Grund- und Teilurteil
2b O 74/99 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2005:1130.2B.O74.99.00
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Tenor
Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 8.171.521,45 DM = 4.178.032, 57 € abgewiesen.
Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 8.171.521,45 DM = 4.178.032, 57 € abgewiesen. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Das klagende Land macht gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Brandes des xxx-Flughafens xxx am 11.04.1996 geltend. Das klagende Land führt im Wege der Auftragsverwaltung die dem Bund obliegende Fluggast-Sonderkontrolle zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durch. Zu diesem Zweck hat das klagende Land einen Fluggastkontrolldienst eingerichtet, der neben der Gestellung von Personal auch den Einsatz von Gerätschaften wie Gepäckprüfanlagen, Röntgenkontrollgeräte, Handsonden, Sprengstoffprüfgeräte, Videoanlagen etc. zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck beinhaltet. Die Beklagte zu 1) betreibt den Flughafen xxx. Sie unterhält eine Bauabteilung, deren Mitarbeiter unter anderem der im Jahr 1981 in ihre Dienste getretene Architekt und Diplombauingenieur xxx war. Leiter der Bauabteilung war seit dem 01.01.1973 der Diplom-Ingenieur xxx. Dieser wirkte für die Beklagte zu 1) auch schon bei dem Ausbau des Flughafens im Jahr 1975 mit. Die einzelnen Gebäude des xxx Flughafens waren in mehreren Baustufen errichtet worden. Für die Baustufe I, die in zwei Bauabschnitte untergliedert war, wurden die Baugenehmigungen in den Jahren 1969 und 1971 erteilt. Die Baustufe I umfaßte die Errichtung des heutigen Flugsteigs B nebst des zentralen Abfertigungsgebäudes mit Vorfahrtsstraße innerhalb der Achsen 33 und 56. Die Baustufe II wurde ebenfalls in zwei Bauabschnitte unterteilt. Der erste Bauabschnitt betraf die Errichtung des zentralen Abfertigungsgebäudes innerhalb der Achsen 56 bis 69 und die des Flugsteigs A, der zweite Bauabschnitt betraf die Erweiterung des Zentralgebäudes West. Der erste Bauabschnitt der II. Baustufe wurde von dem Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt xxx, Bauaufsichtsamt, unter dem Aktenzeichen N-0957/74 am 10.01.1975 genehmigt. Mit der Planung des Neubaus hatte die Beklagte zu 1) die "Planungsgemeinschaft Flughafen xxx" (im Folgenden: Planungsgemeinschaft) beauftragt, die aus dem niederländischen Unternehmen xxx (xxx) B.V. und den xxx Architekten xxx und xxx bestand. Die Bauleitung übertrug die Beklagte zu 1) dem Architektur- und Ingenieurbüro xxx. In der "Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung zum Baugesuch Neues Fluggastabfertigungsgebäude xxx Baustufe II" vom 25.04.1974 erklärten die Beklagte zu 1) als Bauherrin und die Planungsgemeinschaft, dass die abgehängten Decken und Trennwände im Gebäude aus nicht brennbaren Materialien eingebaut würden, um die Brandlast niedrig zu halten (Anlagen B 2-6). Zu der Baugenehmigung erließ die Berufsfeuerwehr der Stadt xxx, die seinerzeit die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen hatte, für die Landeshauptstadt xxx unter dem 18.12.1974 sog. "Brandschutztechnische Bedingungen" (Anlage B 2-7). Diese Bedingungen enthielten einen umfangreichen Maßnahmenkatalog für die Errichtung des Neubaus. Diese Maßnahmen wurden als Äquivalent für die Abweichung des geplanten Gebäudes von wesentlichen brandschutztechnischen Vorschriften u.a. im Bereich der Fluchtwege gefordert. Unter anderem verlangten die Brandschutztechnischen Bedingungen unter Punkt 1.4.2, dass die Brandbelastung so niedrig wie möglich zu halten sei. Deswegen seien sämtliche Einbauten einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A 1 und A 2 zu erstellen. Ferner wiesen die Bedingungen in Nr. 2.2.3 darauf hin, dass die Verwendungsmöglichkeit brennbarer Baustoffe durch die "Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau" (Runderlaß des Innenministers vom 04.02.1972) geregelt sei. In Nr. 2.2.3.2 wurde vorsorglich darauf hingewiesen, dass u.a. zur Schall- und Wärmedämmung von Decken und Wänden verwendete Fasermatten aus nicht brennbaren Stoffen bestehen müßten. Gemäß Nr. 4.4 waren die Außenwände einschließlich der Verkleidungen, der Unterkonstruktionen und Isolierungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu erstellen. In Nr. 4.11 wurde festgelegt, dass zur Ausfüllung von Dehnungsfugen nur nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten der "Brandschutztechnischen Bedingungen" wird auf den Inhalt der Anlagen B 2-7 Bezug genommen. Am 04.02.1975 schrieb der Architekt xxx für die Planungsgemeinschaft an die Berufsfeuerwehr xxx (Amt xxx), dass die Dehnfugen zwischen den Stahlbetonabschnitten mit Steinwolle (ohne brennbare Bindemittel) verfüllt werden würden (vgl. Anlage B 2-19). In den Jahren 1975 und 1976 wurde die erste Baustufe des II. Bauabschnitts durchgeführt. Die tragende Decke zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss wurde aus Stahlbeton gefertigt. Auf ihr befindet sich die Vorfahrtsstraße für die dort ebenfalls gelegene Abflugebene. Zwischen der Vorfahrtsstraße und dem nach Süden angrenzenden Parkhaus 1, das ebenfalls über der Ankunftsebene im Erdgeschoss liegt, verläuft in der Achse ZF in einem Schrammbord entlang der Vorfahrt eine 3 cm bis 4 cm breite Dehnungsfuge von ca. 270 m Länge, die die Decke des Erdgeschosses in zwei Hälften teilt. Unterhalb des Parkhauses ist die Decke als Stahlbetonrippendecke mit ca. 50 cm hohen Rippen ausgeführt, im Bereich unterhalb der Vorfahrt aus Stahlbeton in Massivbauweise. Die Betondecke zwischen der Ankunftsebene und der Vorfahrt bzw. dem Parkhaus 1 hatte bei der Errichtung des Neubaus eine Wärmedämmung erhalten. Diese bestand im Bereich unter der Vorfahrt aus 60 mm starken Polystyrolhartschaumplatten der Maße 200 cm x 50 cm mit unterseitig aufgeklebter Aluminiumkaschierung als Dampfbremse. Die Platten der Marke Algostat Polystyrol SE waren an die Unterseite der Decke aufgeklebt und zusätzlich je Platte mit vier Schussbefestigungen verankert worden. Sie verfügten für den unkaschierten Zustand über ein Prüfzeugnis des Instituts für Bautechnik xxx vom 01.12.1973. Sie waren in diesem Zustand als "schwer entflammbar" nach DIN 4102 (Baustoffklasse B 1) eingestuft worden. Im Bereich des Parkhauses 1 bestand die Wärmedämmung ebenfalls aus Polystyrolhartschaumplatten der Marke Algostat Polystyrol SE mit den Maßen 200 cm X 50 cm. Diese Platten hatten allerdings eine Dicke von 80 mm und waren unterhalb der Betonrippen an Stahldrähten abgehängt. Sie waren ebenfalls mit einer unterseitigen Aluminiumkaschierung beklebt. Sowohl die angeklebten als auch die abgehängten Dämmplatten hatten im Jahre 1976 auf der Unterseite zusätzlich einen Feuerschutzanstrich mit einem Material der Sorte Rustol FL 75/21 W (Hersteller: Fa. xxx) erhalten. Zu dem Einbau der Dämmplatten und der Aufbringung des Feuerschutzanstrichs war es durch die folgenden Umstände gekommen: Im Rahmen der Baustufe I waren als Wärmedämmung durch eine Fa. xxx, xxx, Polystyrolplatten der Sorte Styrofoam FR (Hersteller: xxx) eingebaut worden, nachdem der damalige Prokurist und spätere Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Prof. Dr.-Ing. xxx, dies dem Bauausschuss der Beklagten zu 1) vorgeschlagen hatte. Dies war bei den folgenden Bauabnahmen durch die Bauaufsicht unbeanstandet geblieben. Mit Schreiben vom 16.03.1973, unterzeichnet von dem damaligen Prokuristen Dr.-Ing. xxx und dem Leiter der Bauabteilung Dipl.-Ing. xxx, hatte die Beklagte zu 1) dem Bauaufsichtsamt und der Berufsfeuerwehr mitgeteilt, sie habe eine dieser beanstandeten Deckenisolierungen beseitigt. Ferner hatte sie versichert, dass in allen anderen Bereichen der abgehängten Decken für die Isolierung nur nichtbrennbare Materialien verwandt worden seien. Im Rahmen der Ausführung der Baustufe II wandte sich der Architekt xxx für die Planungsgemeinschaft mit Schreiben vom 17.02.1975 (Anlagen B 2-9) an die Berufsfeuerwehr xxx (Amt 37) und bat um deren Einverständnis, in der Baustufe II die gleiche Konstruktion zur Wärmedämmung der Betondecke anwenden zu dürfen wie in der Baustufe I. Die Betondecke dort, so heißt es in dem Schreiben, sei im Bereich der Ankunftshalle an ihrer Unterseite mit Styrofoam FR schwer entflammbar nach DIN 4102 wärmegedämmt und mit einer Aluminiumfolie als Dampfbremse versehen worden. Das Schreiben trug u.a. den Verteilervermerk: "Bauaufsichtsamt". Auf dieses Schreiben setzte der Leiter des Amts 37, Herr xxx, den handschriftlichen Vermerk: "kann gemacht werden 15.05.75 Steuer". Ebenfalls unter dem 15.05.1975 bestätigte die Planungsgemeinschaft, wiederum durch Herrn xxx, dem Amt xxx ein Telefongespräch zwischen Herrn xxx und Herr xxx vom selben Tag, in welchem sich dieses damit einverstanden erklärt habe, dass die Betondecke über der Ankunftshalle entsprechend ihrem Schreiben vom 17.02.1975 auf der Unterseite mit Styrofoam FR wärmegedämmt werde (Anlage B 2-10). Auch dieses Schreiben trug den Verteilervermerk: "Bauaufsicht". Es erhielt den handschriftlichen Vermerk: "k.g. und mit Herrn xxx besprochen 22/5 xxx". Den Zuschlag für die Lieferung und Anbringung der Dämmplatten erhielt die Fa. xxx KG in xxx durch einen von dem Prokuristen Dr.-Ing. xxx und dem Leiter der Bauabteilung Dipl.-Ing. xxx unterzeichneten Auftrag. Als Montagetermin wurde am 14.07.1975 der Zeitraum zwischen dem 25.07.1975 und dem 22.08.1975 festgelegt. Die xxx KG verwandte als Kleber für die Anbringung der aluminiumkaschierten Platten an der Betondecke das Fabrikat Ardex Ardurit X 7 G Haftzement, das über einen Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik in xxx vom 24.04.1974 verfügte und von diesem als nicht brennbarer Baustoff (Klasse A 1) eingestuft worden war. Unter dem 01.09.1975 legte der Mitarbeiter des Amts xxx Herr xxx einen handschriftlichen Bericht über eine Rohbauabnahme des Abfertigungsgebäudes Baustufe II nieder; aus einem handschriftlich ergänzten Vermerk geht hervor, dass nach einer Ortsbesichtigung am 04.09.1975 festgestellt werden muss, dass das Material im Erdgeschoss - I. Bauabschnitt - Styrofoam FR B 3 sei. Ein Materialvergleich mit dem II. Bauabschnitt habe ergeben, dass in diesem kein Styrofoam verwendet worden sei. Eine Probe befinde sich bei ihm. Mit Schreiben vom 09.09.1975 berichtete Herr xxx der Bauleitung der Beklagten zu 1), der xxx GmbH und Partner, über den Verlauf der Ortsbesichtigung am 04.09.1975, an der unter anderem für die Beklagte zu 1) Herr xxx und für das Bauaufsichtsamt Herr xxx teilgenommen hätten. Beide verwendeten Materialien, das Styrofoam FR und dasjenige der Baustufe II, haben ein unterschiedliches Brandverhalten aufgewiesen. Das im II. Bauabschnitt verwendete Material habe im Bereich unterhalb der Alufolie, vermutlich wegen des Klebers, mit hoher Geschwindigkeit gebrannt und sei brennend abgetropft. Dieses Material könne keineswegs verwendet werden und sei gegen das vereinbarte auszuwechseln. Das Schreiben enthielt u.a. den Verteilervermerk: "Amt xxx Herr xxx". In der Folgezeit forderte die Beklagte zu 1) bei der Fa. xxx Auskunft über den zur Anbringung der Alukaschierung auf den Dämmplatten verwendeten Kleber. Diesbezüglich teilte die Herstellerin der Platten, die Fa. xxx & Co. in xxx mit, der Kleber unterliege an sich keiner Bestimmung, weil seine Entflammung kaum möglich sei, da er ja auf der einen Seite durch einen schwerentflammbaren Schaumstoff und auf der anderen Seite durch eine Metallfolie abgedeckt sei. Es bestünden daher keine Bedenken gegen einen Einsatz des Materials in dieser Form. Von dieser Auskunft setzte die Fa. xxx die Beklagte zu 1) in Kenntnis. Unter dem 22.09.1975 nahm die Fa. xxx gegenüber der Fa. xxx Stellung zu einem Brandversuch vom 18.09.1975. Dabei habe sich ergeben, so teilte sie mit, dass die von ihr gelieferten Platten bei einer Beflammung von der Aluminium-Seite her weitaus brandsicherer seien als die im I. Bauabschnitt verwendeten Platten. Bei diesen habe sich die Folie bei Erhitzung abgelöst und sei heruntergefallen. Der verwendete "schwarze Kleber" habe ebenfalls gebrannt und den Schaum gezündet. Das von ihr gelieferte Element dagegen habe sich von der Aluminium-Seite her sicher als schwerentflammbar erwiesen. Anschließend erhielt die Beklagte zu 1) ein Schreiben der xxx & Co. an die xxx KG vom 04.10.1975 übermittelt, mit dem diese die Mitteilung erhielt, ein Prüfzeichen für alukaschierte schwerentflammbare Polystyrolplatten existiere in der Bundesrepublik nicht. "Von der DIN 4102 her" sei aber auch eine Notwendigkeit dafür nicht gegeben. Alufolie sei schwer entflammbar und so erfolge eine schwer entflammbare Abdeckung des Polystyrolmaterials. Die im Kleber enthaltenen flüchtigen brennbaren Lösungsmittel reduzierten sich mit der Zeit durch Ausdiffusion. Die Fa. xxx sei zwar bereit, ein Prüfzeichen für aluminiumkaschiertes Material zu beantragen. Es sei aber bis zu einer technischen Prüfung mit einer Wartezeit von 10-12 Monaten zu rechnen. Am 07.10.1975 fand im Büro der Planungsgemeinschaft unter Beteiligung des Herrn xxx eine Planungsbesprechung statt. Dabei wurde von der Planungsgemeinschaft über die Beanstandung des Dämmmaterials durch die Feuerwehr berichtet. Nach einer Rücksprache mit Herrn xxx von der Feuerwehr wurde beschlossen, die Fa. xxx mit der Untersuchung zu beauftragen, wie teuer eine Installation von Rauchmeldern in der erforderlichen Anzahl sei. Ferner solle die Planungsgemeinschaft gemeinsam mit der Bauleitung als Alternative die Kosten eines Feuerschutzanstrichs F 30 ermitteln. Am 16.10.1975 fand auf dem Flughafengelände ein erster Brandversuch statt, über den Herr xxx vom Amt xxx in einem Aktenvermerk vom 17.10.1975 berichtete. Zugegen war unter anderem Herr xxx. In einem ersten Versuch wurde die vorhandene Decke, allerdings in Form einer Probe, mit einem Spezialanstrich einer Fa. xxx versehen. Herr xxx berichtete in seinem Aktenvermerk, dass der Versuch beeindruckend gewesen sei. Nach ca. einer Minute Brenndauer mit einer Lötlampe sei das Material verbrannt gewesen. Es wurde sodann vereinbart, wie dem Vermerk weiter zu entnehmen ist, dass ein weiterer Brandversuch in einer alten Villa an der xxx/Ecke xxx in xxx vorgenommen werden sollte, bei dem von Herrn xxx in einem Kellerraum die gleichen Bedingungen wie in der Ankunftshalle des Flughafens geschaffen werden sollten. Einen Teil der Decke solle dann die Fa. xxx präparieren. Am 16.10.1975 fand jedoch noch ein weiterer Brandversuch statt, bei dem die vorhandene Decke, wiederum nur in Form einer Probe, mit dem speziellen Anstrich der Fa. xxx und einem ca. 2,5 cm starken Spritzschaum versehen wurde. Herr xxx vermerkte hierzu, der Versuch mit einer Lötlampe sei so überzeugend gewesen, dass er vorschlage, zuzustimmen. Diese Lösung, so endete der Vermerk, werde aber "vermutlich aus Kostengründen ausscheiden (4 x so teuer)" (Anlage B 2-12). Unter dem 20.10.1975 forderte die Bauleitung die Fa. xxx KG auf, entweder ein Prüfzeugnis für die aluminiumkaschierten Dämmplatten vorzulegen oder aber diese mit einer feuerhemmenden Beschichtung zu versehen. Der nächste Brandversuch fand am 21.10.1975 in der alten Villa an der xxx statt. Über ihn berichtete Herr xxx (Amt xxx) in einem Aktenvermerk vom 22.10.1975, der unter anderem den Verteilervermerk: "Durchschrift an Herrn xxx am 27.10.1975 Sim" trägt. Die Bauleitung der Beklagten zu 1) hatte einen Kellerraum der Villa mit den im Flughafen eingebauten Dämmplatten ausgestattet. Die Fa. xxx hatte einen Teil der Platten mit Thermoschaum bestrichen, einen anderen Teil mit einer ca. 2 - 2,5 cm dicken Thermoschaumschicht belegt. Unter den Platten wurde ein mit Öl und Benzin getränkter Holzhaufen entzündet. Als Versuchsergebnis wurde festgehalten, dass die Platten mangels ordentlicher Befestigung von der Decke gefallen und die von Thermoschaum umhüllten Platten nicht verbrannt gewesen seien. Herr xxx vermerkte ferner, dass er Herrn xxx mitgeteilt habe, das Amt xxx ("wir") sei mit einer etwa 1 cm starken Überdeckung der Dämmplatten im Flughafen mit Thermoschaum einverstanden. Am 28.10.1975 fand eine weitere Planungsbesprechung bei der Beklagten zu 1) statt. Dabei wurde darüber berichtet, dass die Fa. xxx KG unter dem 20.10.1975 aufgefordert worden sei, ein Prüfzeugnis für den zum Einbau gelangten Wärmedämmstoff vorzulegen oder die Platten mit einer feuerhemmenden Beschichtung zu versehen. Ferner wurde beschlossen, dass ein Einbau von Rauchmeldern nicht erfolgen solle, da häufige Fehlermeldungen erwartet würden. Zugegen waren bei dieser Besprechung für die Beklagte zu 1) die Herren Prof. Dr.-Ing. xxx und xxx. Unter dem 14.11.1975 berichtete Herr xxx (Amt xxx) in einem Aktenvermerk über ein Gespräch vom selben Tag mit der Bauleitung. Dabei sei mitgeteilt worden, dass die Fa. xxx KG sich aus Kostengründen weigere, den Thermoschaum der Fa. xxx anzubringen und alternativ vorschlage, einen schwer entflammbaren Blähanstrich der Fa. xxx aufbringen. Im Dezember 1975 wurden zum Vergleich verschiedener Beschichtungen weitere Brandversuche vorgenommen. Ein Versuch erfolgte am 4.12.1975 in der alten Villa. Dabei wurden auch im Flughafen verwendete Dämmplatten an der Decke angebracht und einige mit xxx Rustol FH 75-21, einige mit xxx Pyromors beschichtet. Ferner wurden Dämmplatten unter der Decke angebracht, bei denen die Alufolie mit einem neuen Kleber der Fa. Xxx befestigt worden war. Diese Platten blieben unbeschichtet, ebenso solche, bei denen das Polystyrol falsch beschichtet und nachträglich gereinigt worden war. Ferner wurden mit dem neuen xxx-Kleber hergestellte alukaschierte Platten mit Albi-LAC der Fa. xxx beschichtet. Durch die Hitze des Versuchsfeuers lösten sich alle angebrachten Platten von der Decke und stürzten herab. Daraufhin wurden Teile der Proben ins Freie gebracht und einem, in einem Kübel angefachten Benzinfeuer ausgesetzt. Da jedoch der vorgenommene Brandversuch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte, empfahl Herr xxx (Amt xxx) die Durchführung eines weiteren Versuchs. Dieser fand am 17.12.1975 auf dem Flughafengelände statt. Über ihn wurde von der Bauleitung der Beklagten zu 1) ein Aktenvermerk angefertigt, der dem Amt xxx übermittelt wurde. Dabei wurde eine 2 m x 2 m große und in sich geschlossene Fläche aus alukaschiertem Algostat-Polystyrol-Hartschaum geviertelt und unterseitig beschichtet. Zur Beschichtung verwandt wurden die Materialien xxx Pyrotekt, Pyromors und Albi-Lac sowie ein in dem Aktenvermerk nicht näher bezeichnetes Material der Fa. xxx. Alle vier Flächen wurden, so der Aktenvermerk, einer "örtlichen Feuerprobe" ausgesetzt. Anschließend erklärte sich die Feuerwehr mit einer Beschichtung mit den Materialien Pyrotekt, Pyromors oder dem der Fa. xxx, nach freier Wahl durch die Beklagte zu 1), einverstanden. In dem Aktenvermerk wird abschließend darauf hingewiesen, dass das Material der Fa. xxx über kein Prüfzeugnis verfüge, was der Feuerwehr seit dem ersten Brandversuch und aus einer anschließenden Besprechung bekannt sei. Unter dem 19.12.1975 bestätigte die Fa. xxx KG der Bauleitung, sie habe sich für das Produkt der "Firma xxx, Fabrikat Rostol SL 75/21 W" entschieden und nach Rücksprache mit der Bauleitung die Zusage erhalten, dieses Fabrikat einsetzen zu können, obwohl es über kein Prüfzeugnis auf Schwerentflammbarkeit oder Feuerhemmung verfüge. Das Material wurde in der Folgezeit aufgetragen. Die Fa. xxx KG hatte zu diesem Zweck 1.120 kg Rustol FL 75/21 W geliefert erhalten. Eine danach durch die Beklagte zu 1) durchgeführte Probenentnahme führte zu dem Ergebnis, dass bei acht Proben eine Beschichtung in einer Dicke von 1,10 bis maximal 0,24 mm festgestellt werden konnte. Unter dem 27.04.1976 bemängelte Herr xxx (Amt xxx) in einer Aktennotiz die Rauchabzugsanlage dergestalt, dass im Falle eines Brandes der Isoliermaterialien große Gebäudeteile gleichzeitig verrauchen würden und die Folgen unabsehbar wären (Anlage B 2-15). Unter dem 09.07.1976 erhielt die Beklagte zu 1) eine Teil-Schlussabnahmebescheinigung des Bauaufsichtsamts, unterzeichnet von Herrn xxx, die das Zentralgebäude betraf. Darin wurde der Beklagten zu 1) die Ingebrauchnahme des Gebäudes gestattet. Mängel, so die Bescheinigung, seien nicht festgestellt worden. Am 22.03.1977 und am 01.04.1977 fanden Begehungen der neu errichteten II. Baustufe zum Zwecke der Abnahme der Leistung der Fa. xxx KG durch die Beklagte zu 1) statt. Zu diesem Zeitpunkt war die abgehängte Decke fertiggestellt. An den Begehungen nahmen Herr xxx für die Beklagte zu 1), zwei Herren für die Fa. xxx KG und ein Vertreter der Bauleitung teil. Dabei wurde laut Abnahmebescheinigung vom 26.05.1977 festgestellt, dass keine Beanstandungen vorlagen, die eine Verweigerung der Abnahme gerechtfertigt hätten. Es wurde lediglich die Notwendigkeit der Ausführung einiger Restarbeiten festgehalten. Nachdem es im Folgenden an der in der Achse ZF verlaufenden Dehnungsfuge, die die Vorfahrtsplatte von dem Parkhaus I trennt (s.o.), wiederholt zu einem Eindringen von Feuchtigkeit gekommen war, erwog die Beklagte zu 1) im Jahre 1993 eine Sanierung der Fugenkonstruktion. Diese selbst hatte folgenden Aufbau: Zu beiden Seiten der Fuge waren Metallwinkel der Maße 160/80/10 mm einbetoniert. Auf diese waren Klemmplatten aus Stahl aufgeschraubt, die ein die Fuge abdichtendes Neopren-Endlosband einklemmten. Mit eingeklemmt wurde auf diese Weise auf jeder Seite der Fuge ein ca. 15 cm breites Band aus Gummi, welches in die Fuge hinabhing. Es diente dazu, etwa eindringendes Wasser nach unten abzuleiten. Ca. 15 cm unterhalb der Oberkante der Fuge war auf jeder Seite ein weiteres, etwa 52 - 54 cm breites Wasserleitband befestigt, welches ebenfalls in die Tiefe der Fuge hinabhing. Das untere Wasserleitband bestand aus einem elastischen Material auf Kautschukbasis mit innenliegender Gewebeeinlage. Es hatte eine Dicke von 1,7 bis 2,0 mm. Auf der Seite der Vorfahrt befand sich an der Stirnseite der Stahlbetonplatte unter dem Wasserleitband eine ca. 10 mm dicke Wärmedämmung aus Polystyrol. Das untere Wasserleitband hing in eine Regenrinne aus Hart-PVC hinab. Diese war an Regenrinnenhalterungen aus Metall befestigt, welche an den Stirnseiten der Stahlbetonrippen befestigt waren. Die Regenrinne wies ein Gefälle von etwa 0,5 % auf. Unterhalb der Fuge befand sich eine abgehängte Deckenkonstruktion, die an Stahldrähten befestigt war. Sie bestand aus Metallpaneelen, die auf der Parkhausseite der Fuge ca. 80 cm unterhalb des abgehängten Polystyrols und auf der Vorfahrtseite ca. 96 cm unterhalb des aufgeklebten Polystyrols aufgehängt waren. Auf diesen lag eine 20 mm starke Mineralfasermatte mit einer unterseitigen Kaschierung als Rieselschutz, worauf sich wiederum eine 60 mm starke Mineralfasermatte befand, die der Wärmedämmung diente. Innerhalb der abgehängten Deckenkonstruktion verliefen Kabel und Lüftungsrohre. An der Herstellung der Fuge im Rahmen der Errichtung des Neubaus war seinerzeit die Beklagte zu 2) beteiligt gewesen, bei der es sich um ein Fachunternehmen im Fugenbau handelt. Sie hatte jedenfalls die Klemmplattenkonstruktion, bestehend aus Stahlplatten, Metallwinkeln und Dichtungsgummi geliefert. Befasst hatte sich damals mit der Fugenkonstruktion unter anderem der zwischenzeitige Prokurist der Beklagten zu 2) und Mitarbeiter der Niederlassung xxx, xxx. Die Beklagte zu 1) wandte sich deshalb an die Beklagte zu 2), nachdem sie die Fugensanierung ins Auge gefasst hatte. Am 15.06.1993 fand ein Ortstermin an der Fuge statt, an dem für die Beklagte zu 1) der für die Sanierung der Dehnungsfuge zuständige Mitarbeiter Dipl.-Ing. xxx teilnahm. Für die Beklagte zu 2) waren Herr xxx sowie Herr xxx bei dem Ortstermin zugegen, dessen sich die Beklagte zu 2) zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten bediente. Im Rahmen des Ortstermins wurde die Fugenkonstruktion geöffnet, indem auf einer Seite der Fuge die Klemmplatte entfernt wurde, um die Höhe der Fugenkonstruktion zwischen dem einbetonierten Metallwinkel und der Oberkante der Fuge zu messen. In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Die Beklagte zu 1) entschloss sich erst im Jahre 1995, die Sanierung der Fuge in Angriff zu nehmen. Daher fand am 29.09.1995 ein weiterer Ortstermin unter Beteiligung des Architekten xxx, der in der Bauabteilung der Beklagten zu 1) der zuständige Sachbearbeiter für die Baumaßnahme war, und der Herren xxx und xxx für die Beklagte zu 2) statt. Hierbei erfolgte auch eine Besichtigung der unter der Fuge befindlichen Räumlichkeiten, d.h. der Ankunftshalle. Nachdem sich die Beklagte zu 1) entschlossen hatte, die Fuge durch den Einbau des Systems "Maurer D 80 S" oder eines gleichwertigen Systems zu sanieren, fertigte sie unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) die "Angebotseinholung Nr. 2582/95", mit der die Fugensanierungsarbeiten öffentlich ausgeschrieben wurden. Diese sahen vor, dass auf die zu beiden Seiten der Fuge einbetonierten Metallwinkel sogenannte Klauenprofile aufgeschweißt werden sollten, in die dann ein neues Dichtungsgummi einzuziehen war. Teil der "Angebotseinholung" waren unter anderem "Besondere Vertragsbedingungen" der Beklagten zu 1), die unter Nr. 1 eine "Allgemeine Baubeschreibung" enthielten. Dort wurde unter Nr. 1.1 darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahme den gesamten äußeren Abflugbereich zwischen Zentralgebäude und Parkhaus 1 betreffe. Dieser befinde sich oberhalb der Ankunftsebene. Die gesamte zu sanierende Dehnfugenkonstruktion befinde sich direkt oberhalb ständig stark genutzter Innenräume im Ankunftsbereich "Zoll und Abholer". Die ausgeschriebene Sanierung könne folglich nur in kleinen, jederzeit beherrschbaren Abschnitten erfolgen. Jedes Durchdringen von Feuchtigkeit in den darunter liegenden Innenraum sei absolut auszuschließen. Teil der "Besonderen Vertragsbedingungen" war ferner ein Leistungsverzeichnis. Dieses enthielt u.a. die Positionen 1.31 (Vergütung für Spezialmonteur/Schweißer) und 1.35 (Strom- und Schweißgerät). Wegen der weiteren Einzelheiten der "Besonderen Vertragsbedingungen" wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Teil der "Angebotseinholung" waren ferner die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Beklagten zu 1). In deren Nr. 16.3 war u.a. geregelt, dass der Auftragnehmer auch dem Auftraggeber gegenüber für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich sei und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrechtzuerhalten habe. Ferner habe er auch ohne entsprechende Anweisung des Auftraggebers die zur Abwendung drohender Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, für das Werk und sonstige Sachwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Beklagte zu 2) gab auf die "Angebotseinholung Nr. 2582/95" mit Schreiben vom 27.09.1995 ein Angebot in Höhe von 1.100.364,85 DM ab. Ferner teilte sie in demselben Schreiben mit, sie habe vorgesehen, Vakuum-Profile in die Bauwerksfuge einzubauen und den Fugenspalt noch einmal zusätzlich mit Klebefolie abzudichten, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die genutzten Innenräume unterhalb der Vorfahrt während des Einbaus der neuen Dehnfugen zu verhindern. Nachdem sie später ihr Angebot auf 900.265,89 DM reduziert hatte, erteilte ihr die Beklagte zu 1) unter dem 15.01.1996 auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen den Zuschlag. Das Auftragsschreiben wurde unter dem Zeichen "TA/Pog/Mey" von zwei Mitarbeitern der Bauabteilung, darunter Herrn xxx, unterzeichnet. In der Zwischenzeit hatte am 10.01.1996 ein weiterer Ortstermin unter Beteiligung des Architekten xxx, des Prokuristen der Beklagten zu 2) xxx und des Herrn xxx stattgefunden. Am 07., 08., 20., 27. und 28.03.1996 fand auf dem Flughafen eine Brandschau statt. An dieser nahmen Vertreter des Bauaufsichtsamts, der Berufsfeuerwehr xxx, der Leiter der Flughafenfeuerwehr und der Leiter der Planungsabteilung der Beklagten zu 1) teil. Am 20.03.1996 fand auch eine Begehung des Zentralgebäudes statt. Eine Öffnung der abgehängten Decke erfolgte nicht. Die Flughafengebäude wurden als im Wesentlichen mängelfrei beurteilt. Am 26.03.1996 fand ein letzter Ortstermin vor dem Beginn der Bauarbeiten an der Dehnungsfuge statt. An diesem nahmen wiederum die Herren xxx und xxx sowie ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herr xxx von der Abteilung Werksschutz (TFO), teil. Gegenstand der Besprechung war die Verkehrsregelung im Baustellenbereich. Am 10.04.1996 begannen sodann die Bauarbeiten, nachdem am 09.04.1996 die Baustelle vorbereitet worden war. Die Beklagte zu 2) setzte zu ihrer Ausführung Herrn xxx als leitende Person, die Arbeiter xxx und xxx als Schweißer sowie als Hilfsarbeiter den Studenten xxx ein. Herr xxx war selbständiger Gewerbetreibender, jedoch seit längerer Zeit in den xxx Betrieb der Beklagten zu 2) integriert. Er ist Schweißfachmann DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik) und in dem Großen Eignungsnachweis für Lichtbogenhandschweißen gem. DIN 18800 Teil 7 Nr. 6.2, über den die Beklagte zu 2) verfügt, als Hilfsperson der Schweißaufsichtsperson Dipl.-Ing. xxx bezeichnet. Der Schweißer xxx war Arbeitnehmer des Herrn xxx, der Schweißer xxx war Arbeitnehmer der xxx GmbH, welche die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, und an die Beklagte zu 2) entliehen. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach bei Aufträgen der Beklagten zu 2) Schweißarbeiten durchgeführt. Am 10.04.1996 öffneten die Arbeiter xxx, xxx und xxx die Fuge in unmittelbarer Nähe der Achskoordinate ZF/60, indem sie die aufgeschraubten Klemmplatten und sodann die Neoprendichtung und die oberen Wasserleitbänder entfernten. Ferner brannten sie die Köpfe von festsitzenden Schrauben mit einem Schneidbrenner ab. Anschließend dichteten sie die Fuge mit einer Plane und durch mit Metallzwingen gesicherte Holzbohlen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit ab. Abends kontrollierte dies Herr xxx. Am nächsten Tag erschien Herr xxx nicht auf der Baustelle. Die Arbeiter xxx, xxx und xxx luden zunächst bis ca. 10.30 Uhr die auf die alte Klemmplattenkonstruktion aufzuschweißenden Klauenprofile nebst Profilgummis von einem Lkw ab. Danach errichteten sie bis ca. 11.00 Uhr über dem Bereich der geöffneten Fuge ein Bauzelt. Anschließend begannen die Arbeiter xxx und xxx mit ersten Schweißarbeiten. Dabei wurden die ca. 4 m langen Klauenprofile auf den Metallwinkeln der alten Fugenkonstruktion ausgerichtet und mit einigen Schweißpunkten angeheftet. Die Schweißarbeiten erfolgten mit zwei Lichtbogen-Handschweißgeräten. Eine Abdichtung der Fuge gegen hineinfallende Schweißfunken oder Metallpartikel erfolgte nicht. Ab ca. 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr oder 13.15 Uhr legten die Arbeiter eine Mittagspause ein. Danach begannen die Schweißer xxx und xxx, die Klauenprofile anzuschweißen. Um ca. 14.30 Uhr erschien der Architekt xxx an der Baustelle. Er inspizierte die von den Arbeitern ergriffenen Maßnahmen zur Absicherung der Fuge gegen das Eindringen von Feuchtigkeit. Außerdem fragte er den Schweißer xxx, ob die Flughafenfeuerwehr von den Schweißarbeiten in Kenntnis gesetzt worden sei. Als xxx dies verneinte, erklärte sich der Architekt xxx bereit, die Benachrichtigung der Feuerwehr selbst vorzunehmen. Gegen 14.50 Uhr entfernte er sich wieder von der Baustelle. Er setzte sich jedoch nicht sofort mit der Flughafenfeuerwehr in Verbindung, sondern besichtigte zunächst eine andere Baustelle. Gegen 15.45 Uhr versuchte er, die Feuerwehr anzurufen, konnte dort aber niemanden mehr erreichen. Gegen 15.30 Uhr befanden sich in der Ankunftshalle in einer Cafeteria in der Nähe des Blumenladens xxx mehrere Personen, darunter der Taxifahrer xxx. Er entdeckte plötzlich, dass in unmittelbarer Nähe des Blumenladens aus der Decke Funken fielen. Daraufhin rief er die Flughafenfeuerwehr an. Um 15.31 Uhr erhielt der seinerzeitige Wachführer xxx von der Zentrale der Feuerwehr hiervon Meldung. Er begab sich sofort in Begleitung des Feuerwehrmannes xxx zu dem gemeldeten Ort, wo er sehr kleine rote Funken aus der Decke fallen sah. Um 15.35 Uhr forderte er einen Elektriker an, der um 15.40 Uhr am Einsatzort erschien. Er konnte keinen elektrischen Defekt feststellen. Gegen 15.43 Uhr gelang es den Feuerwehrleuten, den Brandort im Bereich der Vorfahrt auf der Abflugebene zu lokalisieren. Sie begaben sich zusammen mit dem Elektriker auf den Weg dorthin und trafen an der geöffneten Dehnungsfuge die Schweißer bei der Arbeit an. Zu diesem Zeitpunkt hatten diese bereits an den Innenseiten der Klauenprofile 12,13 m lange und an den Außenseiten 7,06 m lange durchgängige Schweißnähte gezogen. Der Feuerwehrmann xxx untersagte zunächst die weitere Ausführung der Schweißarbeiten und meldete diese um 15.46 Uhr der Zentrale. Danach begab er sich zusammen mit dem Feuerwehrmann xxx, dem Elektriker und dem Schweißer xxx zurück in die Ankunftsebene. Dort waren inzwischen Leuchterscheinungen zwischen den Lamellen der abgehängten Decke zu sehen. Der Schweißer xxx kehrte zu der Baustelle zurück, wo er begann, Werkzeug in den Baustellen-Lkw zu laden. Nach seiner, von der Klägerin zu den Akten gereichten Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren lief er, als er kurze Zeit später Flammen aus der Fuge schlagen sah, zu dem Blumenladen in der Ankunftshalle, um das Feuer zu melden. Als er erneut zur Baustelle zurückgekehrt sei, so seine damalige Einlassung, seien die Flammen ca. 40 bis 50 cm aus der offenen Fuge geschlagen. Nach den Aussagen aller drei Arbeiter hatte es bereits aus der Fuge zu qualmen begonnen, noch bevor die Feuerwehrleute an der Baustelle erschienen. Noch während xxx das erste Mal abwesend gewesen sei, seien sogar Flammen aus der Fuge geschlagen. Sie hätten versucht, sie mit einem Brett zu ersticken. Im weiteren Verlauf breitete sich der Brand über eine große Fläche des Polystyrol-Dämmmaterials aus. Von den ca. 6.500 qm Styrofoam FR und Polystyrol SE verbrannten ca. 6.000 qm, ferner gerieten PVC-ummantelte Kabel und Gepäckförderbänder in Brand. Es entstanden große Mengen von Rauchgasen, die zum Tode von 17 Menschen führten. Durch Ruß wurden große Teile des Flughafengebäudes verunreinigt. Bei dem Brand am 11.04.1996 entstanden durch Feuer und Hitzeeinwirkung, Rauchgase, Ruß und Löschwasser erhebliche Schäden an den zum Zweck der Personen- und Gepäckkontrolle seitens des klagenden Landes eingebrachten Kontrollgeräten. Der xxx-Flughafen war ab dem Brandtag geschlossen. Am 15.04.1996 konnte der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen werden, nachdem die von der xxx AG gemieteten Instandsetzungshallen Nr. 5 und 6 zu provisorischen Abfertigungshallen umfunktioniert worden waren. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb nahm die xxx am 07.05.1996 wieder auf. Bezüglich der von dem klagenden Land geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von € wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 31.3.1999 ( Bl. 44 ff d.A. ) verwiesen. Das klagende Land behauptet, was die Beklagte zu 1) nicht bestreitet, Ursache für den Brand seien die von der Beklagten zu 2) ausgeführten Schweißarbeiten gewesen. Bei diesen Arbeiten seien Schweißperlen und glühende Metallpartikel in die geöffnete Dehnungsfuge gefallen und hätten die unteren Wasserleitbänder entzündet. Diese wiederum hätten das unter-halb der Fahrbahnebene an die Decke geklebte Polystyrolmaterial in Brand gesetzt. Das klagende Land bezieht sich wegen der Brandursache auf die Gutachten der Brandsachverständigen Dipl.-Ing. xxx und Prof. Dr.-Ing. xxx, die ihre Gutachten in dem Ermittlungsverfahren 111 Js 250/96 - Staatsanwaltschaft xxx - erstattet haben. Ferner beruft sich das klagende Land auf Teil I des Berichts der Unabhängigen Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes xxx zur Prüfung von Konsequenzen aus dem Brand auf dem xxx-Flughafen "Analyse des Brandes am 11.04.1996 - Empfehlungen und Konsequenzen für den xxx-Flughafen xxx" vom 14.04.1997. Das klagende Land behauptet ferner, auf Grund des Brandereignisses seien ihm erhebliche Schäden entstanden. Zum einen seien diverse Fluggastkontrollgeräte zerstört worden, bzw. unbrauchbar geworden. Diese seien zu ersetzen gewesen. Ferner seien Kosten der Bergung und Entsorgung der nicht mehr verwendbaren Gerätschaften entstanden. Soweit die Geräte noch wiederverwertbar gewesen seien, seien Reinigungskosten sowie Reparatur- und Überprüfungskosten für die Gerätschaften entstanden. Schließlich seien dadurch erhebliche Kosten entstanden, dass Flüge zum Flughafen xxx verlegt und zudem die Zahl der Abflugbereiche am Flughafen xxx erhöht worden seien. Es sei daher erforderlich gewesen, das Kontingent an Fluggastkontrollmitarbeitern aufzustocken, wodurch erhebliche Mehrkosten im Personalbereich entstanden seien. Das klagende Land ist daher der Ansicht, dass ihm die Sachschäden zum einen seitens der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Deliktsrechts zu erstatten seien, da diese ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Insoweit sei ihr das Verhalten ihrer Organe und verfassungsgemäß berufenen Vertreter zuzurechnen. Den früheren technischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herrn Prof. Dr.-Ing. xxx, sowie den Leiter ihrer Bauabteilung, Herrn xxx, hätten als verfassungsmäßig berufenen Vertreter eigene Handlungspflichten auf Grund einer ihnen verbliebenen "sekundären Verkehrssicherungspflicht" oblegen. Diese hätten nämlich Kenntnis von gefahrträchtigen Umständen bezüglich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit den brennbaren Polystyrolplatten gehabt. Insoweit sei dieses Wissen auch der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Der Geschäftsführer Dr.-Ing. xxx sei damals in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmmaterials in dem Flughafengebäude geführt habe. Seine Teilnahme an einer Planungsbesprechung am 28.10.1975, bei der es um die Einholung eines Prüfzeugnisses für die eingebauten Dämmplatten durch die xxx KG und die gegebenenfalls erforderlich werdenden Aufbringungen eines Feuerschutzanstrichs ging und der alternative Einbau von Rauchmeldern abgelehnt worden sei, stehe fest. Auch Herr xxx habe an dieser Planungsbesprechung teilgenommen, ferner zumindest an einem Brandversuch am 16.10.1975. Auf Grund dieses, ihnen zur Verfügung stehenden Wissens hätten die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) die besondere Brandgefahr von ungeschützten Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge und damit die Gefahr des schließlich ausgebrochenen Brandes sehen müssen. Trotz dieser Kenntnisse hätten es die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte zu 2) in der Baubeschreibung oder dem Auftragsschreiben auf die erkannten Brandgefahren aufmerksam zu machen. Im Gegenteil, sie hätten in irreführender Weise immer nur auf die Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit hingewiesen. Ferner habe es der ständigen Übung bei der Beklagten zu 1) entsprochen, dass Schweißarbeiten durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Flughafenfeuerwehr angemeldet worden seien. Die Beklagte zu 1) habe daher die Beklagte zu 2) auf die Notwendigkeit einer solchen Benachrichtigung hinweisen müssen. Dann wäre eine eigene Beurteilung der Brandgefahr durch die Feuerwehr, u.a. durch eine Begehung des Baustellenbereichs, erfolgt. Die Feuerwehr hätte auch den Deckenhohlraum überprüft. Sie hätte außerdem eine Brandwache gestellt und das Abdichten der Fuge mit geeigneten Materialien veranlasst. Die Brandwache hätte den eingetretenen Sachschaden verhindern können. Schließlich habe es die Beklagte zu 1) versäumt, der Beklagten zu 2) eine Schweißerlaubnis auszustellen. Hätte die Beklagte zu 1) alle diese genannten Maßnahmen ergriffen, so behauptet das klagende Land, hätte der Brand vermieden werden können. Denn dann hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die Fuge abgedichtet, so dass es nicht zu dem Brand gekommen wäre. Ferner ist das klagende Land der Ansicht, dass auch die Beklagte zu 2) für den entstandenen Sachschaden nach den Grundsätzen des Deliktsrechts hafte. Denn auch die Beklagte zu 2) habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe es bereits versäumt, die Umgebung der Dehnungsfuge, an der sie die Schweißarbeiten ausgeführt habe, zuvor in ausreichender Weise auf gefahrträchtige Umstände hin zu untersuchen. Insoweit hätte sie sich auch bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr auf Grund der vorzunehmenden Arbeiten erkundigen müssen. Ferner habe sie pflichtwidrig ohne eine erteilte Schweißerlaubnis mit den Arbeiten begonnen und es versäumt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dabei habe die Beklagte zu 2) auch schuldhaft gehandelt, da sie den Fugenaufbau gekannt habe, denn sie habe die Fuge seinerzeit selbst gebaut. Das klagende Land behauptet, es sei erforderlich gewesen, den Flugverkehr unmittelbar nach dem Brand zum Flughafen xxx umzuleiten, womit dort notwendigerweise ein erhöhter Personalbedarf einstanden sei. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt 157.097, 13 DM. Weiterhin habe das Kontrollpersonal am Flughafen xxx selbst nach dem Brand aufgestockt werden müssen, da sich nach dem Brand die Anzahl der Kontrolldurchgänge zu den Abflugbereichen von 21 auf 28 erhöht habe und entsprechend zur Abfertigung mehr Personal benötigt worden sei. Die erhöhten Personalkosten auf Grund der Änderung der Zahl der Abflugbereiche beziffert das Land auf 8.021.904, 16 DM. Das klagende Land vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es sich auch bei den Mehrkosten auf Grund des erhöhten Personalaufwandes um erstattungsfähige Schäden handele. Insoweit sei ihr der Schaden seitens der Beklagten bereits wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach den Grundsätzen des Deliktsrechts zu ersetzen. Ferner bestünden Ansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 45 LuftVZO. Schließlich bestehe zu der Beklagten zu 1) jedenfalls ein quasivertragliches Schuldverhältnis, da diese nach § 29 a LuftVG dazu verpflichtet gewesen sei, ihm die zur Durchführung der Luftaufsicht erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das klagende Land beantragt, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an das klagende Land 9.531.454,48 DM nebst Zinsen in Höhe von 5,7 % vom 06.05.1997 bis zum 31.12.1997, 4,7 % vom 01.01.1998 bis zum 28.02.1999 sowie 4 % seit dem 01.03.1999 zu zahlen; 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem klagenden Land alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Brand des xxx-Flughafens xxx am 11.04.1996 entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, ihr könne der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden. Sie habe sich nämlich auf die Fachkompetenz der Planungsgemeinschaft, der Bauleitungsgesellschaft, welche die Ausschreibung für die Wärmedämmung entsprechend den Vorgaben der Planung gemacht habe, und schließlich auf diejenige der Baubehörde und der Feuerwehr verlassen dürfen, welche die Bauausführung endlich genehmigt hätten. Letztlich sei die Rohbauabnahme als mängelfrei erfolgt. Da ein Bauherr aber nicht sachkundiger sein müsse als die von ihm beauftragten Fachingenieure und die Baugenehmigungsbehörde, sei das Bauwerk nach dem damaligen Erkenntnisstand mängelfrei gewesen. Damit, dass Feuer "von oben" an die Wärmedämmung gelangen könnte, habe niemand, und zwar auch nicht die von ihr beauftragten Fachleute und diejenigen der Feuerwehr gerechnet und auch nicht zu rechnen brauchen. Die von den Fachberatungsfirmen entwickelte und von der Bauaufsicht genehmigte Bauausführung könne auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Die technische Geschäftsführung, namentlich Herr Prof. Dr.-Ing. xxx, habe keine Kenntnis von den Eigenschaften der eingebauten Dämmplatten gehabt. Sie habe solche Kenntnis auch nicht haben müssen. Die Materialfrage bzw. der Aufbau der Wärmedämmung sei zwischen der Planungsgemeinschaft, der Bauleitung und der zuständigen Behörde geklärt worden. Ihr Mitarbeiter, Herr Dipl.-Ing. xxx, sei lediglich zeitweise mit anwesend gewesen. Ein Auswahlverschulden in Bezug auf die Beauftragung der Planungsgemeinschaft und der Bauleitungsgesellschaft falle ihr nicht zur Last. Die Mitglieder jener seien jeweils erfahrene Experten auf ihren jeweiligen Tätigkeitsgebieten gewesen. Fahrlässig sei es auch nicht gewesen, dass sie - die Beklagte zu 1) - nicht die Beklagte zu 2) im Einzelnen über die baulichen Gegebenheiten informiert und keine Schweißerlaubnis erteilt habe. Sie meint, sie habe auf die Sachkunde der Beklagten zu 2), welche als diejenige, die die Leistungsbeschreibung und das -verzeichnis Erstellende die Planungsverantwortung getragen habe, vertrauen und daher davon ausgehen dürfen, diese werde alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen. Sie hafte für das Verhalten der Beklagten zu 2) allenfalls wegen culpa in eligendo. Die Auswahl der Beklagten zu 2) sei aber nicht zu beanstanden. Diese gehöre zu den in Europa führenden Spezialunternehmen für Dehnfugen, habe die fragliche Dehnfuge selbst gebaut und die Örtlichkeiten gekannt. Als der Architekt xxx dem Prokuristen der Beklagten zu 2), Herrn xxx, anläßlich eines Treffens empfohlen habe, sich die Fuge vor Ort anzusehen, habe dieser geantwortet, er kenne die Fuge, denn er sei vor zwanzig Jahren an ihrem Bau beteiligt gewesen. Im Übrigen habe sie wegen der beanstandungsfreien Abnahme der Wärmedämmung keinen Anlass gehabt, vor einer Brandlast zu warnen. Die Erteilung einer Schweißerlaubnis, so meint sie, sei Aufgabe der Beklagten zu 2) gewesen. Schließlich ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, sie müsse weder für Verschulden ihres früheren Geschäftsführers Prof. Dr. xxx noch für solches ihres Mitarbeiters Dipl.-Ing. xxx einstehen. Ersterer sei, ebenso wie letzterer, in die Entscheidung über die zu verwendenden Materialien nicht eingebunden gewesen. Eine entsprechende Meinungsbildung sei ihnen auch mangels einschlägiger Sachkunde gar nicht möglich gewesen. Beide seien seinerzeit keine verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten zu 1) gewesen. Herr Dipl.-Ing. xxx habe als Mitarbeiter der Bauabteilung keine selbständigen Entscheidungen ohne Zustimmung der Geschäftsführung treffen dürfen. Seine Teilnahme an Besprechungen und Versuchen sei rein informationshalber erfolgt. Schließlich bestreitet die Beklagte zu 1) mit ausführlichen Darlegungen den Sachvortrag des klagenden Landes zur Höhe der von ihm geltend gemachten Schäden. Insbesondere führt sie zu den geltend gemachten Personalkosten aus, dass der Mehranfall im Kontrolldienst durch das bereits vorhandene Personal hätte aufgefangen werden können. Die Einrichtung von sieben zusätzlichen Kontrolldurchgängen und der damit entstehende Personalbedarf seien nicht erforderlich gewesen. Ort, Zeit und Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten seien nicht nachvollziehbar. Schließlich ist die Beklagte zu 1) der Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Personalkosten nicht erkennbar sei. Die Beklagte zu 2) behauptet, eine Kausalität zwischen den von dem klagenden Land geltend gemachten Schäden und den Schweißarbeiten bestehe nicht. Der Brand des Flughafens sei nämlich nicht durch die am 11.04.1996 ausgeführten Schweißarbeiten verursacht worden. Die Anordnung von unteren Wasserleitbändern und Regenrinne in der Form des Aufliegens der ersteren auf die letztere, welche nach den in seinem Gutachten "Teil 2 - Dokumentation der experimentellen Untersuchungen vom 30.11.1996" in der revidierten Fassung vom 30.05.1997 enthaltenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. xxx für eine Brandverursachung durch in die Fuge fallende Schweißfunken und -partikel Voraussetzung gewesen sei, habe unterhalb des Schweißbereiches nicht vorgelegen. Die unteren Kanten der Wasserleitbänder hätten nicht, wie von dem Sachverständigen xxx festgestellt, bereits nach einer Strecke von 3,5-5,5 m die Innenfläche der Rinne berührt, weil die Rinne ein Gefälle von 0,5 % gehabt habe. Vielmehr hätten sie nach 5,4 m die oberen Ränder der Rinne erst um 1 cm überdeckt und könnten deswegen frühestens nach ca. 25 m auf dem Rinnenboden aufgelegen haben. Ein Aufliegen sei mithin nach maximal 7,10 m Innenschweißnaht bei weitem noch nicht erreicht gewesen. Ferner sei der Versuchsaufbau des Prof. xxx auch insofern fehlerhaft gewesen, als keine durchgängige Schweißnaht gezogen worden und unmittelbar an der Kante zur Fuge geschweißt worden sei, so dass entgegen den tatsächlichen seinerzeitigen Bedingungen am Flughafengebäude besonders große Schlackenpartikel und heiße Metallteile in die Fuge am Versuchsaufbau fallen und die Wasserleitbänder leicht entzünden konnten. Bei nachträglichen Brandversuchen sei eine Entzündung der Wasserleitbänder weder mit auf diesen aufliegender Schweißschlacke noch mit den Kanten in Berührung stehender Schweißschlacke erreicht worden. Für die Schweißarbeiten als Brandursache spreche auch nicht der Beweis des ersten Anscheins, da es keinen engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Schweißarbeiten und dem Brandausbruch gebe. Brandursache sei vielmehr ein Überhitzungsschaden in dem elektrischen System in der Nähe des Blumenladens, der durch einen Kurzschluss oder eine extreme Erwärmung durch einen hochohmigen Fehler mit Lichtbogen eingetreten sei. Der Überhitzungsschaden habe sich lediglich räumlich und zeitlich in der Nähe des Bereichs ereignet, in dem die Schweißarbeiten ausgeführt worden seien. Hierauf wiesen eine Reihe von Indizien hin. So habe ein Taxifahrer namens xxx der Staatsanwaltschaft xxx berichtet, er habe bereits gegen 14.40 Uhr helle Funken und "Blitze" in zunächst geringem Umfang in der Nähe des Blumengeschäftes gesehen, zu einem Zeitpunkt also, zu dem im Bereich der geöffneten Dehnfuge noch keine Branderscheinungen wahrgenommen worden seien, obwohl dies nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx längst hätte der Fall sein müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits der Brand durch die Schweißarbeiten ausgelöst gewesen wäre. Ferner lasse sich eine Brandverursachung durch die Schweißarbeiten mit dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht in Einklang bringen. Der Schweißer xxx habe erstmals um 15.44 Uhr eine geringfügige helle Rauchentwicklung aus der Fuge feststellen können, aber keine Flammen. Daraufhin habe er die Arbeiten eingestellt. Als er vom Parkhaus kommend, wo er die Feuerwehrleute xxx und xxx getroffen habe, um kurz vor 16.00 Uhr zur Baustelle zurückgekehrt sei, habe er in der Fuge noch keine Flammen wahrgenommen. Zwischenzeitlich sei aber im Eingangsbereich vor dem Gebäude Brandgeruch wahrgenommen worden. Hätten die gegen 15.30 Uhr in der Ankunftshalle wahrgenommenen Funken von einem durch die Schweißarbeiten infolge Entzündung der unteren Wasserleitbänder verursachten Brand hergerührt, hätten binnen der zwanzig Minuten bis zur Rückkehr des Schweißers xxx zur Baustelle aus der Fuge schlagende Flammen und aus ihr hervordringender Rauch sichtbar sein müssen, wie die experimentellen Untersuchungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. xxx zeigten. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe seine Ursache nicht in dem in der Zwischendecke herrschenden Sog gehabt. Dieser sei nicht ausreichend stark gewesen und sei außerdem abgeschottet worden durch die Regenrinne und die nach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. Xxx auf ihr aufliegenden Wasserleitbänder. Der somit als Brandursache allein in Betracht kommende Überhitzungsschaden im elektrischen System habe zu einem Kabelbrand geführt, der sich auf die umliegenden brennbaren Materialien fortgepflanzt und schließlich zu dem Großbrand geführt habe. Dass der Kabelbrand die Dämmplatten habe erreichen können, ergebe sich daraus, dass die Hitze und die Flammen von den Kabeln aus nur zwei bis zehn Zentimeter Entfernung bis zu den Platten hätten überwinden müssen. Dies sei der Fall gewesen, weil die Kabel nicht auf der abgehängten Decke gelegen, sondern auf Kabelbrücken geruht hätten, die oben an der tragenden Deckenkonstruktion befestigt gewesen seien. In der Folge seien Teile der Dämmplatten brennend herabgestürzt und so seien von unten zunächst die Regenrinne und später auch der untere Teil der Wasserleitbänder entzündet worden. So erkläre sich, dass diese nicht vollständig verbrannt seien, wie es Lichtbilder zeigten, welche durch die von der Beklagten zu 2) beauftragte Brandsachverständige Dr.-Ing. xxx angefertigt worden seien. Diese und andere Personen, welche die Beklagte zu 2) benennt, hätten bei einem Ortstermin festgestellt, dass im Schweißbereich die Bänder nicht verbrannt, sondern lediglich im unteren Bereich versprödet bzw. verkohlt gewesen seien. Aus dieser Tatsache folge, dass die Schweißarbeiten nicht die Brandursache gewesen sein könnten. Dies widerspreche nämlich den experimentellen Ergebnissen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. xxx, der, was nicht bestritten wird, bei seinen Brandversuchen festgestellt habe, bei einer Entzündung der Wasserleitbänder von oben durch herabfallende Schweißperlen seien diese nach vierzehn Minuten vollständig verbrannt gewesen. Folglich, so behauptet die Beklagte zu 2), hätten die Wasserleitbänder verbrannt sein müssen. Wenn doch von einer Kausalität zwischen den Schweißarbeiten und den Sachschäden des klagenden Landes ausgegangen werden müsse, würde es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen fehlen. Denn ein Einstehenmüssen ihrerseits für die Sachschäden führe aus Wertungsgesichtspunkten heraus zu einer zu weit gehenden Haftung. Das folge daraus, dass ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten anderer Personen mitursächlich geworden sei, nämlich der Beklagten zu 1), die in ganz ungewöhnlichem und hohem Maß die sie treffenden Verpflichtungen verletzt habe. Denn zum einen habe sie den Einbau des brennbaren Dämmmaterials veranlasst, zum anderen die feuerhemmende Ummantelung der Dehnfuge unterlassen. Beide Alternativursachen hätten jeweils unabhängig voneinander erst die Brandausbreitung ermöglicht. Ohne diese vorsätzlich seitens der Beklagten zu 1) herbeigeführten Fehler wäre der Brand lokal begrenzt geblieben. Hinter dieser Ursache müsse die eventuell durch ihr Verhalten gesetzte weitere Ursache bei wertender Betrachtung zurückbleiben. Ferner macht die Beklagte zu 2) geltend, sie habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Aufbau der Fuge sei ihr unbekannt gewesen, da sie sie nicht selbst montiert habe. Im Zuge der Ausführung des Baustufe II habe sie am Flughafen xxx weder mit eigenen Mitarbeitern noch durch Subunternehmer Arbeiten ausgeführt. Den oberen Teil der Fugenabdichtung, eines ihrer Serienprodukte, habe zwar die den Flughafen errichtende xxx bei ihr gekauft, montiert habe die Beklagte zu 2) ihn aber nicht, da sie seinerzeit noch gar keine Montageabteilung unterhalten habe. Im Vorfeld der Arbeiten, und zwar während der Vertragsverhandlungen und auch nach deren Abschluß, habe der Architekt xxx immer wieder erklärt, die tragenden und auch die abgehängten Decken seien aus Beton; eine Beschädigung durch Schweißfunken sei ausgeschlossen, denn solche würden folgenlos verglühen und erkalten. Es sei immer nur eindringlich darauf hingewiesen worden, dass das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen sei, weil sich in den Räumen unterhalb der Fuge Computer befänden. Aus diesem Grund habe sie den Einsatz der Vakuum-Profile zugesagt, bei denen es sich um dünnwandige Schläuche ohne Feuerresistenz handele. Zeichnungen, aus denen sich die Fugenkonstruktion oder die unter der Fuge befindlichen Einrichtungen ergeben hätten, seien ihr niemals vorgelegt worden. Bei dem Ortstermin am 26.03.1996 auf der Vorfahrtplatte habe Herr xxx gefragt, was von ihm bzw. der Beklagten zu 2) noch zu beachten oder zu veranlassen sei. Damals habe der Architekt xxx geantwortet, sie hätten nichts zu veranlassen, nur die Arbeit pünktlich aufzunehmen. Um alles weitere kümmere er sich. Auch am Brandtag habe er gegenüber dem Schweißer xxx erklärt, der Funkenflug sei bedeutungslos. Auf alle diese Äußerungen des Architekten xxx, der ein ausgewiesener Fachmann sei, hätten sie - die Beklagte zu 2) - und Herr xxx sich verlassen dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Besichtigung der Baustelle durch Herrn xxx und durch sie selbst keine gegenteiligen Erkenntnisse gebracht habe. Verlassen dürfen habe sie sich ferner auf die Ausschreibung, die eine Brandgefahr nicht erwähnt habe. Da die Bauabteilung weder schriftlich noch mündlich einen Hinweis auf Brandgefahren gegeben, noch entgegen der sie gemäß den Unfallverhütungsvorschriften treffenden Verpflichtung eine Schweißerlaubnis ausgestellt habe, habe für sie - die Beklagte zu 2) - keine Veranlassung bestanden, weitere Recherchen vorzunehmen. Unter diesen Umständen entfalle auch ein Verschuldensvorwurf. Ferner ist die Beklagte zu 2) der Ansicht, infolge der Betrauung des Herrn xxx mit der Einrichtung der Baustelle und der Bauleitung hätten sich ihre Verkehrssicherungspflichten auf Auswahl-, Organisations- oder Überwachungspflichten beschränkt. Die ihr verbliebenen Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten habe sie nicht schuldhaft verletzt. Herr xxx sei zu den ihm übertragenen Tätigkeiten in vollem Umfang geeignet gewesen. Die Beklagte zu 2) verweist diesbezüglich auf seine Erwähnung als Unterstützungsperson in dem Großen Eignungsnachweis. Er sei ferner seit rund 15 Jahren als Baustellenleiter für den Bereich Dehnungsfugen für ihre Niederlassung in xxx als selbständiger Unternehmer tätig und habe regelmäßig an ihren Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen gegeben. Was die Überwachung des Herrn xxx betreffe, so meint sie, habe eine solche am 11.04.1996 nicht erfolgen müssen. Die Baustelle sei zu diesem Zeitpunkt erst zwei Tage eingerichtet gewesen; die Schweißarbeiten hätten erst ca. zweieinhalb Stunden angedauert. Jedenfalls kontrolliere sie durch ihre Niederlassung in xxx Baustellen, deren Leitung Herr xxx innehabe, in unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Abständen. Im Übrigen seien auch die Schweißer selbst ordnungsgemäß ausgewählt worden, nämlich Herr xxx durch Herrn xxx, der ihn kontinuierlich und ordnungsgemäß überwacht habe, und Herr xxx durch sie selbst. Diesen habe sie bereits mehrfach eingesetzt gehabt. Auch den von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen falle keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last. Sie hätten durch die Fuge nichts, insbesondere keine Wasserleitbänder, sehen können. Eine Erkundigungspflicht habe sie nicht getroffen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus den Unfallverhütungsvorschriften. Für Herrn xxx habe es keine Veranlassung gegeben, von einem brandgefährdeten Bereich im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften auszugehen. Die Baustelle habe sich im Freien befunden, in der Fuge sei nichts sichtbar gewesen, und so sei er von einer verwinkelten Unterkonstruktion der Fuge ausgegangen. Diese Vermutung sei auch in technischer Hinsicht einwandfrei; eine derartige Fugenbauweise sei bei Brückenkonstruktionen üblich und eine ähnliche Bauweise der Vorfahrtsplatte naheliegend gewesen. Die tatsächliche Fugenkonstruktion sei absolut unüblich, insbesondere das Vorhandensein einer Regenrinne. Sie, so führt die Beklagte zu 2) weiter aus, habe seinerzeit nur die Klemmplatten, die Metallwinkel und das Dichtungsgummi geliefert. Hierbei habe es sich um Standardprodukte gehandelt, die auch allein in der Lage gewesen seien, die Dichtigkeit der Fuge zu gewährleisten. Der unteren Fugenausstattung mit oberen und unteren Wasserleitbändern und Regenrinne habe es nicht bedurft, weswegen mit dem Vorhandensein dieser Materialien auch nicht zu rechnen gewesen sei. Eine Demontage eines Teilbereichs der Zwischendecke sei Herrn xxx nicht zumutbar gewesen. Er habe damit rechnen müssen, in diesem Fall mitsamt dem Bautrupp des Flughafengeländes verwiesen zu werden. Die Nichterfüllung einer Herrn xxx etwa doch treffenden Erkundigungspflicht sei nicht kausal geworden. Der Architekt xxx hätte ihm nämlich die Auskunft gegeben, eine Brandgefahr bestehe nicht. Ferner habe Herr xxx auch keine Schweißerlaubnis auszustellen gehabt. Diese sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebende Verpflichtung habe vorliegend die Beklagte zu 1) getroffen. Bei technisch schwer zu durchschauenden Großbauten habe nämlich der Bauherr selbst die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen. Herrn xxx sei auch nicht vorzuwerfen, dass er die Arbeiten nicht bei der Feuerwehr angemeldet habe. Die Bauabteilung der Beklagten zu 2) habe Herrn xxx insofern einen Hinweis zu erteilen gehabt. Was schließlich die Arbeiter betreffe, so hätten diese erst recht nichts veranlassen müssen, was schon Herrn xxx nicht oblegen habe. Soweit man noch eine eigene Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) annehmen möchte, ist diese der Ansicht, die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften seien entweder nicht kausal geworden oder ihr nicht vorwerfbar. So sei die leichte Entflammbarkeit der Dämmplatten für sie nicht erkennbar gewesen. Selbst eine Einsichtnahme in die Zwischendecke hätte dieses Ergebnis nicht zu Tage gefördert. Denn einen Brandversuch mit einer aus dem Isoliermaterial entnommenen Probe habe sie keinesfalls durchführen müssen. Die Rinne habe sie zwar entdecken können; dies allein aber hätte den Brand nicht verhindert, da die Rinne allein nicht brandursächlich gewesen sei, wie die Brandexperimente ergeben hätten. Allein die Übergabe von Planungsunterlagen durch die Beklagte zu 1) hätte zum Erkennen der Brandgefahr führen können. Die Beklagte zu 2) bestreitet ferner die seitens des klagenden Landes geltend gemachten Schäden, insbesondere mit den bereits durch die Beklagte zu 1) angeführten Argumenten die Erforderlichkeit der Kosten für die Personalaufstockung wegen Mehrbelastung. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.07.2001 in Verbindung mit dem Beschluss vom 27.01.2003 sowie dem Beweisbeschluss vom 17.05.2004 sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. xxx, Vernehmung des Zeugen Dr. xxx und Inaugenscheinnahme eines zur Akte gereichten Videobandes im abschließende Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2005. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. xxx vom 22.12.2003 und 30.11.2004 sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.09.2005, Bl. 871ff. GA, Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung lagen Ablichtungen aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte - 111 Js 250/96 StA xxx - des Gutachtens xxx Teil I – IV sowie der Gutachten xxx bzw. xxx betreffend lüftungstechnische Anlagen, elektrische Anlagen, Schweißen, Wärmedämmung und Schlussgutachten, ferner der Bericht der Flughafenkommission und die Sammlung der Rechtsvorschriften I, II, III, vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die von ihnen zur Gerichtsakte gereichten Urkunden Bezug genommen Entscheidungsgründe: Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt im Hinblick auf die von der Klägerin unter Ziffer 2)-12) geltend gemachten Schadensersatzpositionen in einer Gesamthöhe von 1.359.933,03 DM = 695.322,72 €. Insoweit ist eine weitere Beweisaufnahme zur Schadenshöhe erforderlich. Bezüglich der unter Ziffer 1), 13) geltend gemachten Schadensersatzpositionen in einer Gesamthöhe von 4.178.032, 57 € ist die Klage unbegründet. I) 1. Dem klagenden Land stehen gegen die Beklagte zu 1) Schadenersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 31 oder 831 BGB im Hinblick auf die erlittenen Sachschäden wegen ihr vorzuwerfender Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu. a) Das klagende Land hat Rechtsgutsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erlitten. Durch den Brand wurden Geräte und Instrumente, die im Eigentum des klagenden Landes standen, beschädigt und zerstört. Soweit dies nicht im physikalischen Sinne der Fall war, etwa bei einer die Funktionsfähigkeit nicht unmittelbar beseitigenden, dioxinhaltigen Verrußung, war die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit von Eigentum nicht nur geringfügig beeinträchtigt, was auch eine Sachbeschädigung im Sinne des § 823 BGB darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 1172, 1173; BGH, VersR 1995, S. 348). b) Die von dem klagenden Land erlittenen Rechtsgutsbeeinträchtigungen beruhen auf Verkehrssicherungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1), der insofern das Verhalten ihrer Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter zuzurechnen ist. aa) Die Beklagte zu 1) bzw. deren technischen Geschäftsführer, Prof. Dr.-Ing. x, und den Leiter der Bauabteilung xxx als verfassungsmäßig berufene Vertreter traf eine eigene Handlungspflicht, und zwar auf Grund einer ihnen verbliebenen sog. "sekundären Verkehrssicherungspflicht". Grundsätzlich trifft in Bezug auf Bauarbeiten denjenigen die primäre Verkehrssicherungspflicht, auf dessen Grundstück die Bauarbeiten ausgeführt werden und damit den Bauherrn – hier die Beklagte zu 1). Dieser eröffnet durch die Inangriffnahme der Bauarbeiten die Gefahrenquelle. Daher hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Schaltet der Bauherr jedoch einen als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer ein, so ist er in der Regel von der Verkehrssicherungspflicht befreit, denn dann ist der Unternehmer im Bereich der von ihm auszuführenden Arbeiten verkehrssicherungspflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2002, DB 140ff.). Deswegen bestehen für einen Bauherrn, der einem zuverlässigen Architekten und Bauunternehmer die Planung und Ausführung seines Bauvorhabens übertragen hat, im Allgemeinen keine Verkehrssicherungspflichten mehr (a.a.O.). bb) Es kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) mit den Bauarbeiten einen zuverlässigen Bauunternehmer beauftragt hatte, so dass für sie im Grundsatz zunächst keine Verkehrssicherungspflichten mehr bestanden. Die Beklagte zu 2) war als zuverlässig bekannt, was zur Anwendung des soeben genannten Grundsatzes genügt (vgl. BGH, BauR 1982, S. 399, 400). Es ist auch davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall durch die Erteilung des Auftrags an die Beklagte zu 2) die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) auf diese übergegangen ist. Grundsätzlich bedarf zwar die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenstelle zuverlässig garantiert (BGH NJW-RR 1988, S. 471). Hierfür genügt nicht eine Absprache zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und demjenigen, der die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht übernehmen soll, bezüglich sonstiger, die Verkehrssicherungspflichten nicht betreffender Umstände, wobei der Verkehrssicherungspflichtige die getroffene Absprache lediglich mit der subjektiven Erwartung verknüpft, der andere werde die Absicherung der Gefahrenstelle schon übernehmen. Vielmehr ist grundsätzlich eine unmißverständliche Verabredung erforderlich, was zu geschehen hat (BGH, a.a.O.). Allerdings treffen diese Grundsätze dann nicht zu, wenn ein Bauherr – wie hier – einen Bauunternehmer mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt. Eine besondere Absprache zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer über die zu treffenden Maßnahmen ist dann im Regelfall nicht erforderlich. Der Bauunternehmer weiß nämlich, dass er für die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle verantwortlich ist und er weiß auch aus eigener Fachkunde, welche Maßnahmen er hierzu zu treffen hat. Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem die Beklagte zu 2) als Bauunternehmerin Schweißarbeiten zu erbringen hatte. Deswegen war die Verkehrssicherungspflicht mit der Übernahme der Arbeiten auch ohne ausdrückliche Absprache auf sie übergegangen. Die ihr im Interesse der Verkehrssicherung obliegenden Pflichten wurden nämlich durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Diese legten für die Beklagte zu 2) – wie dies die Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich für jeden Gewerbetreibenden tun (BGH MDR 1979, S. 45; OLG Koblenz, VersR 1992, S. 893; OLG Hamm, VersR 1997, S. 124) – die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten fest, wobei sie auch die einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmten. Die Beklagte zu 2) war auch Adressatin der Unfallverhütungsvorschriften, nämlich die "Unternehmerin" in deren Sinne. Dass möglicherweise eine tatsächliche Übung (ein "sicherheitstechnischer Konsens") besteht, nach der in technisch schwer zu durchschauenden Großbauten der ortskundige Bauherr die zu ergreifenden Brandschutzmaßnahmen festlegt, vermag die durch die Unfallverhütungsvorschriften geschaffene Rechtslage nicht zu verändern, nach der der Unternehmer der Bauausführende ist. Denn es erscheint schon grundsätzlich als zweifelhaft, ob eine tatsächliche Übung der einschlägigen Kreise geeignet sein kann, die Unfallverhütungsvorschriften inhaltlich abzuändern, u.a. mit der Folge einer Verlagerung der aus ihnen folgenden Verkehrssicherungspflichten. Ausschlaggebend aber ist, dass die Unfallverhütungsvorschriften sich ausschließlich an den Unternehmer im Sinne der §§ 631 ff. BGB wenden (BGH VersR 1956, S. 31; 1962, S. 358, 360; BGHZ 68, S. 169 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1999, S. 185). Das folgt schon daraus, dass nur er und seine Arbeitnehmer, die Versicherten im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, den Vorschriften dieser sozialversicherungsrechtlichen Materie unterworfen sind, keineswegs jedoch Außenstehende. Der Werkunternehmer ist im Übrigen auch derjenige, der am besten mit den technischen Eigenheiten und auch mit den Gefahren seiner Tätigkeit vertraut ist. Auch wenn der Besteller der Schweißarbeiten möglicherweise die örtlichen Gegebenheiten besser kennt und daher hierauf beruhende Gefahren besser ersehen kann, so muss doch der Unternehmer die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen – ggf. auf der Grundlage der Angaben des Bestellers – kraft eigener Sachkunde bestimmen, zumindest aber die von dem Besteller getroffenen Anordnungen überprüfen. Deswegen ist es erforderlich, dass der Besteller und der Unternehmer bei der Sicherung der Baustelle gegen Brandgefahren in diesem Sinne zusammenarbeiten. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2 UVV (VBG 15), in der es heißt, dass bei Schweißarbeiten in anderen Unternehmen oder auf anderen Baustellen § 6 VBG 1 zu beachten sei. Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen ergäben sich insbesondere aus den Absätzen 3, 5 und 6 und würden in der Regel mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Unfallverhütungsvorschriften hier deutlich erkennbar zwischen dem Unternehmer und seinem Auftraggeber differenzieren. Die von der Beklagten zu 2) zu dem Begriff des Unternehmers im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften vertretene Rechtsauffassung beruht auf einer unzulässigen Vermischung der Begriffe des Auftraggebers und des Unternehmers. Auch spezielle Umstände des Einzelfalls erforderten keine besondere Absprache zwischen den Beklagten zu 1) und 2) über die Verkehrssicherung, damit die Übernahme der Bauausführung zum Übergang der primären Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) führen konnte. Dass nämlich den von dieser zu erbringenden Schweißarbeiten infolge des Vorhandenseins der Dämmplatten außergewöhnliche Risiken innewohnten, spielt insoweit keine Rolle, da der Beklagten zu 1) deswegen eine "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht verblieb. cc) Dennoch wird der Bauherr von seiner Verantwortung nicht schon gänzlich dadurch befreit, dass er die Bauplanung, -aufsicht und -ausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. Vielmehr bleibt der Auftraggeber wenigstens insoweit verkehrssicherungspflichtig, als er selbst eingreifen muss, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, weil ihm gefahrträchtige Umstände bekannt sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen so offensichtliche Fehler aufweisen, dass eine unmittelbare Gefahr erkennbar wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auf., RdNr. 1855 m.w.N.). Ferner muss der Bauherr handeln, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt, oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., RdNr. 1854 m.w.N.). Soweit sich also die Beklagte zu 1) damit verteidigt, sie habe gar nichts mehr tun müssen, weil ein Fachunternehmen beauftragt worden sei, so ist das nach alledem unzutreffend. (1) Unter Beachtung dieser Grundsätze haftet die Beklagte zu 1) zum einen bereits unter dem Gesichtspunkt der bei ihr als Bauherrin verbliebenen und verletzten sekundären Verkehrssicherungspflicht, weil sie Kenntnis von gefahrträchtigen Umständen bezüglich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit den brennbaren aluminiumkaschierten Polystyrolplatten unter der Decke hatte und dieser Gefahr nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass die beim Lichtbogenschweißen entstehenden Schweißfunken einen Brand auslösen können. Der Inhalt der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften belegt die Brandgefährlichkeit solcher Schweißarbeiten. Diese Brandgefahr, die durch die von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Schweißarbeiten begründet wurde, ist, was durch die Augenfälligkeit dieser Gefahr indiziert wird, zumindest einer Bauherrin wie der Beklagten zu 1) bekannt, die eine eigene Bauabteilung mit Mitarbeitern unterhält, die, auch wenn sie keine Fachleute für Schweißarbeiten sind, jedenfalls auf dem Gebiet des allgemeinen Bauwesens fachkundig und kompetent sind. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) bei der Ausschreibung und der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Arbeiten an der Fuge konkret auf die unter der Betondecke angebrachten aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hinweisen müssen. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien heftig umstrittenen Frage, ob die Verwendung dieses Dämmmaterials seinerzeit bauordnungswidrig war oder nicht, ist Folgendes von Bedeutung: Nach der Baugenehmigung sollten zunächst, um die Brandbelastung so niedrig wie möglich zu halten, sämtliche Einbauten einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidung und Trennwände aus nicht brennbaren Materialien der Baustoffklasse A 1 und A 2 erstellt werden. Unabhängig von der rechtlichen Streitfrage, ob diese Anordnung auch für die hier in Rede stehende Dämmung unterhalb der Betondecke galt oder ob sie diese Art der Wärmedämmung nicht erfasste, ist über das Material für diese Wärmedämmung ab dem 17.02.1975 mit den Dienststellen der Streitverkündeten – xxx – ein Schriftwechsel geführt worden. Zudem sind mehrere Brandversuche durchgeführt worden. Die Gefahr war für den Leiter der Bauabteilung xxx auch erkennbar. Er hätte bei der Vergabe des Auftrages an die Beklagte zu 2) die nicht fernliegende Brandgefahr sehen müssen, wenn er, wie das nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich ist (BGH NJW 1972, S. 151; OLG Köln NJW-RR 1990, S. 793), das Maß an Umsicht und Sorgfalt eingesetzt hätte, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, also von Baufachleuten, zu beachten ist und das von ihm angesichts seiner Ortskenntnis zu beachten war. Er konnte die Möglichkeit einer Entzündung des eingebauten Dämmmaterials durch die vorzunehmenden Schweißarbeiten und die Gefahr der weiteren Brandausbreitung in dem verbauten Polystyrolmaterial vorhersehen. Er wußte nämlich aus seiner Beteiligung an dem seinerzeitigen Entscheidungsprozess, dass das Dämmmaterial nicht der Baustoffklasse A angehörte, also brennbar war, eine Entzündung also nicht grundsätzlich ausgeschlossen und demzufolge keine fernliegende Möglichkeit war. Zwar wußte er auch, dass ein Feuerschutzanstrich aufgetragen worden war. Insofern kannte er jedoch auch die näheren Umstände dieser Maßnahme, insbesondere die Art und Weise der Entscheidungsfindung. Er wußte vor allem, wie die Brandversuche durchgeführt worden waren, nämlich in einer laienhaften und unqualifizierten Art und Weise, die auf keinen Fall geeignet war, gesicherte Erkenntnisse über das Brandverhalten des feuerschutzbeschichteten Materials zu liefern. Zumindest an dem am 16.10.1975 vorgenommenen Versuch hat Herr xxx als Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) teilgenommen. Er war im Folgenden in die weiteren Versuche zumindest eingebunden. Die Beurteilung der Versuche als ungeeignet muss sich jedem Laien aufdrängen, der sich die Umstände ihrer Durchführung vor Augen führt, und konnte deshalb auch dem Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) nicht verborgen bleiben. Infolgedessen kann, wenn die Beklagte zu 1) behaupten will, Herr xxx hätte auf der Grundlage der Versuche eine Schwerentflammbarkeit oder gar Nichtbrennbarkeit des Dämmmaterials angenommen, nur davon gesprochen werden, dass er die Augen vor dem verschloss, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, dass er also seinerzeit grob fahrlässig handelte. Von diesem Vorwurf kann ihn die Beklagte zu 1) auch nicht mit dem Hinweis entlasten, die Bauaufsicht habe doch auch in Kenntnis aller dieser Umstände die Wärmedämmung beanstandungsfrei abgenommen. Diese Ansicht der Beklagten zu 1) ist falsch. Für eine zutreffende Beurteilung der vorgenommenen Brandversuche durch den Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) war keine besondere Sachkenntnis erforderlich, die die Mitarbeiter der Bauaufsicht ihm voraus hatten. Auch er konnte als Baufachmann erkennen, dass wegen der besonderen Konstruktionsmerkmale des Gebäudes besondere Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes gefordert worden waren, nämlich der ausschließliche Einsatz von nicht brennbaren Materialien, dass gegen diese Forderung verstoßen und nur halbherzig Versuche unternommen worden waren, die vorhandenen brandschutztechnischen Mängel zu beheben. Bei Anwendung der für ihn als Baufachmann zu beobachtenden Sorgfalt hätte der Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) xxx erkennen müssen, dass die Dämmplatten durch die Schweißarbeiten entzündet werden konnten. Der Sorgfaltsmaßstab wird auch durch die Ortskenntnis des Herrn xxx mitbestimmt. Da er seinerzeit bereits an der Errichtung der Baustufe II beteiligt war, ist in seiner Person auch von einer Kenntnis des Fugenaufbaus auszugehen, mithin von der Kenntnis eines unmittelbaren Nebeneinanders von Fuge und Fugeninhalt wie Wasserleitbändern aus Gummi und Polystyrolmaterial. Die Gefahr einer Entzündung eines dieser Materialien durch in die Fuge fallende Schweißfunken und -schlacke mit der Folge einer Inbrandsetzung weiterer Materialien lag nicht fern. Dann aber hätte es der von Herrn xxx zu beobachtenden Sorgfalt entsprochen, diese Gefahr durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Weiterhin war der spätere Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Prof. Dr. xxx, seinerzeit in den Entscheidungsprozeß eingebunden, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmmaterials in dem Flughafengebäude geführt hatte. Seine Teilnahme an einer Planungsbesprechung am 28.10.1975, bei der es um die Einholung eines Prüfzeugnisses für die eingebauten Dämmplatten durch die xxx KG und die gegebenenfalls erforderlich werdende Aufbringung eines Feuerschutzanstrichs ging und der alternative Einbau von Rauchmeldern abgelehnt wurde, steht fest. Im Verlauf dieser Besprechung wurde die Problematik des Einbaus von Polystyrol im Zusammenhang mit einem Feuerschutzanstrich erörtert und damit auch, dass nicht brennbare Baustoffe der Baustoffklassen A 1 und A 2 nicht zum Einbau gelangen sollten. Im Ergebnis hat die Streitverkündete – xxx – sodann dem Einbau eines Materials zugestimmt, das jedenfalls nicht unbrennbar, sondern der Baustoffklasse B zuzuordnen, mithin entflammbar war. Dieses aktenkundige Geschehen war sowohl dem Prof. Dr. xxx als auch dem Leiter der Bauabteilung xxx bekannt. Damit war ihnen auch bekannt oder hätte ihnen jedenfalls bekannt sein müssen, dass die Auffassung, die nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) allgemein verbreitet war, nämlich dass zu den Bauten des Flughafens kein brennbares Material verwandt worden sei, unzutreffend war. Auf Grund dieses ihnen zur Verfügung stehenden Wissens hätten die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) die besondere Brandgefahr von ungeschützten Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge sehen müssen, ferner die Gefahr der schließlich eingetretenen Brandausbreitung und Verrauchung des Gebäudes. Das verpflichtete sie trotz der Beauftragung der Beklagten zu 2) als anerkanntem Fachunternehmen zu eigenem Eingreifen. Die Beklagte zu 1) hätte die Beklagte zu 2) auf das Vorhandensein dieser jedenfalls entflammbaren – dabei mag dahinstehen, ob schwer, normal oder leicht entflammbar – Polystyrolplatten hinweisen müssen, um diese über die besonderen Gefahren der Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge in Kenntnis zu setzen. Zumindest aber hätte sie angesichts der Komplexität des Baukörpers "Flughafen", den die Beklagte zu 2) nicht ohne Weiteres in allen Einzelheiten hat erfassen können, der Beklagten zu 2) Pläne oder sonstige Unterlagen aus der Zeit der Errichtung der Baustufe II aushändigen müssen, aus denen die Anbringung der Polystyrolplatten in der Nähe der Fuge zu ersehen war. Denn gerade der Umfang und die vielen Einzelheiten der Vereinbarungen zu dem erteilten Sanierungsauftrag in den Besonderen Vertragsbedingungen und den Zusätzlichen Vertragsbedingungen legten für die Beklagte zu 2) die Annahme nahe, dass darin alles für sie Wissenswerte angesprochen und Weiteres von wesentlicher Bedeutung nicht zu berücksichtigen sei. Dabei entlastet es die Beklagte zu 1) auch nicht, wenn sie sich darauf beruft, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zu 2) alles Erforderliche veranlassen werde, weil sie die örtlichen Gegebenheiten in allen Einzelheiten gekannt habe und insbesondere die Fuge gebaut habe. Hierauf durfte sich die Beklagte zu 1) nicht verlassen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) die Fugenkonstruktion tatsächlich in allen Einzelheiten kannte. Denn die Beklagte zu 1) konnte nicht davon ausgehen, dass auf Seiten der Beklagten zu 2) noch Personen mit der Sanierung befasst waren, die seinerzeit an dem Bau der Fuge mitgewirkt hatten. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie sich nicht auf deren Sorgfalt verlassen dürfen, weil für sie selbst besondere Gefahren erkennbar waren. Zudem war die ständige Betonung der Notwendigkeit, die Fuge wegen der empfindlichen Geräte in den darunter gelegenen Räumlichkeiten abzudichten, objektiv geeignet, den Blick der Beklagten zu 2) sowie des Herrn xxx von anderen Gefahren abzulenken, auch wenn dies die Beklagte zu 2) letztlich nicht entschuldigt. Letztlich hätte die Beklagte zu 1) wegen dieser besonderen Gefahren die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle gegen nach unten fallende Schweißfunken durch Überwachung sicherstellen müssen. Das Tatsachenwissen über den Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten und der damit verbundenen Gefahren sowohl bei Prof. Dr. xxx als auch bei dem Bauleiter xxx muss sich die Beklagte zu 1) als Wissen ihrer Organe bzw. verfassungsmäßig berufenen Vertreter über § 31 BGB zuzurechnen lassen. Als ein solcher gilt jeder, dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die juristische Person insoweit repräsentiert (ständ. Rspr., vgl. nur BGHZ 49, S. 19, 21; aus neuerer Zeit BGH, NJW 1998, S. 1854, 1856; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 31 Rdnr. 6). Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich; ebensowenig muss die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen sein. Auch Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis steht dem nicht entgegen, sofern der Vertreter nach außen selbständig auftritt (BGH NJW 1977, S. 2259, 2260). Damit sind von dem Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters alle leitenden Angestellten in selbständiger, eigenverantwortlicher Stellung erfasst, die unternehmerische Aufgaben mit einer wenn auch begrenzten Außenwirkung wahrnehmen, wobei ihnen die Befugnis zu organschaftlicher Vertretung nicht notwendig zustehen muss (Soergel-Hadding, BGB, 12. Auflage, § 31 Rdnr. 10). Prof. Dr. xxx war seit dem 01.03.1978 einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und war damit in den Jahren, in denen die Beklagte zu 2) mit der Sanierung der Fuge beauftragt wurde und ihr das Wissen über die Verwendung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hätte vermittelt werden müssen, ihr Organ im Sinne des § 31 BGB. Ebenfalls war der seinerzeitige Leiter der Bauabteilung, Herr Dipl.-Ing. xxx, verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) im Sinne des § 31 BGB. Der Bauabteilung (TA) oblag, wie sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (S. 58) ergibt, die Überwachung der gesamten Bautätigkeit auf dem Flughafen, betreffend zum Beispiel Abfertigungsgebäude, Parkhäuser und Tiefgaragen, Bürogebäude und Frachthallen, die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und die Erledigung aller mit den Bauleitungsaufgaben anfallenden Arbeiten für Hoch-, Tief- und Innenausbau. Es ist davon auszugehen, dass der Bauabteilung der Beklagten zu 1) die Steuerung der umfangreichen Bautätigkeit der Beklagten zu 1 obliegt), welche sie im Auftrag der Geschäftsführung veranlasst und betreut, wobei sie sich erforderlichenfalls externer Fachleute bedient. Jedenfalls ist sie auch bei Auftragsvergabe größeren Umfangs, wie beispielsweise im vorliegenden Fall, dafür zuständig, ihre Mitarbeiter zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Beklagten zu 1) berufen. Das Auftragsschreiben an die Beklagte zu 2), ein Vertragsvolumen von ca. einer Million DM betreffend, wurde von Mitarbeitern der Bauabteilung, darunter deren Leiter xxx, unterzeichnet. Hieraus folgt, dass dieser selbständig und eigenverantwortlich – eine Weisungsabhängigkeit von der Geschäftsführung steht dem nicht entgegen – eine Funktion wahrzunehmen hatte, welche als bedeutsam und für die Beklagte zu 1) wesensmäßig einzustufen ist. Denn diese hat als Betreiberin eines überaus wichtigen Verkehrsflughafens die von ihr unterhaltenen und viel genutzten Gebäude fortwährend zu unterhalten und fortzuentwickeln, um im nationalen und internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Danach ist auch der Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) nach Ansicht der Kammer als verfassungsmäßig berufener Vertreter gemäß § 31 BGB anzusehen. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, haftet die Beklagte zu 1) für die in einer Unterlassung bestehende Handlungsweise des Bauleiters xxx jedenfalls nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn sie hat nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich die Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) mit Herrn xxx einen sehr qualifizierten Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt hat. Sie trägt jedoch nicht konkret vor, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welchen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Einzelmaßnahmen und mit welchem Ergebnis sie ihren Mitarbeiter xxx fortdauernd planmäßig mit auch unerwarteten Kontrollen überwacht hat (vgl. auch Palandt-Thomas, BGB, § 831 RdNr. 14 m.w.N.). (2) Ferner haftet die Beklagte zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Verletzung bei ihr verbliebener Verkehrssicherungspflichten auch deshalb, weil der Architekt xxx am 11.04.1996 erkannt oder zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bei ihren Schweißarbeiten keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen Brandgefahren getroffen hatten und sich dem Architekten xxx die Gefährlichkeit dieser Unterlassung hätte aufdrängen müssen. Damit ergaben sich für die Beklagte zu 1) als Bauherrin Anlass zu Zweifeln, ob die Beklagte zu 2) als beauftragtes Unternehmen den Gefahren und Sicherheitsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung getragen hatte bzw. Rechnung tragen würde. Der Architekt xxx hat die Baustelle am 11.04.1996 zwischen 14:00 und 15:00 Uhr besichtigt. In diesem Zeitpunkt waren bereits erste Schweißarbeiten in Form des Anheftens der Klauenprofile auf die Metallwinkel der alten Fugenkonstruktion mittels Lichtbogen-Handschweißgeräten erbracht. Zudem stand im Zeitpunkt der Besichtigung der Baustelle durch den Architekten xxx der Beginn der eigentlichen Schweißarbeiten unmittelbar bevor. Das ergibt sich bereits zwingend aus dem Zeitpunkt des Brandausbruchs. Bereits um 15:31 Uhr erhielt die Flughafenfeuerwehr nämlich Meldung wegen Funken, die in der Ankunftsebene neben dem Blumenladen aus der Decke kamen, und rückblickend den sichtbaren Beginn des Brandes darstellten. Der Architekt xxx hat bei seiner Besichtigung den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) erklärt, er werde die Flughafenfeuerwehr von den Arbeiten benachrichtigen. Damit war auch diesem das unmittelbare Bevorstehen der Schweißarbeiten offenkundig bewußt. Ferner hätte der Architekt xxx bei seiner Besichtigung unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls ohne erheblichen Aufwand wahrnehmen können und müssen, dass die Schweißer xxx und xxx trotz der unmittelbar bevorstehenden Schweißarbeiten keinerlei Vorkehrungen zur Abdichtung der Fuge gegen herabfallende Schweißfunken getroffen hatten. Auch wenn der Architekt xxx kein Fachmann für Schweißtechniken war, konnte er sich als Bauingenieur und Architekt der Erkenntnis nicht verschließen, dass Schweißen, vor allem Lichtbogenschweißen, infolge des damit verbundenen Funkenflugs erhebliche Brandgefahren zu begründen geeignet ist. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Architekt xxx keine Kenntnis davon hatte, dass das Dämmmaterial unterhalb der Decke entgegen den Auflagen in der ursprünglichen Baugenehmigung nicht unbrennbar, sondern entflammbar war, konnte er zumindest nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Fugenspalt frei von jedwedem brennbaren Material war. Denn immerhin waren zuvor die oberen Gummileitbänder ausgebaut worden. Das entsprach jedenfalls dem dem Architekten xxx bekannten Leistungsverzeichnis unter der Pos. 1.7. Da somit der Fugenspalt bis zu deren Entfernung nicht frei von brennbarem Material war, war die Annahme, die Fuge sei nunmehr völlig leer, ohne sachliche Berechtigung. Außerdem befanden sich unter der Fuge die Räumlichkeiten, die unbedingt vor dem Eindringen von Feuchtigkeit geschützt werden sollte. Vergleichbar mussten sie und vor allem die sich darin aufhaltenden Personen vor den Schweißfunken bewahrt werden. Die Vermutung, die Schweißfunken würden spätestens auf einer Abkantung liegen bleiben, war, da eine Untersuchung des Deckenaufbaus nicht vorgenommen worden war, ebenfalls durch nichts gestützt. Selbst wenn sich der Architekt xxx in Bezug auf die Brandgefahren im Zusammenhang mit Lichtbogenschweißen in keiner Weise als sachkundig darstellte, hätte er als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dafür sorgen müssen, dass mit der Flughafenfeuerwehr die Fachleute beteiligt wurden, welche die Brandgefahren und die zu deren Beseitigung notwendigen Maßnahmen fachkundig beurteilen konnten. Herr xxx war für die Kontrolle der von der Beklagten zu 2) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zuständig, zu denen unter anderem unter Nr. 16 des Teils 3 "Arbeitsauftrag" auch die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften und die Vornahme aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten gehörte. Für die Kammer sind keine stichhaltigen und überzeugenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Mitarbeiter der Flughafenfeuerwehr angesichts ihrer Kenntnisse und Erfahrungen über Brandgefahren über jedwede Sicherheitsmaßnahmen hinweg gesetzt hätten. Es ist davon auszugehen, dass diese angesichts der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zumindest rein vorsorglich eine Abdichtung der Fuge mit nicht brennbaren Materialien nach unten gefordert hätten. Damit wäre der Architekt xxx als zuständiger Mitarbeiter der Beklagten zu 1) für die Kontrolle der von der Beklagten zu 2) vertraglich übernommenen Verpflichtungen, u.a. auch der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr, jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass die Schweißarbeiten nicht vor dem Eintreffen der Feuerwehr oder der Bekanntgabe ihrer Anordnungen zum Brandschutz begannen. Insoweit wäre er verpflichtet gewesen, die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) strikt und unmißverständlich anzuweisen, nicht vor dem Eintreffen eines oder mehrerer Mitglieder der Flughafenfeuerwehr mit den Schweißarbeiten zu beginnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbaren fehlenden Sicherheitsvorkehrungen seitens der Beklagten zu 2) für die bevorstehenden Schweißarbeiten. Die Betrauung des Architekten xxx mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge hat die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die ihr als Bauherrin der Fugensanierung obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Unternehmen zwar berechtigt, eigene Pflichten auf Angestellte zur eigenverantwortlichen Erledigung weiter zu übertragen (VersR 1982, S. 576, 577 m.w.N.). Das betreffende Unternehmen muss sich aber weiter um die Erfüllung der von ihm weitergegebenen Pflichten kümmern, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Die Bestellung Beauftragter könne, so der BGH, die Verantwortlichkeit des Unternehmens zwar verringern, aber nicht beseitigen. Der Umfang der Überwachung, die über die eingesetzte Hilfsperson auszuüben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, VersR 1983, S. 152; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, S. 1442). Die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden führt zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden (BGH, a.a.O.). Ein eigenes Tätigwerden der Organe bzw. der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten zu 1) war schon deswegen nicht entbehrlich, weil der Architekt xxx als Sachbearbeiter eingesetzt war. Er war nämlich erst nach der Errichtung der II. Baustufe zu der Beklagten zu 1) gestoßen und daher an dem Einbau der brennbaren Wärmedämmung nicht beteiligt gewesen. Es bestand deshalb die für die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) erkennbare Gefahr, dass dieser keine Kenntnis von den in der Wärmedämmung aus Styropor liegenden Brandlasten hatte und deswegen die erforderlichen Hinweise nicht geben würde. Auf Grund dessen hätten sie entweder den Architekten xxx genau instruieren müssen oder aber die Beklagte zu 2) unmittelbar über die in und unterhalb der Fuge befindlichen Materialien unterrichten müssen. Die Beklagte zu 1) muss sich das Verschulden des Architekten xxx als einer ihrer Mitarbeiter in der Bauabteilung zurechnen lassen, wenn nicht nach § 31 BGB, dann aber jedenfalls nach § 831 Abs. 1 BGB, denn der Architekt xxx war für diese Baumaßnahme der fachkundige Vertreter der Beklagten zu 1), der von ihr mit der Kontrolle der von der Beklagten zu 2) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen betraut war. Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht geführt. Sie hat jedenfalls nicht konkret und nachprüfbar vorgetragen, dass – und gegebenenfalls wie – sie den Architekten xxx bei der Durchführung seiner Aufgaben, die er für sie als Bauherrin bei den verschiedenen, auf einem Flughafen anfallenden Bau- und Renovierungsarbeiten wahrzunehmen hatte, überwacht hat. Es mag durchaus sein, dass es sich bei dem Architekten xxx – wie von der Beklagten zu 1) vorgetragen – um einen qualifizierten Mitarbeiter handelte, der die von ihr beschriebene Aus- und Weiterbildung durchlaufen hat. Auch wenn der Architekt xxx grundsätzlich zuverlässig, solide und gründlich war, entband dies die Beklagte nicht von der sich aus § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur "Kontrolle" des Architekten xxx. Die Ansicht der Beklagten zu 1), sie habe angesichts der Arbeitsweise des Architekten xxx vollstes Vertrauen in ihn setzen dürfen, so dass eine ständige Überprüfung im Sinne einer fortlaufenden Kontrolle seiner Arbeit als entbehrlich angesehen werden könne, teilt die Kammer nicht, denn allein eine sorgfältige Auswahl bei der Einstellung ist nicht als ausreichend anzusehen. Vielmehr ist eine fortgesetzte Prüfung erforderlich, ob der Angestellte noch zu seinen beauftragten Verrichtungen fähig ist. Bei längeren Zeiträumen zwischen Anstellung und Schadensereignis ist zur Entlastung des Dienstherrn der Nachweis fortdauernder, planmäßiger, unauffälliger Überwachung mit unerwarteten Kontrollen notwendig (Palandt – Thomas, BGB, § 831 RdNr. 14 ff.). (3) Da bereits aus den dargelegten Gründen die Haftung der Beklagten zu 1) gegeben ist, kann es, weil dieser Umstand nicht mehr entscheidungserheblich ist, offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) zusätzlich auch dadurch gegen die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat, dass sie keinen "Schweißerlaubnisschein" ausgestellt hat. c) Die der Beklagten zu 1) zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzungen waren auch kausal für die seitens des klagenden Landes erlittenen Eigentumsbeeinträchtigungen. Die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen durch die Beklagte zu 1) hätte nämlich den Eintritt des entstandenen Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. aa) Für die Kausalität von Verstößen gegen Handlungspflichten durch Unterlassen für einen eingetretenen Erfolg kommt es darauf an, ob das gebotene Handeln den Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (BGH NJW 1961, S. 868, 870). Zum einen hätte sich der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Fugenbereich beschränkt, sofern im Deckenhohlraum eine vollständig nichtbrennbare Wärmedämmung oder eine nichtbrennbare Wärmedämmung mit einer Aluminiumkaschierung eingebaut worden wäre. Davon ist die Kammer auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 überzeugt. Denn der Sachverständige hat in diesem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass es bei einem entsprechenden Einbau nichtbrennbarer Materialien durch die Schweißarbeiten lediglich zu einer minimalen Brandausbreitung auf der Alukaschierung hätte kommen können. Diese hätten jedoch durch Löschmaßnahmen von oben vermutlich erfolgreich beseitigt werden können. Entsprechend wären die Abluftanlagen im Deckenhohlraum in der Lage gewesen, die nur in begrenzter Menge freigesetzten Rauchgase abzuleiten. Auf Grund der relativ geringen Temperatur der Rauchgase hätten auch die Schmelzlote der Brandschutzklappen in den Lüftungsleitungen nicht ausgelöst, so dass die Brandschutzklappen nicht automatisch geschlossen worden wären. Dadurch wäre eine Verrauchung der Ankunftsebene sowie die Schädigung von Einrichtungen im Ankunftsbereich unterblieben. Zum anderen wäre der Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden, wenn die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) und Herrn xxx auf das Vorhandensein des brennbaren Dämmmaterials und auf die in die Fuge eingebauten Materialien hingewiesen hätte. Dann hätten die Beklagte zu 2) und Herr xxx mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Fuge in der zur Eliminierung der Entzündungsgefahr des Polystyrols erforderlichen Weise abgedichtet. Von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit kann insofern ausgegangen werden, da die Beklagte zu 2) und Herr xxx eine ordnungsgemäße und taugliche Abdichtung der Fuge schon in ihrem eigenen Interesse, das Risiko einer Haftung für Brandschäden generell auszuschließen, vorgenommen hätten. Die Brandschäden wären durch eine ordnungsgemäße Fugenabdichtung vermieden worden, weil die Schweißarbeiten die Ursache für die Entstehung des Flughafenbrandes am 11.04.1996 waren. Das steht jedenfalls in Bezug auf die Beklagte zu 1) fest, weil diese die Brandursache in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht bestreitet. bb) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der der Beklagten zu 1) zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung und den eingetretenen Sachschäden ist gegeben. Das gilt auch, soweit es um die Frage geht, ob wegen eines schädigenden Eingreifens Dritter, hier der Beklagten zu 2) sowie der Herren xxx und xxx, der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten zu 1) und den entstandenen Schäden noch gegeben ist. Grundsätzlich schließt die Mitwirkung anderer Ursachen die Zurechnung eines Schadens nicht aus. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht nämlich nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdnr. 66). Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Das gilt auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte. Deshalb ist der Schaden, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten eintritt, ebenfalls zu ersetzen. Steht allerdings ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, ist dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten anderer ausgelöst worden, dann kann die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden eines Verhaltens zugerechnet werden können (BGH recht + schaden 1997, S. 113; BauR 1996, S. 280, 281; VersR 1988, S. 1273, 1274). Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (BGH, VersR 1988, S. 1273, 1274; BGH, recht + schaden 1997, S. 113). Das Verhalten der Beklagten zu 2) sowie des Herrn xxx – seine Mitursächlichkeit unterstellt – unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten der Beklagten zu 1) und den eingetretenen Schäden nicht, da von einem gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zwischen beiden Schadensursachen auch insoweit nicht gesprochen werden kann. Die Zurechenbarkeit entfällt in Fällen der kumulativen Gesamtkausalität nur dann ausnahmsweise, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das Eintreten des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos war. Davon kann hier keine Rede sein. Das von der Baugenehmigungsbehörde ursprünglich ausgesprochene Verbot des Einbaus von brennbaren Materialien diente der Verhinderung eines Brandereignisses, wie es im Streitfall eingetreten ist, und der daraus allen möglichen Beteiligten eventuell erwachsenden Schäden. Dabei war ohne Bedeutung, auf welcher Ursache dieses Brandereignis beruhen würde. Auch der schließlich eingetretene Fall sollte verhindert werden, in dem ein Dritter durch unsachgemäßes Handeln die Brandursache setzte, wie unten näher ausgeführt. Der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Brandschutzkonzept bewirkte erst, dass sich das Verhalten der Beklagten zu 2) und des Herrn xxx in dem Umfang, wie schließlich eingetreten, schadensstiftend auswirken konnte. Der Grund dafür war, dass das von der Beklagten zu 1) gesetzte Brandrisiko noch in demselben Umfang bestand, wie es von ihr gesetzt worden war. Schließlich führt auch eine wertende Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass es unbillig wäre, von der Beklagten zu 1) ein Einstehen für die Folgen des Handelns der Beklagten zu 2) und Herrn xxx zu verlangen, weil diese durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten den Schaden entscheidend ausgelöst hat. Denn auch die Beklagte zu 1) hat durch ein völlig unsachgemäßes Tun zu dem entstandenen Schaden entscheidend beigetragen, da dieser in seinem Ausmaß nicht ohne die brennbare Polystyroldämmung hätte eintreten können. Darüber hinaus stellt sich das Verhalten der Beklagten zu 2) und Herrn xxx zwar als unsachgemäß, aber nicht als ungewöhnlich dar, denn eine Brandverursachung durch sorgfaltswidriges Schweißen ist ein nicht gerade seltenes Geschehen, mit dem zu rechnen ist. d) Es liegt auch ein schuldhaftes Handeln der Beklagten zu 1) vor, nämlich grobe Fahrlässigkeit eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. Steht ein objektiver Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und damit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflichten fest, so indiziert dies die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht oder der Anscheinsbeweis spricht hierfür (BGH VersR 1986, S. 765, 766; OLG Koblenz, VersR 1992, S. 893). Der Beklagten zu 1) ist es nicht gelungen, sich von dem sie infolgedessen treffenden Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entlasten, der aus dem ihr zurechenbaren fahrlässigen Verhalten des Leiters der Bauabteilung xxx folgt. Diesen traf nämlich die zur Sicherung des Verkehrs objektiv erforderliche Pflicht zum Tätigwerden, weil er, ebenso wie der technische Geschäftsführer Prof. Dr.-Ing. xxx, Kenntnis von dem Einbau der feuerschutzbeschichteten aluminiumkaschierten Polystyrolplatten sowie der Bedeutung dieser Tatsache für den vorbeugenden Brandschutz und ferner von den Umständen des Entscheidungsprozesses, auf Grund dessen es zur Ausrüstung des Gebäudes mit diesem Dämmmaterial gekommen war, hatte. Von den beiden Funktionsträgern der Beklagten zu 1) war jedenfalls der Leiter der Bauabteilung unmittelbar mit der Vergabe der Bauarbeiten an die Beklagte zu 2) befasst. Das Auftragsschreiben vom 15.01.1996 trägt seine Unterschrift. Es muss infolgedessen zwingend davon ausgegangen werden, dass er auch Kenntnis von den Einzelheiten des zu erteilenden Auftrags hatte und von der geplanten Durchführung von Schweißarbeiten an der Dehnungsfuge wußte. Damit war er zum einen in der Lage, die dem zu erteilenden Auftrag innewohnende Gefahr zu erkennen, und zum anderen, diese abzustellen. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt worden ist, mißachtete der Leiter der Bauabteilung xxx grob fahrlässig die in den Schweißarbeiten der Beklagten zu 2) liegende Brandgefahr, die für ihn bei Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt erkennbar war. Da bei ihm infolge der seinerzeit erworbenen Ortskenntnis auch von einer Kenntnis der Menge bzw. Fläche des verbauten Polystyrolmaterials auszugehen ist, war für ihn die Erkennbarkeit der Möglichkeit einer weiten Brandausbreitung im Flughafengebäude mit den üblichen Folgen wie u.a. Sachschäden durch Feuer, Löschwasser und Rauch gegeben, so dass für ihn auch die bei dem klagenden Land eingetretenen Sachschäden ohne weiteres vorhersehbar waren. Nach alledem hat die Beklagte zu 1) dem klagenden Land die erlittenen Sachschäden dem Grunde nach gemäß §§ 823, 31 bzw. 831 BGB zu ersetzen. 2) Soweit das klagende Land keine Sachschäden, sondern erhöhte Personalkosten in Höhe von insgesamt 8.171.521,45 DM = 4.178.032, 57 € auf Grund der Verlegung von Flügen bzw. der Abfertigung der Fluggäste nach dem Brand nach xxx oder in andere Bereiche des xxx Flughafens geltend macht (Positionen 1 und 13), kommt ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. a) Der mit der Position 13 geltend gemachte Betrag von 8.021.904, 16 DM (Rechnungen der Fa. xxx) ist zunächst in Höhe von 7.479, 84 DM unsubstantiiert. Die Addition der zur Akte gereichten Rechnungen der Fa. xxx ergibt lediglich einen Betrag von 8.014.424, 32 DM. Da die Gesamtaddition aller auf Bl. 52ff. GA (Bl. 52ff. der Klageschrift) aufgeführten Einzelrechnungen in der Summe die Klageforderung von 9.531.454, 48 DM ergibt, geht das Gericht davon aus, dass es sich in der Fehlberechnung um ein Versehen der Klägerseite handelt. Weiterhin ist die von der Klägerin geltend gemachte Einzelposition von 619.696, 04 DM (Rechnung der Fa. xxx vom 31.07.1997) um 1 DM zu reduzieren. Ausweislich der zur Akte gereichten Ablichtung der entsprechenden Rechnung ergibt sich ein Betrag von lediglich 619.695, 04 DM. b) Als Anspruchsgrundlage aus dem Bereich der unerlaubten Handlung käme allenfalls eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Insoweit dürfte es seitens des klagenden Landes bereits an dem Bestehen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs fehlen, da das klagende Land im Wege der Auftragsverwaltung nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 Luftverkehrsgesetz die gemäß § 29 c LuftVG dem Bund obliegende Fluggast-Sonderkontrolle zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durchführt. Ferner fehlt es jedoch jedenfalls an einem betriebsbezogenen Eingriff. Der Eingriff muss gegen den Betrieb gerichtet sein oder die Grundlagen des Betriebs bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellen. Die objektive Stoßrichtung muss sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Damit entfallen aber Eingriffe, die nicht die Intention haben, den Betrieb zu treffen. Einen solchen betriebsbezogenen Eingriff hat die Beklagte zu 1) jedoch nicht vorgenommen. Sie hat sich bezüglich der Planung und Ausführung der Reparaturarbeiten zwar fahrlässig verhalten, aber keinen Eingriff in dem hier in Rede stehenden Sinn beabsichtigt und/oder vorgenommen. c) Ferner scheiden Ansprüche des klagenden Landes gegen die Beklagte zu 1) aus einer quasivertraglichen Beziehung auf Grund des § 29 a LuftVG aus. Zwar mag die Beklagte zu 1) nach § 29 a LuftVG dazu verpflichtet sein, dem klagenden Land die für die Durchführung der Luftaufsicht auf dem Flughafen erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Räume sind seitens der Beklagten zu 1) wohl auch entsprechend der §§ 535ff. BGB in gebrauchstauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen. Denn diese Verpflichtung der Beklagten zu 1) aus den Vorschriften des LuftVG sollen dem klagenden Land die Ausübung seiner sich aus § 29 c LuftVG obliegenden Verpflichtungen zur Durchführung der Luftaufsicht ermöglichen. Der von dem klagenden Land geltend gemachte Schaden hinsichtlich der Personalmehrkosten ist jedoch nicht adäquat kausal durch eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) verursacht worden. Denn die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) führten hier nicht im Rahmen eines haftungsrechtlich tragfähigen Zurechnungszusammenhangs zu den geltend gemachten Schäden. Denn letztlich beruhten die Personalkosten nicht auf der Zerstörung der zur Durchführung der Luftaufsicht zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie den darin aufgestellten Gerätschaften des klagenden Landes, sondern zum einen darauf, dass der Flughafen als solcher eine Zeit lang vollständig geschlossen war und insoweit die Flüge auf den Flughafen xxx umgeleitet wurden. Zum anderen beruhten die Personalkosten darauf, dass der Flughafenbetrieb danach erst allmählich in Betrieb genommen wurde und dabei die Abfertigung der Fluggäste in andere Bereiche des xxx Flughafens verlegt worden war. Insoweit musste das klagende Land dem mit seinen Kontrollen folgen. Die Fluggastkontrollen dienen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 29 LuftVG. Entsprechend wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn das klagende Land die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten hätte nutzen können, die Abfertigung aber aus anderen Gründen in andere Bereich des Flughafens verlegt worden wäre. Insoweit wäre die Beklagte zu 1) auch ohne den Brand berechtigt gewesen, die Abfertigungsmodalitäten an dem Flughafen zu ändern, bzw. Flüge zu verlegen oder den Flughafen zu schließen. Damit fallen derartige Vermögensnachteile aber auch nicht in den Schutzzweck der verletzten Primärpflicht, nicht zur Zerstörung bzw. Schädigung fremder Sachen beizutragen. Insoweit mag es zwar auch im Schutzzweck der quasivertraglichen Verpflichtung liegen, das klagende Land – soweit es die Räumlichkeiten zur Durchführung der Maßnahmen der Luftsicherheit nutzt – vor Schäden zu schützen, die an den eingebrachten Gegenständen und dem zur Verfügung gestellten Personal entstehen könnten. Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) aus § 29 a LuftVG soll das klagende Land aber nicht davor schützen, dass auf Grund von Verlegungen von Flügen auf andere Flughäfen sowie der Einrichtung weiterer Abfertigungspunkte auf dem Flughafen xxx erhöhte Kosten auf Grund von Personalmehrbedarf entstehen. Insoweit fallen diese Schäden nicht in den Schutzzweck der verletzten Norm. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Fluggastkontrollen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 29 LuftVG dienen. Die Kontrollen liegen daher – wie ein allgemeines Einschreiten der Polizei in Gefahrenlagen – im öffentlichen Interesse. Sie sind daher grundsätzlich aus den "Allgemeinen Deckungsmitteln" des Staates zu finanzieren. Zwar müssen Passagiere sich auf Grund der LuftKostV in Form von Sicherheitsgebühren an den Kosten der Luftaufsicht beteiligen. Dennoch sind überobligatorische Anstrengungen der Luftaufsicht, die sich im Rahmen der dem Land obliegenden Gefahrenabwehr z.B. auf Grund besonderer Abfertigungsbedingungen oder eines höheren Passagieraufkommens ergeben, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zweifel aus den öffentlichen Kassen zu begleichen. d) Ebenfalls kommt ein Anspruch des klagenden Landes aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO nicht in Betracht. Der Flughafenunternehmer muss nach § 45 LuftVZO den Flughafen zwar in betriebssicherem Zustand erhalten und ordnungsgemäß betreiben. Der Schutzzweck dieser Vorschrift ist aber gerade die Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs. Sie dient damit dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Sicherheit des Flugverkehrs. Insoweit soll sie auch die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Abflug- und Einreisekontrollen sicherstellen. Dabei mag diese Vorschrift möglicherweise noch den Schutz der zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrollen eingebrachten Sachwerte und die mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Personen bezwecken. Er bezweckt aber jedenfalls nicht den Schutz der Luftaufsichtsbehörde vor Vermögensschäden, soweit sich die Abfertigungsmodalitäten auf dem Flughafengelände ändern. II) 1) Der Klägerin stehen ferner gegen die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin Schadenersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 31 oder 831, 840 BGB im Hinblick auf die erlittenen Sachschäden zu. Denn die Beklagte zu 2) hat diesem gegenüber durch Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht in ihr zurechenbarer Weise Eigentumsbeeinträchtigungen zugefügt. a) Das klagende Land hat Rechtsgutsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erlitten. Durch den Brand wurden Geräte und Instrumente, die im Eigentum des klagenden Landes standen, beschädigt und zerstört. b) Die Beklagte zu 2) hat bei der Durchführung der Schweißarbeiten schuldhaft die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. aa) Die Beklagte zu 2) traf als Unternehmer in Bezug auf die beauftragten Schweißarbeiten die primäre Verkehrssicherungspflicht. Diese ist durch die werkvertragliche Übernahme der Arbeiten auf sie übergegangen und auch nicht vollständig auf Herrn xxx zur Erfüllung delegiert worden, den sie als Bauleiter einsetzte. Nach Baubeginn trifft in erster Linie den Bauunternehmer die Verkehrssicherungspflicht, da er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar eröffnet und auch die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen und für geordnete Verhältnisse auf der Baustelle zu sorgen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., RdNr. 1846 m.w.N.). Herr xxx war mit der Leitung der Ausführung der Verrichtungen im Sinne von § 831 Abs. 1 S. 2 BGB betraut, welche die Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2) für diese ausführten. Das Gericht verkennt nicht, dass ein eingeschalteter Subunternehmer grundsätzlich nicht als Verrichtungsgehilfe tätig wird, mit der Folge, dass der Bauunternehmer für dessen Fehlverhalten nicht nach deliktischen Grundsätzen haftet. Maßgeblich ist aber, ob er trotz seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer in einem Maße den Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen ist, dass er als dessen Hilfsperson angesehen werden muss. Danach entfällt die Haftung der Beklagten zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit nicht unter diesem Gesichtspunkt, denn Herr xxx ist für die Beklagte zu 2) nicht als Subunternehmer, sondern als deren Verrichtungsgehilfe tätig geworden. Er war verantwortlicher Bauleiter in dem Sinne, dass er für die Beklagte zu 2) deren Verrichtungsgehilfen zu überwachen hatte und in diesem Sinne selbst Verrichtungsgehilfe war (vgl. BGHZ 11, 151, 153). Herr xxx war zwar, was unstreitig ist, nicht Arbeitnehmer der Beklagten zu 2), sondern hatte seit 1981 ein eigenes Gewerbe für Schlosserarbeiten angemeldet und als selbständiger Unternehmer auch eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dennoch war er seit Jahren vollständig in den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2) eingegliedert und stand zu ihr in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis. Er hatte, wenn er nicht für sich selbst Aufträge ausführte, einen eigenen Arbeitsplatz im Büro der Beklagten zu 2) in Dortmund. Bei Tätigkeiten für die Beklagte zu 2) stellte diese ihm Arbeitnehmer, Werkzeuge, Materialien und Baustellenfahrzeuge zur Verfügung. Entsprechend überließ die Beklagte zu 2) auch im vorliegenden Fall Herrn xxx für die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Fuge den bei der xxx GmbH entliehenen Schweißer xxx, weil sie keinen bei ihr angestellten Arbeitnehmer zum Einsatz unter der Leitung des Herrn xxx frei hatte. Ferner ist Herr xxx unstreitig in dem Großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen der Beklagten zu 2) als Hilfsperson der Schweißaufsichtsperson der Beklagten zu 2), Dipl.-Ing. xxx, aufgeführt. Die Gesamtheit dieser Umstände indiziert die Eingliederung des Herrn xxx in den Betrieb der Beklagten zu 2) jedenfalls für die Fälle der hier vorliegenden Art, in denen Herr xxx Arbeiten, deren Ausführung vom Auftraggeber vertraglich der Beklagten zu 2) übertragen worden sind, durchführte. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) nach ihrem eigenen Vorbringen Herrn xxx regelmäßig fortbildete und schulte und die ihm übertragenen Baustellen überwachte. Auch das spricht dafür, dass Herr xxx bei den für die Beklagte zu 2) ausgeführten Tätigkeiten nicht wie ein eigenverantwortlicher Subunternehmer, der Weisungen des Hauptunternehmers nicht unterworfen ist, tätig geworden ist. Dabei führte die Betrauung des Herrn xxx mit der Tätigkeit eines örtlichen Bauleiters nicht dazu, dass die Beklagte zu 2) vollständig von den ihr ursprünglich obliegenden Verkehrssicherungspflichten frei wurde. Die Betrauung des Herrn xxx mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge hat die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für die ihr als Bauausführende der Fugensanierung obliegende "primäre" Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen lassen. Zwar führt die Betrauung des Herrn xxx mit der Tätigkeit eines örtlichen Bauleiters dazu, dass er "primär" (vgl. BGH VersR 1983, S. 1141, 1142) verkehrssicherungspflichtig wurde und deshalb sicherzustellen hatte, dass die bei den vorgesehenen Schweißarbeiten zu erfüllenden, durch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften konkretisierten Sorgfaltspflichten beachtet wurden. Insoweit sind Unternehmen zwar berechtigt, eigene derartige Pflichten auf Angestellte zur eigenverantwortlichen Erledigung weiter zu übertragen. Das betreffende Unternehmen muss sich aber weiter um die Erfüllung der von ihm weitergegebenen Pflichten kümmern, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Der Umfang der Überwachung, die über die eingesetzte Hilfsperson auszuüben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, VersR 1983, S. 152; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, S. 1442). Die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden führt zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden. Ferner sind auch die Schweißer xxx und xxx als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB seitens der Beklagten zu 2) im Rahmen der für die Beklagte zu 1) auszuführenden Arbeiten tätig geworden, da sie umfassend den Weisungen und Anordnungen, die Herr xxx ebenfalls als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) an der Baustelle für diese erteilte, unterlagen. bb) Die der Beklagten zu 2) vorzuwerfenden Pflichtverletzungen liegen darin, dass sie es selbst unterließ, sich bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr durch die Arbeiten an der Dehnungsfuge zu erkundigen bzw. sich Pläne aushändigen zu lassen, insbesondere aber darin, dass sie es vor Arbeitsbeginn unterließ, selbst die Baustelle zu untersuchen oder Herrn xxx anzuweisen, dies zu tun, und anschließend die Erfüllung dieser Anweisung zu kontrollieren. Maßstab für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, die nach alledem der Beklagten zu 2) eigenverantwortlich oblagen, sind – neben den hier einschlägigen DIN-Normen – vor allem auch die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaft (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., RdNr. 1847 m.w.N.). Diese sind von dem für die Beklagte zu 2) tätig gewordenen Prokuristen xxx, dem vor Ort eingesetzten Herrn xxx sowie den Schweißern xxx und xxx in kaum nachvollziehbarer Weise unbeachtet geblieben. Nach § 30 UVV 26.0 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) hat der Unternehmer vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Diese Unfallverhütungsvorschrift der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft spricht in erster Linie den Unternehmer an, zu deren Unternehmenszweck diese Tätigkeiten gehören und der Mitglied dieser Berufsgenossenschaft ist. Gerade derartige Unternehmer haben diese Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie zu beachten. Ob daneben auch eine Gesellschaft wie die Beklagte zu 1) "Unternehmer" im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wenn sie auf ihrem umfangreichen Betriebsgelände Schweißarbeiten ausführen lässt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Kammer, weil die Beklagte zu 2) unabhängig von dieser Frage ihre Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen jedenfalls nach dieser Unfallverhütungsvorschrift auszurichten hat. Nach der Durchführungsanweisung zu § 30 UVV 26.0 (VBG 15) muss bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten – also bei Schweißarbeiten wie sie die Beklagte zu 2) auf fremdem Grund und Boden auszuführen hatte – stets mit dem Vorhandensein von brand- und explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) durften daher nicht ohne eigene Prüfung das Verhalten der Beklagten zu 1) sowie des Architekten xxx dahin würdigen, es bestehe im Bereich der Fuge keine Brandgefahr. Auch der Umstand, dass keine Schweißerlaubnis nach § 30 Abs. 2 UVV 26.0 (VBG 15) vorlag, berechtigte – unabhängig davon, ob die Schweißerlaubnis von der Beklagten zu 2) oder der Beklagten zu 1) auszustellen war – angesichts der eindeutigen und klaren Durchführungsverordnung nicht zu der Annahme, es bestünden keine Brandgefahren. Nach dem Sicherheitslehrbrief für Lichtbogenschweißer (ZH 1/101) von 6/94, der ebenfalls den Schweißerlaubnisschein anspricht, muss bei Montage- und Reparaturarbeiten außerhalb der betrieblichen Schweißwerkstätten vor Aufnahme der Schweißarbeiten die Arbeitsstelle und ihre Umgebung besichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch bauliche Verkleidungen die brennbaren Stoffe häufig nicht sichtbar sind. Diese Pflichten trafen die Beklagte zu 2), auch wenn sie vorliegend an einem technisch nicht ohne weiteres überschaubaren Großbauwerk tätig wurde, da auch in solchen Fällen, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, der Bauausführende der Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ist. Zu erfüllen hatten diese Pflichten für die Beklagte zu 2) zunächst ihre Organe, hier der Prokurist xxx, der die bei ihr für das Projekt "Dehnfugensanierung" am xxx-Flughafen maßgeblich zuständige Person war, wie sich aus seiner Rolle vor und bei Abschluss des Werkvertrages ergibt. Dieser wiederum hatte durch die Betrauung des Herrn xxx mit der Funktion eines örtlichen Bauleiters die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten an diesen delegiert. Auf Grund dieser Delegierung hätte die Beklagte zu 2) entweder vor der Übertragung der Bauaufsicht an Herrn xxx die Erfüllung der Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften selbst sicherstellen oder aber Herrn xxx klare, unmissverständliche Anweisungen erteilen müssen, in welcher Weise er dies zu tun hatte, und anschließend die Einhaltung dieser Anweisungen durch ihn konkret überwachen müssen. Derartige Maßnahmen erforderte die besondere abstrakte Gefährlichkeit der vorzunehmenden Schweißarbeiten. Die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden führt zusätzlich zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden. Denn die Beklagte zu 2) hatte gemäß Abs. 4 der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 (VBG 15) mit dem Vorhandensein eines brand- oder explosionsgefährdeten Bereiches zu rechnen, was sich auf ein ständig von einer großen Zahl von Menschen bevölkertes und mit hohen Sachwerten ausgestattetes Gebäude eines internationalen Großflughafens bezog. Angesichts dieser abstrakten Gefahr hätte die Beklagte zu 2) die oben genannten Maßnahmen treffen müssen. Dies hat sie aber unterlassen. Weder ist eine Anweisung noch eine konkrete Kontrolle des Herrn xxx erfolgt. Die Beklagte zu 2) hatte lediglich mit diesem mündlich verabredet, dass er als Bauleiter die Verantwortung für die Baustelle mit allen Rechten und Pflichten wahrnehmen sollte. Da die Beklagte zu 2) auf diese Weise durch ihre Organe bzw. verfassungsmäßig berufenen Vertreter die ihr obliegenden Überwachungspflichten verletzt hat, haftet sie dem klagenden Land selbst wegen einer eigenen, ihr zur Last fallenden unerlaubten Handlung ihres Prokuristen xxx nach §§ 823, 31 BGB. Ferner hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) als ihre Verrichtungsgehilfen die Fuge untersuchen müssen. Das wäre mit einfachen Mitteln möglich gewesen, wie etwa mit dem Einführen eines flachen Gegenstandes oder einer Sonde. Dann wären die unteren Wasserleitbänder entdeckt worden. Daraufhin hätten sie diese und/oder die oberen Wasserleitbänder, welche die zwei Schweißer unstreitig vor dem Beginn der Schweißarbeiten entfernt hatten, auf ihre Brennbarkeit überprüfen können. Schon das Vorhandensein der oberen Wasserleitbänder musste – losgelöst von allen anderen bereits angesprochenen Umständen – bei den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) Zweifel daran begründen oder verstärken müssen, dass die Fuge leer sei. Denn die Wasserleitbänder wären sinnlos gewesen wären, wenn sich die mit ihnen begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortgesetzt hätte. Ebenso durften die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ohne jedwede eigene Überprüfung der seinerzeitigen Bauunterlagen oder sonstige eigene Überprüfungen nicht davon ausgehen, dass das Dämmmaterial unter der Betondecke tatsächlich nicht brennbar war. Es kommt somit nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, dass schon das Herauslösen eines kleinen Stückchens dieser Dämmung und dessen Beflammung etwa mit einem Feuerzeug die ungeprüfte Annahme der Mitarbeiter widerlegt hätte, dass das Dämmmaterial nicht brennbar sei. Denn jedenfalls wären die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) dazu verpflichtet gewesen – wenn sie schon keine eigenen Untersuchungen im Hinblick auf die Brandlasten vornahmen – auf jeden Fall die Fuge mit nicht brennbarem Material, etwa mit Stein- oder Mineralwolle, gegen das Eindringen von Funken in darunter liegende Bereiche abzudichten. Schon durch diese einfache Maßnahme wäre der Brand vermieden worden. Die Beklagte zu 2) hat sich für das Verschulden ihrer Mitarbeiter nicht entlastet. Für das Versagen ihres Prokuristen xxx haftet die Beklagte zu 2) ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 31 BGB. Dieser war zumindest besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er hat die Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) geführt und den Auftrag für die Beklagte zu 2) "hereingeholt" und bis zur Brandkatastrophe organisatorisch abgewickelt. Ihm war mithin ein bestimmter sachlicher Aufgabenkreis übertragen und er konnte in dessen Durchführung nach außen selbständig handeln. Dass der Prokurist xxx zur Klärung etwaiger Brandlasten weder Zeichnungen und sonstige Unterlagen eingesehen noch detaillierte Gespräche mit der Beklagten zu 1) geführt hat, noch selber Untersuchungen an Ort und Stelle vorgenommen oder durch Herrn xxx oder die Schweißer xxx und xxx veranlasst hat, wurde bereits ausgeführt. Daneben liegt aber auch in dem Versagen des Herrn xxx sowie der Mitarbeiter xxx und xxx eine unerlaubte Handlung von Verrichtungsgehilfen, für die die Beklagte zu 2) gem. § 831 Abs. 1 BGB einzustehen hat. Der ihr insofern obliegende Entlastungsbeweis ist ihr nicht gelungen. Insofern kann dahinstehen, ob alle an der Fuge vor Ort tätig Gewordenen für die auszuführenden Schweißarbeiten fachlich qualifiziert waren und über Zeugnisse zum Nachweis ihrer Qualifikation als Schweißer verfügten. Diese Befähigungen hindern nicht nämlich nicht die getätigte Feststellung, dass sich alle von der Beklagten zu 2) vor Ort eingesetzten Mitarbeiter zur Vermeidung eines Brandes selbst um die Unfallverhütungsvorschriften nicht gekümmert haben, deren Befolgung mehr als naheliegend war. Diese "unbefangene Sorglosigkeit" steht der Annahme der Beklagten zu 2) entgegen, das Fehlverhalten vor allem des Herrn xxx sei ein einmaliges Versehen gewesen. Es erscheint vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2), weil sie vielfach im Freien an Brückenbauwerken und ähnlichen Bauwerken arbeiteten, in deren Nähe sich keine Baulasten befinden, es mit den Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung eines Brandes generell nicht so genau nahmen. Jedenfalls reichen unter diesen Umständen die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu 2) zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen eines Entlastungsbeweises nicht aus. Ihr allgemeiner Vortrag, bei allen Inspektionen habe das Verhalten des Herrn xxx in der gesamten Zeit der Zusammenarbeit keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben, insbesondere nicht was die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf den Baustellen betroffen habe, lässt nicht andeutungsweise erkennen, auf welche Sicherheitsvorkehrungen die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen überhaupt geachtet hat. Möglicherweise hat sie in der Vergangenheit auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften genauso wenig Wert gelegt wie in diesem Fall. Zumindest lässt sich das Gegenteil ihrem Vortrag nicht entnehmen. Ferner beruft sie sich auch gerade darauf, dass die Hauptverantwortlichkeit bei der Beklagten zu 1) läge, diese sich insbesondere auch um die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hätte kümmern müssen. c) Die Pflichtverstöße der Beklagten zu 2) bzw. ihrer Verrichtungsgehilfen sind auch für die Sachschäden kausal geworden, da eine umfassende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht den Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. aa) Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die unter Verletzung der Verkehrssicherungspflichten von der Beklagten zu 2) durchgeführten Schweißarbeiten die Ursache für die Entstehung des Flughafenbrandes am 11.04.1996 waren. Davon ist die Kammer bereits auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx in seinem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (111 Js 250/96) erstatteten Gutachten "Zum Verlauf und den Ursachen des Brandes am 11.04.1996 im Zentralgebäude des xxx-Flughafens in xxx" (Teil 1-4) überzeugt. Der Sachverständige hat insoweit in Teil 4 – Zusammenfassende Bewertung der Brandursachen und -folgen – seines Gutachtens vom 28.02.1997 Folgendes ausgeführt: "Entzündung und Brandentstehung Die Gebäudedehnfuge ist ca. 40 mm breit und trennt den Bereich des Parkhauses 1 von der Vorfahrt zur Abflugebene. Wegen der unterschiedlichen Nutzung zu beiden Seiten der Fuge ist auch der Deckenaufbau unterschiedlich. Unter dem Parkhaus ist eine Stahlbetonrippendecke mit quer zur Dehnungsfuge verlaufenden Rippen vorhanden. Die Dicke des Deckenspiegels beträgt ca. 32 cm, die Höhe der Rippen ca. 56 cm. Diese sog. TT-Platten liegen auf einem Unterzug, der parallel zur Dehnungsfuge spannt. Im Bereich der Vorfahrt wurde eine Massivplatte mit einer Plattendicke von ca. 57 cm ausgeführt. Zur Fuge hin ist die Plattenunterseite angeschrägt, so dass sich dort eine Fugentiefe von ca. 47 cm ergibt (…). Im Fugeninnern befinden sich zu beiden Seiten der Fuge Neopren-Wasserleitbänder. Diese sind oben in die Massivdecke einbetoniert und reichen unten bis in eine ca. 50 cm tiefer längs der Fuge verlaufende offene Wasserrinne aus Hart-PVC. Der Abstand zwischen Unterkante Wasserleitband und Boden der Rinne variiert mit dem Gefälle der Rinne um ca. 5 cm, so dass das Wasserleitband teils frei in die Rinne hängt, teils unten aufliegt. Im Bereich vor dem Blumenladen unter der Vorfahrt zwischen Achse 56 und 60 (Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 60 mm) an die Unterseite der Betondecke geklebt und zusätzlich mit Schießnägeln fixiert worden. Diese Isolierung wurde bis an die Neopren-Wasserleitbänder herangeführt. Unter dem Parkdeck (Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 80 mm) mittels Metallschienenhalterungen im Abstand von ca. 56 cm zur massiven Decke abgehängt. Sie bilden praktisch eine geschlossene Zwischendecke im Deckenhohlraum. In Höhe der Unterkante des Betonunterzuges unter der TT- Plattendecke wird der Deckenhohlraum durch eine abgehängte Lamellendecke abgeschlossen. Auf dieser Lamellendecke liegen Mineralwolleplatten mit einer Gesamtdicke von 80 mm. Die Unterseite der Mineralwolle ist mit einem Rieselschutz kaschiert (…). Im Innern der abgehängten Decke befinden sich u.a. die metallenen Lüftungsleitungen von Zu- und Abluft, Elektrokabel auf Pritschen und als Einzelkabel verlegt sowie Abwasserrohre. Bei den Arbeiten an der Dehnungsfuge wurde von der Firma xxx ein Elektroschweißverfahren angewandt, das auch als Lichtbogenschweißen bezeichnet wird. An der Baustelle wurde das Lichtbogenhandschweißen durchgeführt, das sich vereinfacht wie folgt beschreiben lässt: Es werden die Metallstücke in einem Lichtbogen durch das Fließen von Strom so stark erwärmt, dass an der Schweißstelle lokal das Metall dünnflüssig wird und Temperaturen von im Mittel 3500 °C auftreten. Während des Schweißprozesses wird eine in einen Elektrodenhalter eingeklemmte Elektrode längs der Schweißfuge geführt. Die umhüllte metallische Elektrode bildet die Schweißnaht. Beim Schweißvorgang können neben Schweißperlen auch Schlackenreste in glühender Form entstehen, deren Menge von der Art der Elektrode, dem Schweißstrom und der Fähigkeit des Schweißers abhängt (…). Beim Lichtbogenschweißen an der Oberseite der Dehnungsfuge spritzten Funken aus flüssiger Schlacke und Metall in die Umgebung. Die Funken fielen auch in die 40 mm breite Fuge und trafen dort zuerst auf die seitlich herauskommenden und nach unten trichterförmig verlaufenden Wasserleitbänder. Durch maßstabsgerechte Versuche an identischen Materialien, die aus der Dehnungsfuge entnommen worden sind, konnte nachgewiesen werden, dass sich das Wasserleitband durch Schweißperlen binnen kurzer Zeit entzünden lässt. Dagegen konnte die darunterliegende Wasserrinne aus Hart-PVC auch bei langanhaltender Beaufschlagung mit Schweißperlen nicht entzündet werden. Daher konzentrierten sich die weiteren Betrachtungen zur Brandentstehung auf die Wasserleitbänder. Das Wasserleitband besteht aus Neoprene mit innenliegender Gewebeeinlage und weist eine Dicke von ca. 1 mm auf. Im Rahmen der experimentellen Untersuchungen (…) wurden in der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen an der TU Braunschweig unter anderem normgerechte Brandversuche nach DIN 4102 Teil 1 an Proben des Wasserleitbandes durchgeführt. Sie haben ergeben, dass das Wasserleitband innerhalb der Fugen in die Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar) nach DIN 4102 Teil 1 einzustufen ist. Auch die Unabhängige Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes xxx hat das Material der Wasserleitbänder geprüft (…). Bei dem von ihr als B 3 (leichtentflammbar) klassifizierten Wasserleitband handelt es sich um die obere Abdichtung der Dehnungsfuge, die zur Durchführung der Schweißarbeiten demontiert war und deshalb nicht für die Brandentwicklung relevant war. Da das Wasserleitband lediglich die Funktion hat, das über die Dehnungsfuge in den Deckenraum gelangende Wasser in die darunter liegende PVC-Regenrinne zu leiten, und da es außerdem in der engen Dehnungsfuge (ca. 40 mm breit) gegen Brandentwicklung von unten und oben weitgehend abgeschirmt ist, kann es aus brandschutztechnischer Sicht als unwesentlich eingestuft werden. Eine höhere Anforderung hinsichtlich des Brandverhaltens als die Normalentflammbarkeit (Baustoffklasse B 2) war daher nicht zu stellen. Neben den Normbrandversuchen wurden von uns auch realistische Entzündungs- und Brandausbreitungsversuche an einem Nachbau der Gebäude-Dehnungsfuge durchgeführt. (…) Bei den Versuchen zeigte sich, dass das Neoprene-Wasserleitband, wenn es erst einmal entzündet worden ist, nicht mehr von selbst verlischt. Das Feuer breitet sich vorzugsweise an dem herabhängenden Wasserleitband nach oben aus. Die nach oben gerichteten Flammen gelangen dabei zwangsläufig an die seitlich angrenzende Polystyrolisolierung, die unter der Decke der Vorfahrt bis an die Fuge reicht (…). Zur Klärung des Entzündungsvorgangs wurden vom Materialprüfungsamt xxx ergänzende Brandversuche an Materialien aus dem Brandbereich durchgeführt, unter anderem auch an aluminiumkaschierten Polystyrolproben (…). Dieses Dämmmaterial erfüllt nach DIN 4102 Teil 1 die Anforderungen der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar), die Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) wird wegen starker Brandentwicklung nicht erreicht. Es trat eine starke Rauchentwicklung auf. (…) Eigene Normbrandversuche an Polystyrolplatten, bei denen die aufgeklebte Aluminiumkaschierung entfernt worden war, aber noch Kleberreste vorhanden waren, ergaben bei Beflammung von der Kleberseite die Baustoffklasse B 3 (leichtentflammbar). Es zeigte sich, dass der Kleber stark zur Brandentwicklung beiträgt. Dagegen erfüllt das Polystyrol ohne Aluminiumkaschierung und ohne Kleber die Anforderungen der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) nach DIN 4102 Teil 1. In natürlichen Brandversuchen wurde das Entzündungsverhalten einer horizontal angeordneten Probe des aluminiumkaschierten Polystyrols untersucht. Dabei wurde über dem Polystyrol eine Probe von 90 mm x 190 mm des Wasserleitbandes auf Normalentflammbarkeit untersucht. Beim selbständigen Weiterbrennen des Wasserleitbandes fielen brennbare Teile auf die Polystyrolplatte, die nach kurzer Zeit entzündet wurde und vollständig abbrannte. Vergleichbare Ergebnisse wurden durch Schweißarbeiten an einer in realem Maßstab mit Original-Materialien nachgebauten Fuge erzielt (…). Die herabfallenden Schweißperlen entzündeten nach ca. 3 Minuten das Polystyrol mit Kleber. Dieses bildet eine brennende Schmelze, die sich auf der Unterlage rasch ausbreitete. Aus den durchgeführten Untersuchungen (…) kann abgeleitet werden, dass die Schweißarbeiten im Bereich der Dehnungsfuge ursächlich für die Brandentstehung waren. Dabei ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuerst die Entzündung des Neoprene-Wasserleitbandes erfolgt. Danach konnte sich der Brand an der Polystyrolisolierung ausbreiten. Dies wurde durch die unterseitig aufgeklebte Aluminiumkaschierung begünstigt. Mit größer werdender Brandfläche löste sich partiell die Kaschierung, flüssiges Polystyrol tropfte brennend herunter und brannte auf der über der Lamellendecke liegenden Mineralwolle weiter. Der Brand des Polystyrols erwärmte den Deckenhohlraum und entzündete auch die in der Nähe liegenden Elektrokabel. Die brennende Polystyrolschmelze ist punktuell durch die Mineralwollauflage der Lamellendecke auf den Boden im Ankunftsbereich getropft, was von dem Zeugen Aretz um 15:31 Uhr der Flughafenfeuerwehr gemeldet wurde (…). Wäre nach Vorschrift bei den Schweißarbeiten eine Brandwache aufgestellt worden, so hätte diese vermutlich in der Ankunftsebene einen lokalen Entstehungsbrand erkannt. Spätestens nach dem Herausschlagen lokaler Flammen aus der Dehnungsfuge um ca. 15:45 Uhr wäre von der Brandwache die fortschreitende Brandausbreitung unterhalb der Fuge festgestellt worden. Damit wäre ein Zeitgewinn für die Evakuierung von ca. 20 Minuten, aber nicht im selben Maße ein Vorteil bei der Brandbekämpfung verbunden gewesen (…). Bei Verwendung von nichtbrennbaren Isolierungsmaterialien anstelle der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten wäre der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Fugenbereich beschränkt geblieben. Löschmaßnahmen durch die Fuge wären von oben möglich und vermutlich erfolgreich gewesen. Die Abluftanlagen innerhalb der abgehängten Decke wären in der Lage gewesen, die in begrenzter Menge freigesetzten Rauchgase abzuleiten. Bei relativ geringen Temperaturen der Rauchgase hätten die Brandschutzklappen in den Lüftungsleitungen nicht ausgelöst, so dass eine Verrauchung der Ankunftsebene nicht eingetreten wäre. Wäre die Dehnungsfuge durch Einlegen von nichtbrennbarem Material wie Mineralwolle gegen Eindringen von Schweißperlen geschützt worden, so wäre eine lokale Entzündung des Wasserleitbandes verhindert worden. Ohne diese Sicherungsmaßnahme war die Entzündung praktisch zwangsläufig. Das einmal entzündete Wasserleitband brennt nach den durchgeführten Versuchen selbsttätig weiter und ist auf Grund der Energiefreisetzung auch in der Lage Polystyrol zu entzünden. (…) Durch die Verwendung des unter der Stahlbetondecke fixierten, einseitig mit Aluminiumfolie beklebten Polystyrols anstelle der in der Baugenehmigung geforderten nichtbrennbaren Wärmedämmung wurde eine rasche Brandausbreitung im Zwischendeckenbereich ermöglicht. Nach Entzündung des Materials bildete sich eine Schmelze aus Polystyrol und Kleber, die brennend abtropfte und lokal auf der Unterlage (in diesem Fall Mineralwolle) neue Brandherde schaffte. Auf Grund der hohen Energiefreisetzungsrate des brennenden Polystyrols erfolgte eine intensive Vorwärmung aller Materialien im geschlossenen Zwischendeckenbereich, wodurch sich die Brandneigung der Materialien erhöhte. Im Deckenraum stand in ausreichendem Maße Verbrennungsluft zur Verfügung, zumal über die Schlitze zwischen den Deckenelementen die durch die Abluftanlage abgeführte Luft ständig durch Frischluft aus der Ankunftsebene ersetzt wurde. Die im Brandbereich freigesetzten Rauchgase wurden über die im Zwischendeckenbereich angeordneten Abluftkanäle angesaugt. Dadurch wurde den heißen Rauchgasen eine definierte Strömungsrichtung und damit dem Brand eine bevorzugte Ausbreitungsrichtung aufgeprägt. Der Rauch trat erst relativ spät aus dem Deckenhohlraum in die Ankunftshalle, weil vorher die Leistung der Abluftanlage für die Rauchgasabfuhr genügte. Aus dem gleichen Grund war auch der Rauchaustritt aus der Dehnungsfuge im Anfangsstadium des Brandes begrenzt. Auf Grund der Absaugung über die Abluftkanäle herrschte im Deckenhohlraum ein Unterdruck, der sowohl Rauch als auch Flammen zurückhielt. Nachdem durch das Herabfallen heißer Schweißpartikel das Neoprene-Wasserleitband seitlich der Dehnungsfuge entzündet worden war, hat sich auch die Polystyroldämmung, die bis an das Wasserleitband reichte, binnen kurzer Zeit entzündet. Dies wurde durch reale Brandversuche an einer maßstabsgetreuen Nachbildung der Fuge eindeutig nachgewiesen (…)." Dieses Gutachten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (111 Js 250/96 – StA xxx) wurde durch die Kammer im Wege des Urkundenbeweises in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt. Dieses Verfahren ist durchaus zulässig (vgl. auch Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 355 RdNr. 4). Dadurch durfte lediglich nicht das Recht der Parteien beschnitten werden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen. Diesem Erfordernis hat die Kammer Rechnung getragen, in dem sie in dem Hinweisbeschluss vom 16.07.2001 bereits darauf hingewiesen hat, dass sie beabsichtigt, sowohl das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. xxx im Ermittlungsverfahren (111 Js 250/96 – StA xxx) als auch das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. xxx in dem Verfahren 15 U 56/98 vom 16.06.2000 im Wege des Urkundsverfahrens zu verwerten. Auf den Antrag der Beklagten zu 2) hat die Kammer sodann ergänzend Beweis erhoben durch Einholung von zwei schriftlichen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. xxx auf Grund der vorgebrachten Einwendungen. Letztlich haben die Parteien Gelegenheit gehabt, dem Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung vom 07.09.2005 Fragen zu stellen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten und in seiner mündlichen Anhörung sind überzeugend. Sie sind in sich widerspruchsfrei sowie nach Durchführung sachdienlicher Versuche, von denen sich die Kammer im Wege der Inaugenscheinnahme von Ausschnitten eines Videobandes im Termin vom 7.9.2005 selbst ein Bild machen konnte, einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Anhand der Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer auch von der Sachkunde des Sachverständigen auf dem Gebiet der Brandentstehung und der Ermittlung von Brandursachen überzeugt. Der Sachverständige hat auch die Einwendungen der Beklagten zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 08.07.1999 in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 überzeugend ausgeräumt: Die Einwendung der Beklagten zu 2), dass eine Entzündung der Polystyroldämmplatten dann nicht durch die Schweißarbeiten hervorgerufen worden sein kann, wenn die unteren Wasserleitbänder nicht auf dem Boden der PVC-Rinne auflagen, ändert nichts an den bisherigen Feststellungen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar belegt, dass es zu einer Entzündung der Wasserleitbänder kommt, wenn diese eine gewisse Zeitdauer mit herunterfallenden Schweißperlen in Kontakt kommen. Eine Möglichkeit hierfür wäre das Aufliegen der unteren Wasserleitbänder auf dem Boden der PVC-Regenrinne. Anderseits führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die erforderliche Verweildauer der Schweißperlen auf einem Wasserleitband auch dadurch erreicht werden könne, dass die Wasserleitbänder beider Fugenufer eng aneinander lägen. Insoweit zeigten detaillierte Ansichten der Gebäudefuge von unten, dass diese Voraussetzungen mit großer Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen seien, weil die Regenrinne im Brandentstehungsbereich seitlich versetzt zur Gebäudefuge angeordnet gewesen sei. Insoweit hat der Sachverständige in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme in dem vorliegenden Verfahren vom 30.11.2004 nochmals weitergehend ausgeführt, dass die Regenrinne, in welche die Wasserleitbänder hineinreichten, durch Bügel gehalten wurde, die an den Stegen der TT-Platten befestigt waren. Die Fuge öffne sich direkt am Ende der Stege, so dass die Wasserleitbänder nicht in der Mitte der Regenrinne hingen, sondern bereits oben seitlich an der Regenrinne anlagen. Dieser Effekt der seitlichen Auslenkung der Wasserleitbänder werde noch durch einen Falz der Regenrinnenhalterung, der sich direkt unter der Fuge befinde, verstärkt. In diesem Falz sei die Regenrinne mit entsprechend geformter Randausbildung fixiert gewesen. Der ca. 2 cm breite Falz liege mittig unter der ca. 4 cm breiten Gebäudefuge. Damit würden die in die Regenrinne reichenden Wasserleitbänder an der Oberkante der Regenrinnenhalterung zusammengedrückt und berührten sich zwangsläufig. Zwar sei der Endpunkt der Wasserleitbänder in der Regenrinne nicht exakt festzulegen. Es sei aber davon auszugehen, dass dieser etwa in Höhe der Bodens der Rinne liege. Entsprechend seien anhand des wirklichkeitsgetreuen Nachbaus der Fuge zwei unterschiedliche Versuche vorgenommen worden. Bei dem einen endeten die Wasserleitbänder ca. 2 cm oberhalb des Bodens der Regenrinne, bei dem anderen berührten diese gerade den tiefsten Punkt, ohne jedoch flächig aufzuliegen. Von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen zur Versuchsdurchführung konnte sich die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme des Videobandes überzeugen, auf dem die beschriebenen Varianten der Entzündung der Wasserleitbänder zu sehen waren, (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 7.9.2005). Wie der Sachverständige weiter ausführt, sei davon auszugehen, dass die in die Regenrinne reichenden Wasserleitbänder an einer Seite der Regenrinne anlagen und sich in diesem Bereich berührten. Dies werde auch dadurch gestützt, dass die aus elastischem Material auf Kautschukbasis (Neoprene) bestehenden Wasserleitbänder mit innenliegender Gewebeeinlage von der Art des Materials relativ steif seien und ihre Elastizität zudem bei kälteren Umgebungstemperaturen, wie sie im Bereich direkt unterhalb der Fuge herrschten, noch weiter abnehme. Zur weiteren Abkühlung und damit Versteifung der Wasserleitbänder habe auch beigetragen, dass die Abluft der Ankunftshalle über dem Deckenhohlraum abgesaugt werde. Zudem war die Dehnungsfuge am Tag des Brandes zur Sanierung geöffnet worden, so dass auch die kalte Außenluft an den Wasserleitbändern vorbei nach innen strömen und diese abkühlen konnte. Auf Grund dieser reduzierten Elastizität bildeten die Wasserleitbänder trichterähnliche Ausformungen, in denen herunterfallende Schweißperlen aufgefangen und ausreichend lange gehalten werden konnten, so dass die Entzündung der Wasserleitbänder möglich geworden sei. Im Rahmen beider Versuchsanordnungen sei es zur Entzündung der Wasserleitbänder gekommen, soweit die Schweißperlen auf diesen auf Grund der Gegebenheiten verweilten. Auf Grund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass eine Entzündung der Wasserleitbänder durch Schweißperlen auch dann möglich war, wenn die Wasserleitbänder nicht auf dem Boden der Regenrinne auflagen. Die in dem Privatgutachten xxx vom August 2005 (Anlage B 2-43) vorgebrachten Einwendungen der Beklagten zu 2) den Versuchsaufbau betreffend konnten nicht überzeugen. Die Beklagte zu 2) bemängelt hieran erstens, dass keine Schweißnaht gelegt, sondern eine mit der Winkelkante der Fuge bündige Anordnung des zu schweißenden Klauenprofils gewählt worden sei, so dass entstehendes Schweißabfallmaterial unmittelbar in den Fugenspalt fallen konnte und nicht in einer Schweißnaht verblieb. Zweitens sei nur punktuell über eine längere Zeit an einer Stelle geschweißt worden. Dies hätte dazu geführt, dass neben der bei einer Temperatur von 630 ° C brennenden Schweißschlacke auch wesentlich heißeres Metallmaterial von einer Temperatur von 1.200 – 1.300 ° C erzeugt wurde, was die Entzündung der Wasserleitbänder entgegen den realen Bedingungen mehr als begünstigt habe. Diese Einwände der Beklagten zu 2) sind von dem Sachverständigen bei seiner Anhörung entkräftet worden. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die allein auf den Wortlaut des Gutachtens gestützte Schlussfolgerung der Beklagten zu 2), es sei bündig zur Winkelkante geschweißt worden, unzutreffend sei. Diese Annahme der Beklagten zu 2) beruhe offensichtlich auf einer falschen Zuordnung bzw. Deutung der bildlichen Darstellungen vom Versuchsaufbau. Maßgeblich sei nicht die von der Beklagten zu Grunde gelegte schematische Skizze Bild 1, sondern die Bilder 14 bis 16 des Gutachtens. Der Versuchsaufbau des Fugenmodells sei so angelegt gewesen, dass ein Spalt (Kehle) erzeugt wurde, indem ein Flacheisen von 1 cm Dicke auf einem horizontalen Flacheisen 1 cm versetzt vom Fugenrand befestigt worden sei. Es sei entgegen der Annahme der Beklagten zu 2) auch in mehreren Ansätzen eine längere Schweißnaht (Kehlnaht) gelegt worden. Dabei seien die Schweißarbeiten mit einer Fortschrittsgeschwindigkeit von 0,2 cm pro Sekunde ca. 50 Sekunden lang ohne Unterbrechung über eine Strecke von 10 cm durchgeführt worden. Es sei damit eben nicht auf einer Stelle geschweißt worden. Im Zuge des Versuchsverlaufs seien Schlacken- und Metallteile zwar größtenteils in der Kehlnaht verblieben, es seien aber auch Schlackenteile in die Fuge gefallen, bei denen eine Flammenbildung beim Auftreffen auf die Regenrinne festgestellt werden konnte. Zwar seien zu Versuchszwecken auch durch längeres Schweißen auf einer Stelle größere Schweißperlen und Metallteile hergestellt worden, dies sei aber in einer anderen Versuchsreihe geschehen und habe mit dem eben geschilderten Versuchsaufbau nichts zu tun. Von der Richtigkeit dieser Ausführungen konnte sich das Gericht durch die Inaugenscheinnahme des im Rahmen der Schweißversuche aufgenommenen Videobandes überzeugen. Auf dem Videoband war deutlich das längere, kontinuierliche Ziehen einer Schweißnaht zu sehen und zu hören. Weiterhin war eindrucksvoll zu sehen, dass in der zweiten Versuchsanordnung bereits nach 10 Sekunden und einer Schweißstrecke von 2 cm in den Fugenspalt herabfallende, glühende Schlackenteile die Entzündung der auf der Rinne aufstehenden Wasserleitbänder verursachten, was - wie der Sachverständige ausführte - zu einer nicht verlöschenden Brandausweitung führte. Das Gericht geht insofern davon aus, dass der Versuchsaufbau am nachgebildeten Fugenmodell die realen Bedingungen am Tag der Brandentstehung korrekt wiedergibt und dass die Ausführungen des Sachverständigen zum Zusammenhang zwischen den Schweißarbeiten und der Brandentstehung in der Fuge insgesamt zutreffend sind. Die von der Beklagten zu 2) im Parallelverfahren weiter vorgelegten Untersuchungen zur Brennbarkeit der Wasserleitbänder, die die Beklagte zu 2) von dem Privatgutachter Prof. Dr. xxx auswerten ließ, stehen den von dem Sachverständigen Prof. Dr. xxx getätigten Feststellungen nicht entgegen. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. xxx in seinem ergänzenden Gutachten vom 30.11.2004 überzeugende Einwendungen gegen die Aussagekraft der von der Beklagten zu 2) vorgelegten Untersuchungen vorgebracht. Die Untersuchung ist nicht geeignet, verwertbare Aussagen zu dem Entzündungsverhalten der Wasserleitbänder treffen zu können, da insbesondere die Materialprüfung zum Brandverhalten von Baustoffen nicht entsprechend dem Stand der Technik vorgenommen wurde. Die Beklagte hat keine Originalwasserleitbänder, sondern neue Materialien verwendet. Ferner wurde lediglich die Möglichkeit einer Entzündung durch eine Zündquelle auf der Fläche des Materials, nicht hingegen die wahrscheinlichere Möglichkeit einer Entzündung an den Kanten der Wasserleitbänder untersucht. Ferner ist auch die Einwendung der Beklagten zu 2), ihre Arbeiter hätten den Brand durch ein Entweichen von Rauch und Flammen aus der Fuge früher bemerken müssen, wenn dieser tatsächlich auf den Schweißarbeiten beruhe, nicht stichhaltig. Denn insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. xxx in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 überzeugend ausgeführt, dass im Deckenhohlraum auf Grund der sich im Betrieb befindlichen Abluftanlagen ein leichter Unterdruck geherrscht habe. Dadurch, dass an der Fuge ein Spalt von ca. 40 mm Breite freigelegt worden sei, sei die Luft bevorzugt über diesen Spalt in den Deckenhohlraum geströmt, weil auf diesem Weg die Druckverluste geringer gewesen seien als beim Zutritt durch die schmalen Schlitze der abgehängten Decke. Dadurch seien die in der Frühphase des Brandes entstehenden und sich unter der Fuge ansammelnden Rauchgase über das Abluftsystem des Deckenhohlraumes vollständig abgeführt und so am Austritt aus der Fuge gehindert worden. Erst nachdem das Feuer heftiger geworden sei, hätten die größeren Mengen an freigesetzten Rauchgasen nicht mehr vollständig abgeführt werden können und seien daher aus der Fuge ausgetreten, zumal sich mit zunehmender Temperatur im Deckenhohlraum ein Überdruck eingestellt habe. Ferner führt der Sachverständige aus, dass diese Konstellation auch gerade erkläre, warum die Wasserleitbänder unterhalb der Fuge verbrannten und in der Fuge nur teilweise durch das Feuer zerstört wurden, was die Beklagte zu 2) ebenfalls gegen eine Brandentstehung durch die Schweißarbeiten ins Feld führt. Die Kammer hat keine Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen. Sie sind nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und passen sich in die sonstigen Feststellungen des Sachverständigen lückenlos ein. Die Kammer ist auf Grund des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 03.12.1999 (Anlage B 2 – 29) im Zusammenhang mit seiner mündlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht xxx (Anlage B 2 – 30) in dem Verfahren 15 U 212/99, der in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeholten schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 und 30.11.2004 sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin vom 07.09.2005 auch weiterhin davon überzeugt, dass der hier in Rede stehende Brand entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) nicht durch eine Überhitzung von elektrischen Leitungen ohne Einfluss der Schweißarbeiten entstanden ist. Im übrigen hat die Beklagte zu 2) die für die Ursächlichkeit der Schweißarbeiten sprechende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Entstehen während oder im Anschluss von Schweißarbeiten in der näheren Umgebung Brände, spricht der Anscheinsbeweis für die Schweißarbeiten als Brandursache (vgl. auch BGH VersR 1974, 750 (751); BGH VersR 1980, 532; BGH VersR 1984, 63 (64); OLG Düsseldorf, recht + schaden 1993, 138 (139)). Denn es entspricht unter diesen Umständen einem typischen Geschehensablauf, dass der Brand auf die Schweißarbeiten zurückzuführen ist. Es kann dann die Schlussfolgerung gezogen werden, auch in diesem Fall habe sich der typische Geschehensablauf verwirklicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Lichtbogenhandschweißarbeiten wegen der hohen Temperaturen der dabei entstehenden Schweißperlen sehr große Brandgefahren in sich bergen, wenn keinerlei Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um der Brandgefahr zu begegnen. Im vorliegenden Fall war sogar eine besonders hohe Gefährlichkeit gegeben: Es wurde durch den Sachverständigen Prof. Dr. xxx in der oben beschriebenen Versuchsanordnung, welche die Kammer auf dem Videoband verfolgen konnte, nachgewiesen, dass eine Entzündung der Wasserleitbänder in der Fuge schon sehr kurze Zeit nach Beginn des Schweißvorgangs und durch das Herabfallen weniger Schweißschlackenteile verursacht werden kann. Zur Vermeidung der somit besonders hohen Gefahren ist am 11.04.1996 nicht das Geringste geschehen. Vielmehr wurde objektiv gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Durch die Beklagte zu 2) und die von ihr eingesetzten Arbeiter, Herrn xxx und die Schweißer xxx und xxx, waren die Forderungen der einschlägigen "Unfallverhütungsvorschriften für Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15) der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft nebst Durchführungsanweisung zu erfüllen. Gem. § 30 Abs. 1 der VBG 15 hat der Unternehmer in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr vor Beginn der Schweißarbeiten beseitigt wird. Nach § 30 Abs. 4 hätten die Schweißer mit den Arbeiten erst beginnen dürfen, nachdem die Beklagte zu 2) als Unternehmerin ihnen die Schweißerlaubnis gem. § 30 Abs. 2 ausgehändigt gehabt hätte und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen (hier das Abdichten von Öffnungen in benachbarte Bereiche, § 30 Abs. 3 Nr. 2) durchgeführt worden wären. Alle diese Forderungen wurden nicht erfüllt, obwohl gem. Abs. 4 der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 schon wegen der Vornahme der Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten mit einem Arbeiten in einem brand- und explosionsgefährdeten Bereich gerechnet werden musste. Auch dieser objektive Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, die der Brandverhütung dienen, begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die in der Nähe ausgeführten Schweißarbeiten die Brandursache waren. Denn solche Unfallverhütungsvorschriften sind Ausdruck der Erfahrung, dass beim Schweißen, das unter der Einwirkung sehr hoher Wärmeenergie geschieht, in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle durch die zum Glühen gebrachten Schlacke- und/oder Metallteilchen Brände entstehen können. Der Sachverständige Prof. Dr. xxx hat bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.1999 im Zusammenhang mit seiner mündlichen Anhörung vom 16.06.2000 in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht xxx (15 U 56/98) nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass Kabel unterhalb der Polystyroldämmung diese entzündet hätten, da hierfür die Energiefreisetzung nicht ausreiche. Diese Ausführungen hat der Sachverständige zunächst in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 weiter konkretisiert. Insoweit musste der Sachverständige seine bisherige Vermutung, die als mögliche Brandursache in Betracht kommenden zwei Kabel seien im Rahmen von Nachinstallationen unsachgemäß über die Halterungen der Regenrinne verlegt gewesen, revidieren. Denn auf Grund von fotomechanischen Vergrößerungen der Fotodokumentationen der Staatsanwaltschaft xxx konnte der Sachverständige nunmehr feststellen, dass die Kabel vor dem Brand nicht lose in die Regenrinne hingen, sondern dass die einzeln im Zwischendeckenbereich verlegten Kabel vor der Brandentstehung ordnungsgemäß mittels metallischer Kabelhalter in ca. 10-12 cm Abstand zur Betondecke und ca. 4-6 cm Distanz zur Wärmedämmung befestigt waren. Der Sachverständige hat ausgeführt, diese Feststellung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass nach dem Brand einzelne Kabel bereichsweise frei herunterhingen, was zunächst zu seiner Vermutung geführt hatte, die Kabel hätten lose über den Halterungen der Regenrinne gehangen. Denn beim Brand seien Teile der über den Kabeln gelegenen Wärmedämmung brennend heruntergefallen und hätten dabei unschwer die bis auf die Leiter verbrannten Kabel bereichsweise mit herunter ziehen können, sie aus den Halterungen lösen oder den durch Einwirkung hoher Temperaturen entfestigten Leiter durchtrennen können. Doch auch die aufgrund der neuen Kabelführungssituation von dem Sachverständigen Prof. Dr. xxx gefundenen Ergebnisse sprechen überzeugend dafür, dass als Brandursache ein Lichtbogen an einem der Kabel ausgeschlossen und vielmehr weiterhin die von der Beklagten zu 2) vorgenommenen Schweißarbeiten anzusehen sind. Der Sachverständige hat insoweit mittels einer den realistischen Gegebenheiten nachempfundenen Versuchsanordnung untersucht, ob ein Lichtbogen an einem beschädigten Kabel unterhalb der Polystyrol-Wärmedämmung in der Lage wäre, diese direkt zu entzünden. Hierbei kam der Sachverständige Prof. Dr. xxx zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Lichtbogen unter den gegebenen Bedingungen nicht in der Lage sei, die mit einem dämmschichtbildenden Anstrich versehene aluminiumkaschierte Polystyrolplatte zu entzünden. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass der dämmschichtbildende Anstrich unter der Wirkung des Lichtbogens lokal aufgeschäumt wäre, eine wärmedämmende Schutzschicht auf der Aluminiumfolie gebildet und so die Entzündung des Polystyrols sicher verhindert hätte. Selbst wenn der Lichtbogen in der Nähe einer der metallischen Kabelhalterungen entstanden wäre, hätte er diese zwar erwärmt, wegen der Schlankheit und der guten Wärmeleitung der Halterung wären im Bereich des Polystyrols jedoch keine Temperaturen aufgetreten, die zu einer lokalen Entzündung des Polystyrols ausgereicht hätten, zumal der Dämmschichtbildner auch in diesem Fall seine Schutzwirkung ausgeübt hätte. Mithin resümiert der Sachverständige überzeugend, dass eine Entzündung des selbst schwer entflammbaren, von unten alukaschierten und zusätzlich durch einen dämmschichtbildenden Anstrich geschützten Polystyrols durch einen Lichtbogen an einem der Kabel undenkbar sei. Ferner hat der Sachverständige in seiner ergänzenden mündlichen Anhörung am 16.06.2000 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass auch ein technischer Defekt an Kabeln an anderen Stellen nicht ursächlich für die Brandentstehung sein könne. Denn Kabel könnten nicht einfach von sich aus in Brand geraten. Vielmehr seien Kabel nur mit einer massiven Zündquelle in einen Entzündungszustand zu versetzen. Auch dieses Ergebnis sei in über mehrere Jahre geführten Brandversuchen mit Kabeln gewonnen worden. Diese Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx werden durch die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. xxx gestützt. Dieser hat bekundet, dass er im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchungen am Brandort in einem Hubwagen in einem freigelegten Fugenbereich von 7 m von Beginn des Blumenladens ab die Kupferleitungen untersucht habe, die im insofern relevanten Deckenbereich vorhanden waren. Er habe dort alle Kupferleitungen per Hand kontrolliert und habe keine Defekte feststellen können, die auf einen elektrischen Kurzschluss schließen ließen. Denn wenn ein Kabelbrand vorgelegen hätte, so die Schlussfolgerung des sachverständigen Zeugen, die vom Sachverständigen Prof. Dr. xxx im Termin bestätigt wurde, hätten sich angesichts der hohen Temperaturen Verschmorungen und Verschmelzungen an den Leitungen oder Leitungsteilen ergeben, die im konkreten Fall aber gerade nicht aufzufinden waren. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte für eine Nachlässigkeit des Zeugen bei der Untersuchung ergeben sich nicht. Unerheblich ist daher auch der Einwand der Beklagten zu 2), der Zeuge Dr. xxx habe die geöffnete Fuge nur auf einer Länge von 7 m, nicht aber auf einer vollen Länge von 10 m untersucht. Denn die Kontrolle erfolgte ab Beginn des Blumenladens, wo – wie unten ausgeführt – nach Auffassung der Kammer der Brand entstanden ist, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Kabelbrand im Bereich der nicht untersuchten 3 m kausal für die Brandentstehung war. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der obigen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Ausschließbarkeit der Entzündung des Polystyrols infolge eines Lichtbogens. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Sachverständige im Wege einer schlüssigen Argumentationskette die Brandentstehung nachvollziehbar und überzeugend erklärt hat. Insbesondere die revidierten Feststellungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 zeigen, dass sich der Sachverständige trotz seiner umfassenden Vorbefassung nochmals grundlegend mit der Problematik des Kabelbrandes auseinander gesetzt hat. Dabei scheute sich der Sachverständige nicht, seine zunächst geäußerte Auffassung zur Kabelverlegung angesichts der aus der Fotodokumentation gewonnenen Erkenntnisse zu Korrigieren. Das Gericht hegt auch insoweit keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. xxx. Dieser hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2004 ausgeführt, dass er im Zusammenhang mit der Entstehung und Ausbreitung von Bränden regelmäßig auch Kurzschlüsse als mögliche Brandursache mit in seine Untersuchungen einbezieht und insoweit auch über entsprechende Erfahrungen sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten hinsichtlich des Entzündungsverhaltens von Kabeln unterschiedlichster Art sowie hinsichtlich der Brandausbreitung über Kabeltrassen verfügt. Insoweit war er auch von dem Ausschuss "Elektrische Anlagen" der Reaktorsicherheitskommission in den Jahren 1994 und 1995 als Sachverständiger zugezogen worden und hat im Rahmen dieser Tätigkeit eng mit Experten aus der Elektrotechnik im Hinblick auf Brandentstehung und Brandausbreitung auf Grund elektrischer Ursachen zusammengearbeitet. Letztlich stehen den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht die Ausführungen des seitens der Beklagten zu 2) beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. xxx entgegen. Die Versuche mit einem Lichtbogen sind nicht unter den realen Bedingungen im Zwischendeckenbereich der Ankunftshalle durchgeführt worden. Zum einen entfällt auf Grund der nunmehr festgestellten Kabelbefestigung unterhalb der Dämmung eine wesentliche Voraussetzung für die Untersuchungsanordnung des Privatgutachters Prof. Dr.xxx. Denn seine Versuchanordnung setzte voraus, dass sich ein beschädigtes Kabel zum Zeitpunkt der Brandentstehung in unmittelbarer Nähe der Regenrinne befunden habe und ein über längere Zeit undetektiert von Sicherungen anstehender Lichtbogen mit hoher lokaler Energiefreisetzung das leicht entflammbare Wasserleitband entzündet habe. Zum anderen entsprechen auch die von dem Privatgutachter Prof. Dr. xxx unterstellten Abstände zu den brennbaren Baustoffen nicht den tatsächlich vorhandenen und durch die ausführlichen Fotodokumentationen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx belegten Abständen der Kabel zu den brennbaren Baustoffen. Der Sachverständige Prof. Dr. xxx hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 ausgeführt, dass auf Grund der nunmehr rekonstruierten Kabelführung eine Entzündung des leicht entflammbaren Wasserleitbandes durch einen Lichtbogen an einem der Kabel ausgeschlossen sei. Schließlich stehen den Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. xxx weitere Bedenken, insbesondere auch die Wärmeübertragung betreffende Berechnungen entgegen, die der Sachverständige Prof. Dr. xxx in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.11.2004 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat. Letztlich kann dies nach Ansicht der Kammer aber auch dahinstehen. Denn unterstellt man, dass dem Privatgutachter Prof. Dr. xxx auch unter den nunmehr festgestellten Gegebenheiten der Nachweis gelungen wäre, dass ein Lichtbogen in Folge eines Installationsfehlers im Bereich der Regenrinne zu einer Entzündung der Kabelisolierung, der Regenrinne und des Wasserleitbandes führen konnte, handelte es sich lediglich um eine abstrakt aufgezeigte Möglichkeit, die nach Überzeugung der Kammer keinen Anlass gäbe, ernsthafte Zweifel an der Brandentstehung durch die Schweißarbeiten der Beklagten zu 2) zu begründen. Zum einen geht der Privatgutachter Prof. Dr. xxx selbst nicht von einer naheliegenden oder in irgendeiner Weise wahrscheinlichen Alternative der Brandentstehung aus. Er äußert lediglich, dass eine Entzündung durch einen Lichtbogen nicht definitiv auszuschließen sei. Denn es sei nicht undenkbar, dass Kabel und PVC-Regenrinne, Wasserleitband oder Wärmedämmung so dicht beieinander gewesen seien, dass es zu einer Entzündung kommen konnte. Zum andern ist der Brand in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Lichtbogenhandschweißarbeiten entstanden. Die Schweißarbeiten der Beklagten zu 2) fanden im Bereich zwischen den Achsen 59 und 60 an der Dehnungsfuge statt, die entlang der Achse ZF verläuft. Ein Teil dieser Fuge lag unmittelbar über dem Blumenladen der Firma xxx; die Achskoordinate ZF/60 liegt unmittelbar über diesem. Infolgedessen fanden die Schweißarbeiten nur wenige Meter von dem Blumenladen entfernt und ebenfalls nur wenige Meter über diesem statt. In unmittelbarer Nähe des Blumenladens bzw. direkt darüber wurde der Brand übereinstimmend von allen Zeugen, die insoweit Aussagen machen konnten, erstmals lokalisiert. Infolgedessen ist ein enger räumlicher Zusammenhang des Brandes mit den Schweißarbeiten gegeben. Aber auch ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor. Denn der Brand wurde von allen Zeugen zu einem Zeitpunkt erstmals wahrgenommen, zu dem die Schweißarbeiten noch im Gange waren. Wenn aber während oder im Anschluss von Schweißarbeiten in der näheren Umgebung Brände entstehen, spricht der Anscheinsbeweis für die Schweißarbeiten als Brandursache (vgl. auch BGH VersR 1974, 750 (751); BGH VersR 1980, 532; BGH VersR 1984, 63 (64); OLG Düsseldorf, recht + schaden 1993, 138 (139)). Denn es entspricht unter diesen Umständen einem typischen Geschehensablauf, dass der Brand auf die Schweißarbeiten zurückzuführen ist. Es kann dann die Schlussfolgerung gezogen werden, auch in diesem Fall habe sich der typische Geschehensablauf verwirklicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Lichtbogenhandschweißarbeiten wegen der hohen Temperaturen der dabei entstehenden Schweißperlen sehr große Brandgefahren in sich bergen, wenn keinerlei Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um der Brandgefahr zu begegnen. Im vorliegenden Fall war sogar eine besonders hohe Gefährlichkeit gegeben: Es wurde durch den Sachverständigen in der oben beschriebenen Versuchsanordnung, welche die Kammer auf dem Videoband verfolgen konnte, nachgewiesen, dass eine Entzündung der Wasserleitbänder in der Fuge schon sehr kurze Zeit nach Beginn des Schweißvorgangs und durch das Herabfallen weniger Schweißschlackenteile verursacht werden kann. Zur Vermeidung der somit besonders hohen Gefahren ist am 11.04.1996 nicht das Geringste geschehen. Vielmehr wurde objektiv gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Durch die Beklagte zu 2) und die von ihr eingesetzten Arbeiter, Herrn xxx und die Schweißer xxx und xxx, waren die Forderungen der einschlägigen "Unfallverhütungsvorschriften für Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15) der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft nebst Durchführungsanweisung zu erfüllen. Gem. § 30 Abs. 1 der VBG 15 hat der Unternehmer in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr vor Beginn der Schweißarbeiten beseitigt wird. Nach § 30 Abs. 4 hätten die Schweißer mit den Arbeiten erst beginnen dürfen, nachdem die Beklagte zu 2) als Unternehmerin ihnen die Schweißerlaubnis gem. § 30 Abs. 2 ausgehändigt gehabt hätte und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen (hier das Abdichten von Öffnungen in benachbarte Bereiche, § 30 Abs. 3 Nr. 2) durchgeführt worden wären. Alle diese Forderungen wurden nicht erfüllt, obwohl gem. Abs. 4 der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 schon wegen der Vornahme der Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten mit einem Arbeiten in einem brand- und explosionsgefährdeten Bereich gerechnet werden musste. Auch dieser objektive Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, die der Brandverhütung dienen, begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die in der Nähe ausgeführten Schweißarbeiten die Brandursache waren. Denn solche Unfallverhütungsvorschriften sind Ausdruck der Erfahrung, dass beim Schweißen, das unter der Einwirkung sehr hoher Wärmeenergie geschieht, in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle durch die zum Glühen gebrachten Schlacke- und/oder Metallteilchen Brände entstehen können. Die aufgefundenen Kabel bzw. Drähte hingegen befanden sich, da über Arbeiten in diesem Bereich aus der letzten Zeit nichts (mehr) bekannt ist, schon lange am Ort der Brandentstehung. Zwar lässt es sich denkgesetzlich nicht ausschließen, dass es an diesen Drähten nach Jahren gerade zum Zeitpunkt der Schweißarbeiten, aber unabhängig von diesen, zu dem von Prof. Dr. xxx beschriebenen Lichtbogen gekommen ist. Angesichts der extremen durch die Schweißarbeiten herbeigeführten Brandgefahr ist das jedoch nicht mehr als eine völlig fernliegende, abstrakte Möglichkeit. Ebenso verhält es sich mit den von der Beklagten zu 2) ins Feld geführten, die Entstehung des Lichtbogens nach ihrer Meinung fördernden Bedingungen des Eindringens von Feuchtigkeit und Salz sowie den mechanischen Vibrationen mit den Erschütterung in der Fuge. Insoweit geht die Beklagte zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2001 selbst davon aus, dass im Zeitpunkt der Brandentstehung bereits mindestens seit sieben Jahren Feuchtigkeit, im Winter verbunden mit Salz, in die Fuge eindrang. Ebenfalls waren die mechanischen Erschütterungen in der Fuge seit Jahren vorhanden. Folglich liegen gerade nicht plötzliche, kurze Zeit vor der Brandentstehung auftretende Faktoren vor, die nunmehr zu der Brandentwicklung geführt haben, sondern Umstände, die seit Jahren auf die aufgefundenen Kabel einwirkt haben. bb) Ferner waren die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) auch adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Ein Ereignis ist dann adäquat kausal, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Das Wahrscheinlichkeitsurteil ist dabei auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu fällen. Dabei sind alle dem optimalen Betrachter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erkennbaren Umstände zu berücksichtigen (BGHZ 3, S. 261, 266). Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit der Schädiger ein gefährliches Tun oder Unterlassen an den Tag legt und ob ihm die Gefahrenträchtigkeit bewusst ist. Unterlässt er bei erfahrungsgemäß oder vorhersehbar gefährlichem Verhalten gebotene Sicherheitsvorkehrungen, die den Schaden verhindert hätten, so ist der eingetretene Verletzungserfolg auch dann adäquate Folge der Unterlassung, wenn sich in ihm die typische Gefahr des Verhaltens auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht hat. Je gefährlicher nämlich ein Verhalten ist und je weniger die ihm innewohnenden Risiken überblickt werden können, desto eher muss mit Schäden gerechnet werden. Denn es ist mit unglücklichen Verkettungen zu rechnen, die im Einzelfall unwahrscheinlich sind, erfahrungsgemäß aber nie gänzlich ausgeschlossen werden können (Soergel/Mertens, BGB, vor § 249 Rdnr. 127). Die Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die der Beklagten zu 2) vorzuwerfenden Verkehrssicherungspflichtverletzungen adäquat kausal für die bei dem klagenden Land entstandenen Rechtsgutsverletzungen sind. Denn sie hat mit dem Schweißen typischerweise gefährliche Arbeiten ausgeführt, deren Gefährlichkeit den handelnden Personen bewusst war. Diese typische Gefahrenträchtigkeit der Arbeiten hat sich in dem eingetretenen Erfolg verwirklicht, denn sie liegt in den Brandgefahren des Schweißens, die sich vorliegend schadensstiftend ausgewirkt haben. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass sich die typische Gefahr in ungewöhnlicher, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Weise verwirklicht hat. cc) Die entstandenen Schäden sind dem pflichtwidrigen Unterlassen der Beklagten zu 2) auch zuzurechnen. Das gilt, obwohl die von ihr ausgeführten Schweißarbeiten die entstandenen Brandschäden ohne das Handeln der Beklagten zu 1) im Rahmen der Errichtung der Baustufe II nicht hätten herbeiführen können. Unterlässt jemand bei erfahrungsgemäß gefährlichem Verhalten – wie es das Schweißen darstellt – gebotene Sicherheitsvorkehrungen, die einen Schaden verhindert hätten, so ist der eingetretene Verletzungserfolg auch dann eine adäquate Folge des Unterlassung, wenn er sich auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht hat. Dafür ist die Erwägung maßgeblich, dass bei einem Verhalten, dem ein erhebliches Gefahrenpotential innewohnt, besondere Sorgfalt auch im Hinblick auf im Einzelnen nicht vorhersehbare Abläufe angebracht ist (Soergel-Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 RdNr. 129). Die Zurechnung der von der Beklagten zu 2) und ihren Mitarbeitern gesetzten Ursache wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis noch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, in diesem Fall der Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten anstelle von nicht brennbarem Dämmmaterial. Denn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand braucht – wie bereits oben ausgeführt – nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein. Unterstelltes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Etwas anderes mag dann gelten, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Abläufe handelt. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Diese Ausnahmelage war in dem vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein Brand von einem Brandherd aus – hier im Bereich der Fuge – weiter ausdehnt. Eine Zurechenbarkeit hätte insofern nur dann entfallen können, wenn bei wertender Betrachtung festzustellen gewesen wäre, dass der Schaden entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten der Beklagten zu 1) ausgelöst worden wäre, so dass von der Beklagten zu 2) billigerweise nicht hätte verlangt werden können, den Geschädigten für die Folgen des Handelns der Beklagten zu 1) einstehen zu müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Weder der Umstand, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der Errichtung der Baustufe II brennbares Dämmmaterial hatte einbauen lassen, noch ihr Verhalten anlässlich der Vergabe der Dehnungsfugensanierung an die Beklagte zu 2) erscheint dem Gericht bei wertender Betrachtung geeignet, den Zurechnungszusammenhang zugunsten der Beklagten zu 2) aufzuheben. Die Beklagte zu 2) und ihre Mitarbeiter hatten auf Grund von eigenen Überprüfungen, weil sie diese nicht vorgenommen hatten, keinen berechtigten Anlass zu der Annahme, dass sich ein Brand innerhalb der Fuge unter keinen Umständen weiter ausbreiten konnte. Sie wussten immerhin, dass unter der Fuge von Menschen genutzte Räumlichkeiten lagen, in denen sich zudem sehr feuchtigkeitsempfindliche Geräte befanden. Die Erwartung, Schweißfunken würden unterhalb der Öffnung der Fuge auf einer Abkantung folgenlos verglühen, war eine angesichts der Örtlichkeiten durch keine vor Beginn des Schweißens getroffene Feststellung begründete Annahme. Ebensowenig war angesichts des Vorhandenseins von Räumlichkeiten, die von Menschen benutzt wurden, unterhalb der Fuge kein begründeter Anlass für die Erwartung gegeben, es befände sich kein brennbares Material in einer solchen Entfernung zu der Fuge, die das Übergreifen eines Brandes aus der Fuge heraus nicht zuließ. Entscheidend ist, dass bei Schweißarbeiten ohne jedwede Sicherheitsvorkehrungen die Entstehung eines Brandes durch Funkenflug durchaus im Rahmen des Möglichen lag. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2) nicht entscheidend weniger unsachgemäß vorgegangen ist als die Beklagte zu 1) und sie gerade leichtfertig diejenigen Verhaltensnormen verletzt hat, welche im Interesse der Vermeidung von Schäden wie den eingetretenen bestehen, muss von der Beklagten zu 2) verlangt werden, die von ihr im "Zusammenwirken" mit der Beklagten zu 1) herbeigeführten Schäden mitzutragen. Entscheidungsunerheblich ist, ob der Umfang der Brandausbreitung und damit der erhebliche Schadensumfang voraussehbar war oder nicht. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) gegen die Unfallverhütungsvorschrift verstoßen hat, die ganz allgemein die Brandgefahr von Schweißarbeiten vermeiden will, und dass die Eigentumsverletzungen bei dem klagenden Land im Zusammenhang mit den von der Beklagten zu 2) ausgeführten Schweißarbeiten eingetreten sind. In einem solchen Fall kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die Frage der adäquaten Kausalität nicht darauf an, in welcher Weise sich im konkreten Fall die Gefahr verwirklicht hat (BGH VersR 1967, S. 134, 135). dd) Schließlich geht die Kammer davon aus, dass durch die Erfüllung der der Beklagten zu 2) obliegenden Verkehrssicherungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Brand und seine Folgen hätte verhindert werden können. Zwar kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Anzeige der Schweißarbeiten bei der Flughafenfeuerwehr den Brand bzw. den Eintritt der geltend gemachten Schäden verhindert hätte. Insoweit steht nicht fest, welche Maßnahmen die Feuerwehr ergriffen hätte, ob sie beispielsweise überhaupt eine Brandwache geschickt hätte. Darüber hinaus ist auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anwesenheit einer Brandwache den Brand insgesamt oder jedenfalls in seinem schließlich eingetretenen Ausmaß verhindert hätte. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. xxx äußerte insoweit, dass für eine Brandwache in der Ankunftshalle die Brandentstehung wegen der Wirkungsweise der Lüftungsanlage nur schwer oder gar nicht zu erkennen gewesen wäre. Durch einen Alarm beim Herabfallen erster flüssiger Polystyrolprodukte wäre ein Zeitgewinn von ca. 20 Minuten erreicht worden, den die Feuerwehr am 11.04.1996 benötigt habe, um den wahren Sachverhalt zu erkennen. Diese Zeit hätte für die Evakuierung der Menschen aufgewendet werden können und müssen. Der Vollbrand im Hohlraum der abgehängten Decke, der sich in der Zwischenzeit aber ausgebreitet hätte, wäre wahrscheinlich nicht mehr unter Kontrolle zu bringen gewesen. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand vermieden worden wäre, wenn sich die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) nach Brandgefahren erkundigt hätte. Es ist nämlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass nach einem Einziehen von Erkundigungen bei der Beklagten zu 1) oder der Einsichtnahme in Pläne durch die Beklagte zu 2) diese eine Brandgefahr festgestellt und die richtigen Maßnahmen getroffen worden hätte. Denn es ist nicht anzunehmen, dass Erkundigungen bei der Beklagten zu 1) den zutreffenden Sachverhalt zutage gefördert hätten. Es müßte sicherlich als ausreichend angesehen werden, wenn die Beklagte zu 1) den Architekten xxx, der als ortskundiger Fachmann für die Überwachung der Bauausführung zuständig war und mit der Beklagten zu 2) deswegen in Kontakt stand, befragt hätte. Dieser aber hätte keine zutreffende Antwort gegeben, da er selbst nicht im Bilde war. Auch eine Einsichtnahme in Pläne hätte die Brandlasten nur möglicherweise erkennen lassen. Der Brand wäre aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn die Beklagte zu 2) die Umgebung der Fuge von unten untersucht hätte. Denn dabei wäre jedenfalls entdeckt worden, welche Installationen sich in und unterhalb des Fugenspalts befanden, und dass in dessen unmittelbarer Nähe Dämmmaterial unterhalb der Decke angeklebt war. So wäre herausgefunden worden, dass in die Fuge fallende Schweißschlacke nicht auf Beton fallen und dort folgenlos verglühen würde, sondern in der Lage gewesen wäre, Einbauten zu beschädigen. Bereits aufgrund des eigenen Interesses der Beklagten zu 2), sich nicht durch einen von ihr verschuldeten Unfall anlässlich der Bauarbeiten gegenüber der Beklagten zu 1) schadenersatzpflichtig zu machen, hätte die Beklagte zu 2) aufgrund der bei ihr vorhandenen Sachkunde geeignete Maßnahmen ergriffen, um Sachschäden am Bauwerk zu verhindern. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das tatsächliche Brandverhalten des Dämmmaterials entdeckt worden wäre. Denn nicht eine Kenntnis der Beklagten zu 2) hiervon allein hätte sie veranlasst, geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, sondern bereits die bei einer Untersuchung der Fuge von unten her sich ohne weiteres offenbarende Gefahr, die unteren Wasserleitbänder, die Regenrinne und möglicherweise sonstige Einbauten der Zwischendecke zu beschädigen. e) Die Beklagte zu 2) hat fahrlässig gehandelt. Der bei ihr mit der Durchführung des Auftrages der Beklagten zu 1) maßgeblich beauftragte Prokurist xxx hat als verfassungsmäßig berufener Vertreter, der Beklagten zu 2) nach § 31 BGB zurechenbar, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Bei deren Anwendung wäre der Brand und auch dessen Folgen für im Flughafengebäude befindliche Einrichtungen für ihn voraussehbar und, durch die Anordnung zuverlässiger Sicherheitsvorkehrungen, vermeidbar gewesen. Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung der die Beklagte zu 2) treffenden Verkehrssicherungspflichten wird bereits durch die objektive Verletzung dieser Pflichten indiziert. Die Beklagte zu 2) hat sich insoweit nicht zu entlasten vermocht. Eine konkrete Überwachung des Herrn xxx ist nicht erfolgt. Was die Voraussehbarkeit der Brandgefährlichkeit der Schweißarbeiten betrifft, kann die Beklagte zu 2) sich nicht dadurch entlasten, dass sie darauf verweist, bei ihr habe niemand gewusst, was sich in und unterhalb der Fuge befand, insbesondere keine Kenntnis von dem Vorhandensein des brennbaren Dämmmaterials gehabt. Dies mag zutreffend sein, kann aber dahinstehen. Jedenfalls lag Vorhersehbarkeit des Brandes und seiner Folgen für die Beklagte zu 2) in der Person ihres Prokuristen vor, da ihn eine Prüfungspflicht traf, welche nicht in einer ihre Erfüllung ausreichend sicherstellenden Weise auf den Herrn xxx übertragen worden war. Wie bereits an anderer Stelle gezeigt, kann die Voraussehbarkeit eines Erfolges trotz ihr eigentlich entgegenstehender Umstände zu bejahen sein, wenn den Handelnden eine Prüfungs- bzw. Untersuchungspflicht trifft. Wird nämlich eine solche nicht oder nicht mit der gebührenden Sorgfalt wahrgenommen, so ist die Voraussehbarkeit gegeben, wenn die zur Tatbestandsverwirklichung gehörenden Umstände bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten erkannt werden können. Den Prokuristen der Beklagten zu 2) traf eine derartige Prüfungspflicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 30 UVV (VBG 15) die von der Beklagten zu 2) und ihrem Prokuristen zu beobachtende Sorgfalt festlegte. Diese Vorschrift knüpft ihre Forderungen daran, dass die Arbeiten in einem brand- oder explosionsgefährdeten Bereich stattfinden. Insoweit muss es darauf ankommen, ob die Brandgefahr bei Arbeitsbeginn dem Unternehmer bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten erkennbar war. Zu dieser von dem Unternehmer zu wahrenden Sorgfalt gehört es, dass er, sofern er über das Vorliegen einer Brandgefahr nicht ohne weiteres kraft eigener Anschauung entscheiden kann, etwa weil er die örtlichen Gegebenheiten nicht vollständig einsehen kann und vom Bauherrn keine Hinweise erhält, bei diesem Erkundigungen einziehen und im Rahmen des Zumutbaren und des den Umständen Angemessenen eigene Untersuchungen anstellen muss. Jedenfalls darf er nicht darauf vertrauen, es werde schon alles vorschriftsmäßig und in Ordnung sein, sondern muss die den Umständen angemessene Obacht walten lassen. Es ist deshalb als ein Verstoß gegen die dem Prokuristen der Beklagten zu 2) obliegende Sorgfaltspflicht anzusehen, dass er es in Anbetracht der Tatsache, dass er die Fuge anläßlich der von ihm vorgenommenen Ortstermine nicht hatte einsehen können und in Anbetracht dessen, dass er von der Beklagten zu 1) keinerlei Hinweise auf mögliche Brandgefahren erhalten hatte, es in jeglicher Form unterließ, die Frage einer Brandgefahr zu klären, deswegen eine solche nicht erkannte und nichts zu ihrer Beseitigung unternahm. Zudem hatte am 29.09.1995 unter Beteiligung des Prokuristen der Beklagten zu 2) eine Ortsbesichtigung mit Besichtigung der Ankunftshalle stattgefunden, so dass er wußte, dass jene sich unterhalb der Fuge befand. Deswegen durfte er nicht einfach davon ausgehen, dass der Anschluss der Vorfahrtplatte an das Parkhaus 1 genauso konstruiert war wie der Anschluss einer Brückenfahrbahn an einen Pfeiler. Ferner hätten sich dem Prokuristen der Beklagten zu 2) allgemeine Überlegungen zu einer Brandgefahr aufdrängen müssen, so dass auch ohne genaue Kenntnis von den technischen Gegebenheiten eine abstrakte Gefahr nicht gänzlich auszuschließen war. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, welche Kenntnis er genau von der Fugenkonstruktion hatte. So musste er, der die Unfallverhütungsvorschrift 26.0 nebst Durchführungsanweisung zu kennen hatte, schon grundsätzlich von einem brandgefährlichen Bereich ausgehen, da die Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten stattfanden. Ferner durfte er gemäß der Durchführungsanweisung wegen möglicher Staubablagerungen in dem Bereich unterhalb der Fuge Brandgefahren nicht ausschließen. Schließlich vermag es den Prokuristen der Beklagten zu 2) nicht zu entlasten, dass die Beklagte zu 1) nichts veranlaßte. Der Tatsache, dass weder in der Ausschreibung, noch während der späteren Gespräche und Ortstermine die Brandgefahr überhaupt thematisiert wurde, noch die Beklagte zu 2) bzw. ihre Verrichtungsgehilfen später eine Schweißerlaubnis erhielten, konnte er nur entnehmen, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf die Brandgefahr überhaupt nichts unternahm, nicht hingegen, dass sie nichts tue, da keine Brandgefahr bestehe. Gerade weil die Beklagte zu 2), wie sie behauptet, in die zu bearbeitende Fuge keine Einsicht nehmen und nicht feststellen konnte, was sich darunter befand, hätte sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen war. 2) Das klagende Land hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten Personalkosten in Höhe von 8.171.521, 45 DM = 4.178.032, 57 €. a) Als Anspruchsgrundlage aus dem Bereich der unerlaubten Handlung käme allenfalls eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Insoweit fehlt es seitens des klagenden Landes bereits an dem Bestehen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, da das klagende Land im Wege der Auftragsverwaltung nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 Luftverkehrsgesetz die gemäß § 29 c LuftVG dem Bund obliegende Fluggast-Sonderkontrolle zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durchführt. Ferner fehlt es jedenfalls an einem betriebsbezogenen Eingriff. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. b) Ferner bestehen auch keine vertraglichen Ansprüche des klagenden Landes gegenüber der Beklagten zu 2) auf Ersatz der Personalkosten. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem klagenden Land und der Beklagten zu 2) waren nicht gegeben. Somit kämen vertragliche Ansprüche nur dann in Betracht, wenn das klagende Land als Dritter in die sich aus dem Werkvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) ergebenden Schutzpflichten miteinbezogen wäre. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der von dem klagenden Land geltend gemachte Schaden hinsichtlich der Personalmehrkosten jedenfalls nicht adäquat kausal durch eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) verursacht worden. Denn die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) führten hier nicht im Rahmen eines haftungsrechtlich tragfähigen Zurechnungszusammenhangs zu den geltend gemachten Schäden. Denn letztlich beruhten die Personalkosten, wie bereits oben ausgeführt, nicht auf der Zerstörung der zur Durchführung der Luftaufsicht zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie den darin aufgestellten Gerätschaften des klagenden Landes, sondern darauf, dass der Flughafen als solcher eine Zeitlang vollständig geschlossen war und insoweit die Flüge auf den Flughafen xxx umgeleitet wurden, und zum anderen darauf, dass der Flughafenbetrieb danach erst allmählich in Betrieb genommen wurde und dabei die Abfertigung der Fluggäste in andere Bereiche des xxx Flughafens verlegt worden ist. Damit fallen derartige Vermögensnachteile jedenfalls auch nicht in den Schutzzweck der verletzten Primärpflicht, nicht zur Zerstörung bzw. Schädigung fremder Sachen beizutragen. Denn die Verkehrssicherungspflichten sowie Unfallverhütungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Werkvertrag sollen zwar den Vertragspartner als auch in den Schutzzweck fallende Dritte vor Schäden an Personen und Sachen schützen. Sie dienen aber gerade nicht dem Zweck, auch Dritten die weitere Ausübung ihres Betriebs zu ermöglichen. III) Da die Beklagten zu 1) und 2) dem klagenden Land aus unerlaubter Handlung haften, folgt aus den §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB ihre Gesamtschuldnerschaft. IV) Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, da seitens des klagenden Landes nicht substantiiert vorgetragen ist, inwieweit heute noch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer – bislang nicht zu beziffernder – Schäden gegeben ist. V) Die Kammer hat im Wesentlichen ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen, da die geltend gemachten Schäden von den Beklagten bestritten sind und noch weiterer Aufklärung bedürfen. Dabei besteht, was erforderlich, aber auch ausreichend ist (vgl. BGHZ 110, S. 196, 200 f.; BGH NJW-RR 1991, S. 599, 600), eine Wahrscheinlichkeit, dass dem klagenden Land durch das Brandereignis vom 11.04.1996 irgendein Schaden entstanden ist. Die endgültige Klärung dieser Fragen konnte deswegen dem Betragsverfahren vorbehalten werden. Die Kammer war insbesondere nicht deswegen am Erlaß eines Grundurteils gehindert, weil die Möglichkeit besteht, dass sich im Betragsverfahren herausstellt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (vgl. auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 304 RdNr. 24). Stockschlaeder-Nöll Strupp-Müller Dr. Dominik Vors. Richterin am LG Richterin am LG Richterin