812, 818 BGB) oder Ansprüche nach § 354 HGB greifen nicht, weil der Widerruf das Vertragsverhältnis ex nunc in ein Rückgewährverhältnis verwandelt und die verbraucherschützenden Ausschlüsse zu beachten sind. • Keine Vorlage an EuGH: Es bestehen keine offenbleibenden, entscheidungserheblichen Fragen des europäischen Rechts, die einer Vorabentscheidung bedürften. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält weder die beanspruchte Maklerprovision noch Wertersatz. Der Maklervertrag ist zwar wirksam zustande gekommen und die Klägerin hat eine provisionsauslösende Leistung erbracht, aber der Beklagte hat den Vertrag wirksam unter Berufung auf sein Widerrufsrecht nach den bis 12.6.2014 geltenden Vorschriften widerrufen, weil er nicht belehrt worden war. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung besteht kein Anspruch auf Wertersatz nach § 312e Abs. 2 BGB aF. Weitergehende Ansprüche der Klägerin, etwa bereicherungs- oder handelsrechtlicher Natur, sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.