Urteil
4 O 438/99
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2000:1107.4O438.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 97.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 2 3 Tatbestand: 4 Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents A(vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das die Bezeichnung "B" trägt und auf einer unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 20. März 1986 am 5. März 1987 eingereichten Anmeldung beruht, die am 28. Oktober 1987 veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 4. Juli 1990. 5 Anmelderin und ursprünglich eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die französische Gesellschaft "C". Von dieser erwarb zunächst die US-amerikanische "D" das Klagepatent. Gemäß Umschreibungsmitteilung des Deutschen Patentamtes vom 11. Juli 1996 (Anlage K 4) wurde die letztgenannte Gesellschaft auf einen Antrag vom 22. März 1996 hin als neue Patentinhaberin in die Patentrolle eingetragen. Von der "D." erwarb sodann die Klägerin das Klagepatent. Ausweislich der Umschreibungsmitteilung des Deutschen Patentamtes vom 16. Juli 1998 (Anlage K 3) wurde sie auf einen Antrag vom 30. Juni 1997 als neue Patentinhaberin in die Patentrolle eingetragen. 6 Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft eine Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame Rohrleitungen. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung der beanstandeten Erzeugnisse, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch. Die "D." hat der Klägerin ihre (vermeintlichen) Ansprüche auf Schadenersatz, Entschädigung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung gegen die Beklagten unter dem Datum des 2. September 1999 abgetreten (vgl. Anlage K 5). 7 Der Patentanspruch 1 des in französischer Verfahrenssprache abgefaßten Klagepatents hat folgenden Wortlaut: 8 Dispositif de raccordement et/ou de branchement de canalisations souples de circuits de fluides comprenant une tubulure interne rigide (1) sur laquelle sont montées les extrémites desdites canalisations couples (5) et un élément d'enveloppage externe (6) en un matériau polymérique appliqué par moulage à injection, caractérisé en ce que ledit élément d‘enveloppage externe (6) consiste en un polymère dont la contraction au cours du refroidissement est au moins égale à 1 % de son diamètre initial pour fretter les parois des extrémités desdites canalisations souples (5) entre ladite tubulure interne rigide (1) et l‘élément d‘enveloppage externe (6). 9 In der Klagepatentschrift lautet die deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs wie folgt: 10 Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame Fluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr (1), auf das die Enden der biegsamen Rohrleitungen (5) montiert sind und mit einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren Hüllelement (6) aus Polymermaterial, dadurch gekennzeichnet , daß das äußere Hüllelement (6) aus einem Polymer besteht, dessen Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, um so die Wandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und dem äußeren Hüllelement (6) durch Aufschrumpfen festzulegen. 11 Wegen des Wortlauts der in diesem Rechtsstreit als besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteransprüche 2, 5, 6 und 7 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. 12 Die Beklagte zu 1. hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent erhoben (vgl. Anlage B 7). 13 Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der näheren Erläuterung der Erfindung. Die Figuren 2a bis 2c zeigen Ausführungsvarianten des Innenrohres der Verbindungsvorrichtungen und die Figuren 3a bis 3c zeigen verschiedene Anwendungen der Verbindungsvorrichtungen. 14 Die in der Tschechischen Republik ansässige Beklagte zu 2. stellt dort Verzweigungsvorrichtungen her, von denen die Klägerin als Anlage K 9 ein Muster überreicht hat. Solche Verzweigungsvorrichtungen verkaufte sie an die E, wobei sich in den betreffenden Bestellungen (vgl. Anlagen B 1a bis 1c) folgender Hinweis findet: " Der Ausführer (06/0012/98) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte CZ Ursprungswaren sind". Die Vorrichtungen wurden jeweils in der Weise von der Beklagten zu 2. an die E veräußert, daß die Ware von einem von der E beauftragten Frachtführer auf dem Fabrikgelände der Beklagten zu 2. zum Zwecke des Transports nach Deutschland in Empfang genommen wurde. In den Frachtbriefen, welche die Beklagte als Anlagen B 3a bis 3c zur Akte gereicht hat, ist die Beklagte zu 2. als Absender und die E/Kassel, X, als Empfänger der Ware bezeichnet. Nach dem Inhalt der Frachtbriefe unterlag die Beförderung den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Das als Anlage K 9 überreichte Muster ist auf diese Weise in die Bundesrepublik Deutschland gelangt; es wurde bei einem X-Händler in Düsseldorf erworben. Die deutsche Beklagte zu 1. ist nach den Angaben der Klägerin an den Handlungen der Beklagten beteiligt. Außerdem stellte die Beklagte zu 1. die in Rede stehenden Vorrichtungen vor dem 17. Februar 1998 selbst her und vertrieb diese. Nach dem vorgenannten Zeitpunkt wurde die Herstellung in die Tschechische Republik verlagert und dort von der Beklagten zu 2. übernommen. 15 Die Verbindungsvorrichtungen der Beklagten bestehen aus einem starren Innenrohr, auf welches die Enden von biegsamen Rohrleitungen bzw. Schläuchen montiert sind. Des weiteren ist an den Befestigungsstellen ein äußeres Hüllelement vorhanden. Innenrohr und Hüllelement bestehen – wie aus der Kennzeichnung "PA F" auf dem Hüllelement des Musters gemäß Anlage K 9 hervorgeht – aus Polyamid X, dem 30 Masseteile aus Glasfaser beigemischt sind. Dieses Material ist unter der Marke "G" (Glasfaser verstärkt) bei H erhältlich; es hat bei H die Nomenklatur "A 3 W G 6", wobei "A" für PA X, "3" für die Viskosität der Klasse 3, "W" für(hitze-)stabilisiert und "G 6" für 30 Masseteile Glasfaser steht. 16 Die Klägerin sieht im Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Sie macht geltend, daß auch die Beklagte zu 2. das Klagepatent durch die Lieferung der angegriffenen Vorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland verletze. Die Beklagte zu 2. liefere die angegriffenen Ausführungsformen selbst nach Deutschland und bringe sie dadurch hier in Verkehr, daß sie diese an die E versende, wobei sie die Verfügungsgewalt und das Eigentum an den Gegenständen nicht bereits bei der Absendung und Ausfüllung der Frachtbriefe verliere; jedenfalls sei es ersichtlich die Beklagte zu 2., die mit Wissen und Wollen insbesondere auch der E die angegriffenen Verzweigungsvorrichtungen zuliefere. Die Verlagerung der tatsächlichen Herstellung von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. ändere nichts an der Tatsache, daß nahezu ausschließlich sämtliche Kundenkontakte zwischen der deutschen Automobilindustrie und den Beklagten im Zusammenhang mit den angegriffenen Erzeugnissen über die deutsche Beklagte zu 1. abgewickelt würden. Bei der Beklagten zu 2. handele es sich lediglich um eine Art "verlängerte Werkbank". 17 Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Insbesondere bestehe das äußere Hüllelement der angegriffenen Ausführungsform aus einem Polymer, dessen Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers betrage und welches gemäß dem Unteranspruch 5 bevorzugt ein Polyamid X sei. Eben ein solches Polyamid werde von den Beklagten eingesetzt. Entsprechend den Vorgaben des Patentanspruchs 1 würden infolge des Schrumpfcharakters des eingesetzten Polyamids "PA X" bei der angegriffenen Ausführungsform die Wandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen zwischen dem starren Innenrohr und dem äußeren Hüllelement durch Aufschrumpfen festgelegt. Wie alle Polymere habe das von den Beklagten verwandte "Polyamid X" die Eigenschaft, beim Abkühlen zu schwinden oder zu schrumpfen. Verwende man ein solches Polymermaterial im Spritzgußverfahren, so ergebe sich bei der Abkühlung während des Gießens und nach dem Öffnen der Gießform zwingend ein Schrumpfungsprozess; bei Verwendung dieses Polymermaterials könnten die Beklagten diese Abkühlungs-Kontraktion nicht verhindern. Selbst wenn die Beklagten, wie diese geltend machten, einen zusätzlichen hydrostatischen Druck auf das in die Form eingesetzte Polymermaterial ausübten, werde diese Abkühlungs-Kontraktion erzielt. Das Nachpressen von Material stelle bloß eine zusätzliche Maßnahme dar, sei aber kein Herstellungsschritt, der an die Stelle der Abkühlungs-Kontraktion trete. 18 Die Klägerin beantragt, 19 I. 20 die Beklagten zu verurteilen, 21 1. 22 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, 23 im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents AB1 Vorrichtungen für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame Fluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr, auf das die Enden der biegsamen Rohrleitungen montiert sind und mit einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren Hüllelement aus Polymermaterial, herzustellen (nur die Beklagte zu 1.), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen das äußere Hüllelement aus einem Polymer besteht, dessen Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, um so die Wandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen zwischen dem starren Innenrohr und dem äußeren Hüllelement durch Aufschrumpfen festzulegen 24 (EP AB1 – Anspruch 1), 25 insbesondere wenn das Polymermaterial, aus dem das äußere Hüllelement besteht und dessen Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, ein Polyamid Xist (EP AB1 – Anspruch 5) 26 und/oder 27 das starre Innenrohr mit Kannelierungen zum Erhöhen der Aufschrumpfkräfte auf die Wandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen durch mechanisches Verhaken versehen ist (EP AB1 – Anspruch 2) 28 und/oder 29 das Innenrohr aus einem Kompositmaterial besteht, das bei Temperaturen über 200°C druckfest ist (EP AB1 – Anspruch 6) 30 und/oder 31 das Innenrohr aus mit kurzen Glasfasern verstärktem Polyamid Xbesteht (EP AB1 – Anspruch 7); 32 2. 33 ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagten - die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1987 begangen haben, und zwar unter Angabe 34 a) (nur für die Beklagte zu 1) der Herstellungsmengen und -zeiten der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 35 b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, 36 c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 37 d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 38 e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, 39 wobei 40 - sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt; 41 - die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 4. August 1990 zu machen sind; 42 - die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind; 43 - den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 44 II. 45 festzustellen, 46 1. 47 daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. November 1987 bis 3. August 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 48 2. 49 daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. August 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 50 Die Beklagten beantragen, die Beklagte zu 2. vorab die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügend, 51 die Klage abzuweisen, 52 hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. 53 Die Beklagte zu 2. macht geltend, daß sie nur in Tschechien und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Klagepatents gehandelt habe. Es fehle deshalb zum einen an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und zum anderen an ihrer Passivlegitimation. 54 Außerdem stellen die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Diesbezüglich tragen sie vor, daß das äußere Hüllelement erfindungsgemäß nämlich nur aus "einem" Polymer bestehen dürfe, was bei ihrer Ausführungsform nicht der Fall sei, weil dem Material - unstreitig - ein Glasfaseranteil von 30 Masseteilen beigemischt sei. Im Gegensatz zum Klagepatent nutze die angegriffene Ausführungsform auch nicht die Abkühlungs-Kontraktion aus, um die Wandungen der Enden der biegsamen (weichen) Rohrleitungen zwischen dem starren Innenrohr und dem äußeren Hüllelement festzulegen. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform werde qualitativ anders vorgegangen; man bewege sich weg von der Abhängigkeit des Schrumpfprozesses von den Werkstoffparametern. Das steife Innenrohr werde mit der weichen Rohrleitung allein durch hydrostatische Druckbeaufschlagung der Kavität (Nachpreßdruck) auf das äußere Hüllelement unabhängig von allen Parametern des Werkstoffes verklemmt. Nach dem Einspritzen des flüssigen Materials in die Spritzform werde die weiche Rohrleitung über die ganze Länge der Umspritzung stark und gleichmäßig vom Hüllelement gedrückt. Es werde also die weiche Rohrleitung ausschließlich durch hydrostatischen Druck des rein flüssigen Spritzmaterials des äußeren Hüllelements in der Spritzform maximal auf das starre Innenrohr gepreßt. Dabei erfolge das Einspritzen des Materials in die geheizte Spritzform aus einem Zylinder gesteuert unter Druck. Bevor die vollständige Kavität (Gußform) erreicht werde, schalte die Vorrichtung um und drücke nunmehr weiteres Material nach bei einem gegenüber dem Einspritzdruck verminderten Druck, der höher als der Umgebungsdruck sei, und zwar solange, als die Form noch flüssiges Material aufnehme. Anschließend werde der hydrostatische Druck abgeschaltet. Beim Erstarren und Abkühlen des Spritzmaterials des äußeren Hüllelements in der Spritzform setze dann das äußerst komprimierte Material der vorhandenen weichen Leitung eine elastische Reaktion am inneren Durchmesser des äußeren Hüllelements entgegen. Diese elastische Reaktion entspreche dem maximalen Pressen und sei offensichtlich nicht kleiner als die Kraft aus Kontraktion durch Abkühlen des äußeren Hüllelements. Am inneren Durchmesser des äußeren Hüllelements trete beim Abkühlen des Spritzmaterials des äußeren Hüllelements keine Kontraktion des inneren Durchmessers des äußeren Hüllelements gegen das extrem komprimierte Material der vormals weichen Leitung mehr auf. Es erfolge zwar noch eine radiale Volumenkontraktion zwischen äußerem und innerem Durchmesser des äußeren Hüllelements, welche erst beim Abkühlen des Spritzmaterials des äußeren Hüllelements einsetze, nachdem die Form kein weiteres flüssiges Material mehr aufnehme. Diese Reduktion beim Abkühlen bewirke jedoch keine Zunahme der Rückhaltekraft für die vormals weiche Rohrleitung auf dem starren Innenrohr. Zudem sei diese Reduktion des äußeren Durchmessers des äußeren Hüllelements beim Abkühlen deutlich kleiner als 1 %. 55 Ihren Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, daß sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. 56 Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. 58 Entscheidungsgründe: 59 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 60 A. 61 Die Klage ist, auch soweit sie gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist, zulässig. 62 I. 63 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte betreffend die gegen die in der Tschechischen Republik ansässige Beklagte zu 2. erhobenen Klageansprüche folgt aus § 32 ZPO analog. 64 Die Beklagte zu 2. hat die beanstandeten Vorrichtungen in Deutschland dadurch (mit) in den Verkehr gebracht, daß sie die I mit diesen zum Zwecke des inländischen Vertriebs beliefert hat. Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Ware im Inland oder im Ausland in die Verfügungsgewalt ihrer deutschen Abnehmerin übergegangen ist. Denn jedenfalls sind die Handlungen der Beklagten zu 2. unmittelbar darauf gerichtet gewesen, daß die Vorrichtungen an die in Deutschland ansässige I geliefert werden und von dieser sodann hier angeboten und in den Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist insoweit, daß die Ware von vornherein zielgerichtet und bestimmungsgemäß an die Beklagte zu 2. geliefert worden ist, damit sie in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gelangt. Dies begründet die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. als Nebentäterin und hieraus folgt zugleich, daß der Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO in der Bundesrepublik Deutschland liegt. 65 Abgesehen davon muß unter den gegebenen Umständen aber auch davon ausgegangen werden, daß gemäß dem Inhalt der Frachtbriefe (Anlagen B 3a bis 3c) zwischen der Beklagten zu 2. und der I die Anwendbarkeit des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) vereinbart gewesen ist und - wie die Klägerin im einzelnen dargetan hat - nach dessen Regeln die Beklagte zu 2. das Eigentum an der und die Verfügungsgewalt über die Ware bis zu deren Übergabe an die I behalten hat. Damit hat sie die Ware sogar erst in Deutschland an ihre Abnehmerin endgültig übergeben. Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die als Anlage B 12 zur Akte gereichte "Rahmenvereinbarung zur Lagerhaltung" behauptet haben, daß die Beklagte zu 2. und die I nach diesem Rahmenabkommen verfahren, haben sie damit nicht subtantiiert dargetan, daß das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr entgegen dem Inhalt der Frachtbriefe doch nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Ihr Vorbringen ist insoweit völlig pauschal. Es ist weder konkret dargetan, wie die behauptete abweichende Vereinbarung zustande gekommen ist, noch ist vorgetragen, wann eine etwaige Vereinbarung geschlossen worden ist. 66 II. 67 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Ansprüche ergibt sich aus § 32 ZPO in Verbindung mit § 143 Abs. 2 PatG und § 1 der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Patentstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998. Denn wer Waren an eine "Verteilstation" liefert, von der er weiß, daß diese ihre Waren bundesweit anbietet und vertreibt, hat Kenntnis davon und nimmt jedenfalls ohne weiteres billigend in Kauf, daß durch eben diesen Abnehmer (Verteilstation) die Erzeugnisse bundesweit weiter vertrieben werden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, GRUR 1959, 540; Kammer, GRUR 1960, 95 - Hebetisch). Ist dies der Fall, hat der Lieferant hierfür einzustehen, sei es als mittelbarer Täter, weil dem "Verteiler" keine schuldhafte Schutzrechtsverletzung zur Last zu legen ist (so OLG Düsseldorf, GRUR 1959, 540; Kammer, GRUR 1960, 95 - Hebetisch), sei es als Nebentäter, weil ohne seinen Tatbeitrag eine Belieferung der weiteren Abnehmer nicht möglich gewesen wäre. In beiden Fällen liegt eine unerlaubte Handlung des (Vor-)Lieferanten vor. 68 Im Streitfall kann kein Zweifel daran bestehen, daß die bekannte E Erzeugnisse, die sie selbst von Zulieferern bezieht, bundesweit und damit insbesondere auch in Nordrhein-Westfalen an ihre Abnehmer, nämlich insbesondere an I-Händler und I-Reparaturwerkstätten, liefert, sei es als Ersatzteile, sei es als Bestandteile der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge. Jeder Zulieferer weiß dies und ist hiermit auch einverstanden, weil er die E andernfalls nicht beliefern könnte. Die Klägerin hat dargetan, daß das Muster der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K 9 bei einem in Düsseldorf ansässigen I-Händler erworben worden ist, so daß die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet ist. 69 B. 70 Die damit auch gegenüber der Beklagten zu 2. zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 71 Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz gemäß §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), Art. II § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG), §§ 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu, weil die Beklagten das Klagepatent nicht benutzen. 72 I. 73 Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für "weichelastische" - biegsame - Fluidrohrleitungen ( "canalisations souples" ). 74 Den technischen Hintergrund derartiger Vorrichtungen bilden Fluidleitungen jeglicher Art, die weichelastische Leitungen umfassen, wobei sodann wiederum Anschlüsse, Abzweigungen oder Ablaßvorrichtungen vorhanden sind. Insbesondere werden derartige Fluidleitungen im Automobilbereich für Wärmetauscherkreisläufe (Kühlungs- und/oder Heizungskreisläufe) eingesetzt. Für Fluidkreisläufe der hier interessierenden Art besteht die technische Notwendigkeit, daß sie zum Verbinden verschiedener Materialien oder Motororgane vorgesehen sind und gleichzeitig die Eigenschaften aufweisen müssen, langlebig zu sein, obgleich erhöhte Temperaturen, erhöhter Druck oder die Anwesenheit von Fetten oder Ölen die Haltbarkeit derartiger Leitungen erheblich auf die Probe stellen. Insbesondere müssen die Fluidkreisläufe auch gegenüber den gleitenden Fluiden chemisch resistent sein und lange dicht bleiben. Weitere Schwierigkeiten treten insoweit auf, als die Verbindung zwischen verschiedenen Materialien oder Organen durch solche Fluidleitungen gewährleistet sein muss. Regelmäßig werden die weichelastischen Leitungen mit steifen Auslässen, die im allgemeinen metallisch sind, verbunden. Es sind Abzweigungen vorhanden, deren Durchmesser gleich dem der Hauptleitung oder auch diesem gegenüber verschieden sein kann. 75 Obgleich die weichelastischen Leitungen gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift (vgl. die parallele österreichische Patentschrift E J gemäß Anlage K 2, Seite 1) eine große Zuverlässigkeit, dank der Eigenschaften des elastomeren Materials oder der elastomeren Materialien aus denen sie bestehen, aufweisen, sind die Anschlußzonen an Materialien oder Organe (Motorteile) und die Anschlußzonen für Abzweigungen oder Ablaßvorrichtungen am Hauptrohr Schwachpunkte, an denen sich Verluste ereignen können, daß heißt Undichtigkeiten auftreten können, oder sich die Fluidleitungen gar lösen können. 76 Um die vorstehend skizzierten Schwierigkeiten zu bewältigen, wurden im Stand der Technik verschiedene Lösungen vorgeschlagen. Die Klagepatentschrift führt aus, daß einige, rein mechanische Lösungen, wie sie in der EP-K oder der DE-L(vgl. Anlage K 6) beschrieben seien, das Einbringen eines steifen Rohres in die biegsame Leitung beträfen, wobei dieses im allgemeinen metallische Rohr an seiner Basis erweitert und mit irgend einem Mittel befestigt sei (vgl. Anlage K 2, Seite 1 letzter Absatz bis Seite 2 oben). 77 Nachstehend wird zum besseren Verständnis dieses Standes der Technik die Figur 1 der vorstehend erwähnten deutschen Patentschrift M(Anlage K 6) wiedergegeben und erläutert. 78 Die Abbildung zeigt einen T-förmigen Schlauch aus Gummi oder gummiähnlichem Material. Es ist ein Nebenschlauch (1) auf eine Öffnung (2) eines Hauptschlauches (3) aufgesetzt. Im Nebenschlauch (1) befindet sich eine Hülse (4) aus Polyamid. Die Hülse weist eine Zone (5) auf, die eine ringförmige Aussparung an der Außenseite darstellt. Die Hülse (4) besitzt ferner einen Flansch (6), welcher rinnenförmig aufgebogen ist. In der Rinne (7) und der Aussparung (5) ist vulkanisierfähige Kautschukmischung eingespritzt, welche auch den Zwischenraum (8) zwischen dem Hauptschlauch (3) und dem Nebenschlauch (1) erfaßt. Nach der Vulkanisation erzeugt die eingespritzte Kautschukmischung in den Bereichen 5 und 7 eine Absicherung gegen das Verschieben der Hülse (4) gegenüber dem Nebenschlauch (1) und dem Hauptschlauch (3). Die die Verbindungszone umgebende Kautschukmasse (9) ist in einer Form aufgebracht, die den Schlauch vorher umgeben hat (vgl. Anlage K 6, Spalte 4, Zeilen 29 bis 47). 79 Die Patentschrift gibt ferner an, daß andere Lösungen, die darauf abzielten, die Risiken des Leckwerdens oder des Lösens der Verbindung zu verhindern, ein Eingießen auf der Basis von Kautschuk oder eines synthetischen Harzes vorsähen. Als Beispiele für diesen Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die FR-A-N, die FR-O und die EP-P. 80 Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der deutschen Offenlegungsschrift Q(Anlage K 7), welche der in der Beschreibung des Klagepatents erwähnten EP-P entspricht, wiedergegeben. 81 Die Figur zeigt als Beispiel für eine Formschlauchverzweigung einen Schlauch mit einem einzigen Abzweig, d. h. eine T-förmige Schlauchverzweigung. Die Schlauchverzweigung (1) wird primär durch ein T-förmiges Rohrstück (2) mit den freien Rohrenden (3, 4 und 5) gebildet, wobei das Rohrende (5), welches den eigentlichen Abzweig bildet, im Winkel von 90° angesetzt ist. Dieses Rohrstück (2) soll mit den die fertige Schlauchverzweigung (1) bildenden einzelnen Schlauchabschnitten (6, 7 und 8) durch Vulkanisation verbunden werden. Hierzu ist vorgesehen, daß die Stirnkanten (10, 11 und 12) der Rohrstückenden (3, 4 und 5) geringfügig nach außen aufgeweitet sind und daß im auszuvulkanisierenden Bereich die Außenseiten der Rohrenden (3, 4 und 5) mit folienartigen Streifen (13, 14 und 15) aus vulkanisierbarem Schlauchrohmaterial als Klebermasse umwickelt oder mit einer entsprechenden Kleberlösung gleichartiger Gummiqualität beschichtet werden. Wenn die Schlauchabschnitte (6, 7, 8) über die aufgeweiteten Stirnflächen (10, 11, 12) auf die Rohrstückenden (3, 4, 5) aufgeschoben werden, verbleibt gemäß den Ausführungen in der deutschen Offenlegungsschrift Q zunächst genügend "Luft" zwischen den Rohrenden (3, 4, 5) und den Schlauchabschnitten (6, 7, 8), um ein Wegschieben der folienartigen Klebermasse (13, 14, 15) zu verhindern, ohne daß anschließend zwischen den sich wieder elastisch zusammen ziehenden Schlauchenden und der Klebermasse bzw. dem Rohrstück zuviel Spiel verbleibt (Anlage K 7, Seite 4 Zeile 11 bis Seite 5 Zeile 29). Wenn das T-förmige Rohrstück (2) mit den Schlauchabschnitten (6, 7, 8) in der angegebenen Weise konfektioniert ist, wird die so gebildete Schlauchverzweigung (1) in eine Einspritzform eingelegt und bei einer vorgegebenen Temperatur vulkanisiert, um so eine feste und dauerhafte Verbindung zwischen den Schlauchabschnitten (6, 7, 8) und den Rohrenden (3, 4, 5) des T-förmigen Rohrstückes (2) zu erreichen (Anlage K 7, Seite 6, Zeilen 4 bis 12). 82 Die Klagepatentschrift gibt an, daß die bekannten Lösungen eine große Anzahl an Unzulänglichkeiten aufweisen. Sie nennt diesbezüglich zahlreiche Nachteile (vgl. Anlage K 2, Seite 2 bis Seite 4 oben). Hiernach sollen die Schwächen des Standes der Technik insbesondere in der geringen Zuverlässigkeit sowie dem Nachteil der Notwendigkeit eines erheblichen Aufwandes, um beispielsweise metallische Teile in das Innere der biegsamen Leitung einzubringen oder das zu umhüllende Material durch Spritzgießen auf die biegsame Leitung aufzubringen und dort zu vulkanisieren, bestehen. In der einleitenden Beschreibung des Klagepatents ist die Analyse des Standes der Technik dahingehend zusammengefaßt, daß keine Vorrichtung bekannt sei, die die Schaffung von Abzweigungen, Verbindungen oder Reinigungsstellen auf einer "biegsamen" Leitung, die die notwendigen Zuverlässigkeitseigenschaften aufweise und dabei ökonomisch herzustellen sei (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 49 bis 53; Anlage K 2, Seite 3 vorletzter Absatz). 83 Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, durch wenige kostspielige Mittel und bei bester Arbeitsplatzhygiene eine Verbindungsvorrichtung zwischen einer weichelastischen Leitung (" une canalisation souple ") und entweder einem steifen Auslaß (Anschlußstutzen) oder einer oder mehreren Abzweigungen oder einem Reinigungssystem zu schaffen, die unter Beanspruchungen mechanischer Art, durch aggressive strömende Flüssigkeiten und unter zerstörenden Umgebungseinflüssen Zuverlässigkeit und Dauerhaftigkeit garantiert, wobei jedes Risiko des Leckens oder des Lösens der Verbindung vermieden wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 60 bis Spalte 3 Zeile 3; vgl. ferner Anlage K 2, Seite 4, 2. Absatz). 84 Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 85 1. Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für weichelastische Fluidrohrleitungen 86 2. mit einem starren Innenrohr (1), 87 3. auf welches die Enden der weichelastischen Rohrleitungen (5) - "canalisations souples" - montiert sind, 88 4. und mit einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren Hüllelement (6) aus Polymermaterial. 89 5. Das äußere Hüllelement (6) besteht aus einem Polymer, dessen Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, 90 6. um so die Wandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und dem äußeren Hüllelement (6) durch Aufschrumpfen festzulegen. 91 In der vorstehenden Merkmalsgliederung wird der von dem maßgeblichen französischsprachigen Patentanspruch 1 des Klagepatents verwandte Begriff " souple " mit "weichelastisch" übersetzt, wobei der maßgebliche französische Begriff zur Klarstellung aber in die Merkmalsgliederung mitaufgenommen worden ist. "Souple" läßt sich mit "biegsam", "geschmeidig", "weich" oder "nachgiebig" (so Lehmann, Technisches Wörterbuch, Französich-Deutsch) bzw. mit "flexibel", "biegsam", "nachgiebig" oder "geschmeidig" (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, zit. in Anlage K 13) ins Deutsche übersetzen. Ferner wird auch der hier verwandte deutsche Begriff "weichelastisch" mit "souple" in die französische Sprache übersetzt (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, zit. in Anlage K 13). Das Wort "weichelastisch" bringt im vorliegenden Zusammenhang besser zum Ausdruck, daß die " canalisations souples " (5) aus Materialien bestehen, die eine elastische Komponente aufweisen. Es kommt hier weniger auf die "Biegsamkeit" der Rohrleitungen, als auf deren Elastizität an, damit sie vom Hüllelement möglichst gut auf das starre Innenrohr gedrückt bzw. geklemmt werden können. Wie sich aus Spalte 1 Zeilen 25 bis 26 der Patentschrift ergibt, handelt es sich bei den " canalisations souples " um solche, die aus elastomerem Material oder elastomeren Materialien bestehen. Dem entnimmt der Fachmann, daß mit " canalisations souples " Rohrleitungen aus elastomeren Materialien gemeint sind. 92 Die Lehre des Klagepatents besteht vereinfacht formuliert darin, daß gegenüber dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik zur Verbindung und zum Festlegen der Enden der weichelastischen Leitungen (5) auf das steife Innenrohr (1) ein durch Spritzguß aufgebrachtes Hüllelement (6) aus einem bestimmten Polymermaterial aufgeschrumpft wird. Polymer hat einen – normalerweise als nachteilig empfundenen – sog. Schrumpfeffekt, weshalb die Klagepatentschrift auch von "Schrumpfpolymer" spricht. Dieser Schrumpfeffekt besteht darin, daß Polymermaterial, welches zunächst flüssig in eine Spritzform eingebracht wird, die Neigung hat, beim Abkühlen zu schrumpfen, d. h. gegenüber seinem durch die Spritzgußform gegebenen Ausgangsmaßen kleiner zu werden. Diesen Effekt setzt das Klagepatent dahin ein, durch Ausnutzung der Kontraktion des Polymers, welches dieses im Zuge seiner Abkühlung erleidet, die Wände der Enden der weichelastischen Leitungen (5) zwischen dem steifen Innenrohr (1) und dem externen Hüllelement (6) festzulegen, d. h. die beiden letztgenannten Teile quasi miteinander zu "verklemmen". 93 Die Klagepatentschrift erläutert, daß das Herstellungsverfahren für die erfindungsgemäße Verbindungsvorrichtung im wesentlichen die folgenden Schritte umfaßt: 94 - das Montieren der zu verbindenden weichelastischen Leitungen auf den Enden eines passende Form aufweisenden Innenrohres; 95 - die Enden der nunmehr montierten weichelastischen Leitungen werden in eine Form bei Umgebungstemperatur eingebracht, diese wird geschlossen; 96 - das Schrumpfpolymer wird in die Form gespritzt mittels einer Maschine, wie sie in der Industrie der Polymerumwandlung laufend verwendet wird und die bei hoher Temperatur und die bei erhöhtem Druck arbeitet; 97 - indem es in die Form eindringt, nimmt das Schrumpfpolymer die Innenform der Form an; 98 - indem es abkühlt, verringert der erhaltene Guß seinen Durchmesser dank den thermischen Eigenschaften des Schrumpfpolymers und klemmt die Endwände der biegsamen Leitungen auf das steife Innenrohr. 99 In der Klagepatentschrift ist angegeben, daß die drei letzten Verfahrensschritte ungefähr 20 bis 60 Sekunden dauern (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 38 bis 39; Anlage K 2, Seite 5 3. Absatz). 100 Die Erfindung nach dem Klagepatent läßt sich nunmehr anhand der im Tatbestand bereits wiedergegebenen Figuren 2c und 3b weiter erläutern. Figur 2c zeigt eine Abzweigung, die ein Innenrohr (1) in T-Form verwendet und den Anschluss an eine weich flexible Leitung – hier mit einem kleineren Durchmesser als das Hauptrohr – auf einem Hauptrohr ermöglicht. Das Innenrohr (1) in T-Form ist mit Umfangsvorsprüngen (4) versehen, die die mechanische Verankerung der Hauptrohre oder des Abzweigrohres auf dem Innenrohr (1) verbessern sollen. Das T-förmige Innenrohr gemäß Figur 2c ist wiederum in Figur 3b zu sehen, diesmal allerdings mit auf den Enden des Innenrohres (1) aufgeschobenen weichelastischen Leitungen (5), wobei das Aufschieben jeweils bis zum Anschlag auf den Kragen (2) erfolgt. In diesem Zustand, nämlich Innenrohr (1) mit aufgeschobenen weichelastischen Leitungen (5), wird das Erzeugnis in die Spritzform eingelegt, in die sodann nach deren Schließung das polymere Material mit Druck eingebracht wird. Indem es die Innenform ausfüllt, bildet es das äußere Hüllelement (6). Beim Abkühlen verringert die erhaltene Gußhülle ihren Durchmesser auf Grund der thermischen Eigenschaften des Schrumpfpolymers und "klemmt" die Endwände der biegsamen Leitungen auf das steife Innenrohr. 101 II. 102 Mit der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. 103 Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K 9 in wortlautgemäßer Verwirklichung des Merkmals 1 um eine Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für weichelastische Fluidrohrleitungen. Entsprechend dem Merkmal 2 ist auch ein starres Innenrohr vorhanden, auf das gemäß dem Merkmal 3 die Enden der Rohrleitungen montiert sind. Wie durch Zusammendrücken der Rohrleitungen ohne weiteres festgestellt werden kann, sind diese weichelastisch im Sinne des Klagepatents. Des weiteren ist in wortlautgemäßer Verwirklichung des Merkmals 4 ein durch Spritzguß aufgebrachtes äußeres Hüllelement vorhanden, welches unstreitig aus Polymermaterial, nämlich aus Polyamid, dem 30 Masseteile aus Glasfasern beigemischt sind, besteht. Nicht erfüllt ist jedoch das Merkmal 5, welches vorgibt, daߠ das äußere Hüllelement aus einem Polymer besteht, dessen Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt. 104 1. 105 Merkmal 5 beschreibt das Material, aus dem das äußere Hüllelement bestehen soll, näher. Das Hüllelement soll hiernach aus einem Polymer bestehen, welches eine Abkühlungs-Kontraktion aufweist, die mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt. Gemeint ist damit, daß der "Schrumpf" bzw. die "Schwindung" des Polymers mindestens 1 % betragen soll. Um welche Art von Polymer es sich handeln soll, läßt der Patentanspruch 1 offen; dessen Auswahl überläßt er dem Fachmann. Erforderlich ist "nur", daß die Abkühlungs-Kontraktion des Polymers mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt. In Unteranspruch 5 wird insoweit Polyamid Xals ein bevorzugtes Polymermaterial im Sinne des Merkmals 5 vorgeschlagen. 106 2. 107 Mit dem von ihnen zur Herstellung ihres Hüllelements verwendeten glasfaserverstärkten Polyamid Xbenutzen die Beklagten kein Polymer im Sinne des Merkmals 5. 108 Prinzipiell dürfte der Patentanspruch 1 des Klagepatents allerdings nicht ausschließen, daß das Hüllelement außer dem Polymer, dessen Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, auch aus einem weiteren Material bestehen kann. Denn eine dies ausschließende Vorgabe macht der Patentanspruch 1 nicht; er sagt insbesondere nicht, daß im äußeren Hüllelement "nur" bzw. "lediglich" ein Polymer enthalten ist, und er spricht auch nicht von einem "einzigen" Polymer. Eine entsprechende Vorgabe dürfte sich für den Fachmann auch aus der zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden Patentbeschreibung nicht ergeben. Denn auch in dieser wird keineswegs gesagt, daß das Hüllelement aus einem einzigen Polymer besteht und sie keine weiteren Materialien enthalten darf. Das Hüllelement dürfte deshalb auch dann aus "einem Polymer" bestehen, wenn das Material, aus welchem das Hüllelement hergestellt wird, insgesamt als Polymermaterial angesehen werden kann. Insoweit dürften wohl auch "gefüllte Polymere" das Teilmerkmal, nach welchem das Hüllelement aus einem Polymehr bestehen soll, verwirklichen. 109 Letztlich bedarf dies hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Geht man davon aus, daß das Merkmal 5 nicht verlangt, daß das Hüllelement aus einem einzigen Polymer bestehen muß, sondern prinzipiell auch "gefüllte Polymere" als geeignetes Polymermaterial in Betracht kommen, ist nämlich in jedem Falle zur vollständigen Verwirklichung des Merkmals auch erforderlich, daß die Abkühlungs-Kontraktion dieses Polymermaterials, d. h. des "gefüllten Polymers", mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt. Das Merkmal 5 gibt nicht bloß vor, daß das Hüllelement aus einem Polymer besteht. Es verlangt vielmehr zusätzlich, daß das Polymermaterial auch das dort beschiebene - nach dem Klagepatent wesentliche - Kontraktionsvermögen hat, nämlich eine Abkühlungs-Kontraktion von mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers. 110 Daß das von der Beklagten zur Herstellung ihres Hüllelements verwandte Material "G", bei dem es sich um glasfaserverstärktes Polyamid Xmit einem Glasfaseranteil von 30 % handelt, das vom Patentanspruch 1 des Klagepatents geforderte Kontraktionsvermögen hat, behauptet die Klägerin nicht. Vielmehr ist - soweit ersichtlich - zwischen den Parteien nunmehr sogar unstreitig, daß die Abkühlungs-Kontraktion des von den Beklagten zur Herstellung des äußeren Hüllelements der angegriffenen Ausführungsform benutzten Materials nicht mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmesser beträgt. Dafür, daß das von den Beklagten benutzte Material nicht das vom Klagepatent geforderte Schwindungsvermögen hat, spricht im übrigen auch der als Anlage B 7/7 überreichte Auszug aus Menges/Mohren, Anleitung für den Bau von Spritzgießwerkzeugen, 2. Auflage, Seite 219, in welchem für die Kunsstoffsorte "Polyamid X+ Glasfaser" ein Schwindmaß von nur 0,5 % angegeben ist. 111 Soweit die Klägerin geltend macht, es reiche aus, daß die Beklagten zur Herstellung des Hüllelements mit Polyamid Xauch ein Polymer verwendeten, welches als solches - d. h. isoliert betrachtet - das geforderte Schrumpfungsvermögen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es kommt dem Klagepatent ersichtlich auf das Kontraktionsvermögen des gesamten Herstellungsmaterials an. Das Klagepatent lehrt den Fachmann, zur Verbindung und zum Festlegen der Enden der weichelastischen Leitungen auf das steife Innenrohr ein durch Spritzguß aufgebrachtes Hüllelement aus einem Polymermaterial mit bestimmtem Kontraktionsvermögen aufzuschrumpfen. Durch Ausnutzung der Kontraktion des Polymermaterials, welches dieses im Zuge seiner Abkühlung erleidet, sollen die Wände der Enden der weichelastischen Leitungen zwischen dem steifen Innenrohr und dem externen Hüllelement festgelegt werden. Hierbei kommt es aber auf das Schrumpfungsvermögen des Gesamtmaterials, aus welchem das Hüllelement hergestellt wird, an. 112 Es reicht deshalb nicht aus, daß das Hüllelement der angegriffenen Ausführungsform auch aus Polyamid Xbesteht. Erforderlich wäre vielmehr, daß das konkret benutzte glasfaserverstärkte Polyamid Xdas gewünschte Kontraktionsvermögen hat, was - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist, weshalb das Merkmal 5 nicht wortlautgemäß verwirklicht ist. 113 Zwar läßt sich mit dieser Feststellung, daß eine wortlautgemäße (identische) Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorliegt, eine Patentverletzung nicht schon verneinen, weil der Schutzbereich eines europäischen Patents gemäß Art. 69 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll - wie der eines deutschen Patents nach § 14 PatG - nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen einschließt (vgl. zu § 14 PatG: BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1999, 977, 981 -Räumschild; zu Art. 69 EPÜ: BGH, GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind 114 dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen gleichwirkend oder im wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muß der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können. Darin liegt die patentrechtliche Gleichwertigkeit der anderen Mittel, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents rechtfertigt (BGH, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 14 Rdnr. 128). 115 Die danach erforderlichen Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier im Hinblick auf das Merkmal 5 entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich im Verhandlungstermin hilfsweise auf Äquivalenz berufen hat, jedoch nicht vor. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Auffindbarkeit des abgewandelten Mittels, dessen sich die angegriffene Ausführungsform bedient. Es ist nicht ersichtlich, was den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann dazu veranlassen sollte, zur Herstellung des äußeren Hüllelements entgegen der Lehre des Klagepatents ein Material zu verwenden, das nicht das gewünschte und vom Klagepatent als erforderlich angesehene hohe Schrumpfungsvermögen hat. 116 IV. 117 Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. 118 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO. 119 Der Streitwert beträgt 6.000.000,-- DM. 120