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Urteil

1 O 6/23

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2023:1129.1O6.23.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.570,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 42.446,85 € seit dem 01.12.2022 sowie zusätzlich aus einem Betrag von 7.124,10 EUR seit dem 14.10.2023 zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € gegenüber der Firma 01 freizustellen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.570,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 42.446,85 € seit dem 01.12.2022 sowie zusätzlich aus einem Betrag von 7.124,10 EUR seit dem 14.10.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € gegenüber der Firma 01 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.570,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 42.446,85 € seit dem 01.12.2022 sowie zusätzlich aus einem Betrag von 7.124,10 EUR seit dem 14.10.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € gegenüber der Firma 01 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Einzahlungen, die er im Zeitraum von April 2017 bis Oktober 2021 im Rahmen von Online-Glücksspielen auf der Internetseite der Beklagten getätigt hat, in Anspruch. Die Beklagte, ein in Land 01 ansässiges Unternehmen, war Anbieterin der Internetseite unter der Domain Mail 01, auf der sie öffentliche Glücksspiele veranstaltete, insbesondere Casino-Spiele wie Roulette oder Slots (Spielautomaten). Die Internetseite war auf Deutsch verfügbar. Die AGB waren ebenfalls in Deutsch und enthielten unter der Regelung zu 4.1 einen Hinweis an Spieler, dass diese für die Einhaltung der örtlichen Grenze verantwortlich sind. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die Dokumente in der Anlage B1, Bl. 219 ff. d. eA. Die Beklagte verfügte über eine Lizenz der Glücksspielaufsichtsbehörde von Land 01, indes nicht für das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat und zum Zeitpunkt der Teilnahme an den Angeboten der Beklagten in Vollzeit angestellter Immobilienmakler in Stadt 01 war, nutzte im streitgegenständlichen Zeitraum die deutschsprachige Internetplattform der Beklagten unter der Spielerkennung Mail 02 de. Im vorgenannten Zeitraum zahlte der Kläger für die von der Beklagten angebotenen Online-Casino-Spiele insgesamt 82.872,85 EUR ein. Der Kläger erspielte Gewinne in Höhe von insgesamt 40.426,00 EUR. Wegen der konkreten Ein- und Auszahlungen wird auf die Aufstellungen in der Anlage K1 (Bl. 24 ff. d. eA.) Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2022 mit Fristsetzung bis zum 30.11.2022 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 42.446,85 EUR auf. Der Kläger behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es sich bei dem Spielangebot der Beklagten um illegale Online-Glücksspiele gehandelt habe. Er behauptet, ausschließlich von seinem Wohnort gespielt zu haben. Er habe auch am mobilen Angebot der Beklagten teilgenommen und weitere Einzahlungen von 9.746,10 EUR getätigt. Ihm seien diesbezüglich 2.622,00 EUR ausgezahlt worden. Die insoweit aufgelaufenen Verluste des Klägers betrügen daher insgesamt 7.124,10€, wie sich anhand der Transaktionsübersicht erkennen lasse (BL. 496 ff. d eA.). Der Kläger meint, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland angeboten. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sei verboten gewesen, da die Beklagte über keine Lizenz zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele für das Bundesland Nordrhein-Westfalen verfügt habe. Zudem meint er, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GIüStV a.F. insbesondere mit Unionsrecht vereinbar sei und weder gegen Verfassungsrecht noch gegen höherrangiges EU-Recht verstoße. Mit dem Verbot würden überragend wichtige Gemeinwohlziele, insbesondere der Jugendschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt. Das Online-Glücksspiel weise ein besonders hohes Gefährdungspotential auf. Der einfache und schnelle Zugriff auf das Glücksspielangebot bringe ein enormes Risiko mit sich. Da die geschlossenen Glücksspielverträge gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verstießen, seien diese gemäß § 134 BGB nichtig. Von daher sei die Beklagte zu Unrecht gemäß § 812 BGB bereichert. Die Beklagte könne sich nicht auf eine für einen anderen Mitgliedsstaat gültige Glücksspiellizenz berufen. Seinem Rückforderungsanspruch stünden insbesondere weder § 814 BGB noch § 817 S. 2 BGB und § 242 BGB entgegen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 49.570,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 42.446,85 EUR seit dem 01.12.2022 sowie zusätzlich aus einem Betrag von 7.124,10 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.162,23 EUR gegenüber der Firma 01 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Spielteilnahme an Spielen oder Wetten ggf. verbotswidrig gewesen sei. Sie meint, sie habe keine illegalen Glücksspiele im Internet angeboten. Das Verbot des § 4 Abs. 1 GIüStV a.F. sei unionsrechtswidrig, im Übrigen auch verfassungswidrig und daher nicht anwendbar. Der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sei überdies nach § 762 Abs. 1 S. 2, § 817 S. 2 sowie nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Sie meint ferner, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege, wenn ein Spieler sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am Online-Glücksspiel teilnehme und sich anschließend nur im Falle von Verlusten auf die Illegalität des Online-Glücksspiels berufe und damit die von ihm selbst verursachten Verluste sodann von dem Spielanbieter zurückfordere. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht in Höhe des geltend gemachten Betrages bereichert. Der Anspruch sei jedenfalls bzgl. Ansprüchen bis zum 01.01.2020 verjährt. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2023 Bezug genommen. Die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 09.10.2023 ist der Beklagten am 13.10.2023 zugegangen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Dortmund ist insbesondere international gem. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO zuständig, da der Kläger als Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland Wetteinsätze zurückverlangt, die er beim (verbotenen) Online-Glücksspiel eines im europäischen Ausland ansässigen gewerblichen Anbieters – hier der Beklagten – verloren hat (vgl. OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 17, beck-online mwN.). Soweit die Beklagte behauptet hat, der Kläger sei nicht Verbraucher, greift dieser Einwand nicht durch. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Poker-Spiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften. Der Kläger ist Verbraucher, denn er ging unstreitig während des gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraums einer in Vollzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit als Immobilienmakler nach, die mit der Glücksspielteilnahme nicht in Zusammenhang stand. Eine unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeit ist nicht konkret vorgetragen oder aus den Umständen erkennbar. II. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 49.570,95 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB. a) Die Beklagte hat mit der Verfügungsgewalt über die vom Kläger insgesamt geleisteten Gelder in Höhe von 49.570,95 € – d.h. durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der Beklagten – einen vermögenswerten Vorteil, mithin „etwas“, erlangt (vgl. OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 45, 46, beck-online). Der Kläger hat substantiiert unter Bezugnahme auf die zur Akte gereichten Tabellen (Bl. 24-151 sowie 496-506 d.A.) dargelegt, in Höhe welcher Summen jeweils Ein- und Ausgänge zu verzeichnen waren und wie sich der geltend gemachte Verlust errechnet. Auch der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag ist schlüssig. Anhand der zu den Akten gereichten Transaktionslisten ist erkennbar, dass sich die im Rahmen der Klageerweiterung beanspruchte Summe auf einen Zeitraum vom 12.10.2021 bis zum 14.08.2022 bezieht (Bl. 496-506 d.A.). Die als Anlage K1 zu den Akten gereichte Transaktionsliste (Bl. 24-151 d.A.) beläuft sich auf einen Zeitraum vom 19.04.2017 bis zum 11.10.2021. Die entsprechenden Zeiträume überlappen sich folglich nicht, sondern folgen aufeinander und stehen mit den Ausführungen des Klägers, in welchem Zeitraum er das Angebot der Beklagten genutzt habe, in Einklang. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt nicht. Insbesondere hat der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2023 bzgl. der als Anlage K3 zu den Akten gereichten Transaktionsliste erklärt, dass diese mindestens ähnlich zu denen ihm sonst vorliegenden Transaktionslisten der Beklagten sei. Für die Kammer bestehen daher keine Zweifel, dass der Kläger die entsprechenden Beträge – wie anhand der Tabellen zu erkennen ist – eingezahlt hat. b) Die Zahlungen des Klägers sind unmittelbar an die Beklagte erfolgt. Ob diese anschließend Beträge weitergeleitet hat, ändert an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung nichts (vgl. OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 45, 46, beck-online). c) Dies geschah ohne Rechtsgrund. aa) Die zwischen den Parteien über die Teilnahme des Klägers an den Online-Glücksspielen geschlossenen Verträge sind wegen eines Verstoßes gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 konstituierte Internetverbot gem. § 134 BGB nichtig. (1) Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde war nach § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GlüStV 2012 und ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GlüStV 2021 verboten (vgl. dazu eingehend OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 23, 24, beck-online mwN.). Unstreitig verfügte die Beklagte über keine Konzession zur Veranstaltung von Glücksspiel für das Land Nordrhein-Westfalen im streitbefangenen Zeitraum. (2) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, MDR 2012, 350; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019, AZ: 6 U 196/18; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, AZ: 8 C 18/16; BVerfG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16, m.w.N.). Der EuGH hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, C-46/08, NVwZ 2010, 1422). Zwar besteht nach der Neuregelung des GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021. Dass der Beklagten eine derartige Erlaubnis für den Betrieb von Online-Casinos erteilt worden ist, hat sie jedoch nicht vorgetragen. Ohne entsprechende Erlaubnis sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten, § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 (vgl. LG Dortmund Urt. v. 11.5.2022 – 12 O 185/21, BeckRS 2022, 15480, beck-online; LG Paderborn Urt. v. 8.7.2021 – 4 O 323/20, BeckRS 2021, 20723 Rn. 45-55, beck-online). (3) Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass er lediglich von seinem Wohnort am Online-Glücksspiel der Beklagten teilgenommen hat, indem er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, die die Kammer zum Gegenstand der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO machen kann, angegeben hat, dass er immer von zuhause oder gelegentlich auswärts, aber jedenfalls nicht im Ausland oder in Schleswig-Holstein, gespielt habe. bb) § 762 Abs. 2 Satz 1 BGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die Unwirksamkeit des Spielvertrages führt dazu, dass § 762 BGB nicht anwendbar ist, da diese Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt (vgl. Heidel/Hüßtege/ Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 184). Gemäß § 764 BGB begründen Spiel- und Wettverträge keine Verbindlichkeit sofern sie nicht aus anderen Gründen etwa wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig sind. Dann gelten die allgemeinen Regeln der § 812 ff. BGB (vgl. beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.03.2021, § 134, Rn. 219; LG Paderborn Urt. v. 8.7.2021 – 4 O 323/20, BeckRS 2021, 20723 Rn. 56, beck-online). d) Der Anspruch ist nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Die Kammer ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger nicht gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Kläger hat glaubhaft und lebensnah erklärt, dass er erst aufgrund von Werbung erfahren habe, dass Wetten illegal sein könnten und er im Vorhinein auch noch nie etwas über einen Glücksspielstaatsvertrag gehört habe. Über die Presse oder Ähnliches habe er das vorher nicht mitbekommen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sich das Angebot aufgrund öffentlicher Werbung, z.B. im Fußballstadion, an jede Person gerichtet habe. Zudem hat er glaubhaft dargelegt, dass er am Ende der Glücksspiel-Werbung den Hinweis, dass das Glücksspiel sich nur an Personen mit Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein richtet, nicht wahrgenommen hat. e) Der klägerischen Forderung steht ein Kondiktionsausschluss gem. § 817 S. 2 BGB nicht entgegen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 31, beck-online). aa) § 817 BGB ist vorliegend anwendbar. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs durch § 817 S. 2 BGB ist auch und gerade unter dem Aspekt der Generalprävention dann zu rechtfertigen, wenn sich der Leistende bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt, wenn er die Rechts- oder Sittenordnung vorsätzlich verletzt hat. Denn nur dann kann ihn die Abschreckungswirkung, welche der Gesetzgeber der Kondiktionssperre zugedacht hat, in vollem Umfang erreichen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 36, beck-online; MüKo/Schwab, BGB, 8. Aufl., § 817 Rn. 85). bb) Darauf kommt es allerdings für die Entscheidung des hiesigen Falls nicht an, weil die Tatbestandsmerkmale des § 817 S. 2 BGB nicht erfüllt sind. Der Kläger als Leistender hatte – wie bereits ausgeführt – bei Leistung der Spieleinsätze keine Kenntnis von der Illegalität des durch die Beklagte angebotenen Glücksspiels und verschloss sich dieser Einsicht auch nicht derart leichtfertig, dass sein Verhalten als bewusst außerhalb der Rechtsordnung zu würdigen wäre (vgl. OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 38, beck-online). cc) Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, anhand derer der Kläger auf eine Illegalität des angebotenen Glücksspiels im Internet hätte schließen müssen. Sie hat nicht dargelegt, in welcher Weise sie auf ihrer Internetseite auf das gesetzliche Verbot des Online-Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen hingewiesen haben will. Im Übrigen genügt ihr lediglich allgemeiner Hinweis auf die Fernseh- und Medienberichterstattung nicht, da nicht feststellbar ist, inwieweit der Kläger diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich diese konkret auf das Angebot der Beklagten bezogen hat. Für einen juristischen Laien ist es nach Ansicht der Kammer mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden, verlässlich zu erkennen, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein illegales Glücksspiel handelte (vgl. dazu auch LG Paderborn, Urteil vom 24.09.2021, 4 O 424/20 - juris; LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021, 12 O 510/20 - juris). Da die Beklagte selbst sich auf eine Unionsrechtswidrigkeit des Verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. beruft, kann bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm die rechtlichen Voraussetzungen einer Unzulässigkeit des Online-Glücksspiels bekannt waren. Zudem hat die Beklagte sich durch die Gestaltung der Website auf Deutsch mit einem deutschen Domain-Namen (.de) gezielt an deutsche Kunden gewandt, ohne deutlich - wie dies z. B. in den von der Beklagten angeführten Fernsehspots getan wird - darauf hinzuwiesen, dass das Online-Glücksspiel nur für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein erlaubt war. f) Eine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB ist seitens der Beklagten nicht konkret vorgetragen worden. Im Übrigen kann die Beklagte eine Entreicherung gem. §§ 819 Abs. 1, 2, 818 Abs. 4 BGB nicht mit Erfolg geltend machen. Die Beklagte trifft die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 2 BGB, da sie durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 15.12.2022, 1 U 1281/22, BeckRS 2022, 40470, Rz. 24). Außerdem ist aufgrund des Vortrags zur umfassenden Presseberichterstattung davon auszugehen, dass die Beklagte zum jeweiligen Leistungszeitpunkt Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrunds hatte (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 1280, 1284; OLG Köln Urteil v. 31.10.2022, 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 [Rz. 65]; siehe dazu unter Ziff. 3. b; OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 51, beck-online). g) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Die geltend gemachten Forderungen aus den Jahren 2020 und 2021 verjähren frühestens Ende des Jahres 2023 bzw. 2024. Soweit die Beklagte die Verjährung für Forderungen vor dem 01.01.2020 erhebt, hat sie als darlegungsbelastete Partei nicht dargelegt, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2020 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten stellt eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. h) Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind ihre Interessen auch nicht vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB. Indem die Beklagte einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis unterlassen hat, dass die Online-Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen nicht zulässig waren, ist sie zum einen bewusst die Gefahr eingegangen, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspiel eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Zum anderen hat der Kläger für die von ihm geleisteten Spieleinsätze aber auch keine einklagbaren Forderungen erhalten, so dass es nicht treuwidrig ist, die Spieleinsätze zurückzufordern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 - 8 W 20/21, nicht veröffentlicht, zit. nach OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 66, 67, beck-online). Im Übrigen ist auch im Rahmen von § 242 BGB die oben im Zusammenhang mit § 817 Satz 2 BGB dargelegte Wertung zu beachten (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021 - 12 W 13/21, beck-online). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs.1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Beklagte geriet mit Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 16.11.2022 gesetzten Frist in Verzug, im Übrigen ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung am 14.10.2023. 3. Dem Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.877,11 EUR. Der Kläger kann allerdings nur eine Gebühr von 1,3 verlangen, da die Tätigkeit nicht besonders umfangreich oder schwierig war. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN zu der wortgleichen Vorgängerbestimmung in Nr. 2400). Zwar steht dem Rechtsanwalt, wie die Kammer nicht verkennt, gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, aaO Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, aaO Rn. 5). Diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greift jedoch nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11). Dies ist hier nicht der Fall, da die Bezifferung des Anspruches gegenüber der Beklagten für einen Rechtsanwalt keiner erheblichen juristischen Kenntnisse bedarf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 49.570,95 € festgesetzt.