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Beschluss

1 U 143/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:1129.1U143.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag des Klägers vom 02.11.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

2.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers vom 02.11.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. 2. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe: 1. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass er das Gutachten A. vom 18.12.2017 und die Rechnung der B. vom 15.03.2018 bei dem Sachverständigen Z. angefordert und zur Akte genommen hat, nachdem diese Unterlagen der Akte zunächst nicht beilagen. 2. In der Sache war der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesen Gründen ist auch beabsichtigt, die Berufung nach §§ 522 ZPO zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation des Klägers scheitert der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, 115 VVG - wie das Landgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat - daran, dass er den unfallbedingten Schaden - in Abgrenzung zu den Vorschäden - nicht in substantiierter Form dargelegt hat. 3. Im Fall von Vorschäden gilt, dass der Geschädigte mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Hierfür muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl. Senat, r + s 2016, 96; Senat, DAR 2006, 324; Jahnke in B/H/H/J, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage, § 249 BGB Rn. 86 ff.). 4. Durch den streitgegenständlichen Unfall vom 16.10.2018 wurde die rückwärtige linke Seitenwand des Audi A6 des Klägers beschädigt. Im Hinblick auf die Schadensbeschreibung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Gutachters Z. in dessen Gutachten vom 09.04.2020, dort Seite 8, verwiesen. Der Audi A 6 war in zahlreiche vorherige Unfälle verwickelt, die zum Teil zu Schäden in dem gleichen Bereich geführt haben, wie er nunmehr betroffen ist. ° Durch einen Zusammenstoß mit einem Reh im Juni 2016 entstand ein Sachschaden an der vorderen rechten Seite. ° Nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht gab es einen weiteren Unfall, bei dem seine Mitarbeiterin ein Stoppschild übersehen hat. Hierbei ist die linke und rechte Seite des Audi A 6 – hintere Tür und Reifen – beschädigt worden. Dieser Schaden ist bei dem Kläger repariert worden. ° Sodann ereignete sich im Dezember 2017 ein Unfall, bei dem ein Bus bei Schneewetter von hinten auf den Audi aufgefahren ist, wodurch ein Totalschaden verursacht worden ist. Das hierzu eingeholte Schaden- gutachten A. berechnete Reparaturkosten in Höhe von 14.684,77 € netto mit Ersatzteilkosten in Höhe von 8.245,39 € netto. Die Schäden, die durch die beiden zuletzt aufgeführten Unfälle entstanden sind, betreffen den gleichen Bereich des Audi A6, der auch durch den nunmehrigen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden ist. 5. Der Kläger hat – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – zu der fachgerechten und vollständigen Reparatur der beiden Vorschäden auf der linken Seite nicht hinreichend konkret vorgetragen. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, der Audi sei vor dem streitgegenständlichen Unfall repariert, in gutem Zustand und nicht vorgeschädigt gewesen sei. Der Unfallschaden, den seine Mitarbeiterin verursacht habe, sei bei ihm repariert worden, der aus Dezember 2017 in einer Werkstatt in X.. In Bezug auf Letzteren reicht er eine Rechnung der B. vom 15.03.2018 ein. Zu dem konkreten Umfang der Reparatur und zu den erfolgten Reparaturschritten in bezug auf den durch seine Mitarbeiterin verursachten Unfall hat der Kläger nichts vorgetragen. Zu dem Unfall aus Dezember 2017 hat der Kläger nicht in schlüssiger und substantiierter Art und Weise vorgetragen, dass der hierdurch verursachte Totalschaden entsprechend den Vorgaben aus dem Gutachten A. ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden ist (vgl. zum erforderlichen Vortrag zu Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben: Senat, r+s 2017, 435 und Senat, BeckRS 2016, 14065). Sein Vortrag hierzu ist vielmehr von Widersprüchen geprägt. So soll der Vorschaden aus Dezember 2017 nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2019 in einer Werkstatt in X. behoben worden sein. Nach seinen Behauptungen im nachfolgenden Schriftsatz vom 05.11.2019 (Bl. 158 GA) hingegen soll der Schaden in der von ihm damals betriebenen Werkstatt in Y. beseitigt worden sein. Zu der von ihm zunächst behaupteten Reparatur in einer Werkstatt in X. passt dann nicht die Rechnung vom 15.03.2018, wonach die Reparatur in der von ihm betriebenen Firma B. erfolgt sein soll. Zur Qualifikation dieser Firma im Hinblick auf Kfz-Reparaturen trägt der Kläger ebenfalls nicht vor. Wiederum im Widerspruch dazu steht, dass der Kläger sodann zum Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur des Schadens aus Dezember 2017 - nach erfolgtem Hinweis durch das Landgericht auf die mangelnde Substanz seines Vortrags - eine Rechnung vom 30.10.2018 der C. Kfz Service UG & Co KG vorlegt (Bl. 348 GA). Diese betrifft erkennbar nicht das Schadensereignis aus dem Jahr 2017, sondern die Reparatur des streitgegenständlichen Unfalls aus Oktober 2018. Der vom Landgericht geforderten Vorlage der Lieferscheine bezüglich der behaupteten zur Verwendung gekommenen Ersatzteile in bezug auf die Reparatur des Vorschadens aus Dezember 2017 ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Landgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass sich aus der Rechnung vom 15.03.2018 nicht sicher ableiten lässt, dass die dort aufgeführten Ersatzteile tatsächlich bestellt und mit der notwendigen Fachkenntnis zur Reparatur des Audi A 6 verwendet worden sind. Die bloße Vorlage von Rechnungen kann schließlich einen Vortrag zu den tatsächlich getroffenen Reparaturmaßnahmen nicht ersetzen (vgl. hierzu auch OLG Köln, NZV, 2018, 273). Aus der Rechnung ist nicht erkennbar, ob und dass die Teile fachgerecht eingebaut worden sind. Es fehlt nach wie vor an hinreichend konkretem Vortrag zur Art und Weise der Reparatur (Reparaturweg (inwieweit Austausch von Teilen, inwieweit Instandsetzung, etc.) sowie zu ihrer Qualität (Qualifikation des Mechanikers). Welcher Mechaniker in seiner "Werkstatt" den Schaden behoben haben soll, trägt der Kläger ebenso nicht vor. Dieser erforderliche Vortrag kann auch nicht durch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Gutachters Z. in seinem Gutachten vom 09.04.2020, wonach nach Auswertung der Lichtbilder und rechnergestützter Überlagerung der Schadenzonen davon auszugehen sei, dass keine Altschäden mehr vorlagen (Seite 9 des Gutachtens), ersetzt werden. Denn die gutachterlichen Darlegungen beziehen sich auf eine äußerliche Betrachtung des beschädigten Audi A 6 ohne nähere Untersuchung. Zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur des Audi A6 gemäß den Vorgaben des Gutachters A. verhalten sie sich nicht. Da der Kläger somit zu einer vollständigen und zudem fachgerechten Reparatur Hinblick auf die beiden Vorschäden - trotz Hinweis des Landgerichts - nicht ausreichend vorgetragen hat, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ausgeschlossen werden, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden jedenfalls nicht teilweise bereits durch den vorherigen Unfall entstanden sind. Der bloße Beweisantritt "Sachverständigengutachten" ersetzt den geforderten Vortrag, der dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, da die Unfälle in seine Besitzzeit fielen, nicht. Dies geht im Ergebnis zu Lasten des Klägers (vgl. hierzu auch: KG, r+s 2015, 571). 6. Da nach den obigen Ausführungen ein durch das jetzige Schadensereignis verursachter ersatzfähiger Fahrzeugschaden nicht hinreichend schlüssig dargetan worden ist, ist von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der weiteren geltend gemachten Schadenspositionen (Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Dies gilt insbesondere für die Kosten des Schadensgutachtens, welches aus den genannten Gründen zur Darlegung eines durch das jetzige Schadensereignis verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens nicht brauchbar ist. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Sachverständigen hinreichend konkrete Angaben zu den Vorschäden sowie der Art und Weise der Reparatur dieser Vorschäden gemacht worden sind und diese vom Sachverständigen bei seinen Kalkulationen berücksichtigt werden konnten. 7. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 8. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis nach § 522 Abs.2 ZPO bis zum 28.12.2021. Dem Kläger wird auch aus Kostengründen die Rücknahme seiner Berufung anheim gestellt. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu kommt eine weitere Ersparnis, wenn keine Termingebühren gemäß VV Nr. 3202 RVG anfallen.