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Urteil

10 O 12/19 (Kart)

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0518.10O12.19KART.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 50.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Beklagte zu 1) ist die Mutter des F1-Konzerns. Die Beklagte zu 2) ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Die Beklagten veräußern LKW-Neufahrzeuge an F1-Tochtergesellschaften in den verschiedenen Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes (nationale Distributoren). Die Distributoren verkaufen die Lkw wiederum an autorisierter Händler, die sie letztlich an kaufmännische Endkunden weiterverkaufen (nur gelegentlich verhandeln Distributoren auch direkt mit Großkunden). Die wissentliche Belieferung von nicht zugelassenen Händlern ist nicht zulässig. Die Beklagten, wie auch andere Hersteller von LKW, vertreiben ihre Produkte nicht zu einheitlichen Preisen in sämtlichen Mitgliedstaaten. Sie verlangen unterschiedliche Verkaufspreise in unterschiedlichen Ländern/Regionen, um auf diesem Wege die Angebote an die jeweilige lokale Kaufkraft und Nachfrage anzupassen. Die Preisunterschiede können bis zu 20 % oder mehr betragen. Der Kläger mit Firmensitz in Ort-01 handelt mit LKW- Neuwagen. Er gehört nicht zum „offiziellen“ Händlernetzwerk von F1. In einem von dem Kläger vorgelegten Schriftstück finden sich Ausführungen der englischen Tochtergesellschaft von F1 zum Thema der Gewährleistung/der Garantie. Der Wortlaut des Schriftstückes (Übersetzung durch die Parteien), soweit hier von Interesse, von den Parteien als „First Owner Warranty“ oder „First Buyer Warranty“ bezeichnet (Im Folgenden einheitlich: „FOW“): „F1 Gewährleistung Neue F1-Fahrzeuge und neue F1-Teile (F1-Produkte) F1-Händler vertreiben neue F1-Fahrzeuge und neue F1-Teile als Vertragshändler an den Erstabnehmer mit einem vertraglichen Gewährleistungsversprechen aus dem Verkauf, dass sich nach den nachfolgenden Konditionen bestimmt. L1 vertreibt neue F1-Fahrzeuge und neue F1-Teile an ihre zugelassenen Händler mit der zwischen L1 und den erwerbenden Händlern vereinbarten vertraglichen Gewährleistung. Weder L1 (es sei denn sie besitzt oder kontrolliert den verkaufenden Händler oder verkauft direkt) noch C1 gibt gegenüber dem Erstabnehmer eine direkte Garantie ab, weil diese nicht Partei des Kaufvertrages sind, noch beabsichtigen sie, irgendwelche Vorteile oder Pflichten unter dem Vertrag durchzureichen. F1 „Ersterwerber“ Garantie Die Garantie des verkaufenden Händlers (oder von L1 im Fall von Direktvertrieb) gilt allein für den Ersterwerber von diesem Verkäufer („der Kunde“) und gilt nicht zugunsten nachfolgender Erwerber/Nutzer, es sei denn dies wurde vorab schriftlich mit F1 oder dem verkaufenden Händler vereinbart. ...“ Wegen der englischen Originalfassung wird auf die Anl. 1 zur Klageschrift, Bl. 18 ff. der Akten Bezug genommen. Unstreitig wird die Garantieleistung in Deutschland (ggf.) Abnehmern von dem Kläger zuvor im Ausland erworbenen F1-LKW gewährt. Im Jahr 2014 erwarb der Kläger zwei F1-LKW bei der T1 GmbH in Deutschland. Der Kläger behauptet, die Beklagten bezweckten mit der Regelung der FOW eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere in Form des Parallelhandels. Die Be-klagten wollten eine Nivellierung der Preisspreizung verhindern. Der Kläger meint, das Landgericht Dortmund sei örtlich und international zuständig. Die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der FOW würden an seinem Geschäftssitz im Landgerichtsbezirk Dortmund eintreten oder drohten dort einzutreten. Im Übrigen sei das gesamte Bundesgebiet Erfolgsort, also der Ort, an dem sich der verfahrensgegenständliche Kartellverstoß auswirke. Erfolgsort sei Deutschland als einem der Märkte, in denen durch die fragliche Garantiebeschränkung bestimmungsgemäß der Wettbewerb behindert werden solle und behindert werde. Die fraglichen Gewährleistungsbeschränkungen hätten eine EU- bzw. EWR-weite Beschränkung des Parallelhandels bezweckt und bewirkt, einschließlich und insbesondere auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Erfolgsort müsse „marktbezogen“ lokalisiert werden. Nach dem Auswirkungsgrundsatz wirkten sich Wettbewerbsbeschränkungen auf denjenigen Märkten aus, auf denen das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage wahrscheinlich verfälscht werde. Welche Jurisdiktionen durch die Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, müsse unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der jeweils verletzten Kartellverbotsnorm ermittelt werden. Selbstverständlich habe der Kläger stets auch Kunden in Deutschland beliefert. Insgesamt habe er mehr als 150 Lkw-Neuwagen der Marke F1 vertrieben. Dazu habe er jeweils über andere Personen, in der Regel LKW-Flottenbetreiber, die als Käufer gegenüber den zugelassenen Händlern auftreten, die LKW erworben, in Deutschland in den Jahren 2006 bis 2009. Vor etwa sechs Jahren habe er an die Abnehmer in Deutschland, die Firmen A1 und W1 F1-LKWs geliefert. 1998 habe er einen weiteren Lkw an die H1 geliefert. Auch in der jüngeren Vergangenheit habe er LKWs in Slowenien bezogen und dann an Kunden nach Deutschland verkauft. Der Kläger meint, bei der FOW handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen die Beklagten eine Herstellergarantie abgeben würden. Solche Abtretungsverbote verstießen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagten verpflichteten die zugelassenen F1 Händler, die Abnehmer flankierend vertraglich unter Androhung von Vertragsstrafen, die Lkw auf sich selbst zuzulassen und sei es auch nur als Tageszulassung, damit ein nachfolgender Erwerber nicht mehr als Ersterwerber betrachtet werden könne. Er habe 2016/2017 über eine slowenische Spedition diverse LKW der Marke F1 bei dem offiziellen slowenischen, konzerneigenen F1-Händler gekauft. Die Spedition habe sich dabei vertraglich verpflichten müssen, die neuen F1-LKW vor einem etwaigen Transport wenigstens einen Tag in Slowenien zuzulassen. Bei Missachtung habe der Spedition eine Vertragsstrafe gedroht. Die Lkw seien der Spedition ausgeliefert und vereinbarungsgemäß über den Kläger an die Endkunden nach Finnland exportiert und geliefert worden. Nach wenigen Monaten und innerhalb der Garantiezeit der FOW seien Fabrikationsmängel an dem Lkw zutage getreten, die als Hinterachsschäden in sachlicher Hinsicht von der FOW abgedeckt wären. Die Endkunden hätten dann die lokale F1-Reparaturwerkstatt aufgesucht und den LKW reparieren lassen. Die F1-Reparaturwerkstatt habe sich geweigert, die FOW anzuerkennen, da diese nicht Ersterwerber gewesen seien. Der Kläger bewertet das von ihm betriebene Geschäftsmodell als „klassischen Parallelhandel“. Sämtliche Parallelhändler würden durch die Regelung gleichermaßen beim internationalen Handel mit LKW der Marke F1 beeinträchtigt. Der Kläger behauptet, den zugelassenen Händlern sei ein grenzüberschreitender Handel nicht erlaubt. Die Beklagten würden ihren angeschlossenen Vertriebshändlern in den EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich und systematisch untersagen, grenzüberschreitend LKWs zu vertreiben. Würden diese dagegen verstoßen, würden sie empfindlich und rigoros sanktioniert. Die Beklagten würden Druck auf die F1-Händler ausüben, dass diese keine LKWs außerhalb ihres zugewiesenen Vertriebsgebietes verkauften, und zwar weder im Rahmen von passivem Vertrieb noch im Rahmen von aktivem Vertrieb. Zudem, dass die F1 Händler dafür Sorge zu tragen hätten, dass verkaufte LKWs in ihrem eigenen Land erstzugelassen werden und wenigstens ein Jahr lang in diesem Land genutzt würden. Darüber hinaus gebe es mehrere belegbare Einzelfälle, wo ein grenzüberschreitender Handel unzulässig verhindert worden sei. Die Distributoren und nachgelagerten Händler hätten die Belieferung des Klägers für rechtmäßig und zulässig erachtet; allein die beklagte Partei als Konzernmutter habe jedoch wegen übergeordneter finanzieller Konzerninteressen auf einen Boykott des Klägers als Parallelhändler gedrängt. Der Kläger meint, das Verhalten der Beklagten sei auch nicht gem. § 2 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt. Insbesondere sei das Verhalten als Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 Buchst. b VO 330/201 nicht von der Gruppenfreistellung für Vertikalvereinbarungen erfasst. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder – zu untersagen, beim Vertrieb von LKW in der EU Gewährleistungsversprechen mit der Einschränkung abzugeben oder zur Anwendung zu bringen, dass diese nur dem Erstabnehmer zu Gute kommen und im Fall der Weiterveräußerung der LKW entfallen. Der Kläger hat sodann beantragt, den Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder – zu untersagen, beim Vertrieb von LKW in der EU selbst oder über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationalen Vertriebsgesellschaften in den EU Mitgliedstaaten) den jeweiligen zugelassenen Händlern Vorgaben dahingehend zu machen, dass diese Händler Gewährleistungsversprechen gegenüber Kunden mit der Einschränkung abgeben oder zur Anwendung bringen, dass die Gewährleistung nur dem Erstabnehmer zu Gute kommt und im Falle der Weiterveräußerung der Lkw entfällt, oder entsprechende Gewährleistungsversprechen selbst über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationalen Vertriebsgesellschaften in den EU Mitgliedstaaten) beim Direktvertrieb an Endkunden abzugeben oder zur Anwendung zu bringen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder – zu untersagen, beim Vertrieb von LKW in der EU selbst oder über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationalen Vertriebsgesellschaften in den EU Mitgliedstaaten), Händler vertraglich zu verpflichten oder unter Ausübung von Druck oder dem Versprechen von Anreizen zu veranlassen, dass diese Händler Gewährleistungsversprechen gegenüber Kunden mit der Einschränkung abgeben oder zur Anwendung bringen, dass die Gewährleistung nur dem Erstabnehmer zu Gute kommt und im Falle der Weiterveräußerung der Lkw entfällt, oder entsprechende Gewährleistungsversprechen selbst oder über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationalen Vertriebsgesellschaften in den EU Mitgliedstaaten) beim Direktvertrieb an Endkunden in der EU abzugeben oder zur Anwendung zu bringen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, das angerufene Gericht sei bereits international unzuständig. Der Kläger habe schon nicht schlüssig dargelegt, durch die FOW in Deutschland konkret beeinträchtigt zu sein. Er habe nicht aufgezeigt, dass seine Tätigkeit in Deutschland dadurch erschwert werde. Der einzige vom Kläger behauptete Vorfall habe Exporte von Slowenien nach Finnland betroffen, wo der Kläger – gegebenenfalls – nur im Ausland beeinträchtigt wäre. Der Kläger sei auch nicht Betroffener eines Kartellrechtsverstoßes. Da er nicht beliefert werden dürfe, könne er durch die Regelung nicht behindert werden. Die gerichtliche Kognitionsbefugnis sei auf Deutschland beschränkt. Selbst wenn eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorläge, so wäre die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf einen auf Deutschland begrenzten Unterlassungsanspruch beschränkt, sodass es allein auf eine mögliche Betroffenheit des deutschen Marktes ankäme. Die Beklagten machen geltend, es handele sich bei der FOW nicht um eine Herstellergarantie, sondern um eine Gewährleistungsabrede ohne Direktanspruch gegen den Hersteller. Hierzu haben die Beklagten zunächst behauptet, dass der autorisierte Händler diese nach Vorgabe des F1-Distributors mit dem professionellen Endkunden vertraglich vereinbaren solle. Für Deutschland gebe es eine entsprechende interne Vorgabe. Die Beklagten behaupten nunmehr, sie gäben lediglich vor, dass die Distributoren mindestens eine gleichwertige Gewährleistung beim Weiterverkauf an Händler und im eigenen Direktvertrieb weiterreichen. Dies bedeute, dass die Distributoren die Gewährleistung Ihrerseits nicht weiter einschränken, wohl aber ausweiten könnten (z.B. auch durch die Erstreckung der Gewährleistung auf Zweitabnehmer), was zum Teil auch geschehe. Gleiches gelte für den Absatz der F1- Händler an Endkunden auf der dritten Marktstufe. So habe sich der deutsche F1- Distributor entschieden, in seinen Verträgen mit den F1- Händlern auf eine Gewährleistungseinschränkung in Form der FOW zu verzichten. Die FOW werde in Deutschland nicht praktiziert. Die Beklagten behaupten, durch die Regelung solle nur ihr (qualitatives) selektives Vertriebssystem, in dem grenzüberschreitender Handel ausdrücklich erlaubt, aber auf zugelassene Händler beschränkt sei, geschützt werden. Allen zugelassenen Händlern stehe es frei, im gesamten EWR Handel zu treiben und aktive wie passive Verkäufe vorzunehmen. Dass die klägerische Darstellung haltlos sei, zeige sich bereits daran, dass zugelassene Händler regelmäßig grenzüberschreitend Verkäufe tätigen würden. Es solle lediglich der Handel von Neufahrzeugen durch nichtautorisierte, irreguläre Händler wie den Kläger unterbunden werden. Das von diesem behauptete eigene Vorgehen sei als Täuschung durch Strohmänner zu bewerten. Ihr ohnehin zulässiges selektives Vertriebssystem sei auch freigestellt. Daher sei auch die Beschränkung auf den Erstabnehmer nicht zu beanstanden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.05.2021 (Bl. 252f. der Akten) darauf hingewiesen, dass die internationale Zuständigkeit zweifelhaft sein könnte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist bereits unzulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht gegeben. Die internationale Zuständigkeit folgt nicht sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Nach dieser Vorschrift kann einer Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mit-gliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, eingetreten ist oder einzutreten droht. Dieser zusätzliche Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung ist aufgrund der größeren Beweisnähe geschaffen worden (vgl. Gottwald in Münch-Komm/ZPO, 6. Aufl., Art. 7 Brüssel Ia VO Rn. 46, mwN). Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall nicht in Deutschland. Unter dem Ort des schädigenden Ereignisses versteht der Unionsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung sowohl den Handlungsort („Ort des ursächlichen Geschehens“) als auch den Erfolgsort (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.09.1995 - C-364/93, juris-Rn. 11 (mwN)). Weder der eine noch der andere Ort begründen vorliegend einen Gerichtsstand in Deutschland: 1. Der Handlungsort liegt nicht in Deutschland. Der „Ort des ursächlichen Geschehens“ ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (vgl. BGH, GRUR 2014, 601). Der Handlungsort liegt hier mithin in Schweden, am Sitz der Beklagten. Die von dem Kläger behaupteten Handlungen der Beklagten, die diese unterlassen soll („Händler vertraglich zu verpflichten oder unter Ausübung von Druck oder dem Versprechen von Anreizen zu veranlassen…“), würden ggf. von deren Sitz ausgehen. Dass die Beklagten insofern etwa über Niederlassungen in Deutschland gehandelt hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger hat sich auf das Vorliegen eines Handlungsortes auch nicht berufen. 2. Auch der Erfolgsort liegt nicht in Deutschland. Für den Anknüpfungspunkt des Erfolgsortes existiert keine Legaldefinition, die eine abstrakte Definitionssicherheit zur Verfügung stellte (Thode, jurisPR-BGH Zivilrecht 14/2021 Anmerkung 4). Grundsätzlich ist der Schadenserfolg an dem Ort verwirklicht, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintreten (EuGH vom 07.03.1995, Shevill, Rn. 28). Der Erfolgsort darf dabei nicht so weit ausgelegt werden, dass er jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (EuGH EuZW 2015, 922, Rn. 78). Abzustellen ist allein auf den Ort des Erstschadens, d. h. den Ort, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde, nicht aber den Ort oder die Orte, an denen es zu Folgeschäden gekommen ist (Rauscher, Europäisches Zivilprozess-und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 7, Rn. 121 mit weiteren Nachweisen). Der Erfolgsort liegt nach der herrschenden Meinung dort, wo der tatbestandsmäßige Verletzungserfolg als Schlusspunkt des Handlungsgeschehens eingetreten ist. Keinen Gerichtsstand begründet der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet ist, lediglich die weiteren Schadensfolgen in Erscheinung treten (OLG Hamm NZKart 2017, 79 mit weiteren Nachweisen; Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., EuGVVO, Art. 7, Rn. 19b)) a) Danach kann der Erfolgsort hier in den Ländern liegen, in denen der Kläger betroffen ist oder betroffen zu sein droht, weil er aufgrund der durch die FOW – hier unterstellt – bewirkten und bezweckten Wettbewerbsbeschränkung gehindert wird, Fahrzeuge mit uneingeschränkter Garantie/Gewährleistung zu erwerben. Denn in diesen jeweiligen Ländern würden sich die inkriminierten Handlungen der Beklagten („Händler vertraglich zu verpflichten oder unter Ausübung von Druck oder dem Versprechen von Anreizen zu veranlassen…“), relevant auswirken. Bereits bei dem Erwerb in dem jeweiligen Land ohne uneingeschränkte Garantie/Gewährleistung wird das geschützte Rechtsgut (ggf.) verletzt. Für die Rechtsgutverletzung ist es darüber hinaus nicht erforderlich, dass bei dem Kläger später ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dies mag als Folgeschaden denkbar sein, vermag jedoch nicht den Erfolgsort am Sitz des Klägers zu begründen, wie dies bei Vermögensschäden als Folge einer Preisabsprache der Fall sein kann. Demgegenüber würde eine zu weite Auslegung für die vorliegende Konstellation nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Denn Erfolgsorte, mit denen der in Anspruch genommene nicht rechnen musste (etwa nicht vorgesehener Weiterverkauf gelieferter Waren) sollen nicht gerichtsstandsbestimmend sein (Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Brüssel, Rn. 16 d; OLG München NJW-RR 1994,190). Aus der Sicht der Beklagten ist es aber nicht absehbar, dass ein Flottenbetreiber eine Vielzahl von LKW erwirbt, diese dann aber entgegen dem äußeren Anschein der Absicht zur Selbstnutzung weiterveräußert. Der Aspekt der größeren Beweisnähe spricht hier ebenfalls nicht für eine weite Auslegung, die den Sitz des Anspruchstellers als Erfolgsort mit einschließt. aa) Nach Vorstehendem lässt sich aus den Behauptungen des Klägers zum Erwerb von LKW in den Jahren 2016/2017 über eine slowenische Spedition bei einem slowenischen F1-Händler mit nachfolgender Auslieferung nach Finnland und späteren Problemen wegen der FOW dort ein Erfolgsort in Deutschland nicht herleiten. Der Erwerb erfolgte in Slowenien, ein ggf. später am Sitz des Klägers in Deutschland eingetretener konkreter Vermögensschaden ist für den Erfolgsort unbeachtlich. bb) Auch soweit der Kläger behauptet, die FOW komme auch in Deutschland zur Anwendung, lässt sich daraus im Ergebnis ein hiesiger Erfolgsort nicht herleiten. (1) Allerdings ist dem Kläger hier zunächst zuzugeben, dass es für die Frage der internationalen Zuständigkeit der nationalen Gerichte grundsätzlich nur darauf ankommt, ob der Anspruchsteller schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage (BGH, GRUR 2014, 601 (602)). Insofern kann es nicht allein darauf ankommen, ob die Beklagten unwiderlegt vorgetragen haben, dass die FOW in Deutschland überhaupt nicht zur Anwendung kam (so noch der Hinweisbeschluss vom 17.05.2021). Im Ergebnis kann wegen der nachfolgenden Ausführungen zu (2) dahingestellt bleiben, ob sich zu Vorstehendem etwas anderes ergibt, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sachvortrag der Beklagten, wonach die FOW in Deutschland nicht zur Anwendung gelange, zutreffend sein könnte. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2022 eingeräumt, dass ihm die Garantieleistung bei von ihm im Ausland erworbenen LKW in Deutschland gewährt würde. Zudem hat der Kläger für den Vorgang P1 zwar einen Vertragsschluss im Jahr 2020 behauptet, nicht jedoch, dass dabei die FOW zum Vertragsinhalt gemacht worden wäre, was nahegelegen hätte, wenn diese insgesamt in Deutschland Anwendung fände. (2) Auch dann, wenn die FOW wie vom Kläger behauptet, in Deutschland angewandt wird, läßt sich ein hiesiger Erfolgsort nicht herleiten. Denn eine Betroffenheit des Klägers liegt nicht vor: Nach dem Vortrag des Klägers ist sein Deutschlandgeschäft für ihn schon deshalb nicht mehr möglich, weil man bei F1 wegen der für das Ausland erforderlichen Spezifikationen „den Braten rieche“ (und dann nicht verkaufe). Kommt es aber aus solchen, anderen, Gründen schon nicht zu Abschlüssen, wirkt sich für ihn eine durch die FOW nur eingeschränkte Garantieleistung überhaupt nicht aus. Dementsprechend ist auch der Vorgang P1 zu beurteilen: Denn nach dem Vortrag des Klägers sollte es nach dem Willen der Beklagten überhaupt nicht zu einem Abschluss des Kaufvertrages kommen. Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, er habe in den Jahren 2006 bis 2009 über einen Dritten in Deutschland LKWs gekauft, der Flotten erwarb, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil er einräumte, er glaube, dass es zu dieser Zeit die FOW noch nicht gegeben habe. Auch für die 2014 unstreitig erfolgten Erwerbe in Deutschland von der Firma T1 GmbH liegt ein schlüssiger Vortrag zu einer bereits zu diesem Zeitpunkt eingeführten FOW nicht vor. b) Die Kammer hat noch erwogen, dass der Erfolgsort in dem Land liegen könnte, in welchem dem Erwerber die Gewährung der Garantieleistung verwehrt wird. Dies ist jedoch nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 in Deutschland schon tatsächlich nicht der Fall. Vielmehr werde die Garantieleistung bei von ihm im Ausland erworbenen LKW in Deutschland gegeben. Damit kommt auch den Behauptungen des Klägers, er habe vor etwa sechs Jahren an Abnehmer in Deutschland, die Firmen A1 und W1 F1-LKWs geliefert, keine Relevanz für die Frage der internationalen Zuständigkeit zu. Dies, zumal auch nicht vorgetragen ist, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die FOW überhaupt schon zur Geltung gebracht wurde. In zeitlicher Hinsicht gilt dies erst recht für die bereits für das Jahr 1998 behauptete Lieferung eines LKWs an die H1. 3. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, der BGH (Urteil vom 23.10.1979, Aktenzeichen KZR 21/78 = GRUR 1980,130) habe für eine nahezu identische Situation bereits die internationale Zuständigkeit bejaht, sodass diese Frage als ausjudiziert zu betrachten sei. Denn dort standen Maßnahmen in Rede, die direkt auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation eines bestimmten Wettbewerbers abzielten und damit auf die wettbewerbliche Situation im Inland Einfluss nahmen. Solches ist für die FOW auch nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Diese soll nach der Behauptung des Klägers durch Einflussnahme der Beklagten allgemein in der EU Geltung beanspruchen. Die Regelung zielt danach nicht konkret auf den Kläger als einen bestimmten Wettbewerber. Soweit der Kläger noch darauf abhebt, die beklagte Partei als Konzernmutter habe wegen übergeordneter finanzieller Konzerninteressen auf einen Boykott des Klägers als Parallelhändler gedrängt, kann dies zur Begründung eines Erfolgsortes nicht herangezogen werden, weil der Kläger sich mit seinem Klageantrag nicht gegen einen solchen Boykott wendet. Auch soweit der Kläger darauf abhebt, dass Kartelldelikte keine klassischen Vermögensdelikte, sondern Marktdelikte seien, so dass der Erfolgsort „marktbezogen“ lokalisiert werden müsse, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn auch mit diesem Aspekt lässt sich die Notwendigkeit des Vorliegens einer Betroffenheit bzw. drohenden Betroffenheit des Anspruchstellers auf dem jeweiligen Markt nicht überspielen. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.