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Urteil

24 S 422/03

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2004:0511.24S422.03.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe LA N D G E R IC H T DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 24 S 422/03 58 D2 #####/#### AG Düsseldorf In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. T2, An St. Swidbert 17, 40489 Düsseldorf, Klägers und Berufungsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D, Hannover g e g e n Frau T, N-Straße, 47807 Krefeld, Beklagte und Berufungsbeklagte, Verkündet am 11.05.2004 Schleier, JOSekr.in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D2, Düsseldorf hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2004 durch den Richter am Landgericht Dr. H, den Richter H und die Vorsitzende Richterin am Landgericht w H für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. G ründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ausgenommen etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit dem das Amtsgericht - nämlich hinsichtlich der Gebührennummern 2103, 2113, 2125, 2258 GOÄ - nicht entsprochen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist namentlich dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung in hinreichender Weise Umstände dargetan, aus denen sich - nach seiner Auffassung - eine Rechtsverletzung durch das Amtsgericht und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führt aus, warum aus seiner Sicht die von dem Amtsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht zutreffend sei und insbesondere - entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung - für die Vergütungsfähigkeit derjenigen Gebührentatbestände, hinsichtlich deren das amtsgerichtliche Urteil angegriffen worden ist, nicht auf den Operationserfolg abgestellt werden dürfe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch in ausreichender Weise den konkreten Bezug auf den streitigen Gebührentatbeständen hergestellt und deren Vergütungsfähigkeit bejaht. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Neben der Vergütung der Gebührennummer 2151 GOÄ (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf) hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der Nummern 2103, 2113, 2125, 2258 GOÄ. Bei diesen Gebührentatbeständen handelt es sich um methodisch notwendige operative Einzelschritte zur Erbringung des endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf; sie sind deshalb gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 und 2 GOÄ nicht gesondert vergütungsfähig. Im einzelnen: Gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eirte besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ auch - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit ankommt - für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Teil II) wird diese Regelung wiederholt und das sog. Zielleistungsprinzip formuliert. Danach sind zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden. Entscheidend für den selbständigen und mithin vergütungsfähigen Charakter einer Leistung ist demnach, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem X-Weg zur Erreichung des Leistungszieles darstellt. Als gebührenrechtlich unselbständiger Bestandteil einer anderen (Ziel-) Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen, wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass jede Leistung, die keinen selbständigen Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel darstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert neben dieser Zielleistung berechnet werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, ob es sich um einen standardmäßigen Teilschritt auf dem X-Weg zum Leistungsziel handelt, also um einen Schritt der - hier - bei jedem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf vorzunehmen ist, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d. h. gegebenenfalls nur in bestimmten Fällen erbracht wird (so auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, S. 30, 33; a. A. LG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2003, 1 S 106/02, Seite 5). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung unter Berücksichtigung obiger Ausführungen im Rahmen einer umfassenden Zielleistung als deren Bestandteil erbracht wird, ist also der konkrete Erbringungsfall (vgl. auch Lang u. a., Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn 33). Wenn demnach im konkreten Einzelfall beispielsweise - wie hier - entzündete Gelenkinnenhaut vorhanden ist, die für den Einsatz des neuen Hüftgelenkes notwendigerweise entfernt werden muss, so stellt die Entfernung der entzündeten Gelenkinnenhaut (Synovektomie gemäß Nummer 2113 GOÄ) in diesem konkreten Erbringungsfall - unabhängig von ihrer zugleich medizinischen Notwendigkeit - einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur Erreichung des Leistungszieles Totalersatz des Hüftgelenkes dar. Soweit der Kläger dem entgegen tritt und - in Anlehnung an die Entscheidung des LG Karlsruhe vom 28.03.2003 (s. o.) - zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen operativen Einzelschritten differenziert und damit eine enge Auslegung des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ zu begründen versucht, vermag dies an der dargestellten Auffassung der Kammer nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ und die oben dargestellten Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ lediglich von „methodisch“ notwendigen operativen Einzelschritten bzw. „methodisch“ notwendigen Bestandteilen sprechen. Es ist den Bestimmungen der GOÄ jedoph nicht zu entnehmen, dass dort der Begriff „methodisch notwendig“ in bewusster Äbgrenzung von bzw. im bewussten Gegensatz zu „medizinisch notwendig“ verwendet worden ist. Im übrigen besagt die Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen Schritten nicht etwas über die vorgelagerte Frage, ob - wie hier vertreten - auf die Umstände des konkreten Erbringungsfalles abzustellen ist. Besonderheiten des Einzelfalles, die Teilschritte erforderlich machen, die nicht standard- bzw. routinemäßig zur Erbringung des Leistungszieles gehören, können - der Systematik der Gebührenordnung entsprechend - gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ Berücksichtigung finden. Diese Bestimmung besagt nämlich gerade, dass die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie d$r Umstände bei der Ausführung zu bestimmen sind. Dass einzelne Teilleistungen, die im Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie, III. Gelenkchirurgie“ des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Teil II) aufgeführt sind, nicht in den dortigen Allgemeinen Bestimmungen enthalten sind, führt nicht dazu, dass diese Gebührenpositionen nebeneinander abrechenbar sind. Denn die Auflistung in den Allgemeinen Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und der Systematik der GOÄ nicht als abschließende Konkretisierung des Zielleistungsprinzips zu verstehen; auf die Ausführungen in dem von der Beklagten zur Akte gereichten Urteil des LG Hannover vom 10.04.2003, 19 S 103/02, Seite 3 f., nimmt die Kammer Bezug. Auf Grund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist davon auszugehen, dass die den einzelnen in Streit stehenden Gebührennummem zugrundeliegenden Leistungen nicht immer und in jedem Fall eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf erbracht werden müssen, dass diese Leistungen im Falle der Beklagten jedoch unstreitig medizinisch notwendig waren. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass es sich bei der Auslegung der Bestimmungen der GOÄ um Rechtsfragen handelt, war - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Ermangelung streitiger fachmedizinischer Grundlagen nicht geboten. Die vorstehenden Grundsätze, die auch das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung - wenn auch mit dem gegebenenfalls missverständlichen Begriff des Operationserfolges bzw. -ergebnisses - zugrunde gelegt hat, führen für die einzelnen noch streitigen Gebührennummern zu folgenden Ergebnissen: Die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk (Nummer 2125 GOÄ), also die Entfernung des natürlichen Hüftgelenkes, kann neben dem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Nummer 2151 GOÄ) nicht getrennt abgerechnet werden, da sie ein technisch wie logisch zwingender Schritt vor dem Einsatz des künstlichen Ersatzgelenkes ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas anderes auch nicht aus dem Verhältnis der Punktwerte für beide Leistungen. Ein insoweit etwaig bestehendes - 7 - Missverhältnis rechtfertigt keine dem oben dargelegten Zielleistungsprinzip widersprechende Auslegung. Was dies betrifft, nimmt die Kammer Bezug auf das von dem Kläger zu den Akten gereichte Urteil des LG Karlsruhe (a. a. O., S. 6). Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Auch die Synovektomie im Hüftgelenk (Nummer 2113 GOÄ), also die Entfernung der Gelenkinnenhaut, kann nicht separat neben der Nummer 2151 GOÄ abgerechnet werden. Denn die entzündete Gelenkinnenhaut wurde im hier zu entscheidenden Einzelfall, auf den - wie oben ausgeführt - abzustellen ist, nur erbracht, um die Totalendoprothese - also das Leistungsziel - erbringen zu können. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut hat demnach keinen selbständigen Charakter; ihr kommt kein eigenständiges Therapiere zu, da sie ohne den Totalersatz des Hüftgelenkes nicht erbracht worden wäre. Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Zielleistungsprinzips ist sie nicht separat vergütungsfähig. Entsprechendes gilt für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie (Nummer 2258 GOÄ), hier also die Abtragung funktionsbehindernder Knochenanbauten. Auch diese Leistung beinhaltet kein eigenständiges Therapieziel, sondern wurde im konkreten Einzelfall nur erbracht, um die Zielleistung - Totalendoprothese - erbringen zu können (vgl. auch die Ausführungen in dem Urteil des LG Karlsruhe [a. a O., S. 7 Abs. 2], die die Abgrenzungs- und Zuordnungsschwierigkeiten deutlich machen, die auftreten, wenn dër dortigen und der klägerischen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ gefolgt wird). Neben der Nummer 2151 GOÄ kann schließlich aus denselben Gründen auch die Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk (Nummer 2103 GOÄ), hier die Behandlung von Weichteilen im Sinne von Kontrakturen, nicht separat abgerechnet werden. Auch diese Leistung erfolgte nur, um die Zielleistung in Gestalt der Totalendoprothese zu erbringen. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2004 zur Akte gereichte Urteil des LG Stade sowie das Gutachten des Dr. B geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Streitwert des Berufungsverfahrens: € 715,88. Dr. H H w H