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Urteil

24 S 422/03

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2004:0511.24S422.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe 1 LA N D G E R IC H T DÜSSELDORF 2 IM NAMEN DES VOLKES 3 URTEIL 4 24 S 422/03 5 58 D2 #####/#### 6 AG Düsseldorf 7 In dem Rechtsstreit 8 des Herrn Dr. T2, An St. Swidbert 17, 40489 Düsseldorf, 9 Klägers und Berufungsklägers, 10 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D, Hannover 11 g e g e n 12 Frau T, N-Straße, 47807 Krefeld, 13 Beklagte und Berufungsbeklagte, 14 Verkündet am 11.05.2004 15 Schleier, JOSekr.in 16 als Urkundsbeamter der 17 Geschäftsstelle 18 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D2, Düsseldorf 19 hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf 20 auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2004 21 durch den Richter am Landgericht Dr. H, den Richter H und die Vorsitzende 22 Richterin am Landgericht w H 23 für R e c h t erkannt: 24 Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete 25 Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### - 26 wird zurückgewiesen. 27 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 28 G ründe 29 I. 30 Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ausgenommen 31 etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug 32 genommen. 33 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit 34 dem das Amtsgericht - nämlich hinsichtlich der Gebührennummern 2103, 2113, 2125, 35 2258 GOÄ - nicht entsprochen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 36 II. 37 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist namentlich 38 dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Der Kläger 39 hat in seiner Berufungsbegründung in hinreichender Weise Umstände dargetan, 40 aus denen sich - nach seiner Auffassung - eine Rechtsverletzung durch das Amtsgericht 41 und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führt aus, warum aus seiner Sicht die von dem 43 Amtsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht zutreffend sei und 44 insbesondere - entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung - für die Vergütungsfähigkeit 45 derjenigen Gebührentatbestände, hinsichtlich deren das amtsgerichtliche Urteil angegriffen 46 worden ist, nicht auf den Operationserfolg abgestellt werden dürfe. In diesem 47 Zusammenhang hat der Kläger auch in ausreichender Weise den konkreten Bezug auf 48 den streitigen Gebührentatbeständen hergestellt und deren Vergütungsfähigkeit bejaht. 49 Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Neben der Vergütung der Gebührennummer 50 2151 GOÄ (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf) 51 hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der Nummern 2103, 52 2113, 2125, 2258 GOÄ. Bei diesen Gebührentatbeständen handelt es sich um methodisch 53 notwendige operative Einzelschritte zur Erbringung des endoprothetischen Totalersatzes 54 von Hüftpfanne und Hüftkopf; sie sind deshalb gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 und 2 55 GOÄ nicht gesondert vergütungsfähig. 56 Im einzelnen: 57 Gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eirte 58 besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine 59 Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies 60 gilt gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ auch - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit 61 ankommt - für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen 62 Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. 63 In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ des Gebührenverzeichnisses 64 für ärztliche Leistungen (Teil II) wird diese Regelung wiederholt 65 und das sog. Zielleistungsprinzip formuliert. Danach sind zur Erbringung der in Abschnitt 66 L aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative 67 Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile 68 der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie 69 nicht gesondert berechnet werden. 70 Entscheidend für den selbständigen und mithin vergütungsfähigen Charakter einer Leistung 71 ist demnach, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem X-Weg zur 72 Erreichung des Leistungszieles darstellt. Als gebührenrechtlich unselbständiger Bestandteil 73 einer anderen (Ziel-) Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen, 74 wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf 75 oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden 76 kann. Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass jede Leistung, die keinen selbständigen 77 Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel 78 darstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert 79 neben dieser Zielleistung berechnet werden kann. 80 Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, ob es sich um einen standardmäßigen 81 Teilschritt auf dem X-Weg zum Leistungsziel handelt, also um einen Schritt 82 der - hier - bei jedem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf vorzunehmen 83 ist, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d. h. gegebenenfalls nur in bestimmten 84 Fällen erbracht wird (so auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und 85 Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, S. 30, 33; a. A. LG Karlsruhe, Urteil vom 86 28.03.2003, 1 S 106/02, Seite 5). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung unter 87 Berücksichtigung obiger Ausführungen im Rahmen einer umfassenden Zielleistung 88 als deren Bestandteil erbracht wird, ist also der konkrete Erbringungsfall (vgl. auch Lang 89 u. a., Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn 33). Wenn demnach im konkreten Einzelfall 90 beispielsweise - wie hier - entzündete Gelenkinnenhaut vorhanden ist, die für den Einsatz 91 des neuen Hüftgelenkes notwendigerweise entfernt werden muss, so stellt die 92 Entfernung der entzündeten Gelenkinnenhaut (Synovektomie gemäß Nummer 2113 93 GOÄ) in diesem konkreten Erbringungsfall - unabhängig von ihrer zugleich medizinischen 94 Notwendigkeit - einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur Erreichung des 95 Leistungszieles Totalersatz des Hüftgelenkes dar. 96 Soweit der Kläger dem entgegen tritt und - in Anlehnung an die Entscheidung des LG 97 Karlsruhe vom 28.03.2003 (s. o.) - zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen 98 operativen Einzelschritten differenziert und damit eine enge Auslegung des § 4 99 Abs. 2a S. 2 GOÄ zu begründen versucht, vermag dies an der dargestellten Auffassung 100 der Kammer nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ und die 101 oben dargestellten Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ 102 lediglich von „methodisch“ notwendigen operativen Einzelschritten bzw. „methodisch“ 103 notwendigen Bestandteilen sprechen. Es ist den Bestimmungen der GOÄ jedoph 104 nicht zu entnehmen, dass dort der Begriff „methodisch notwendig“ in bewusster Äbgrenzung 105 von bzw. im bewussten Gegensatz zu „medizinisch notwendig“ verwendet 106 worden ist. Im übrigen besagt die Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ 107 notwendigen Schritten nicht etwas über die vorgelagerte Frage, ob - wie hier vertreten 108 - auf die Umstände des konkreten Erbringungsfalles abzustellen ist. 109 Besonderheiten des Einzelfalles, die Teilschritte erforderlich machen, die nicht standard- 110 bzw. routinemäßig zur Erbringung des Leistungszieles gehören, können - der Systematik 111 der Gebührenordnung entsprechend - gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ Berücksichtigung 112 finden. Diese Bestimmung besagt nämlich gerade, dass die Gebühren unter Berücksichtigung 113 der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie d$r 114 Umstände bei der Ausführung zu bestimmen sind. 115 Dass einzelne Teilleistungen, die im Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie, III. Gelenkchirurgie“ 116 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Teil II) aufgeführt sind, 117 nicht in den dortigen Allgemeinen Bestimmungen enthalten sind, führt nicht dazu, dass 118 diese Gebührenpositionen nebeneinander abrechenbar sind. Denn die Auflistung in den 119 Allgemeinen Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und 120 der Systematik der GOÄ nicht als abschließende Konkretisierung des Zielleistungsprinzips 121 zu verstehen; auf die Ausführungen in dem von der Beklagten zur Akte gereichten 122 Urteil des LG Hannover vom 10.04.2003, 19 S 103/02, Seite 3 f., nimmt die Kammer 123 Bezug. 124 Auf Grund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist davon 125 auszugehen, dass die den einzelnen in Streit stehenden Gebührennummem zugrundeliegenden 126 Leistungen nicht immer und in jedem Fall eines endoprothetischen Totalersatzes 127 von Hüftpfanne und Hüftkopf erbracht werden müssen, dass diese Leistungen 128 im Falle der Beklagten jedoch unstreitig medizinisch notwendig waren. Angesichts dessen 129 sowie des Umstandes, dass es sich bei der Auslegung der Bestimmungen der GOÄ 130 um Rechtsfragen handelt, war - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - 131 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Ermangelung streitiger 132 fachmedizinischer Grundlagen nicht geboten. 133 Die vorstehenden Grundsätze, die auch das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung 134 - wenn auch mit dem gegebenenfalls missverständlichen Begriff des Operationserfolges 135 bzw. -ergebnisses - zugrunde gelegt hat, führen für die einzelnen noch 136 streitigen Gebührennummern zu folgenden Ergebnissen: 137 Die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk (Nummer 2125 GOÄ), also die Entfernung des 138 natürlichen Hüftgelenkes, kann neben dem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne 139 und Hüftkopf (Nummer 2151 GOÄ) nicht getrennt abgerechnet werden, da sie 140 ein technisch wie logisch zwingender Schritt vor dem Einsatz des künstlichen Ersatzgelenkes 141 ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas anderes auch nicht aus 142 dem Verhältnis der Punktwerte für beide Leistungen. Ein insoweit etwaig bestehendes 143 - 7 - 144 Missverhältnis rechtfertigt keine dem oben dargelegten Zielleistungsprinzip widersprechende 145 Auslegung. Was dies betrifft, nimmt die Kammer Bezug auf das von dem Kläger 146 zu den Akten gereichte Urteil des LG Karlsruhe (a. a. O., S. 6). Im übrigen wird auf die 147 zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils 148 verwiesen. 149 Auch die Synovektomie im Hüftgelenk (Nummer 2113 GOÄ), also die Entfernung der 150 Gelenkinnenhaut, kann nicht separat neben der Nummer 2151 GOÄ abgerechnet werden. 151 Denn die entzündete Gelenkinnenhaut wurde im hier zu entscheidenden Einzelfall, 152 auf den - wie oben ausgeführt - abzustellen ist, nur erbracht, um die Totalendoprothese 153 - also das Leistungsziel - erbringen zu können. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut hat 154 demnach keinen selbständigen Charakter; ihr kommt kein eigenständiges Therapiere 155 zu, da sie ohne den Totalersatz des Hüftgelenkes nicht erbracht worden wäre. Vor dem 156 Hintergrund des oben dargestellten Zielleistungsprinzips ist sie nicht separat vergütungsfähig. 157 Entsprechendes gilt für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie (Nummer 2258 158 GOÄ), hier also die Abtragung funktionsbehindernder Knochenanbauten. Auch diese 159 Leistung beinhaltet kein eigenständiges Therapieziel, sondern wurde im konkreten Einzelfall 160 nur erbracht, um die Zielleistung - Totalendoprothese - erbringen zu können (vgl. 161 auch die Ausführungen in dem Urteil des LG Karlsruhe [a. a O., S. 7 Abs. 2], die die 162 Abgrenzungs- und Zuordnungsschwierigkeiten deutlich machen, die auftreten, wenn dër 163 dortigen und der klägerischen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ 164 gefolgt wird). 165 Neben der Nummer 2151 GOÄ kann schließlich aus denselben Gründen auch die Muskelentspannungsoperation 166 am Hüftgelenk (Nummer 2103 GOÄ), hier die Behandlung 167 von Weichteilen im Sinne von Kontrakturen, nicht separat abgerechnet werden. Auch 168 diese Leistung erfolgte nur, um die Zielleistung in Gestalt der Totalendoprothese zu erbringen. 169 Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2004 zur Akte gereichte Urteil des LG Stade 170 sowie das Gutachten des Dr. B geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung 171 der mündlichen Verhandlung. 172 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. 173 III. 174 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 175 Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. 176 Streitwert des Berufungsverfahrens: € 715,88. 177 Dr. H H w H