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Urteil

2 O 93/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0118.2O93.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Geschäftsinhaltsversicherung. Die Klägerin ist eine Firma, die in Ort-01 seit dem 01.05.2019 einen Lebensmittelladen betreibt. Das Ladenlokal hat eine Gesamtfläche von circa 480 m². Die Klägerin verfügte insgesamt über vier Tiefkühlbereiche bei ca. -22 Grad Celsius, einen Wandkühlbereich bei max. 6 Grad Celsius, einen Obst- und Gemüseverkaufskühlraum bei max. 4 Grad Celsius, ein Fleischkühlhaus bei max. 4 Grad Celsius und ein Obst- und Gemüselager bei max. 6 Grad Celsius. Alle Bereiche wurden durch eine Verbundkühlanlage gekühlt. Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.05.2019 eine Geschäftsinhaltsversicherung. Dem Vertrag lagen die Verbundenen Versicherungsbedingungen für die Firmen Sachversicherung (VFS 2016) zugrunde. Hier heißt es: „ § 5 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung 1. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb […] a) In einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; […] b) […] c) aus einem verschlossenen Raum eine Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen und dort verborgen gehalten hatte […] 2. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 1 a), Nr. 1 e) oder Nr. 1 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Die Klägerin meldete am 10.11.2019 bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl. Nach Meldung des streitgegenständlichen Versicherungsfalles auch bei der Beklagten, schaltete diese den Regulierungsbeauftragten A1 ein. Die Klägerin ließ die Kälteverbundanlage durch die Firma B1 am 13. und 14.11.2019 reparieren. Hierfür stellte dieser einen Betrag in Höhe von 12.127,35 € in Rechnung. Die Beklagte teilte unter dem 19.02.2020 mit, dass eine Prüfung der grundsätzlichen Einstandspflicht noch nicht abgeschlossen sei. Die Klägerin wartete eine endgültige Entscheidung der Beklagten nicht ab und erhob unter dem 07.03.2020 Klage. Die Klägerin behauptet, am 10.11.2019 hätten unbekannte Täter einen erheblichen Schaden angerichtet, indem sie in den Laden eindrangen und die Kälteanlage zerstörten. Die Täter müssten durch ein kleines Fenster im hinteren Lagerraum in den Markt eingestiegen sein. Der gesamte Laden sei verwüstet worden, insbesondere sei die Stromzufuhr der Kühlbereiche abgestellt und die Überwachungstechnik entwendet worden. Die Klägerin behauptet weiter, einige Wochen vor dem streitgegenständlichen Schadenereignis sei die Scheibe der Eingangstür eingeschlagen worden. Es seien Händler, die mit einem vorherigen Ladeninhaber zusammengearbeitet hätten, auf ihn zugekommen und wollte Forderungen gegen diesen eintreiben. Es sei damit gedroht worden, den Laden abzubrennen. Die Klägerin behauptet, sie habe insgesamt einen Schaden in Höhe von mindestens 74.091,41 € entstanden. Es wird insoweit auf die Aufstellung mit Schriftsatz vom 07.06.2021 (Bl. 199 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74.091,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das vorgetragene Diebstahlsereignis sowie den entstandenen Schaden der Höhe nach. Sie behauptet, ein gewaltsames Eindringen sei bereits deswegen auszuschließen, da keinerlei Einbruchspuren vorhanden gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls. Hierfür spräche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem erstmaligen Versicherungsbeginn und dem Einbruch und Vandalismusschaden nur wenige Monate später. Zudem sei die Beklagte bereits wegen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung leistungsfrei. Insoweit mache sich die Beklagte das Vorbringen der Klägerin es sei zu einer Geldforderung unbekannter Personen und Gewaltdrohungen ihm gegenüber gekommen hilfsweise zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klageschrift vom 07.03.2020 ist bei dem Landgericht Dortmund am 27.03.2020 eingegangen und der Beklagten am 25.04.2020 zugestellt worden. Die Ermittlungsakte ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der mit Klageantrag geforderten Summe besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 74.091,41 € aus der bei der Beklagten bestehenden Versicherung. Der Klägerin ist es nicht gelungen, das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchs darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin ist als Versicherungsnehmerin für den versicherten Einbruchsdiebstahl darlegungs- und beweisbelastet. Sie genügt ihrer Darlegungs- und Beweislast, wenn sie das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2015 – IV ZR 171/13 – juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 20.12.2006 – IV ZR 233/05 – juris, Rn. 9). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehören neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2015 – IV ZR 171/13 – juris, Rn. 13). Nur dann kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl geschlossen werden. Das erkennende Gericht konnte sich auch unter Berücksichtigung dieser Beweiserleichterung im Rahmen der Beweisaufnahme nicht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugen, dass ein äußeres Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung vorliegt. Insbesondere fehlte es an geeigneten Einbruchspuren, sodass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl geschlossen werden konnte. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte persönlich angehört, auf dem Bild Nr. 1 links, Blatt 8 der Ermittlungsakte sehe man eine Fluchttür, an der sich zum Zeitpunkt des Einbruchs, beziehungsweise als sie den Diebstahl bemerkt hätten Aufhebelungsspuren befunden hätten. Zudem könne man auf dem Bild links in der Mitte auf Blatt 8 der Ermittlungsakte ein Fensterelement aus Glasbausteinen erkennen. Beim Eintreffen nach dem Diebstahl habe das betreffende Fenster nur noch an einer Aufhängung und nach innen gehangen. Sie hätten es dann selbst wieder in die Aufhängung gebracht. Die Klägerin gab an, der hinzugerufene Polizist habe ihn noch angefahren, was ihm denn einfiele, dieses Fenster anzufassen und in die Aufhängung zu drücken. Auch teilte die Klägerin mit, sie hätten beim Eintreffen am Supermarktgelände die Tür des Lastenaufzuges offen aufgefunden. Sein Bruder habe diese dann geschlossen, in dem er die äußere Aufzugstür angelehnt habe. Auf Blatt 8 der Ermittlungsakte sei jeweils die Außentür des Lastenaufzuges zu sehen. Der Bruder, der die Lastenaufzugstür angelehnt habe, sei der Zeuge C1 gewesen. Die Zeugen konnten den Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin bezüglich etwaiger Aufbruchspuren nicht bestätigen. Der Zeuge D1 teilte mit, dass er am Tag des behaupteten Diebstahls als Kriminalhauptkommissar vor Ort gewesen sei. Er hätte nach Einbruchspuren geschaut, aber es sei so gewesen, dass man keine geeigneten Tätereinstiege habe finden können. Der Zeuge erklärte weiter, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn auf das gekippte Fenster (Bl. 8 d. Ermittlungsakte) aufmerksam gemacht. Andere Einbruchspuren an Türen oder Fenstern habe er nicht feststellen können. Er gehe davon aus, dass er das Fenster so fotografiert habe, wie er es vorgefunden habe. Es sei grundsätzlich so, dass Spuren so fotografiert würden, wie man sie vorfände. Dies gälte auch im Hinblick auf die Lastenaufzugstür. Der Zeuge sagte aus, dass er keine konkreten Erinnerungen daran habe, wie er die Lastenaufzugstür vorgefunden habe. Wenn diese aber auf dem Foto (Bl. 8 d. Ermittlungsakte) geschlossen sei, dann spräche das dafür, dass man sie auch geschlossen aufgefunden habe. An ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin darüber, dass dieser das Fenster wieder zurück in die Halterung gedrückt habe, noch bevor die Spurensicherung gekommen sei, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Er gab jedoch an, dass er dies wahrscheinlich vermerkt hätte. Die Aussage des Zeugen D1 ist im Hinblick auf den klägerischen Vortrag negativ ergiebig. Der Zeuge konnte das Vorliegen etwaiger Einbruchspuren nicht bestätigen. Sofern die Klägerin vorträgt, dass Fenster sei noch vor Eintreffen der Polizei wieder in die Halterung gehängt worden und die Außentür des Lastenaufzuges sei offen gewesen, ist die Aussage des Zeugen D1 unergiebig. Der Zeuge hatte keine konkrete Erinnerung mehr daran. Auch die Aussage des Zeugen C1 war im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Einbruchspuren unergiebig. Der Zeuge erklärte, er sei zwar dabei gewesen, als sein Bruder den Diebstahl bemerkt hätte, er habe aber draußen gewartet, während sich die Spurensicherung in dem Laden befunden habe. Er sei auch selbst gar nicht richtig im Laden gewesen. An dem Glasfenster auf Blatt 8 der Ermittlungsakte sei ihm an dem Tag des Diebstahls nichts aufgefallen. Sofern der Zeuge aussagte, das Fenster habe gefehlt, als er am Tag nach dem Diebstahl vor Ort gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den Fotos der Ermittlungsakte ergibt sich, dass das Fensterelement am Tag des Diebstahls jedenfalls in der Aufhängung vorhanden gewesen ist. Es ist widersprüchlich, wenn der Zeuge behauptet, am nächsten Tag habe das Fenster gefehlt. Auch die Aussage des Zeugen E1 ist unergiebig. Der Zeuge teilte mit, er sei erst später hinzugekommen und habe draußen gewartet, während die Polizei im Laden gewesen sei. Auch zu dem Fenster konnte der Zeuge keine Angaben machen. Das Vorliegen geeigneter Einbruchspuren die auf das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls hindeuten, konnte das erkennende Gericht auch unter Beiziehung der Ermittlungsakte nicht feststellen. Auf den Bildern in der Ermittlungsakte (Bl. 8) lassen sich keine Aufhebelungsspuren feststellen. Auch der Zeuge D1 erklärte, Aufhebelungsspuren habe man nicht finden können. Aus dem Tatbefundbericht in der Ermittlungsakte ergibt sich, dass die straßenseitigen Zugänge zu dem Supermarkt ordnungsgemäß verschlossen gewesen seien. Die Türen des Lastenaufzuges seien bei Tatortaufnahme ebenfalls geschlossen gewesen und die Fahrstuhltür weise keine aktuellen aufbruchtypischen Beschädigungen auf. Dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin, er habe das Fenster wieder in die Aufhängung gehängt und die Lastenaufzugstür sei offen gewesen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Es ist bereits unklar, wann genau der Geschäftsführer der Klägerin das Fenster wieder eingehängt hat. Der Zeuge C1 hat ausgesagt, sein Bruder – der Geschäftsführer der Klägerin – sei in den Laden gegangen um das Licht einzuschalten und sei gar nicht bis zum Lichtschalter gekommen, weil er sofort gesehen habe, dass etwas nicht stimme. Er sei dann direkt zurückgekommen. Das passt nicht zu den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, dass er das Fenster wieder in die Aufhängung gehangen habe. Insgesamt sind die Angaben der Klägerin und der am Tag des behaupteten Diebstahls anwesenden Zeugen so widersprüchlich, dass letztlich nicht geklärt werden konnte, ob das Fenster tatsächlich komplett ausgehebelt war oder nicht. Auch ob die Außentür des Lastenaufzuges offen oder geschlossen war, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Unabhängig davon, ob ein aus der Aufhängung fallendes Fenster eine geeignete Einbruchspur darstellt, handelt es sich bei dem lediglich gekippten Fenster jedenfalls nicht um eine Spur, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeutet. Verbleibende Zweifel des erkennenden Gerichts gehen daher zu Lasten der hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes einer Entwendung voll darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 80.000 EUR festgesetzt.