Urteil
24 O 162/24
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2025:1112.24O162.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 31.12.2021 in Anspruch. Der Kläger legt hierzu ein ausgefülltes Formular „Personalienaustausch bei Verkehrsunfällen“ vor, wonach es unter Beteiligung eines Unfallgegners Name 01 an diesem Tag zu einem Unfall in Stadt 01, Straße 02 (Firma 01- Tankstelle) gekommen sei (Anlage zur Klageschrift, Bl. 42 der Akten). Name 01 unterhielt bei der Beklagten für sein Fahrzeug sowohl eine Haftpflicht- als auch eine Vollkaskoversicherung. Die Beklagte regulierte von diesem erhobene Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung. Das Fahrzeug, das von dem Kläger gefahren worden sein soll, ein Fahrzeug 01, hatte Vorschäden vom 25.09.2019, 30.11.2019 und 15.02.2021. Zu Vorschäden legt der Kläger drei Reparaturbestätigungen vor (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 12.05.2025, Bl. 147-162 der Akten). Der Kläger hatte das Fahrzeug 2019 wegen eines bei der Firma 02 genommenen „Kredit 01“ an diese sicherungsübereignet. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredites übersandte die Darlehensgeberin mit Schreiben vom 07.10.2024 die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Kläger. In einem vorhergehenden Schreiben vom 22.04.2024 hatte die Darlehensgeberin Erklärungen zu der Regulierung des hier streitgegenständlichen Unfalles abgegeben, jedoch unstreitig keine Freigabe für eine fiktive Abrechnung erteilt, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Beklagte veranlasste eine Besichtigung des behaupteten Unfallortes. Wegen des Besichtigungsberichtes des Firma 03 vom 23.11.2022, wird auf die Anlage MH3 der Beklagten (Blatt 89 ff dA) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Unfall sei allein schuldhaft durch den Versicherungsnehmer Name 01 verursacht worden. Er meint, er sei wegen des Schreibens der Darlehensgeberin vom 22.04.2024 auch aktivlegitimiert. Er behauptet unter Verweis auf das Gutachten des Firma 04 vom 27.01.2022, die fiktiven Reparaturkosten würden sich auf 15.178,39 € netto belaufen. Sämtliche Vorschäden seien vollständig und fachgerecht behoben worden. Die Sachverständigenkosten macht der Kläger mit 837,52 € brutto geltend. Der Nutzungsausfall belaufe sich auf 833,00 € (sieben Tage á 119,00 €). Hinzuzusetzen seien 89,01 € für die Bestätigung der fachgerechten Instandsetzung durch den Sachverständigen Name 02 sowie eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.178,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 zu zahlen, 2. ferner, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 zu zahlen, 3. ferner, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 freizustellen, 4. ferner, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 freizustellen, 5. ferner, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 833,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. ferner, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 89,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und das behauptete Schadensereignis. Jedenfalls liege kein unfreiwilliges, sondern ein manipuliertes, abgesprochenes Schadenereignis vor, mit dem kollusiven Ziel der rechtswidrigen Erlangung von Versicherungsleistungen. Hierfür sprächen eine Reihe von Indizien. Die behaupteten Schäden seien auch nicht plausibel und kompatibel. Der Kläger habe auch nach den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung nichts hinreichendes zu den massiven Vorschadenbelastungen des Fahrzeuges vorgetragen, zumal die Vorschäden in Teilen unmittelbar den auch streitgegenständlichen Fahrzeugbereich beträfen. Der Vortrag des Klägers genüge schon auf dieser Ebene der Darlegungslast nicht im Entferntesten. Die vorgelegten Reparaturbestätigungen seien nicht geeignet, die vollständige und fachgerechte Instandsetzung zu belegen. Das Fahrzeug des Klägers habe deutlich erhöhte Lackschichtdicken aufgewiesen. Die geltend gemachten Reparaturkosten sowie der behauptete Wiederbeschaffungswert seien zu bestreiten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG wegen fiktiver Reparaturkosten zu. Eine Ersatzpflicht folgt nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB. Dies folgt schon aus dem mangelnden Vortrag des Klägers zu Vorschäden und der Sicherungsübereignung des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt, sodass dahinstehen kann, ob einem Erfolg der Klage auch der Einwand der behaupteten Unfallmanipulation entgegensteht. 1. Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (BGH r+s 2015; OLG Köln r+s 2013, 305; KG, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 12 U 59/09 = BeckRS 2010, 18014 ). Hierzu ist zum Schadensbild vorzutragen, ferner zu der Art und Weise sowie der Qualität der Reparatur, auch zum Reparaturweg (beispielsweise: inwieweit Austausch von Teilen, inwieweit Instandsetzung, etc.) und zu den dabei verwendeten Teilen (inwieweit Neuteile, inwieweit Gebrauchtteile) sowie auch zur Qualifikation des Reparateurs (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 08.04.2016, Az. 9 U 79/15 = BeckRS 2016, 13492). Unterlässt er die Darlegung zu den Vorschäden, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten, auch die Bestimmung eines irgendwie gearteten Mindestschadens ist dann nicht möglich (BGH a.a.O.). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei Vorschäden in einem nicht überlagernden Bereich jedenfalls dann ebenso, wenn der Ausgleich des Wiederbeschaffungswertes als günstigere Möglichkeit der Schadenskompensation in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 08.04.2016, Az. 9 U 79/15; Nugel, MDR 2024, 673 (674) m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Denn die unstreitigen Vorschäden waren von ganz erheblichem Gewicht. Die unstreitig gebliebenen Reparaturkosten betrugen nach den entsprechenden Gutachten unstreitig einmal 8.500,00 € (unter Beteiligung von Achse und Lenkung) und einmal 20.500,00 €, wobei die geschätzten Reparaturkosten für den dritten Vorschaden nicht bekannt sind. Bei diesen teilweise erheblichen und teilweise ungeklärten Vorschäden kam ein die fiktiven Reparaturkosten unterschreitender Wiederbeschaffungswert ersichtlich in Betracht. Bei alledem waren die Schäden über 8.500,00 € zumindest in Bereichen der linken Seite ohnehin überlagernd. Der danach dem Kläger im Hinblick auf alle drei Vorschäden obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist dieser nicht im Ansatz nachgekommen. Es fehlen jegliche Beschreibungen des Schadensbildes, die Angaben zur erforderlichen und tatsächlich durchgeführt Reparatur. Selbst zu der Person des Reparateurs konnte der Kläger auf Nachfrage keine konkreten Angaben machen. Die Reparatur habe einen Freund seines Bruders durchgeführt, dessen Namen er nicht genau wisse, er glaube, dass dieser eine „offizielle Werkstatt“ habe, wisse dies aber auch nicht genau. Soweit der Kläger sich noch auf die drei „Reparaturbestätigungen“ beruft, vermag dies einen hinreichenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. Auch diesen Schriftstücken, welche nur ohne nähere Angaben die Durchführung einer Reparatur bestätigen und jeweils mit einer Bilderstrecke versehen sind, lassen sich die nach Vorstehendem erforderlichen Darlegungen inhaltlich nicht im Ansatz entnehmen. Eine solche Zielrichtung haben sog. „Reparaturbestätigungen“ auch regelmäßig nicht (hierzu Nugel, MDR 2024, 673 (680) m.w.N.). 2. Die Klage hat wegen der fiktiven Reparaturkosten auch deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger weder als Eigentümer, noch als berechtigter Besitzer zu deren Geltendmachung berechtigt ist. a) Dem Kläger steht kein Anspruch wegen einer Eigentumsverletzung zu. Sofern der Kläger aufgrund käuflichen Erwerbs des Fahrzeuges Eigentümer geworden ist, so hat er es in der Folge wieder verloren, als er es der darlehensgebenden Bank sicherungsübereignete, wobei diese unstreitig auch zum Zeitpunkt des Unfalles noch Sicherungseigentümerin war. b) Allerdings wird auch der berechtigte unmittelbaren Besitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG geschützt (BGH NJW-RR 2022, 1386). Der berechtigte unmittelbare Besitzer kann ggf. den Ersatz eines Haftungsschadens verlangen, den Ersatz des Substanzschadens jedoch allenfalls unter bestimmten Bedingungen (BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen für beide Schadensarten liegen hier nicht vor: aa) Ein Haftungsschaden ist nicht vorgetragen. Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs kann der Schaden des Besitzers in einem Haftungsschaden, d. h. in einer durch den Schadensfall ausgelösten Verpflichtung des Besitzers zu einer Reparatur gegenüber der Person, von der er sein Recht zum Besitz ableitet bestehen (BGH a.a.O.). Eine Verpflichtung des Klägers gegenüber der finanzierenden Bank zur Reparatur des Fahrzeuges ist hier aber weder dargelegt, noch aus dem mit Schriftsatz vom 12.05.2025 eingereichten Darlehensvertrag nebst Darlehensbedingungen ersichtlich. bb) Auch den Substanzschaden kann der Kläger hier nicht mit Erfolg geltend machen. Die Entscheidungsmacht, ob von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird, steht nicht dem Besitzer, sondern dem Eigentümer als dem Inhaber des umfassenderen Herrschaftsrechts über die Sache zu (BGH NJW 2019, 1669). Will der Besitzer fiktiv abrechnen, bedarf es daher einem Einvernehmen mit dem Eigentümer oder einer Übertragung der entsprechenden Entscheidungsmacht (BGH NJW 2019, 1669 für Leasing; allg. Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rn. 13; vgl. auch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 26.05.2021, Az 7 U 55/20; Almeroth, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen, 1. Aufl., Rn. 177f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Entsprechende Erklärungen der darlehensgebenden Bank liegen hier nicht vor. Der Kläger hat zwar behauptet, diese habe mit Schreiben vom 22.04.2024 die „Freigabe“ bestätigt. Die Erörterung des Schreibens in der mündlichen Verhandlung hat jedoch ergeben, dass darin jedenfalls keine Erklärungen zu einer fiktiven Abrechnung abgegeben wurden. Das Gericht hat noch erwogen, ob durch das Schreiben der darlehensgebenden Bank vom 07.10.2024, mit welchem die vollständige Rückzahlung des Kredites bestätigt und die Zulassungsbescheinigung Teil II übersandt wurde, eine (nachträgliche) Übertragung der Entscheidungsmacht entbehrlich wurde. Dafür könnte zunächst sprechen, dass ein Darlehensgeber nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig kein Interesse mehr an einer Ausübung der Entscheidungsmacht haben mag. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz. Denn bei formeller Betrachtung entsteht dem Sicherungseigentümer ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, welcher nicht schon durch die Rückgabe der Sicherheit untergeht. Damit steht ihm auch weiterhin die Entscheidungsmacht hinsichtlich der Ersetzungsbefugnis zu. Dies macht ein Einvernehmen oder zumindest eine Übertragung auf den Sicherungsgeber auch nach Entfall des Sicherungsbedürfnisses erforderlich. Ohne solche klarstellenden Erklärungen ergäbe sich auch allgemein für die regulierenden Haftpflichtversicherer die (vermeidbar) ungünstige Situation, dass sie eine doppelte Inanspruchnahme befürchten müssen, zumal die Frage der Behandlung der Konkurrenz von Ansprüchen des Eigentümers und des berechtigten Besitzers höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten zu (Klageanträge zu 3. und 6.). Die Kosten waren nicht erforderlich, weil das Gutachten mangels vorheriger Klärung der dem Kläger bekannten Vorschäden nichts zur Feststellung beitragen konnte und daher nutzlos war (vgl. hierzu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 08.04.2016, Az. 9 U 79/15 = BeckRS 2016, 13492). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Sachverständigen hinreichend konkrete Angaben zu den drei Vorschäden sowie der Art und Weise der Reparatur gemacht worden sind. In dem Gutachten wird überhaupt nur auf einen Vorschaden Bezug genommen. III. Dem Kläger steht in einer solchen Konstellation auch kein Nutzungsausfall i.H.v. 833,00 € (Klageantrag zu5.) zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2021, Az. 1 U 143/21 = BeckRS 2021, 47063). IV. Bei der vorliegenden Sachlage kann dem Kläger auch keine Unkostenpauschale (Klageantrag zu 2.) zugesprochen werden (vgl. OLG Hamm a.a.O.). V. Letztlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Denn es stehen ihm insgesamt keine Ansprüche zu, für deren Durchsetzung er die Hilfe eines Rechtsanwaltes benötigt hätte. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Dem Kläger war nicht, wie beantragt, eine weitere Schriftsatzfrist zu bewilligen, weil der Rechtsstreit nach Vorstehendem entscheidungsreif war. Insbesondere bedurfte es nicht einer Schriftsatzfrist nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO. Das Gericht wies lediglich – vor Antragstellung – darauf hin, dass die Klage (auch) wegen mangelnden Vortrages zu den Vorschäden abgewiesen würde. Darin liegt kein Hinweis, der eine Schriftsatzfrist bedingt. Ein näherer Hinweis der Kammer zu Bestehen und Umfang der Anforderungen an die Darlegungslast bei Vorschäden war hier auch nicht erforderlich, nachdem die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 04.09.2025 ausführlich unter Zitierung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtslage vorgetragen hatte und der Vortrag des Klägers zu den Vorschäden ersichtlich nicht ausreichte. Eine Schriftsatzfrist im Zusammenhang mit den Fragestellungen zu der Sicherungsübereignung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entscheidungsreife bereits aus dem mangelnden Vortrag zu den Vorschäden folgt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streiwert: 16.962,92 €