OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 47/23

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2025:0213.4O47.23.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2 % und die Klägerin zu 98 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2 % und die Klägerin zu 98 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2 % und die Klägerin zu 98 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Kosten einer Heilbehandlung. Die Klägerin ist die Trägerin der Klinik 01 Stadt 01. Die Beklagte ist eine Krankenversicherung. In der Zeit vom 01.09.2020 bis zum 12.01.2021 wurde die bei der Beklagten privat krankenversicherte Patientin Name 01 (im Folgenden: Patientin) im Haus der Klägerin behandelt, wobei sie am sog. „Klinik-Card-Verfahren“ teilnahm. Der Behandlungsverlauf stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die Patientin wurde am 01.09.2020 aus einer vorbehandelnden Klinik (Akut-Krankenhaus) bei critical-illness-Polyneuropathie und Myopathie, die sich im Rahmen eines komplizierten Verlaufs einer Mesenterialischämie entwickelten, auf die neurologische Intensivstation der Klägerin verlegt. Die vorbehandelnde Klinik hielt in ihrem Verlegungsbericht Folgendes fest: „Bei eingeschränkten Blutgasparametern blieb Name 01 vorerst kontrolliert beatmet. Nach Reduktion der Sedierung gelang die Überführung in einen augmentierten Spontanatemmodus, wonach es nach zu einer deutlich verzögerten Aufwachreaktion kam. Der Kontakt zur Patientin konnte zwar hergestellt werden, bei dem septischen Krankheitsbild jedoch mit anzunehmender CIP führten wir am 17.07.2020 eine perkutane Dilatationstracheotomie durch. Das Weaning von BIPAP über CPAP bis zur feuchten Nase konnte bei gutem Gasaustausch kontinuierlich fortgeführt werden. […] Im weiteren Verlauf konnte das Weaning zunehmend ausgebaut und die Phasen an der feuchten Nase erweitert werden. Zum Zeitpunkt der Verlegung ist die Patientin bis in den Sitz mobilisierbar und zeigt einen guten Gasaustausch an der feuchten Nase.“ In der bei der Aufnahme im Haus der Klägerin erfolgten Anamnese heißt es: „Wir übernahmen die […] Patientin […] zur Fortführung des Weanings und zur neurologischen Frührehabilitation aufgrund einer CIP […]. Psychischer Befund und höhere kortikale Funktion: Wach, freundlich zugewandt, kontaktierbar, befolgt Aufforderungen prompt, soweit beurteilbar zur Person und situativ orientiert […] Kommunikation Kopfbewegung und Lippenbewegung […] Plan: Weaning und neurologische Frühreha“ Im Haus der Klägerin wurde die Patientin sodann insgesamt 263 Stunden beatmet. Am 20.10.2020 wurde sie auf die periphere neurologische Station verlegt und dort im multimodalen Therapieprogramm der frührehabilitativen Komplexbehandlung mit aktivierender Pflege, Physiotherapie und Ergotherapie sowie Logotherapie und Neuropsychologie behandelt. Am 12.01.2021 wurde die Patientin zur Behandlung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit in ein anderes Krankenhaus verlegt. Im Entlassungsbericht der Klägerin heißt es unter anderem: […] die sich vom 01.09.2020 bis 20.10.2020 auf unserer neurologischen Intensivstation und vom 20.10.2020 bis 24.03.2021 in unserer neurologischen frührehabilitativen stationären Behandlung der Phase B befand. […] Wir nahmen Name 01 zum Weaning und zur intensivneurologischen Reha der Phase B auf. Bei Übernahme war Name 01 zugewandt und befolgte verbale Aufforderungen prompt. […] Das Weaning konnte rasch ausgebaut werden und wurde am 07.10.2020 beendet. Die Klägerin rechnete die von ihr erbrachten Leistungen mit Rechnungen vom 03.02.2021 und 12.08.2021 (Anlage K2) ab. Die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung rechnete die Klägerin mit der DRG A13A („Beatmung > 95 Std…“) einschließlich der gesetzlichen Zuschläge, dem Zusatzentgelt für hochaufwändige Pflege und der Wahlleistung 2-Bett-Zimmer mit Rechnung vom 03.02.2021 in Höhe von insgesamt 217.778,51 EUR ab. Die Rechnung enthielt den Hinweis, dass „[…] Sie gem. § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie die Rechnung nicht binnen 30 Tagen nach Zugang ausgleichen“. Einen Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 PflBG und eine Tarifsteigerung DRG berechnete die Klägerin gesondert mit Rechnung vom 12.08.2021 in Höhe von 26,92 EUR. Am 17.02.2021 leistete die Beklagte auf die vorgenannten Rechnungen einen Betrag von 74.000,00 EUR. Ein Betrag von 143.778,51 € blieb damit offen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abrechnung der erbrachten Leistungen müsse im Hinblick auf den stationären Aufenthalt nach der DRG A13A des DRG-Fallpauschalensystems erfolgen. Sie habe eine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung im Sinne der OPS 8-98f. erbracht. Es habe nicht nur eine prophylaktische Beatmung stattgefunden; diese sei vielmehr medizinisch indiziert gewesen. Die Beatmungsentwöhnung, das sog. Weaning, sei in der vorbehandelnden Klinik nicht abgeschlossen gewesen. Die Behandlung in ihrem Haus – Weaning und neurologische Frührehabilitation – stelle eine akutstationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V und keine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 40 SGB V dar, weswegen sie nach Akut-DRG und dort als Beatmungs-DRG abzurechnen sei. Die Klägerin behauptet, dass eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich gewesen und auch durchgeführt worden sei, da die Behandlung des Grundleidens der Patientin bei Verlegung in ihr Haus noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ihr Haus erfülle zudem die Strukturvoraussetzungen der OPS 8-98f. Hierzu beruft sich die Klägerin auf ein Privatgutachten zur Strukturprüfung OPS 8-98f. der TÜg GmbH (Anlage K8). Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 143.778,51 EUR nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.03.2021 zu zahlen, hat die Beklagte am 05.03.2024 einen weiteren Betrag in Höhe von 3.168,12 EUR gezahlt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 140.610,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 143.778,51 EUR von 04.03.2021 bis 04.03.2024 und aus 140.610,39 EUR seit 05.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin ein weiterer Zahlungsanspruch nicht zustehe. Denn die Abrechnung müsse richtigerweise mit dem tagesgleichen Entgelt gemäß der DRG B43Z erfolgen. Eine Abrechnung nach OPS 8-98f. und DRG A13A scheide aus, weil keine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung vorgelegen habe. Beatmungsstunden im Sinne der DRG A13A seien nur dann abrechnungsfähig, wenn sie bei einem intensivmedizinisch versorgten Patienten vorgenommen würden. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die Patientin im Haus der Klägerin gar nicht intensivmedizinisch behandelt, sondern „nur“ intensiviert gepflegt und physiotherapeutisch betreut worden sei. Gegen eine intensivmedizinische Versorgung der Patientin sprächen bereits die Visiteneintragungen (Anlage B2) sowie die Pflegedokumentationen (Anlage B3) der Klägerin, in denen keine medizin-therapeutischen Behandlungen, sondern lediglich rehabilitative Maßnahmen dokumentiert seien. Eine intensivmedizinische Behandlungsbedürftigkeit habe zudem nicht bestanden, auch da die Behandlung des Grundleidens der Patientin bereits in der vorbehandelnden Klinik abgeschlossen gewesen sei. Die Patientin sei allein zur Rehabilitation der Phase B bzw. neurologischen Frührehabilitation in das Haus der Klägerin verlegt worden, nicht für eine Akutbehandlung der Phase A. Dass keine intensivmedizinisch erforderliche Behandlung stattgefunden habe, ergebe sich auch aus dem Therapeutic Intervention Scoring System-28 (TISS), in dem maximal 10 Punkte, ab dem 04.09.2020 lediglich 5 Punkte und ab dem 07.10.2020 keine Punkte mehr angegeben worden seien. Die Atemunterstützung sei damit lediglich sporadisch und nicht als intensivmedizinische Versorgung erfolgt. Weiter bestreitet die Beklagte, dass das Haus der Klägerin die Strukturvoraussetzungen der OPS 8-98f. erfülle. Sie hält das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nicht für aussagekräftig, da es nicht originäre Aufgabe der TÜg GmbH sei, Struktur- und Mindestmerkmale der Kliniken zur Kodierfähigkeit zu attestieren. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Name 02 vom 11.03.2024 und durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte gereichte schriftliche Gutachten (Bl. 382 d.A.), sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2025 (Bl. 472 d.A.) Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.03.2025 hat die Klägerin weiter zur Sache vorgetragen und erstmals behauptet, ihr Vergütungsanspruch sei auch auf der Abrechnungsbasis B43Z nicht vollständig erfüllt. Ihr stehe vielmehr noch ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 80.903,61 EUR zu, da die Abrechnung nach DRG B43Z einschließlich Zimmerzuschlägen eine Forderung in Höhe von 158.071,73 EUR ergebe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Vergütungszahlung für die streitgegenständliche Heilbehandlung aus Behandlungsvertrag gem. § 630a Abs. 1 BGB. I. Zwar kann die Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar abrechnen. Denn sowohl die maßgebliche, bei der Beklagten privatversicherte Patientin als auch die Klägerin nahmen am sog. „Klinik-Card“-Modell teil. Die Patientin legte diese Klinik-Card zudem im Rahmen ihrer Behandlung bei der Klägerin unstreitig vor. Damit wurde der Klägerin jedenfalls das Recht eingeräumt, unmittelbar gegenüber der Versicherung der Patientin, also der Beklagten, abzurechnen. Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob es sich hierbei rechtlich gesehen um eine Abtretung des Vergütungsanspruchs oder um einen Schuldbeitritt handelt (vgl. etwa BeckOGK/U. Walter, 01.04.2024, BGB § 630a Rn. 17) kommt es vorliegend nicht an. II. Die Klägerin hat jedoch keinen über die bereits unstreitig gezahlten 77.168,12 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruch, insbesondere nicht auf Basis einer Abrechnung nach DRG A13A und OPS 8-98f. Die Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen erfolgt gem. § 17 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) auf Basis des DRG-Systems (Diagnosis Related Groups) und erfolgt insbesondere nach der Krankheitsart, dem Schweregrad der Erkrankung sowie den erbrachten Krankenhausleistungen. a) Die von der Klägerin unstreitig erbrachten Krankenhausleistungen sind dabei zur Überzeugung der Kammer nach der DRG B43Z abzurechnen, wie der bereits unstreitig geleisteten Zahlung von 77.168,12 EUR von der Beklagten zugrunde gelegt, und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mittels DRG A13A. Die Kammer folgt insoweit den in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Name 02, an dessen Fachkompetenz keinerlei Zweifel besteht. Als HNO-Arzt mit intensivmedizinischer Erfahrung, der sich mittlerweile nahezu täglich mit der Abrechnung stationärer Krankenhausaufenthalte auseinandersetzt, verfügt der Sachverständige über eine umfassende Erfahrung. Seine Feststellungen beruhen auf einer gründlichen Auswertung der Behandlungsunterlagen. In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten näher erläutert und sich hierbei auch intensiv mit den Einwendungen der Klägerin gegen sein Gutachten auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat der Sachverständige sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung klar und eindeutig sowie widerspruchsfrei und verständlich beantwortet. Der Sachverständige ist zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die seitens der Klägerin erfolgte Abrechnung auf Basis der DRG A13A und der OPS 8-98f. unzutreffend sei und der stationäre Aufenthalt der Patientin stattdessen mit dem gem. § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbarten Entgelt unter der DRG B43Z unter Hinzukodieren des OPS-Codes „8-552.9“ abzurechnen sei. Die DRG B43Z unter Hinzukodierung des OPS-Codes „8-552.9“ stelle gem. Anlage 3a des Fallpauschalen-Katalogs 2020 eine nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistung dar, für die das krankenhausindividuelle Entgelt nach § 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG maßgeblich sei. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, Beatmungsstunden – wie sie der DRG A13A zugrunde liegen – seien nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, also bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört seien und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt würden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Die intensivmedizinische Versorgung umfasse dabei mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft. Die von der Klägerin vorgenommene Kodierung OPS 8-98f. bezeichne eine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung, zu der Mindestmerkmale formuliert seien. Die Kodierung 8-552 umfasse demgegenüber die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation. Konkret ergebe sich vorliegend, so der Sachverständige, dass die Patientin aufgrund einer Mesenterialischämie und den daraus bedingten Folgen intensivmedizinisch behandelt und danach zur neurologischen Frührehabilitation der Phase B in das Haus der Klägerin verlegt worden sei. Aus dem Verlegungsbericht des vorbehandelnden Krankenhauses ergebe sich, dass die Patientin zu diesem Zeitpunkt bereits in den Sitz mobilisierbar gewesen sei und einen Gasaustausch an der „feuchten Nase“ gezeigt habe, letzteres ein Zeichen dafür, dass eine eigene Atmung erfolgt sei. Aus dem Bericht ergebe sich nicht, dass bei der Patientin weiterhin eine intensiv-medizinische Behandlung notwendig gewesen sei. Aus der im Haus der Klägerin dokumentierten Aufnahmeanamnese gehe weiter hervor, dass die Patientin zur Fortführung des Weanings und zur neurologischen Frührehabilitation aufgenommen worden sei. Die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-98f. werde nicht benannt. Im Aufnahmebefund werde zudem von einer wachen, freundlichen, zugewandten und kontaktierbaren Patientin gesprochen, die Aufforderungen prompt befolge und, soweit beurteilbar, zur Person und situativ orientiert, zum Ort und zeitlich nicht sicher orientiert sei. Die Kommunikation sei aufgrund der vorhandenen Trachealkanüle eingeschränkt gewesen und über Kopf- und Lippenbewegung erfolgt. In der semiquantitativen Beurteilung der Muskelkraft sei mit dem Wert 5/5 ein normales Kraftverhältnis für die oberen Extremitäten angegeben worden, für die unteren Extremitäten 4-5/5, was der Möglichkeit der Bewegung gegen einen Widerstand bzw. einem nahezu normalen Kraftverhältnis entspräche. Die Herztöne seien rein gewesen, bei der Auskultation der Lunge sei ein vesikuläres Atemgeräusch als Normalbefund beschrieben worden. Als Procedere seien entsprechend das Weaning und die neurologische Frührehabilitation festgelegt worden. Daraus ergebe sich nach sachverständiger Einschätzung nicht die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen (Komplex-) Behandlung. Auch aus der angelegten Verlaufsdokumentation zur „Neurologie Phase B“ lasse sich keine intensivmedizinische Therapie ableiten, wenn dort angegeben sei, dass die Patientin nicht beatmet zur Aufnahme komme und eine Trachealkanüle habe, worüber 1l Sauerstoff zur eigenständigen Inhalation angeboten werde, die Patientin zudem hämodynamisch und respiratorisch stabil sei. Aus der Behandlungskurve gehe weiter hervor, dass die Patientin am 01./02.09.2020 um 21:00 Uhr unter inhalativer Sauerstofftherapie eine Sauerstoffsättigug von 100 % gehabt habe. Eine Blutgasanalyse sei nicht bestimmt worden, erst als die Patientin gegen 22:00 Uhr mit der invasiven Beatmungsmethode bestehend aus CPAP/ASB versorgt worden sei. Dort habe sich um 22:13 Uhr ein diskret erhöhter Kohlenstoffdioxidpartialdruck und ein diskret erniedrigter Sauerstoffpartialdruck gezeigt. Eine wesentliche Verbesserung dieser Messwerte habe durch die Beatmung nicht erreicht werden können, wie eine weitere Blutgasanalyse um 00:254 Uhr gezeigt habe. Eine Atemfrequenz in der Zeit der inhalativen Therapie sei ebenfalls nicht dokumentiert worden, sodass keine erhöhte Atemanstrengung abgeleitet werden könne, die auf eine Erschöpfung der Atempumpe hindeute und damit ein ventilatorisches Problem der Patientin anzeige, welches eine Beatmungstherapie erforderlich gemacht hätte. Eine entsprechende ventilatorische Problematik, die einen insuffizienten Gasaustausch bedingen könne, sei auch nicht dokumentiert. Für den 02/03.09.2020 sei bereits festgehalten, dass keine inhalative Therapie mehr stattfinde und die Patientin über die „feuchte Nase“ Raumluft eigenständig atme. Auch aus den folgenden Behandlungskurven bis zum 20.10.2020 lasse sich eine drohende Ermüdung der Atempumpe nicht ableiten. Auf den Vorhalt der Klägerin, es habe Anstiege der Atemfrequenz auf über 24 Atemzüge pro Minute gegeben, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dies sei noch kein kritischer Wert. Bei einem gesunden Menschen liege die Atemfrequenz bei 10 bis 12 Atemzügen pro Minute. Im Übrigen sei auch unter dem Beatmungsgerät teilweise ein Anstieg auf bis zu 20 Atemzüge pro Minute zu verzeichnen gewesen. Im Entlassungsbericht vom 25.03.2021 werde, so der Sachverständige, des Weiteren final benannt, dass das Weaning bei Übernahme bereits abgeschlossen gewesen sei. Die durchgeführte Beatmung sei zur Atelektasenprophylaxe erfolgt. Dies entspreche auch seiner sachverständigen Einschätzung. Die Patientin habe über eine Trachealkanüle selbständig geatmet. Es sei daher, wie der Sachverständige mündlich ergänzend erläutert hat, eher von einer Atelektasenprophylaxe und nicht von einem Weaning auszugehen. Das sei jedoch auch unerheblich, da im Rahmen einer neurologischen Frührehabilitation der Phase B der Patient lediglich nicht mehr komplett beatmet werden soll. Der Einordnung in die Phase B stehe es jedoch nicht entgegen, wenn eine teilweise Beatmung stattfinde. Auch ein Absaugen von Sekretion begründe keine intensivmedizinische Behandlung. Viele Patienten mit Trachealkanülen würden auf einer „normalen“ Station liegen, es gebe sogar Patienten mit einer Trachealkanüle, die selbst absaugen könnten. Das habe zwar vorliegend von der multimorbiden Patientin nicht erwartet werden können, allerdings ändere die Erforderlichkeit eines Absaugens an der Bewertung nichts. Insgesamt ergebe sich daher aus der Behandlungsdokumentation, dass die Patientin bei Aufnahme im Haus der Klägerin keine intensivmedizinische Behandlung benötigt habe. Es habe eine stabile Situation der für das Leben notwendigen vitalen und/oder elementaren Funktionen vorgelegen. Es sei folglich auch durch die Behandlungsdokumentation nicht belegt, dass eine aufwendige medizinische Komplexbehandlung im Sinne der OPS 8-98f. begonnen worden sei. Vielmehr sei die Aufnahme im Rahmen eines multimodalen, multiprofessionellen, rehabilitativen Therapiekonzepts im Sinne einer Phase B-Rehabilitation analog zum OPS 8-552 erfolgt. Daraus ergebe sich aber gem. Fallpauschalenkatalog 2020 die DRG B43Z. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nochmals näher dahingehend erläutert, dass die neurologische Frührehabilitation zwar auf einer Station erfolge, die einer Intensivstation ähnele. Der Pflegeschlüssel sei entsprechend auch deutlich höher als auf einer Normalstation. Der Pflegeaufwand erreiche aber nicht den Grad einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Sinne der OPS 8-98f. Der erhöhte Pflegeaufwand werde durch die DRG B43Z auch abgebildet. Diesen ausführlichen, überzeugenden und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. b) Daraus ergibt sich, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf das auf Basis OPS 8-552 und DRG B43Z als krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt zustand. Dieser als unstreitig in Höhe von 77.168,12 EUR berechtigt zugrunde zu legende Anspruch ist jedoch durch die unstreitige Zahlung der Beklagten in Höhe von 77.168,12 EUR durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Soweit die Klägerin erstmalig mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.03.2025 die Forderungshöhe der Abrechnung auf Basis der DRG B43Z mit 158.071,73 EUR beziffert und damit eine weitere Forderung in Höhe von 80.903,61 EUR behauptet, ist dieses Vorbringen gem. § 296a ZPO verspätet und damit unbeachtlich. Gem. § 269a ZPO können Angriffsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Vorliegend war die mündliche Verhandlung am 13.02.2025 geschlossen worden, ein Termin zur Verkündung des Urteils wurde auf den 13.03.2025 anberaumt. Eine Schriftsatzfrist zur Erklärung gem. § 283 ZPO war zuvor weder beantragt, noch mangels entsprechenden Anlasses von der Kammer zugebilligt worden. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ist in den Ausführungen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht zu erblicken. Weder liegt ein rügbarer Verfahrensfehler, noch eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehört im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Die Art der Abrechnung war vielmehr bereits von Anfang an zwischen den Parteien streitig, wobei die Beklagte auf Basis der Abrechnung nach DRG B43Z Zahlungen erbracht und zum Ausdruck gebracht hat, dass damit nach ihrer Auffassung der bestehende Anspruch vollständig erfüllt ist. Dies hat die Klägerin – mangels entgegenstehenden Vortrags – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt und daher zugestanden; die Klägerin hat sich stattdessen darauf zurückgezogen zu vertreten, dass eine andere Abrechnung zutreffend sei. Eines gesonderten Hinweises der Kammer bedurfte es aufgrund dessen nicht. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte, sich hierzu (noch) zu äußern. Einen Schriftsatznachlass hat sie zudem nicht beantragt. Andere Gründe für die Wiedereröffnung im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Auch eine Wiedereröffnung im Ermessen der Kammer gem. § 156 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt. Zwar bleibt nach § 296a S. 2 ZPO die Möglichkeit der Wiedereröffnung unberührt. Dies kann aber nicht bedeuten, dass auf diesem Wege die Präklusionsvorschriften unterlaufen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2023, 8 U 95/22). Anderenfalls könnte eine Partei durch Einreichung neuer Schriftsätze leicht eine Entscheidung verhindern. Eine Wiedereröffnung ist damit im Anwendungsbereich des § 296a ZPO grundsätzlich nur in den Fällen des § 156 Abs. 2 ZPO geboten (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1999, IX ZR 341/98). Belastbare Gründe, weshalb der Vortrag erst mit nachgelassenem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nicht bereits früher hätte erfolgen können, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. III. Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 % aus §§ 288, 286 Abs. 3 BGB. Mangels Anspruchs in der Hauptsache käme ein solcher ohnehin nur für die nach Rechtshängigkeit gezahlte Summe in Höhe von 3.168,12 EUR in Betracht. Die Beklagte befand sich jedoch auch insoweit nicht in Verzug. Gem. § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Zwar ging der Beklagten vorliegend eine Rechnung nach Fälligkeit zu, sodass grundsätzlich nach 30 Tagen Verzug eingetreten wäre. Die Rechnung lautete jedoch auf eine Abrechnung nach DRG A13A und war nach dem Vorgesagten deutlich übersetzt. Im Rahmen der verzugsbegründenden Mahnung ist anerkannt, dass die Forderung eines zu hohen Betrages jedenfalls dann keinen Verzug begründen kann, wenn die Forderung weit übersetzt ist und den zurecht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lässt, dass dem Schuldner kein Vorwurf zu machen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2006, X ZR 157/05). Dies ist hier der Fall, da die Klägerin statt berechtigter 77.168,12 EUR einen Betrag von 143.778,51 EUR geltend gemacht und die berechtigte Forderung damit nahezu um 100 % überschritten hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage war gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil sie sich durch die Zahlung in die Rolle der Unterlegenen begeben hat und die Forderung in dieser Höhe unstreitig auf Basis der DRG B43Z bestand. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.