Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Monatsprämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungs-Nr. V01 im Tarif 01 zum 01.01.2019 um 41,42 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung dieser Erhöhungsprämie verpflichtet ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.902,06 € (in Worten: dreitausendneunhundertzwei 06/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 17.12.2018 aus den von dem Kläger ab 01.01.2012 gezahlten Prämienanteilen in Höhe von 51,06 € nebst Beitragszuschlag in Höhe von 5 € im Tarif 02 gezogen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1957 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten eine substitutive Krankheitskostenversicherung mit dem Tarif 02 bis zum 31.12.2016 und mit dem Tarif 01 ab 01.01.2017 und eine Krankentagegeldversicherung mit dem Tarif 03. Grundlage des Tarifs 02 waren die MBKK 1994 (Anlage B 5, Blatt 21 bis 27 des Anlagenbandes Blau) nebst Tarifbedingungen (Anlage B 6, Blatt 28 bis 33 des Anlagenbandes Blau), des Tarifs 01 die MBKK 2009 (Anlage B 1, Blatt 1 bis 7 des Anlagenbandes Blau) nebst Tarifbedingungen (Anlage B 2, Blatt 8 bis 12 des Anlagenbandes Blau) und des Tarifs 03, die MBKT 1994 (Anlage B 3, Blatt 13 bis 19 des Anlagenbandes Blau) nebst Tarifbedingungen (Anlage B 4, Blatt 20 des Anlagenbandes Blau) mit folgenden Regelungen zur Beitragsanpassung: § 8 b MBKK 1994 „Beitragsanpassung (1)Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, so werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsgemäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Beitragszuschlag entsprechend geändert werden. …. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. … Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5. …“ § 8 b MBKK 2009 „Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder auf Grund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegtem Vomhundertsatz werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst … . Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. …“ § 8 b MBKT 1994 „Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten und wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieses Tarif von Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. …“ Streitgegenstand sind folgende Prämienerhöhungen: 1. Im Tarif 02 ab 01.01.2012 um 51,06 € und 5 € (gesetzlicher Beitragszuschlag) Berechnungsbogen (Anlage B 8, Blatt 35 des Anlagenbandes Blau) auslösender Faktor 110,0 Zustimmungserklärung D1 vom 07.10.2011 (Anlage B 12, Blatt 55 bis 77 des Anlagenbandes Blau) Schreiben der Beklagten vom 25.11.2011 (Anlagen B 16, Blatt 81 und 82 des Anlagenbandes Blau) Versicherungsschein vom 25.11.2011 (Anlagen K 1 und B 16, Blatt 83 bis 102 des Anlagenbandes Blau) 2. Im Tarif 01 ab 01.01.2019 um 41,42 € Berechnungsbogen (Anlagen B 10, Blatt 37 und 38 des Anlagenbandes Blau) auslösender Faktor 108,3 Zustimmungserklärung D2 vom 05.11.2018 (Anlage B 14, Blatt 73 Blau) Schreiben der Beklagten vom 22.11.2018 (Anlage B 18, Blatt 110 bis 113 des Anlagenbandes Blau) Versicherungsschein vom 22.11.2018 (Anlagen K 1 und B 18, Blatt 114 bis 119 des Anlagenbandes Blau) 3. Im Tarif 03 a) ab 01.01.2011 um 3, 77 € Berechnungsbogen (Anlage B 7, Blatt 34 des Anlagenbandes Blau) Auslösender Faktor 114,3 Zustimmungserklärung D1 vom 20.10.2010 (Anlage B 11, Blatt 39 und 54 des Anlagenbandes Blau) Schreiben der Beklagten vom 24.10.2010 (Anlagen B 15, Blatt 74 und 75 des Anlagenbandes Blau) Versicherungsschein vom 24.11.2010 (Anlagen K 1 und B 15, Blatt 76 bis 80 des Anlagenbandes Blau) b) Ab 01.01.2015 um 2,11 € Berechnungsbogen (Anlage B 9, Blatt 36 des Anlagenbandes Blau) auslösender Faktor 78,40 Zustimmungserklärung D2 vom 23.09.2014 (Anlagen B 13, Blatt 71 und 72 des Anlagenbandes Blau) Schreiben der Beklagten vom 25.11.2014 (Anlage B 17, Blatt 103 und 104 des Anlagenbandes Blau) Versicherungsschein vom 25.11.2014 (Anlage K 1 und B 17, Blatt 105 bis 109 des Anlagenbandes Blau) Der Kläger meint, sämtliche vorgenannten Prämienerhöhungen seien formell nicht ordnungsgemäß begründet und die Prämienerhöhungen in den Tarifen 02 sowie 01 seien materiell falsch und begeht die Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer V01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:a)Im Tarif 01 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 41,42 €,b)im Tarif 03 die Erhöhung zum 01.01.2011 um 3,77 € und zum 01.01.2015 um 2,11 €, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger 4.441,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2018 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagtea)dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 17.12.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Klägeraa)auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,bb)auf die Erhöhung im Tarif 02 zum 01.01.2012 um 51,06 € sowie des gesetzlichen Beitragszuschlages im Tarif 02 zum 01.01.2012 um 5 €gezahlt hat,d)die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2018 zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 529,85 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und den Wegfall der Bereicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klageantrag zu 1., die Unwirksamkeit der Erhöhungen der Monatsprämie in der Krankenversicherung festzustellen ist zulässig (BGH, IV ZR 255/17, Urteil vom 19.12.2018, Rn. 15 ff). Der Klageantrag zu 1. ist teilweise begründet. Die Prämienanpassung zum 01.01.2019 in dem Tarif 01 in Höhe von 41,42 € ist unwirksam, weil sich der auslösende Faktor auf 10 % belief und damit der Schwellenwert von mehr als 10 % (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG) nicht erreicht ist und die Regelung in § 8 d MBKK 2009, die einen Schwellenwert von 5 % ausreichen lässt, unwirksam ist. Die Unwirksamkeit dieser Tarifbedingung ergibt sich daraus, dass abweichend von § 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragspassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach § 8 b MBKK wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung dem Versicherer die Möglichkeit gegeben, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung vorzunehmen. Sie widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG, nachdem eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist (OLG Köln, 9 U 111/18, Hinweise vom 19.11.2019). Die Unwirksamkeit der Klausel in Absatz 2 des § 8 b MBKK führt auch zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung in § 8 b MBKK, weil die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Falle der Unwirksamkeit des Absatzes 2 könnte nach dem Absatz 1 eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar unabhängig davon, ob eine nicht nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Die Prämienerhöhungen im Tarif 03 sind hingegen wirksam. Die streitgegenständlichen Änderungsmitteilungen der Beklagten in dem Schreiben vom 24.10.2010 (Anlage B 15, Blatt 74 und 75 des Anlagenbandes Blau und vom 25.11.2014 (Anlage B 17, Blatt 103 und 104 des Anlagenbandes Blau) erfüllen die formellen Voraussetzungen von § 203 Abs. 5 VVG. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, IV ZR 294/19, Urteil vom 16.12.2020, Rn. 24 ff, BGH, IV ZR 314/19, Urteil vom 16.12.2020, Rn. 20 ff). Die danach allein notwendigen Gründe für die Neufestsetzung der Versicherungsprämie, nämlich gestiegene Ausgaben und damit einhergehende gestiegene Versicherungsleistungen werden in den Schreiben der Beklagten vom 24.10.2010 (Anlage B 15, Blatt 74 und 75 des Anlagenbandes Blau) und vom 25.11.2014 (Anlage B 17, Blatt 105 bis 109 des Anlagenbandes Blau) genannt. Darin heißt es wie folgt: Anlage B 15 „Damit das auch in Zukunft so bleibt, prüfen wir jedes Jahr, ob die kalkulierten Beiträge für die zugesagten Leistungen an alle Versicherten ausreichen. Die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, von denen sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung betroffen ist, sowie veränderte Leistungsausgaben für unsere Versicherten machen eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich. Mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders müssen wir die Beiträge zum 01.01.2011 anpassen. …“ Anlage B 17 „Damit dieses Versprechen stets gehalten werden kann, müssen die Beiträge ausreichend bemessen sein. Deshalb prüfen wir jährlich, ob mit den kalkulierten Beiträgen die zugesagten Leistungen für alle Versicherten finanziert werden können. Dies schreibt uns auch der Gesetzgeber vor. Diese Prüfung ergab, dass eine Anpassung der Beiträge an die geänderten Leistungsausgaben notwendig sind. …“ Die „Unabhängigkeit“ der Treuhänder D1 und D2, die den Prämienerhöhungen unter dem 20.10.2010 (Anlage B 11, Blatt 39, 54 des Anlagenbandes Blau) bzw. 23.09.2014 (Anlage B 13, Blatt 71 und 72 des Anlagenbandes Blau) zugestimmt haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (BGH, IV ZR 255/17, Urteil vom 19.12.2018, Rn. 26 ff, BVerfG, BvR 453/19, Beschluss vom 30.10.2020). Die Schwellenwertüberschreitungen beliefen sich auf mehr als 10 %, so dass die Unwirksamkeit von § 8 b MBKT 1994 dahinstehen kann, nämlich auf 14,3 % zum 01.01.2011 und minus 21,6 % zum 01.01.2015, so dass die Voraussetzungen von § 155 Abs. 3 Satz 3 VAG erfüllt sind. Eine Schwellenwertüberschreitung von 10 % wegen sinkender Leistungen und Ausgaben kann zu einer Prämienerhöhung führen, weil die materielle Prüfung in zwei getrennten Stufen mit abweichenden Regelungen erfolgen muss, nämlich in der ersten Stufe die Schwellenwertüberschreitung und in der zweiten Stufe die Neukalkulation der Prämie, wobei die für die Erstkalkulation anzuwendenden Regelungen (§ 11 Abs. 1 KVAV) entsprechend anzuwenden sind (BGH, IV ZR 117/02, Urteil vom 16.06.2004, OLG Köln, 9 U 111/18, OLG Nürnberg, 8 U 1482/18, Franz VersR 2020, 449). Die materielle Richtigkeit der Erhöhungen im Tarif 03 ist unstreitig. Festzuhalten bleibt damit, dass die Prämienerhöhung im Tarif 01 zum 01.01.2019 um 41,42 € unwirksam ist und die Prämienerhöhung im Tarif 03 zum 01.01.2011 um 3,77 € und zum 01.01.2015 um 2,11 € wirksam sind. Der Klageantrag zu 2. ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 538,46 € + 3.063,60 € + 300 € = 3.902,06 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB. Die vorgenannten Prämienzahlungen/Leistungen des Klägers sind unstreitig. Die Prämienzahlungen auf die Prämienerhöhung im Tarif 01 ab 01.01.2019 bis 31.01.2020 in Höhe von 41,42 € erfolgten ohne Rechtsgrund, weil die von der Beklagten zum 01.01.2019 vorgenommene Prämienanpassung um 41,42 € nach dem oben Gesagten unwirksam ist. Auch die Prämienzahlungen/Leistungen des Klägers auf die Prämienerhöhung der Beklagten in dem Tarif 02 in dem Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2016 (60 Monate) in Höhe von 3.063,60 € und 300 € erfolgten ohne Rechtsgrund, weil die Prämienanpassung der Beklagten zum 01.01.2012 unwirksam ist, weil sich der auslösender Faktor auf 8,3 % belief und der Schwellenwert von mehr als 10 % (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG) nicht erreicht ist und die Regelung in § 8 b MBKK 1994, die einen Schwellenwert von 5 % ausreichen lässt, unwirksam ist. Es gilt insoweit, dass zu der Prämienerhöhung in dem Tarif 01 Gesagte. Der Bereicherungsanspruch des Klägers entspricht der Höhe nach der Summe der zu Unrecht gezahlten Prämien (BGH, IV ZR 294/19, Urteil vom 16.12.2020, Rn. 45 ff, OLG Köln, 9 U 138/19, Urteil vom 28.01.2020, Rn. 180, OLG Köln, 9 U 127/18, Urteil vom 29.10.2019, Rn. 136). Die Beklagte ist nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort. Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Der Bereicherungsanspruchs des Klägers auf Rückzahlung der Prämien war zwar mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Der Kläger hatte aber keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich den Schwellenwertüberschreitungen von 10 % und 8,3 %, die die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen zur Folge haben. Der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen auf Grund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen (OLG Köln, 9 U 127/18, Urteil vom 29.10.2019, Rn. 139) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht begründet (BGH, IV ZR 294/19, Urteil vom 16.12.2020, Rn. 59). Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht begründet, weil ein Anspruch aus Verzug nicht schlüssig dargelegt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert beläuft sich auf 6.428,30 €.