I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Mai 2022, 10 O 12/19 (Kart), wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. III. Dieses Urteil sowie das angegriffene Urteil des Landgerichts Dortmund sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die jeweilige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils für beide Rechtszüge auf 100.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen kartellrechtliche Regelungen auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist die Mutter des T.-Konzerns, die zusammen mit ihrer 100%-Tochter, der Beklagten zu 2), Lastkraftwagen (LKW) der Marke X. produziert und vertreibt. Dabei veräußern sie die produzierten Neufahrzeuge EU-weit in den jeweiligen Ländern an T.-Tochtergesellschaften (nationale Distributoren), die diese sodann über ein Netz zugelassener Händler an Endkunden verkaufen. Gelegentlich verhandeln die Distributoren auch unmittelbar mit Endkunden. Die autorisierten Händler sind entweder unabhängige Unternehmen oder Tochtergesellschaften der jeweiligen Distributoren. Der Kläger ist Kaufmann und handelt mit LKW-Neuwagen. Seine Tätigkeiten verrichtet er überwiegend von seinem Firmensitz in … aus. Er arbeitet als freier Händler und gehört nicht zu den von T. zugelassenen Händlern. Er kann daher T.-Lkw zum Weiterverkauf nur mittelbar derart erwerben, dass andere Erwerber (etwa LKW-Flottenbetreiber) diese bei den zugelassenen Händlern für vermeintlich eigene Zwecke erwerben, um sie dann an den Kläger weiterzureichen, der sie anschließend in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an seine Abnehmer weiterverkauft. Der Kläger ist in der Regel grenzüberschreitend tätig und nutzt den Umstand, dass die Beklagten, um ihre Angebote an die jeweilige lokale Kaufkraft und Nachfrage anzupassen, die LKW-Neuwagen in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten und Regionen zu unterschiedlichen Verkaufspreisen verkaufen (Parallelhandel). Dabei können die Preisunterschiede bis zu 20 % und mehr betragen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruches auf ein von ihm in englischer Originalsprache zur Akte gereichtes Schriftstück aus Oktober 2012, in dem die britische Tochtergesellschaft der Beklagten, T.1, Ausführungen zu einer „T. Warranty“ macht. Nach den von den Parteien vorgenommenen Übersetzungen enthält das von ihnen als „First Owner Warranty“ (nachfolgend auch FOW) oder „First Buyer Warranty“ bezeichnete Schriftstück folgenden Inhalt: „T. Gewährleistung Neue T.-Fahrzeuge und neue T.-Teile (T.-Produkte) T.-Händler vertreiben neue T.-Fahrzeuge und neue T.-Teile als Vertragshändler an den Erstabnehmer mit einem vertraglichen Gewährleistungsversprechen aus dem Verkauf, das sich nach den nachfolgende Konditionen bestimmt. T.1 vertreibt neue T.-Fahrzeuge und neue T.-Teile an ihre zugelassenen Händler mit der zwischen T.1 und dem erwerbenden Händlern vereinbarten vertraglichen Gewährleistung. Weder T.1 (es sei denn sie besitzt oder kontrolliert den verkaufenden Händler oder verkauft direkt) noch T.2 gibt gegenüber dem Erstabnehmer eine direkte Garantie ab, weil diese nicht Partei des Kaufvertrages sind, noch beabsichtigen sie, irgendwelche Vorteile oder Pflichten unter dem Vertrag durchzureichen. T. „Ersterwerber“ Garantie Die Garantie des verkaufenden Händlers (oder von T.1 im Fall von Direktvertrieb) gilt allein für den Ersterwerb von diesem Verkäufer („der Kunde“) und gilt nicht zugunsten nachfolgender Erwerber/Nutzer, es sei denn dies wurde vorab schriftlich mit T. oder dem verkaufenden Händler vereinbart. …“ Hinsichtlich der englischen Originalfassung und des weiteren Inhaltes wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (GA Bl. 18 ff.) Bezug genommen. Der Kläger erwarb in den Jahren 2016 und 2017 über eine slowenische Spedition verschiedene LKW, die diese zuvor bei dem zum Konzern der Beklagten gehörenden slowenischen Händler erworben hatte. Die LKW wurden vom Kläger vereinbarungsgemäß an einen Endkunden in Finnland ausgeliefert. Die slowenische Firma hatte diese aufgrund der Vorgaben des Händlers zuvor für mindestens einen Tag auf sich zulassen müssen. Als an den LKW in Finnland Mängel auftraten, verlangte die finnische Reparaturwerkstatt unter Hinweis darauf, dass die First Buyer Warranty gegenüber dem finnischen Kunden nicht mehr gelte, die Bezahlung der Reparaturleistungen. Im Jahr 1998 hatte der Kläger einen T.-LKW an die in Deutschland ansässige W. veräußert. In der Vergangenheit hat er zudem in Deutschland LKW gekauft und nach Dänemark verkauft. Die FOW wurde zu diesem Zeitpunkt nach Erinnerung des Klägers noch nicht verwendet. T. repariert im Ausland unter Geltung der FOW erworbene LKW bei auftretenden Mängeln auch dann im Rahmen der Gewährleistung, wenn es sich bei dem Halter nicht um den Ersterwerber handelt. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, das Landgericht sei gemäß Art. 7 Nr. 2 VO 1215/2012 (EuGVVO) für die Entscheidung international zuständig, weil die wettbewerbsrechtlichen Wirkungen der FOW an seinem Geschäftssitz einträten. Er hat behauptet, dass die FOW auch in Deutschland zur Anwendung komme und dass die Beklagten ihre Absatzmittler flankierend unter Androhung von Vertragsstrafen dazu verpflichteten, ihre unmittelbaren Abnehmer vertraglich zu verpflichten, die LKW vor einem beabsichtigten Weiterverkauf zunächst auf sich selbst zuzulassen, damit alle nachfolgenden Erwerber nicht mehr als „First Buyer“ gelten könnten. Er ist der Auffassung, dies stelle eine Beschränkung des länderübergreifenden Wettbewerbs in der Form des Parallelhandels dar. Seine Endkunden, die aufgrund dieser Handhabung nicht in den Genuss der FOW gekommen seien, hätten angekündigt, künftig keine LKW mehr von ihm erwerben zu wollen. Auch den zugelassenen Händlern verbiete T. den Vertrieb im Ausland. So habe er über die Firma T.3 aus … etwa im Jahr 2016 bei dem T.-Händler in … 12 LKW erwerben und nach Skandinavien exportieren wollen. Der Händler habe später den Vertrag nicht freigegeben, weil er keine Exporte ins Ausland habe veranlassen dürfen. Der Kläger hat weiter behauptet, 2016 und später verschiedentlich LKW im Ausland bezogen und in Deutschland verkauft zu haben. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, es den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder – zu untersagen, beim Vertrieb von LKW in der EU selbst oder über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationalen Vertriebsgesellschaften in den EU-Mitgliedsstaaten), Händler vertraglich zu verpflichten oder unter Ausübung von Druck oder dem Versprechen von Anreizen zu veranlassen, dass diese Händler Gewährleistungsversprechen gegenüber Kunden mit der Einschränkung abgeben oder zur Anwendung bringen, dass die Gewährleistung nur dem Erstabnehmer zu Gute kommt und im Falle der Weiterveräußerung der LKW entfällt, oder entsprechende Gewährleistungsversprechen selbst über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationale Vertriebsgesellschaften in den EU Mitgliedsstaaten) beim Direktvertrieb an Endkunden abzugeben oder zur Anwendung zu bringen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben Zweifel an der Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund geäußert und im zweiten Gerichtstermin ausdrücklich nur unter Aufrechterhaltung der Rüge der internationalen Zuständigkeit verhandelt. Sie haben die Auffassung vertreten, die FOW diene nicht dazu, den grenzüberschreitenden Handel zu beschränken, sondern solle lediglich das kartellrechtlich zulässige selektive Vertriebssystem, in dem grenzüberschreitender Handel ausdrücklich erlaubt sei, vor dem Handel durch nicht autorisierte T.-Händler schützen. Die Beklagten haben behauptet, dass der deutsche T. Distributor sich entschieden habe, in seinen Verträgen mit den Händlern keine FOW zu vereinbaren. Diese werde daher in Deutschland nicht praktiziert. Die Beklagten haben ferner behauptet, ursächlich für die Abstandnahme vom Vertrag T.3 sei allein der Umstand gewesen, dass der Verkäufer sich verkalkuliert habe. Auch ohne diesen Umstand hätte der Vertrag aber bei Kenntnis der Umstände deshalb nicht durchgeführt werden können, weil ein Verkauf an nicht zugelassene Händler im Selektivvertrieb nicht zulässig gewesen wäre. Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das angerufene Gericht für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich nicht aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, weil der Ort der unerlaubten Handlung im Sinne dieser Norm nicht in Deutschland liege. Der Handlungsort liege in Schweden und auch für den Erfolgsort fehle es an einem Anknüpfungspunkt im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts Dortmund. Der Erfolgsort liege nach herrschender Meinung dort, wo der tatbestandmäßige Verletzungserfolg als Schlusspunkt des Handlungsgeschehens eintrete. Keinen Gerichtsstand begründe der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet sei, lediglich die weiteren Schadensfolgen in Erscheinung träten. Folglich könne der Erfolgsort hier in den Ländern liegen, in denen der Kläger aufgrund der FOW gehindert sei, LKW mit uneingeschränkter Garantie/Gewährleistung zu erwerben. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, dass bei dem Kläger ein Vermögensschaden eintrete. Dieser möge als Folgeschaden denkbar sein, vermöge aber nicht den Erfolgsort am Sitz des Klägers zu begründen. Eine zu weite Auslegung würde zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Erfolgsorte, mit denen der in Anspruch genommene nicht rechnen müsse, könnten nicht den Gerichtsstand bestimmen. Aus Sicht der Beklagten sei aber nicht absehbar, dass ein Flottenbetreiber eine Vielzahl von LKW erwerbe und diese entgegen dem äußeren Anschein der Selbstnutzung weiterveräußere. Soweit der Kläger behaupte, die FOW komme auch in Deutschland zur Anwendung, lasse sich daraus ein Erfolgsort im Bereich des Landgerichts nicht herleiten. Dabei könne dahinstehen, ob sich etwas anderes schon daraus ergebe, dass die Beklagten vorgetragen hätten, dass die FOW in Deutschland nicht zur Anwendung gelange und der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, dass ihm die Garantieleistung in Deutschland gewährt werde. Selbst wenn die FOW in Deutschland angewandt werde, läge ein Erfolgsort hier nicht vor, weil es an einer Betroffenheit des Klägers fehle. Nach seinem Vortrag sei ein Deutschlandgeschäft für ihn schon deshalb nicht möglich, weil man wegen der für das Ausland erforderlichen besonderen Spezifikationen bei T. „den Braten rieche“ und dann nicht mehr verkaufe. Komme es aber schon nicht zu Abschlüssen, wirke sich die FOW nicht auf den Kläger aus. Auch soweit der Kläger in der Vergangenheit in Deutschland Fahrzeuge erworben zu haben behauptet habe, habe er die Verwendung der FOW nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn man annähme, dass ein Erfolgsort auch in dem Land liegen könne, in welchem dem Erwerber die Gewährung der Garantieleistung verwehrt bleibe, sei ein solcher nicht in Deutschland gelegen, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Garantieleistung bei von ihm im Ausland erworbenen LKW in Deutschland gegeben werde. Schließlich könne der Kläger auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 1979, KZR 21/78, etwas für sich herleiten, weil anders als vorliegend dort Maßnahmen in Rede gestanden hätten, die direkt auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation eines bestimmten Wettbewerbers abgezielt und damit auf die wettbewerbliche Situation im Inland Einfluss genommen hätten. Die FOW ziele aber auf eine Einflussnahme der Beklagten allgemein in der EU ab. Ohne Erfolg bleibe auch der Einwand, die Konzernmutter habe wegen übergeordneter finanzieller Interessen des Konzerns auf einen Boykott des Klägers als Parallelhändler gedrängt, denn der Klageantrag sei nicht gegen einen solchen Boykott gerichtet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt einen Verstoß gegen Verfahrensrecht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Beklagten hätten sich in erster Instanz rügelos eingelassen und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund jedenfalls nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO begründet. Sie hätten es verabsäumt, bereits in der Verteidigungsanzeige die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen und dies auch in den nachfolgenden Schriftsätzen nicht ausdrücklich getan. Schließlich hätten sie im ersten Verhandlungstermin ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache verhandelt. Jedenfalls hätten sie es verabsäumt, die Zuständigkeitsrüge auch in der Berufungsinstanz rechtzeitig zu erheben. Der Kläger ist weiter der Auffassung, das Landgericht habe fehlerhaft das Vorliegen eines Handlungsortes in Deutschland verneint. Die Beklagte habe die FOW auch in Deutschland zur Anwendung gebracht, so dass ein Handlungsort unzweifelhaft gegeben sei. Selbst wenn die deutsche Vertriebsgesellschaft die FOW nicht zur Anwendung bringe, liege der Kartellverstoß der Beklagten bereits darin, dass sie ihren nationalen Vertriebsgesellschaften dahingehend Vorgaben gemacht hätten, die FOW zur Anwendung zu bringen. Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Erfolgsortes nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches verneint. Es habe verkannt, dass Kartelldelikte Marktdelikte seien, so dass das Landgericht für die Ablehnung seiner Zuständigkeit zu Unrecht darauf abgestellt habe, wo die LKW erworben worden seien. Richtigerweise sei auf den Auswirkungsgrundsatz abzustellen, den der Unionsgesetzgeber auch zur Bestimmung des materiellen Kartellrechts als maßgeblich angesehen habe (Art. 6 Abs. 3 lit a Rom-II VO), und nach dem sich Kartelldelikte auf denjenigen Märkten auswirkten, auf denen das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage (wahrscheinlich) verfälscht sei. Dies sei vorliegend das jeweilige Exportland. Insoweit sei auch unerheblich, ob die FOW in Deutschland zur Anwendung gebracht werde. Erfolgsort sei die gesamte EU, weil die FOW eine EU-weite Beschränkung des Parallelhandels bezwecke. Das Landgericht habe auch den Prüfungsmaßstab für Unterlassungsklagen verkannt. Maßgeblich sei insoweit, an welchem Ort die Zuwiderhandlungen oder der Erfolgseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohten. Dass der Kläger von den Verhaltensweisen bereits betroffen sei, sei nicht erforderlich. Vielmehr stelle die Betroffenheit einen Aspekt dar, der erst im Rahmen der materiellen Begründetheit des Anspruches zu berücksichtigen sei. Das Landgericht habe weiter die Tatsachen fehlerhaft festgestellt. Die Schlussfolgerung, dass es dem Kläger nicht möglich sei, in Deutschland T.-Lkw zu erwerben, weil die Händler wegen der Spezifikation „den Braten riechen würden“, sei nicht zutreffend. Vielmehr hätten von ihm geschilderte Einkaufsbemühungen, insbesondere der geschilderte beabsichtigte Erwerb über die Firma T.3 gezeigt, dass die Händler zu einer indirekten Belieferung des Klägers über Flottenkunden grundsätzlich bereit seien. Die Wirkung der FOW bestehe allein darin, dass sie die Kunden abschrecke, beim Kläger zu kaufen, weil sie dann keine Garantieleistung bekämen. Schließlich habe das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1979, KZR 21/78, fälschlich darauf abgestellt, dass die FOW nicht konkret auf eine Beeinträchtigung des Klägers ziele. Seit der ORWI-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es auf eine Zielgerichtetheit der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme nicht mehr an. Zuletzt sei die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund auch über den Gerichtsstand der Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO eröffnet, weil die Beklagten mit der T. als 100%iger Tochter der Beklagten und Distributor für das Bundesgebiet über eine Niederlassung in Deutschland verfügten. Schließlich rügt der Kläger den Tatbestand des Urteils als unzureichend, lückenhaft und hinsichtlich der Darstellung von strittigem und unstrittigem Vortrag als fehlerhaft. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 18. Mai 2022 (10 O 12/19 (Kart)) es den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder – zu untersagen, beim Vertrieb von LKW in der EU selbst oder über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationalen Vertriebsgesellschaften in den EU-Mitgliedsstaaten), Händler vertraglich zu verpflichten oder unter Ausübung von Druck oder dem Versprechen von Anreizen zu veranlassen, dass diese Händler Gewährleistungsversprechen gegenüber Kunden mit der Einschränkung abgeben oder zur Anwendung bringen, dass die Gewährleistung nur dem Erstabnehmer zu Gute kommt und im Falle der Weiterveräußerung der LKW entfällt, oder entsprechende Gewährleistungsversprechen selbst über ihre verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (insbesondere nationale Vertriebsgesellschaften in den EU Mitgliedsstaaten) beim Direktvertrieb an Endkunden abzugeben oder zur Anwendung zu bringen. 2. Hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 18. Mai 2022 (10 O 12/19 (Kart)) die Sache an das Landgericht Dortmund zurückzuverwiesen. Die Beklagten beantragen unter Aufrechterhaltung der Rüge der internationalen Zuständigkeit, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil und machen auch im zweiten Rechtszug geltend, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht eröffnet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht Dortmund hat seine Zuständigkeit für die vom Kläger erhobene Klage zutreffend verneint. Der Kläger hat Umstände, die die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen, nicht dargelegt. Die Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen erfolgreich. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht Dortmund seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO abgeleitet. Aus dem Vorbingen des Klägers lässt sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nach dieser Vorschrift nicht herleiten. a) Die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich vorliegend nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia VO, nachfolgend: EuGVVO), weil das angerufene nationale Gericht in Deutschland als einem Mitgliedsstaat der EU liegt, in dem die EuGVVO Anwendung findet, und der Rechtsstreit Fragen in Bezug auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deshalb aufwirft, weil sich die Klage gegen Unternehmen richtet, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben (räumlich-persönlicher Anwendungsbereich, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 17. November 2011 – C-327/10). Weiter handelt es sich bei dem Kartellrechtsstreit um eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 EuGVVO. Der Begriff der Zivil- und Handelssache in diesem Sinne ist autonom auf der Grundlage europaweit geltender Maßstäbe auszulegen. Dabei besteht Einigkeit, dass zivile Kartellstreitigkeiten in den Anwendungsbereich der Regelung fallen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, Rs. C-302/13; Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 19. Auflage 2022, Art. 1 EuGVVO Rn. 1). b) Der Kläger hat jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht dargelegt. Gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht desjenigen Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der unerlaubten Handlung autonom auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-344/00, Anm. 19 f. m.w.N.). In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen somit auch Kartelldelikte (BGH, Urteil vom 29. Januar 2013, KZR 8/10 -Trägermaterial für Kartenformulare –, Rn. 12 zur Vorgängernorm Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF und unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002, RS. C-167/00 – Henkel; Staudinger-Fezer/Koos, EGBGB, IntWirtschR, Stand: 31. Mai 2021, Rn. 373 f.). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Beseitigungs- und – wie vorliegend geltend gemacht - Unterlassungsansprüche (EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-59/19 – Wikingerhof - BGH, Urteil vom 10. Februar 2021, KZR 66/17 – Wikingerhof./.booking.com; Beck OK-ZPO-Thode, Stand 1. Dezember 2022, Brüssel Ia-VO, Rn. 78.1; Geimer/Schütze–Paulus, Int. Rechtsverkehr, Stand Mai 2022, VO (EG) 1215/2012, Art. 7, Rn. 156). Maßgeblich ist mithin, wo das schädigende Ereignis, dessen Beurteilung die klagende Partei erstrebt, eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei ist unter diesem Ort im Sinne der Norm sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort, dazu unten unter aa)) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges (Erfolgsort, dazu unten unter bb)) zu verstehen (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, C-509/09 – eDate Advertising - Rn. 41; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013, KZR 8/10 – Trägermaterial für Kartenformulare – Rn. 14 bei beckonline). aa) Der Kläger hat Umstände, die die Annahme eines Handlungsortes in Deutschland begründen, nicht vorgetragen. Als solcher kommt, weil der Kläger von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, den Händlern Vorgaben in Bezug auf die von ihnen abzugebenden Gewährleistungserklärungen zu machen, ausschließlich der Sitz der Beklagten in … in Betracht. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, ein Handlungsort sei dadurch in Deutschland gelegen, dass die Beklagten die vom Kläger angegriffenen, auf den Erstabnehmer beschränkten Gewährleistungserklärungen auch über ihren deutsche Distributor als 100%ige Tochtergesellschaft zu Anwendung brächten, führt dies nicht zu einem Handlungsort in Deutschland, weil der Kläger ausweislich seines Klageantrages auch insoweit von einer Handlung der Beklagten selbst ausgeht, die ihren Ursprung nur in … haben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Gedanken der konzernrechtlichen Haftung der Mutter für das Handeln ihrer Tochtergesellschaften. Insoweit handelt es sich um materielles Recht, mit dem die Haftung der Muttergesellschaft erweitert wird. Eine Ausweitung der Regelungen über den Gerichtsstand ist damit nicht verbunden. Soweit der Kläger das Handeln des deutschen Distributors den Beklagten auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes zurechnen will, macht er sinngemäß eine Zuständigkeit am Sitz der Niederlassung nach Art. 7 Abs. 5 EuGVVO geltend, auf die nachfolgend noch gesondert eingegangen werden wird (dazu unten unter 2.). bb) Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch nicht daraus, dass für die behaupteten Kartellverstöße in Deutschland ein Erfolgsort im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben ist. Als Erfolgsort wird allgemein der Ort angesehen, an dem die schädigende Handlung ihre Wirkung entfaltet, sich also der Schaden konkret zeigt. Am Erfolgsort treten mithin die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen ein (EuGH, Urteil vom 7. März 1995, C-68/93 – Shevill I – Rn. 28 bei juris). Zutreffend weist der Kläger mit der Berufung allerdings darauf hin, dass im Fall von Kartelldelikten eine dem Zweck des Kartellrechts folgende Betrachtung bei der Feststellung des Erfolgsortes geboten ist. Dies wird grundsätzlich auch von der Literatur angenommen, weil das Kartellrecht - abweichend vom sonstigen Deliktsrecht - die Funktionsfähigkeit des Marktes und die Beschränkungsfreiheit des Wettbewerbs schützt (Immenga/Mestmäcker-Rehbinder/von Kalben, § 185 GWB, Rn. 331). Insoweit wird betont, dass es sich nicht um Vermögens- sondern um Marktdelikte handle (Mankowski WuW 2012, 797, 803; ders. EWiR 2017, 159, 160; Wurmnest EuZW 2012, 933, 935). Die kartellrechtlichen Normen schützten einerseits die Allgemeinheit und andererseits (potenziell) individuell Betroffene vor Wettbewerbsbehinderungen oder –verzerrungen einschließlich ihrer Folgen. Daher sei bei der Frage der Zuständigkeit an den Markt anzuknüpfen, auf dem sich die Wettbewerbsverstöße auswirkten (Mankowski WuW 2012 a.a.O.). Ebenso stellen die deutschen Gerichte für den Bereich der Kartelldelikte im Rahmen der Anwendung der Zuständigkeitsnorm des Art. 7 Nr. 2 (und seiner Vorgängernorm Art. 5 Nr. 3 a.F.) EuGVVO darauf ab, ob sich die deliktische Handlung auf den deutschen Markt ausgewirkt oder bezogen hat (BGH, Urteil vom 23. Oktober, KZR 21/78 – BMW Importe – Rn. 20 ff. bei juris; Urteil vom 29. Januar 2013, KZR 8/10 – Trägermaterial für Kartenformulare – Rn. 15 ff. bei beckonline; OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2007, 1 Kart U 5/06, Rn. 33 bei juris). Auch der Europäische Gerichtshof ist in seiner zur Auslegung von Art. 7 Nr. 2 (und Art. 5 Nr. 3 a.F.) EuGVVO ergangenen Rechtsprechung inzwischen dazu übergegangen, für die internationale Zuständigkeit auf den Ort des betroffenen Marktes abzustellen. Dabei hatte er zunächst, basierend auf der allgemein für Schadensersatzansprüche vorgenommenen Auslegung der Norm für die Ermittlung des Erfolgsortes an den Ort angeknüpft, an dem der erste Schaden entstanden war, während Folgeschäden für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit außer Acht zu lassen waren (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004, C-168/02 – Kronhofer). In der Entscheidung CDC Hydrogen Peroxide kam der EuGH für Kartellschadensersatzansprüche zu dem Ergebnis, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges der Ort sei, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeige, so dass er sich nur für jeden einzelnen Geschädigten getrennt ermitteln lasse. Der Sitz des Geschädigten biete dabei alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines eventuellen Prozesses, da der eingetretene Schaden im Wesentlichen von der spezifischen Situation des Unternehmens abhänge. Es könne daher das Gericht am Sitz des Geschädigten am besten über solche Klagen entscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015, C-352/13 – CDC Hydrogen Peroxide). In seinen neuesten Entscheidungen zum Kartellrecht ist der EuGH von diesem Ansatz jedoch abgerückt und nunmehr dazu übergegangen, den Erfolgsort am Ort des durch das Kartell betroffenen Marktes anzunehmen, wenn dem Kläger an diesem Markt auch ein Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018, C 27/17 – fly Lithunian Airlines (LAL); Urteil vom 29. Juli 2019 – C 451/18 – Tibor-Trans). Dabei begründet er – während er in der zunächst erlassenen Entscheidung fly LAL die Zuständigkeit noch damit erklärt hat, dass es sich um den betroffenen Markt und zugleich um den Sitz des Geschädigten gehandelt habe (EuGH a.a.O. – fly LAL- Rn. 39) - in der neuesten Entscheidung Tibor-Trans die Zuständigkeit alleine noch damit, dass es sich um den Mitgliedsstaat handle, dessen Markt von dem Kartell betroffen sei. Zusätzlich fordert er neben der Kartellbetroffenheit des Marktes, dass der Kläger in diesem Staat auch einen Schaden erlitten haben müsse (EuGH – Tibor-Trans – a.a.O. Rn. 34). In seiner Begründung weist der EuGH in beiden zuletzt genannten Entscheidungen unter anderem darauf hin, dass auf diese Weise eine Kohärenz mit dem für die Wahl des materiellen Rechts maßgeblichen Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO hergestellt werde (EuGH - fly LAL – a.a.O. Rn. 41; - Tibor-Trans – a.a.O. Rn. 35). Die Entwicklung seiner Rechtsprechung zeigt, dass sich der EuGH der auch in der Literatur vertretenen Auffassung anschließt, dass bei Kartelldelikten als Marktdelikten für den Erfolgsort alleine auf den von den kartellrechtswidrigen Handlungen betroffenen Markt abzustellen ist (so auch Stadler ZEuP 202, 856, 876 f.; Brüggemann/Patzer NZKart 2019, 538). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist ein Erfolgsort, der zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund führen würde, nicht ersichtlich. Der Kläger macht mit seiner Klage einen auf § 33 Abs. 1 GWB gestützten Unterlassungsanspruch geltend, mit dem den Beklagten untersagt werden soll, in der EU Gewährleistungsversprechen anzuwenden, die auf den Erstabnehmer beschränkt sind. Er ist der Auffassung, bei der Anwendung der FOW handle es sich um den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen oder jedenfalls abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV und § 1 GWB. Durch ihre Verwendung solle der Wettbewerb in der Form des Parallelhandels verhindert werden. Dabei wirke sich die Verwendung der FOW auch auf den deutschen Markt aus, weil sie eine Handelsbeschränkung der nachgelagerten Marktstufen bewirke. Der Kläger hat indessen nicht schlüssig dargelegt, dass durch die Verwendung der FOW seine Tätigkeit auf dem deutschen Markt eingeschränkt wurde oder dass mit einer solchen Einschränkung ohne die beantragte Untersagung zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre. Der Kläger ist europaweit auf zwei unterschiedlichen Märkten tätig. Zum einen kauft er in EU-Ländern T.-LKW an, in denen diese von den Beklagten zu im Verhältnis zu anderen EU-Ländern niedrigeren Preisen angeboten werden, tritt hier also als Erwerber auf. Anschließend veräußert er diese Fahrzeuge in solchen EU-Ländern, in denen die Beklagten selber sie zu demgegenüber höheren Preisen zum Verkauf anbieten. Auf diesem Markt ist er als Veräußerer tätig. (1) Der Kläger ist, soweit er auf dem deutschen Markt als Abnehmer tätig ist, nicht durch die Verwendung der FOW beeinträchtigt. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob der Kläger die Verwendung der FOW auf dem deutschen Verkaufsmarkt überhaupt schlüssig dargelegt hat. Der Kläger hat zwar behauptet, dass die FOW auch in Deutschland angewendet werde. Zutreffend weist er insoweit darauf hin, dass es für die Begründung der internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte grundsätzlich ausreicht, schlüssig vorzutragen, im Inland sei ein im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO schädigendes Ereignis eingetreten; ob dies tatsächlich eingetreten ist, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, I ZR 131/12 – englischsprachige Pressemitteilung – Rn. 17 bei juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. 10. 2004, I ZR 163/02 – Hotel Maritime – zum Kennzeichenschutz im Internet). Indes ist der Vortrag des Klägers zur Anwendung der FOW in Deutschland bereits nicht hinreichend schlüssig. Die Beklagte hat der Anwendung der FOW in Deutschland im Verlaufe des Verfahrens widersprochen und für ihr gegenteiliges Vorbringen, dass die FOW nicht angewendet werde, weil der deutsche T. Distributor entschieden habe, in seinen Verträgen die FOW nicht zur Anwendung zu bringen, im Schriftsatz vom 26. Mai 2020 Beweis angetreten durch Benennung von Zeugen (dort S. 3, GA Bl. 175). Dem ist der für seine Behauptung zunächst darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Weder hat der Kläger – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (LGU S. 12) - für die Vergangenheit die Verwendung der FOW für einen einzigen Fall nachvollziehbar dargelegt, noch hat er Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und aus welchen Gründen mit einer Anwendung zukünftig zu rechnen sei. Erst Recht nicht hat er – was ihm als insoweit darlegungs- und beweisbelasteter Partei oblegen hätte - für solche Umstände einen Beweis angeboten. Im Gegenteil hat der Kläger selbst eingeräumt, dass bei Lieferung von durch ihn in Deutschland eingekaufter und nach Dänemark veräußerter LKW in der Vergangenheit die FOW nach seiner Erinnerung nicht angewendet worden sei. Auch im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Erwerben von LKW über die Firma T.3 hat er nichts zur Verwendung der FOW vorgetragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf das vom Kläger vorgelegte Schriftstück des britischen Distributors zunächst vorgetragen hatten, dass es in Deutschland eine „entsprechende interne Vorgabe“ gegeben habe (Klageerwiderung S. 7, GA Bl. 63), weil die Beklagten von diesem Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausdrücklich Abstand genommen haben und es ihnen insoweit freigestanden hat, ihr Vorbringen bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung zu korrigieren. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers auch nicht aus der zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und in einem im Anschluss noch eingereichten Schriftsatz geäußerten Auffassung, es komme gar nicht darauf an, ob der deutsche Distributor seinen Händlern entsprechende Vorgaben mache, weil insoweit schon die abstrakte Gefährdung ausreiche, die dadurch begründet werde, dass die Beklagten die nationalen Distributoren angewiesen hätten, die FOW in ihrem Land zur Anwendung zu bringen. Auch diese Tatsache hat nämlich der Kläger nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Die Beklagten sind auch diesem Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2020 entgegengetreten und haben insoweit – ebenfalls unter Antritt von Zeugenbeweis – vorgetragen, dass die Beklagten den T. Distributoren keine rechtlich bindenden Vorgaben machten, die FOW gegenüber Händlern oder Erstabnehmern zu vereinbaren. Vielmehr stehe es dem jeweiligen Distributor frei, eine weiterreichende Gewährleistung anzubieten, die sich auch auf den Zweitabnehmer habe erstrecken dürfen, eine Möglichkeit, von der auch der deutsche T. Distributor Gebrauch mache (dort auf S. 2 und 3, GA Bl. 174 f.). Demgegenüber hat sich der darlegungs- und beweisbelastete Kläger darauf beschränkt, entsprechende Vorgaben der schwedischen Konzerns zu behaupten, ohne diese näher dazulegen und unter Beweis zu stellen, was angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten jedoch geboten gewesen wäre. Dabei genügt seine Bezugnahme auf die in Großbritannien praktizierte Gewährleistungshandhabung nicht, da sie nur die Vorgehensweise des britischen Distributors wiedergibt, aber keinerlei Aussagewert für die Vorgaben durch die Beklagten oder die Handhabung durch den deutschen Distributor hat. Selbst wenn man aber den Vortrag des Klägers als im Rahmen der Zulässigkeit ausreichend schlüssig bewerten würde, würde dies nicht dazu führen, dass eine Beeinträchtigung des Klägers anzunehmen wäre, soweit er auf dem deutschen Markt als Abnehmer tätig ist. Zunächst erscheint bereits zweifelhaft, ob die FOW überhaupt geeignet ist, Einfluss auf den Markt zu nehmen, auf dem der Kläger als Käufer tätig ist. Durch die Verwendung der Regelung in Deutschland, würde er weder daran gehindert, in Deutschland T.-LKW einzukaufen, noch würde der Einkauf durch deren Verwendung erschwert. So wird auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers seine Einkaufstätigkeit in Deutschland nicht durch die FOW sondern dadurch beeinträchtigt, dass T. im Rahmen des von ihm betriebenen selektiven Vertriebssystems den zugelassenen Händlern untersage, LKW an Weiterverkäufer zu vertreiben. Dies könnte zwar eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellen, hinsichtlich derer die Parteien uneins sind, ob es sich um einen zulässigen und damit freigestellten selektiven Vertrieb handelt. Dieser Umstand ist aber nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Verwendung der FOW. Selbst wenn man aber eine Beeinträchtigung des Klägers durch die FOW bei Einkäufen auf dem deutschen Markt mit dem Landgericht deshalb annehmen würde, weil er – der er wegen des selektiven Verkaufs als Weiterverkäufer nur mittelbar über Scheinkäufer erwerben kann und damit niemals Ersterwerber im Sinne der FOW sein kann – die Fahrzeuge nur ohne unmittelbare Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller erwerben kann, würde dies dennoch nicht die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründen. Insoweit ist es – wie insbesondere der EuGH in den bereits zitierten Entscheidungen flyLAL und Tibor-Trans festgestellt hat – nicht ausreichend, dass der jeweilige Markt betroffen ist. Vielmehr muss der Anspruchssteller auch behaupten, auf diesem Markt einen Schaden erlitten zu haben (EuGH flyLAL a.a.O. Rn. 43; EuGH Tibor-Tans a.a.O. Rn. 33 und 37) oder im Falle der hier erhobenen Unterlassungsklage darlegen, dass es zum Eintritt eines solchen Schadens bereits gekommen ist oder der Eintritt einer solchen Schädigung zukünftig zumindest hinreichend wahrscheinlich ist. Die Zuständigkeit nach Art. 7 EuGVVO stellt eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz dar, dass der Beklagte an seinem allgemeinen Gerichtsstand in seinem Heimatstaat zu verklagen ist und ist als solche eng auszulegen. Daher genügt es für die Begründung der internationalen Zuständigkeit bei Kartelldelikten nicht, dass der Markt am Ort des angerufenen Gerichts betroffen ist. Vielmehr ist die durch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geschützte größere Sachnähe des angerufenen Gerichts nur dann gegeben, wenn dem Kläger auf diesem Markt nach seinem Vortrag durch die unerlaubte Handlung auch ein Schaden entstanden ist oder ein solcher zumindest zu erwarten ist. Davon ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers jedoch nicht auszugehen. Zwar hat er angegeben, in der Vergangenheit gelegentlich in Deutschland eingekauft zu haben. Zutreffend hat das Landgericht aber festgestellt, dass der Kläger für keinen dieser Erwerbe dargelegt hat, dass dieser unter Geltung und Einbeziehung der FOW-Regelungen erfolgt sei. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (unter 2.a)bb) (2)) Bezug genommen. Mit dem Landgericht ist weiter auch nicht davon auszugehen, dass ihm zukünftig beim Einkauf Schäden durch die Verwendung der FOW entstehen werden, denn nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, ist dem Kläger ein Einkauf in Deutschland wegen des Selektivvertriebs gar nicht mehr möglich. Hierzu hat er vorgetragen, dass wegen der für Verkäufe ins Ausland benötigten abweichenden Spezifikationen die deutschen Händler auch dann, wenn er mittelbar über Flottenbetreiber bestelle, den eigentlichen Verkaufszweck erkennen („den Braten riechen“, S. 2, Protokoll der Sitzung LG Dortmund vom 23. März 2022, GA Bl. 338) und eine Belieferung ablehnen würden. Eine andere Auslegung seines insoweit eindeutigen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ist weder ersichtlich noch geboten. Wieso der Kläger mit der Berufung meint, der von ihm geschilderte Erwerbsvorgang um die Firma T.3 lege eine abweichende Bewertung dieses Vortrages nahe, bleibt unverständlich, denn der Kläger hatte diesen Vorgang gerade als Beispiel dafür genannt, dass man an ihn auch mittelbar deshalb nicht verkaufen wolle, weil die für das Ausland erforderlichen Spezifikationen der LKW bei der Bestellung durch seine mittelbar eingeschalteten Firmen für die Verkäufer offensichtlich machten, dass die LKW für seine Zwecke und den Verkauf ins Ausland bestimmt seien. (2) Zutreffend sieht damit auch der Kläger - abweichend von der vom Landgericht vertretenen Auffassung - den Wettbewerb durch die Verwendung der FOW nur auf denjenigen Märkten beeinträchtigt, auf denen er als (Weiter-)Verkäufer tätig ist. Insoweit hat er mehrfach, zuletzt in der Berufungsbegründung (dort S. 18, GA Bl. 476 f.) vorgetragen, dass die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der FOW nicht in dem Land eintrete, in dem sie angewendet werde, sondern in dem Land, in das er die von ihm erworbenen LKW exportiere. Unterstellt man mit dem Klägervorbringen eine Anwendung der FOW, könnte sich die wettbewerbsbeschränkende Wirkung daraus ergeben, dass sich die werkseigene Gewährleistung nicht zugunsten der Kunden des Klägers auswirkt, weil sie nicht Erstabnehmer im Sinne der Reglungen der FOW sind. Damit haftet der Kläger seinen Kunden entweder selbst auf Gewährleistung, kann – will er diese ausschließen – nur zu verhältnismäßig niedrigeren Preisen verkaufen oder muss damit rechnen, dass seine potentiellen Kunden einen Kauf bei ihm ablehnen und stattdessen bei einem der in dem jeweiligen Land zugelassenen Händlern erwerben. Anders als das Landgericht dies angenommen zu haben scheint, ist der Erfolgsort auf diesen Märkten nicht mit der Begründung abzulehnen, dass es sich nur um den Ort eines Folgeschadens handelt, der einem bereits mit dem Einkauf abgeschlossenen Schadensereignis nur nachfolge. Maßgeblich ist nach der im Kartellrecht gebotenen besonderen Betrachtung vielmehr, dass der deutsche Markt nach dem Vorbingen des Klägers von der Verwendung der FOW in anderen europäischen Staaten grundsätzlich betroffen sein kann, wenn auf ihm die in anderen Ländern erworbenen LKW zum Verkauf angeboten werden. Nach dem weiteren Vorbringen des Klägers ist indes nicht davon auszugehen, dass der deutsche Markt in diesem Sinne von der Verwendung der FOW durch die T.-Händler tatsächlich beeinträchtigt ist. Zwar hat der Kläger behauptet, auf dem deutschen Markt Fahrzeuge der Marke X. vertrieben zu haben und auch weiter zu vertreiben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten dieses Vorbringen in Teilen bestritten haben, denn für die Begründung der internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es – wie bereits ausgeführt - nur darauf an, ob der Klägern schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO schädigendes Ereignis eingetreten; ob dies tatsächlich eingetreten ist, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, I ZR 131/12 – englischsprachige Pressemitteilung – Rn. 17 bei juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. 10. 2004, I ZR 163/02 – Hotel Maritime – zum Kennzeichenschutz im Internet). Auch ist Voraussetzung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht, dass ein Schaden endgültig eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass dieser einzutreten droht, was der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast schlüssig durch konkrete Anhaltspunkte darzulegen hat (Beck OK-ZPO-Thode, Ed. 1.12.2022, Brüssel Ia-VO, Rn. 76a; Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr-Paulus, Rn. 159). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erster Instanz selbst eingeräumt, dass es bei Verkäufen in Deutschland nie zu Problemen mit der Gewährleistung komme, weil T. in Deutschland die Garantie auch für die vom Kläger im Ausland erworbenen Fahrzeuge gewähre. Von diesem Vorbringen hat der Senat für seine Entscheidung auch trotz des erstinstanzlich vom Kläger gegen diese Feststellung erhobenen Tatbestandsberichtigungsantrages auszugehen, den das Landgericht schon deshalb zutreffend zurückgewiesen hat, weil der Kläger zu keiner Zeit eine Berichtigung des insoweit eindeutigen Verhandlungsprotokolls der Sitzung vor dem Landgericht am 23. März 2022 (GA Bl. 337) beantragt hat. Jedenfalls hat er aber diesen Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt, so dass für den Einwand, das Landgericht habe den Vortrag des Klägers falsch bewerte, kein Raum mehr ist. Zutreffend hat das Landgericht aus diesem Vortrag auch gefolgert, dass eine Schädigung des Klägers, soweit er auf dem deutschen Markt als Verkäufer tätig ist, ausscheidet und ein Erfolgsort unter diesem Aspekt nicht in Deutschland gelegen sein kann. Ohne Erfolg hält die Berufung dem entgegen, dass die Kunden schon alleine dadurch abgeschreckt würden, dass ihnen durch die Verwendung der FOW in Aussicht gestellt werde, keine Garantieleistungen zu erhalten. Trifft nämlich nach dem Vortrag des Klägers diese Annahme für den deutschen Markt schlicht nicht zu, kann sie auch nicht zu einer Beeinträchtigung des Marktes für den LKW-Verkauf in Deutschland führen. Der insoweit zutreffenden Begründung des landgerichtlichen Urteils liegt – anders als der Kläger dies mit der Berufung geltend macht – auch keine fehlerhafte Ausdehnung des kartellrechtlich relevanten Merkmals der Betroffenheit auf die internationale Zuständigkeit zugrunde. Maßgeblich ist insoweit allein der für die Zulässigkeit relevante Aspekt, dass die internationale Zuständigkeit nur dort begründet wird, wo nach dem schlüssigen Vortrag ein Markt beeinträchtigt wird, auf welchem dem Anspruchssteller ein Schaden entstanden ist, zu entstehen droht oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen kann. Dies kann aber nach dem Gesagten für den deutschen Markt gerade nicht angenommen werden. Der Kläger hat weder für die Vergangenheit eine entsprechende Beeinträchtigung behauptet, noch hat er Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die von ihm beschriebene Praxis von T. in Deutschland, auch solche LKW im Rahmen der Gewährleistung zu reparieren, deren Halter nicht Erstabnehmer sind, zukünftig ändern könnte. Eine andere Betrachtung des Erfolgsortes ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung erneut in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 23. Oktober 1979, KZR 21/78 (BMW-Importe) geboten. Dass dieser Entscheidung eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, hat das Landgericht in seinem Urteil, auf das insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Ausführungen dort unter 3., LGU S. 13), zutreffend dargelegt. Während in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt die wettbewerbliche Situation des dortigen Klägers in Deutschland unmittelbar beeinträchtigt wurde, führt die FOW für den Kläger auf dem deutschen Markt nicht zu einer Beeinträchtigung, der er mit seinem ausschließlich auf deren Untersagung beschränkten Klageantrag entgegentreten könnte, denn T. repariert Fahrzeuge auch dann auf Gewährleistung, wenn diese unter Anwendung der FOW verkauft worden sind. Entgegen der Auffassung der Berufung beruht diese Feststellung des Landgerichts weder auf einer fehlerhaften Berücksichtigung des Merkmals der „Betroffenheit“ im Bereich der Zulässigkeit, noch ist sie Folge der unzutreffenden Annahme, es bedürfe einer Zielgerichtetheit der wettbewerblichen Beeinträchtigung. Sie beruht vielmehr allein auf dem Umstand, dass die internationale Zuständigkeit nur dort angenommen werden kann, wo aufgrund der Beeinträchtigung des Marktes auch eine Schädigung gegeben ist oder jedenfalls hinreichend wahrscheinlich erscheint. Beides hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. 2. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend auch nicht gemäß Art. 7 Nr. 5 EuGVVO daraus, dass die Beklagten in Deutschland über eine Zweigniederlassung, Agentur oder eine sonstige Niederlassung im Sinne dieser Regelung gehandelt hätten. Der Kläger meint, dass die Beklagten in den einzelnen Mitgliedsstaaten über ihre jeweiligen Distributoren handeln würden, die die FOW für sie zur Anwendung brächten. Dieses Vorbringen ist – wie bereits oben unter 1. ausgeführt – weder geeignet gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO einen Handlungsort in Deutschland zu begründen (dazu oben unter 1.b)aa)), noch führt es dazu, dass die Beklagten aufgrund der Regelung des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO in Deutschland verklagt werden könnten. Der deutsche Distributor ist keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der Beklagten im Sinne dieser Norm. Eine Zweigniederlassung ist nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesgerichtshof dann gegeben, wenn der jeweilige Sitz auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sich Dritte zum Betreiben von Geschäften nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (EuGH, Urteil vom 11. April 2019, C-464/18; BGH, Urteil vom 16. März 2021, X ZR 9/20, Rn. 18 bei beckonline). Dabei muss die Zweigstelle zwar selbständig handeln können, sie muss aber vom Unternehmen, das am Sitz der Zweigstelle verklagt werden soll, errichtet worden sein und ihre Geschäfte auf dessen Namen und Rechnung führen. Nur eine solche Einbindung rechtfertigt es nämlich, das Stammhaus an dem Ort der Niederlassung gerichtspflichtig zu machen(Geimer/Schütze-Paulus, Internationaler Rechtsverkehr, Stand 2022, Art. 7, Rn. 243; Münchener Kommentar ZPO-Gottwald, 6. Auflage 2022, Rn. 82). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die jeweiligen Distributoren sind selbständige Tochtergesellschaften der Beklagten, die jeweils den Verkauf im einzelnen Mitgliedsstaat in eigener Verantwortung, selbständig und auf eigene Rechnung betreiben. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vortrag der Beklagten als auch aus dem eigenen Vorbingen des Klägers, der schon in seinem Antrag auf § 15 AktG Bezug nimmt, der von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeht. 3. Die Zuständigkeit des danach grundsätzlich unzuständigen Landgerichts Dortmund wurde entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO dadurch begründet, dass die Beklagten sich auf das Verfahren eingelassen hätten, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. a) Die Frage der rügelosen Einlassung beurteilt sich vorliegend nach der Regelung des Art. 26 EuGVVO, der in seinem Anwendungsbereich die nationalen Vorschriften zur rügelosen Einlassung, vorliegend also die §§ 39, 40 ZPO verdrängt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 15/05, Anm. 16, zit. nach beckonline). b) Die Beklagten haben sich jedoch nicht im Sinne des Art. 26 EuGVVO rügelos eingelassen. Zwar ist es nach dieser Regelung – anders als in den Fällen des § 39 ZPO – nicht ausreichend, wenn die Beklagtenpartei erst in der mündlichen Verhandlung die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt. Vielmehr genügt für die Annahme einer rügelosen Einlassung bereits jede vorherige, auch schriftsätzliche Einlassung, die auf eine Klageabweisung zielt, ohne die internationale Zuständigkeit zu rügen. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagten es aber im ersten Rechtszug nicht im Sinne dieser Regelung verabsäumt, die fehlende Zuständigkeit zu rügen. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers war es zunächst unschädlich, dass die Beklagten im Schriftsatz vom 27. September 2019 (GA Bl. 47 ff.) ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben, ohne die internationale Zuständigkeit zu rügen. In der bloßen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt noch keine Einlassung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 EuGVVO (BAG, Urteil vom 24. September 2009, 8 AZR 306/08; Münchener Kommentar-Gottwald, 6. Auflage 2022, Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 7; BeckOK-Gaier, 47. Auflage, Stand 1. Dezember 2022, Art. 26 Büssel Ia.VO, Rn. 12). bb) Die Beklagten haben sodann in der Klageerwiderung (dort auf Seite 8; GA Bl. 64) vorgetragen, dass das angerufene Gericht nach ihrer Auffassung unzuständig sei. Anders als der Kläger dies annimmt, genügte ihr Vorbringen dort auch, um eine Begründung der Zuständigkeit über Art. 26 Abs. 1 EuGVVO auszuschließen. Die Beklagten haben, nachdem sie zunächst das Klagevorbringen zusammengefasst und sodann selbst zum Tatsächlichen vorgetragen haben, ihre daran anschließenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung damit begonnen, dass sie das angerufene Landgericht entgegen der vom Kläger unter Bezugnahme auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO angenommenen Zuständigkeit für unzuständig halten. Dabei haben sie zum einen darauf hingewiesen, dass an dem Gerichtsstand des Erfolgsortes im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO – anders als am Handlungsort - nur die Verletzungen eingeklagt werden können, die auch dort entstanden sind, weshalb im Rahmen der erhobenen Unterlassungsklage auch nur die Unterlassung in Deutschland geltend gemacht werden könne. Weiter haben sie gerügt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, durch die FOW in Deutschland überhaupt beeinträchtigt worden zu sein, weshalb die Klage auch unter diesem Aspekt unzulässig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit auch unschädlich, dass die Beklagten in ihren Ausführungen das Wort „Rüge“ nicht verwendet haben. Die explizite Verwendung des Wortes Rüge ist insoweit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012, I ZR 1/11, Rn. 14 bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Juli 2020, 1 U 111/18, Anm. 45). Vielmehr muss sich aus den auszulegenden Erklärungen der Beklagtenpartei nur eindeutig ergeben, dass sie sich einem Verfahren vor dem angerufenen Gericht nicht unterwerfen will, weil sie dieses nicht als für die Entscheidung des Rechtsstreites zuständig erachtet (BGH; Urteil vom 1. Juni 2005, VIII ZR 256/04; BeckOK-Gaier a.a.O. Rn. 13). Diese Intention kommt in den Ausführungen der Beklagten klar zum Ausdruck. Gegen die Annahme eines entsprechenden Rügewillens spricht – anders als der Kläger dies annimmt – auch nicht der Umstand, dass die Ausführungen zur Unzuständigkeit sich erst auf Seite 8 der Klageerwiderung finden. Die diesen Ausführungen vorangegangenen Darlegungen der Beklagtenvertreter haben sich zunächst darauf beschränkt, das klägerische Vorbringen wiederzugeben und selbst eine – teilweise abweichende – Darstellung der Tatsachen vorzunehmen. Erstmals auf Seite 8 beginnt sodann die rechtliche Bewertung des klägerischen Vorbringens, der die Ausführungen zur Annahme der mangelnden Zuständigkeit vorangestellt sind. Dies erscheint aus prozessualer Sicht nicht verspätet. Eine Verspätung ist nur dann anzunehmen, wenn die Ausführungen erst in einem Schriftsatz erfolgen, der dem das erste Verteidigungsvorbringen enthaltenen Schriftsatz erst nachfolgt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981, 150/80, Rn. 16). Vorliegend sind aber die Ausführungen in demselben Schriftsatz enthalten, in dem sich die Beklagten erstmals überhaupt zur Sache eingelassen haben. Unschädlich ist darüber hinaus, dass sich die Beklagten nicht nur auf die Erhebung der Zuständigkeitsrüge beschränkt, sondern ergänzend auch zur nach ihrer Auffassung fehlenden Begründetheit der Klage Stellung genommen haben. Nach inzwischen allgemein vertretener Auffassung ist es nicht erforderlich, dass zur Wirksamkeit der Zuständigkeitsrüge diese zunächst und ausschließlich geltend gemacht wird und im Übrigen das Vorbingen nur hilfsweise erfolgt. Vielmehr hat der EuGH insoweit klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn der Beklagte die Rüge erhebt und sich zugleich gegen die Begründetheit der Klage wendet (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981, 150/80, Rn. 14) oder wenn er die Zuständigkeitsrüge neben anderen Rügen nur hilfsweise erhebt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, C-433/16 – BMW/Acacia Srl), denn der Beklagte muss immer damit rechnen, dass das Gericht seinen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Klage nicht folgt, und ist daher gehalten, auch zur Unbegründetheit der Klage vorzutragen. Ebenso ist es den Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie sich neben ihren Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit auch auf eine fehlende Kognitionsbefugnis berufen haben. Entgegen der insbesondere in dem noch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten klägerischen Schriftsatz vertretenen Auffassung, deutet der Senat das Vorbingen der Beklagten dahingehend, dass sie – was nach dem zuvor Gesagten zulässig ist – den Einwand der fehlenden Kognitionsbefugnis neben demjenigen der mangelnden internationale Zuständigkeit erheben. cc) Die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund wurde weiter auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagten ausweislich des Protokolls in der ersten Sitzung am 4. März 2020 die Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich erhoben haben. Bei dieer Sitzung hat es sich ausschließlich um eine Güteverhandlung im Sinne des § 278 ZPO gehandelt. Dies ergibt sich aus der Ladungsverfügung vom 3. Januar 2019 (GA Bl. 110), mit der die Parteien zu einem Termin zur Güteverhandlung und „eventuell mündlichen Verhandlung“ geladen wurden, in Verbindung mit dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 4. März 2020 (GA Bl. 146 f.), das damit endet, dass die Rechtsanwälte binnen einen Monats mitteilen sollen, ob ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich geschlossen werden kann. Eine streitige Verhandlung durch das Stellen der Anträge ist dort gerade nicht protokolliert. Die bloße Teilnahme an einer Güteverhandlung nach § 278 ZPO stellt jedoch keine nach Artikel 26 Abs. 1 EuGVVO zuständigkeitsbegründende Einlassung dar, weil es dort nur um Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung geht, die gerade nicht Bestandteil des nachfolgenden gerichtlichen Streitverfahrens, sondern diesem nur vorgelagert sind (so Zöller-Geimer, ZPO, Art. 26 EuGVVO, Rn. 5; Geimer/Schütze-Peiffer, Int. Rechtsverkehr, Rn. 25; Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 26 EuGVVO, Rn. 7).. dd) Schließlich haben die Beklagten in der streitigen Verhandlung vom 23. März 2022 die Zuständigkeit vor Stellung der weiteren Anträge wie erforderlich gerügt. c) Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wurde schließlich auch nicht dadurch begründet, dass sich die Beklagten in zweiter Instanz rügelos zur Sache eingelassen hätten. Zwar kann eine rügelose Einlassung auch dadurch erfolgen, dass sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen. Auch eine pauschale Bezugnahme auf die in erster Instanz erhobene Rüge genügt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018, I ZR 226/14; Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 15/05, Rn. 17, zit. nach juris). Die Beklagten haben aber in ihrer Berufungserwiderung nochmals ausführlich zu der von ihnen angenommenen fehlenden internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Zuständigkeit ausdrücklich gerügt, so dass sie sich auch insoweit nicht rügelos eingelassen haben. 4. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung war die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch Vorlage von Fragen zur Auslegung der angewendeten Vorschriften der EuGVVO an den EuGH nicht erforderlich, weil die insoweit bei der Anwendung der Normen auf den vorliegenden Sachverhalt relevanten Fragen – wie auch seine dort zitierte Rechtsprechung belegt – durch den EuGH bereits sämtlich geklärt wurden. 5. Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit sie Mängel im Tatbestand des angegriffenen Urteils rügt. Zwar hat der Kläger seine Einwände gegen die Richtigkeit der landgerichtlichen Urteilsfeststellungen zunächst zutreffend im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens nach § 320 ZPO geltend gemacht und kann er, soweit das Landgericht seinen Anträgen nicht entsprochen hat, seine Einwände weiter im Rahmen der Berufung verfolgen. Jedoch entspricht sein Vorbringen hierzu im Berufungsrechtzug nicht den gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO an eine Berufungsrüge gestellten Anforderungen. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, der Tatbestand gebe den klägerischen Vortrag nur schemenhaft wieder, vermenge strittiges und unbestrittenes Vorbringen und gebe wesentlichen Vortrag nicht wieder. Es fehlt an weiteren Darlegungen dazu, welche Tatsachen hiervon mit welchen Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung konkret betroffen sein sollen. Zudem gilt, dass das Berufungsgericht auch Tatsacheninstanz ist, weshalb auch ohne Feststellungen im Tatbestand der gesamte Prozessstoff bei ihm anfällt. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Rechtsstreit auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Der Streitwert war abweichend von der nicht näher begründeten und auf der (ebenfalls nicht erläuterten) Wertangabe des Klägers in der Klageschrift basierenden Festsetzung durch das Landgericht für beide Rechtszüge auf 100.000 Euro festzusetzen. Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich für die vom Kläger verlangte Unterlassung nach dem Interesse des Klägers an der Beseitigung der mit der Verwendung der FOW verbundenen Beeinträchtigungen. Maßgeblich sind insoweit die ihm in Ein- und Verkauf entstehenden Einbußen, die er erleidet, weil er seinen Kunden keine von der Herstellergewährleistung gedeckten Fahrzeuge anbieten kann, und solche Kosten, die ihm infolge der FOW deshalb entstehen, weil er gegenüber seinen Kunde selbst auf Gewährleistung haftet, ohne dabei bei der Beklagten Rückgriff nehmen zu können. Der Kläger hat im Gütetermin vor dem Landgericht am 4. März 2020 mitgeteilt, dass bei ihm allein aus einem einzelnen Vorgang um einen in Slowenien gekauften LKW, den er nach Finnland weiterverkauft hat, noch Rechnungen in Höhe von 30.000 Euro offen seien, weil T. die Beseitigung von an dem Fahrzeug aufgetretenen Mängeln im Rahmen der Hersteller-Gewährleistung deshalb verweigert habe, weil der finnische Abnehmer nicht Begünstigter der FOW gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint der vom Landgericht auf 50.000 € festgesetzte Wert zu niedrig bemessen. Da der Kläger die Beeinträchtigungen durch die FOW in mehreren Fällen befürchtet, war der Betrag maßvoll zu erhöhen.