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Urteil

2a O 312/01

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreiberin eines Gästebuchs haftet für fremde, über längere Zeit geduldete ehrverletzende Einträge und kann zur Kostenerstattung für eine berechtigte Abmahnung herangezogen werden. • Die Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs ist formfrei möglich und wird durch gerichtliche Geltendmachung angenommen. • Bei Bewertung von Gästebucheinträgen ist zwischen geschützter Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik zu unterscheiden; beleidigende Werturteile können zivilrechtliche Ansprüche begründen. • Aufrechnung mit einem wirksamen Gegenanspruch kann die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise unzulässig machen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Gästebuchbetreibers für geduldete ehrverletzende Beiträge und Erstattungsanspruch aus Abmahnung • Betreiberin eines Gästebuchs haftet für fremde, über längere Zeit geduldete ehrverletzende Einträge und kann zur Kostenerstattung für eine berechtigte Abmahnung herangezogen werden. • Die Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs ist formfrei möglich und wird durch gerichtliche Geltendmachung angenommen. • Bei Bewertung von Gästebucheinträgen ist zwischen geschützter Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik zu unterscheiden; beleidigende Werturteile können zivilrechtliche Ansprüche begründen. • Aufrechnung mit einem wirksamen Gegenanspruch kann die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise unzulässig machen. Die Klägerin begehrte die teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Beklagten. Streitgegenstand war die Aufrechnung der Klägerin mit einem von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten abgetretenen Erstattungsanspruch wegen einer Abmahnung, die dieser gegenüber der Beklagten wegen ehrverletzender Einträge in deren Gästebuch ausgesprochen hatte. In den Gästebucheinträgen fanden sich beleidigende Äußerungen gegen den Anwalt der Klägerin, die mehrere Monate online standen. Die Beklagte betrieb die Webseite mit Gästebuch und hatte einen Hinweis zur Löschung rechtswidriger Einträge eingestellt; sie löschte die beanstandeten Beiträge erst nach Aufforderung. Der Anwalt der Klägerin stellte der Beklagten die Kosten der Abmahnung in Rechnung und trat den Erstattungsanspruch an die Klägerin ab. Die Klägerin erklärte Aufrechnung, die Beklagte hielt die Einträge für zulässige Meinungsäußerungen und die Abtretung für unwirksam. • Die Klage ist begründet; die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde in Höhe von EUR 248,62 für unzulässig erklärt, weil die Klägerin einen aufrechenbaren Gegenanspruch geltend machen kann (§§ 387,389 BGB). • Die Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Klägerin ist formwirksam, da sie in einem Schreiben erklärt und durch gerichtliche Geltendmachung angenommen wurde (§ 398 BGB). • Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB), weil die Abmahnung berechtigt war: die Einträge enthielten beleidigende Werturteile, die nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sind (§ 185 StGB i.V.m. Art.5 GG). • Die Beklagte ist als Diensteanbieterin für das Gästebuch verantwortlich (§ 5 TDG a.F.). Sie hat durch Unterlassen regelmäßiger Kontrolle und langes Dulden der Einträge deren Inhalte sich zuEigen gemacht und kann sich nicht auf das Haftungsprivileg berufen. • Die beanstandeten Beiträge (Nr. 160 und 168) enthalten zwar keine Mordaufrufe, sind aber beleidigend bzw. herabwürdigend und damit rechtswidrig; daher war die Löschungsaufforderung gerechtfertigt. • Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Abmahnkosten ist ein Streitwert von DM 10.000 zugrunde zu legen; als erforderliche Kosten war eine 7,5/10 Geschäftsgebühr nach BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale erstattungsfähig, sodass sich ein Betrag von DM 486,25 ergab. • Da der auf diese Forderung entfallende Teil des titulierten Kostenerstattungsanspruchs weggefallen ist, steht der Klägerin die erfolgreiche Aufrechnung gegen die Zwangsvollstreckung zu. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgten aus den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§§ 91, 269, 708, 713 ZPO). Die Klage war erfolgreich insoweit, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.9.2001 in Höhe von EUR 248,62 (DM 486,25) für unzulässig erklärt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin einen wirksamen, an sie abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat und diesen zur Aufrechnung gegen die titulierten Kosten geltend machen konnte (§§ 387, 389 BGB). Die Beklagte haftet als Betreiberin des Gästebuchs für die über Monate geduldeten ehrverletzenden Einträge, sodass die Abmahnung berechtigt und die entstandenen Anwaltskosten bis zur festgestellten Höhe erstattungsfähig sind (§§ 670, 683 BGB; § 5 TDG a.F.). Wegen der teilweisen Entfall der titulierten Forderung ist die Zwangsvollstreckung nur noch insoweit zulässig, als die verbleibende Restforderung besteht. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.