Urteil
7 S 54/21
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2021:0924.7S54.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17.05.2021 - 502 C 2425/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17.05.2021 - 502 C 2425/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 228 ff. EA). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich. Die Berufung führt zur Abweisung der Klage, weil die zwischen den Parteien am 16.01.1997 unter den Prämiensparvertrag Nrn. x und y geschlossenen und in der Folge umgeschriebenen Prämiensparverträge Nrn. a und c durch die Beklagte am 23.03.2020 wirksam zum 30.06.2020 gekündigt wurden. Der zwischen den Parteien abgeschlossenen Prämiensparverträge sind, wovon das Amtsgericht zutreffend ausgeht, jeweils als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nach § 700 BGB zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 23 ff., zitiert nach juris). Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist insoweit allein das vertraglich vereinbarte Pflichtenprogramm, welches vorliegend dem des § 700 BGB entspricht, da der Kläger nicht in einklagbarer Weise zur monatlichen Einzahlung eines bestimmten Sparbetrages verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 26, zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18, Rn. 30, zitiert nach juris). Eine Verpflichtung des Klägers ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Sie wäre auch nicht interessengerecht. Zwar hat eine Bank im Einlagengeschäft typischerweise ein Interesse daran, sich über die Einlagen ihrer Kunden zu refinanzieren. Jedoch korrespondiert damit keine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung von Sparbeiträgen, weil er typischerweise weder von der Bank klageweise auf deren Erbringung in Anspruch genommen werden will, noch bereit ist, wegen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Sparbeiträge gemäß §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz zu haften (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 30, zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob – was der Kammer angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) zweifelhaft erscheint – die Beklagte berechtigt war, ihre Kündigung vom 23.03.2020 auf Nr. 26 ihrer AGB zu stützen. Jedenfalls würde sich – unterstellt Nr. 26 AGB wäre nicht wirksam einbezogen worden – das Kündigungsrecht der Beklagten mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung aus § 696 BGB ergeben. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Prämiensparvertrag als unselbständiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren ist, richtet sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen, im Übrigen nach § 700 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 696 BGB (BGH, Urt. v. 14.05.2019 - XI ZR 345/18; OLG Dresden, Urt. v. 21.11.2019 - 8 U 1770/18; Henssler in MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2020, § 700, Rn. 13; Gehrlein in BeckOK-BGB, 58. Ed. Stand 05/2021, § 700, Rn. 5). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kündigungserklärung der Beklagten vom 23.06.2021 auf Nr. 26 AGB gestützt wurde, ohne §§ 700 Abs. 1 S. 3; 696 BGB zu erwähnen. Denn wie jede Willenserklärung ist die Kündigungserklärung gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 133, Rn. 9). Dies zugrunde gelegt lässt die Erklärung der Beklagten eindeutig erkennen, dass diese sich an den zwischen den Parteien geschlossenen Prämiensparvertrag nicht festhalten lassen will. Dies unabhängig davon, ob die Kündigung sich – wovon beide Parteien seinerzeit ausgingen – auf Nr. 26 der AGB der Bank oder aber auf Gesetz stützen ließ. Dies umso mehr, als beide unter den gleichen Voraussetzungen möglich waren und die gleichen Rechtsfolgen nach sich zogen. Für die Wirksamkeit der Kündigung als solcher kommt es nicht darauf an, dass der Erklärende den Rechtsgrund seines Kündigungsrechts zutreffend bezeichnet, sondern nur auf seinen erkennbaren und unzweifelhaft geäußerten Willen, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Demnach war die Beklagte zu einem jederzeitigen Rücknahmeverlangen berechtigt, sofern eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine anderweitige Bestimmung nicht vor. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus einer Vereinbarung über eine feste Laufzeit des Vertrags. Denn die Parteien haben – jedenfalls über das Erreichen der höchsten Prämienstufe hinaus – keine feste Laufzeit vereinbart. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 04.01.2000 (Anlage K1, Bl. 19 ff. GA), in der hinsichtlich der „Vertragsdauer“ vereinbart ist: „flexibel gestaltbar bis maximal 25 Jahre“. Diese Regelung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive Auslegung ist damit in erster Linie ihr Wortlaut. Der tatsächliche Wille der Parteien, individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind nicht zu berücksichtigen (Schmidt, in BeckOK BGB, 57. Aufl., Stand: 01.02.2021, § 305c, Rn. 46; Basedow, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 305c BGB, Rn. 33 ff. m.w.N.). Gemessen daran kann den Verträgen abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts nicht die Vereinbarung einer Laufzeit von 25 Jahren entnommen werden. Als Vertragsdauer ist die Dauer eines Vertragsverhältnisses, mithin die Zeitspanne zwischen Beginn und Beendigung des Vertrags zu verstehen. Während der Vertragsbeginn am 16.01.1997 eindeutig definiert ist, lässt sich den Verträgen ein verbindlich vereinbartes Vertragsende nicht entnehmen. Hinsichtlich der Dauer heißt es vielmehr nur: „flexibel gestaltbar bis maximal 25 Jahre“. Bereits aus dem Wortlaut dieser Formulierung ergibt sich, dass damit lediglich eine Höchstfrist festgelegt wird, nicht aber ein fester Endzeitpunkt. Schon durch die Verwendung des Wortes „maximal“ wird gekennzeichnet, dass der Vertrag auch weniger als 25 Jahre laufen kann. Dies beinhaltet insbesondere den Fall der Kündigung einer Partei. Die konkrete Vertragslaufzeit sollte damit ersichtlich von der Disposition der Parteien abhängen, wofür auch die Formulierung „flexibel gestaltbar“ spricht. Aus Sicht der Kammer ist danach unzweifelhaft und eindeutig, dass die Parteien eine bestimmte Laufzeit nicht vereinbart haben. Dies hat zur Folge, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, namentlich die Zweifel bei der Auslegung der AGB, nicht vorliegen. Denn solche liegen nur vor, wenn eine Klausel nach Ausschöpfung der Auslegung zwei oder mehr mögliche Bedeutungen hat (Schmidt, in BeckOK BGB, 57. Aufl., Stand: 01.0.2021, § 305c, Rn. 60). Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Parteien eine Laufzeitbegrenzung einseitig zu Lasten der Beklagten vereinbart hätten, findet im Wortlaut der Regelung zur Laufzeit keinerlei Stütze. Insbesondere lässt sich der Bestimmung nicht - wie vom Amtsgericht postuliert - entnehmen, dass die flexible Gestaltung der Laufzeit auf die Person des Sparers beschränkt ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger oder möglicherweise auch beide Parteien im seinerzeitigen - für Sparer deutlich günstigeren - Zinsumfeld die Erwartung gehabt haben mögen, dass die Beklagte unter Ausnutzung der Maximalfrist den Vertrag 25 Jahre laufen lassen werde, dies hat indes in die vertraglichen Vereinbarungen keinen Eingang gefunden. Auch der Umstand, dass die Verzinsung nach der vertraglichen Gestaltung zunächst niedrig war und in der Folge immer weiter anstieg, schließt das Kündigungsrecht der Beklagten nicht aus. Dies ergibt sich zunächst nicht aus einem Umkehrschluss aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Prämiensparverträgen. Zutreffend ist zwar, dass dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 – IX ZR 345/17 (zitiert nach juris) – entschiedenen Fall ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem die Prämiensparverträge eine zeitliche Begrenzung nicht enthielten. Allein die Tatsache, dass abweichend davon im vorliegenden Fall eine Höchstfrist vereinbart war, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines grundsätzlich möglichen, konkludenten Kündigungsverzichts. So hat der Bundesgerichtshof insbesondere ausgeführt, dass bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung der Sparer nicht erwarten könne, dass ihm eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werde (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 42, zitiert nach juris). Eine solche Möglichkeit war zwar vorliegend schon aufgrund der vereinbarten Höchstfrist nicht gegeben. Maßgeblich für die Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts ist aus Sicht der Kammer aber – worauf auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung abgestellt hat – dass die Beklagte durch das von ihr angebotene Prämiensparmodell bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe einen besonderen Bonusanreiz gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 38 f., zitiert nach juris). Der Sparer darf daher darauf vertrauen, dass er diese Stufe und den angebotenen Bonus auch erreichen kann und der Vertrag insoweit nicht vorzeitig durch die Beklagte gekündigt wird. Dieses Vertrauen ist nach Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht mehr in gleicher Weise schutzwürdig. Der Vertragszweck eines Sparvertrages – das langfristige Einlegen und Ansammeln von Vermögen – wird nämlich auch dann erreicht, wenn die Einlagen weniger als 25 Jahre stehen gelassen werden. Der Sparer erhält neben den steigenden Prämien einen variablen Zins, so dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich die Einlagen für die Sparer erst „lohnen“, wenn der höchste Prämiensatz erreicht ist und über mehrere Jahre beibehalten wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 – 8 U 52/19, Rn. 49, zitiert nach juris). Dementsprechend besteht auch kein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Sparers, den Sparvertrag bis zum Erreichen der Höchstfrist fortführen zu dürfen. Dies gilt erst recht, weil die vertraglichen Unterlagen keine entsprechenden Anhaltspunkte enthalten. Soweit darin auf eine Kündigungsfrist Bezug genommen wird, ist vielmehr naheliegend, dass diese ein Kündigungsrecht voraussetzt. Dass ein Kündigungsrecht nur für den Kläger als Sparer gelten soll, ist weder den vertraglichen Unterlagen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Schließlich läge – soweit man dies nach Treu und Glauben, § 242 BGB, für die Bank aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der damit verbundenen Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge verlangt (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2018 – 5 U 29/18, Rn. 65; OLG Dresden, BeckRs 2019, 605, 606) – auch die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 45, zitiert nach juris). Hier ist ein sachlicher Grund in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 46, zitiert nach juris). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO, unter denen die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Zunächst ist die Zulassung der Revision nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts erfordert insbesondere, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Krüger in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543, Rn. 11). Daran fehlt es hier schon deswegen, weil allein die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien in Streit steht, die die Kammer unter Beachtung und Fortführung der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14.05.2019 – XI ZR 345/18) vorgenommen hat. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Revision nur dann, wenn entweder wegen unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung oder Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder aber wegen des Abweichens von höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten erscheint (Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 543, Rn. 13). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unter den Berufungsgerichten eine unterschiedliche Rechtsprechung zu Rechtsfragen entwickelt hat, die einheitlich beantwortet werden sollten (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 18. Aufl. 2021, § 543, Rn. 8). Dies ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil die hier vorliegende Frage, ob die Vereinbarung einer Maximalfrist in einem Prämiensparvertrag Anlass gibt, die Kündigungsmöglichkeit der Bank einzuschränken, jedenfalls derzeit von den Berufungsgerichten nicht unterschiedlich beantwortet wird. Insoweit liegen der Kammer nur zwei Entscheidungen des Landgerichts Krefeld (Urt. v. 12.02.2021 – 1 S 54/20; Urt. v. 22.07.2021 – 3 O 270/20) zu vergleichbaren Sachverhalten vor, die diese Frage im gleichen Sinne beantworten wie die Kammer. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Grundsätzlich Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (Ball a.a.O., Rn. 5f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien aus Sicht der Kammer nicht zweifelhaft und damit auch nicht klärungsbedürftig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO Streitwert: 858,98 Euro (dreieinhalbfacher Satz des aufgrund der Prämienvereinbarung zu erwartenden Jahresertrags i.H.v. 306,78 Euro abzüglich 20 % im Hinblick auf das Feststellungsinteresse, §§ 3; 9 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 25.08.2020 - XI ZR 598/19)