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Urteil

324 S 6/12

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0308.324S6.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann gegenüber Angriffen, durch die ihr Ruf in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, Ehrschutz in Anspruch nehmen. Allerdings darf weder der strafrechtliche, noch der zivilrechtliche Ehrschutz soweit führen, diese Einrichtung „gegen öffentliche Kritik, unter Umständen auch in scharfer Form, abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll“.(Rn.10) 2. Die Bezeichnung einer Berufsgenossenschaft als „parasitäre Organisation“, suggeriert zwar das Ausbeuten der Mitgliedsunternehmen, sie erreicht jedoch nicht die Grenzen der Schmähkritik, da mit der Bezeichnung „parasitär“ auf die Zwangsmitgliedschaft hingewiesen und auf das kritisierte Missverhältnis zwischen den Beitragsleistungen und den Gegenleistungen aufmerksam gemacht werden soll. In dem Gesamtkontext dient die Behauptung daher in erster Linie nicht der Abqualifizierung der Tätigkeiten der Berufsgenossenschaft und deren öffentlichen Herabwürdigung, sondern trägt mittels der - wenn auch drastischen - Metapher zur Untermauerung der Kritik und damit noch zur Auseinandersetzung in der Sache bei.(Rn.15)
Tenor
I. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1. Juni 2012 sowie die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. März 2012 werden hinsichtlich des Verbotes, wörtlich oder sinngemäß über die BG Verkehr bzw. die BFG als ihre Rechtsvorgängerin oder einzelne ihrer Abteilungen die Äußerung aufzustellen und/oder insbesondere auf der Homepage zu verbreiten, dass es sich um eine parasitäre Organisation handele, aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin 3/5 und der Antragsgegner 2/5. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann gegenüber Angriffen, durch die ihr Ruf in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, Ehrschutz in Anspruch nehmen. Allerdings darf weder der strafrechtliche, noch der zivilrechtliche Ehrschutz soweit führen, diese Einrichtung „gegen öffentliche Kritik, unter Umständen auch in scharfer Form, abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll“.(Rn.10) 2. Die Bezeichnung einer Berufsgenossenschaft als „parasitäre Organisation“, suggeriert zwar das Ausbeuten der Mitgliedsunternehmen, sie erreicht jedoch nicht die Grenzen der Schmähkritik, da mit der Bezeichnung „parasitär“ auf die Zwangsmitgliedschaft hingewiesen und auf das kritisierte Missverhältnis zwischen den Beitragsleistungen und den Gegenleistungen aufmerksam gemacht werden soll. In dem Gesamtkontext dient die Behauptung daher in erster Linie nicht der Abqualifizierung der Tätigkeiten der Berufsgenossenschaft und deren öffentlichen Herabwürdigung, sondern trägt mittels der - wenn auch drastischen - Metapher zur Untermauerung der Kritik und damit noch zur Auseinandersetzung in der Sache bei.(Rn.15) I. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1. Juni 2012 sowie die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. März 2012 werden hinsichtlich des Verbotes, wörtlich oder sinngemäß über die BG Verkehr bzw. die BFG als ihre Rechtsvorgängerin oder einzelne ihrer Abteilungen die Äußerung aufzustellen und/oder insbesondere auf der Homepage zu verbreiten, dass es sich um eine parasitäre Organisation handele, aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin 3/5 und der Antragsgegner 2/5. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A) Der Antragsgegner und Berufungskläger (im Folgenden: Antragsgegner) wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, mit dem die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 12. März 2012, mit der ihm mehrere Äußerungen untersagt worden waren, bestätigt wurde. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S. 1 Nr.1 ZPO). Mit Urteil vom 1.Juni 2012 hat das Amtsgericht die einstweilige Verfügung vom 12. März 2012 bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen eine Schmähkritik darstellen und nicht mehr eine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund stehe. Der Antragsgegner beantragt, nachdem er seine Berufung in der Sitzung vom 1. Februar 2012 im Hinblick auf zwei streitgegenständliche Äußerungen zurückgenommen hat noch, unter Abänderung des am 4. Juni 2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az.: 317 c C 58/12) die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona zum Aktenzeichen 317 c C 58/12 vom 12. März 2012 , dass es sich bei der Antragstellerin um eine parasitäre Organisation handele, aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 21. November 2012 sowie in der Sitzung vom 1. Februar 2012 im Hinblick auf zwei streitgegenständliche Äußerungen den Antrag unter Verzicht auf die Rechte aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1. Juni 2012 sowie aus der einstweiligen Verfügung (317 c C 58/12) zurückgenommen hat, noch, das Urteil des Amtsgerichts insoweit zu bestätigen; Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz weitere Rechtsausführungen gemacht, insoweit wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar. 2013 Bezug genommen. B) I. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterlassung nach den §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB hinsichtlich der nunmehr noch streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners, bei der Antragstellerin handele es sich um eine parasitäre Organisation, zu. Voraussetzung für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin ist das Vorliegen einer ehrverletzenden Äußerung. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sie sich nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Dagegen ist jedoch anerkannt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts Ehrschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.04.2008, Az.: VI ZR 83/07 (Juris –- Abs. 28 f), ausgeführt: „Die Revision stellt nicht in Frage, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; BVerfGE 93, 266, 291). Ein solcher Anspruch steht jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls auch der Bundesrepublik Deutschland als Klägerin zu. Die üble Nachrede richtet sich gegen eine konkrete Behörde, die als Bundesoberbehörde bzw. Behördentypus eigener Art dem Bundesministerium des Inneren nachgeordnet ist und dieses im Rechtsstreit vertritt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, Kommentar zum BKAG, § 2 Rn. 4). In einem solchen Fall gilt in gleicher Weise wie bei anderen Behörden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts klagen, der in § 194 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass auch Behörden ein Anspruch auf soziale Achtung zukommt, in dem sie verletzt werden können. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, "der Bund" bzw. die Bundesrepublik sei auf den strafrechtlichen Sonderschutz des § 90a StGB beschränkt und daher zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als Folge von Medienberichterstattung nicht befugt (vgl. Damm/Rehbock, aaO, Rn. 394; Prinz/Peters, aaO, Rn. 141; Soehring, aaO, Rn. 13.19; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 5 Rn. 126), trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. So liegt der Fall hier.“ Zwar vermögen staatliche Einrichtungen, wie auch die Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Funktionen ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz nicht hinreichend zu erfüllen. Allerdings darf weder der strafrechtliche, noch der zivilrechtliche Ehrschutz soweit führen, diese Einrichtungen „gegen öffentliche Kritik, unter Umständen auch in scharfer Form, abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll“ (BVerfGE 93, 266 - Juris Abs. 115). Ausgehend von diesem Maßstab hinsichtlich des Ehrschutzes und der Notwendigkeit der Zulässigkeit von öffentlicher Kritik liegt keine unzulässige Herabsetzung der Antragstellerin, insbesondere keine Schmähkritik, vor. Die Antragstellerin führt zutreffend aus, dass die Bezeichnung „parasitäre Organisation“ im Zusammenhang mit dem Wort „Parasit“ steht, das ein Lebewesen beschreibt, welches aus dem Zusammenleben mit anderen einseitigen Nutzen zieht. Insofern wird nicht in Abrede genommen, dass die streitgegenständliche Behauptung das Ausbeuten der Mitgliedsunternehmen durch die Antragstellerin suggeriert. Es werden jedoch nicht die Grenzen der Schmähkritik erreicht. Für die Annahme von Schmähkritik wäre es erforderlich, dass lediglich die Diffamierung des Betroffenen, der verletzt oder beschädigt werden soll, im Vordergrund der Äußerung steht (siehe BVerfG Beschluss v. 9. Oktober 1991, 1 BvR 1555/88 - Juris Abs. 48 Bayer-Aktionäre). Vorliegend bestehen jedoch Anknüpfungspunkte für die Äußerung, da mit der Bezeichnung „parasitär“ auf die Zwangsmitgliedschaft hingewiesen und auf das kritisierte Missverhältnis zwischen den Beitragsleistungen und den Gegenleistungen aufmerksam gemacht werden soll. In dem Gesamtkontext dient die Behauptung daher in erster Linie nicht der Abqualifizierung der Tätigkeiten der Antragstellerin und deren öffentlichen Herabwürdigung, sondern trägt mittels der - wenn auch drastischen - Metapher zur Untermauerung der Kritik und damit noch zur Auseinandersetzung in der Sache bei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des LG Düsseldorf vom 14.08.2002, (Az.: 2a O 312/01- Juris), das den Begriff „Parasit“ als geeignet erachtet, das Ansehen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es in diesem Fall um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ging und gerade nicht die anderen und erhöhten Anforderungen bezüglich einer Köperschaft des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen waren. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin meint aufgrund der streitgegenständlichen Äußerungen sei es ihr erschwert, die Beiträge ihrer Mitglieder einzutreiben, so dass mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechnen sei, der schwerwiegende Folgen habe. Inwieweit dies zu einer schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung der Antragstellerin führt, ist unklar und nicht näher substantiiert, denn die zwangsweise Mitgliedschaft bleibt nach wie vor bestehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ihr öffentliches Ansehen durch die Berichterstattung geschmälert wird, hieraus folgt jedoch nicht automatisch eine schwere Beeinträchtigung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.