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Urteil

12 U 175/23

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0516.12U175.23.00
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Leitsätze
Ein vereinbarter Versicherungsausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen bezieht auch Fälle ein, in denen die versicherte Person zwar nicht in ihrer Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit gestört ist, aber infolge Geistesstörung nicht in der Lage ist, ihre Handlungen rational zu steuern.(Rn.36) (Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11.09.2023, Az. 1 O 6/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vereinbarter Versicherungsausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen bezieht auch Fälle ein, in denen die versicherte Person zwar nicht in ihrer Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit gestört ist, aber infolge Geistesstörung nicht in der Lage ist, ihre Handlungen rational zu steuern.(Rn.36) (Rn.39) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11.09.2023, Az. 1 O 6/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Die Klägerin unterhält unter der Versicherungsnummer ... eine private Unfallversicherung bei der Beklagten. Versicherte Person ist ihr Sohn. Die Versicherungssumme belief sich bis April 2019 auf einen Betrag von 108.000,- EUR. Bei Vertragsschluss wurden unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2000 (i.F. AUB 2000) einbezogen. Diese lauten auszugsweise wie folgt: 1. Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen. [...] 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2.1 Invaliditätsleistung 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. [...] 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Der am 26.11.2003 geborene Sohn der Klägerin litt an einer generalisierten Angststörung mit depressiven Episoden. Am 14.01.2019 sprang er in Suizidabsicht aus dem Fenster seines Zimmers. Hierbei zog er sich Frakturen an beiden Beinen sowie der Wirbelsäule zu. Der Umfang der Verletzungen steht zwischen den Parteien im Streit. Auf die Schadensmeldung der Klägerin hin, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 ihre Einstandspflicht ab, da es an der Unfreiwilligkeit des Unfallereignisses fehle. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf Grundlage eines angenommenen Invaliditätsgrads von 33,5% eine Invaliditätsleistung von 36.180,- EUR sowie Krankentagegeld und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar stehe einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass es bislang an einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung fehle. Die Klage sei aber im Hinblick auf den Vortrag zum Unfallgeschehen bereits unschlüssig. Den Vortrag der Klägerin unterstellt, dass ihr Sohn nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig gewesen sei, sondern auf Grund seiner psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt des Suizidversuchs einem Zwang unterlegen habe, greife der Leistungsausschluss nach 5.1.1 AUB 2000; es sei dann von einer Schädigung in Folge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung i.S.d. Versicherungsbedingungen auszugehen. Ein Wahrnehmungsdefizit sei insofern nicht zwingend erforderlich, ausreichend sei vielmehr, dass die versicherte Person nicht in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten und (gefahrabwehrend) richtig zu handeln. Da der Unfall zwangsläufig entweder freiwillig herbeigeführt worden sei oder auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung beruhte, sei eine Beweisaufnahme über die geistige Verfasstheit des Sohnes der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag im Hinblick auf das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfallgeschehens. Indem das Landgericht sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass bei einem unfreiwilligen Unfallgeschehen zwangsläufig eine Herbeiführung des Unfalls durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung nach 5.1.1 AUB 2000 vorgelegen habe, habe es den Inhalt dieser Klausel unzutreffend erfasst. Eine den Anspruch ausschließende Geistes- oder Bewusstseinsstörung setze nach der Rechtsprechung ein Wahrnehmungsdefizit voraus. Der Sohn der Klägerin habe seine Umwelt aber zutreffend wahrgenommen und nur im Rahmen der Willensbildung durch seine Erkrankung bedingt auf Grund tatsächlich vorhandener negativer Umwelteinflüsse den Suizid als einzig gangbare und vernünftige Lösung angesehen. Erforderlich sei insofern eine fallbezogene Betrachtung, an der es das Landgericht habe fehlen lassen. Weiter habe das Landgericht es unterlassen, den beantragten Sachverständigenbeweis hinsichtlich der Tatsache zu erheben, dass sich der Sohn der Klägerin weder freiwillig verletzt habe, noch sich in einem bedingungsgemäßen Zustand der Geistes- oder Bewusstseinsstörung befand. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des LG Baden-Baden vom 11.9.2023, Aktenzeichen 1 O 6/23, wird aufgehoben und 1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36.180,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2020 zu bezahlen. 2. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.458,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2020 zu bezahlen. 3. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.751,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Landgericht habe den Klägervortrag zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die suizidale Neigung, welche es dem Sohn der Klägerin nicht erlaubt habe, sich gegen den Suizidversuch zu entscheiden, sich als Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstelle. Dass der Sohn der Klägerin seine Umwelt zutreffend wahrgenommen habe, werde in Abrede gestellt, sei aber ohnehin nicht entscheidungserheblich. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach 1.1, 1.3 AUB 2000 i.V.m. § 178 VVG nicht zu. a) Insofern kann dahinstehen, ob ein Anspruch bereits auf Grund der Tatsache ausgeschlossen ist, dass eine eventuelle Invalidität nicht binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden war, 2.1.1.1 AUB 2000. Ob die Nachholung einer entsprechenden Feststellung im Rahmen des Rechtsstreits möglich ist, bedarf vorliegend entsprechend keiner Entscheidung (in diesem Sinne etwa Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 186 Rn. 11 m.w.N.). b) Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch sind nach dem Klägervortrag jedenfalls nicht erfüllt. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. aa) So setzt ein Unfallereignis nach 1.3 AUB 2000 voraus, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Bei einem Suizidversuch gilt insofern, dass, falls die Entscheidung zum Suizid in einem Zustand erfolgt ist, in dem der versicherten Person eine freie Willensbestimmung noch möglich war, auch die hierbei erlittenen Verletzungen als freiwillig verursacht anzusehen sind (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 178 Rn. 12; Langheid/Wandt/Dörner, VVG, 3. Aufl., § 178 Rn. 92; vgl. auch Senat, Urteil vom 23.02.2018 - 12 U 111/17, juris Rn. 58). Eine solche freiwillige Verursachung des Versicherungsfalls i.S.d. § 178 Abs. 2 VVG setzt jedoch die Möglichkeit einer freien Willensbildung bei der versicherten Person voraus (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 31. Aufl., § 178 Rn. 21b m.w.N.). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass auf Grundlage des Klägervortrags ein Unfallereignis nach 1.3 AUB 2000 entsprechend zu bejahen wäre. Sollte der Sohn der Klägerin sich auf Grund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung in einem Zustand befunden haben, in welchem eine freie Willensbildung ausgeschlossen war, wäre die Voraussetzung einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung erfüllt. bb) Allerdings würde im Fall einer solchen unfreiwilligen Verursachung des Unfalls, entsprechend der Ausführungen des Landgerichts, einem Anspruch der Klägerin der Ausschlusstatbestand des 5.1.1 AUB 2000 entgegenstehen. (1) Im Ausgangspunkt gilt, dass allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 06.03.2019 - IV ZR 72/18, juris Rn. 15 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt auch bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln wie dem hier streitgegenständlichen 5.1.1 AUB 2000 (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 - IV ZR 113/99, juris Rn. 16). Nach dieser Maßgabe liegt der Sinn der Ausschlussklausel ersichtlich darin, vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt (BGH aaO juris Rn. 19). Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGH aaO; Beschluss vom 24.09.2008 - IV ZR 219/07, juris Rn. 3; Urteile vom 27.02.1985 - IVa ZR 96/83, juris Rn. 11; vom 07.06.1989 - IVa ZR 137/88, juris Rn. 15). Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist; sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17.05.2000 a.a.O.). (2) Wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, ist eine depressive Episode, welche die freie Willensbestimmung im Hinblick auf den Suizid ausschließt, nach diesem Maßstab als eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne von 5.1.1 AUB 2000 anzusehen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 31. Aufl., § 178 Rn. 21b; Senat, Beschluss vom 30.04.1993 - 12 W 21/93, r+s 1994, 440; in diesem Sinne auch Senat, Urteil vom 23.02.2018 – 12 U 111/17, juris Rn. 59; Kloth, Private Unfallversicherung, E. Rn. 56). Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Der Einwand, dass Voraussetzung für einen Leistungsausschluss nach 5.1.1 AUB 2000 ein Wahrnehmungsdefizit bei der versicherten Person sei, ist zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klagepartei lässt sich ein solches Erfordernis der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2000 nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof stellt zwar unter anderem auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit ab; dies geschieht jedoch im Kontext der näheren Bestimmung der Anforderungen an eine bedingungsgemäße Bewusstseinsstörung unterhalb des Eintritts völliger Bewusstlosigkeit, wie sie im dort zu entscheidenden Fall vorgetragen worden war. Die weiteren Ausführungen bringen aber durch die Formulierung, dass - neben der Unfähigkeit Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen - eine solche Störung insbesondere dann vorliegt, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist (BGH a.a.O.) zum Ausdruck, dass auch eine Beeinträchtigung der Willensbildung ohne Störung der Wahrnehmung, auf welche die Klägerin sich bezüglich ihres Sohnes beruft, von einem entsprechenden Ausschlusstatbestand erfasst wird. Mit den zitierten Merkmalen knüpft der Bundesgerichtshof letztlich an die allgemeinen Kriterien der Zurechnungsfähigkeit an, namentlich Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Entsprechend bleibt festzuhalten, dass zwischen der Voraussetzung der Unfreiwilligkeit und dem Leistungsausschluss nach 5.1.1 AUB 2000 kein Raum bleibt für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers im Fall eines Suizidversuchs in Folge einer psychischen Erkrankung. Dafür, dass auch die von der Klägerin geltend gemachte krankheitsbedingte Aufhebung der freien Willensbildung vom Ausschlusstatbestand erfasst wird, spricht im Übrigen auch, dass 5.1.1 AUB 2000 nach seinem Wortlaut neben der Störung des Bewusstseins gerade auch Unfälle auf Grund einer Geistesstörung der versicherten Person erfassen soll. Ob eine trennscharfe Unterscheidung dieser Begriffe möglich ist, sei dahingestellt. Jedenfalls erfasst der Ausdruck der Geistesstörung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers gerade Zustände wie Geisteskrankheit, seelische Störung oder Psychose und bezieht damit Fälle ein, in denen die versicherte Person nicht in ihrer Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit gestört ist, sondern in denen sie nicht in der Lage ist, ihre Handlungen rational zu steuern (Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Ziff. 5.1.1 AUB 2008, Rn. 10, vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2003 - 20 U 118/02, juris Rn. 13 ff.). Auch der für den Versicherungsnehmer ersichtliche Zweck der Klausel, vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer bereits vor dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen (BGH a.a.O.), spricht dafür, auch Fälle einer psychischen Erkrankung, welche die Wahrnehmungsfähigkeit selbst unangetastet lässt, unter die Ausschlusswirkung einzubeziehen. Für eine Differenzierung zwischen einer solchen Erkrankung und einem mit Wahnvorstellungen einhergehendem Leiden, bei dem auch nach der Rechtsauffassung der Klägerin ein Anspruch auf Versicherungsleistung ausgeschlossen wäre, fehlt es an einem sachlichen Grund. Entsprechend ist auch der Angriff der Berufung, dass das Landgericht es hinsichtlich der Bewusstseinsstörung an einer fallbezogenen Betrachtung habe fehlen lassen, zurückzuweisen (zu dieser Anforderung vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1990 - IV ZR 231/89, juris Rn. 15). Wie dargelegt, waren weitere Feststellungen zum Ausmaß der beim Sohn der Klägerin bestehenden Geistes- bzw. Bewusstseinsstörung nicht veranlasst, da ein Versicherungsfall unabhängig vom Umfang der konkreten Beschwerden in jedem Fall ausgeschlossen war. c) Aus den genannten Gründen ist auch die Entscheidung des Landgerichts von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin insofern formulierte Beweisfrage, dass ihr Sohn sich weder freiwillig, noch in einem den Versicherungsfall ausschließenden Zustand der Geistes- oder Bewusstseinsstörung verletzt habe, ist nicht auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet. Ihr liegt vielmehr die Rechtsfrage zu Grunde, inwiefern die Ausschlussklausel nach 5.1.1 AUB 2000 eine auf Grund einer psychischen Erkrankung als unfreiwillig anzusehenden Selbstschädigung erfasst. Als solche ist sie dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. 2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht.