OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 281/21

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:0228.2O281.21.00
1mal zitiert
21Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags 1.c.) als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags 1.c.) als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit die Klagepartei die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt ist, hat dies nur noch Auswirkungen auf die Kostenentscheidung, ebenso wie die teilweise Klagerücknahme bezüglich Klageantrag 1.f). Der Klageantrag zu 1) ist –bis auf die Anträge 1.c.)- zulässig. Insbesondere liegt für die Anträge 1.a), 1.b.), 1.d.) und 1.e.) das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem von der Klagepartei erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Eine zeitliche Beschränkung des Antrags ist – jedenfalls hinsichtlich der Zulässigkeit – nicht erforderlich, da eine etwaige zukünftige und wirksame Beitragsanpassung von der Feststellung der Unwirksamkeit bisheriger Anpassungen nicht berührt würde. Die Klage ist unzulässig, soweit sich die Klagepartei mit Antrag 1.c.) gegen die Wirksamkeit einer Beitragssenkung in Höhe von 3,64€ im Tarif KT 43/112,48 zum 01.01.2016 wendet. Insoweit ist weder ein Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen noch ersichtlich. Durch die Reduzierung ist die Klagepartei nicht beschwert (OLG München Beschl. v. 05.08.2021, Az. 25 U 2807/21, Rech. in juris). Die Klage ist, soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme und teilweise übereinstimmender Erledigung noch zu entscheiden war, unbegründet. Der Feststellungsantrag Ziff. 1.a.), 1.b.), 1.d.) und 1.e.) im Hinblick auf dort genannten Erhöhungen ist in formeller Hinsicht unbegründet, da die Beitragserhöhungen formell wirksam waren. Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist daher erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17). Es sind dabei gemäß § 203 Abs. 5 VVG neben der Neufestsetzung der Prämie die „hierfür maßgeblichen Gründe“ mitzuteilen. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten i. S. v. § 203 Abs. 2 S. 3 VVG, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 26, juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat oder ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Dabei müssen sich die angegebenen „maßgeblichen Gründe“ auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 27, juris). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten, noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (LG Berlin, Urteil vom 06. Mai 2021 – 7 O 292/20 –, Rn. 57, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erfüllen sämtliche streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben vom 08.11.2014, 07.11.2015 und 11.11.2017 die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Aufgrund der vom Kläger selbst zitierten Formulierungen: „Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den Kalkulierten Leistungszahlen. Teilweise fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet. In diesen Tarifen senken wir die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet“ (Anpassung zum 01.01.205), „jährlich vergleichen wir für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass in einigen Tarifen die Ausgaben für die Gesundheitsleistungen höher waren als berechnet“[…]“Diese Abweichungen machen eine Anpassung der Beiträge notwendig.“ (Anpassung zum 01.01.2016) und „Deshalb vergleichen wir für jeden Tarif die berechneten mit den tatsächlichen Ausgaben. Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihrem Tarif insgesamt höher ausfielen, als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich Ihr Beitrag ab Januar 2018“. (Anpassung zum 01.01.2016) konnte die Klagepartei bereits hinreichen klar erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung bezogen auf die Versichertengemeinschaft in dem betroffenen Tarif die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. In Verbindung mit dem jeweils vorhandenen Hinweis, dass in dem jeweils anliegenden Versicherungsschein die betroffenen Tarife und Beiträge in Fettdruck in der Spalte „Beitrag ab“ kenntlich gemacht seien, hat die Beklagte mit der gebotenen Klarheit die Rechnungsgrundlagen angegeben, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Anpassungen veranlasst hat (so auch OLG München, Beschl. v. 05.08.2021, Az. 25 U 2807/21, rech. in juris). Dem Versicherungsnehmer erschließt sich danach, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung ist, sondern eine Veränderung der Leistungsausgaben. Einer weiteren Erläuterung der Einzelheiten bedurfte es – wie oben ausgeführt wurde – nicht. Insbesondere war es auch nicht geboten auszuführen, dass und inwieweit es sich um eine „nicht nur vorübergehende“ Veränderung der Leistungsausgaben handelt (vgl. LG Berlin, Urt. vom 06.05.2021, Az. Z O 292/20). Eine „nicht nur vorübergehende“ Veränderung einer der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist gesetzliche Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie. Nachdem im Mitteilungsschreiben darüber informiert wird, dass die Überprüfung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung erfolgt, ist damit auch gesagt, dass diese Überprüfung sich inhaltlich an den entsprechenden Vorgaben dieser Verpflichtung ausrichtet. Mit der Erwähnung, dass eine „nicht nur vorübergehende“ Veränderung erforderlich ist, ist für den Versicherungsnehmer nichts gewonnen. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind insoweit auch materiell wirksam. Die Beklagte hat für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen schlüssig dargelegt, dass die materiellen Voraussetzungen gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorlagen, nämlich eine nicht nur vorübergehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage oberhalb der gesetzlich bzw. vertraglich festgelegten Schwellenwerte. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Prämienerhöhungen sämtlich auf einer Veränderung der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen beruhten. Soweit die Klagepartei meint, die Beitragserhöhung sei materiell unwirksam, weil sie auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruhe, wenn das Erhöhungsverlangen auf eine Überschreitung des Schwellenwertes um 5 % aber unterhalb von 10 % gestützt werde, ist ihr nicht zu folgen. Die materielle Prüfung hat in zwei getrennten Stufen zu erfolgen. In der ersten Stufe ist zu überprüfen, ob der Schwellenwert überschritten ist; in der zweiten Stufe erfolgt dann die Neukalkulation der Prämie, wobei die für die Erstkalkulation anzuwendenden Regelungen (§ 11 Abs. 1 KVAV) entsprechend anzuwenden sind (BGH, IV ZR 117/02, Urteil vom 16.06.2004; LG Dortmund, Urteil vom 22. April 2021 – 2 O 19/20 –, Rn. 65, juris m. w. N.). Soweit die Veränderung unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwertes von 10 % lag, ist Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassungen mithin die Klausel in § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbestimmungen. Soweit die Tarifbedingungen zu § 8b MB/KK die Vereinbarung enthalten, dass die Beiträge vom Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5 % überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden können, ist diese Regelung wirksam. Ein Wahlrecht des Versicherers unterhalb des Schwellenwertes von 10% kann zulässig vereinbart werden (vgl. (LG Hannover, Urteil vom 29. März 2021 – 19 O 291/20 –, Rn. 110, juris unter Verweis auf LG Berlin, Beschl. Vom 14. Juli 2020 – 4 O 255/19 – m. w. N.). Die Herabsetzung des Schwellenwerts ist im vorliegenden Fall wirksam in § 8b MB/KK vereinbart worden. Der Wirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK steht auch nicht die Verwendung des Wortes "kann" entgegen. Hierdurch wird insbesondere auch kein Ermessensspielraum eröffnet, der auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung einer Rechnungsgrundlage eine Beitragsanpassung erlauben würde. Vielmehr ist das verwendete Wort "kann" als Ausdruck der Verwaltungsrechtssprache zu qualifizieren, der traditionell den fachlich feststehenden Begriffsinhalt umschreibt, dass eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (LG Berlin, Urteil vom 06. Mai 2021 – 7 O 292/20 –, Rn. 64 - 69, juris m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Urteil vom 22.09.2004 (Az. IV ZR 97/03) eine nahezu identische Regelung für wirksam erachtet und lediglich die (grundsätzlich zulässige) Ermessensausübung durch den Versicherer einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, Az. 16 O 542/20; LG Berlin, Urteil vom 06.05.2021, Az. 7 O 292/20). Darüber hinaus würde eine etwaige Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK den von ihr sprachlich und inhaltlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil in § 8b Abs. 1 MB/KK unberührt lassen. Maßgeblich ist insoweit allein, ob nach Streichung einer unwirksamen Bestimmung eine verständliche unwirksame Regelung verbleibt, was eindeutig der Fall ist. Soweit das OLG Köln in seinem Urteil vom 22. September 2020 (Az.: I-9 U 237/19) ausführt, dass wegen der Unwirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK die mit ihm in untrennbarem Zusammenhang stehende Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK keinen Bestand haben könne, da andernfalls Beitragsanpassungen auch bei nur vorübergehender Veränderung möglich würden, übersieht die Entscheidung, dass in § 8b MB/KK mit dem Passus „und, soweit erforderlich“ die Voraussetzung formuliert ist, dass die Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Damit ist das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal in die AVB aufgenommen (LG Hannover, Urteil vom 29. März 2021 – 19 O 291/20 –, Rn. 115 f., juris; LG Berlin, Urteil vom 06. Mai 2021 – 7 O 292/20 –, Rn. 70 - 74, juris; LG Essen, Urteil vom 28. April 2021 – 18 O 249/20 –, Rn. 60, juris). Das OLG Stuttgart führt hierzu in einer Entscheidung vom 18.11.2021 (Az. 7 U 244/21, rech. in beck-online) zudem überzeugend aus: „Betrachtet man § 8b Abs. 1 MB/KK isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2, ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8b Abs. 1 MB/KK ist –für sich betrachtet- kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8 Abs. 1 MB/KK ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in den MB/KK ist –auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer- nicht erforderlich. Eine materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen ergibt sich auch nicht aus einem „Anspringen des auslösenden Faktors nach unten“ verbunden mit einer Erhöhung der Beiträge. Eine Beitragserhöhung ist auch bei einem negativen auslösenden Faktor nicht ausgeschlossen, sofern die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist und die sodann erforderliche Neukalkulation zu einem solchen Ergebnis führt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, Az. 8 U 1483/18; OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020, Az. 9 U 227/19). Es bedurfte auch keines gesonderten Hinweises der Beklagten dahingehend, dass es sich um eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben handelt. Für die Wirksamkeit einer Beitragserhöhung ist es nicht erforderlich mitzuteilen, in welche Richtung (mit beitragserhöhender oder beitragssenkender Auswirkung) sich die für die Beitragsanpassung maßgebliche Rechnungsgrundlage entwickelt hat; denn dies ist rechtlich ohne Belang (LG Trier, Urteil vom 15.04.2021, Az. 6 O 418/20). Der auslösende Faktor – egal in welche Richtung er sich entwickelt hat – setzt zunächst nur das Prüfungsverfahren in Gang; er trifft keine Aussage darüber, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen ist, d. h. ob im Ergebnis eine Beitragssenkung oder eine Beitragserhöhung stattfindet. Auch wenn sich eine maßgebliche Rechnungsgrundlage beitragssenkend verändert und eine Neukalkulation ausgelöst hat, kann es gleichwohl zu einer Beitragserhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in stärkerem Umfang beitragserhöhend verändert haben. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass eine günstige Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage eine Prüfung allein in Richtung einer Beitragssenkung veranlasst (vgl. LG Trier, a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.). Weitere materielle Unwirksamkeitsgründe werden von dem Kläger selbst nicht behauptet. Die weitergehenden bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsansprüche der Klagepartei bezüglich der vor dem 01.01.2018 geleisteten Prämienanteile sind verjährt. Insoweit hat sich die Beklagte hinsichtlich der Beitragserhöhungen wirksam auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen. Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Rückzahlungsansprüche sind jeweils mit der Zahlung der vermeintlich erhöhten Prämie entstanden und fällig geworden. Der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 -XI ZR 160/07). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vielmehr dann vorhanden, wenn sie den Berechtigten in die Lage versetzt - wenn auch nicht ohne Risiko - eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - IV ZR 739/20). Für den Verjährungsbeginn ist es ausreichend, wenn der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Denn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - IV ZR 739/20). Auch ist es weder notwendig, dass der Berechtigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise bedeutsam sind, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Im Fall der Beitragsanpassung genügt hierfür die erteilte Mitteilung über die Beitragsanpassung und damit die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen. Weitere Detailkenntnisse sind nicht erforderlich, auch muss der Kläger nicht den Schluss gezogen haben, dass die Anpassungen unwirksam sind. (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - 20 U 128/16). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht zudem nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Auch ist dem Gläubiger das Risiko zuzumuten, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird. Im Sinne der Rechtssicherheit kommt es hier mithin nicht auf die subjektive Kenntnis des einzelnen Versicherungsnehmers der Rechtmäßigkeit eines Erhöhungsverlangens an. Dementsprechend lag Kenntnis der Klagepartei mit Zugang der jeweils an sie gerichteten Erhöhungsschreiben vor. Demnach sind die bis zum Ablauf des Jahres 2016 entstandenen Herausgabeansprüche mithin spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Durch die im Jahre 2020 erhobene Klage konnte diesbezüglich eine Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eintreten (LG Essen, Urteil vom 28. April 2021 – 18 O 249/20 –, Rn. 99 - 115, juris). Mangels Hauptanspruch sind auch die Nebenforderungen unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wobei sowohl der Erledigungsanteil als auch der Rücknahmeanteil als Unterliegen zu werten waren. Für die teilweise Klagerücknahme folgt dies aus dem Rechtsgedanken des § 269 III ZPO, für die teilweise übereinstimmende Erledigung aus dem Umstand, dass der Klageantrag 4) mangels Bestimmtheit unzulässig war und er ohne übereinstimmende Erledigung bereits in vollem Umfang der Zurückweisung unterlegen hätte. Der Antrag enthielt mangels Bestimmung der betroffenen Tarife und Jahrgänge keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Dieser ergibt sich auch nicht aus dem schriftsätzlichen Vortrag, der sich ebenfalls nicht auf konkrete Tarife und Jahrgänge bezieht. Hierzu war ein Hinweis der Kammer nicht zu erteilen, nachdem die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 15.11.2021 ausdrücklich angesprochen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Die Klagepartei unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.2000 eine private Krankheitskostenversicherung zu Versicherungsscheinnummer … . Dem Vertragsverhältnis liegen u. a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde, die aus den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK) und den Tarifbedingungen der Beklagten bestehen. Die Beklagte nahm - nach Zustimmung des jeweiligen Treuhänders - folgende Beitragsanpassungen vor: durch Schreiben vom 08.11.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 im Tarif KS 2 um 30,59 €, durch Schreiben vom 08.11.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 im Tarif KT43/112,48 um 2,52 €, durch Schreiben vom 07.11.2015 mit Wirkung zum 01.01.2016 im Tarif KS 2 um 27,53 €, durch Schreiben vom 07.11.2015 mit Wirkung zum 01.01.2016 im Tarif KT43/112,48 um -3,64€, durch Schreiben vom 11.11.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 im Tarif KS 2 um 25,52 €, und durch Schreiben vom 10.11.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019 im Tarif CRHD um 0,10 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Mitteilungsschreiben Bezug genommen (Anlage KGR 1, Bl.40ff d.A.) und auf die entsprechenden Zitate aus den Anschreiben entsprechend des Klägervortrags. In der Folgezeit zahlte die Klagepartei die erhöhten Beiträge an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2021 machte die Klagepartei Ansprüche wegen Unwirksamkeit der benannten Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der entsprechenden Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Mit Klageerwiderung vom 05.10.2021 (Bl. 102ff d.A.) teilte die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständlichen Prämienanpassungen –mit Ausnahme des Tarifs CRHD- den jeweils maßgeblichen auslösenden Faktor (geänderte Leistungsausgaben) mit. Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien nicht ausreichend begründet worden. Die mitgeteilte Begründung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, so dass die Beitragserhöhungen deshalb (formell) unwirksam seien. Die Beitragserhöhungen die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % lägen seien zudem materiell unwirksam. Dies gelte für die Beitragserhöhungen des Tarifs KS2 zum 01.01.2015 mit dem auslösenden Faktor 1,089 Versicherungsleistung, des Tarifs KS2 zum 01.01.2016 mit dem auslösenden Faktor 0,915 Versicherungsleistung, und des Tarifs KS2 zum 01.01.2018 mit dem auslösenden Faktor 1,091 Versicherungsleistung, Wegen gesunkener Leistungsausgaben seien die Beitragserhöhungen des Tarifs KT 43/112,48 zum 01.01.2015 mit dem auslösenden Faktor Versicherungsleistung 0,743, des Tarifs KT 43/112,48 zum 01.01.2016 mit dem auslösenden Faktor Versicherungsleistung 0,414, und des Tarifs KS2 zum 01.01.2016 mit dem auslösenden Faktor 0,.915 Versicherungsleistung unwirksam. Die Klagepartei hat zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a. im Tarif KS 2 zum 01.01.2015 in Höhe vn 30,59€ b. im Tarif KT 43/112,48 zum 01.01.2015 in Höhe von 2,52€ c. im Tarif KT 43/112,45 zum 01.01.2016 um -3,64€, d. im Tarif KS 2 zum 01.01.2016 in Höhe von 27,63€ e. im Tarif KS 2 zum 01.01.2018 in Höhe von 25,52€ f. im Tarif CRHD zum 01.01.2019 in Höhe von 0.10€ und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet war. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 3.795,16€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, a. der Klägerseite Nutzungen in Höhe von 431,03€ herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) ausgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b. die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … für die letzten 10 Jahre zu erteilen. 5. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Sie beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 09.11.2021, 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a. im Tarif KS 2 zum 01.01.2015 in Höhe vn 30,59€ b. im Tarif KT 43/112,48 zum 01.01.2015 in Höhe von 2,52€ c. im Tarif KT 43/112,45 zum 01.01.2016 um -3,64€, d. im Tarif KS 2 zum 01.01.2016 in Höhe von 27,63€ e. im Tarif KS 2 zum 01.01.2018 in Höhe von 25,52€ und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet war. Sie erklärt die Rücknahme des vormaligen Antrags 1.f.) und darüber hinaus 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 3.793,96€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, a. der Klägerseite Nutzungen in Höhe von 431,03€ herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) ausgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b. die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … für die letzten 10 Jahre über die mit der Klageerwiderung zu den Erhöhungen gem. Antrag 1) erteilten Auskünfte hinaus zu erteilen. Im Übrigen erklärt sie den Antrag 4) für teilweise erledigt. 5. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt, der Klagepartei die Kosten der Teilerledigungserklärung aufzuerlegen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es sei jeweils hinreichend deutlich in den Mitteilungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass gestiegene Leistungsausgaben Grund für die Beitragsanpassungen seien. Der Antrag 4) sei nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2022. Die Klage ist am 19.07.2021 eingegangenen und am 19.08.2021 zugestellt worden.