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Urteil

32 KLs 15/23

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2023:1123.32KLS15.23.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Die Einziehung des Smartphones der Marke Apple, Modell iPhone 7, IMEI: (Nr.01) (Asservatennummer 1.2.1) wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 89a Abs. 1 i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 1, 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2, Abs. 5, 52, 66 Abs. 3, 74 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Einziehung des Smartphones der Marke Apple, Modell iPhone 7, IMEI: (Nr.01) (Asservatennummer 1.2.1) wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 89a Abs. 1 i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 1, 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2, Abs. 5, 52, 66 Abs. 3, 74 Abs. 1 StGB Gründe: I. 1. a) Der Angeklagte wurde in der Stadt Ort-02 im Iran geboren und ist arabischer Abstammung. Es handelt sich bei Ort-02 um die Hauptstadt der iranischen Provinz Ort-03. Ein Großteil der Bevölkerung sind Iraner, welche zum Teil eine arabische Abstammung haben. Dieser Teil der Bevölkerung wird durch die iranische Regierung unterdrückt. Es sind keine unabhängigen arabischen Medien erlaubt und auch der Zugang zu Bildung, Arbeit und Politik ist für Araber erschwert. Eine arabische Separatistenbewegung, die „Arab Struggle Movement for Liberation of Ahwaz“ (kurz: ASMLA), versucht mit militanten Mitteln einen vom Iran unabhängigen arabischen Staat „Ort-02“ zu errichten. Hierzu greift sie auch zu terroristischen Mitteln. Der Angeklagte wuchs zunächst als jüngstes von vier Kindern im elterlichen Haushalt im Iran auf. Der Vater arbeitet als Landwirt. In der Erziehung zeigte sich der Vater streng und schlug die Kinder oft. Zudem ist der Vater des Angeklagten betäubungsmittelabhängig. Aufgrund der Abhängigkeit gab der Vater das Geld der Familie zur Beschaffung von Betäubungsmitteln, insbesondere Opium, aus, sodass die Familie in ärmlichen Verhältnissen lebte. Die Mutter des Angeklagten verkauft Kosmetikartikel und war im Umgang mit den Kindern liebevoll. Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Der Angeklagte lebte danach wechselnd bei der Mutter und dem Vater, überwiegend jedoch im Haushalt der Mutter. Da der Vater keine eigene Wohnung besaß, lebte der Angeklagte in den Zeiten bei seinem Vater in der Wohnung eines Onkels. Der Angeklagte besuchte die Schule im Iran bis zur 7. Klasse, brach diese indes aufgrund der finanziellen Situation der Familie ab. Um Geld zu verdienen, begann er in einer Tischlerei zu arbeiten. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte in einer antriebslosen Phase und hatte keine Motivation mehr zum „Lernen und Lesen“. Als Teil der arabischen Minderheit fühlte sich der Angeklagte unterdrückt, insbesondere durch „die Perser“, welche er auch für die finanzielle Situation der Familie verantwortlich sah. Nach der Schulzeit begann er sich daher politisch zu engagieren, wobei er Angst vor Repressalien der Regierung hatte, jedoch bereit war sein Leben für sein politisches Ziel, insbesondere die Freiheit von Ort-02, zu riskieren. Der Angeklagte unterstützte hierbei eine durch die iranische Regierung verbotene Partei und malte Flyer und schrieb Briefe. In diesen rief er zur Revolution auf. Zudem malte er die Flagge des Staates Ort-02, dessen Gründung Ziel der gewünschten Revolution war, an Häuserwände. Zur Strafe wurde er im Alter von vierzehn Jahren für einen Tag festgenommen und ausgepeitscht. Dennoch engagierte er sich weiterhin politisch und lehnte sich gegen die iranische Regierung auf. Dabei beschäftigte er sich auch mit der ASMLA, deren Handeln er befürwortete. In der Folge beschloss die Familie, dass der Angeklagte das Land verlassen müsse. Unter Finanzierung durch seinen Onkel floh er zunächst in den Norden des Iran, von wo aus er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Slowenien und Österreich, schließlich im Jahr 2015 nach Deutschland gelangte. Sein Ziel war zunächst Schweden, da dort mehrere Personen aus Ort-02 lebten. Nachdem er jedoch mitbekam, dass sein Bruder, der Zeuge D1, zeitgleich, aber unabhängig, von dem Angeklagten nach Deutschland geflüchtet war, verblieb der Angeklagte in der Bundesrepublik. Der Angeklagte lebte zunächst in Ort-04 und wurde dann nach Ort-05 und schließlich Ort-01 verteilt. Dort verblieb er für ein Jahr und fünf Monate und begann eine schulische Ausbildung, welche er jedoch abbrechen musste, als er im März 2017 nach Ort-07 verlegt wurde. Der Angeklagte hatte einen diesbezüglichen Umverteilungsantrag gestellt, da sein älterer Bruder, der Zeuge D1, dort in einer Unterkunft lebte. In Ort-07 wurde der Angeklagte zunächst in einer zur Flüchtlingsunterkunft umfunktionierten Schule untergebracht. Da er zum Zeitpunkt der Umverteilung für eine reguläre Berufsschulausbildung zu alt war, konnte er seine in Ort-01 begonnene schulische Ausbildung nicht fortsetzen, was ihn frustrierte. Im Gegensatz zu seinem Bruder, welcher eine Aufenthaltserlaubnis erhielt und eine eigene Wohnung sowie eine Arbeit aufnehmen durfte, erhielt der Angeklagte lediglich eine Duldung, was ihn ferner ärgerte. Durch die fehlende Beschäftigung begann der Angeklagte für ihn nachteilige Kontakte zu knüpfen und regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Auch hierfür macht der Angeklagte die asylrechtlichen Beschränkungen, insbesondere die fehlende Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, verantwortlich. Im April 2017 wurde der Angeklagte in Hausmeistertätigkeiten rund um das Schulgebäude eingebunden, die er jedoch nach wenigen Tagen abbrach, da er sich aufgrund des niedrigen Stundenlohns ausgenutzt fühlte. Als ihm daraufhin die Leistungen gekürzt wurden, versuchte der Angeklagte, welcher sich durch die Arbeitsauflage ungerecht behandelt fühlte, sich durch Strangulation selbst zu töten, weshalb er für eine Nacht in der Psychiatrie untergebracht wurde. Insgesamt zeigte sich der Angeklagte bei für ihn nachteiligen Entscheidungen aufbrausend und wütend und gab dem deutschen Staat die Schuld an seiner Situation. Im August 2017 setzte der Angeklagte seine schulische Ausbildung fort. Bis zu diesem Zeitpunkt kam es noch zu zwei Einweisungen in die Psychiatrie. In einem Fall hatte sich der Angeklagte auf Bahngleise gelegt, bei der weiteren Einweisung lag eine aggressive Reaktion des Angeklagten auf eine Fahrkartenkontrolle zu Grunde. Der Angeklagte konsumierte bis zum Jahr 2018 regelmäßig Alkohol. Seit seiner Verhaftung ist er abstinent. Es liegt jedoch weiterhin die gesicherte Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1) vor. Ferner ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht auszuschließen. Eine längere romantische Beziehung führte er bislang nicht, besuchte jedoch Bordelle. Einen Sprachkurs belegte der Angeklagte nicht, lernte die deutsche Sprache jedoch im Alltag, sodass er diese zumindest im täglichen Umgang verstehen und sprechen kann. Der Angeklagte ist Muslim und legt Wert auf eine strengere Auslegung des Korans. Im Alter von 15 Jahren konvertierte er vom schiitischen zum sunnitischen Glauben. 2. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits vorbelastet. a) Das Landgericht Dortmund, Schwurgericht, verurteilte ihn am 31.01.2019 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Az.: 39 Ks – 400 Js 244/18 – 11/18). Ferner ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil ist seit dem 08.02.2019 rechtskräftig. Das Schwurgericht traf dabei folgende tatsächliche Feststellungen: „Am Abend des 30.06.2018, einem Samstag, erwarb der Angeklagte bei Kaufland in Castrop-Rauxel eine Flasche Wodka a 0,25 Liter. Anschließend begab er sich zu einer Kirche in der Nähe des Münsterplatzes in Castrop-Rauxel, wo er gemeinsam mit den Zeugen E1, F1 und M1 den erworbenen Wodka trank. Ohne dass eine genaue Uhrzeit feststellbar war, fuhr die Gruppe im Verlaufe des Abends in die Dortmunder Innenstadt. An der Reinoldikirche tranken sie weiter Wodka, wobei genaue Trinkmengen nicht festgestellt werden konnten. Ob der Angeklagte in diesem Zeitraum auch eine Tablette einer unbekannten Substanz einnahm, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Jedenfalls war nicht feststellbar, dass sich diese in der Folgezeit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte. Nachdem der Zeuge F1 für die Gruppe noch etwas zu essen besorgt hatte, beschlossen die Zeugen E1, F1 und M1 in den frühen Morgenstunden, mit dem Angeklagten nach Hause zu fahren, da dieser auf sie betrunken wirkte. Während die Zeugen E1 und F1 an der Haltestelle Reinoldikirche warteten und schließlich einen Nachtbus der Linie NE 11 nach Castrop-Rauxel bestiegen, wollten der Angeklagte sowie der Zeuge M1 noch Bier besorgen, sodass sie erst am Dortmunder Hauptbahnhof in denselben Nachtbus einstiegen und sich im hinteren Bereich zu den Zeugen E1 und F1 hinsetzten. Während der Busfahrt nahm der Angeklagte zumindest eine Flasche Bier aus seinem Rucksack und begann, daraus zu trinken. Dabei sprach er auch ihm zuvor unbekannte Fahrgäste aus dem Bus an und bot diesen Bier aus seiner Flasche an. Kurz vor Erreichen der Haltestelle Kirchlinde-Zentrum gegen 2:30 Uhr nahm der Busfahrer, der Zeuge N1, wahr, dass im hinteren Bereich des Busses eine Bierflasche herumgereicht wurde. Seiner Aufforderung, die Bierflasche an der Haltestelle aus dem Bus zu entfernen, kam zunächst niemand nach; vielmehr leugnete der Angeklagte, bei dem der Busfahrer die Bierflasche gesehen hatte, eine solche zu haben. Kurz darauf fiel die Bierflasche zu Boden, sodass sich dort eine Lache bildete. Nachdem der Angeklagte auch zwei weiteren Aufforderungen, die Bierflasche aus dem Bus zu entfernen, nicht nachgekommen war, beschloss der Zeuge N1, seine Fahrt zunächst nicht fortzusetzen und benachrichtigte die Polizei. Während der Wartezeit verließen mehrere Personen kurzzeitig den Bus und betraten diesen wieder. Schließlich stellte der Zeuge E1 die Bierflasche außerhalb des Busses ab. Der Angeklagte legte zunächst seinen Rucksack auf einer Sitzbank ab und begab sich sodann ebenfalls aus dem Bus, wobei sein Gangbild nicht schwankend war. Dort versuchte er noch, in deutscher Sprache mit dem Zeugen N1 zu diskutieren, wobei er auf diesen einen angetrunkenen, aber nicht stark betrunkenen Eindruck machte und sich nicht aggressiv verhielt. Der Zeuge N1 war jedoch nicht gewillt, den Angeklagten weiter zu transportieren. Gegen 2:45 Uhr trafen die herbeigerufenen Polizeibeamten, darunter die Zeugin PHK’in N2, an der Haltestelle Kirchlinde-Zentrum ein. Diese erläuterte dem Angeklagten, dass der Busfahrer das Hausrecht besitze und entscheiden könne, wen er transportieren wolle. Der Angeklagte fühlte sich ungerecht behandelt und war verärgert, dass er des Busses verwiesen wurde, verhielt sich jedoch zunächst ruhig und konnte den Ausführungen der Polizeibeamten in deutscher Sprache sehr gut folgen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nahm die Zeugin PHK’in N2 nicht wahr. Nachdem der Angeklagte noch einmal den Bus betreten und seinen Rucksack geholt hatte, setzte der Zeuge N1 gegen 2:52 Uhr seine Fahrt in Richtung Castrop-Rauxel fort. Die Zeugen E1, F1 und M1 fuhren mit dem Bus weiter, während der Angeklagte an der Haltestelle Kirchlinde-Zentrum verblieb. Der sichtlich verärgerte Angeklagte äußerte gegenüber den Polizeibeamten im Anschluss noch sinngemäß, dass er nun wohl auf der Straße schlafen müsse, und ging sodann zu Fuß zunächst in Richtung Westen. Nach wenigen Metern warf er sein Mobiltelefon mit Wucht auf den Boden, sodass dieses in mehrere Einzelteile zerfiel. Nachdem der Angeklagte zunächst noch ein Stück weitergelaufen war, drehte er um, sammelte die Einzelteile ohne motorische Schwierigkeiten wieder ein und setzte das Mobiltelefon noch im Gehen wieder zusammen. Sodann lief er weiter lamentierend in östlicher Richtung. Die Polizeibeamten, die ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch beobachtet hatten, bogen an der folgenden Kreuzung mit ihrem Streifenwagen nach links in Richtung Norden ab. Der Angeklagte ging weiter die Straße-01 entlang in Richtung der Brücke über die BAB 45. Nachdem er die Brücke zunächst überquert hatte, begab er sich zu der zur Autobahn hinab führenden Treppe auf der südöstlichen Seite der Brücke. Dort hatte die Autobahnmeisterei nach Baumfällarbeiten mehrere Äste abgelegt. Der Angeklagte hatte sich inzwischen derart in seine Wut hineingesteigert, dass er einen dort liegenden 2,60 Meter langen, 10 Kilogramm schweren Ast mit einem Durchmesser von 10 Zentimetern ergriff und sich mit diesem erneut auf die Brücke begab. Er hob den Ast auf das südliche Geländer der Brücke und warf diesen gegen 3:10 Uhr am 01.07.2018 mit Schwung auf die etwa 17,5 Meter tiefer gelegene Fahrbahn der BAB 45 in Fahrtrichtung Oberhausen. Genau in diesem Moment näherte sich die Nebenklägerin C1 mit ihrem PKW der Marke Mazda aus Richtung Süden kommend der Brücke an, was der Angeklagte anhand der Beleuchtung des PKWs auch erkannte. Die Nebenklägerin befand sich alleine in ihrem PKW auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle und versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffes auf ihr Leben. Zu dieser nächtlichen Uhrzeit herrschte nur ein geringes Verkehrsaufkommen. Kurz vor der Brücke hatte die Nebenklägerin C1, die zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 Kilometern pro Stunde fuhr, noch ein weiteres Fahrzeug überholt. Ob sie bei Erreichen der Brücke bereits wieder auf dem rechten Fahrstreifen angelangt war oder sich noch auf dem linken oder zwischen den beiden Fahrstreifen befand, konnte die Kammer nicht feststellen. Bei Werfen des Astes erkannte der Angeklagte die Möglichkeit, das sich nähernde Auto der Nebenklägerin C1 zu treffen, nahm dies jedoch zumindest billigend in Kauf. Zugleich erkannte er, dass etwaige Insassen des PKWs unmittelbar durch den Ast oder einen nachfolgenden Unfall verletzt oder getötet werden könnten, nahm dies jedoch ebenfalls zumindest billigend in Kauf. Ob es ihm darüber hinaus darauf ankam, einen Personen- oder erheblichen Sachschaden herbeizuführen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Bei dieser Tat war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten vollständig erhalten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Sie war jedoch sicher nicht vollständig aufgehoben. Der von dem Angeklagten geworfene Ast wurde kurz vor oder nach einem Aufprall auf die Fahrbahn in senkrechter Position von der rechten Front des PKWs der Nebenklägerin C1 getroffen und rotierte durch die Fahrbewegung der Länge nach schräg auf das Fahrzeug. Hierdurch wurde der rechte Schweinwerfer beschädigt und die Motorhaube eingedrückt. Der Kühler riss, sodass Kühlflüssigkeit austrat. Im Sichtbereich der Nebenklägerin C1 als Fahrerin des PKWs war die Frontscheibe großflächig gesplittert. Kleine Glassplitter drangen in den Innenraum ein. Zudem hinterließ der Ast eine Delle in der A-Säule auf der Fahrerseite des PKWs und riss die Dachkante über der Sonnenblende auf der Fahrerseite auf, so dass dort ein Loch entstand. Trotz der erheblichen Schäden an ihrem Fahrzeug und der stark eingeschränkten Sicht gelang es der Nebenklägerin C1, ihr Fahrzeug langsam abzubremsen und auf dem Seitenstreifen hinter der Brücke abzustellen. Sie alarmierte die Polizei und wartete hinter der Leitplanke, bis die Polizeibeamten, darunter der Zeuge POK N3, am Abstellort des PKWs eintrafen. Bei der Begehung des Seitenstreifens in Richtung der Brücke stellte der Zeuge POK N3 in der Folgezeit den vom Angeklagten geworfenen Ast unter der Schutzplanke liegend fest. Ferner fand sich dort auch ein kleineres, frisch abgebrochenes Stück des Astes in einer Länge von etwa 27 Zentimeter sowie zumindest eine Abriebspur auf dem Asphalt. Die Nebenklägerin C1 erlitt durch die in den Innenraum eingedrungenen Glassplitter eine Wunde am Finger und kleinere Blessuren an Armen und Oberschenkeln. Ansonsten blieb sie körperlich unverletzt. In psychischer Hinsicht leidet sich jedoch bis heute unter dem Ereignis. Sie leidet unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen und verspürt beim Autofahren Angst, im Dunkeln und unter Brücken durchzufahren. Aufgrund ihres Arbeitsortes muss sie an jedem Arbeitstag den Ort des Geschehens passieren. Sie befindet sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Am PKW der Nebenklägerin C1 entstand ein Totalschaden. Der Schaden in Höhe von 5.200 EUR wurde der Nebenklägerin nicht durch eine Versicherung ersetzt. Nach dem Werfen des Astes begab sich der Angeklagte weiter in Richtung Dortmund Hauptbahnhof und von dort zurück in seine Flüchtlingsunterkunft in Ort-06, wobei nähere Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten. Nachdem der Angeklagte zunächst als Zeuge im Ermittlungsverfahren befragt worden war, ergab sich aufgrund aufgefundener DNA-Spuren später gegen ihn ein dringender Tatverdacht. Seit dem 17.07.2018 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 16.07.2018 (Az.: 704 Gs 1357/18) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-05.“ Das Landgericht nahm hierbei aufgrund des bei dem Angeklagten diagnostizierten schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1) und eines nicht auszuschließendem atypischen psychosenahen Rauschzustandes des Angeklagten im Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit an. Der Angeklagte zeige auch bei geringer Intoxikation raptusartige Impulsdurchbrüche und sprunghaftes Denken, wobei auch die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung mit Tendenz zu einer Impulskontrollproblematik zu berücksichtigen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war. Da die Tat auf den Hang des Angeklagten Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen zurückzuführen sei, und unbehandelt aufgrund der fehlenden geregelten familiären Bezüge und der unklaren Perspektive hinsichtlich des Aufenthaltsstatus sowie der weitgehend halt- und ziellosen Lebensführung in Deutschland mit neuen Straftaten zu rechnen war, ordnete die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In der rechtlichen Würdigung nahm das Landgericht Dortmund einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB an, da der Angeklagte durch den Wurf des Astes auf die Autobahn ein Hindernis bereitete und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigte, wodurch wiederum Leib und Leben eines Menschen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Dabei habe der Angeklagte zwar nicht feststellbar in der Absicht der Herbeiführung eines Unglücksfalles gehandelt (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) StGB), die Gefährdung aber zumindest billigend in Kauf genommen, was sich aus der offensichtlichen Gefährlichkeit ergebe. Tateinheitlich hierzu nahm das Landgericht einen versuchten Mord, §§ 211, 22, 23 StGB, an. Auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle von Tötungsdelikten war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes der damaligen Nebenklägerin aufgrund der äußerlichen Umstände der Tat erkannte und billigend in Kauf nahm. Hierbei habe er auch heimtückisch gehandelt, da die Nebenklägerin sich keines Angriffs auf ihr Leben versah und hierdurch wehrlos war, was der Angeklagte erkannt habe. Aufgrund der zum Tatzeitpunkt erhaltenen Einsichtsfähigkeit sei eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Einschätzungsfähigkeit der Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt nicht beeinträchtigt. Durch den Astwurf habe der Angeklagte auch unmittelbar angesetzt. Letztlich nahm die Kammer eine tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgrund der bei der damaligen Nebenklägerin eingetretenen und auf den Astwurf zurückzuführenden Unfallverletzungen an. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer strafmildernd, dass es sich um eine Spontantat handelte, der Angeklagte nicht vorbestraft war und erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Die Untersuchungshaft habe den Angeklagten beeindruckt. Demgegenüber wertete die Kammer den nicht unerheblichen Sachschaden und die massiven psychischen Folgen der Nebenklägerin sowie die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände als strafschärfend. b) Der Angeklagte befand sich vom 17.07.2018 an in Untersuchungshaft und verbüßte im Anschluss an die Verurteilung im Jahr 2019 zunächst bis zum 14.02.2020 einen Teil der Freiheitsstrafe, ehe er in die T1-Klinik in Ort-07 zur Vollstreckung der Maßregel verlegt wurde. Dort war er wiederholt in kleinere Konflikte mit Mituntergebrachten verwickelt, wobei es nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen kam. Aufgrund dieser Konflikte erfolgte eine Verlegung auf eine andere Station, womit der Angeklagte nicht einverstanden war und sich massiv gekränkt fühlte. Aus Protest und um eine erneute Verlegung zu erzwingen, blockte er Kontaktversuche ab und drohte mit einem Suizid. Trotz dieser Umstände erfolgte am 22.07.2021 die Verlegung in die halboffene Vollzugsklinik T2 in Ort-08 und am 21.06.2022 in den offenen Maßregelvollzug in der T3-klinik in Ort-08 zur Reintegration in den Alltag. Seit seiner Therapie konsumiert der Angeklagte keinen Alkohol mehr. Während der Ausgänge aus dem Maßregelvollzug hielt der Angeklagte jedoch weiterhin Kontakt zu Freunden, welche insbesondere mit Betäubungsmitteln Handel treiben. Im Stationsalltag zeigte er sich distanziert und misstrauisch, war jedoch in der Lage auch in der Unterbringung Kontakte zu knüpfen. Eine vertiefte Aufarbeitung der Anlassstraftat ist nicht erfolgt. Vielmehr selektierte der Angeklagte mit welchen Mitarbeitern er Gespräche suchte und ging insbesondere kritischen Mitarbeitern aus dem Weg. Erst im späteren Verlauf zeigte er sich therapiemotiviert. Die Maßregel ist noch nicht erledigt. Aufgrund des im hiesigem Verfahren ergangenen Haftbefehls wurde die Maßregel jedoch unterbrochen und der Angeklagte befindet sich seit dem 08.01.2023 in Untersuchungshaft. c) Darüber hinaus ist der Angeklagte bereits mehrfach polizeilich wegen aggressiven Verhaltens und Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Im März 2016 geriet der Angeklagte in der Flüchtlingsunterkunft in Ort-01 derart in Rage, dass er gegen eine Spindtür schlug und diese aus den Scharnieren brach. Als er daraufhin wegen dieses Verstoßes gegen die Hausordnung in das Büro des Sicherheitsdienstes gebracht wurde, versuchte er die dortigen Mitarbeiter zu treten, zu schlagen und zu bespucken. Der Angeklagte stand dabei unter dem Einfluss von Alkohol. Im September 2016 trat der Angeklagte ebenfalls unter dem Einfluss von Alkohol einen Verbandskasten von der Wand. Am 19.10.2016 schlug der Angeklagte einen Mitbewohner der Flüchtlingsunterkunft, wodurch dieser Schmerzen am rechten Oberschenkel erlitt. Noch am gleichen Tag, rund eine Stunde später, trat der Angeklagte einen weiteren Mitbewohner gegen die linke Schulter. Zudem trat er gegen einen Schrank, wodurch dieser zerbrach und trat ein Loch in eine Tür. Auch bei diesen Vorfällen war der Angeklagte betrunken. Im Dezember 2016 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen einer Körperverletzung. Der Angeklagte wurde dem Polizeigewahrsam zugeführt. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt wurde dieser besonders überwacht. Der Angeklagte warf zunächst die Matratze in der Zelle umher, zog sich dann die Unterhose aus und legte sie sich locker um den Hals. Im Anschluss versuchte er seine Decke zu essen. Daraufhin wurde er fixiert. Im Januar 2017 wurde der Angeklagte abends regungslos auf dem Boden liegend in der Zufahrt zu der Unterkunft in Ort-01 gefunden. Der alarmierten Rettungswagenbesetzung gegenüber verhielt sich der Angeklagte, nachdem er geweckt wurde, aggressiv und schlug um sich. Der Angeklagte war hierbei alkoholisiert. Er erklärte, er sei Terrorist und wolle sich selbst oder alle anderen umbringen. Dabei schlug er auf den Asphalt und gegen seinen Kopf, ehe er seine Aggressionen gegen die ebenfalls hinzugerufenen Polizeibeamten richtete. Es folgte eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach seiner Verlegung nach Ort-06 wurde der Angeklagte am 15.07.2017 nachts aufgrund aggressiven Verhaltens einer S-Bahn in Dortmund-Dorstfeld verwiesen. Nachdem der Angeklagte zunächst flüchtete, kehrte er kurze Zeit darauf zurück. Nach Belehrung der hinzugerufenen Polizeibeamten zeigte der Angeklagte ein sprunghaftes Gemütsverhalten von plötzlichem Aufbrausen und Schreien bis hin zu ruhigem Verhalten. Da er einem ausgesprochenen Platzverweis nicht nachkam, verbrachten die Polizeibeamten ihn in die Nähe des Bahnhofes in Wischlingen. Dort wurde er körperlich aggressiv und trat unter anderem nach dem Oberkörper eines der Beamten und schlug dem anderen mit der Hand ins Gesicht. Die Beamten erlitten Kratzer am Hals sowie eine Prellung des linken Gesäßmuskels bzw. eine Platzwunde an der Unterlippe. Ferner beschädigte der Angeklagte den Streifenwagen. Dabei bezeichnete der Angeklagte die Polizisten als „Wichser“ und „Rassisten“. In der Folge wurde er in die T4-Klinik in Ort-08 verbracht. Am 05.08.2017 kam es zu einer Auseinandersetzung des Angeklagten mit Beamten der Polizei in Ort-12 während einer Identitätsfeststellung. Als ein Bekannter des Angeklagten in Gewahrsam genommen wurde, reagierte der Angeklagte aggressiv und wurde darüber selbst in Gewahrsam genommen. Auf dem Weg zur Polizeidienststelle versuchte der Angeklagte sich durch Drehen und Wenden aus den Griffen zu lösen und führte Kopfstöße aus, wobei niemand verletzt wurde. Ein Atemalkoholtest ergab 2,39 Promille. Letztlich musste der Angeklagte fixiert werden. Im Oktober 2017 wurde der Angeklagte in erregtem und alkoholisierten Zustand in Ort-06 angetroffen. Er schwankte hierbei in seiner Stimmung von lethargisch zu aggressiv. Während der Sachverhaltsaufnahme trat er zudem unvermittelt gegen ein Hoftor. Auch hierbei war der Angeklagte alkoholisiert. Am 02.12.2017 warf der Angeklagte einen nicht näher identifizierbaren Gegenstand gegen eine Scheibe einer Bushaltestelle in Castrop-Rauxel. Der Angeklagte stand hierbei unter dem Einfluss von Alkohol. Im Februar 2018 wurde der Angeklagte im Rahmen eines Polizeieinsatzes im Gleisbett am S-Bahnhof Dortmund-Dorstfeld angetroffen. Er flüchtete. Hierbei stieß er einen Polizeibeamten zur Seite und sprang in das Gleis 2, wobei er sich verletzte und liegen blieb. Als er durch Beamte auf den Bahnsteig gehoben worden war, wurde er aggressiv und musste mit Handfesseln fixiert werden. Er stellte sich zunächst bewusstlos, versuchte dann aber erneut sich loszureißen und beleidigte die Beamten. Auch im Polizeigewahrsam zeigte sich der Angeklagte aggressiv und beleidigend. Bei dem Vorfall hatte der Angeklagte einen Atemalkohol von 1,38 Promille. Aus Wut darüber, dass seine Schwester sich von ihrem Mann getrennt hatte, schlug der Angeklagte im März 2018 in alkoholisiertem Zustand das Fenster seines Zimmers in der Unterkunftseinrichtung in Ort-06 ein und zerstörte Geschirr. In der Nacht auf den 05.04.2018 kam es letztlich in einer Shishabar in Ort-06 zu einem Streit zwischen dem Angeklagten, einem Begleiter und mehreren weiblichen Jugendlichen und im Verlauf zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Begleiter und mehreren männlichen Gästen der Bar. Der Angeklagte und sein Begleiter flohen zunächst, kehrten aber dann zurück. Aus Wut warf der Angeklagte mit Steinen mehrere Scheiben der Bar ein. Auch an diesem Abend war der Angeklagte alkoholisiert. Die Taten sind sämtlich auch Ausdruck der als ungerecht empfundenen Situation des Angeklagten und der Externalisierung der Schuld für diesen Umstand. II. 1. Vortatverhalten Der Angeklagte ist bereits seit seiner Kindheit politisch aktiv. Dabei beschäftigte er sich zunächst mit der Arabic Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz. Aufgrund der Ablehnung des iranischen Regimes des Angeklagten war dieser gezwungen nach Europa, letztlich nach Deutschland zu flüchten. Auch aus dem Ausland beschäftigte er sich weiterhin mit der Politik im Iran und besonders in Ort-02. So nahm er insbesondere an zwei Demonstrationen zur Befreiung von Ort-02 in Ort-09 Teil. Darüber hinaus zeigte er aber auch ein erstes Interesse an militantem Vorgehen und Terrororganisationen. Erstmals im Jahr 2017 fiel der Angeklagte den deutschen Sicherheitsbehörden wegen einer möglichen islamistischen Gesinnung auf, da er während eines durch ihn ausgelösten Polizeieinsatzes angab, Deutschland und alle Deutschen zu hassen. Er würde am liebsten alle umbringen, eine Bombe zünden und alles in die Luft sprengen. Er wolle sofort aus Deutschland ausgewiesen werden, aber nicht in sein Heimatland Iran, sondern nach Syrien und dort werde er sich dem IS anschließen. Er sei ein Terrorist. Spätestens im Jahr 2018 beschäftigte sich der Angeklagte vermehrt mit der Weltanschauung des IS und plante aus Deutschland auszureisen, um sich dem bewaffneten Kampf gegen das iranische Regime anzuschließen. Hierzu kommunizierte er über das damals von ihm genutzte Mobiltelefon ZTE Blade über WhatsApp mit einem nicht identifizierten Nutzer (Nr.02), bei welchem es sich zumindest um einen Sympathisanten des IS handelte. Für den Angeklagten war die westliche Welt bereits zu diesem Zeitpunkt ein Feindbild und er sympathisierte offen mit dem Gedankengut des IS, wobei er bereit war, für seine Ziele auch zu Gewalt zu greifen und den Märtyrertod zu sterben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt setzte bei dem Angeklagten die Radikalisierung ein, welche sich bis zum jetzigen Zeitpunkt fortsetzt. Aufgrund der Verhaftung des Angeklagten im Juli 2018 brach der Kontakt zu dem IS-Sympathisanten ab und eine tatsächliche Ausreise konnte nicht erfolgen. Auch während der Inhaftierung bzw. Maßregel verblieb der Angeklagte bei seiner radikal islamistischen Einstellung. Mit Eintritt der Lockerungen im Rahmen des Maßregelvollzuges begann der Angeklagte sich in der Folge erneut mit dem Islamischen Staat zu beschäftigen. Hierzu griff er insbesondere auf Propagandamaterial des IS zurück. Im Mai 2022 rief der Angeklagte den Link https://justpaste.it/warykh auf. Bei der Plattform justpaste.it handelt es sich um eine neutrale Plattform, auf welcher durch Nutzer Dokumente hinterlegt werden können. Der aufgerufene Link führte zu einer Analyse des Bodenkrieges gegen den Islamischen Staat, wobei über Angriffe auf den IS berichtet wird. Ab Juli 2022 beschäftigte sich der Angeklagte vermehrt mit radikal islamistischen Inhalten. So nutzte der Angeklagte in Nachrichten vermehrt den Tauhid-Finger, welcher als Symbol für eine radikale Auslegung des Islam steht. Ferner schaute er sich bebilderte Texte an, in welchen die Unterdrückung der Muslime thematisiert und Feindbilder geschaffen werden und der bewaffnete Kampf des Jihad verherrlicht wird. Der Angeklagte ist entgegen seiner radikalen Denkweise nicht streng muslimisch. Er praktiziert vielmehr einen „Lego-Islam“, bei welchem er die zu seiner Denkweise passenden Elemente des islamischen Glaubens nutzt, die weitergehenden Regeln der Religion indes nicht befolgt. Darüber hinaus entwickelte der Angeklagte mindestens seit 2018 einen zunehmenden Hass auf Deutschland und die westliche Welt als Ausdruck des von ihm empfundenen Unrechts. Für seine Perspektivlosigkeit im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus und seine Lebenssituation macht der Angeklagte die deutschen Behörden verantwortlich. Ferner macht er „den Westen“ auch für die Situation in der arabischen Welt verantwortlich, was seinen Hass weiter steigert und sein radikales Denken verstärkt. Darüber hinaus manifestierte sich das bei dem Angeklagten seit mindestens 2016 bestehende Verhaltensmuster der Externalisierung von Schuld, welches auch in der der Verurteilung im Jahr 2019 zugrundeliegenden Tat erkennbar ist, weiter. 2. Tatgeschehen Spätestens in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 begann der Angeklagte einen islamistisch motivierten Giftanschlag an Silvester 2022 zu planen, wobei er eine große Zahl von arglosen Menschen in Deutschland während der Feierlichkeiten durch die Nutzung von Gift töten wollte, um so das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung in der Bundesrepublik zu beeinträchtigen und ein Zeichen für das radikal islamistische Weltbild und gegen „den Westen“ zu setzen. Motivation des Angeklagten war hierbei auch der empfundene Hass auf Deutschland. Die Opfer sollten dabei das dem Angeklagten subjektiv durch den deutschen Staat beigebrachte Unrecht sühnen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte an den Wochenenden im Rahmen des Ausgangs aus dem Maßregelvollzug regelmäßig bei seinem Bruder, dem Zeugen D1, in Ort-06. Der Zeuge D1 schenkte dem Angeklagten zudem ein Mobiltelefon, ein Apple iPhone 7 mit der IMEI: Nr.-01 und stellte ihm eine SIM-Karte zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Zur Anschlagsplanung griff der Angeklagte über das ihm zur Verfügung stehende iPhone 7 auf Anleitungen zur Herstellung der Giftstoffe des Al-Saqri Instituts für Militärwissenschaften zurück. Hierbei handelt es sich um eine den Islamischen Staat unterstützende Medienstelle. Diese stellt verschiedene Anleitungen zur Durchführung von Anschlägen, unter anderem Anleitungen zur Herstellung von Giften und Sprengstoffen, zur Verfügung. Das Al-Saqri Institut agiert dabei über verschiedene Wege. Einerseits werden Anleitungen oder Anreize zur Planung von Anschlägen, insbesondere im Westen, über verschiedene, öffentlich auffindbare Links der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Hiermit soll eine möglichst große Anzahl von geneigten Personen angesprochen werden. Auf der anderen Seite vermittelt das Al-Saqri Institut über soziale Medien, insbesondere Telegram, auch individualisierte Hilfestellungen, in Form von persönlicher Betreuung durch Experten. Dies ist indes nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Vielmehr bedarf der Nutzer dieser Seiten bzw. die anfragende Person eines für die Betreiber des Al-Saqri Instituts positiven Leumunds. Diesen kann sich die Person sowohl selbstständig innerhalb des Netzwerkes, als auch durch Empfehlungen von bereits als vertrauenswürdig eingestuften Personen erwerben. Je nach Brisanz der mitzuteilenden Informationen werden strengere Stufen der Vertrauenswürdigkeit vorausgesetzt. Der Angeklagte wurde dabei durch das Netzwerk als vertrauenswürdig eingestuft und hatte Zugang zu geschützten Inhalten. Spätestens im Oktober 2022 griff der Angeklagte auf eine Anleitung des Al-Saqri Instituts zur Herstellung von Rizin zu, welche über den Link https://justpaste.it/ddng0 zu erreichen ist, und speicherte diese am 18.10.2022 in einer Notiz mit dem Titel „al-Muwadd al-lazima“ (dt.: „Die benötigten Materialen“) auf seinem Smartphone der Marke Apple, Typ iPhone 7. Die Notiz hat (übersetzt) folgenden Inhalt: „Rizinus Kaffeemühle Kaffeefilter und Trichter Eine Glasflasche oder ein Container (Behälter) mit einem breiten Fundament, um das Trocknen zu verbessern. Mörser und Stößel Gummihandschuhe und Atemmaske Dose Alkohol „Bemerkung, es gibt mehrere Alkoholsorten, sei sicher, dass der Alkohol von der Sorte Denatured alcohol““ Den Link hatte der Angeklagte über eine anonyme Person in einer öffentlichen Telegram-Gruppe erhalten. Neben der Anleitung für Rizin erhielt der Angeklagte auch eine Anleitung zur Herstellung von Cyanid und zum Bau von Bomben. Der Angeklagte fand dies interessant und lud die Anleitungen herunter. Spätestens im Dezember 2022 begann der Angeklagte seine Anschlagsplanungen zu konkretisieren. Ferner suchte der Angeklagte über die sozialen Medien mittels des iPhone 7 vermehrt Kontakt zu Personen, welche sich als IS Anhänger bezeichneten. Die Kommunikation leitete der Angeklagte sodann bewusst auf den Messenger Dienst Telegram um, in dem Wissen, dass die dortigen Inhalte nur begrenzt durch Sicherheitsbehörden ausgewertet werden können. So kommunizierte der Angeklagte zwischen dem 30.11.2022 und dem 03.12.2022 mit einer nicht identifizierten Person mit der Kennung „U1“. Dieser teilte dem Angeklagte am 03.12.2022 mit: „Hallo Bruder, ich weiß nicht, ob du wirklich ein Unterstützer des Islamischen Staates bist oder nicht, aber ich bin es“ [Übersetzung] Am 24.12.2022 kommunizierte der Angeklagte über Instagram mit dem Nutzer U2, welcher ihm gegenüber angibt eine „Nummer von einem der Brüder“ erhalten zu haben. Mit „Brüder“ sind hierbei IS-Mitglieder gemeint. Am 26.12.2022 griff der Angeklagte sodann erneut auf Anleitungen des Al-Saqri Institutes für Militärwissenschaften zur Herstellung von Rizin und Cyanid zu, wobei diese auf nur für eingeweihte Nutzer zugänglichen Seiten gespeichert sind. In den beiden folgenden Tagen beschäftigte sich der Angeklagte vertieft mit der Herstellung der Substanzen und traf die Entscheidung Gift herzustellen und dieses für einen Anschlag zu verwenden. Der Angeklagte kontaktierte in der Folge das Al-Saqri Institut mit seinem Smartphone, dem Apple iPhone 7, über einen Telegram Bot mit der Kennung @sqr_istifsarat_bot, zu welchem er über den Link https://justpaste.it/saqary Zugriff hatte, und bat um ein Anleitungsvideo bezüglich der ihm nur in Textform vorliegenden Herstellungsanleitungen, in dem er um ein einfach herstellbares Gift bat. Der Bot ist benannt mit „al-Tawasul wal-istifsar“ (dt.: „Kommunikation und Anfragen“) und nur Nutzern mit höherer Vertrauenswürdigkeit zugänglich. Nachdem ihm zunächst die bereits vorhandenen Anleitungen zur Verfügung gestellt wurden, teilte der Angeklagte über den Bot mit, dass er das Gift bis zum Silvesterabend benötige. Ihm wurde mitgeteilt, dass man ihm bei der Herstellung helfe. Über den Bot kam es in der Folge unter anderem zu folgender (übersetzter) Kommunikation am 28.12.2022 in der Zeit von 20:40 Uhr bis 20:44 Uhr: „ @sqr_istifsarat_bot: Bei Gott, auf Wunsch der Brüder gibt es kein Video, aber wir können dich mit einem der Brüder sprechen lassen, der es Dir erklärt, Schritt für Schritt, von Anfang bis Ende. A1: In Ordnung, aber nicht jetzt, da meine Situation nicht gut ist, und ich nichts habe. Ich werde mich vorbereiten, und melde mich dann bei Ihnen. Können Sie mir im Falle einer Löschung oder Meldung einen Code zwischen uns hinterlassen? @sqr_istifsarat_bot: Ja, mein Bruder, Du kannst das Wort Shams (übersetzt SONNE) nennen· und wir werden mit MOND antworten ... A1: Ich bin Ramzi Shams, richtig? @sqr_istifsarat_bot: Ja Du schickst eine Sonne, damit wir Dich erkennen, und wir senden einen Mond, damit Du weißt, dass wir es sind. A1: Möge Allah Dich mit Gutem belohnen und Dich und mich standhaft machen. In Gottes Geborgenheit.“ Spätestens am nächsten Tag, dem 29.12.2022, vermittelte das Al-Saqri Institut den Angeklagten entsprechend des vorherigen Angebotes an einen der weiteren Nutzer mit der Kennung „K-05“. Der Angeklagte kommunizierte in der Folge über sein Apple iPhone 7 via Telegram und Wickr mit K-05 über die geplante Herstellung eines Giftes zur Begehung eines Anschlages an Silvester, zu welchem er fest entschlossen war. Der Angeklagte wollte hierbei das Gift gegen eine unbestimmte Anzahl von Personen einsetzen, um diese in Ausnutzung ihrer auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit als Zeichen für den von ihm praktizierten Islam zu töten und damit das Sicherheitsempfinden der deutschen Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Hierbei sollten die zufällig gewählten Opfer zum Objekt für seine islamistische Weltanschauung und zum Sündenbock für seine, von dem Angeklagten als Unrecht empfundene, Lebenssituation gemacht werden. Der angedachte Anschlagstag, Silvester, war hierbei aufgrund der besonderen Bedeutung für die freiheitliche westliche Welt durch den Angeklagten vorgesehen. Der Nutzer K-05 erläuterte auf die Anfrage des Angeklagten die Herstellungsprozesse der Gifte Rizin und Cyanid sowie deren Anwendung und Dosierung und beantwortete Fragen des Angeklagten. Im Anschluss hieran konkretisierte der Angeklagte seine Planung dahingehend, dass er Cyanid herstellen und für den geplanten Anschlag nutzen wollte. Der Nutzer K-05 erklärte dem Angeklagten nunmehr die Anleitung zur Herstellung von Cyanid ausführlich und schrittweise, wie durch den Bot des Al-Saqri Institutes angekündigt und durch den Angeklagten erbeten. Der Angeklagte ging hierbei davon aus, dass die ihm vorliegenden schriftlichen Anleitungen und insbesondere die Anleitungen durch K-05 geeignet sind, das Gift herstellen zu können. Der Nutzer K-05 bestärkte den Angeklagten ferner in dessen Plan, die Vorbereitungen bis zum Silvestertag abzuschließen, damit der Anschlag, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, an diesem Tag durchgeführt werden könne. Die Kommunikation fand hierbei sowohl über den Messenger Dienst Wickr, als auch über Telegram statt, wobei die genauen Inhalte der Kommunikation über Telegram durch die Kammer nicht festgestellt werden konnten. Über Wickr kam es am 29.12.2022 zu folgender (übersetzter) Kommunikation zwischen dem Angeklagten mit der Kennung „K-06“ und K-05: „K-05: Okay, mein lieber Bruder! Damit wir versuchen, es vor Samstag zu schaffen. Du sollst versuchen, die Stoffe vor dem Samstag zu besorgen.“ Am Abend des 29.12.2022 um 21:33:12 Uhr erstellte der Angeklagte zudem eine weitere Notiz auf dem Smartphone iPhone7 mit dem Link https://justpaste.it/4okca. Bei diesem Link handelt es sich um eine hinterlegte Anleitung des Al-Saqri Instituts zur Herstellung von Cyanid. Weiter finden sich in der Notiz die Worte: „Dies ist ein anderer Weg/ eine andere Methode, mein geliebter Bruder“. Die Seite wurde dem Angeklagten durch eine unbekannt gebliebene, durch das Al-Saqri Netzwerk zur Anleitung vermittelte, Person zugesendet. Die Anleitung sieht dabei für die Herstellung von Cyanid 10 Gramm Natriumbikarbonat, 3 Gramm Kohle, 2 Gramm Eisenpulver gemahlen und Zitronensäure vor. Der Angeklagte versuchte in der Folge am 30.12.2022 Eisenpulver zu beschaffen und begab sich dazu insbesondere in den Bauhaus Baumarkt in Ort-08, indes ohne Erfolg, wie er auch dem Nutzer K-05 mitteilte. Da er bis zu dem geplanten Anschlagstag, Silvester 2022, die Zutaten nicht beisammen hatte, sollte ein neuer Tag gesucht werden. Zwischen dem Angeklagten mit der Nutzerkennung „K-06“ und K-05 kam es über Wickr zu folgender Unterhaltung am Abend des 30.12.2022 zwischen 18:11:12 Uhr und 18:26:01 Uhr: [Übersetzung] „ K-06: Salamu Alaikum K-05: Alaikum Assalam. Bruder, ich habe vergessen, dir zu sagen, dass wir Plastikhandschuhe benötigen würden, damit du das Gift nicht berührst, und auch eine Maske zur Bedeckung deines Mundes und deiner Nase, damit du keins der Giftgase inhalierst. Und wir benötigen einen Mörsel oder so, damit wir die Stoffe zerkleinern und vermischen. K-06: Leider bekommen wir es heute oder morgen nicht. Man kann es nur übers Internet bestellen. In den Läden ist es nicht verfügbar. Ein Bekannter von mir kann es von seiner Arbeit besorgen, aber er hat Urlaub. K-05: Verstanden, okay, Bruder! Kein Problem. Wir können warten, bis der Stoff ankommt, dann bereiten wir das Gift zu und finden eine andere Zeit. außer Samstag. K-06: Der Tag war gut. Ich schwöre, ich war beim größten Laden für sowas, aber ich habe es nicht bekommen können. K-05: Schade! Komisch! Hast du versucht, bei den Baumärkten oder anderem zu gucken“ Nach dieser Nachricht übersendete der Angeklagte an K-05 unaufgefordert zwei Bilder von Natron und Zitronensäure, welche er bereits mit dem Ziel dieses zur Herstellung des Giftgases und letztlich für den geplanten Anschlag zu nutzen, gekauft hatte, um den Nutzer K-05 von seinen Fortschritten zu berichten. Das Natron sowie die Zitronensäure haben dabei einen Wert von wenigen Euro. Er kommunizierte weiter: „ K-06: Ja, im größten Laden gab es das nicht K-05: Okay, Bruder, kein Problem! Ich weiß, dass es ein guter Tag gewesen wäre, aber wir können einen anderen Tag planen, der ebenfalls passend wäre Bruder, bezüglich der Bilder…Mein Bruder, ich verstehe diese Sprache – bei Gott – nicht. K-06: Die Bilder sind Natron und Zitronensäure K-05: Sehr gut, Bruder! Es bleiben die Kohle und das Eisenpulver K-06: Kohle kann man einfach bekommen. Ich habe hier welche. K-05: Sehr gut, okay! Wann rechnest du damit, dass du das Eisenpulver besorgst? Vielleicht können wir an einem anderen Tag arrangieren, auch wenn wir es morgen nicht schaffen. K-06: Nächste Woche Freitag werde ich es nochmal versuchen. K-05: Gut, okay, kein Problem. Sei nicht traurig! Und vielleicht ist euch etwas zuwider, während es gut für euch ist. Wichtig ist, dass wir das Gift herstellen können. Dann könnte ein anderer Tag bestimmt werden. K-06: Ja Bruder, so Gott will. K-05: Wen Gott es erlaubt! Möge Gott euch beschützen, ein lieber Bruder! K-06: Ok Bruder, Gott sei mit Dir K-05: Mit Schutz und Betreuung Gottes. K-06: Mit Dir auch“ Am 06.01.2023 erfolgte eine Rückmeldung des Angeklagten an K-05: „Salam aleykum, mein Bruder, leider habe ich bis jetzt das Eisenpulver nicht besorgen können, weil es nur im Internet gibt. Ich muss jemanden fragen und schauen, ob der es besorgen kann. Du hast eine Sonne“ Hierauf antwortete K-05: „Aleykum Salam zurück Ein Mond Gott begrüße dich, mein Liebster, es ist gut, mein Bruder. Es geht in Ordnung, wir warten weiterhin auf dich.“ Der Angeklagte bemühte sich nunmehr verstärkt darum, das noch benötigte Eisenpulver zu erlangen. Hierzu sprach er auch seinen Bruder, den Zeugen D1 an, welcher zu diesem Zeitpunkt in einer Firma für Torbauten arbeitete. Über diesen gelangte der Angeklagte an wenige Gramm Metallspäne. Darüber hinaus gelangte er in Besitz von wenigen Gramm magnetischem Pulver. Am 07.01.2023 um 21:04 Uhr teilte der Angeklagte dem Nutzer K-05 schließlich mit: „Salam aleykum Mein Bruder, ich habe das Eisenpulver erhalten Aber ein wenig“ Der Angeklagte ging in diesem Moment davon aus, alle notwendigen Zutaten für die Herstellung von Cyanid zusammen zu haben und das Gift unter Anleitung von K-05 herstellen zu können. Der Angeklagte war dabei weiterhin fest entschlossen, mit dem hergestellten Gift den geplanten Anschlag auszuüben. Zur Vorbereitung auf die Durchführung des Anschlags konsumierte der Angeklagte vermehrt Propagandamaterial des IS, unter anderem auch Enthauptungsvideos, Videos über die Schulung von Kindersoldaten und Berichte über Märtyrer des IS. Hierbei ist auf den Videos das Symbol des IS deutlich erkennbar und auch der Tauhid-Finger ist präsent. Kurz nach Ansehen der Videos wurde der Angeklagte festgenommen. Tatsächlich waren sämtliche schriftlichen und durch K-05 vermittelten Anleitungen nicht geeignet die ausgewiesenen Giftstoffe herzustellen. 3. Nachtatverhalten Der Angeklagte wurde am Abend des 07.01.2023 festgenommen und befindet sich seit dem 08.01.2023 in Untersuchungshaft in der JVA Ort-05 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 08.01.2023, ergänzt und neugefasst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2023 bzw. durch den Haftbefehl der Kammer vom 26.06.2023. Er befindet sich dort in Einzelhaft, wobei aufgrund seiner vorherigen Suizidalität regelmäßig in einem Abstand von 15-30 Minuten, auch nachts, Lebendkontrollen durchgeführt werden. Innerhalb der Untersuchungshaft beschäftigte sich der Angeklagte weiterhin mit dem Islam, wobei er auch islamistisch-jihadistische Auslegungen des Korans zitiert. Insbesondere beschäftigte er sich auch weiterhin mit dem Märtyrertum. Hierbei ist der Angeklagte weiterhin verfestigt in seiner radikal islamistischen Weltanschauung. III. Die Feststellungen beruhen auf der grundsätzlich geständigen Einlassung soweit dieser gefolgt werden konnte sowie auf der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Protokoll zur Hauptverhandlung ergibt. Im Einzelnen: 1. a) Die Feststellungen zu dem Lebensweg des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben gegenüber dem Sachverständigen H1, welcher dieser zeugenschaftlich, wie festgestellt, bekundete. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Sachverständigen H1 im Rahmen der Exploration umfassende Angaben zu seinem Lebensweg getätigt. Die Kammer hält die zeugenschaftliche Wiedergabe des Sachverständigen auch für belastbar. Der Angeklagte hat diese im Rahmen der Hauptverhandlung als im Wesentlichen zutreffend bestätigt. Hinsichtlich einzelner Punkte, wie beispielsweise der Auspeitschung, korrigierte er hierbei den Sachverständigen und räumte Unklarheiten aus. Dabei entsprechen die durch den Sachverständigen widergegebenen und durch den Angeklagten als zutreffend bestätigten Angaben zum Lebensweg des Angeklagten auch den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.01.2019 (39 Ks – 400 Js 244/18 – 11/18), welches im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Im Hinblick auf die familiäre Situation des Angeklagten und dessen Flucht nach Deutschland stimmen die Angaben des Sachverständigen zudem mit den Angaben des Zeugen D1, dem Bruder des Angeklagten, sowie den Zeugen S1, S2 und S3 überein. Bei Letzteren handelt es sich um Freunde des Zeugen D1 bzw. um Bekannte des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug. Diese bestätigten übereinstimmend die ihnen durch den Angeklagten selbst berichtete Herkunft und Religionszugehörigkeit des Angeklagten. Die Feststellungen zur Bedeutung und der Hintergründe der Stadt Ort-02 beruhen auf der Aussage der Zeugin L1. Bei dieser handelt es sich um eine Islamwissenschaftlerin, welche sich im Rahmen der Ermittlungen mit der islamwissenschaftlichen Auswertung der Inhalte auf dem Smartphone des Angeklagten sowie der biografischen Hintergründe des Angeklagten befasste. Die Kammer hat diese sowohl als Zeugin über ihre Wahrnehmung während ihrer Ermittlungstätigkeit, als auch als Sachverständige hinsichtlich der islamwissenschaftlichen Fachkenntnisse vernommen. Die Zeugin hat hierbei für die Kammer nachvollziehbar die politische Situation der Region Ort-02 wie festgestellt geschildert. Sie vermochte es hierbei, ihre fachlichen Feststellungen sachlich, stringent und fundiert zu erläutern. Dabei schilderte sie ihre Ermittlungstätigkeit detailliert, chronologisch und frei und vermochte auch auf Nachfragen ihre Einschätzung zu ergänzen bzw. zu erläutern. Im Hinblick auf die Feststellungen zu dem Suizidversuch im Jahr 2017 und der Tätigkeiten des Angeklagten im Rahmen der staatlichen Unterkunft beruhen die Feststellungen auf der belastbaren Aussage der Zeugin C2, welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der Koordinierung von Flüchtlingen mit dem Angeklagten befasst war. Sie schilderte die Zwischenfälle hierbei wie festgestellt. Hierbei zeigte sie keine erkennbaren Belastungstendenzen. Vielmehr stellte sie klar, dass der Angeklagte Hilfe bedurft hätte. Erinnerungslücken, welche vor dem Hintergrund des Zeitablaufes für die Kammer nachvollziehbar sind, legte sie hierbei offen. Die bei dem Angeklagten festgestellten Diagnosen beruhen auf der sachverständigen Einschätzung des H1 sowie auf den Feststellungen im Urteil vom 31.01.2019 und den Aussagen der Zeugin C3, als Bezugsbetreuerin in der Klinik T2 und des Zeugen C4, welcher als Bezugsbetreuer für den Angeklagten in der T3-klinik tätig ist. Beide schilderten die Diagnosen übereinstimmend. Der Sachverständige H1 stützte die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Alkohol dabei für die Kammer nachvollziehbar auf die Angaben des Angeklagten und das Urteil des Landgerichts Dortmund aus dem Jahr 2019. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung begründete er mit den durch den Angeklagten geschilderten typischen Symptomen wie Albträume, Flashbackerleben und Schlafstörungen. Darüber hinaus stützte er die Diagnose auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte in der Vollzugsklinik T2. b) Die Feststellungen zu den Vorstrafen ergeben sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.06.2023 sowie dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.01.2019, Az.: 39 Ks - 400 Js 244/18 – 11/18. Die Feststellungen zu dem Vollzugsverhalten des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen H1 im Rahmen seiner Gutachtenerstattung. Der Sachverständige hat hierbei sowohl auf die Einlassung des Angeklagten, als auch auf die Mitteilungen der jeweiligen Behandler zurückgegriffen. Der Angeklagte hat diese zudem gegenüber der Kammer als zutreffend bestätigt. Im Hinblick auf das festgestellte manipulative Verhalten des Angeklagten hat der Sachverständige diesen Schluss aufgrund seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie und den Abläufen in einer Maßregelvollzugsanstalt getroffen. H1 ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt forensischer Psychiatrie. Seine Sach- und Fachkunde ist der Kammer bereits aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Er hat seine Einschätzung aufgrund einer fünfstündigen Exploration, der Teilnahme an der Hauptverhandlung und dem Studium der relevanten Verfahrensakten getroffen. Hierbei hat er für die Kammer nachvollziehbar seine Schlüsse bezüglich des manipulativen Verhaltens des Angeklagten erläutert. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung nach eigener Würdigung des festgestellten objektiven Verhaltens des Angeklagten an. c) Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen zu den Taten, bei welchen der Angeklagte polizeilich in Erscheinung getreten ist, beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteils des Landgerichts Dortmund vom 31.01.2019, in welchem diese rechtskräftig festgestellt wurden. Der Angeklagte hat diese darüber hinaus im Rahmen der Angaben des Sachverständigen H1, welcher die Vorfälle bei seiner Gutachtenerstattung schilderte, als zutreffend bestätigt. Soweit die Kammer als Motiv für die Taten die von dem Angeklagten subjektiv gefühlte Benachteiligung, eine Externalisierung von Schuld sowie Frustration festgestellt hat, beruht diese Überzeugung auf einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sich diese für die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme darstellte. Hierbei schilderte insbesondere die Zeugin C2 ein wiederkehrendes Verhaltensmuster des Angeklagten dahingehend, dass er bei für ihn negativen Entscheidungen ein eventuell eigenes Fehlverhalten nicht zu erkennen vermochte. Vielmehr habe er anderen, insbesondere dem deutschen Staat, die Schuld gegeben oder es als „Pech“ bezeichnet. Darüber hinaus beschrieb die Zeugin eindrücklich manipulatives Verhalten, wie beispielsweise einen Suizidversuch in Reaktion auf eine (selbst verschuldete) Mittelkürzung. Die Aussage der Zeugin ist hierbei für die Kammer auch belastbar. Wie bereits dargestellt, schilderte die Zeugin ihre Erfahrungen mit dem Angeklagten objektiv und nachvollziehbar. Über die reine Sachverhaltsschilderung hinausgehende Belastungstendenzen zeigten sich hierbei nicht. Zu dieser Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten gelangt auch der Sachverständige H1. Dieser hat im Rahmen seines Gutachtens, welches er auf Grundlage einer Exploration des Angeklagten, der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und Gesprächen mit Mitarbeitern der Maßregelvollzugskliniken erstattet hat, ausgeführt, dass der Angeklagte bei der Psychopathie-Checkliste insbesondere durch manipulative Fertigkeiten, defizitärer Empathie, kaum merklichen Schuldbewusstsein und ausgeprägter Tendenz zur Schuldexternalisierung imponierte. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich der Eindruck, dass der Angeklagte bereits seit der Ungerechtigkeit des Daseins hadere und diese Prägung mit starken Gefühlen wie Wut und Hass einhergehe. Die Kammer schließt sich dieser fachlichen Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Prüfung an, da diese für die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.01.2019, der Aussage der Zeugin C2 und den eigenen Angaben des Angeklagten nachvollziehbar ist. Insbesondere im Rahmen seines letzten Wortes äußerte der Angeklagte Wut über seine Situation, was das beschriebene Verhaltensmuster bestätigt, da eine Selbstreflexion bis zum Ende der Verhandlung bei dem Angeklagten nicht erkennbar war. Die Schilderung der Zeugin C2 zur Persönlichkeit des Angeklagten deckt sich hierbei auch mit dem Eindruck, den die Kammer sich im Rahmen der Hauptverhandlung von diesem machen konnte. Zwar hat der Angeklagte nur wenig Angaben gegenüber der Kammer gemacht. Diese zeichneten sich jedoch oftmals durch Schuldzuweisungen an äußere Umstände aus. So machte der Angeklagte für seinen Alkoholkonsum vor der ersten Inhaftierung die fehlende Arbeitsmöglichkeit verantwortlich. Bei einem durch den Zeugen S3 geschilderten Streit mit dem Angeklagten, dem eine Weigerung des Zeugen auf Allah zu schwören, da er hieran nicht glaube, vorausging, äußerte der Angeklagte Wut auf den Zeugen, da dieser seinen Propheten beleidigt habe. Auch die bereits im Urteil des Landgerichts Dortmund aus dem Jahr 2019 geschilderten polizeilichen Auffälligkeiten des Angeklagten beruhen jeweils, wie sich für die Kammer eindrücklich aus der Gesamtschau ergibt, auf Umständen, mit denen der Angeklagte nicht einverstanden war. Gleiches gilt für die der Vorverurteilung zugrundeliegenden Tat selbst, welche auf Frustrationsempfinden des Angeklagten über eine Verweisung aus dem Bus aufgrund von (untersagtem) Alkoholkonsum in diesem zurückgeht. All dies lässt in Gesamtwürdigung nur den Schluss zu, dass die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten, wie festgestellt, jeweils auf einer niedrigen Frustrationstoleranz und Externalisierung von Schuld beruht. Die Feststellung zur Religiosität des Angeklagten beruht auf der Aussage der sachverständigen Zeugin L1, welche die Religionsausübung wie festgestellt bewertet hat. Dabei hat sie ihre Einschätzung für die Kammer nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere konnte sie den Begriff „Lego-Islam“ verständlich damit erklären, dass der Angeklagte Teile des Islam streng auslegt und für ihn passende Regeln annimmt, während er andere Aspekte, wie beispielsweise den Alkoholkonsum, als für sein Leben nicht passend ablehnt. Dies stimmt letztlich auch mit der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen H1 dahingehend überein, dass die extremistische Religiosität dem Angeklagten einen Rahmen zur Handlungsleitung bietet. 2. a) Bezüglich des Vortatverhaltens hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er sich im Iran durch die Regierung unterdrückt gefühlt habe und in der Folge mit Aktionen gegen die Regierung begonnen habe, wobei er sich auch mit der ASMLA beschäftigt habe, ohne dieser jedoch anzugehören. In Deutschland sei er dauerhaft unzufrieden gewesen. Er habe dann vermehrt dem Alkohol zugesprochen und sei wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten. Zudem habe er darüber nachgedacht auszuwandern oder Suizid zu begehen. In letzter Konsequenz habe er eine Ausreise in den Iran geplant, um sich in die Hände des Regimes zu begeben. Er habe niemals „Sachen vom IS“ gepostet, vielmehr habe er eine gewisse Botschaft verbreiten wollen, ohne Bezug zum islamischen Staat zu haben. Die Chats im Jahr 2018 seien von einem W1 ausgegangen, die Ausreise nach Syrien sei eine Finte gewesen, er habe in den Iran gewollt. Im Jahr 2018 habe es in Ort-02 auch einen Anschlag bei einer Militärparade gegeben. Er habe entgegen der Berichterstattung nicht geglaubt, dass dieser durch die ASMLA verübt worden sei. Während seines Aufenthaltes im Klinikum „T2“ habe er dann eigeninitiativ den Kontakt zu einem Mann gesucht, welcher bei X1 arbeite und ihm seit 2017 bekannt sei. Er habe dann nach Beweisen dafür gesucht, dass die Verantwortlichen der ASMLA nicht für das Attentat verantwortlich seien, sondern vielmehr der IS. Er habe in der Klinik eine Aufgabe gesucht und Menschen helfen wollen. b) Diese Einlassung ist in objektiver Hinsicht belastbar und mit den weiteren Beweismitteln in Einklang zu bringen. Ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichts des Mobiltelefons ZTE Blade, welches ausweislich des ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsberichts Nr. 2 Wohnung D1 im Rahmen der Durchsuchung der Wohnanschrift des Zeugen D1 in dessen Keller aufgefunden wurde, beschäftigte sich der Angeklagte, wie in seiner Einlassung angegeben, bereits im Jahr 2018 mit der politischen Situation in seiner Heimatregion im Iran. Aufgrund der auf dem ausgewerteten Telefon verknüpften Benutzerkonten in Verbindung mit einem hinterlegten Profilbild in der Anwendung „WhatsApp“ zu der auf dem Telefon hinterlegten Rufnummer konnte das Telefon dem Angeklagten eindeutig zugeordnet werden, wie sich aus dem Auswertebericht ergibt. Die Einlassung wird bezüglich der geplanten Ausreise im Jahr 2018 gestützt durch den auf dem Telefon ZTE Blade aufgefundenen Chat mit dem Nutzer „W1“, welcher in übersetzter Form in der Hauptverhandlung im allgemeinen Einverständnis verlesen wurde. Aus den dortigen Nachrichten des Angeklagten „ A1: 12.07.2018 22:21:43h: Mein Freund, suche mir einen Weg […] A1: 12.07.2018 22:32:46h: Ich kann selber kommen. Ich kann bis zur Türkei […] A1: 12.07.2018 22:54:16h: Ich schwöre bei Gott, der keine Partner hat, dass ich mir ein neues schönes Leben in Deutschland machen kann. Aber ich will es nicht […] A1: 12.07.2018 22:55:48h: Ich kann nach Syrien gehen“ ergibt sich der eingeräumte Ausreisewunsch für die Kammer eindeutig. Im Hinblick auf das Vortatverhalten im Jahr 2022 beruhen die Feststellungen der Kammer in objektiver Hinsicht ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Diese wird hinsichtlich des Konsums von Propagandamaterial des islamischen Staates auch durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht des iPhone 7 und den Aussagen der Zeugen W2 und W3 gestützt, welche im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons mittels des Programms Cellebrite die Nutzungsdaten und abgelegten Dateien, wie festgestellt, auffinden konnten. Das ausgewertete iPhone 7 konnte zur Überzeugung der Kammer hierbei auch dem Angeklagten eindeutig zugeordnet werden. Der Angeklagte hat eingeräumt, das Telefon zur alleinigen Nutzung von seinem Bruder, dem Zeugen D1, bekommen zu haben. Dieser bestätigte dies im Rahmen seiner Aussage. Darüber hinaus wird die Zuordnung gestützt durch die Auffindesituation des Mobiltelefons. Ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W4 und W5, welche im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Festnahme des Angeklagten eingebunden waren, befand sich das Mobiltelefon iPhone 7 in räumlicher Nähe zu dem Angeklagten und wurde von diesem über ein kabelgebundenes Headset im Zeitpunkt der Festnahme genutzt. Ferner bestätigen die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons aufgefundenen Daten die Zuordnung. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichts zu den Benutzerkonten stimmen diese vom Namen her mit dem Angeklagten überein. Dies bestätigte auch die Zeugin W5, welche eine kursorische Erstsichtung des Telefons durchführte und hierbei auf den Namen des Angeklagten lautende E-Mailadressen sowie Fotos des Angeklagten und von an ihn adressierten amtlichen Schriftstücken aufgefunden hat. Letztlich konnte ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsberichts Nr. 2 Wohnung A1 ein Karton eines iPhone7 aufgefunden werden, wobei die dortige IMEI mit der des sichergestellten Handys übereinstimmt. c) Soweit der Angeklagte in subjektiver Hinsicht angibt, insgesamt lediglich aus Perspektivlosigkeit und Langeweile heraus gehandelt zu haben und nicht aus politischen und islamistischen Motiven, ist dies indes durch die weiteren erhobenen Beweise widerlegt. Aus dem Chatverlauf aus 2018 auf dem ZTE Blade, welcher im Rahmen der Hauptverhandlung im allgemeinen Einverständnis verlesen wurde, ergibt sich eine eindeutig kämpferische Haltung des Angeklagten. Darüber hinaus lassen die Nachrichten auf die Verbreitung von Gedankengut des Islamischen Staates durch den Angeklagten schließen. So schreibt der Angeklagte dem Chatpartner W1 (Nutzer A) am 12.07.2018 „Ich bin ein Soldat“ und „Ich liebe den Märtyrertod in Ort-10“. Darüber hinaus schreibt er „Ich schwöre, dass ich Pläne und Programme für die Befreiung habe; Ich habe mich zwei Monate lang hingesetzt und einen soliden Plan ausprobiert“. Auf die Frage des W1 nach den militärischen Fähigkeiten des Angeklagten antwortet dieser: „Ich habe nie geübt, aber ich kann Pläne strukturieren; Ich habe noch keine [Waffen] verwendet.“ Darauf antwortet W1: „Kein Problem, ich bringe es dir bei. Ich besitze ein Scharfschützengewehr.“ Diese Kommunikation lässt für die Kammer lediglich den Schluss zu, dass der Angeklagte sich dem bewaffneten Kampf gegen die iranische Regierung in Ort-02 anschließen wollte und dabei auch sein eigenes Leben für seine Ziele opfern würde, was sich aus „ich liebe den Märtyrertod“ ergibt. Dies steht zudem im Einklang mit den ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichtes des ZTE Blade beschriebenen Bilddateien, welche auf dem Telefon aufgefunden wurden und eine Ablehnung der Schiiten und des iranischen Staates verdeutlichen. Ferner ergibt sich aus dem aufgefundenen Chat, dass der Angeklagte sich mit dem islamischen Staat auseinandersetzte. Die Kammer konnte insoweit folgenden (übersetzten) Chatverlauf feststellen: „ Nutzer A: 14.07.2018 02:54:21 h: Und von einer anderen Seite hast einen Beitrag von ISIS 14.07.2018 02:54:34h: Hier habe ich ein bisschen nach dir recherchiert 14.07.2018 02:55:18h: Du hast Feinde und sie haben diese beide Themen, deine Aktivität (den bericht über ihn) in der Zeitung und deine Veröffentlichung zugunsten von ISIS, ausgenutzt A1: 14.07.2018 02:55:29h: Ich verteidige jeden, der Muslime und mein Volkverteidigt, auch wenn er mein entschiedenster Feind ist Nutzer A: 14.07.2018 02:56:14h: Und dies ist eine wichtige Angelegenheit des ISIS oder ISIS-Anhängers, eine Zeitung zu erreichen und darin eine Plattform zu haben […] A1: 14.07.2018 02:58:18h: Ich habe nichts falsch gemacht 14.07.2018 02:58:35h: Ich weiß, was ich tue […] Nutzer A: 14.07.2018 02:59:41h: Nein das ist falsch. Auch wenn ISIS Recht hat, aber er hat kein beliebtes Bild, mein Bruder. Und die Wahrheit macht den Ungläubigen Angst. ISIS macht diesen Ungläubigen Angst, mein Bruder 14.07.2018 02:59:53h: Deine Aktivität gegenüber ISIS darf nicht öffentlich sein 14.07.2018 03:00:24h: Warum. Bis du es versuchst, die privaten Angelegenheiten aufzudecken A1: 14.07.2018 03:00:31h: Ich bin nicht mit ihnen, aber ich finde Sachen von ihnen heraus“ “ Aus diesen Nachrichten ist für die Kammer eindeutig ersichtlich, dass der Angeklagte öffentlich Inhalte des IS verbreitete. Aus der Nachricht „ich verteidige jeden, der Muslime und mein Volk verteidigt, auch wenn er mein entschiedenster Feind ist“, ergibt sich für die Kammer, dass der Angeklagte die Ansichten auch des islamischen Staates verteidigt. Dabei steht den getroffenen Feststellungen der Kammer auch nicht entgegen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem IS als Feind spricht und angibt „nicht mit ihnen“ zu sein. Insoweit hat die Kammer nicht festgestellt, dass der Angeklagte Mitglied des islamischen Staates ist. Vielmehr spricht die Einstellung zum Märtyrertum und die gewalttätige Verteidigung von Muslimen und „seinem Volk“ für die Kammer eindeutig für die festgestellte islamistische Gesinnung und zu diesem Zeitpunkt einsetzende Radikalisierung des Angeklagten. Dies wird zudem untermauert durch das auf dem Telefon aufgefundene Lichtbild des Angeklagten, in welchem er den „Tauhid-Finger“ zeigt, welcher nach islamwissenschaftlicher Auswertung durch die Zeugin L1 für die streng monotheistische Auslegung des Islam steht und ein Erkennungszeichen für Islamisten ist, was auch der Zeuge W2 aus seiner dienstlichen Erfahrung heraus bestätigte. Die bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Ablehnung des Westens durch den Angeklagten ergibt sich dabei aus einem weiteren Ausschnitt des verlesenen Chats, in welchem der Angeklagte den Westen, insbesondere die USA, dafür verantwortlich macht, dass Ort-02 keine arabische Nation ist. Durch einen Laser sollen nach Mitteilung des Angeklagten Wolken gestohlen und Regen verhindert worden sein, wodurch nur die westlichen Kämpfer in Afghanistan Wasser zum Trinken hätten. Der Westen „wolle nichts Gutes für uns“. Aus dem Gesamtkontext erkennbar, kann das „uns“ hierbei nur für Araber bzw. Muslime stehen. Auch diese Verbreitung von Verschwörungstheorien gegen den Westen zeigt für die Kammer eindrücklich die für den Angeklagten typische Externalisierung von Schuld. 3. a) Der Angeklagte hat sich zu dem eigentlichen Tatvorwurf in objektiver Hinsicht ebenfalls umfassend geständig eingelassen. So räumte er ein, die festgestellten Kommunikationen sowohl mit dem Bot des Al-Saqri Institutes, als auch mit den Nutzern U1, U2 und K-05 über das ausgewertete iPhone 7 geführt zu haben. Hierbei gab er auch an, zuvor die festgestellten Downloads hinsichtlich der Anleitungen zum Herstellen von Giften, insbesondere Cyanid und Rizin, sowie Sprengstoffen getätigt zu haben. Ferner ließ er sich dahingehend geständig ein, dass er geplant habe ein Gift, nach Beratung durch K-05 konkreter Cyanid, herzustellen und hierzu die notwendigen Zutaten (Zitronensäure, Natron, Kohle und Eisenpulver) besorgt zu haben. Hierbei sei er auch davon ausgegangen, dass die Anleitungen tauglich waren. Der Nutzer K-05 habe ihm dabei Fragen beantwortet, insbesondere zum Herstellungsprozess und zu Dosierungen, und die vorliegende schriftliche Anleitung erläutert. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte den Tatvorwurf indes abgestritten, ebenso wir eine radikal islamistische Einstellung. Nach den Lockerungen in der Maßregel habe er sich erneut mit der ASMLA beschäftigt. Er habe Kontakt zu einer Person von X1 aufgenommen, mit welcher er bereits vor der Inhaftierung über die Ermordung eines Parteichefs gesprochen habe. Über Facebook habe man sich über den Anschlag in Ort-02 unterhalten. Der Angeklagte habe der unbekannten Person mitgeteilt, dass hieran nicht die ASMLA beteiligt gewesen sei. Vielmehr sei dieser durch den IS erfolgt. Dafür habe er dann Beweise gesucht, womit er sich während der Zeit in der Klinik „T2“ intensiv beschäftigt habe. Er habe darin eine Beschäftigung gesucht. Im Januar 2022 habe er dann auf Facebook nach IS-Gruppen und IS-Sympathisantengruppen gesucht, den Account dann aber wieder gelöscht, als er nichts gefunden habe. Dabei habe er einen Link zum Bodenkrieg gegen den islamischen Staat geöffnet. Im April/Mai 2022 habe er dann Telegram heruntergeladen. Über einen Link in einem YouTube-Video habe er die Telegram-Seite des islamischen Staates gefunden. Zu dieser Zeit habe er sich regelmäßig in Sympathisanten-Gruppen des IS aufgehalten. Unter anderem sei er einer Gruppe beigetreten, welche von einem Mann mit Bezug zum syrischen Staatschef betrieben wurde. Auch dort habe er nach Beweisen gesucht. Der Kontakt zu der Person von X1 sei dann irgendwann abgebrochen. Der Angeklagte habe jedoch weiter recherchiert und ein Bekennervideo des IS zu dem Anschlag in Ort-02 gefunden. Daraufhin habe er weitere Informationen zum IS haben wollen und habe deswegen Videos geschaut und PDF-Dateien heruntergeladen. Die Hinrichtungsvideos, deren Vorhandensein auf seinem Handy er einräumte, habe er jedoch nicht angesehen, da er kein Blut sehen könne. Er habe dabei herausfinden wollen, wie es dem IS gelungen sei, sich auszubreiten. Im Oktober 2022 habe er eine anonyme Nachricht bekommen und die Anleitung für die Herstellung von Rizin und Cyanid. Er habe sich dann über die Gifte informiert und sich ab dem 26.12.2022 mit der Anleitung befasst. Es sei ein Schock für ihn gewesen, diese so leicht zu bekommen. Mit der Herstellung habe er sich dann aus Langeweile und Neugierde befasst. Den Silvestertag habe er nur genannt, damit es zeitkritischer wurde und man ihm helfe. Tatsächlich habe er nie vorgehabt das Gift einzusetzen und Personen zu verletzen. Er habe darüber hinaus keine tatsächlichen Berührungspunkte zu IS-Mitgliedern gehabt und sei auch selbst nicht islamistisch. Er respektiere alle Religionen. b) Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf den objektiven Tatablauf belastbar, da sie mit den weiteren erhobenen Beweisen in Einklang steht. In subjektiver Hinsicht folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagte indes nicht. Diese wird vielmehr widerlegt durch die weitere Beweisaufnahme. aa) In objektiver Hinsicht wird die Einlassung des Angeklagten zunächst gestützt durch die Auswertung des Mobiltelefons iPhone 7, welches dem Angeklagten eindeutig zugeordnet werden kann (s. III. 2. b)). Bereits im Rahmen der ersten kursorischen Sichtung des Mobiltelefons konnten die festgestellten Notizen aufgefunden werden, wie sich aus der Aussage der hiermit betrauten Zeugin W5 ergibt. Diese schilderte darüber hinaus den bereits bei der ersten Sichtung erkennbaren Suchverlauf in dem Browser des Telefons, aus welchem sich die Suche nach Giftstoffen und Baumärkten ergab. Ferner konnte sie bereits zu diesem Zeitpunkt die festgestellte Kommunikation über Wickr über den mit dem Telefon verknüpften Account „K-06“ des Angeklagten auffinden. Die Aussage der Zeugin ist belastbar. Sie schilderte objektiv ihre Ermittlungserkenntnisse. Diese stimmen zudem mit den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichten des iPhone 7 und den Schilderungen des Zeugen W2 überein, welcher mit Ausnahme des Bereiches „Videos“ mit der Auswertung des iPhone7 beauftragt war. Der Zeuge W2 konnte hierbei nach seiner Aussage, welche mit den entsprechenden Auswerteberichten übereinstimmt, nach Auswertung des Mobiltelefons über das Programm Cellebrite das Aufrufen der festgestellten Links sowie die festgestellte Kommunikation auf dem Gerät auffinden. Ferner konnte die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits gelöschte Anwendung „Telegram“ durch das Analyseprogramm aufgefunden werden, was auf eine Nutzung schließen lässt. Die eingeräumte Kommunikation mit dem Bot des Al-Saqri Institutes ergibt sich hierbei auch aus einem auf dem iPhone 7 aufgefundenen Screenshot des Chats, welchen die Kammer in Augenschein genommen hat. Auf diesem ist das Datum des 28.12.2022 im Titel oben links erkennbar. Der eigentliche Screenshot zeigt rechts einen Zurück-Button über welchem der Netzempfang angezeigt ist. Mittig befindet sich die Uhrzeit (20:45) und darunter eine arabische Schrift mit der Unterschrift „…“ (Blatt 00 Sonderband IT-Auswertung iPhone7). Auf dem zweiten Screenshot sind unterhalb des bereits beschriebenen Titels weiße und grüne Sprechblasen erkennbar. Die Inhalte sind auf Arabisch (Blatt 96 Sonderband IT-Auswertung iPhone 7). Auf die Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge W2 hat im Rahmen seiner Aussage dabei bestätigt, dass die Übersetzung den festgestellten Inhalt hat. Diese ergibt sich auch aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht „Daten aus dem Bereich „Bilder““. Die festgestellten Inhalte des Chats mit K-05, U1 und U2 sowie der aufgerufenen justpaste.it-Links beruhen auf den jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Übersetzungen. Die Feststellung hinsichtlich weiterer, inhaltlich nicht feststellbarer Kommunikation, insbesondere mit dem Nutzer K-05 über Telegram beruht zum einen aus dem ursprünglichen Vorhandensein der Messenger-App (s.o.). Darüber hinaus ergibt sich aus den Chatverläufen mit U1 und U2 eine Überleitung der Kommunikation auf Telegram. Der aufgefundene Chat mit K-05 über Wickr beginnt hierbei abrupt. Die Nachricht von K-05, „was ich vergessen habe dir zu sagen […]“, lässt dabei nur den Schluss zu, dass bereits im Vorfeld kommuniziert wurde. Da die Inhalte nicht auf dem iPhone 7 aufgefunden werden können, ist die Kammer überzeugt, dass die Kommunikation zuvor über Telegram stattfand. Nach Aussage der Zeugen W2 und W6 werden die Inhalte der Telegramchats gerade nicht auf dem Endgerät, sondern auf einem durch die Sicherheitsbehörden nur erschwert zugänglichen Server von Telegram gespeichert. Dabei ist gerichtsbekannt, dass der Zugriff auf Telegram-Chats erschwert ist. Aus dem Kontext der Nachricht auf Wickr ist für die Kammer auch eindeutig, dass sich die Kommunikation des Angeklagten mit K-05 über Telegram um die Anleitung zur Herstellung von Gift drehte. Bezüglich des Zusammentragens der aus Sicht des Angeklagten notwendigen Zutaten zur Herstellung von Cyanid wird die geständige Einlassung des Angeklagten zunächst gestützt durch die Aussage des Zeugen W7, welcher bei der Durchsuchung des Klinikzimmers des Angeklagten vor Ort war. Dieser sagte, in Übereinstimmung mit dem im Rahmen des Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht Nr. 2 der Wohnung A1, aus, Zitronensäure sowie Natriumcarbonat in einer Schreibtischschublade im Zimmer des Angeklagten aufgefunden zu haben. Diese Aussage wird bestätigt durch die durch die Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung. Auf Bild Nr. 46 (Blatt 336 Sonderband Durchsuchung Band III oben) ist eine ausgezogene Schublade zu erkennen, in welcher sich neben einem Notizblock eine Packung Kaisernatron und Dr. Oetker Zitronen Säure befindet. Auf Bild Nr. 47 (Blatt 336 Sonderband Durchsuchung Band III unten) sind diese Packungen erneut zu sehen, wobei diese aus der Schublade herausgenommen und von Nahem fotografiert sind. Auf die Lichtbilder wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Ausweislich des im allgemeinen Einverständnis verlesenen Vermerks „Durchsuchung der Garagen am 09.01.2023“ wurde in der Garage des Zeugen D1 zudem Kohle aufgefunden. Dies bestätigte der Zeuge W8 im Rahmen seiner Vernehmung. Dieser war an der Durchsuchung am 12.01.2023 in der Wohnung sowie den Nebenräumen des Zeugen D1 beteiligt und hatte insbesondere an der zweiten Durchsuchung der Garagen teilgenommen. Seine Aussage stimmt hierbei mit dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht Nr. 2 Wohnung D1 überein. Ausweislich dieses Durchsuchungsberichtes konnten letztlich in der Wohnung des D1 auch Metallspäne aufgefunden werden. Diese befanden sich danach in einer Plastiktüte mit der Aufschrift „GEZE“. Darüber hinaus wurde nach Aussage des Zeugen W7 ein schwarzer Rucksack aufgefunden, welcher dem Angeklagten über Schulunterlagen zugeordnet werden konnte und eine Plastikdose mit schwarzem, magnetisch reagierendem Pulver enthielt. Diese Aussage wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Pulvers in einer durchsichtigen Plastikdose mit schwarzem Verschluss (Blatt 250 Sonderband Durchsuchung Band II) bestätigt, auf welche nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Im Hinblick auf die Metallspäne in der Plastiktüte haben die Zeugen D1, W9, W10, W11 und W12 übereinstimmend angegeben, dass es sich um Bohrabfälle handelt, welche der Zeuge D1 für seinen Bruder eingesammelt hat. Dass der Angeklagte diese, an sich alltäglichen, Stoffe zur Herstellung von Cyanid nutzen wollte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem festgestellten Chatverlauf mit K-05, welcher im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. In diesem übersendet er Fotos und erklärt diese, da K-05 mitteilt die Sprache nicht zu verstehen damit, dass Natron und Zitronensäure zu erkennen sind. Darüber hinaus teilt der Angeklagte K-05 mit, dass er Kohle vor Ort habe. Letztlich teilt er K-05 am Abend des 07.01.2023 ausweislich des Chats mit, dass er das Eisenpulver erhalten habe. Da der Angeklagte den Nutzer K-05, welcher ihn in der Herstellung des Cyanids unterwies, folglich über die Beschaffung der Materialien auf dem Laufenden hielt und es sich bei den aufgefundenen und in dem Chat benannten Materialien um die in der aufgefundenen Anleitung zur Herstellung von Cyanid genannten Zutaten handelt, lässt dies für die Kammer nur den Schluss zu, dass diese Materialien gerade zur Herstellung des Gifts genutzt werden sollten. bb) Die Feststellungen zur Motivation des Angeklagten, dessen islamistischer Einstellung und der geplanten Nutzung des herzustellenden Giftes beruhen auf der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme. Zur Überzeugung der Kammer widerlegen diese die Angaben des Angeklagten. (1) Die festgestellte islamistische Gesinnung ergibt sich für die Kammer eindrücklich aus der Zusammenschau der bei der Auswertung der dem Angeklagten sicher zuzuordnenden Mobiltelefone iPhone 7 und ZTE Blade aufgefundenen Daten. Insoweit ist, wie bereits unter III. 2. c) dargestellt, aus dem auf dem ZTE Blade aufgefundenen Chat mit dem Nutzer W1 erkennbar, dass der Angeklagte schon im Jahr 2018 Inhalte des IS verbreitete. Nicht anders ist zu erklären, dass der Nutzer W1 den Angeklagten anhält, vorsichtiger im Verbreiten von entsprechenden Inhalten zu sein. Dem anschließend ergibt sich aus den aufgefundenen Chats mit den Nutzern „U1“ und „U2“, dass der Angeklagte die Nähe zu IS-Mitgliedern sucht und insoweit keine Berührungsängste hat. Den sich im Chat eindeutig als IS-Mitglied identifizierenden Mohammad spricht der Angeklagte über Instagram ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Instagram Chat „03.11.2022-03.12.2022 mit –U1“ als „Bruder“ an. Ferner verwendet er im Chat den „Tauhid-Finger“. Auch den Nutzer „U2“ redet der Angeklagte als „Bruder“ an. Ausweislich der Aussage des Zeugen W2 ist die Anrede als „Bruder“ typisches Erkennungsmerkmal in der islamistischen Szene, ebenso wie der Tauhid-Finger. Die Beschäftigung des Angeklagten mit islamistischen Inhalten und dessen Einbindung in die radikal islamistische Szene belegt zur Überzeugung der Kammer auch sein weitreichender Zugang zum Al-Saqri Institut und die eingeräumte Vermittlung eines persönlichen Ansprechpartners durch dieses an den Angeklagten. Die Feststellungen zum Al-Saqri Institut beruhen hierbei auf den Aussagen der Zeugen W13, W6 und L1. Die Zeugen sind dabei alle dienstlich im Bereich des Staatsschutzes tätig und hatten im Rahmen dieser Tätigkeit bereits mehrfach dienstlich mit dem Al-Saqri Institut zu tun. Sie schilderten die Hintergründe des Al-Saqri Institutes, dessen Bedeutung in der islamistischen Szene sowie die Zugangsmöglichkeiten zu den Inhalten übereinstimmend, wie festgestellt. Aufgrund dieser Übereinstimmung und der dienstlichen Erfahrung der Zeugen, hält die Kammer die Aussagen der Zeugen auch für belastbar. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die übereinstimmende Aussage der Zeugen dahingehend, dass die Inhalte des Al-Saqri Institutes verschiedenen Zugangsbeschränkungen unterliegen. Je sensibler die Daten seien, desto höhere Vertrauenswürdigkeit würde von der anfragenden Person, wie festgestellt, verlangt. Insbesondere eine Vermittlung eines persönlichen Kontakts zur Unterrichtung, wie von dem Angeklagten eingeräumt, erfordere hiernach nach der Einschätzung aller Zeugen eine hohe „Sicherheitsstufe“. Dem entspricht auch, dass der Zeuge W13, der mit der Auswertung der auf dem iPhone im Suchverlauf aufgefundenen Links des Al-Saqri Institutes betraut war, nach seiner Aussage nur zu einem Link tatsächlich Zugriff hatte und die weiteren Links für Personen ohne Leumund, wie den Zeugen, keinen Inhalt hatten. Die Tatsache, dass der Angeklagte Zugriff auf die Inhalte hatte und ihm mit K-05 ein persönlicher Kontakt vermittelt wurde, lässt für die Kammer eindeutig darauf schließen, dass der Angeklagte innerhalb des Netzwerkes ein hohes Vertrauen genoss. Die Vermittlung des Nutzers K-05 durch das Al-Saqri Institut wird hierbei zur Überzeugung der Kammer dadurch belegt, dass ausweislich der festgestellten Chats die zuvor mit dem Al-Saqri Institut festgelegten Codewörter „xxx“ und „xxx“ nachfolgend auch in der Kommunikation mit K-05 verwendet werden. Dies wiederum belegt, dass der Angeklagte sich das notwendige Vertrauen entweder bereits über eine lange Zeit erarbeitet hat oder Kontakte zu höherrangigen Personen unterhielt, welche ihm einen Leumund verschaffen konnten. Dies wiederum lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte sich vertieft mit islamistischen Inhalten auseinandersetzte, sich mit diesen identifizierte und innerhalb der Szene ein gewisses Standing hatte, was die Einlassung des Angeklagten widerlegt, nur zufällig und aus Langeweile an die entsprechenden Inhalte geraten zu sein. Dem entsprechen auch die auf dem iPhone7 aufgefundenen Dateien. Der Zeuge W2, welcher als Mitarbeiter des Staatsschutzes hauptsächlich mit der Auswertung des Mobiltelefons iPhone7 befasst war, hat insoweit im Rahmen seiner Aussage angegeben, eine Vielzahl von Dateien aus verschiedenen Bereichen aufgefunden zu haben, welche auf eine islamistische Gesinnung des Angeklagten schließen lassen. Dabei bezog er sich insbesondere auf gesicherte Chats, aber auch auf Bilder, Websuchen und durch den Angeklagten angefertigte Notizen. Insbesondere hob der Zeuge die vielfache Nutzung des „Tauhid-Fingers“ hervor. Soweit der Zeuge angegeben hat, sich nicht an alle Einzelheit erinnern zu können, ist dies für die Kammer vor dem Hintergrund, dass der Sonderband der IT-Auswertung des iPhone7 über 400 Blatt umfasst, durchaus nachvollziehbar. Die Aussage wird jedoch gestützt und ergänzt durch die jeweiligen, im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten, Auswerteberichte des Zeugen, welche diesem zudem vorgehalten und durch den Zeugen als zutreffend bestätigt wurden. Der Zeuge W2 hat hierbei das Verfahren zur Datenaufbereitung mittels des Programms „Cellebrite“ und die anschließende Auswertung für die Kamer nachvollziehbar erläutert. Diese stimmt hierbei auch mit dem im allgemeinen Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht zur forensischen Datensicherung und -aufbereitung überein. Ausweislich des Auswerteberichtes „Daten im Bereich „Bilder““ konnten auf dem iPhone 7 insgesamt 1.850 beweisrelevante Bilder aufgefunden werden, wobei es sich bei 819 um „Thumbnail-Bilder“ handelte, welche Filmszenen aus IS-Propaganda Videos darstellen. Von diesen wurden auszugsweise Bilder in Augenschein genommen, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Auf diesen sind bewaffnete Personen sowie Hinrichtungen durch Enthauptung und Erschießen erkennbar. Auf mehreren Bildern ist hierbei eine schwarze Flagge mit einem weißen Kreis und weißer arabischer Schrift bzw. schwarzer arabischer Schrift auf dem weißen Kreis erkennbar (Lichtbilder Blatt 99 und 100 oben des Sonderbandes IT-Auswertung iPhone7). Diese Flagge ist nach den Aussagen der sachverständigen Zeugen W13 und W2 dem IS zuzuordnen. Darüber hinaus sind Bilder von Personen vorhanden, welche vermutlich gestorben sind, jedoch lächeln (Blatt 100 unten und 101 oben des Sonderbandes IT-Auswertung iPhone 7). Diese Thumbnails werden ausweislich des Auswerteberichtes systembedingt beim Abspielen der Videos abgelegt. Dies bestätigte der Zeuge W2 im Rahmen seiner Aussage. Aufgrund der dienstlichen Befassung mit Datenauswertung hat die Kammer keine Zweifel an der technischen Einschätzung des Zeugen. Diese widerlegt insoweit auch die Einlassung des Angeklagten, sich die Videos tatsächlich nicht angesehen zu haben. Durch das Datenaufbereitungsprogramm wurden zudem gelöschte Bilddateien wiederhergestellt, welche ausweislich des Auswerteberichtes Screenshots von IS-Propaganda zeigen. Darüber hinaus fanden sich auf dem Telefon mehrere Bilder von Veröffentlichungen des Islamischen Staates, unter anderem ein Lichtbild mit Statistiken über Angriffe, Anschläge, Tote und Verletzte im Jahr 2022. Auf das in Augenschein genommene Lichtbild Blatt 97 unten des Sonderband IT- Auswertung iPhone 7 wird Bezug genommen. Im Bereich der durch den Angeklagten abgelegten Notizen finden sich ausweislich des Auswerteberichtes „Daten im Bereich „Notizen““ eine Notiz „die 4 Säulen des Jihad“ und weitere Texte mit religiös-extremistischen Bedeutungen, die der Angeklagte für sich speicherte. Ausweislich des Berichtes zur Auswertung „Daten im Bereich „Webverlauf“ hat der Angeklagte ferner Websites mit propagandistischen und religiös geprägten Seiten, welche den Islam überhöhen und das Christentum sowie das Judentum verunglimpfen, aufgerufen. Die Beschäftigung des Angeklagten mit islamistischen Inhalten wird ferner belegt durch die Aussage des Zeugen W3, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit im Bereich Staatsschutz mit der Auswertung des iPhone 7 im Hinblick auf Videodateien befasst war. Dieser hat angegeben, dass auf dem Mobiltelefon etwa 200 relevante Videodateien aufgefunden werden konnten. Diese hätten zu großen Teilen einen IS-Bezug gehabt. Insoweit seien Propagandavideos, insbesondere auch mit expliziten Enthauptungen und Misshandlungen von Gefangenen aufgefunden worden. Dabei seien IS-Flaggen gezeigt worden. Einige Videos seien durch die Al Sahab Werbeinitiative, einer der Al-Qaida angegliederten Medienstelle, produziert worden. Die Videos seien dabei teilweise von dem Gerät gelöscht worden, hätten jedoch wiederhergestellt werden können. Die Aussage des Zeugen W3 ist belastbar. Diese korrespondiert insbesondere mit dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht „hier 2.12 Videos“ vom 16.03.2023. Darüber hinaus schilderte der Zeuge, welcher dienstlich vielfach mit vergleichbaren Sachverhalten konfrontiert ist, dass er die Auswertung zwischenzeitlich abbrechen musste, weil die Videos „so schlimm“ gewesen seien. Dies spricht für ein erlebtes Erinnern. Darüber hinaus wird die Aussage gestützt durch die durch die Kammer in Augenschein genommenen Videos sowie die in dem Auswertebericht exemplarisch eingefügten und durch die Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder (Blatt 126-137 des Sonderbandes IT-Auswertung iPhone 7), auf welche nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Kammer hat insoweit zwei exemplarische Videos in Augenschein genommen. Es handelt sich dabei zum einen um das Video „IMG_5610.MP4“ mit einer Gesamtlänge von 09:27 Minuten. In diesem Video sind männliche Kinder zu sehen, welche in Tarnanzügen den Umgang an Waffen erlernen. Hierbei üben sie das Schießen mit Maschinengewehren auf Feldern. Darüber hinaus lernen die Kinder den Umgang mit Gefangenen in Rollenspielen. Zudem werden zwei junge Kinder gezeigt, welche mit Maschinengewehren eine Ansprache halten und hierbei den Tauhid-Finger als Geste nutzten. Zum anderen hat die Kammer das Video „PrimarySync_AZBT_zYIXZjdNMAwZ4By6m_iLFr_VideoSmall.MP2“ in Augenschein genommen. Das Video wurde dabei durch den Zeugen W14, welcher die exemplarischen Videos aus dem Auswertebericht bereits im Rahmen der Ermittlungen gesichtet hatte, übersetzt. Bei dem Zeugen handelt es sich um einen allgemein vereidigten Dolmetscher für die arabische Sprache. In dem 38 Minuten und 16 Sekunden langen Video geht es entsprechend der Übersetzung des Zeugen W14 inhaltlich um die Kurden und ihre Rolle im Kampf gegen den Islam. Es sind hierbei Redner zu erkennen, welche unter Verwendung des Tauhid-Fingers bewaffnet neben einer IS-Flagge stehen. Die Kurden werden hierbei verunglimpft und als „Ungläubige“ bezeichnet. Insbesondere wird die Hinrichtung eines kurdischen Gefangenen durch Mitglieder des IS gezeigt. Hierbei wird eine kniende Person von hinten mit einem Kopfschuss getötet. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem weiteren exemplarischen Video mit dem Titel „IMG_5615.MP4“ aus dem Auswertebericht zeigen ebenfalls Hinrichtungen. Auf Blatt 129 des Sonderbandes IT-Auswertung iPhone 7 ist ein Standbild mit einem enthaupteten Mann zu sehen, dessen Torso in einer Blutlache liegt. Eine weitere nicht vollständig zu erkennende Person stützt sich auf dem Rücken der Leiche auf. Der abgetrennte Kopf liegt auf dem Rücken der getöteten Person. Auf Blatt 130 des Sonderbandes IT-Auswertung iPhone 7 ist eine weitere enthauptete männliche Person zu sehen. Diese liegt bäuchlings auf der Erde und hat die Hände hinter dem Rücken verschränkt. Der Kopf ist auf dem Rücken der Leiche platziert. Auf einem dritten Standbild (Blatt 130 unten Sonderband IT-Auswertung iPhone 7) ist eine weitere enthauptete Leiche zu sehen, die bäuchlings in einer Blutlache zu Füßen einer vermummten, mit einem Kampfanzug bekleideten Person liegt. Die stehende vermummte Person hält den abgetrennten, blutenden Kopf in die Kamera. Neben dieser steht eine weitere bewaffnete Person. Auf allen Lichtbildern ist im oberen rechten Rand das Logo des Islamischen Staates zu sehen. Auf die Lichtbilder wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Inhaltlich geht es in dem Video, wie sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht ergibt, um einen Appell an die Sunniten im Irak sich den Soldaten des Kalifats anzuschließen. Bei den getöteten Personen handelt es sich um Gefangene des Islamischen Staates. Auf den Lichtbildern aus einem weiteren auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefundenen Video mit dem Titel „IMG_5489.MP4“ ist zunächst ein schwarz gekleideter Mann zu sehen, welcher bewaffnet vor einer Gruppe ebenfalls bewaffneter Personen steht. Im Hintergrund ist eine schwarz-weiße Wand zu erkennen mit arabischen Schriftzeichen (Blatt 134 Sonderband IT-Auswertung iPhone 7). In dem Ausschnitt auf dem Lichtbild Blatt 134 unten des Sonderbandes IT-Auswertung iPhone 7 ist der Mann aus einem seitlichen Blickwinkel gezeigt. Er hält in der linken Hand ein Messer. Vor ihm und vor drei weiteren neben dem Mann stehenden bewaffneten Personen knien drei Männer in Militäruniform. Diese Männer werden, wie auf den Lichtbildern auf Blatt 135 des Sonderbandes IT-Auswertung iPhone 7 erkennbar ist, durch Enthauptung getötet. Die abgetrennten Köpfe werden auf dem Lichtbild Blatt 136 oben Sonderband IT-Auswertung iPhone 7 auf den Rücken der Getöteten platziert. Wiederum ist auf allen Lichtbildern in der rechten oberen Ecke das Symbol des Islamischen Staates zu erkennen. Auf die Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Ausweislich des Auswerteberichtes zu dem Bereich Videos wurden diese Videos im Januar 2023, teils noch am 07.01.2023 vor der Festnahme angesehen. Die Vielzahl der Videos und die in ihnen gezeigte Verklärung eines Märtyrertodes in Zusammenhang mit der positiven Einstellung des Angeklagten zum Märtyrertod spricht hierbei für eine der Propaganda entsprechenden Einstellung des Angeklagten. Bezüglich der Inhalte auf den sozialen Medien hat insbesondere der Zeuge S3 angegeben, dass der Angeklagte seit Mitte des Jahres 2022 vermehrt religiöse Inhalte teilte. Dies wird bestätigt durch die Auswertung des iPhone 7. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichts „Cloudsicherung Daten im Bereich Soziale Netzwerke“ finden sich auf Twitter Veröffentlichungen des Angeklagten auch gegen Ungläubige und Polytheisten, teils mit radikaler Wortwahl, wie „Bald werden eure Köpfe dahinten sein…“. Ein weiteres Indiz für die islamistische Gesinnung ist zudem das letzte Wort des Angeklagten. In diesem gab der Angeklagte an, auf den Zeugen S3 wütend gewesen zu sein, da dieser „seinen Propheten“ beleidigt habe. Der Zeuge S3 hat insoweit im Rahmen seiner Aussage angegeben, dass es mit dem Angeklagten einen Streit gegeben habe, da der Zeuge nicht auf Allah habe schwören wollen, da er an solche Schwüre nicht glaube. Die Reaktion des Angeklagten hierauf lässt für die Kammer auf eine radikale Einstellung des Angeklagten schließen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zur Gesinnung des Angeklagten letztlich auch auf die Aussage der Zeugin L1, welche anhand der Herkunft des Angeklagten sowie anhand der Auswertungen der Smartphones iPhone 7 und ZTE Blade eine islamwissenschaftliche Einschätzung der ideologischen Gesinnung des Angeklagten getroffen hat. Die Zeugin ist hierbei Islamwissenschaftlerin und wurde insoweit durch die Kammer sowohl als Zeugin hinsichtlich ihrer Ermittlungstätigkeit, als auch als Sachverständige bezüglich ihrer fachlichen Einschätzung vernommen. Die sachverständige Zeugin kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2018 einen militanten Aktionismus aufweist. Die ideologische Nähe zu der ASMLA lasse zudem auf eine jihadistische Ideologie schließen. Aus der Auswertung des iPhone 7 zeige sich eine immer stärkere Fokussierung auf diese. Der Zugriff des Angeklagten auf islamistisch-terroristische Seiten wie das Al-Saqri-Institut lasse hierbei darauf schließen, dass der ursprünglich politische Aktionismus durch terroristischen abgelöst wurde. Der Angeklagte weise Merkmale eines islamistisch-terroristischen Einzeltäters auf, wobei sich die Radikalisierung steigerte. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung nach eigener Würdigung der aus der Hauptverhandlung ersichtlichen Persönlichkeit des Angeklagten und der Gesamtschau der Beweismittel, insbesondere der Auswertung des iPhone 7 und des ZTE Blade an. Die Kränkung des Angeklagten bei Ablehnung eines Schwurs durch den Zeugen S3, die Fülle der auf dem iPhone 7 aufgefundenen Dateien mit islamistischen Bezügen, die fehlende Distanz des Angeklagten zu sich offensichtlich zum IS bekennenden Personen in sozialen Medien und die Anbindung des Angeklagten in das Al-Saqri-Netzwerk lassen für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte selbst in die jihadistische Szene eingebunden war und mit dem islamistisch-terroristischen Gedankengut sympathisierte. Dagegen spricht auch nicht, dass der Angeklagte im Chat aus dem Jahr 2018 angibt „nicht mit ihnen (Anm. dem IS) zu sein“ und ausweislich der Auswertung des iPhone 7 auch Inhalte von Al-Qaida konsumierte. Letztlich ist den Gruppierungen gemein, dass es sich um Terrororganisationen handelt, welche den Islam anderen Glaubensgemeinschaften überordnen. Diese islamistische Gesinnung ist zur Überzeugung der Kammer auch bei dem Angeklagten vorhanden, ohne dass es einer strikten Zuordnung des Angeklagten zu einer der Organisationen bedarf. Es ist für die Kammer vor dem Hintergrund dieser Beweislage auch fernliegend, dass der Angeklagte sich lediglich aus Langeweile oder altruistischen Motiven über den IS informierte. (2) Die Feststellungen zu der Entschlossenheit des Angeklagten zur Nutzung des hergestellten Cyanids zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ergibt sich hierbei ebenfalls aus einer Gesamtschau der objektiven Beweismittel. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine subjektive Komponente handelt, auf welche lediglich durch die objektiven Umstände geschlossen werden kann. Dass der Angeklagte generell entschlossen war einen Anschlag zu begehen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst aus seiner Beschäftigung mit den Anschlägen des IS, wie sie sich auch aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild zu den Statistiken des IS ergibt (Bl. 97 Sonderband IT-Auswertung iPhone 7). Hinzu tritt die festgestellte Beschäftigung mit dem Märtyrertum, was in der Zusammenschau mit der islamistisch-terroristischen Ideologie des Angeklagten ebenfalls für einen Anschlag spricht. Ferner ergibt sich die Beschäftigung des Angeklagten mit einem Anschlag aus der Sammlung von Anleitungen zum Bombenbau und Giftherstellung des Al-Saqri-Institutes. Dass er sich entsprechende Anleitungen angesehen hat, hat der Angeklagte eingeräumt. Dies ergibt sich zudem aus der Auswertung des iPhone 7 (s. III. 2. b) aa)). Hinzu treten durch den Angeklagten mit seinem iPhone 7 aufgerufene Lichtbilder. Der Zeuge W2 hat im Rahmen seiner Aussage insoweit angegeben, dass bei der Aufbereitung des Smartphones Bilddateien von Zündern erkennbar sind. Diese Aussage wird bestätigt durch den Auswertebericht „Daten im Bereich Bilder“ mit den entsprechenden Lichtbildern, welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Auf den Bildern sind hierbei Zündkabel in verschiedenen Ausgestaltungen zu sehen, ebenso wie Metallkugel und Metallspäne (Blatt 90 unten Sonderband IT-Auswertung iPhone 7). Auf die Bilder wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Diese vertiefte Beschäftigung seit Oktober 2022 mit verschiedenen Giften und Sprengstoffen sowie die Besuche der Seiten des Al-Saqri-Institutes, welches nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen W13, L1 und W6 gerade der Unterstützung und Motivation zu Anschlägen dient, in Verbindung mit den Propagandavideos, der Verklärung des Märtyrertods und der Suche nach Zündern, lässt für die Kammer nur darauf schließen, dass der Angeklagte einen Anschlag plante. Dass der Angeklagte das Cyanid, dessen geplante Herstellung er eingeräumt hat, entgegen seiner Einlassung gerade für den Anschlag nutzen wollte, ergibt sich für die Kammer hierbei bereits aus dem festgestellten Chatverlauf mit dem Al-Saqri-Institut und mit dem Nutzer K-05. Der Angeklagte nahm entsprechend der Feststellungen kurz vor Silvester den Kontakt zu dem Bot des Al-Saqri Institutes auf und gab diesem gegenüber an, das Gift bis Silvester zu brauchen. Die Einlassung des Angeklagten diesen Tag nur gewählt zu haben, um eine Antwort des Institutes sicherzustellen, stellt für die Kammer lediglich eine Schutzbehauptung dar. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte, welcher angibt aus Langeweile zu handeln und sich mehr zufällig mit dem Gift zu beschäftigen, einen derart dringlichen Termin angibt, wenn nicht, um genau diesen Tag für einen Anschlag zu nutzen. Auch aus dem festgestellten Chat mit K-05 ergibt sich für die Kammer eindeutig, dass der Angeklagte enttäuscht darüber war, die Zutaten nicht bis zum Silvestertag zusammen gehabt zu haben. So gibt der Angeklagte ausweislich des Chats an, dass er das Eisenpulver „leider“ nicht bekommen kann und wird daraufhin durch den Nutzer K-05 getröstet worauf hin er mit „Ja Bruder, so Gott will“ antwortet. Auch dass der Angeklagte die Kommunikation mit K-05 über den 31.12. hinaus fortsetzt und weiter nach den Zutaten sucht, widerlegt zur Überzeugung der Kammer die Angabe des Angeklagten, das Datum zufällig gewählt zu haben, um Zeitdruck zu erzeugen. Damit korrespondiert zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte gerade zum Ende des Jahres 2022 vermehrt versucht hat, die aus seiner Sicht notwendigen und in der Anleitung angegebenen Zutaten zu beschaffen. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf der Aussage der Zeugin W5. Diese hat angegeben, bereits bei der kursorischen Sichtung des iPhone 7 entsprechende Suchbegriffe aufgefunden zu haben. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen W2, welcher im Rahmen der ausführlichen Auswertung des iPhone 7 entsprechende Websuchen nachweisen konnte, wie sich auch aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht „Festgestellte Suchbegriffe im Internet“ vom 16.03.2023 ergibt. Zudem bestätigte der Zeuge POK W15, welcher das iPhone 7 hinsichtlich des Standortverlaufes und der Sucheinträge ausgewertet hat, dass der Angeklagte gezielt nach Eisenpulver im Baumarkt „Bauhaus“ gesucht hat und sich am 30.12.2023 zu einem Laden in Ort-08 hat navigieren lassen. Dies ergibt sich auch aus der im allgemeinen Einverständnis verlesenen Auswertung des iPhone 7 zum 30.12.2022, in welchem die Nutzung des Smartphones inklusive der Standortdaten aufgelistet ist. Diese Suche des Angeklagten nach dem benötigten Eisenpulver im Baumarkt korrespondiert dabei auch mit der Nachricht des Angeklagten an K-05 vom gleichen Tag, in welcher er mitteilt, „beim größten Laden für sowas“ gewesen zu sein und es „nicht bekommen“ zu haben. Im Hinblick auf die Eisenspäne wird die Feststellung zu den Beschaffungsversuchen des Angeklagten ferner gestützt auf die Aussage der Zeugen D1, W10, W9, W12 und W11. Der Zeuge D1 gab insoweit an, dass der Angeklagte ihn aufgefordert habe, Metallspäne von der Arbeit mitzubringen. Dies wird durch die weiteren Zeugen bestätigt. Diese gaben übereinstimmend an, der Zeuge D1 habe eine Tüte Eisenspäne von einer Standbohrmaschine gesammelt und auf Nachfrage angegeben, diese für seinen Bruder zu benötigen, ohne zu wissen wofür dieser sie brauche. Diese Späne sind letztlich ausweislich des Durchsuchungsberichts Nr. 2 Wohnung D1 gefunden worden. Die feste Entschlossenheit des Angeklagten zur Begehung des Anschlags mittels Cyanid ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch aus der Kommunikation mit K-05. In der über Wickr geführten Kommunikation hält der Angeklagte den Nutzer K-05 über einen Zeitraum von rund zwei Wochen bezüglich seiner Vorbereitungen auf dem Laufenden, wie sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatverlauf ergibt. Hierbei übersendet der Angeklagte Bilder von der bereits gekauften Zitronensäure und dem Natron. Ferner gibt der Angeklagte am 07.01.2023 ausweislich des Chatverlaufes an, nunmehr auch Eisenpulver zu besitzen. Diese anhaltende Kommunikation, welche über die reine Wissensvermittlung durch K-05 hinausgeht, spricht für die Kammer eindeutig dafür, dass der Angeklagte, obwohl der Silvestertag bereits verstrichen ist, an seiner Anschlagsplanung festhält. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten letztlich auf eine staatsgefährdende Gewalttat erstreckt, der geplante Giftanschlag also geeignet sein sollte die innere Sicherheit zu gefährden, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der islamistischen Gesinnung und der Frustration des Angeklagten. Dass dieser, wie festgestellt, der westlichen Welt und insbesondere Deutschland die Schuld an seiner ausweglosen Lage gibt und sich zunehmend radikalisiert, lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass das Gift genutzt werden sollte, um dieser Frustration Luft zu verschaffen und ein Zeichen zu setzen. Einhergehend mit dem festgestellten islamistisch-terroristischen Aktionismus ist hierzu lediglich ein Anschlag geeignet, welcher die westliche Welt, hier insbesondere Deutschland, aufrührt und verängstigt, wie es – insoweit gerichtsbekannt – auch Ziel des IS ist, mit welchem der Angeklagte sympathisiert. Gerade die Wahl von Silvester als eigentlichem Anschlagsdatum lässt dabei auf den angedachten Symbolcharakter der Tat schließen, da gerade Anschläge an Feiertagen geeignet sind das Sicherheitsempfinden in der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade an Silvester viele Menschen zum Feiern zusammenkommen, was für die Kammer ebenfalls nur den Schluss zulässt, dass gerade eine Vielzahl von unbestimmten Personen getroffen werden sollten, was wiederrum mit der islamistisch-terroristischen Ideologie übereinstimmt. Die Verwendung von Gift impliziert dabei, dass die Tötung nicht offensichtlich, sondern unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit geschehen sollte. c) Die Feststellung zur tatsächlichen Untauglichkeit der schriftlichen Anleitung zur Herstellung von Cyanid beruht auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten des H3 vom 15.03.2023, welcher aufgrund der Zusammensetzung von Cyanid angibt, den Stoff nach der Anleitung mit keiner sinnvoll vorstellbaren chemischen Methode gewinnen zu können. Die Überzeugung der Kammer, dass auch die Unterweisung durch den Nutzer K-05 untauglich war, beruht darauf, dass die beschafften Zutaten mit denen in der schriftlichen Anleitung übereinstimmen, was für die Kammer nur den Schluss zulässt, dass die Unterweisung durch K-05 auf dieser aufbaute und damit letztlich ebenfalls ungeeignet war. Die Feststellungen zur Ungeeignetheit der weiteren aufgefundenen Anleitungen beruhen auf der verlesenen Mitteilung des Robert-Koch-Instituts vom 04.04.2023, wonach die Anleitung zur Herstellung von Rizin nicht geeignet ist, den Stoff in relevanten Mengen herzustellen und der gutachterlichen Stellungnahme des H4 vom 02.06.2023, wonach die Kurzanleitungen zur Herstellung von Acetonperoxid und C-4 Sprengstoff jeweils als untauglich zu bewerten sind. Die Kammer schließt sich den jeweils nachvollziehbaren und fundiert erläuterten Einschätzungen der Gutachter an. 4. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seiner aktuellen Haftsituation, welche er sowohl gegenüber der Kammer, als auch gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat. Die darüber hinaus getroffene Feststellung zur weiterhin vorhandenen islamistischen Gesinnung des Angeklagten beruhen auf dem im allgemeinen Einverständnis verlesenen Vermerk „Haftraumkontrolle am 30. August 2023“ vom 19.10.2023. Gegenstand ist ein im Rahmen einer Haftraumkontrolle gefundenes Notizbuch des Angeklagten mit persönlichen Notizen, welches übersetzt und islamwissenschaftlich durch die Zeugin L1 ausgewertet wurde. Soweit der Angeklagte sich hierzu dahingehend eingelassen hat, lediglich aus Fernsehsendungen mitgeschrieben zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Ausweislich der fachlichen, in dem im allgemeinen Einverständnis verlesenen Vermerk niedergelegten, Einschätzung der sachverständigen Zeugin L1 lassen einzelne Notizen auf eine islamistische Gesinnung schließen. So nutzt der Angeklagte in Zitaten islamistische Erkennungsmerkmale, wie beispielsweise den Begriff „dawa“ (= Ruf) als „Missionierung“. Darüber hinaus sind in dem Notizbuch Koranstellen aufgeführt, welche sich mit dem dualistischen Weltbild (Gläubige vs. Ungläubige), der Exklusivstellung der Muslime, der Bestrafung Ungläubiger und der Legitimation zur kämpferischen Verteidigung befassen. Ferner beschäftigt sich der Angeklagte ausweislich der Auswertung weiterhin mit dem Märtyrertod und glorifiziert diesen. Darüber hinaus entsprechen zitierte Hadithe und andere Notizen nach der fachlichen Einschätzung der sachverständigen Zeugin L1 islamistisch-jihadistischem Gedankengut, wie beispielsweise Durchhalteparolen und die Gleichstellung von Ungläubigen und Kriminellen. Die sachverständige Zeugin L1 ist aufgrund ihrer Profession als Islamwissenschaftlerin fachlich geeignet, die Notizen zu bewerten. Ihre Auswertung ist hierbei objektiv und ohne Belastungstendenzen. Vielmehr macht sie deutlich, dass die auffälligen Passagen lediglich auf eine islamistische Gesinnung schließen lassen, der Angeklagte darüber hinaus aber auch „unproblematische“ Koranstellen zitiert. In der Zusammenschau der in der Haft angefertigten Notizen des Angeklagten sowie der vor der Verhaftung konsumierten Medien und der Beschäftigung mit dem IS seit dem Jahr 2018 lassen diese Notizen für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte auch weiterhin an seinem radikal islamistischen Weltbild festhält. Die weitere Beschäftigung mit dem Märtyrertod lässt für die Kammer ferner darauf schließen, dass der Angeklagte, wie festgestellt, weiterhin eine kämpferische Einstellung hat und bereit ist, für seine Ziele zu sterben, wobei er letzteres gegenüber dem Sachverständigen H1 offen eingeräumt hat, wie sich aus dem erstatteten Gutachten ergibt. IV. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung gemäß § 89 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 1. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 89a Abs. 1 i.V.m § 89c Abs. 1, Abs. 2 StGB a) Der Angeklagte bereitete nach den durch die Kammer getroffenen Feststellungen eine Gewalttat gegen das Leben im Sinne des § 211 StGB vor, die nach den Umständen bestimmt und geeignet war, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, § 89a Abs. 1 S. 1 StGB. Entsprechend der festgestellten Planung des Angeklagten beabsichtigte dieser einen Giftstoff, namentlich Cyanid herzustellen und im Rahmen eines islamistisch motivierten Anschlages einzusetzen um hierbei eine Vielzahl von Menschen zu töten. Dies stellt einen heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 2 StGB dar. Durch die von dem Angeklagten geplante Durchführung der Tötung einer nicht feststellbaren Personengruppe mittels Gift wird die Arglosigkeit bewusst ausgenutzt, da die potentiellen Opfer sich keines Angriffes versehen und durch ein Mittel getötet werden sollen, gegen welches sie sich nicht mehr verteidigen können. Die islamistische Gesinnung des Angeklagten als Motivation für die vorbereitete Tat stellt hierbei einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB dar. Der geplanten Tat liegen eine Externalisierung von Schuld und ein tiefes Frustrationsempfinden des Angeklagten zu Grunde. Er empfindet einen Hass auf Deutschland und die westliche Welt und gibt dieser die Schuld an seiner Perspektivlosigkeit, wie sich bereits aus dem Chat aus 2018 ergibt. Darüber hinaus glorifiziert der Angeklagte den Gedanken des islamistischen Märtyrertums und die Kämpfer des Islamischen Staates und identifiziert sich mit deren Weltanschauung und Wertungen. Mit der geplanten Tat beabsichtigte der Angeklagte dem entsprechend zu handeln. Die potentiellen Opfer werden dabei zu einem bloßen Objekt für den Kampf des Angeklagten für seine islamistischen Ziele und der Abreaktion seines Hasses. Dabei soll das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung entsprechend der Zielrichtung des IS empfindlich gestört und das freiheitliche westliche Leben beeinträchtigt werden. Dies ist auf sittlich tiefster Stufe einzuordnen. Die Tötung rein aus politischen bzw. extremistischen Motiven ist auch unter Berücksichtigung der Situation des Angeklagten und seines Lebensweges nicht mehr menschlich nachvollziehbar und als „niedrig“ einzustufen (vgl. auch BGH, NStZ, 2019,342). Die von dem Angeklagten vorbereitete Gewalttat unterfällt hierbei auch der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 S. 2 StGB, da sie geeignet ist die Sicherheit des Staates zu gefährden. Umfasst ist sowohl die innere, als auch die äußere Sicherheit, wobei insbesondere die innere Sicherheit als Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte definiert ist. Im Zentrum steht dabei die Fähigkeit des Staates, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 89a Rn. 9). Ausreichend für die Gefährdung der inneren Sicherheit ist es, dass die geplante Tat geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein, erschüttert (BT-Drs. 16/12428 (14)). Maßgeblich für die Frage, ob eine solche Staatsgefährdung vorliegt, sind hierbei die individuellen Einzelheiten wie Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung (NJW 2016,260). Der Angeklagte plante die Tötung einer unbestimmten Gruppe von Personen mittels Gift als Ausdruck seines Hasses auf die westliche Welt. Dabei sah er Deutschland in der Schuld an seiner perspektivlosen Situation. Gleichzeitig ärgerte ihn das Fortkommen anderer Personen in seinem Umfeld, wofür er ebenfalls dem deutschen Staat die Schuld gab. Übergeordnet verspürte er Hass gegen die westliche Welt und machte diese auch für die Situation in seiner Heimatregion verantwortlich. Der geplante Anschlag sollte als Rache hierfür dienen. Die Opfer sollten als Repräsentanten der westlichen Welt sterben. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Angeklagten und den Opfern bestand dabei nicht. Aufgrund eines solchen Anschlages wären in der Bevölkerung Zweifel darüber entstanden, ob die Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland in der Lage sind, ein solches Verbrechen zu verhindern (vgl. BGH NJW 2014, 3459 (3466)). Dies insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Diskussion um gewaltbereite und straffällige Immigranten und der Vorstrafe des Angeklagten. b) Der Angeklagte hat die schwere staatsgefährdende Gewalttat auch entsprechend § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorbereitet, indem er sich in der Herstellung des Giftes und im Umgang mit diesem unterweisen ließ. Cyanid stellt hierbei einen besonders gefährlichen Gegenstand im Sinne der Norm dar, da es sich um Gift handelt. Auch hat der Angeklagte sich in der Herstellung und dem Umgang mit diesem unterweisen lassen im Sinne des § 89a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Notwendig für ein „Sichunterweisenlassen“ ist ein kommunikativer Akt zwischen „Schüler“ und „Lehrer“. Nicht erfasst ist die Nutzung von schriftlichen Anleitungen, schlichtes Üben oder die rein passive Hinnahme fremder Bemühungen (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz StGB § 89a Rn. 38). Der Angeklagte hat diese Schwelle indes überschritten, indem er sich aktiv an den Bot des Al-Saqri Institutes wandte. Zwar erfragte der Angeklagte zunächst lediglich ein Anleitungsvideo zur Konkretisierung der für ihn nicht verständlichen schriftlichen Anleitung, was für sich genommen noch keinen kommunikativen Akt darstellt. Durch die Annahme der Vermittlung des Kontaktes zu K-05 und die Kommunikation mit diesem ist die Grenze zur tatbestandlichen Vorbereitungshandlung jedoch überschritten. Entsprechend der Feststellungen unterrichtete K-05 den Angeklagten im Hinblick auf die notwendigen Zutaten sowie die einzelnen Herstellungsschritte und führte den Angeklagten Schritt für Schritt durch die Anleitung. Dabei gab er zudem Hinweise im Umgang mit dem Gift, insbesondere auch der Dosierung, sowie Sicherheitshinweise bei der Herstellung (Maske und Handschuhe). Der Angeklagte nahm hierbei die Bemühungen nicht lediglich passiv entgegen. Der Kontakt erfolgte gerade aufgrund der Anfrage des Angeklagten an das Al-Saqri Institut. Zudem stellte der Angeklagte entsprechend der Feststellungen gezielte Fragen an den Nutzer K-05 und hielt diesen proaktiv über seine weiteren Bemühungen auf dem Laufenden. Der durch K-05 durchgeführte Unterricht des Angeklagten war somit nicht lediglich einseitig, sondern vielmehr geprägt durch einen gegenseitigen Austausch zur Wissensvermittlung einerseits und Nachfragen sowie Mitteilungen durch den Angeklagten andererseits. Sowohl der Angeklagte, als auch K-05 waren bei der Unterweisung des Angeklagten davon überzeugt, dass die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Angeklagten dazu befähigen würden, das beabsichtigte Gift, Cyanid, herstellen zu können. Dies war nach den Feststellungen gerade auch die Zielrichtung der Kommunikation. Nicht relevant für die Tatbestandsverwirklichung ist hierbei, dass die zu Grunde liegende Anleitung und damit auch die Unterweisung im Detail durch K-05 objektiv nicht geeignet war, das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Einen Unterweisungserfolg setzt § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB gerade nicht voraus. Ausreichend ist die bloße Unterweisungstätigkeit (BGH NStZ 2018,89). Es handelt sich der Deliktsart nach um ein (unechtes) Unternehmensdelikt (vgl. BeckOK StGB/von Hentschel-Heinegg StGB § 89a Rn. 3). Zielrichtung der Norm ist hierbei die Möglichkeit für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen auch des Strafrechts im Hinblick auf die Verhütung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten (BT-Drs. 16/12428 (1)). Einbezogen werden sollen gerade auch Täter, bei denen die Voraussetzungen des § 30 StGB noch nicht vorliegen (BT-Drs. 16/12428 (2)). Bereits aus dieser Gesetzesbegründung und Verlagerung der strafbaren Handlung noch vor den Beginn eines Versuches oder den Versuch einer Beteiligung ergibt sich, dass Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung nicht das tatsächlich vermittelte Wissen, sondern vielmehr die Unterweisungstätigkeit an sich ist, wie sich auch aus dem herkömmlichen Sprachsinn bezüglich „unterweisen“ ergibt (BGH NStZ 2018,89). Zwar verhält sich diese zitierte Rechtsprechung ausdrücklich nur dazu, ob der Unterwiesene im Anschluss an den kommunikativen Akt die Herstellung bzw. den Umgang selbstständig beherrscht, wobei in dem dort zu entscheidenden Fall die Unterrichtung aufgrund einer Verhaftung nicht abgeschlossen werden konnte, und nicht konkret um die Frage der Tauglichkeit der Anleitung an sich. Entsprechend der Grundsätze des untauglichen Versuches, welcher auch bei unechten Unternehmensdelikten gerade bei der (unbekannten) Untauglichkeit des Mittels anwendbar ist (vgl. JuS 2015,97), ist die Norm indes so auszulegen, dass auch die Vermittlung von unbekannt untauglichem Wissen erfasst ist. Maßgeblich ist allein, dass es nicht auf den Unterrichtserfolg für eine Strafbarkeit ankommt, sondern auf die subjektiv zu bestimmende Zielrichtung des Unterrichts. Es kann nach Auffassung der Kammer bei der Auslegung der Norm keinen Unterschied machen, ob der Unterweisungserfolg daran scheitert, dass der Unterricht unterbrochen wird, der Unterrichtete aufgrund fehlender persönlicher Fähigkeiten nicht in der Lage ist das Beigebrachte umzusetzen, oder ob die vermittelten Inhalte unerkannt fehlerhaft sind. Dies ist indes vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dass es nicht auf die Tauglichkeit der vermittelten Anleitung ankommt, ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch aus der Systematik des § 89a Abs. 2 StGB. Im Gegensatz zu § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt es bei § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB gerade nicht auf die Wesentlichkeit an. Zudem ist es hinsichtlich der Eignung der Tat im Hinblick auf die Staatsgefährdung anerkannt, dass sich diese im Wesentlichen aus der subjektiven Vorstellung des Täters ergibt (Fischer, StGB, § 89a Rn. 23). Auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Fertigkeiten“ des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die Sicht des Täters abzustellen. Insgesamt stellt die Norm gerade auf das Handlungsunrecht des Täters ab, welches bereits dann verwirklicht ist, wenn er mit dem festen Entschluss eine entsprechende staatsgefährdende Gewalttat zu begehen die genannten Vorbereitungshandlungen aufnimmt. Das Voraussetzen der Tauglichkeit der Unterweisungsinhalte bei einem „Unterweisenlassen“ würde nach Auffassung der Kammer nicht mit dieser Systematik und Einordnung des Deliktes korrespondieren. Vielmehr würde es bei einer solchen Tatbestandsauslegung von nicht in der Sphäre des Täters liegenden Umständen (Eignung des Unterweisenden und der Inhalte) abhängen, ob der Tatbestand erfüllt ist, oder nicht. Dem steht entgegen der Auffassung der Verteidigung aus Sicht der Kammer auch nicht das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG entgegen. Dieser enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG NJW 1995,1141). Dies ist im Hinblick auf § 89a StGB generell der Fall (NJW 214,3459). Durch die Einschränkung der Zielrichtung auf eine schwere staatgefährdende Gewalttat, die umschriebenen Vorbereitungshandlungen und die zusätzliche Restriktion im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand (NJW 2014, 3459 (3465)) sind die Grenzen der Strafbarkeit klar umrissen. Die Auslegung der Kammer im Hinblick auf die Tauglichkeit des Unterrichtes beachtet diese Grenzen der Strafbarkeit. c) Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen auch mit dem notwendigen dreifachen Vorsatz. Hinsichtlich der schweren staatsgefährdenden Straftat handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz, wobei er die Beeinträchtigung der inneren Sicherheit gerade bezweckte. Bezüglich des „Ob“ der Tatbegehung ist dabei aufgrund der objektiven Feststellungen nach Auffassung der Kammer entsprechend der notwendigen Restriktion des subjektiven Tatbestandes (NJW 2014, 3459 (3465)) auf eine feste Entschlossenheit des Angeklagten zu schließen. Der Angeklagte, welcher zunächst einen Anschlag an Silvester 2022 beabsichtigt hatte, bemühte sich erheblich die in der Anleitung aufgelisteten Zutaten vor diesem Tag zu erhalten und zeigte sich im Chat mit K-05 erkennbar enttäuscht darüber, dass dies nicht gelungen war. Auch über dieses Datum hinaus hielt er Kontakt mit K-05 und unterrichtete diesen bis zu der Festnahme über seine Erfolge. Zuletzt teilte er mit, dass er alles Notwendige beisammenhatte. Aufgrund der festgestellten radikalisierten Motivationslage des Angeklagten und der anhaltenden Kommunikation mit K-05 auch über Silvester 2022 hinaus, bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte den Anschlag auf jeden Fall verüben wollte. Aufgrund der Art der geplanten Tat und der inneren Einstellung des Angeklagten zu Deutschland und der westlichen Welt sowie seiner islamistischen Ideologie ist zudem von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Staatsgefährdung durch die Tat auszugehen. Darüber hinaus handelte der Angeklagte auch mit dem nötigen Vorsatz in Bezug auf den Vorbereitungscharakter seines Handelns. Notwendig ist insoweit ein zumindest billigendes In-Kaufnehmen (Fischer, StGB, § 89a Rn. 38). Der Angeklagte handelte demgegenüber nach den Feststellungen der Kammer sogar mit direktem Vorsatz. Ihm war bewusst, dass er durch die Kommunikation mit K-05 Anleitung zur Herstellung des von ihm beabsichtigten Gifts erlangen würde, welches er wiederum zur Durchführung des geplanten Anschlages benötigte. Insoweit ging es ihm gerade darum, die Tat vorzubereiten, indem er sich unterrichten ließ. d) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen H1, Facharzt für Psychiatrie mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie, liegt bei dem Angeklagten zwar die gesicherte Diagnose eines schädlichen Gebrauches von Alkohol vor. Zudem ist eine posttraumatische Belastungsstörung nicht auszuschließen. Eine den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB entsprechende psychiatrische Erkrankung liege indes nicht vor. Insbesondere komme eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer Alkoholintoxikationspsychose nicht in Betracht. Dies erscheint der Kammer nach eigener Prüfung überzeugend, da der Angeklagte sich im Maßregelvollzug befand und seit 2019 abstinent von Alkohol war. Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ergeben sich aus den Umständen der Tat und der Person des Angeklagten, wie auch durch den Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, nicht. Letztlich kann die Kammer auch eine schwere andere seelische Störung nicht feststellen. Voraussetzung für die Annahme dieses Eingangsmerkmales ist eine seelische Störung, bei der sich die Aufhebung der Unrechtseinsicht oder der Steuerungsfähigkeit oder zumindest eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens aufdrängt oder das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreicht ist (BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 20 Rn. 47). Nach den Ausführungen des Sachverständigen H1 ist bei dem Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung oder chronifizierte Störung der Impulskontrolle im nüchternen Zustand zu beobachten. Aus der Einbindung in den Klinikalltag sei auf ein hinreichendes Maß an Alltagskompetenzen zu schließen. Eine Einschränkung der Lebensführung durch die posttraumatische Belastungsstörung sei aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht zu erkennen. Eine forensisch relevante psychische Störung sei nicht ersichtlich. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der vernommenen Umfeldzeugen und der Einlassungen des Angeklagten ergeben sich auch für die Kammer in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Wertung des Sachverständigen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Eingangsmerkmals. Der Sachverständige H1 ist der Kammer hierbei aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, sodass sie sich ein umfassendes Bild von der Qualifikation des Sachverständigen machen konnte. Der Sachverständige ging zudem von den zutreffenden, durch die Kammer festgestellten, Anknüpfungstatsachen aus und explorierte den Angeklagten über fünf Stunden. Nach alledem ist eine Aufhebung oder Einschränkung der Schuld des Angeklagten nicht gegeben. 2. Terrorismusfinanzierung, § 89 c StGB Der Angeklagte hat sich ferner der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1, S. 2, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die geplante Tötung einer unbestimmten Anzahl von Personen mittels Gift stellt, wie unter IV. 1. dargelegt, einen Mord gemäß § 211 StGB dar und ist somit taugliche Tat im Sinne des § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Aufgrund der gegen die westliche Welt und insbesondere Deutschland gerichteten Motivation des Angeklagten richtet sich die geplante Tat auch gegen den überwiegenden Teil der deutschen Population. Dabei ist die Tat auch dazu bestimmt, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern. Die Motivation des Angeklagten lag, wie oben dargelegt, gerade darin, die deutsche Bevölkerung als Sündenbock für seine Perspektivlosigkeit zu benutzen. Der von ihm geplante Giftgasanschlag an einem symbolträchtigen Tag, getragen von seiner islamistischen Gesinnung, birgt die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Staates. Zur Durchführung der Tat verschaffte sich der Angeklagte bewusst die aus seiner Sicht zur Herstellung des notwendigen Cyanides benötigten Rohstoffe, namentlich Zitronensäure, Natron und Metallspäne. Dieses Kaufen bzw. Entgegennehmen stellt ein Sammeln im Sinne des § 89c Abs. 1 S. 1 StGB dar. Die Tathandlung umfasst alle Tätigkeiten, die auf ein planmäßiges, konstantes Entgegennehmen oder Einfordern von Vermögenswerten gerichtet sind. Der Angeklagte hat entsprechend der Feststellungen gezielt und konstant die Zutaten für die Herstellung von Cyanid, wie sie in der ihm zur Verfügung gestellten Anleitung vorgegeben sind, zusammengetragen. Auch der käufliche Erwerb ist insoweit erfasst. Die Materialien haben hierbei auch einen Vermögenswert. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte in der Absicht, diese zur Herstellung des Cyanids und letztlich zur Begehung des geplanten Mordes zu verwenden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine eigene Tat des Angeklagten handeln sollte, sodass § 89c Abs. 2 StGB einschlägig ist. Auch im Hinblick auf § 89c StGB ist die Strafbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anleitung und somit auch die zusammengetragenen Vermögenswerte objektiv ungeeignet zur Herstellung des Giftes waren. Auf eine Wesentlichkeit der Stoffe kommt es für die Strafbarkeit nicht an. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und entsprechend der oberen Ausführungen schuldhaft. 3. Da es sich um ein einheitliches Geschehen handelt, besteht zwischen der Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat und der Terrorismusfinanzierung Tateinheit gemäß § 52 StGB. Ein genereller Vorrang eines der Delikte besteht nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2022,340). Vorliegend begründen sich die Strafbarkeiten auf unterschiedlichem Handlungsunrecht, sodass auch im hiesigen Einzelfall ein Vorrang nicht besteht. Während sich die Strafbarkeit nach § 89a StGB auf das Sich-unterweisen-lassen im Hinblick auf die Herstellung von Cyanid bezieht, ergibt sich das Unrecht in Hinblick auf § 89c StGB aus dem zusätzlichen Zusammentragen der hierzu subjektiv als erforderlich erachteten Materialien. Der Unwert geht insoweit über § 89a StGB hinaus und erhält somit einen eigenen Einschlag (vgl. BGH NStZ-RR 2022,340 mit dem Beispiel der Finanzierung einer Ausreise). V. 1. Bei der Strafzumessung hatte die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB den durch § 89a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB vorgegebenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu Grunde zu legen, da ein minder schwerer Fall nach Auffassung der Kammer nicht vorliegt und der § 89a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB im Vergleich zu § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB die schwerere Strafe androht. a) Da die für die Verwirklichung des § 89c StGB angesammelten Vermögenswerte als geringwertig anzusehen sind, findet insoweit § 89c Abs. 5 StGB Anwendung. Da der dortige Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren als gegenüber dem hier durch die Kammer angenommenen Regelstrafrahmen des § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB geringer ist, hatte die Kammer die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 89a StGB zu entnehmen. b) Ein minder schwerer Fall gemäß § 89a Abs. 5 StGB liegt nicht vor. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der Tat nach Abwägung aller relevanten Umstände erheblich vermindert ist und eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen unangemessen wäre. Maßgeblich ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 29, 319 (322)). Vorliegend hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass eine aus der Tathandlung entstammende konkrete Gefährdung nicht bestand, da sowohl die zu Grunde liegende schriftliche Anleitung, als auch die hierauf aufbauende Unterweisung durch K-05 objektiv ungeeignet war. Ferner war die allgemeine perspektivlose Situation des Angeklagten und seine in dem Iran erfahrene Unterdrückung und die hieraus hervorgegangene, nicht auszuschließende Posttraumatische Belastungsstörung zu berücksichtigen. Demgegenüber konnte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte über das Unterweisen als tatbestandliche Handlung bereits hinausging und sich die aus seiner Sicht notwendigen Materialien bereits beschaffte und somit den § 89c StGB verwirklichte. Ferner ist die islamistische Gesinnung des Angeklagten stark verwurzelt und dauert noch bis heute an. Die Tat wurde zudem aus einer laufenden Maßregel begangen, wobei er sich die hierzu nötigen Lockerungsmaßnahmen auch durch manipulatives Verhalten ermöglichte. Zudem ist die Vorstrafe zu sehen, welche auf das aggressives Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist. Hierbei ist auch festzustellen, dass der Angeklagte die zuvor bei der Tat vorhandene Alkoholisierung offensichtlich nicht zur Motivation benötigt, da er nunmehr in einem abstinenten Zustand die Straftaten beging, was eine Steigerung darstellt. Unter Gesamtabwägung dieser Aspekte sieht die Kammer keine erhebliche Abweichung von der durchschnittlichen Tatbegehung, welche der Gesetzgeber bei Festlegung des Regelstrafrahmens vor Augen hatte. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die unter V. 1. b) bereits genannten Umstände nochmals umfassend gewürdigt. Hierbei war in besonderem Maße der Umstand strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Unterweisungsinhalte untauglich waren und somit eine objektive Gefährdung zu keinem Zeitpunkt bestand. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Untersuchungshaft unter erschwerten Bedingungen aufgrund der Lebendkontrollen erlebte. Darüber hinaus waren die Einziehung des iPhones (hierzu unten VII.) sowie die Anordnung der Maßregel (unten VI) strafmildernd zu berücksichtigen (s. auch: BGH, Beschluss v. 30.03.2021, 2 StR 18/21). Demgegenüber waren insbesondere die Vorstrafe, der Umstand der Tatbegehung aus laufender Maßregel heraus sowie die tateinheitliche Verwirklichung des § 89 c StGB als strafschärfend zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser und den unter V. 1. b) genannten Strafzumessungsaspekten hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Die Kammer hat die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Rahmen des ihr durch § 66 Abs. 3 StGB eingeräumten Ermessens getroffen. 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB liegen vor. Die Voraussetzung einer Anlassverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB) ist erfüllt, da der Angeklagte mit hiesigem Urteil unter anderem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB, mithin einer Katalogtat des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB, zu einer Freiheitstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird. Darüber hinaus liegt die nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB weiter geforderte Vorverurteilung wegen eines dort genannten Katalogdeliktes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vor. Mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.01.2019 (39 Ks – 400 Js 244/18 - 11/18) wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Sowohl der versuchte Mord (§§ 211, 22, 23 StGB) als auch die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) stellen hierbei Katalogtaten des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB dar. Bei dem versuchten Mord handelt es sich um ein vorsätzliches Verbrechen gegen das Leben im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) StGB. Dass es sich lediglich um einen Versuch handelte, steht nicht entgegen (MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, StGB § 66 Rn. 56, m.w.N.). Darüber hinaus ist der ebenfalls verwirklichte § 224 StGB ausdrücklich in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannt. Der tateinheitlich verwirklichte vorsätzliche gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr steht der formellen Anforderung an die Symptomtat hinsichtlich der Strafhöhe nicht entgegen, da eine hypothetische Strafzumessung unter Ausklammerung der Nichtkatalogtat nicht zu erfolgen hat (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 66 Rn. 24 m.w.N.). Es ist auch keine Rückfallverjährung im Sinne des § 66 Abs. 4 S. 3 StGB eingetreten. Das Datum der Tat der Vorverurteilung war der 01.07.2018. Die hiesige Tat ereignete sich im Dezember 2022, wobei der Angeklagte sich zudem über die gesamte Zeit in amtlicher Verwahrung befand, da sich der Angeklagte auch während der Vollzugslockerungen der Maßregel nicht in Freiheit befand (vgl. BGH NStZ, 2008,91; BGH NStZ 2005,265). Eine Bewährung des Angeklagten in Freiheit von über fünf Jahren zwischen der symptomatischen Vortat und der hiesigen Tat erfolgte somit gerade nicht. Letztlich liegt auch die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Der Angeklagte hat sich vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren im Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. im Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 64 StGB befunden. Der Angeklagte befand sich seit dem 17.07.2018 bis zum 08.02.2019 in Untersuchungshaft. Daran angeschlossen folgte der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bis zum 14.02.2020. Er befand sich mithin 17 Monate in Haft. Die Untersuchungshaft ist aufgrund der Anrechnung insoweit in die Dauer der verbüßten Strafe miteinzuberechnen (BeckOK StGB/Ziegler StGB § 66 Rn. 11). Im Anschluss hieran befand sich der Angeklagte bis zum 22.07.2021, mithin weitere 17 Monate im geschlossenen Maßregelvollzug. Seit dem 22.07.2021 werden schrittweise Lockerungen durchgeführt, wobei die Maßregel noch nicht erledigt ist, mithin die Vollstreckung andauert. Da die Dauer der Vollstreckung der verschiedenen Arten des Freiheitsentzuges zusammenzurechnen sind (vgl. BeckOK StGB/Ziegler StGB § 66 Rn. 10), liegt eine Vorverbüßung von mindestens 2 Jahren vor. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 4 StGB liegen vor. a) Hang zu erheblichen rechtswidrigen Taten aa) Die Frage, ob ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, welche dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, sondern durch die Kammer nach sachverständiger Beratung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der wesentlichen Umstände seiner Taten in eigener Verantwortung mit besonderer Sorgfalt wertend festzustellen hat (BGH, Urt. v. 31.07.2019 – 2 StR 132/19). Der Hang ist dabei als ein gegenwärtiger eingeschliffener innerer Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt, zu verstehen (BeckOK StGB/Ziegler, § 66 Rn. 14). Hangtäter ist hierbei derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 5 StR 476/18 Rn. 5; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f.; Beschlüsse vom 27. September 1994 - 4 StR 528/94, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8; vom 6. Mai 2014 - 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271 f.; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 m.w.N). Für die Annahme eines Hanges ist ein dauerhafter Entschluss, Straftaten zu begehen, nicht erforderlich, sondern eine entsprechende, in der Persönlichkeit liegende Neigung kann auch bei Gelegenheitstaten zu bejahen sein (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2009 - 2 StR 347/09 Rn. 8 m.w.N; vom 17. November- 2 StR 356/10 Rn. 5). Dabei ist in den Fällen des § 66 Abs. 3 StGB eine besonders sorgfältige Abwägung vorzunehmen, da es an den mehrfachen Vorverurteilungen und Vorverbüßungen fehlt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271, 272 m.w.N). (BGH Urt. v. 31.7.2019 – 2 StR 132/19, BeckRS 2019, 26937 Rn. 13, 14, beck-online) bb) Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt bei dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer ein Hang zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten vor. Seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat der Angeklagte viele Straftaten, insbesondere Delikte aus einer Aggression heraus, begangen. Dabei ist eine hohe Rückfallfrequenz und -geschwindigkeit festzustellen. Den Straftaten ist hierbei gemein, dass der Angeklagte sie jeweils als Reaktion auf eine von ihm als ungerecht empfundene Situation begangen hat. Entsprechend der festgestellten Biografie des Angeklagten beginnt dieser Prozess der Externalisierung von Schuld bereits früh. Hierbei gibt der Angeklagte – zu Teilen wohl auch berechtigt – der iranischen Regierung die Schuld an seiner familiären Situation. Aufgrund der – wohl tatsächlich bestehenden – Unterdrückung der arabischen Minderheit habe er keine Chancen gehabt. Auch für die dann durch seine Familie forcierte Ausreise erkennt er keinerlei Verantwortlichkeit bei sich selbst und den von ihm im Iran begangenen Straftaten. Vielmehr macht er hierfür die Regierung und seine Familie verantwortlich. In Deutschland zeigte sich der Angeklagte überwiegend frustriert ob seiner Situation, war jedoch, wie unter I. festgestellt, nicht gewillt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auch zeigte der Angeklagte kein Problembewusstsein oder Veränderungswillen. Vielmehr dominierte ein manipulatives und aggressives Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol. So erfüllte er beispielsweise die Arbeitsauflage nicht und reagierte auf die daraufhin erfolgte Kürzung der Sozialleistungen mit einem Selbstmordversuch. Auf die Trennung seiner Schwester von deren Mann reagierte er mit der Demolierung seines Zimmers. Dieses Muster des empfundenen Unrechts, welches sich in Frustration und Aggression ohne Selbstreflektion äußert und sodann eruptiv zu einer Impulskontrolle bei dem Angeklagten führt, liegt letztlich auch der Vorverurteilung durch das Landgericht Dortmund zu Grunde, wie sich auch aus den dortigen Feststellungen ergibt. Auch insoweit handelte der Angeklagte aus Kränkung und als ungerecht empfundener Zurücksetzung heraus. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die der hiesigen Tat vorhergehende symptomatische Vorverurteilung sowie die weiteren festgestellten, für die Kammer ebenfalls als symptomatisch zu sehenden Taten jeweils auch im Zusammenhang mit dem übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten standen und dieser nunmehr abstinent ist. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es zwar auf die Ursache der fest eingewurzelten Neigung zu Straftaten nicht ankommt, sodass auch eine auf dem Hang zu übermäßigem Konsum berauschender Mittel beruhende wiederholte Straffälligkeit des Täters eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausschließen würde (vgl. BGH, 4 StR 496/13). Eine rein auf dem Hang zum Konsum von Alkohol beruhende Neigung des Angeklagten Straftaten zu begehen, könnte dabei aufgrund seiner (verfestigten) Abstinenz einen weiter bestehenden Hang gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum jetzigen Zeitpunkt ausschließen. Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer indes nicht der Fall. Zur Überzeugung der Kammer war der Alkoholkonsum nicht schwerpunktmäßig handlungsleitend. Sämtliche festgestellten Taten des Angeklagten beruhen vielmehr auf dem beschriebenen eingeschliffenen Verhaltensmuster der Externalisierung der Schuld, welches sich auch in Bezug auf die Suchterkrankung selbst fortsetzt. So gab der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen an, dass er ohne die Einschränkungen, welche durch seinen ausländerrechtlichen Status hervorgerufen wurden, nicht mit dem Trinken begonnen hätte. Allen unter Alkoholeinfluss begangenen Taten des Angeklagten ist dabei gemein, dass sie aus Wut und als Reaktion auf von dem Angeklagten als Unrecht empfundenen Entscheidungen (Verweis aus dem Bus, Fahrkartenkontrolle, allgemeine Kontrolle etc.) erfolgten. Symptomatisch hierfür äußert sich dann auch die hiesige Tat. Auch diese ist eine Reaktion auf die Frustration des Angeklagten ob seiner Perspektivlosigkeit, insbesondere mit zunehmender Lockerung des Maßregelvollzuges. Hinzu tritt der bereits langjährig bestehende Hass auf die westliche Welt, welche er auch für die Situation im Heimatland in der Verantwortung sieht. Diese Einschätzung der Kammer wird auch durch die nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzungen des Sachverständigen H1 bestätigt. Hiernach ist der Hang nicht auf den Alkoholkonsum begrenzt. Vielmehr sei dieser auf das noch eine Ebene tiefer ansetzende empfundene Unrecht und der Reaktion des Angeklagten hierauf zu sehen. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Muster der Externalisierung der Schuld vor. Dabei vermag der Angeklagte es nicht, eigenes Fehlverhalten zu erkennen und aufzuarbeiten. Vielmehr sucht er die Schuld für seine Perspektivlosigkeit oder Rückschläge jeweils bei anderen, hierbei insbesondere auch bei dem deutschen Staat und dessen Repräsentanten. Entsprechendes schilderte auch die Zeugin C2, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Koordinierungsstelle über einen langen Zeitraum mit dem Angeklagten gearbeitet hat. Der Sachverständige H1 kommt hierbei auch nach den psychiatrischen Kriterien nach Habermeyer und Saß zu einem Hang des Angeklagten. Hierfür führt der Sachverständige die überwiegenden Phasen der Delinquenz gegenüber denen der unauffälligen Lebensführung, die hohe Rückfallneigung trotz gesicherter Unterbringungsbedingungen, die Integration in eine kriminelle Struktur, die sozial unverbundene und augenblicksgebundene Lebensführung, antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen, eine ich-syntone Haltung zur Delinquenz, Schuldzuweisung an Außenstehende und Umwelteinflüsse, die Spezialisierung auf Gewaltdelikte und eine erkennbar aktive Gestaltung der Tatumstände, welche keinesfalls augenblicksgebunden wirken, an. Lediglich das Unterschreiten des Merkmals „Psychopathie“ spreche nach den Kriterien gegen einen Hangtäter, wobei hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen die nach Punktewerten berechnete Grenze durch den Angeklagten nur knapp verfehlt wird. Von den positiv festgestellten Kriterien nach Habermeyer und Saß konnte sich die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme selbst ein Bild machen und diese wie unter I. und II. dargelegt, feststellen. Der Angeklagte hat insoweit die Biografie, wie durch den Sachverständigen zugrunde gelegt, als zutreffend bestätigt. Die überwiegenden Phasen der Delinquenz und die hohe Rückfallneigung trotz gesicherter Unterbringungsbedingungen ergeben sich hierbei bereits aus den festgestellten Vortaten und dem Unterbringungsverlauf. In Bezug auf die Integration in kriminelle Strukturen gab der Angeklagte selbst an, Kontakt zu Personen zu haben, welche mit Betäubungsmitteln handelten und welche ihm eine Tätigkeit angeboten hätten. Trotz Kenntnis dieser Umstände bestehe weiter Kontakt. Darüber hinaus ist die Anbindung an das Al-Saqri Institut und das Vertrauen, welches der Angeklagte dort genießt, ebenfalls als entsprechende Integration in kriminelle Strukturen zu sehen. Die ich-syntone Haltung zur Delinquenz und die Schuldzuweisung an Außenstehende ergibt sich nicht zuletzt aus seinem letzten Wort, in welchem der Angeklagte weiterhin angab „wütend“ zu sein. Dies zieht sich entsprechend der Feststellungen, für die Kammer offensichtlich, durch die Biografie des Angeklagten. Ferner gab er insoweit an, das Gift lediglich aus Langeweile habe herstellen wollen, da er nicht habe arbeiten dürfen. Auch in dieser Aussage wird die Schuld für eigenes Fehlverhalten wieder externalisiert. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Einschätzung des Sachverständigen. Dessen Expertise ist der Kammer zudem aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Seine fachliche Einschätzung vermochte er nachvollziehbar und auch auf Rückfragen konstant darzulegen. Der Hang des Angeklagten bezieht sich zur Überzeugung der Kammer auch auf erhebliche rechtswidrige Taten. Erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich und in besonders schwerwiegender Weise stören (BeckOK StGB/Ziegler, § 66 Rn. 15). Die Schwere der Straftaten ist dabei nicht allein am eingetretenen Erfolg zu messen (BGH NStZ-RR 2002,38) sondern vielmehr an einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Vorliegend äußert sich das fest verwurzelte Frustrationsempfinden gerade in Aggressionen des Angeklagten. Dabei nimmt er, wie die Vorverurteilung zeigt, auch billigend in Kauf, dass Menschen getötet werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum jetzigen Zeitpunkt abstinent ist und somit keine Impulsdurchbrüche wie vor der Verurteilung im Jahr 2019 zu erwarten sein dürften. Indes zeigt sich an der jetzigen Verurteilung, dass er, auch auf Grund der ausgeprägten islamistischen Gesinnung, das dem Hang zugrundeliegende subjektive Unrechtsempfinden gerade als Rechtfertigung für weitere Gewalttaten nutzt. In der Gesamtschau ist erkennbar, dass der Angeklagte jeweils Gewalt als Durchsetzung seiner Interessen nutzte und hierbei keine Rücksicht auf die Belange anderer Personen nimmt. Hierbei nimmt er zudem Zufallsopfer in Kauf, welche zu ihm in keiner persönlichen Verbindung stehen. Diese auf dem Hang beruhenden Gewalttaten, insbesondere auch gerichtet gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit Unbeteiligter, zeigt für die Kammer, dass der Hang sich auf erhebliche Straftaten richtet. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass die Vorverurteilung sich auch auf eine tateinheitlich verwirklichte Nichtkatalogtat bezieht und dies im Rahmen der Beurteilung des Hanges zu erheblichen Straftaten zu berücksichtigen ist. Indes liegen der Vorverurteilung drei tateinheitlich verwirklichte Delikte zugrunde, von welchen zwei Katalogtaten darstellen. Davon ist der verwirklichte § 211 StGB eines der schwersten vorstellbaren Delikte. Der ebenfalls verwirklichte gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist hierbei zwar kein Katalogdelikt gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 StGB, für sich genommen jedoch dennoch erheblich, da auch hierbei der Rechtsfrieden empfindlich gestört werden kann. Darüber hinaus zeigt die festgestellte Tatbegehung auch im Hinblick auf diese Delikte die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber fremden Leben und körperlicher Unversehrtheit, wie sie sich auch in der nunmehrigen Tat darstellt. b) Gefährlichkeit Aufgrund des Hanges zu erheblichen Straftaten ist der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich. Die notwendige Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen wird, wobei ausreichend ist, dass diese Taten ernsthaft zu besorgen sind (BeckOK StGB/Ziegler, § 66 Rn. 16), liegt zur Überzeugung der Kammer vor. Die Kammer hat sich hierbei ebenfalls sachverständig durch Herrn H1 beraten lassen. Nach dessen psychiatrischer Einschätzung besteht aufgrund der empirischen Datenauswertung und der fachlichen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie dessen eingeschliffenen Verhaltensmuster hinsichtlich Gewaltdelikten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er auch zukünftig zu Gewaltdelikten tendieren wird. Da bei einer Haftentlassung mit den gleichen sozialen und behördlichen Problemen, insbesondere betreffend den Aufenthaltsstatus und eine Arbeitserlaubnis, zu rechnen ist, bestehe die begründete Sorge, dass der Angeklagte erneut versuchen wird, seinem perspektivlosen Leben einen sinngebenden Wert durch politisch motivierte Straftaten zu geben. Vor dem Hintergrund des bisherigen Kriminalitätsverlaufes bestehe dabei auch eine sehr deutliche Verhaltensdisposition zu Gewaltdelikten. Die Rückfallwahrscheinlichkeit beruhe dabei auch auf dem Hang des Angeklagten. Zwar sei eine Verbesserung der Affekt- und Emotionsregulation durch die suchtmedizinische Langzeittherapie und die einhergehende Abstinenz zu beobachten, indes sei, da die Tat aus der Maßregel des § 64 StGB unter einer Stabilisierung begangen wurde, auf eine motivationale Tatbegehung aus der inneren Überzeugung des Angeklagten zu schließen. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen jungen Menschen handele, der im bisherigen Maßregelvollzug positiv auf die suchtmedizinische Behandlung angesprochen habe. Zudem zeige sich der Angeklagte bemüht, ein geregeltes Leben aufzubauen. Dies spreche grundsätzlich für eine Empfänglichkeit für therapeutische Maßnahmen. Dabei sei die Behandlung von Personen mit radikalen Ideologien eine besondere Herausforderung, jedoch sei bei einer Haftdauer von ca. vier Jahren ein erfolgreicher Behandlungsabschluss grundsätzlich möglich. Bei Annahme einer fest verwurzelten islamistischen Gesinnung sei die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Therapie jedoch gering. Die Kammer schließt sich nach eigener umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie durch die vernommenen Zeugen geschildert wurde und durch sein Auftreten in der Hauptverhandlung beobachtet werden konnte, sowie der strafrechtlichen Vorgeschichte des Angeklagten und den Symptomtaten der Würdigung des Sachverständigen an. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit immer wieder mit Gewaltdelikten auffällig geworden, welche wie dargelegt auf seinem Hang beruhen. Dabei ist auch eine Steigerung zu beobachten. Während es sich zunächst nur um Sachbeschädigungen und einfache (versuchte) Körperverletzungen handelte, nahm er bei der der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Tat bereits eine Tötung einer Unbeteiligten in Kauf. Nunmehr plante er eine Tötung einer Vielzahl von Unbeteiligten, handelte also mit direktem Vorsatz im Hinblick auf die Tötung. Dies zeigt ein zunehmendes Gewaltpotential mit zunehmender Radikalisierung in Richtung einer islamistischen Gesinnung. Diese besteht zur Überzeugung der Kammer dabei seit mindestens dem Jahr 2018 bis heute, wie sich aus den im Haftraum aufgefundenen Notizen ergibt. Diese verfestigte radikal islamistische Einstellung zusammen mit dem durch den Sachverständigen beschriebenen Muster der Manipulation hin zu Lockerungen zeigt für die Kammer, dass eine Aufarbeitung durch den Angeklagten bisher gerade nicht geschehen ist. Auch im Rahmen seines letzten Wortes externalisierte der Angeklagte weiterhin die Schuld für seine Situation. Die Tatbegehung aus der laufenden Maßregel heraus ist dabei ebenfalls ein Anhaltspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten. Dabei ist zu berücksichtigten, dass auch der Sachverständige eine Therapierbarkeit lediglich für möglich hält, die Prognose vor dem Hintergrund der festgestellten islamistischen Gesinnung jedoch eher negativ sei. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt von dem Angeklagten aufgrund seines eingeschliffenen Verhaltensmusters eine erhebliche Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeht. 3. Da die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB vorliegen, war der Kammer hinsichtlich des „Ob“ der Maßregel Ermessen eingeräumt, wobei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen war. Die Kammer hat im Rahmen der getroffenen Anordnung insbesondere eine mögliche Therapie des Angeklagten während des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie sein noch junges Alter berücksichtigt. Dies führte nach Auffassung der Kammer indes nicht zu einem Absehen von der Anordnung. Zwar ist der Angeklagte noch jung, jedoch zur Überzeugung der Kammer fest in der radikal islamistischen Gesinnung verwurzelt. Dabei beschäftigt er sich weiterhin mit dem Märtyrertod, was für die Kammer dafür spricht, dass er weiterhin bereit ist, sein Leben für seine Ideale und Ziele zu opfern. Entsprechend seiner Sympathie für den bewaffneten Kampf und die Ideologie des Islamischen Staates sind entsprechend den Ausführungen zum Hang und der Gefährlichkeit von ihm weiterhin Straftaten insbesondere gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu erwarten. Die von dem Sachverständigen H1 erläuterte Möglichkeit für eine Therapie ist für die Kammer nicht erfolgsversprechend genug, um im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung von einer Anordnung der Maßregel abzusehen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststeht, dass eine Gefährlichkeit zum Ende des Vollzugs nicht bestehen wird. Eine bloße Erwartung des Therapieerfolges genügt dagegen nicht (BeckOK/Ziegler, 58 Ed. 1.8.2023, StGB § 66 Rn. 17). Es müsste nunmehr die begründete Erwartung bestehen, dass der Angeklagte durch die Haft und eine entsprechende Therapie eine derartige Haltungsänderung erfahren wird, dass für das Ende des Strafvollzuges eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. NStZ-RR 2015, 73, beck-online; BGH, Urt. v. 28.3.2012 – 2 StR 592/11; BeckRS 2011, 22505). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte für diese Erwartung bestehen indes vorliegend nicht. Der Sachverständige H1 hat einen Therapieerfolg lediglich für möglich gehalten und diesen auf Nachfrage dahingehend relativiert, dass bei Annahme einer verfestigten islamistischen Gesinnung, wie von der Kammer festgestellt, die Chancen für einen Therapieerfolg gering wären. H1 hat sein Gutachten auch insoweit für die Kammer nachvollziehbar erstattet. Dabei ist er auf die Voraussetzungen einer erfolgreichen Therapie eingegangen und hat sowohl die für als auch die gegen eine solche sprechenden Aspekte in der Persönlichkeit des Angeklagten umfassend erläutert. Insbesondere hat er die Schwierigkeiten einer therapeutischen Aufarbeitung fundamentalistischer Überzeugungen dargelegt und sich mit dem Einfluss der bei dem Angeklagten nicht auszuschließenden posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt. Als ausschlaggebend für die therapeutische Ansprechbarkeit des Angeklagten schätzte der Sachverständige hierbei die Bereitschaft des Angeklagten ein, sich auf psychisch schmerzhafte und unbequeme Veränderungsprozesse einzulassen. Dabei sei die erfolgreiche suchtmedizinische Behandlung positiv zu bewerten. Insgesamt sei ein zu erwartender Therapieerfolg zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, vielmehr unter der Annahme einer islamistischen Gesinnung unwahrscheinlich. Die Kammer schließt sich dieser abschließenden Einschätzung des Sachverständigen vollumfänglich an. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen der Maßregel nach § 64 StGB es vermocht, seine Suchterkrankung aufzuarbeiten und ist seither abstinent, was auf einen gewissen Veränderungswillen schließen mag. Demgegenüber hat er jedoch an seiner bereits vor Beginn der Maßregel nach § 64 StGB zur Überzeugung der Kammer bestehenden islamistischen Ideologie festgehalten. Eine (therapeutische) Aufarbeitung seiner Vergangenheit und insbesondere auch seiner Tat ist ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr zeigte sich der Angeklagte manipulativ gerichtet auf Lockerungen. Dies zeigt sich auch in der Feststellung, dass Gespräche nur mit für den Angeklagten „angenehmeren“ Therapeuten und gerade nicht mit kritischerem Personal erfolgten. Insoweit kann dem Angeklagten zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die auf Suchterkrankungen ausgerichteten Kliniken eine Therapie hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung und der in der Vergangenheit des Angeklagten liegenden Traumata scheinbar nicht anboten. Dennoch kann die Kammer in dem bisherigen Vollzugsverhalten des Angeklagten und dessen Auftreten in der Hauptverhandlung nicht auf einen tiefgreifenden Wunsch zur Veränderung schließen, welcher notwendig wäre, um sich dem nach den Ausführungen des Sachverständigen notwendigen psychisch schmerzhaften Prozessen zu stellen. Dies zeigte sich für die Kammer insbesondere im Rahmen der teilweisen Einlassung des Angeklagten sowie seinem letzten Wort. Auch insoweit externalisierte er erneut die Schuld und zeigte keine Einsichtsfähigkeit in das von ihm begangene Unrecht. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer zwar eine Möglichkeit einer therapeutischen Intervention, indes nicht mit einer derartigen Sicherheit, dass von der Maßregel abgesehen werden konnte. Unter Abwägung der erheblichen Gefährlichkeit des Angeklagten und der zu erwartenden Straftaten einerseits und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit andererseits, ist die Anordnung der Maßregel nach § 66 StGB daher auch verhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund waren für die Kammer auch keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein Absehen sprechen würden. VII. Die Einziehungsentscheidung betreffend das Mobiltelefon der Marke Apple, Modell iPhone7 mit der IMEI: Nr.01 (Asservatennummer 1.2.1) beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Das Mobiltelefon stellt das hauptsächliche Tatmittel dar. Der Angeklagte nutzte dieses zur Herstellung der Kontakte zum Al-Saqri Institut und K-05. Zudem verwendete der Angeklagte das Telefon zur Beschaffung von Propagandamaterial des IS und als Kontaktmittel zu weiteren mutmaßlichen Anhängern des Islamischen Staates. Vor dem Hintergrund dieser Aspekte sowie vor dem Hintergrund des moderaten Wertes des Mobiltelefons hat die Kammer das ihr eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, das Mobiltelefon einzuziehen. Dies ist bei Abwägung der Schwere der Tat einerseits und dem Eingriff in das Eigentumsrecht des Angeklagten auch verhältnismäßig. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.