Urteil
3 S 2/21
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2022:0218.3S2.21.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17.12.2020 (Az.: 414 C 3942/20) wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung nach einem Streitwert in Höhe von 4.294,92 €.
3.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17.12.2020 (Az.: 414 C 3942/20) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung nach einem Streitwert in Höhe von 4.294,92 €. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil (BeckRS 2020, 35708) ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht und auch mit nicht angreifbarer Begründung abgewiesen. Die Beklagte hat den mit dem Kläger am 03.09.1998 geschlossenen Prämiensparvertrag über das „S-Prämiensparen flexibel“ (mit Vertragsbeginn 01.10.1998) mit Schreiben vom 11.11.2019 wirksam zum 28.02.2020 gekündigt. Der Beklagten stand ein Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen (respektive – sofern man den streitgegenständlichen Prämiensparvertrag nicht als Darlehens-, sondern als unregelmäßigen Verwahrvertrag einordnen wollte – nach den §§ 700 Abs. 1 S. 3, 696 S. 2 BGB) zu. Bei einem unbefristeten Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten (hier: dem 15.) Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – NJW 2019, 2920), danach aber nicht mehr. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Parteien den ursprünglich unbefristeten Prämiensparvertrag nicht durch nachträgliche Vereinbarung mit einer Laufzeit versehen. Eine solche nachträgliche Laufzeitvereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus den für den Kläger abrufbaren Kontoaufstellungen etwa in Form der „Kundenübersicht“ vom 31.01.2020. Die dortige Beschreibung des Vertrages mit den Worten „Prämiensparen flexibel 25 Jahre“ und die dortige Angabe des „Fälligkeitsdatums“ am 01.10.2023 jeweils durch die Beklagte (Bl. 11 d.A.) stellen keine nachträgliche Einigung der Parteien über eine 25-jährige Vertragslaufzeit dar. Es kann dabei offenbleiben, ob es sich – wie die Beklagte behauptet – bei der Angabe des „Fälligkeitsdatums“ um einen aus technischen Gründen im EDV-System der Beklagten einzusetzenden „Platzhalter“ handelt, der fiktiv mit 25 Jahren hinterlegt wird. Denn jedenfalls führt diese Angabe in der Kontoübersicht nicht dazu, dass der unbefristet abgeschlossene Vertrag hierdurch – vertragsändernd – mit einer Laufzeit von 25 Jahren geschlossen worden wäre. Die „Kundenübersicht“ vom 31.01.2020 beinhaltet als nachträglich erstellter Kontoauszug nur allgemeine Informationen des Kunden über seine Konten und seine Geschäftsbeziehungen und wird im Regelfall nicht mit Rechtsbindungswillen in dem Sinne erstellt, dass mit ihm eine vertragsändernde Erklärung abgegeben werden soll (vgl. Surowiecki/Trappe, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 2 zu OLG Naumburg BKR 2018, 302). Aus diesem Grund liegt in der Angabe dieses Fälligkeitsdatums auch kein konkludenter Verzicht auf das Kündigungsrecht der Sparkasse. Zwar können nachvertragliche Äußerungen der Parteien bei der Ermittlung dessen, was nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien Gegenstand des Vertrags sein sollte, zu berücksichtigen sein. Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in der „Kundenübersicht“, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunkts gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 03.06.2021 – 3 U 42/21 – NJW-RR 2021, 1133, 1134 f., Rn. 29; OLG Naumburg, Urt. v. 16.05.2018 – 5 U 29/18 – BKR 2018, 302, 306; OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2019 – 8 U 52/19 – BKR 2019, 605, 608, Rn. 28). III. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. An dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts fehlt es schon deswegen, weil allein die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen der Parteien in Streit steht, die das Gericht unter Beachtung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – NJW 2019, 2920; Urt. v. 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – NJW 2022, 311; Urt. v. 24.11.2021 – XI ZR 310/20 – BeckRS 2021, 43020; Urt. v. 24.11.2021 – XI ZR 461/20 – BeckRS 2021, 42991) vorgenommen hat (so auch: LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021 – 7 S 54/21 – BeckRS 2021, 35063, Rn. 11). Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Revision nur dann, wenn entweder wegen unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung oder Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder aber wegen des Abweichens von höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten erscheint (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, § 543 Rn. 13). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unter den Berufungsgerichten eine unterschiedliche Rechtsprechung zu Rechtsfragen entwickelt hat, die einheitlich beantwortet werden sollten (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 543 Rn. 8). Dies ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil die hier vorliegende Frage, ob die Vereinbarung einer Maximalfrist in einem Prämiensparvertrag Anlass gibt, die Kündigungsmöglichkeit der Bank einzuschränken, jedenfalls derzeit – soweit ersichtlich – von den Berufungsgerichten (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 03.06.2021, a.a.O.; LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021, a.a.O.; Hinweisbeschl. v. 21.06.2021 – 7 S 27/21 – zit. nach juris, mit zust. Anm. Edelmann, BB 2021, 2451; LG Krefeld, Urt. v. 12.02.2021 – 1 S 54/20 – BeckRS 2021, 1619) und im Übrigen auch von den erstinstanzlich befassten Landgerichten (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 27.08.2021 – 3 O 301/20 – BeckRS 2021, 31249; Urt. v. 06.09.2021 – 3 O 300/20 – BeckRS 2021, 31171; LG Krefeld, Urt. v. 22.07.2021 – 3 O 270/20 – BeckRS 2021, 36236; Urt. v. 22.07.2021 – 3 O 241/20 – BeckRS 2021, 24273) nicht unterschiedlich beantwortet wird; die vorgenannten, zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Entscheidungen beantworten diese Frage im gleichen Sinne wie das erkennende Gericht (so auch: LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021, a.a.O., Rn. 12).