Beschluss
1 StR 598/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine tragfähige Feststellung der Hangtäterschaft im Sinn von § 66 Abs.1 Nr.4 StGB voraus; diese erfordert eine umfassende vergangenheitsbezogene Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit und der Vorstrafen.
• Längere straffreie Zeiträume sind indiziell zu berücksichtigen und stehen nicht zwingend einem Hang entgegen, müssen aber vom Tatgericht ausdrücklich gewürdigt werden.
• Ein rechtsfehlerfreier Schuldspruch und Strafausspruch bleiben von der Aufhebung des Maßregelausspruchs unberührt, sofern keine innere Verknüpfung zwischen Strafe und Maßregel besteht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellung der Hangtäterschaft • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine tragfähige Feststellung der Hangtäterschaft im Sinn von § 66 Abs.1 Nr.4 StGB voraus; diese erfordert eine umfassende vergangenheitsbezogene Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit und der Vorstrafen. • Längere straffreie Zeiträume sind indiziell zu berücksichtigen und stehen nicht zwingend einem Hang entgegen, müssen aber vom Tatgericht ausdrücklich gewürdigt werden. • Ein rechtsfehlerfreier Schuldspruch und Strafausspruch bleiben von der Aufhebung des Maßregelausspruchs unberührt, sofern keine innere Verknüpfung zwischen Strafe und Maßregel besteht. Der Angeklagte lernte 2013 die Familie des sechsjährigen Mädchens L. kennen und betreute das Kind wiederholt. Im Dezember 2015 verübte er in seiner Wohnung mehrere sexuelle Handlungen an L.; er forderte sie auf, seinen Penis zu berühren, drang mit dem erigierten Penis in den Scheidenvorhof des Kindes ein und onanierte anschließend unter teilweiser Beobachtung durch das Kind. L. zeigte erhebliche psychische Beeinträchtigungen infolge der Tat und benötigt längerfristige Therapie. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und ordnete Sicherungsverwahrung nach §66 StGB an. Zur Begründung der Maßregel stützte sich das Landgericht auf frühere Verurteilungen wegen Sexualstraftaten und die angenommene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. • Schuldspruch und Strafausspruch: Die Revision gegen Schuld und Strafe blieb überwiegend ohne Erfolg. Das Landgericht stützte die Verurteilung auf ein geständnisfähiges Geständnis, dessen Feststellungen tragfähig sind; das Eindringen bis in den Scheidenvorhof erfüllt den Tatbestand des §176a Abs.2 Nr.1 StGB. • Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung: Die formellen Voraussetzungen nach §66 Abs.3 Satz1 StGB sind gegeben; frühere einschlägige Verurteilungen lagen vor. • Hangtäterschaft (§66 Abs.1 Nr.4 StGB): Die Feststellung eines ‚Hangs‘ erfordert eine umfassende, vergangenheitsbezogene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Symptom- und Anlasstaten sowie der zeitlichen Verteilung der Straftaten. Das Landgericht hat insoweit nicht hinreichend begründet: Es fehlte an einer vollständigen Darstellung der Persönlichkeit, der Bedeutung der Lebensumstände und der Auswertung der unterschiedlichen Tatmuster und der durchlaufenen Sexualtherapien. • Beweiswürdigung und Indizien: Längere straffreie Zeiten und Unterschiede in der Tatbegehungsweise zwischen Taten gegen erwachsene Frauen und gegen Kinder sind indiziell bedeutsam und hätten im Urteil ausdrücklich behandelt werden müssen. • Rechtsfolgen der Mängel: Wegen der unzureichenden Begründung der Hangtätereigenschaft ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsverwahrung an eine andere Jugendstrafkammer zurückzuverweisen. • Trennung von Strafe und Maßregel: Die Aufhebung der Maßregel berührt nicht den rechtsfehlerfreien Strafausspruch; eine Neuanordnung der Sicherungsverwahrung durch den neuen Tatrichter bleibt möglich, soweit eine tragfähige Prognose anders begründet wird. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (Sicherungsverwahrung) und zu Zurückverweisung der Sache an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und die Freiheitsstrafe von sechs Jahren wurden in der Hauptsache bestätigt; die weitergehende Revision wurde verworfen. Maßgeblich für die Aufhebung war, dass das Landgericht die Hangtätereigenschaft nach §66 Abs.1 Nr.4 StGB nicht mit der erforderlichen umfassenden vergangenheitsbezogenen Gesamtbetrachtung und ausreichender Begründung festgestellt hat. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung lagen vor, jedoch fehlten substantiierte Darlegungen zur Persönlichkeit, zu Therapieverläufen und zur Bedeutung längerer straffreier Phasen; deshalb sind die zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Eine erneute Anordnung von Sicherungsverwahrung durch den neuen Tatrichter bleibt offen, sofern die prognostische Gefährlichkeitsprüfung rechtsfehlerfrei und tragfähig begründet wird.