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Urteil

I-23 U 28/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0111.I23U28.10.00
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Leitsätze

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011, I-23 U 28/10

L e i t s ä t z e

1.

Die Pflicht des Auftragnehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brandgefahr beseitigt wird, setzt eine Pflicht des Auftragnehmers zur Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle, ihrer Umgebung und unter Umständen auch der Nachbarräume auf solche Gefahren voraus.

2.

Diese primäre Untersuchungspflicht des Auftragnehmers besteht wegen der spezifischen werkleistungsbezogenen Brandgefahren von Schweißarbeiten unabhängig von bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten und allgemeinen Brandschutzprüfungen des Gebäudes, an dem die Schweißarbeiten vorzunehmen sind, sowie unabhängig von Aufwand, Schwierigkeiten und Absperrmaßnahmen bei der Untersuchung, von der Darstellung der notwendigen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen im Leistungsverzeichnis und von einer etwaigen zusätzlichen Vergütungspflicht des Auftraggebers.

3.

Kann bzw. will der Auftragnehmer die gemäß UVV notwendigen Vorkehrungen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst leisten, hat er auf Risikobedenken hinzuweisen und bis zu deren zuverlässigen Erledigung Schweißarbeiten zu unterlassen.

4.

Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht bei Anhaltspunkten, dass der Unternehmer insoweit nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er baustellentypische Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt für ihn erkennbar waren.

5.

Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können.

6.

Der Auftraggeber hat insoweit die Pflicht, den Auftragnehmer vor Schweißarbeiten zumindest über die Abweichungen des von ihm errichteten Gebäudes vom Brandschutz gegen allgemeine, objekttypische Gefahren im Sinne des öffentlichen Baurechts zu informieren, die bei den anstehenden Schweißarbeiten ein besonderes, wenn auch nur latentes Risiko einer Brandentstehung und/oder -ausbreitung begründen können.

7.

Die Verkehrssicherungspflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber bestehen unabhängig voneinander. Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten von einer auf eine andere Rechtsperson bedarf klarer Absprachen, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren.

8.

Die Anwendung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B als Haftungsprivileg zugunsten des Auftraggebers scheidet auch im Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit aus.

9.

Bei der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB ist unabhängig von der Zahl der Haftungsgründe in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung (i.S.einer Wahrscheinlichkeit der Herbeiführung des Erfolges) und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Die gemäß § 286 ZPO festzustellenden Umstände sind auf ihre Auswirkung im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO abzuwägen.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2009 unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin und vollständiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

1. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der B S Versicherungs AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 04.04.2007 in dem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf, 6 O 426/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 55/98) im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet.

2. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der I A V AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 29.02.2008 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 429/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 58/98) im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet.

3.a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen der N A V AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner, die Gegenstand des Rechtsstreits LG Düsseldorf 6 O 427/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 56/98) und des Vergleichsvorschlags des OLG Düsseldorf vom 20.10.2010 sind, in Höhe von 75 % freizustellen.

3.b. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der T G V AG (vormals: D L V AG) gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 02.11.2010 in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf 6 O 428/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 57/98) im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet.

3.c. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der H-G I-V AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 24.03.2009 in dem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf 6 O 131/98 im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011, I-23 U 28/10 L e i t s ä t z e 1. Die Pflicht des Auftragnehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brandgefahr beseitigt wird, setzt eine Pflicht des Auftragnehmers zur Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle, ihrer Umgebung und unter Umständen auch der Nachbarräume auf solche Gefahren voraus. 2. Diese primäre Untersuchungspflicht des Auftragnehmers besteht wegen der spezifischen werkleistungsbezogenen Brandgefahren von Schweißarbeiten unabhängig von bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten und allgemeinen Brandschutzprüfungen des Gebäudes, an dem die Schweißarbeiten vorzunehmen sind, sowie unabhängig von Aufwand, Schwierigkeiten und Absperrmaßnahmen bei der Untersuchung, von der Darstellung der notwendigen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen im Leistungsverzeichnis und von einer etwaigen zusätzlichen Vergütungspflicht des Auftraggebers. 3. Kann bzw. will der Auftragnehmer die gemäß UVV notwendigen Vorkehrungen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst leisten, hat er auf Risikobedenken hinzuweisen und bis zu deren zuverlässigen Erledigung Schweißarbeiten zu unterlassen. 4. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht bei Anhaltspunkten, dass der Unternehmer insoweit nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er baustellentypische Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt für ihn erkennbar waren. 5. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können. 6. Der Auftraggeber hat insoweit die Pflicht, den Auftragnehmer vor Schweißarbeiten zumindest über die Abweichungen des von ihm errichteten Gebäudes vom Brandschutz gegen allgemeine, objekttypische Gefahren im Sinne des öffentlichen Baurechts zu informieren, die bei den anstehenden Schweißarbeiten ein besonderes, wenn auch nur latentes Risiko einer Brandentstehung und/oder -ausbreitung begründen können. 7. Die Verkehrssicherungspflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber bestehen unabhängig voneinander. Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten von einer auf eine andere Rechtsperson bedarf klarer Absprachen, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. 8. Die Anwendung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B als Haftungsprivileg zugunsten des Auftraggebers scheidet auch im Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit aus. 9. Bei der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB ist unabhängig von der Zahl der Haftungsgründe in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung (i.S.einer Wahrscheinlichkeit der Herbeiführung des Erfolges) und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Die gemäß § 286 ZPO festzustellenden Umstände sind auf ihre Auswirkung im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO abzuwägen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2009 unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin und vollständiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: 1. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der B S Versicherungs AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 04.04.2007 in dem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf, 6 O 426/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 55/98) im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet. 2. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der I A V AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 29.02.2008 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 429/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 58/98) im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet. 3.a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen der N A V AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner, die Gegenstand des Rechtsstreits LG Düsseldorf 6 O 427/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 56/98) und des Vergleichsvorschlags des OLG Düsseldorf vom 20.10.2010 sind, in Höhe von 75 % freizustellen. 3.b. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der T G V AG (vormals: D L V AG) gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 02.11.2010 in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf 6 O 428/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 57/98) im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet. 3.c. Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der H-G I-V AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 24.03.2009 in dem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf 6 O 131/98 im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses um den Innenausgleich in Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen infolge des Brandes des Gebäudes des Flughafens Düsseldorf vom 11.04.1996. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme unter Abweisung im übrigen dahingehend entsprochen, dass die Klägerin die Beklagte von den Ansprüchen aus den im Tenor zu Nr. 1 und 2. näher bezeichneten Prozessvergleichen in Höhe von 50 % freizustellen habe und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin in Höhe von 50 % von den in im Tenor zu Nr. 3 näher bezeichneten Zivilprozessen durch die dortigen Kläger rechtshängig gemachten Ansprüchen freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Hauptanträge seien mit der Maßgabe begründet, dass die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 421 Satz 1, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Freistellung in Höhe von 50 % der Ansprüche der in den genannten Verfahren gegen die Parteien als Gesamtschuldner geltend gemachten Ansprüche verlangen könne, wobei der Zeuge H mit der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfe und der Zeuge R mit der Beklagten - zumindest - als deren Verrichtungsgehilfe jeweils eine Haftungseinheit/-gruppe bildeten. Eine andere Bestimmung der Haftungsverteilung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB werde wegen der groben Fahrlässigkeit der Beklagten weder durch § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B noch durch Ziff. 16.2. der "Zusätzlichen Bedingungen" begründet. Auch aus einer analogen Anwendung des § 254 BGB ergebe sich nach Feststellung und wechselseitiger Abwägung der in erster Linie entscheidenden Verursachungsbeiträgen und der in zweiter Linie entscheidenden Verschuldensbeiträgen der beiden Haftungseinheiten keine andere Bestimmung der Haftungsverteilung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf Seiten der Klägerin und des Zeugen H sei zu berücksichtigen, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter bei den Schweißarbeiten grob fahrlässig gegen § 30 der UVV 26.0 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15 vom 01.04.1990 in der Fassung vom 01.01.1993 nebst Durchführungsanweisung von Januar 1993, im folgenden UVV VBG 15) verstoßen hätten, indem sie es unterlassen hätten, vor Beginn der Schweißarbeiten im Wege einer Abdichtung der Gebäudedehnungsfuge durch geeignete, nicht brennbare Materialien wie Stein- und Mineralwolle dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Brandgefahr wegen der vorhandenen brennbaren Dämmplatten nicht gänzlich beseitigt gewesen sei. Die Klägerin sei den ihr obliegenden Beweis fällig geblieben, dass nicht die Schweißarbeiten sondern ein elektrischer Defekt unsachgemäß verlegter Kabel ursächlich für die Entstehung des Flughafenbrandes gewesen seien. Das Fehlverhalten der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter sei für den Brand - im Sinne einer von mehreren Ursachen - adäquat kausal, auch wenn er sich auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht habe. Die Zurechnung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einbau von brennbarem Dämmmaterial ebenfalls zur Entstehung des Schadens beigetragen habe, da der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache sein müsse. Es handele sich auch nicht um einen gänzlich ungewöhnlichen Schadensverlauf. Auf Seiten der Klägerin und des Zeugen H sei weiter zu berücksichtigen, dass sie keine vorgeschriebene Schweißerlaubnis ausgestellt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Schweißer sich an die von der Klägerin darin vorzugebenden Sicherheitsmaßnahmen (z.B. das Abdecken) gehalten hätten. Auf Seiten der Klägerin und des Zeugen H sei zudem zu berücksichtigen, dass sie den Arbeitsbereich nicht auf eine Brandgefahr untersucht hätten. Das Unterlassen sei auch adäquat kausal, da bei einer ausreichenden Untersuchung die dortigen unstreitig brennbaren Materialien (Wasserleitbänder und PVC-Rinne) entdeckt worden wären. Hinsichtlich der Verstöße gegen die UVV sei der Klägerin und dem Zeugen H grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Umstand, dass die Klägerin trotz fehlender Schweißerlaubnis mit den Schweißarbeiten begonnen habe, sei hingegen nicht adäquat kausal für den Brand, da aufgrund des sonstigen Verhaltens der Klägerin davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einem etwaigen Nachfragen der Schweißer nach einer Schweißerlaubnis diese nicht ausgestellt, sondern vielmehr mitgeteilt hätte, es bedürfe mangels Brandgefahr überhaupt keiner Schweißerlaubnis gemäß § 30 UVV VBG 15. Der Umstand, dass die Klägerin nicht dafür gesorgt habe, dass unter Einhaltung von § 30 Abs. 5 UVV VBG 15 während der Schweißarbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstete Brandwache überwacht worden sei, sei ebenfalls nicht adäquat kausal für den Brand. Auf Seiten der Beklagten bzw. des Zeugen R sei zu berücksichtigen, dass sie als Dämmmaterial formell und materiell baurechtswidrig und unter Verstoß gegen Brandschutzvorschriften beschichtete Polystyrolplatten verwendet hätten und dass sie die Klägerin darüber - trotz einer anzunehmenden Kenntnis der Beklagten - nicht informiert hätten. Unter Gesamtschau aller Umstände sei auch der Beklagten grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Mitverursachung des Brandes vorzuwerfen. Unerheblich für die Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB sei hingegen der Umstand, dass die Beklagte beim Bau der Fuge keine feuerfeste Ummantelung vorgenommen habe bzw. habe vornehmen lassen, dass sie bzw. der Zeuge R der Beklagten falsche Angaben hinsichtlich der Feuergefahr gemacht habe und dass der Zeuge R ggf. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter nicht auf die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen bei den Schweißarbeiten hingewiesen habe. Unter Abwägung der vorstehend dargestellten beachtlichen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gebe es keinen Anlass, eine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der gleichmäßigen Haftungsverteilung zwischen den Parteien zu machen. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Klägerin trägt zur Berufungsbegründung und zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Sie habe ihren Arbeitsbereich nicht auf eine Brandgefahr untersuchen müssen, weil sie sich mangels entsprechender Hinweise der Beklagten darauf habe verlassen dürfen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen im Hinblick auf den Brandschutz aus Gesetz, Stand der Technik und Baugenehmigung eingehalten habe und der gesamte Arbeitsbereich aus nicht brennbaren Materialen bestehen würde. Dass die Beklagte brennbares Material in die Fuge und die übrige Deckenkonstruktion eingebaut und aus Kostengründen die Brandabdichtung weggelassen gehabt habe, sei eine völlig entfernt liegende Möglichkeit gewesen. Zudem sei die "freie Umgebung" bzw. "das Freie" im Baurecht als sicherer Bereich anzusehen. Untersuchungen wären zudem mit einem völlig unverhältnismäßigen Aufwand sowie Absperrmaßnahmen und technischen Schwierigkeiten durch die hinderlichen Einbauten verbunden gewesen und vom Zeugen R nicht gestattet worden. Auch bei Erkennung der alukaschierten Platten habe sie daraus nach den Herstellerangaben den Schluss auf fehlende Brandgefahr ziehen dürfen. Eine Untersuchung des Dämmstoffs sei ihr nicht zumutbar und nicht möglich gewesen. Weil ihr Gebäudebestandspläne nicht übergeben worden seien und im Leistungsverzeichnis irreführend nur von der Gefahr eindringenden Wassers, nicht aber von einer Brandgefahr die Rede gewesen sei und regelmäßige Brandschauen der Feuerwehr und Überprüfungen durch die Beklagte erfolgt seien, habe sie keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen gehabt. Sie habe die Gebäudedehnungsfuge nicht abdecken oder abdichten müssen, sondern darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte für deren Brandabdichtung gesorgt habe. Jedenfalls hätten die von § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 vorgesehenen Maßnahmen auf vergleichsweise niedrigem Sicherheitsniveau im Hinblick auf die Versäumnisse der Beklagten keinen Erfolg gehabt. Es seien umfangreiche schwierige bautechnische Maßnahmen erforderlich gewesen, um die gesamte Fuge abschnittsweise zu schließen und wieder zu öffnen, die vertraglich nicht vereinbart und gesondert zu vergüten gewesen seien. Es könne dahinstehen, ob eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Schweißerlaubnis bestanden habe und an wen sie sich gerichtet habe, da sie nicht davon habe ausgehen müssen, dass die Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen erfolgten. Es werde unterstellt, dass der Schweißvorgang überhaupt adäquat kausal für die Brandentstehung gewesen sei, was sie weiterhin bei einem einigermaßen korrekten Schweißvorgang für denkbar gering halte. Sie verkenne jedoch die Beweislastverteilung nicht. Die Frage der Kausalität könne im Hinblick auf die ganz überwiegenden Verursachungsanteile und das erheblich höhere Verschulden der Beklagten dahinstehen. Die für sie tätigen Personen hätten nicht grob, sondern allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, da sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre Brandschutzverpflichtungen eingehalten und die Feuerwehr den Brandschutz regelmäßig untersucht habe. Nach den auf die Gefahr eindringender Feuchtigkeit beschränkten Hinweisen der Beklagten und der Bestätigungen des Zeugen R, dass Schweißfunken keinen Schaden anrichten könnten, habe kein Anlass zu weiteren Maßnahmen bestanden. Der Vorwurf reduziere sich allenfalls auf eine fehlende Kontrolle, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen eingehalten habe. Die von der Beklagten mangels Änderung der Baugenehmigung und des ihr zugrundeliegenden Brandschutzkonzepts durch die zuständige Behörde formell und materiell baurechtswidrig verwendeten Dämmmaterialien seien brennbar (B2) bzw. mit Kleber sogar leicht entflammbar (B3) und hätten unabhängig von den unzureichenden Brandversuchen einer bauaufsichtlichen Zulassung bzw. eines Prüfzeichens bedurft. Es habe auch in den siebziger Jahren Dämmmaterialien aus nichtbrennbaren Baustoffen gegeben, die indes teurer und schwerer zu verarbeiten gewesen seien. Das Bauvorhaben sei mangels feuerbeständiger Abdichtung der Dehnungsfuge zwischen den beiden feuerbeständig auszuführenden Stahlbetondeckenteilen infolge Verstößen gegen die DIN 1045 bzw. den Stand der Baukunst bzw. §§ 34, 69 BauO NW i.V.m. den brandschutztechnischen Bestimmungen der Baugenehmigung bei schutzzielorientierter Auslegung unabhängig davon baurechtswidrig, ob diese Fuge im Rahmen der Baustufe I oder II erstellt worden sei. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die am 05.04.1973 erfolgte Schlussabnahme für die Baustufe I bzw. die in 1975 erfolgte grundlegende Sanierung der Fuge unter baulicher Änderung und Verlust ihres Bestandsschutzes. Zudem habe die Beklagte rechtswidrig brennbare Wasserleitbänder (B2) und eine leicht entflammbare PVC-Dachrinne (B3) in die Fuge eingebaut, ohne die es zu einer Brandentstehung überhaupt nicht gekommen wäre. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass deren Mitarbeiter R ihr - der Klägerin - falsche Angaben hinsichtlich der Feuergefahr gemacht habe. Die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sei insbesondere im Hinblick auf die unzureichende Würdigung der früheren Vernehmungsprotokolle, des Beweiswerts der Aussage des Zeugen R und J und der gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen R sprechenden Tatsachen fehlerhaft. Die Verwendung brennbarer Materialien, der Verzicht einer notwendigen Brandabdichtung innerhalb der Dehnungsfuge aus Kostengründen und der dortige Einbau brennbarer Teile sei durch die Beklagte im Hinblick auf deren Kenntnis von der durch Missachtung der Baugenehmigung geschaffenen Brandgefahr, die insbesondere durch Gespräche, Schriftverkehr und Aktenvermerke, auch zur Erforderlichkeit eines Prüfzeichens, sowie die Brandversuche belegt seien, vorsätzlich erfolgt. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sei unzureichend, da es darauf ankomme, welche bauseits vorhandenen Vorkehrungen sie habe vorauszusetzen dürfen, und da bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten der Brand vollständig verhindert worden wäre. Die Klägerin beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil wie folgt abzuändern: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die B S V AG aus dem Vergleich vom 04.04.2007 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 426/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 55/98) geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)ausgleich aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die I A V AG aus dem Vergleich vom 29.02.2008 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 429/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 58/98) geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)ausgleich aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB zu zahlen. 3.a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen der N A V AG, die diese in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf 6 O 427/96 = OLG Düsseldorf 15 U 56/98 gegen die Klägerin rechtshängig gemacht hat, in Höhe von 100 % freizustellen. 3.b. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die T G V AG (vormals: D L V AG) aus dem Vergleich vom 02.11.2010 in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf 6 O 428/96 = OLG Düsseldorf 15 U 57/98 geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)Ausgleich aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB zu zahlen. 3.c. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die H-G I V AG aus dem Vergleich vom 24.03.2009 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 131/98 geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)ausgleich aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB zu zahlen. Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung und zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Die Klägerin sei alleiniger Adressat der UVV gewesen und habe ihren Arbeitsbereich unabhängig von irgendwelchen Hinweisen auf objektive Brandgefahren gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 untersuchen müssen. Bei einer zumutbaren Untersuchung, die sich nicht auf eine Untersuchung der gesamten Deckenunterkonstruktion auf der gesamten Fugenlänge habe erstrecken müssen, seien auch ohne Bestandspläne und Öffnung der Unterdecke jedenfalls die brennbaren Wasserleitbänder und die brennbare PVC-Rinne erkennbar gewesen. Brandschauen der Feuerwehr könnten die Klägerin nicht entlasten, zumal diese nicht das Schweißen an der Fuge (mit Brandgefahr von oben) als gefährliche Sondersituation umfasst hätten, zu deren Absicherung allein die Klägerin in der Lage und verpflichtet gewesen sei. Bei einer von der Klägerin - unabhängig von Leistungsverzeichnis und Angaben des Zeugen R - geschuldeten und ohne größeren Aufwand abschnittsweise möglichen und wirksamen Abdichtung der Fuge, zu der § 30 UVV VBG 15 nur Beispiele enthalte, wäre der Brand ausgeblieben. Die Frage einer zusätzlichen Vergütung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen sei unerheblich. Eine pflichtgemäße, zutreffende Erlaubnis zum Schweißen in dem brandgefährdeten Bereich der Fuge hätte hinreichende Sicherungsmaßnahmen enthalten, von deren Erfüllung auszugehen sei. Die Behauptung der Klägerin, ein Kurzschluss sei für den Brand kausal gewesen, sei längst eindeutig widerlegt. Ein der Klägerin obliegender Entlastungsbeweis sei ihr auch im Folgenden nicht gelungen. Der Klägerin sei das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen H zuzurechnen, der als örtlicher Bauleiter den Schweißern durch eine frei erfundene Skizze suggeriert habe, unterhalb der Fuge befinde sich ausschließlich Beton, obgleich er das nach eigenen Angaben zuvor nicht überprüft habe. Ein Verstoß gegen die ihr erteilte und wirksam geänderte Baugenehmigung durch Verwendung der mit einem Dämmschichtbildner und einer Aluminiumkaschierung versehenen, schwer entflammbaren Polystyrolplatten (B1) liege auch unter Berücksichtigung der von ihr erfüllten Anforderungen an den horizontalen Brandschutz nicht vor. Der für die Alukaschierung verwandte Klebstoff sei nach Verarbeitung nicht mehr leicht entflammbar gewesen; zudem hätten sich die Lösungsmittel des Klebers durch Ausdiffusion verflüchtigt. Das Landgericht habe Ziff. 1.4.2. und 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen fehlerhaft ausgelegt. Zu den Dämmplatten an der tragenden Decke fänden sich dort keine Regelungen. Der Verweis der Klägerin auf das vom Landgericht fehlerhaft bemühte schutzzielorientierte Brandschutzkonzept helfe nicht weiter und begründe allenfalls einen Vorwurf gegenüber der Genehmigungsbehörde. Zu einer feuerbeständigen Auskleidung der Gebäudetrennfuge (nicht: Dehnfuge) sei sie nicht verpflichtet gewesen, da diese in der Baustufe I vor Erlass der DIN 1045 errichtet worden sei, die zudem eine Norm zur Herstellung bzw. Einbau von Stahlbetonbauteilen und keine Brandschutznorm sei. Daran könne auch der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Abnahme und die an der Fuge im Jahre 1975 durchgeführten unwesentlichen Sanierungsmaßnahmen nichts ändern, die deren Bestandsschutz nicht berührt hätten. Die Fuge verstoße auch nicht gegen §§ 34, 69 BauO NW 1970, da sich die Vorfahrtplatte nicht ohne weiteres als Decke bzw. als "Dachdecke" darstelle. Eine Entflammbarkeit von oben sei seinerzeit von der DIN 4102 noch nicht erfasst gewesen. Der Einbau von brennbaren Wasserleitbändern und einer brennbaren PVC-Rinne in die Fuge sei nicht rechtswidrig. Ziff. 4.11 der brandschutztechnischen Bedingungen verbiete nicht den Einbau brennbarer Materialien in die Fuge, sondern nur die Ausfüllung damit; dies sei nicht geschehen. Sie habe keine Hinweispflicht verletzt, da sie von einer besonderen Brandgefahr durch die Polystyrolplatten bzw. die Ausführung der Fuge weder gewusst habe noch habe wissen müssen, vielmehr in enger Abstimmung mit Bauamt und Berufsfeuerwehr - auch im Rahmen der hinreichend großflächigen Brandversuche mit für die damalige Zeit ungewöhnlich hoher, einem Prüfzeichenverfahren vergleichbarer Qualität und validen Ergebnissen - alles Notwendige zur Beseitigung von besonderen Brandgefahren veranlasst habe. Es habe weder eine (spontane) Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin bestanden, noch sei sie von ihr entsprechend befragt worden. Zudem hätten die Verkehrssicherungspflichten bei den Schweißarbeiten ausschließlich die Klägerin getroffen. Hinsichtlich angeblich falscher Angaben des Zeugen R im Hinblick auf die Brandgefahren, sei der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO benannt habe. In ihrem Vertrauen auf das behördliche Handeln habe sie sich nicht fahrlässig und erst recht nicht grob fahrlässig verhalten. Sie habe sich auf die Gestattung der Materialien durch Bauaufsichtsamt bzw. Feuerwehr, der in den siebziger Jahren oftmals die Rolle der zustimmenden Fachbehörde zugekommen sei, verlassen dürfen; ein sorgfältigeres Verhalten sei nicht vorstellbar gewesen. Mit einer Brandentstehung von oben, die allein auf dass grob fahrlässige und nicht vorhersehbare Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, habe sie nicht rechnen können und müssen. Selbst wenn man ein leichtes Verschulden ihrerseits annehmen wollte, würde dies im Rahmen der Abwägung vollständig hinter die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zurücktreten. Das Landgericht habe im Hinbick auf § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B den Umstand nicht hinreichend gewürdigt, dass im Fall der Annahme beiderseitiger grober Fahrlässigkeit der Grundsatz, dass ein grob fahrlässig handelnder Auftraggeber durch § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B nicht freigestellt werde, nicht angewendet werden könne. Bei zutreffender Anwendung von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B habe das Landgericht sich mit der Versicherbarkeit des Schadens auseinandersetzen müssen, die gegeben sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beiakten Landgericht Düsseldorf 2 b O 74/99 (OLG Düsseldorf I-15 U 234/05) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); die insoweit gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 531 Abs. 1 ZPO). Die Klageanträge zu 1., 2., 3.b. und 3.c. sind als negative Feststellungsanträge, der Klageantrag zu 3.a.. als auf Freistellung gerichteter Feststellungsantrag zulässig. Die Klageanträge sind überwiegend begründet. Gemäß § 426 i.V.m. 254 BGB analog hat die Beklagte den durch den Brand vom 11.04.1996 im Gebäude des Flughafens Düsseldorf entstandenen Schaden im Innenverhältnis zwischen den Parteien zum überwiegenden Teil - 75 % - zu tragen. Die gesamtschuldnerische Haftung beider Parteien im Außenverhältnis ist unstreitig. Im Rahmen der Abwägung im Innenverhältnis hat das Landgericht rechtsfehlerfrei der Klägerin die Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile des Zeugen H als deren Erfüllungsgehilfen und der Beklagten die Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile des Zeugen R als deren - zumindest - Verrichtungsgehilfen zugerechnet, da es sich jeweils um eine Haftungseinheit/-gruppe i.S.v. §§ 426, 254 BGB handelt (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 5. Auflage 2007, § 254, Rn 123 mwN; Münchner Kommentar-Bydlinsnki, a.a.O., § 426, Rn 32 mwN; Palandt-Heinrichs, BGB, 69. Auflage 2010, § 254, Rn 72; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 426, Rn 7/15 mwN, Weinreich-Medicus/Jud, BGB, 4. Auflage 2009, § 254, Rn 41-45 mwN; Weinreich/H.F. Müller, a.a.O., § 426, Rn 13-15 mwN und Rn 19 a.E.; jurisPK-Rüßmann, BGB, 4. Auflage 2008, § 426, Rn 24/25 mwN). Insoweit enthält das Berufungsvorbringen beider Parteien keine Angriffe. . I. Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile der Klägerin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen, des Zeugen H Die Klägerin bzw. ihr Erfüllungsgehilfe, der Zeuge H, haben bei den am 11.04.1996 ausgeführten Schweißarbeiten im streitgegenständlichen Bereich in mehrfacher Hinsicht gegen Ziff. 16.3 der in den Vertrag einbezogenen Zusätzlichen Bedingungen i.V.m. § 30 der UVV 26.0 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15 vom 01.04.1990 in der Fassung vom 01.01.1993 nebst Durchführungsanweisung von Januar 1993, im folgenden UVV VBG 15) verstoßen. Ziff. § 16.3 der "Zusätzlichen Bedingungen" (Anlage W 15) lautet: "Der Auftragnehmer ist auch dem Auftraggeber gegenüber für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich und hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrechtzuerhalten. Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für das Werk oder sonstige Sachwerte einschließl. des Eigentums der Anlieger ist der Auftragnehmer auch ohne besondere Anweisung des Auftraggebers ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Abwendung solcher Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat dies zu tun, auch wenn er keine entsprechenden Anweisungen des Auftraggebers erhält. Soweit die oben erwähnte Gefahrenabwehr Auswirkung auf die Sicherheit des Flughafenbetriebs und des Flugbetriebes haben könnte, sind in jedem Fall die entsprechenden Sicherheitsorgane des Auftraggebers hinzuzuziehen." In § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 heißt es: "Der Unternehmer hat vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird." In der DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 heißt es: "Brandgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich durch Schweißarbeiten in Brand setzen lassen. Solche Stoffe sind z.B. .... Isolierstoffe ... ...Bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muss mit dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. ... ...Das Beseitigen von Brand- und Explosionsgefahr bedeutet vollständiges und genügend weites Entfernen brennbarer und explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände von der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung, unter Umständen auch aus Nachbarräumen. ... Brände oder Explosionen als Folge von Schweißarbeiten können z.B. durch offene Flammen, Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken, glühende Metall- oder Schlacketeilchen entstehen. ..." In § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 heißt es: "Lässt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach Abs. 1 aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen." In der DA zu § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 heißt es: Soweit Schweißarbeiten in anderen Unternehmen oder auf anderen Baustellen ausgeführt werden, ist auch § 6 UVV VBG 1 zu beachten. Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus den Absätzen 3,5 und 6 und werden in der Regel mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt. In § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 heißt es: "Die Sicherheitsmaßnahmen nach Abs. 2 umfassen insbesondere 1. das Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände und 2. das Abdichten von Öffnungen in benachbarte Bereiche ... In der DA zu § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 heißt es: "Das Abdecken brennbarer Teile kann z.B. durch Sand, Erde, geeignete Pasten oder Schäume oder schwer entflammbare Tücher erfolgen. Feuchthalten der Abdeckung verbessert deren Wirkung. Das Abdichten von Öffnungen kann z.B. durch Lehm, Gips, Mörtel oder feuchte Erde erfolgen. Öffnungen in benachbarte Bereiche sind z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Kanäle, Rohröffnungen, Rinnen Kamine, Schächte. " 1. Die Klägerin ist Adressatin von § 30 UVV VBG 15 und kann sich im Hinblick auf die Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe die Schweißerlaubnis und die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 30 UVV festlegen müssen. Dass sie als Unternehmer in persönlicher Hinsicht Adressatin der UVV war, stellte die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169; BGH, Urteil vom 19.01.1962, VI ZR 111/61, VersR 1962, 358). 2. Der Bereich der fraglichen Fuge stellte objektiv einen brandgefährdeten Bereich i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 dar. Bei der Fuge handelte es sich schon im Hinblick auf die innerhalb bzw. unterhalb der Fuge befindlichen - unstreitig brennbaren - oberen Wasserleitbänder (B3), die von den Schweißern vor den Schweißarbeiten entfernt worden waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150, vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 74/99, ww.juris.de, dort Rn 49/121; vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 95/99, www.juris.de, dort Rn 49/143; vgl. auch Anlage BK1, dort Seite 3) und - ebenso unstreitig brennbaren - unteren Wasserleitbänder (B2) sowie die - ebenso unstreitig brennbare - PVC-Rinne (B1) um einen objektiv brandgefährdeten Bereich i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15. Eine objektiv vorhandene Brandgefahr im Fugenbereich gesteht die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung ausdrücklich zu (vgl. 1117 GA, dort 2. Absatz). Wegen der Brennbarkeit der sonstigen unterhalb der Fuge befindlichen Materialien (insbesondere des unterhalb der Geschossdecken angebrachten brennbaren Dämmmaterials) handelte es sich erst recht um einen objektiv brandgefährdeten Bereich i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15. 3. Die Klägerin bzw. der Zeuge H haben in mehrfacher Hinsicht gegen § 30 UVV VBG 15 verstoßen: a. Die Klägerin bzw. der Zeuge H haben es pflichtwidrig unterlassen, den Arbeitsbereich auf eine Brandgefahr zu untersuchen. Die Pflicht des Unternehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brandgefahr beseitigt wird, setzt denknotwendig eine Pflicht des Unternehmers zur diesbezüglichen Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle, ihrer Umgebung und unter Umständen auch der Nachbarräume (vgl. DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15) auf solche Gefahren voraus. aa. Die Klägerin (als Schweißarbeiten ausführende Werkunternehmerin) bzw. ihre Erfüllungsgehilfen waren gemäß Ziff. 16.3 der in den Vertrag einbezogenen "Zusätzlichen Bedingungen" (i.v.m. Ziff. 1.4. des Leistungsverzeichnisses) i.V.m. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 zu einer eigenständigen Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle nebst Umgebung und Nebenräumen auf schweißspezifische Brandgefahren verpflichtet. Diese Untersuchungspflicht der Klägerin bestand unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten des Flughafengebäudes. Die Klägerin durfte im Rahmen ihrer eigenständigen primären Pflicht zur Verkehrssicherung und Unfallverhütung ohne Durchführung einer selbständigen Untersuchung der Arbeitsstelle nicht darauf vertrauen, dass der von § 30 UVV VBG 15 erfasste Arbeitsbereich des Objekts den brandtechnischen Anforderungen der BauO NW entsprach bzw. die Beklagte zuvor dadurch oder durch weitere Maßnahmen an dem Objekt unmittelbare oder mittelbare schweißspezifische Brandgefahren i.S.v. § 30 UVV VBG 15 hinreichend sicher ausgeschlossen hatte. Die Pflicht der Klägerin zu einer eigenständigen Untersuchung ihres vorgesehenen Arbeitsbereichs folgt daraus, dass Schweißarbeiten (durch offene Flammen, Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken, glühende Metall- oder Schlacketeilchen, vgl. DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15) eine besondere, außerordentliche und spezifische Brandgefahr begründen, welche über die allgemeinen Brandgefahren beim üblichen Betrieb des jeweiligen Gebäudes, deren Abwehr die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezwecken, bei weitem hinausgehen. Das öffentliche Bauordnungsrecht kann - bereits wegen der Vielfältigkeit von etwaigen zukünftigen Werkleistungen und Sanierungsarbeiten an einzelnen Gebäudeteilen - nicht jedwede erst dadurch entstehende spezifische Brandgefahr erfassen. Der Abwehr dieser besonderen und spezifischen Brandgefahren durch Werkleistungen mit entsprechendem besonderem Gefährdungspotential dienen die jeweiligen konkreten Sicherheitsbestimmungen für die einzelne Werkleistung, insbesondere in Gestalt der jeweiligen UVV, deren Einhaltung grundsätzlich dem Werkunternehmer selbst obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007, VI ZR 178/05, BauR 2007, 1267), zumal er diesbezügliche vertiefte Spezialkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der spezifischen Gefährlichkeit der von ihm im Rahmen seines Geschäftszweigs ständig erbrachten besonderen Werkleistung hat. Die Klägerin hatte sich - unabhängig von allgemeinen "baulichen Brandlasten/-gefahren" (im Sinne der BauO NW) - als Fachunternehmen gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 selbst davon zu überzeugen, dass besondere Brandgefahren bei ihren Schweißarbeiten (i.S. einer spezifischen "werkleistungsbezogenen Brandlast/-gefahr") ausgeschlossen waren. Dies folgt auch aus der Vermutungsregel in der UVV "außerhalb für Schweißarbeiten eingerichteter Werkstätten ... muss mit dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. " (vgl. DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15), die eine Auslegung der UVV dahingehend ausschließt, es hätten bei den Schweißarbeiten an bzw. in einer offenen Fuge im Dachbereich eines Großflughafens nur ohne Untersuchung erkennbare Brandgefahren berücksichtigt werden müssen. Die Untersuchungspflicht der Klägerin erstreckte sich in örtlicher Hinsicht gemäß der DA zu § 30 UVV Abs. 1 VBG 15 auf die Arbeitsstelle, die Umgebung und nach den hier gegebenen Umständen auch die Nebenräume, d.h. Fahrbahnoberseite, den Bereich der Fuge und die dahinter- bzw. darunterliegende Deckenkonstruktion. Es kann dahinstehen, mit welchem Aufwand, welchen technischen Schwierigkeiten bzw. Absperrmaßnahmen die gemäß UVV notwendigen Untersuchungen für die Klägerin verbunden sein konnten. Dies hat keinen Einfluss auf die Untersuchungspflicht. Im übrigen hätte bereits das Einführen eines längeren flachen Gegenstandes oder einer Sonde in die nicht ohne weiteres einsehbare Fuge für die Schweißer die Gewissheit erbracht, dass sich direkt im Anschluss an den eigentlichen Schweißort ein visuell nicht ohne weiteres kontrollierbarer Hohlraum befand, der sich nach den besonderen baulichen Umständen als möglicherweise nicht hinreichend geschützter Zugang zum darunterliegenden Deckenhohlraum als einem brandgefährdeten Nebenraum i.S. der DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 darstellen konnte. Der Senat folgt insoweit den entsprechenden Feststellungen des 15. Zivilsenats in dessen Urteil vom 18.10.2000 (15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150) und des Privatsachverständigen P im Gutachten vom 02.08.1997 (Anlage K 5, dort Seite 111). Die Brandeigenschaften der Fuge als eines offenen Hohlraums in der Umgebung ihrer vorgesehenen Arbeitsstelle waren von der Klägerin schon im Hinblick auf die DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 zu ermitteln, wonach das Beseitigen von Brandgefahren ein vollständiges und genügend weites Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände von der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung und ggf. aus Nebenräumen bedeutet. Die Pflicht der Klägerin zu einer eigenständigen Untersuchung ihres vorgesehenen Arbeitsstelle nebst Umgebung und Fugen zu Nebenräumen auf schweißspezifische Brandgefahren folgt auch daraus, dass die innerhalb bzw. unterhalb der Fuge befindlichen - unstreitig brennbaren - oberen Wasserleitbänder (B3) von den Schweißern vor den Schweißarbeiten entfernt worden waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150, vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 74/99, ww.juris.de, dort Rn 49/121; vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 95/99, www.juris.de, dort Rn 49/143; vgl. auch Anlage BK1, dort Seite 3). Dabei hätte das weiter tiefer liegende untere, ebenfalls brennbare Wasserleitband (B2) unschwer und ohne Hilfsmittel erkannt werden können, wie sich aus den entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen P im Gutachten vom 02.08.1997, dort Seite 111 (Anlage K5) und des Sachverständigen H im Gutachten vom 28.02.1997, dort Seite 21 (Anlage K 11) ergibt. Selbst wenn der Senat davon ausgehen wollte, das tieferliegende untere Wasserleitband sei für die Schweißer nicht ohne weiteres optisch erkennbar gewesen, musste das Vorhandensein der oberen Wasserleitbänder - unabhängig von allen anderen Umständen - bei ihnen Zweifel daran begründen bzw. verstärken, dass die Fuge leer und im Sinne der UVV unkritisch sei, denn die oberen Wasserleitbänder wären - im Hinblick auf ihre Länge im Verhältnis zu der messbaren Fugenlänge - sinnlos gewesen, wenn die mit ihnen offensichtlich begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortgesetzt wurde (so zutreffend bereits: LG Düsseldorf, Urteile vom 30.11.2005, 2b 74/99, www.juris.de, dort Rn 168; 2b O 95/99, www. juris.de., dort Rn 180; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht damit entlasten, sie habe die Fuge nach Anwendung einfacher Untersuchungsmethoden als von unten geschlossen beurteilen dürfen, da ein eingesteckter Zollstock bei ca. 80 cm Tiefe auf "etwas Festem" (der PVC-Rinne) geendet wäre, ohne dass das dortige Material von oben unterscheidbar gewesen wäre. Schon durch die Wasserleitbänder durfte sie nicht damit rechnen, dass sich dort ausschließlich nicht brennbares Material befinden würde. Da die von den Schweißern ausgebauten oberen und die in der Fuge verbliebenen unteren Wasserleitbänder visuell von gleicher Beschaffenheit erschienen bzw. im Falle unzureichender Erkennbarkeit von Einzelheiten der unteren Wasserleitbänder zumindest eine Vermutung sprach, wäre eine primitive Brennprobe an dem ausgebauten oberen Wasserleitband (B3) zur Feststellung dessen Brandverhaltens naheliegend gewesen, wodurch für die Schweißer ein überzeugender Hinweis auf die besondere Gefahr ungeschützter Schweißarbeiten erbracht hätte. Der Senat nimmt insoweit auf die Feststellungen des 15. Zivilsenats in dessen Urteil vom 18.10.2000 (15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150) und des Sachverständigen P in dessen Gutachten vom 02.08.1997 (Anlage K 5, dort Seite 111) Bezug. Bereits dies wäre ein hinreichender Anlass gewesen, die Schweißarbeiten keinesfalls ohne jede Sicherheitsmaßnahmen (z.B. eine provisorische, abschnittsweise brandsichere Abdeckung des von Schweißarbeiten jeweils betroffenen Fugenbereichs) vorzunehmen bzw. bei etwaig gleichwohl fortbestehenden Bedenken gegen die technische Machbarkeit bzw. hinreichende Wirksamkeit solcher Maßnahmen ggf. in Kooperation mit der Beklagten weitere Untersuchungen des Fugenbereichs bzw. des darunterliegenden Bereichs (einschließlich Dämmung etc.) vorzunehmen und die Durchführung jeglicher Schweißarbeiten bis dahin vollständig zurückzustellen bzw. zu verweigern. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin bei einer Öffnung der Unterdecken bei geeigneter Beleuchtung die alukaschierten Platten gesehen und welche Schlüsse oder Prüfungen ihr insoweit möglich und zumutbar waren. Die Pflicht der Klägerin zu einer eigenständigen Untersuchung ihres vorgesehenen Arbeitsbereichs folgt auch daraus, dass ihr bei den anstehenden Schweißarbeiten an einer besonders ausgebildeten Fuge nicht verborgen geblieben sein kann, dass diese an einem Großflughafen oberhalb eines stark von Publikumsverkehr frequentierten Ankunftsbereichs stattfanden, wodurch sich die Gefahrenlage und die Anforderungen an Art und Umfang der von § 30 UVV VBG 15 geforderten genügend sicheren Untersuchung des Arbeitsstelle und ihrer Umgebung, unter Umständen auch von Nachbarräumen, auf mit den anstehenden Schweißarbeiten unmittelbar oder mittelbar zusammenhängende Brandgefahren nochmals erheblich verschärfte. Dies folgt bereits aus Ziff. 1.1. der Allgemeinen Baubeschreibung in den besonderen Vertragsbedingungen vom 05.09.1995 (Anlage W 15, dort Seite 13: "Die gesamte zu sanierende Dehnfugenkonstruktion befindet sich direkt oberhalb ständig stark genutzter Innenräume im Ankunftsbereich - Zoll und Abholer (s. Anlage 1). Die hier ausgeschriebene Sanierung kann folglich nur in kleinen, jederzeit beherrschbaren Abschnitten erfolgen. ..." ). Dies folgt aber auch aus den Örtlichkeiten, die für die Klägerin übersichtlich, jedenfalls aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt durch Begehen der Verbindungstreppen ohne weiteres erkundbar waren; insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Feststellungen des Privatsachverständigen Puchner in dessen Gutachten vom 02.08.1997 (dort Seite 137, zu 11.7.2., Anlage K5). Es kann dahinstehen, ob der Zeuge R in der Ausschreibung nicht vorgesehene, aus seiner Sicht überflüssige und mit Behinderungen des Betriebs verbundene Untersuchungen nicht gestattet hätte. Eine vorrangige Untersuchung des Fugenbereichs von oben bedurfte keiner Gestattung durch die Beklagte bzw. den Zeugen R, da damit keine Behinderungen des Flughafenbetriebs bzw. des Benutzung der Vorfahrtsplatte verbunden waren, die über die mit den Vorbereitungen der Schweißarbeiten zwangsläufig verbundenen Behinderungen hinausgingen. bb. Eine einschränkende Auslegung der Durchführungsvorschrift zur UVV dahingehend, dass die "freie Umgebung" bzw. "das Freie" im Baurecht als "sicherer Bereich" angesehen werden kann, ist nicht vorzunehmen. Schon bei laienhafter Betrachtung kann der hier fragliche Fugenbereich, in dem von der Klägerin die Schweißarbeiten (mit Hitzeeinwirkung, Funkenflug und Schweißperlen/-partikelbildung etc.) auszuführen waren, nicht in Sinne einer "freien Umgebung" bzw. des "Freien" baurechtlich als sicherer Bereich angesehen werden. Wie schon die Brandentstehung beweist und von der Klägerin auch nicht bestritten wird, wirkten die mit den Schweißarbeiten an der Oberkante der Fuge zwecks Aufschweißen der Klauenprofile zwangsläufig verbundenen Folgeerscheinungen (Hitzeeinwirkung, Funkenflug und Schweißperlen/-partikelbildung etc.) unmittelbar auf bzw. in die Fuge als Gebäudebestandteil ein. Sie fanden dementsprechend nicht in einer "freien Umgebung" oder im "Freien" statt, wie dies etwa bei einem im Freien montierten Stahlteil (z.B. an einer Brücke oder einem Mast) der Fall sein mag, das ausschließlich von Luft umgeben ist. Ob in anders gelagerten Einzelfällen eine einschränkende Auslegung der UVV im Hinblick auf sog. "sichere Bereiche" in der Praxis vorgenommen wird oder gar üblich ist, kann dahinstehen, da sich ein Sorgfaltsmaßstab bei gefährlichen Arbeiten jedenfalls nicht danach richten kann, ob sich in der Praxis unvertretbare Nachlässigkeiten eingeschlichen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1952, VI ZR 25/52, NJW 1953, 257). cc. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung Gebäudebestandspläne übergeben worden sind, und ob es solche in der Bauabteilung der Beklagten gegeben hat bzw. der Sachverständige H sich solche erst selbst hat fertigen müssen. Auch ohne Gebäudebestandspläne waren die offene Fuge und die brennbaren Einbauten in der Fuge (Wasserleitbänder bzw. PVC-Rinne) bereits durch eine Sicht- und Materialprüfung für die Klägerin ohne weiteres auf einfache und zumutbare Weise feststellbar und hätten Anlass zu weiteren Untersuchungs- und Brandvorsorgemaßnahmen bzw. Risikohinweisen an die Beklagte - ggf. unter Anforderung von technischen Angaben/Plänen/Nachweisen der Beklagten als Auftraggeberin zu den Eigenschaften der Gebäudebestandteile in dem von § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 erfassten Bereich der Schweißarbeiten - geben müssen. Unerheblich ist auch, dass eine konkrete Darstellung der notwendigen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen in Ausschreibung bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthalten ist. Die Klägerin war als Fachunternehmerin für Schweißarbeiten im Rahmen von Ziff. 16.3 der in den Vertrag einbezogenen "Zusätzlichen Bedingungen" (i.V.m. Ziff. 1.4. des LV) auch ohne besondere Anweisungen zur Vornahme der zur Abwendung mit ihren Schweißarbeiten einhergehenden erheblichen Gefahren erforderlichen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen gemäß § 30 UVV VBG 15 verpflichtet. dd. Die Klägerin wird nicht durch ihren Einwand von ihrer Untersuchungspflicht i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG befreit, die Beklagte habe sie im Hinblick auf die Brandgefahren irregeführt, indem sie in den Vorgesprächen und Vertragsunterlagen (dort insbes. in Ziff. 3.2., Pos. 1.4. sowie zu Nr. 24 der zusätzlichen Vertragsbedingungen (Anlage W 15) an keiner Stelle auf eine evtl. Brandgefahr, sondern lediglich schriftlich an mehreren Stellen der Allgemeinen Baubeschreibung (Ziff. 1.1., 1.3, 1.4., 1.19, 1.20, 1.21, 1.22) sowie mündlich am Tag der Schweißarbeiten lediglich auf die Gefahr eindringenden Wassers hingewiesen habe. Dem Hinweis auf eine Gefährdungssituation durch Wassereintritt kann nicht - auch nicht im Wege eines Umkehrschlusses oder der ergänzenden Auslegung - die verbindliche Aussage der Beklagten als Auftraggeberin entnommen werden, dass eine andere Gefährdungssituation (insbesondere im Hinblick auf spezifische Brandgefahren beim Schweißen) nicht bestehe. Durch den Hinweis der Beklagten auf eine Gefährdungssituation durch Wassereintritt in/durch die Fuge in darunterliegende Bereiche ergaben sich für die Klägerin im Gegenteil Anhaltspunkte, dass es sich um eine zumindest in gewissem Umfang offene bzw. durchlässige Fuge handelte, bei der das Eindringen von bei den Schweißarbeiten zwangsläufig entstehendem Funkenflug und herabtropfenden Schweißperlen/-partikeln in eine solchermaßen offene bzw. durchlässige Fuge eine Brandgefahr i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 begründen konnte und die unterhalb des Fugenbereichs vorhandene, stark publikumsfrequentierte Ankunftshalle des Großflughafens infolge durch die Fuge dringender Stoffe erheblichen Gefahren ausgesetzt werden könnte. ee. Die Klägerin wird von ihrer Untersuchungspflicht i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG nicht befreit durch einen etwaigen Hinweis des Zeugen R gegenüber der Klägerin bzw. deren Erfüllungsgehilfen, die tragende Decke und die darunter abgehängte Decke beständen aus Beton und in diesen Bereichen könnten durch die Fuge hinabfallende Schweißfunken keinen Schaden anrichten. Dabei kann offenbleiben, ob der umstrittene Hinweis geeignet gewesen wäre, die Untersuchungspflicht der Klägerin einzuschränken oder sogar auszuschließen, oder ob er lediglich Einfluss auf den Grad des Verschuldens der Klägerin hätte. Die Klägerin hat nämlich den insoweit von ihr zu führenden Vollbeweis eines von Kopfteilen abweichenden Ausgleichsmaßstabes (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Auflage 2010, § 426, Rn 7 mwN) nicht bewiesen. Die diesbezügliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Der Senat legt seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde, da - ohne dass die Beklagte im Berufungsverfahren neue Tatsachen (Noven) im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat - konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Es bedarf schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 27. Auflage 2009, § 529, Rn 3/4/12 mwN). Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehen ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003, I BVR 2285/02, NJW 2003, 2524 mit Anm. Greger NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004, 1 BVR 1935/03, NJW 2005, 1487). Eine erneute Vernehmung von Zeugen nur mit der Begründung, dabei könne eine bessere Aufklärung zu erwarten sein, ist unzulässig (Zöller/Gummer-Heßler, a.a.O., Rn 7/8 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleiben die Berufungsangriffe der Klägerin gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ohne Erfolg. Der von der Kläger zu führende Vollbeweis eines von Kopfteilen abweichenden Ausgleichsmaßstabs setzt voraus, dass das Prozessgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen von § 286 ZPO zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene, aber mindestestens eine persönliche Gewissheit von der Beweistatsache erlangen muss, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 19 mwN). Unter Berücksichtigung dieses zur Führung des Vollbeweises notwendigen Grades von Gewissheit und des Vorrangs der Aussagen vor dem Prozessgericht im Sinne unmittelbarer Beweismittel steht die Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen R den abweichenden Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen J und des Zeugen R (vom Hörensagen) gegenüber, ohne dass die Aussagen der Zeugen J und R glaubhafter erscheinen als die Aussage des Zeugen R. Da das Landgericht unter Hinweis auf das sichtliche Bemühen aller Zeugen um persönliche Entlastung keinem Zeugen eine höhere oder geringere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, ohne dass diese Glaubwürdigkeitsbeurteilung Rechtsfehler erkennen lässt, ist im Rahmen der notwendigen Gesamtschau von einer "non-liquet"-Situation und damit einer Beweisfälligkeit der Klägerin auszugehen. Der Zeuge R hat in seiner Vernehmung vom 04.02.2009 wiederholt angegeben, dass Feuer, Brandgefahr oder ähnliches kein Thema des Gesprächs am Brandtag gewesen sei. Es entspreche insbesondere auch nicht seiner Erinnerung, dass der Zeuge W ihn an der offenen Fuge über den Funkenflug angesprochen habe (810 ff. GA). Umstände, welche die Glaubhaftigkeit und den Beweiswert dieser Angaben des Zeugen im Rahmen der notwendigen Gesamtschau i.S.v. § 286 ZPO in Frage stellen könnten, sind nicht hinreichend ersichtlich. Haupt- oder Hilfstatsachen, die dem Wahrheitsgehalt der Aussage entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht bewiesen. Auch wenn der Zeugen R - wie von ihm ausdrücklich zugestanden (715/811 GA) - wusste, dass Schweißarbeiten anstanden und selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung, er habe am Brandtag die Schweißarbeiten und den damit verbundenen Funkenflug gesehen, spricht dies nicht einmal indiziell für die Wahrheit der Behauptung der Klägerin, der Zeugen R habe am Brandtag darauf hingewiesen, die tragende Decke und die darunter abgehängte Decke beständen aus Beton und in diesen Bereichen könnten durch die Fuge hinabfallende Schweißfunken keinen Schaden anrichten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, der Zeuge R sei - ausweislich des Inhalts seiner Schutzschrift im Ermittlungsverfahren vom 30.10.1996 (Anlage K 56) und des auf die Gefahr eindringenden Wassers beschränkten Hinweises in der Baubeschreibung - so sehr vom Fehlen jeglicher Brandgefahren überzeugt gewesen, dass alles dafür spreche bzw. es nur folgerichtig sei, dass er dieses "allgemeine Wissen" auf Befragung gegenüber den Schweißarbeitern auch wiedergegeben habe. Schon der von der Klägerin gezogene Schluss, dass bei inneren Einschätzungen, Gedanken oder Überzeugungen eines Zeugen alles dafür spreche bzw. es nur folgerichtig sei, dass sie von ihm auf Befragen auch geäußert würden, ist weder im Hinblick auf das tatsächliche Stattfinden irgendeiner Äußerung des Zeugen R als solcher, noch auf deren konkreten Inhalt eine logisch zwingende oder zumindest hinreichend zweifelsfreie Hilfstatsache i.S.v. § 286 ZPO. Denn sog. Hilfstatsachen sind zur Beweisführung anstelle oder neben Haupttatsachen nur dann geeignet, wenn aus ihnen logisch zwingend oder zumindest mit hinreichender Zweifelsfreiheit Rückschlüsse auf die Haupttatsache - sei es bestärkend oder entkräftend - gezogen werden können (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 9a mwN). Davon ist hier auch deswegen nicht auszugehen, weil sich allen früheren und in erster Instanz erfolgten Angaben des Zeugen R nicht ausreichend zweifelsfrei entnehmen lässt, dass er davon ausgegangen ist, dass jedwede Brandgefahr bei Schweißarbeiten an der Fuge ohne die von den UVV vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen zuverlässig ausgeschlossen sei. Es gibt auch keine erheblichen Widersprüche zwischen den Bekundungen des Zeugen R unmittelbar nach dem Brand vom 12.04.1996 (dort Seite 11, 781 ff. GA) und dessen Bekundungen vom 04.02.2009 (dort Seite 25/26, 714 ff. GA) in Bezug auf Gespräche mit den Schweißarbeitern über die Benachrichtigung der Feuerwehr. Der Zeuge R hat am 04.02.2009 zunächst ausgeführt, nach seiner Erinnerung sei über die Benachrichtigung der Feuerwehr nicht gesprochen worden (Seite 25 des Protokolls, dort vorletzter Absatz, 715 GA), aber im folgenden klargestellt, dass er heute nicht mehr wisse, ob darüber gesprochen worden sei, das erscheine ihm aber durchaus möglich (vgl. Seite 26 des Protokolls, dort 2. Absatz, 716 GA) bzw. es könnte so gewesen sein, wie es im (ihm zuvor vorgehaltenen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungs-)Protokoll stehe (vgl. Seite 27 des Protokolls Mitte, 717 GA). Ein Beharren des Zeugen R auf einem Vorrang seiner Aussagen in erster Instanz gegenüber seinen früheren, dem Brandtag zeitnäheren Aussagen lässt sich dem Terminsprotokoll (810 ff. GA) nicht entnehmen, insbesondere auch nicht seiner Reaktion auf den Vorhalt von Seite 10 unten/11 oben des Protokolls vom 30.10.1996. Der Zeuge hat vielmehr an mehreren Stellen seiner Aussage vom 04.02.2009 mit Formulierungen wie "weiß ich heute nicht mehr" bzw "kann mich nicht erinnern" u.ä. dem Umstand Rechnung getragen, dass das Brandereignis in diesem Zeitpunkt weit über 10 Jahre zurücklag. Die erstinstanzliche Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen W ist für die von ihr zu beweisende Behauptung bereits unergiebig. Die im polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 12.04.1996 (dort Seite 5, 760 ff. GA) und im staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokoll vom 09.07.1996 (dort Seite 4, 774 ff. GA) festgehaltenen Angaben des Zeugen W, der Zeuge R habe ihm am Brandtag nach Hinweis auf Funkenflug sinngemäß gesagt, das mache nichts und sei bedeutungslos, hat er im Rahmen der Zeugenvernehmung durch das Landgericht am 04.02.2009 (707 ff. GA) nicht bestätigt. Der Zeuge W hat dort zunächst angegeben, die von ihm gezeigten beim Schweißen in die Fuge fallenden Funken hätten den Zeuge R nicht weiter interessiert und er (der Zeuge W) habe ihn (den Zeugen R) nicht gefragt, was mit den Funken sei (vgl. 707 GA oben). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 12.04.1996 (dort Seite 5) hat der Zeuge sodann ausgesagt, es sei möglich, dass er den Zeugen R wegen seines früher geäußerten Gedankens, "ob da etwas Brennbares drunter sein könne", auf den Funkenflug angesprochen habe, an die Antwort des Herrn R habe er indes keine Erinnerung mehr (vgl. 708 GA oben). Der Zeuge hat hinzugefügt, er habe im Vorfeld mit dem Zeugen H (als Bauleiter der Klägerin) einmal über Feuergefahren gesprochen und diesem gesagt, es fielen doch Funken in die Fuge. Daraufhin habe der Zeuge H (und entgegen des Berufungsvorbringens der Klägerin nicht der Zeuge R) gesagt, er würde denken, da sei Beton drunter, das sei irgendwie verschachtelt und wenn Funken darauf fielen, gingen sie aus (vgl. Seite 17 des Protokolls vom 04.02.2009, 707 GA; vgl. auch Seite 19 des Protokolls, 709 GA). Auch auf Vorhalt konnte er sich an eine in seiner früheren Vernehmung wörtlich geschilderte Antwort des Zeugen R am Brandtag "Das macht nichts" am 04.02.2009 nicht mehr erinnern (vgl. 710 GA oben). Den früher protokollierten Aussagen des Zeugen W gegenüber Polizei bzw. Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren vom 12.04./09.07.1996 kann nur begrenzter Beweiswert zugemessen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO steht die Prüfung der unmittelbaren Aussagen des Zeugen W im Prozess im Vordergrund, die nicht ergiebig sind. Beweisergebnisse anderer Verfahren dürfen zwar grundsätzlich als Urkundenbeweis in den Prozess eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1970, VI ZR 169/68, VersR 1970, 375; BGH, Urteil vom 09.07.1981, III ZR 189/79, VersR 1981, 1127 - Strafverfahren - ; Zöller-Greger, a.a.O., § 355, Rn 4 mwN). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1985, VI ZR 202/83, NJW 1985, 1470; BGH, Urteil vom 19.01.1984, III ZR 93/82, NJW 1985, 1158; BGH, Urteil vom 10.12.2002, VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 15 d). Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme darf jedoch eine beantragte (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen durch das Prozessgericht nicht durch die Verwertung einer in einem anderen Verfahren protokollierten Aussage ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1992, VI ZR 215/91, VersR 1992, 1028; BGH, Urteil vom 12.11.2003, XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Zöller-Greger, a.a.O, § 373, Rn 9 mwN). Die im Wege des Urkundenbeweises in das Zivilverfahren eingeführten Beweisergebnisse/Protokolle anderer Verfahren haben zudem nur einen begrenzten Beweiswert und dürfen keinesfalls in gleicher Weise wie ein unmittelbarer Zeugenbeweis im Verfahren vor dem Prozessgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1992, VI ZR 215/91, VersR 1992, 1028). Solche Protokolle beweisen hingegen nur, was der Zeuge im anderen Verfahren ausgesagt hat und nicht zugleich zwingend auch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aussage (vgl. Hartung, VersR 1982, 142; Zöller-Greger, a.a.O.). Eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist insoweit regelmäßig nicht möglich (BGH, Urteil vom 30.11.1999, VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420) und würde auch gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit verstoßen (BGH, Urteil vom 13.06.1995, VI ZR 233/94, NJW 1995, 2856). Daher darf das Prozessgericht Zweifel an der Richtigkeit solcher anderweitig protokollierten Aussagen auf alle nach Sachlage erkennbaren Umstände stützen, insbesondere auf die Wertung anderer Beweismittel, die dem Gebot der Beweisunmittelbarkeit i.S.v. § 355 ZPO gerecht werden, d.h. insbesondere auf unmittelbare Zeugenaussagen vor dem Prozessgericht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 373, Rn 9 mwN; Hällmayer, NZV 1992, 482). An diesem grundsätzlichen Vorrang der unmittelbaren und unergiebigen Aussagen des Zeugen W vor dem Prozessgericht vermag auch nichts zu ändern, dass dessen Erinnerungsvermögen im Jahr 2009 durch den Zeitablauf seit 1996 beinträchtigt worden sein könnte, da diese Möglichkeit bei allen vier in erster Instanz vernommenen Zeugen gleichermaßen besteht. Auch wenn der Zeuge J im Rahmen der Beweisaufnahme in erster Instanz vom 04.02.2009 (703 ff. GA) seine früheren Aussagen gegenüber der Polizei am 12.04.1996 (dort Seite 4, 748 ff. GA) und gegenüber der StA am 24.09.1996 (Zitat Seite 1148 GA unten) im Kern glaubhaft bestätigt hat, steht der ausreichenden Überzeugungskraft seiner Aussage i.S.v. § 286 ZPO die nicht weniger glaubhafte Aussage des Zeugen R gegenüber. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge R sowohl am 12.04.1996 (dort Seite 6, 740 ff. GA) als auch am 04.02.2009 (dort Seite 23, 711 ff. GA) bekundet hat, dass der Zeuge W ihm unmittelbar anschließend von dem Gespräch mit dem Zeugen R berichtet habe. Im Rahmen der gemäß § 286 ZPO notwendigen Gesamtschau aller Zeugenaussagen rechtfertigt die Tatsache, dass der Klägerin - anders als der Beklagten - neben dem unmittelbaren Zeugen J ein weiterer mittelbarer Zeuge R vom Hörensagen zur Verfügung steht, unter Berücksichtigung des zur Führung des Vollbeweises notwendigen Grades von Gewissheit nicht die Annahme, die Klägerin habe den ihr obliegenden Vollbeweis geführt. Der Zeuge R hat als mittelbarer Zeuge vom Hörensagen lediglich sog. Hilfstatsachen bzw. Indizien bekundet, deren Beweiswert deutlich geringer ist als die Bekundung unmittelbar eigener Wahrnehmungen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2006, XII ZR 195/03; BGHZ 168, 79; BGH, Urteil vom 10.05.1984, III ZR 29/83, NJW 1984, 2039; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 9a mwN; § 373, Rn 1 mwN). Dieser auf Seiten der Klägerin in der Gesamtschau allenfalls geringfügig höhere Beweiswert der Aussagen der Zeugen J und R rechtfertigt nicht die Annahme einer hinreichenden Gewissheit i.S.v. § 286 ZPO, dass die streitige Behauptung der Klägerin zu einem Brandgefahren verneinenden Hinweis des Zeugen R am Brandtag der Wahrheit entspricht. ff. Die Klägerin kann sich ihrer Untersuchungspflicht schließlich auch nicht mit dem Einwand entledigen, regelmäßige Brandschauen der Feuerwehr und Überprüfungen durch die Bauabteilung der Beklagten hätten keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben und weitergehende Erkenntnismöglichkeiten als die Feuerwehr habe sie - die Klägerin - nicht gehabt. Von den der Klägerin als Fachunternehmen vertraglich übertragenen Schweißarbeiten an dem Fugenbereich ging eine spezifische Brandgefahr aus, die über die allgemeine Brandgefahr bei der üblichen objekttypischen Benutzung des Gebäudekomplexes als Flughafens deutlich hinausgeht. Regelmäßige Brandschauen der Feuerwehr und Überprüfungen durch die Bauabteilung der Beklagten beschränkten sich auf diese allgemeinen, objekttypischen Brandgefahren bei der üblichen Benutzung des Gebäudekomplexes als Flughafens, nicht aber auf spezifische Brandgefahren bei gefährlichen Werkleistungen im Sinne einer Sondersituation (wie z.B Schweißen, Löten, Dacharbeiten mit offener Flamme, sonstiger, ähnlicher Werkleistungen unter Einsatz von Gas oder sonstigen brennbaren Stoffen bzw. in der Nähe brennbarer Stoffe), für deren Untersuchung, Erkennung und Verhütung im Rahmen der UVV der jeweilige Werkunternehmer schon im Hinblick auf seine besonderen Fachkenntnisse der Eigenarten und Gefahren seines Gewerks primär verantwortlich ist. Die Klägerin traf nicht lediglich eine sekundäre Verpflichtung zu einer Kontrolle, ob die Beklagte und/oder die Feuerwehr ihre Verpflichtungen hinsichtlich des allgemeinen Brandschutzes eingehalten hatte. Die Klägerin traf als Fachunternehmen vielmehr eine primäre und eigenständige Verpflichtung, die für Schweißarbeiten vorgesehene Arbeitsstelle nebst Umgebung und Nebenräumen auf spezifischen Brandgefahren bei den ihr übertragenen Schweißarbeiten zu untersuchen und daraufhin für geeignete Maßnahmen zur einer etwaig notwendigen intensiveren Untersuchung und Beseitigung der Brandgefahr Sorge zu tragen und bis dahin von jedweden Schweißarbeiten Abstand zu nehmen. b. Die Klägerin bzw. der Zeuge H haben desweiteren gegen ihre Pflicht verstoßen, vor Beginn der Schweißarbeiten dafür zu sorgen, dass die besonderen schweißspezifischen Brandgefahren beseitigt wurden (§ 30 Abs. 1 UVV VBG 15) bzw. für den Fall, dass sich diese aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen ließen, die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen (§ 30 Abs. 2 UVV VBG 15). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Feststellungen des 15. Zivilsenats im Urteil vom 19.12.2007 (I-15 U 234/05, dort zu B.I.1.1/1.2., 1353 R ff. BA) und des im vorliegenden Verfahren in erster Instanz vom Landgericht beauftragten Sachverständigen H (vgl. 899 GA Mitte) genommen. Die Klägerin hat demgegenüber nicht einmal die gemäß ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27.09.1995 (Anlage W 19) vorgesehenen Maßnahmen (Einbau eines "Vakuumprofils" in die Bauwerksfuge und zusätzliche Abdichtung des Fugenspalts zwischen den Stahlrandprofilen mit Klebefolie, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die genutzten Innenräume unterhalb der Vorfahrt während des Einbaus der neuen Dehungsfugen zu verhindern) vorgenommen (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 164; vgl. auch Aussage H vom 07.11.1996, dort Seite 4, Zitat 99 BA LG Düsseldorf 2b 0 74/99). Es kann dahinstehen, welche konkreten Maßnahmen zur Beseitigung der nach pflichtgemäßer Untersuchung des Arbeitsbereichs und dessen Umgebung durch die Klägerin festzustellenden schweißspezifischen Brandgefahren erforderlich waren und ob und ggf. welche Maßnahmen die Klägerin - im Rahmen von Pos. 1.4. oder sonst - werkvertraglich schuldete bzw. welche vertragliche oder ggf. auch zusätzliche Vergütung sie dafür beanspruchen konnte. Zum einen war die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 nicht ohne weiteres verpflichtet, diese selbst zu beseitigen, sondern lediglich dazu verpflichtet war, für deren Beseitigung "zu sorgen", bevor sie mit den gefährlichen Schweißarbeiten begann. Zum anderen war die Klägerin nicht berechtigt, aus Gründen etwaiger technischer und/oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bzw. wegen eines etwaigen nicht vom Werkvertrag bzw. ihrer Kalkulation umfassten finanziellen Aufwandes darauf zu verzichten, vor Beginn der Schweißarbeiten dafür zu sorgen, dass bei einer pflichtgemäßen Untersuchung erkennbare schweißspezifische Brandgefahren zunächst beseitigt wurden (§ 30 Abs. 1 UVV VBG 15). Hätte die Klägerin diese Vorkehrungen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst leisten können bzw. wollen, hätte sie vor bzw. nach Übernahme des Auftrages etwaige Rechte gemäß VOB/B ausüben müssen. Für den Fall, dass sich eine nach pflichtgemäßer Untersuchung erkennbare Brandgefahr in den von § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 erfassten Bereichen aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen ließ, hat die Klägerin es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall gemäß § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen. Dabei ist zu unterstellen, dass eine ordnungsgemäße Schweißerlaubnis pflichtgemäße und erfolgreiche Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen enthalten hätte. 4. Die Pflichtverletzungen der Klägerin bzw. des Zeugen H sind für den eingetretenen Schaden kausal. Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, da für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten unter Verletzung von der Brandverhütung dienenden Unfallverhütungsvorschriften und dem Ausbruch eines Brandes nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung spricht, wenn der Brand - wie es hier der Fall war - in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesen Schweißarbeiten entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1983, VI ZR 55/82, BauR 1984, 80; BGH, Urteil vom 28.02.1980, VII ZR 104/79, BauR 1980, 381; BGH, Urteil vom 29.01.1974, VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; BGH, Urteil vom 21.03.1963. VII ZR 268/91, VersR 1963, 657; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1991, 22 U 28/91, BauR 1993, 233). Für die von der Klägerin weiterhin behauptete Ursache eines elektrischen Defekts unsachgemäß verlegter Kabel liegen keine Anhaltspunkte vor. Insoweit enthält die Berufung der Klägerin keinen hinreichend substantiierten Angriff gegen die Beweislastverteilung und Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Im Rahmen ihres Berufungsvorbringens unterstellt die Klägerin vielmehr, dass der Schweißvorgang adäquat kausal für die Brandentstehung gewesen sei, wenngleich sie dies weiterhin bei einem einigermaßen korrekten Schweißvorgang "für denkbar gering" halte (vgl. 1121/1287 GA). Ein hinreichendes Bestreiten der Kausalität der Schweißarbeiten für die Brandentstehung, liegt in diesem Vorbringen der Klägerin schon deswegen nicht, weil sie ausdrücklich hinzugefügt hat, sie verkenne die Beweislastverteilung im Rahmen von § 426 Abs. 1 BGB nicht und die Frage der Kausalität könne im Hinblick auf die - nach ihrer Auffassung - ganz überwiegenden Verursachungsanteile und das erheblich höhere Verschulden der Beklagten dahinstehen. Sie nimmt insbesondere nicht mehr Bezug auf ihren diesbezüglichen Sachvortrag erster Instanz (vgl. insbesondere 241/269/314/320 ff. GA), sondern stützt ihre Berufung ersichtlich nur auf andere Einwände zu sonstigen Verursachungs- und Verschuldens- bzw. Abwägungsaspekten. Bei pflichtgemäße Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle nebst Umgebung und Nebenräumen i.S.v. § 30 UVV VBG 15 wären die durch bauliche Unzulänglichkeiten des Objekts bestehenden Brandgefahren derart zu Tage getreten, dass die Klägerin Anlass sehen musste, für eine Beseitigung der festgestellten schweißspezifischen Brandgefahr zu sorgen, jedenfalls aber der Beklagten entsprechende Risikohinweise zu erteilen und bis zur zuverlässigen Erledigung dieser Risikohinweise Schweißarbeiten zu unterlassen. Der konkrete durch die Schweißarbeiten der Klägerin verursachte Brand wäre dadurch vermieden worden. Die Kausalität zwischen den Schweißarbeiten und dem Brand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der vorherige Einbau von brennbarem Dämmmaterial zur Entstehung bzw. Ausbreitung des Schadens beigetragen hat, da der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache sein muss (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 66 mwN). Eine zum Schaden neigende Konstitution der geschädigten Person bzw. Sache, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht aus, sondern nur ausnahmsweise bei gänzlich ungewöhnlichen und keinesfalls zu erwartenden Verläufen (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 5. Auflage 2007, § 249, Rn 133-135 mwN; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 66-68 mwN). Ein solcher gänzlich ungewöhnlicher und keinesfalls zu erwartender Schadensverlauf liegt bei einem Brand, der sich von seinem Brandherd - wie hier vom Fugenbereich in die Zwischendecke - weiter ausdehnt, nicht vor (vgl. auch Urteil des OLG Düsseldorf, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 153). Da die Klägerin hier zudem bei erfahrungsgemäß gefährlichen Schweißarbeiten durch die § 30 UVV VBG 15 gebotene Untersuchungs- und Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat, die einen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, wäre der eingetretene Verletzungserfolg zudem auch dann eine adäquate Folge der Unterlassung, wenn man davon ausgehen wollte, er habe sich auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom, 30.01.1961, III ZR 225/59, BGHZ 34, 206; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 60 mwN). Es liegt hier auch kein Sachverhalt vor, bei dem der Schaden teilweise durch das eine und teilweise durch ein anderes Ereignis verursacht worden ist, mit der Folge, dass lediglich eine gemäß § 287 ZPO voneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit besteht d.h. jeder Schädiger nur durch den durch ihn bewirkten Schadensteil haftet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1959, VI ZR 87/58, BGH LM § 276 (Ca) Nr. 11; BGH, Urteil vom 22.10.1963, VI ZR 187/62, VersR 1964, 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.2001, VI ZR 77/00, NJW 2002, 504; Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 249, Rn 130 a.E. mwN in Fn 512; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 87 mwN). Die gemäß § 30 UVV VBG 15 nach - unterstellt - pflichtgemäßer Untersuchung getroffenen Schutzmaßnahmen gegen schweißspezifische Brandgefahren hätten die Entstehung des Brandes zuverlässig verhindert. Die Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 ( "z.B. durch schwer entflammbare Tücher" ) legt für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen nicht nur Maßnahmen auf einem vergleichsweise niedrigen Sicherheitsniveau fest, denn es handelt sich dabei nur um Beispiele von Schutzmaßnahmen. Die gemäß § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 vorzunehmenden Schutzmaßnahmen hatten sich an den jeweiligen Gegebenheiten (d.h. der spezifischen baulichen Situation und Art und Umfang der vorzunehmenden Schweißarbeiten und der sich aus der Summe dieser beiden Umstände sich ergebenden spezifischen Brandgefahren) zu orientieren. Dass solche erfolgreiche Schutzmaßnahmen - unabhängig vom technischen und finanziellen Aufwand und unabhängig von der Frage, wer diesen vertraglich Aufwand vertraglich schuldete - möglich waren, stellt die Klägerin in beiden Instanzen nicht in Abrede. 5. Hinsichtlich der vorgenannten Verstöße gegen § 30 UVV VBG 15 trifft die Klägerin bzw. den Zeugen H der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1980, VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 83 ff. mwN). Die verkehrserforderliche Sorgfalt unterliegt im Zivilrecht insoweit einem objektivierten, abstrakten Beurteilungsmaßstab, als die Einhaltung der Standards im betreffenden Berufs- oder Verkehrskreis unter Berücksichtigung gruppenspezifischer Maßstäbe verlangt wird (vgl. Weinreich/Schmidt-Kessel, BGB, 4. Auflage 2009, § 276, Rn 9-12 mwN; juris-PK-Alpmann, Stand 06.10.2008, § 276, Rn 7/8 mwN; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 55 ff. mwN). Im Baurecht richten sich Art und Umfang von Verkehrssicherungspflichten vor allem nach den einschlägigen DIN-Normen, nach den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage 2008, Rn 1847 mwN in Fn 74-77). Zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehört auch die gebotene Vergewisserung über Tatsachen und die Rechtslage. Ein Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum entlastet den Betroffenen nur, wenn ein solcher Irrtum nicht seinerseits auf Fahrlässigkeit beruht. Die Standards für die vorgenannte Nachforschungspflicht folgt denselben Regeln wie bei der Fahrlässigkeit im Allgemeinen. Bei einem Rechtsirrtum sind die Anforderungen an eine Entlastung sehr hoch; die Unkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften ist stets als fahrlässig anzusehen. Selbst bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Betroffene darf sich dem Risiko einer etwaig zweifelhaften Rechtslage nicht entziehen, sondern muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Betroffene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006, X ZR 157/05, BB 2006, 1819; Weinreich/Schmidt-Kessel, a.a.O., § 276, Rn 10 mwN; juris-PK-Alpmann, a.a.O., § 276, Rn 11 mwN; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 73 ff. mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Klägerin bzw. der Zeuge H die durch § 30 UVV VBG 15 als Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten definierten Sorgfaltsanforderungen an die Untersuchung und Absicherung ihres für Schweißarbeiten vorgesehenen Arbeitsbereichs nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen. Bereits eine Untersuchung der Fuge von oben hätte bei der Klägerin zu der Erkenntnis führen müssen, dass dort zum einen brennbare obere Wasserleitbänder (B3), brennbare untere Wasserleitbänder (B2) und eine brennbare PVC-Rinne (B1) vorhanden waren und die Fuge zudem in offenem Bauzustand bis in den Zwischenraum zwischen abgehängter Innendecke und Unterkante Betondecke bzw. Dämmung reichte. Diese Erkenntnis hätte der Klägerin zu weiteren Untersuchungen bzw. entsprechenden Fragen und Hinweisen an die Beklagte und einer Unterlassung jedweder Schweißarbeiten im Fugenbereich bis zu einer hinreichenden Klärung der Sachlage Anlass geben müssen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in ihre Überlegungen auch die erschwerten Löschbedingungen im Falle eines Brandausbruchs innerhalb oder unterhalb der Fuge einbeziehen musste, d.h. des Risikos, dass ein Brand durch die baulichen Gegebenheiten bei seiner Entdeckung bereits so weit fortgeschritten sein könnte, dass er - jedenfalls mit kurzfristig bereitstehenden Mitteln - kaum noch mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden könnte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 25.09.2001, 12 U 84/01, BauR 2002, 1715). Der Klägerin ist das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen H zuzurechnen, der - wie von der Klägerin zugestanden und vom Zeugen W bestätigt (Terminsprotokoll vom 04.02.2009, dort Seite 17/19, 803/805 GA) - als örtlicher Bauleiter der Klägerin den Schweißern (insbesondere dem Zeugen W) durch eine Skizze (vgl. Anlage zum Terminsprotokoll, 815 GA, sowie Skizze des Zeugen W, Anlage TW6, 1212 GA) den unzutreffenden Eindruck vermittelt hat, unterhalb der Fuge befinde sich ausschließlich Beton, obgleich er das nach eigenen Angaben zuvor nicht überprüft hatte und insoweit möglicherweise dem nicht entschuldbaren Irrtum unterlag, die streitgegenständliche Längsfuge entlang der Vorfahrt sei völlig baugleich konstruiert wie die zuvor bearbeiteten mehrfachen Querfugen in der Vorfahrt (mit Betonunterzug). Trotz der Fehlunterrichtung durch den Zeugen H sind die Sorgfaltspflichten der Schweißer indes nicht gemindert und deren grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß ist der Kläger neben dem ebenso grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Zeugen H zuzurechnen. Der Zeuge J hat insoweit zugestanden, dass man nicht in die Fuge habe hineinschauen können und ihm auch niemand gesagt habe, was darunter gewesen sei (vgl. 753 GA unten). Auch nach der Aussage des Zeugen W (Vorarbeiter) war es in der Fuge, wenn er hinein schaute, dunkel, er habe also nicht in die Tiefe sehen können und nicht erkennen können, was darunter war (vgl. 767 GA Mitte). Er hat zudem eingestanden, die Unfallverhütungsvorschriften für Schweißarbeiten "nicht wirklich" gekannt zu haben (Terminsprotokoll vom 04.02.2009, dort Seite 20, 806 GA). Für die Klägerin war weder objektiv noch subjektiv eine Grundlage für eine Vertrauensbildung dahingehend vorhanden, dass die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (gegen allgemeine, objekttypische Brandgefahren) durch die Beklagte auch einen hinreichenden Schutz gegen die spezifischen, außerordentlichen Brandgefahren bei den von ihr auszuführenden Schweißarbeiten gewährleisten würde. Dies gilt insbesondere für von oben in die Fuge eindringende Begleiterscheinungen der Schweißarbeiten wie Hitze, Funkenflug und herabfallende Schweißperlen/-partikel. Hierbei handelte es sich um eine von der BauO - jedenfalls nicht ohne weiteres - erfasste Sondersituation, für die § 30 UVV VBG 15 besondere Anforderungen an die Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen definiert, für die haftungsrechtlich die Klägerin als Fachunternehmerin primär und eigenständig verantwortlich war. Der Schuldvorwurf an die Klägerin reduziert sich auch nicht auf die Unterlassung einer Kontrolle, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der BauO eingehalten habe, sondern erstreckt sich auf die Unterlassung einer von ihr als Fachunternehmen geforderten eigenständigen Untersuchung des gesamten Arbeitsbereichs auf mit den Schweißarbeiten und deren Begleiterscheinungen verbundenen spezifischen und besonderen Brandgefahren (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1975, VI ZR 62/73, BauR 1976, 142; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995, 13 U 70/94, BauR 1996, 280; OLG Oldenburg, Urteil vom 25.09.2001, 12 U 84/01, BauR 2002, 1715; OLG Celle, Urteil vom 08.11.1989, 6 U 3/89, BauR 1990, 626; vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2002, 13 U 2295/02, OLGR 2003, 197). Deswegen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin im Hinblick auf die Geschäftsanteile der Stadt Düsseldorf und des Landes NRW an der Beklagten und die Bindung dieser öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften an Recht und Gesetz bei dem Bau des Flughafens auf die Seriosität ihres Werkvertragspartners und die formelle bzw. materielle Baurechtmäßigkeit des Flughafengebäudes vertrauen durfte. Das grobe Verschulden der Klägerin besteht unabhängig davon, ob auch die Beklagte Verkehrssicherungspflichten grob fahrlässig verletzt hat, denn mehrere Personen können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander (verkehrs-)sicherungspflichtig sein (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Rn 48 mwN). Die Übertragung/Delegation von Verkehrssicherungspflichten von einer auf eine andere Rechtsperson bedarf klarer Absprachen, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann kann sich die Verkehrssicherungspflicht eines ursprünglich Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengen, ob die delegierten Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (BGH, Urteil vom 04.06.1996, VI ZR 75/95, NJW 1996, 2646). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin durfte als Fachunternehmen - schon mangels Delegation ihrer aus § 30 UVV VBG 15 bestehenden eigenständigen Pflichten - die sich daraus ergebenden Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich spezifischer Brandgefahren bei Schweißarbeiten nicht deswegen einschränken, weil sie von der Beklagten als Bauherrin über allgemeine Brandgefahren des Flughafengebäudes wegen Verstößen gegen öffentliches Baurecht nicht hinreichend informiert wurde und damit nicht rechnete. Ihre Behauptung, sicherheitshalber hätten sich die Schweißer unmittelbar vor und während der Arbeiten beim Zeugen R die Bestätigung eingeholt, dass Schweißfunken keinen Schaden anrichten könnten und nach entsprechender positiver Bestätigung hätten sie nicht davon ausgehen können, dass gleichwohl absichernde oder kontrollierende Maßnahmen erforderlich sein würden, hat die Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - nicht bewiesen. Auch ihre Darstellung, dass derartige Gebäude nach Errichtung regelmäßig durch die Feuerwehr im Hinblick auf den Brandschutz untersucht würden, rechtfertigt nicht die Unterlassung jeglicher von § 30 UVV VBG 15 bei Schweißarbeiten vorgeschriebenen Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen im vorgesehenen Arbeitsbereich, denn die regelmäßigen Brandschauen durch die Feuerwehr erstrecken sich grundsätzlich auf objekttypische allgemeine Brandgefahren, nicht aber werkleistungs-/schweißspezifische besondere Brandgefahren. Die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin entfällt auch nicht wegen eines etwaig unverhältnismäßig hohen Aufwandes der gemäß § 30 UVV VBG 15 notwendigen Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen. Wie oben bereits ausgeführt, war die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 lediglich dazu verpflichtet, für die Beseitigung bei Untersuchung erkennbarer schweißspezifischer Brandgefahren vor deren Ausführung "zu sorgen" und war auch im Fall eines etwaig unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht berechtigt, auf die Beachtung des § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen zu verzichten, sondern hätte vor bzw. nach Übernahme des Auftrages etwaige Rechte gemäß VOB/B ausüben müssen. II. Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile der Beklagten bzw. der Mitarbeiter ihrer Bauabteilung 1. Die Beklagte hat in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt. a. Die Beklagte hat unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 und 2 BauO NW 1970 i.V.m. der Baugenehmigung zur Baustufe II (1. Bauabschnitt ) vom 10.01.1975 (N-0957/74) mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 18.12.1974, VB-Nr. 412/74 als Nebenbestimmungen (Nr. 2.2.3.2. und Ziff. 1.4.2.) als Dämmmaterial mit lösungsmittelhaltigem brennbaren Kleber alukaschierte Polystyrolplatten verwendet. Ihre Vorgehensweise war materiell und auch formell baurechtswidrig. aa. Gemäß § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Mensch und Tier möglich sind. Gemäß § 18 Abs. 2 BauO NW 1970 dürfen Baustoffe, die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar sind, bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen nicht verwendet werden. Ziff. 1.4.2. der brandschutztechnischen Bedingungen zur o.a. Baugenehmigung lautet: "Die Brandbelastung muss so niedrig wie möglich gehalten werden. Sämtliche Einbauten, einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände, sind entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A1 und A2 zu erstellen." Ziff. 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen zur o.a. Baugenehmigung lautet: "Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Fasermatten (Glasfasermatten, Steinwollmatten u.ä.), die zur Isolierung von Rohrleitungen sowie zur Schall- und Wärmedämmung von Decken und Wänden Verwendung finden, aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen müssen. Sie dürfen nicht auf leichtbrennbaren Stoffen (Papier, Folien, Vliesstoffen o.ä.) aufgesteppt sein. Statt dessen sind Drahtgeflechte, Alu- oder Kunststofffolien zu verwenden, die nach DIN 4102 als nichtbrennbar, zumindest aber als schwerentflammbar gelten." Die vorstehenden Anforderungen an das Dämmmaterial wurden von dem von der Beklagten tatsächlich verbauten Dämmmaterial nicht erfüllt mit der Folge, dass das Dämmaterial materiell baurechtswidrig war. Das Landgericht hat dies rechtsfehlerfrei festgestellt und bei der Auslegung der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen zur Erläuterung der tatsächlichen, technischen Grundlagen und Fachbegriffe in zulässiger Weise den Sachverständigen H hinzugezogen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 75/03, MDR 2004, 1180; Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 402, Rn 1; § 286, Rn 9/10). (1) Nach der Systematik von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NW 1970 bestimmt § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 als Rahmenvorschrift bzw. Generalklausel des Brandschutzes (vgl. Gädtke, BauO NW, 3. Auflage 1970, § 18, Anm. zu Abs. 1), dass bauliche Anlagen grundsätzlich so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten sind, dass der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Mensch und Tier möglich sind. Für die Beurteilung des Brandverhaltens sind die entsprechenden DIN-Normen, insbes. die DIN 4102, maßgeblich (vgl. Gädtke, a.a.O. mwN). § 18 Abs. 2 BauO NW, wonach Baustoffe, die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar (B3) sind, bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen nicht verwendet werden dürfen, hat dementsprechend ausschließlich die Bedeutung, solche Baustoffe grundsätzlich zu verbieten. Ihr kann nach der Systematik von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NW 1970 nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass Baustoffe die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau normal entflammbar (B2) oder schwer entflammbar (B1) sind, bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen stets und ohne weiteres verwendet werden dürfen. Vielmehr bestimmen sich die Anforderungen an den Brandschutz gemäß dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung der DIN 4102 (vgl. Gädtke, a.a.O.), die hier durch die Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen (dort insbesondere Nr. 2.2.3.2. und 1.4.2.) konkretisiert worden sind. Danach war die Dämmung ausnahmslos aus nichtbrennbaren Stoffen zu erstellen und die Verwendung von (zumindest) normal entflammbaren alukaschierten Polystyrolplatten (B2) unzulässig. Für die Anwendung von Ziff. 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen ist es nicht relevant, ob es sich bei - starren - Polystyrol-Dämm "platten" nicht um - in gewissem Umfang flexible und der Umgebung anpassungsfähige - Faser "matten" und ob es sich bei Polystyrol - anders als bei Glasfaser oder Steinwolle - nicht um "Fasern" handelt. Bereits aus der Formulierung von Ziff. 2.2.3.2. wird durch den Zusatz "u.ä." und den Funktionsbezug "die ... zur Schall- und Wärmedämmung von Decken und Wänden Verwendung finden" zweifelsfrei deutlich, dass der Begriff Fasermatten sowohl hinsichtlich des Teilbegriffs "Faser" als auch hinsichtlich des Teilbegriffs "-matten" jedwedes Material (gleich welcher physikalischen Struktur und welcher Verarbeitungsform) erfasst, das zur Schall- und Wärmedämmung von Decken (und Wänden) verwendet wird, also auch Kunststoff- bzw. Polystyrolplatten. Der Einwand der Beklagten, die Regelungen in Ziff. 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen seien unklar, weil die in dem Klammerzusatz genannten Regelbeispiele ( "Glasfasermatten, Steinwollmatten" ) per se aus nicht brennbaren Stoffen beständen und aufgrund dieser Unschärfe der verwendeten Formulierungen ein schuldloser Verstoß gegen diese Bedingungen gleichsam vorprogrammiert sei, ist nicht gerechtfertigt. Denn der Aussagegehalt von Ziff. 2.2.3.2. wird noch um so deutlicher, als im Nachsatz ergänzend klargestellt wird, dass auch jedwede aufgesteppte Kaschierung auf dem nichtbrennbaren Dämmaterial nichtbrennbar, zumindest aber schwerentflammbar sein muss. Der Senat stützt sich insoweit auf die Feststellungen des Sachverständigen H im Gutachten vom 22.12.2003 (673/687 ff. BA LG Düsseldorf 2b O 74/99, Anlage K /TW 22) und des Sachverständigen P im Gutachten vom 02.08.1997 (dort Seite 134, Anlage K5). Dass die brandschutztechnischen Bedingungen die Verwendung von Polystyrolplatten als konkretes Dämmmaterial nicht erwähnen, insbesondere nicht ausdrücklich verboten haben, führt nicht dazu, dass diese im Umkehrschluss als zulässig anzusehen sind. Die brandschutztechnischen Bedingungen zur Baugenehmigung definieren die Zulässigkeit von Baustoffen - entsprechend ihrer Zielrichtung - nach deren Eigenschaften im Sinne der brandschutztechnischen Anforderungen an die Baustoffe (A1/2, B1/2/3), hingegen nicht nach Hersteller-/Fabrikats- oder Produktbezeichnungen. Eine vollständige Auflistung aller zulässigen bzw. unzulässigen Baustoffe ist im Rahmen von brandschutztechnischen Bedingungen zu einer Baugenehmigung weder üblich noch - im Hinblick auf die Vielzahl von Baustoffen und Herstellern - möglich bzw. sachdienlich. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, aus dem Wortlaut von Ziff. 1.4.2. der brandschutztechnischen Bedingungen ("Sämtliche Einbauten, einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion , der Wandverkleidungen und Trennwände, sind entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A1 und A2 zu erstellen.", Hervorhebung durch den Senat ) ergebe sich kein Verbot, Polystyrol-Dämmplatten als Wärmedämmung an der tragenden Decke zu verkleben, da solche Polystyrol-Dämmplatten nicht - auch nicht im Rahmen erweiternder Auslegung - "Einbauten" im Sinne der Bedingungen seien und sich auch nicht als abgehängte Decken oder deren Unterkonstruktion begreifen ließen. Vielmehr ist bereits die einzelne Regelung in Ziff. 1.4.2. der brandschutztechnischen Bedingungen dahingehend auszulegen, dass mit "sämtliche Einbauten" jegliche Einbauten in den Rohbaukörper (aus Beton bzw. Mauerwerk) bezeichnet werden. Dies folgt auch aus der vorsorglichen und nur beispielhaften Klarstellung im nachfolgenden Relativsatz, dass damit jedenfalls auch die abgehängten Decken (d.h. die Verkleidungen der Rohbaudecken) einschließlich Unterkonstruktionen, Wandverkleidungen und Trennwänden erfasst werden. Nach der Ratio dieser Regelung unterfällt die streitgegenständliche Dämmung der Rohbaudecke mit Polystyrolplatten dem Oberbegriff von Ziff. 1.4.2. ( "sämtliche Einbauten" ) und auch dem hierzu exemplarisch aufgezählten Beispiel eines "Einbaus" in Gestalt der "abgehängten Decken", d.h. sämtlicher Verkleidungen der Rohbaudecken einschließlich ihrer Unterkonstruktionen. Zu der Unterkonstruktion der abgehängten Decken gehört auch die Dämmung, denn schon im Hinblick auf den Oberbegriff "sämtliche Einbauten" und die Ratio der Bestimmung geht die Annahme fehl, die Dämmung dürfe ausnahmsweise aus brennbarem Material bestehen. Andernfalls würde der erkennbare Zweck dieser Bestimmung ad absurdum geführt, wenn sich unter der nicht brennbaren abgehängten Decke eine brennbare Dämmlage befinden dürfte. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass gemäß Ziff. 1.4.2. der brandschutztechnischen Bedingungen in den Großräumen für Fußbodenbeläge und auch für Vorhänge und Dekorationen (d.h. auch der Mieter) nur nichtbrennbare Materialien zu verwenden sind. Auch damit ist die Auffassung der Beklagten, sie habe beliebiges brennbares Material für die großflächige Dämmung der Rohbetondecke eines Großflughafens verwenden dürfen, zweifelsfrei nicht vereinbar. Der Senat stützt sich insoweit auf die Feststellungen des Sachverständigen H im Gutachten vom 22.12.2003 (673/687 ff. BA LG Düsseldorf 2b O 74/99). Eine vollständige Auflistung aller mit der Formulierung "sämtliche Einbauten" erfassten Einzelteile der "Einbauten" ist schon durch die Ausschließlichkeit der Formulierung überflüssig, zudem im Rahmen von brandschutztechnischen Bedingungen zu einer Baugenehmigung nicht üblich und letztlich unmöglich, da es bei der Vielzahl der denkbaren Einbauten in einen Großflughafen jeden Rahmen sprengen würde. Zudem ist der Gesamtzusammenhang der Ziff. 2.2.3.2. und 1.4.2. der brandschutztechnischen Bedingungen zu sonstigen Regelungen der brandschutztechnischen Bedingungen, insbesondere Ziff. 1.3., 1.4., 1.4.6., angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass abweichend von der BauO NW wesentliche brandschutztechnische Vorschriften nicht eingehalten werden mussten (Ziff. 1.3.), insbesondere entgegen § 32 BauO die vertikale Unterteilung im EG und in den OG unterbleiben durfte (Ziff.1.3.1.), entgegen §§ 38, 39 BauO NW und § 22 1. DVO zur BauO NW die innenliegenden Treppenräume nicht unmittelbar ins Freie führen mussten (Ziff. 1.3.2.), entgegen §§ 59, 69, 61 BauO NW die Kellerräume keine Entlüftungsöffnungen ins Freie erhalten mussten (Ziff. 1.3.3.), entgegen § 39 BauO NW und §§ 22 1. DVO zur BauO NW die Fluchtweglängen zum Teil erheblich überschritten werden durften (Ziff. 1.3.4.). Im Gegenzug haben die Brandschutzbedingungen im Sinne eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzepts unter Ziff. 1.4. ff. angeordnet, dass folgende Bedingungen als "Äquivalent" zu den o.a. Punkten berücksichtigt werden mussten. Dabei weist Ziff. 1.4.6. besonders darauf hin, dass wegen des Fehlens der vertikalen Brandabschnitte die Trennung der horizontalen Brandabschnitte besonders sorgfältig vorgenommen werden musste und dies insbesondere (auch) für Rohr- und Deckendurchbrüche aller Art gelte. Solche Ausgleichs- bzw. Zusatzforderungen der Baugenehmigungsbehörde sind zulässig (vgl. Gädtke, a.a.O., § 32, Anm. zu Abs. 1 und Anm. zu Abs. 6 Nr. 2 mwN). Jedenfalls im Lichte dieser wegen Fehlens bzw. Überschreitens der zulässigen vertikalen Brandabschnitte erhöhten und in Ziff. 1.4.2. und 2.2.3.2. konkret beschriebenen Anforderungen an den horizontalen und gebäudeinneren Brandschutz geht die von der Beklagten vertretene Auslegung der brandschutztechnischen Bedingungen dahingehend, dass sich zu den zulässigen Dämmstoffen dort schlicht keine Regelung finde, fehl. Der Sachverständige H hat sein Verständnis des Inhalts von Ziff. 1.4.2. und 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen nicht nur in einem vereinzelten Satz (Seite 8 des Hauptgutachtens vom 01.08.2006) beiläufig geäußert und auch durch den Zusatz "m.E." nicht im Sinne von "nicht sicher" relativiert. Vielmehr hat er im Ergänzungsgutachten (dort Seite 5, 497 GA) aus fachtechnischer Sicht diese Auslegung der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung uneingeschränkt bekräftigt und seine Formulierung "meines Erachtens" damit erläutert, dass sich die Verpflichtung zur Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe nicht aus Ziff. 4.1. der brandschutztechnischen Bedingungen (wie im Beweisbeschluss nur beispielhaft - vgl. "...auch..." - erwähnt), sondern aus Ziff. 1.4.2. und 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen ergibt. Die Formulierung "meines Erachtens" enthält keine Einschränkung der Aussagekraft der Ausführungen des Sachverständigen, da er diese Formulierung mehrfach wortgleich bzw. -ähnlich auch an anderer Stelle (vgl. z.B. 898 GA "meines Erachtens" ; vgl. 899 GA "nach meiner Einschätzung", "aus meiner Sicht" ) verwendet hat, ohne dass dabei erkennbar wird, dass er damit den Beweiswert seiner Ausführungen relativieren wollte. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sich die Vorfahrtplatte für den Sonderbau Flughafen - mangels darüberliegendem Stockwerk - nicht ohne weiteres als Decke i.S.v. § 34 BauO NW 1970 darstelle und insoweit keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben für das zu verwendende Dämmmaterial existiert hätten. Es kann dahinstehen, ob sich die Vorfahrtplatte als Decke i.S.v. § 34 BauO NW 1970 oder als Dach i.S.v. § 36 BauO NW 1970 einordnen lässt. Es kann ebenso dahinstehen, ob sich aus §§ 34, 36 BauO NW 1970 allgemeine gesetzliche Vorgaben für das zu verwendende Dämmmaterial ergaben. Denn jedenfalls sind die brandschutztechnischen Anforderungen des § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 für den streitgegenständlichen Bereich - gleich ob Decke oder Dach - durch die Baugenehmigung nebst Ziff. 1.4.2. und 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen im vorgenannten Sinne dahingehend konkretisiert worden, dass nur nicht brennbares Dämmmaterial verwendet werden durfte. Dieser Auslegung von Wortlaut und Sinn der brandschutztechnischen Bedingungen steht das Gutachten des Privatsachverständigen U vom 20.07.1998, Anlage W11a, Seite 3/4) nicht entgegen. Der Privatsachverständige U verkennt insbesondere, dass Begriff "sämtliche Einbauten" jedenfalls durch den Zusatz "einschließlich" auch die unterseitige Dämmung der Geschossdecke umfasst. Außerdem verkennt der Privatsachverständige U das den brandschutztechnischen Bedingungen ausdrücklich vorangestellte und zugrundeliegende Konzept, die Anforderungen an den Brandschutz (insbesondere im Bereich des horizontalen und gebäudeinneren Brandschutzes) wegen der genannten Befreiungen (insbesondere im Bereich des vertikalen Brandschutzes) entsprechend zu verschärfen. (2) Das von der Beklagten verbaute Dämmmaterial erfüllte die vorstehend beschriebenen Anforderungen der § 18 Abs. 1 und 2 BauO NW 1970 i.V.m. der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen nicht; zudem fehlte der Dämmung unter Berücksichtigung der Alukaschierung nebst Kleber sowie des Dämmschichtbildners die notwendige bauaufsichtliche Zulassung. Die von der Beklagten vorgenommene Dämmung bestand nicht ausschließlich aus nicht brennbaren Stoffen (A1/A2), sondern aus alukaschierten Polystyrolplatten, die - zumindest - normal entflammbar (B2) waren, und verstieß daher gegen die vorstehenden brandschutztechnischen Bedingungen als Teil der Baugenehmigung. Die zur Verwendung gelangten Materialien sind nach den Feststellungen des Sachverständigen H in dessen Gutachten vom 30.11.1996 (Anlage K1a) und vom 28.02.1997 (Anlage K 11) brandschutztechnisch wie folgt einzuordnen (vgl. auch Gutachten P vom 02.08.1997, Anlage K5): -Obere Wasserleitbänder = leicht entflammbar (B3, vgl. Seite 15/38 ) -Untere Wasserleitbänder = normal entflammbar (B2, vgl. Seite 16/38) -Alukaschierte Polystyrolplatten = normal entflammbar (B2, vgl. Seite 17/22/38) -Unkasch. Polystyrolplatten mit restl. vorh. Kleber = leicht entflammbar (B 3, vgl. Seite 18/38) -Reine Polystyrolplatten ohne Deckschichten = schwer entflammbar (B1, vgl. Seite 21/38) -Abgezogene Aluminiumfolie mit Kleberresten = normal entflammbar (B2, vgl. Seite 20/38) - PVC-Rinne = schwer entflammbar (B1, vgl. Anlage K11, dort Seite 86) Daraus folgt, dass die alukaschierten Polystyrolplatten in dem Zustand, in dem sie tatsächlich zum Einsatz gelangt sind, zumindest normal entflammbar (B2) waren, an den der Fuge zugewendeten offenen unkaschierten Flanken mit dort etwaig vorhandenem restlichen Kleber sogar leicht entflammbar (B3, vgl. Anlage K 5, Seite 18/38). Dass die Polystyrolplatten ohne Deckschichten nach den Ausführungen des Sachverständigen H vom 30.11.1996 (Seite 21/38) in ihrer brandschutztechnischen Einordnung als schwer entflammbar (B1) zu bezeichnen sind, ist nicht entscheidungserheblich, da sich die brandschutztechnische Einordnung der Polystyrolplatten nur nach dem Zustand (d.h. mit lösungmittelhaltigem Kleber aufgebrachter Alukaschierung) richten kann, in dem sie tatsächlich zum Einsatz gelangt sind. Die zusätzliche Aluminiumkaschierung beinhaltete schon deswegen keinen hinreichenden Brandschutz im Sinne von § 18 BauO NW 1970 bzw. der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen, da sich der Grad der Brennbarkeit der Polystyrolplatten durch den für die Befestigung der Aluminiumschicht verwendeten lösungsmittelhaltigen Kleber - auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausdiffusion von Kleberbestandteilen in dem Zeitraum vom Einbau der Platten im Jahre 1975 bis zu den Brandversuchen des Sachverständigen H im Jahre 1996/1997 - von schwerentflammbar (B1) auf normal entflammbar (B2) erhöht hat. Der Dämmschichtbildner beinhaltete schon deswegen keinen hinreichenden Brandschutz im Sinne von § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 bzw. der Baugenehmigung nebst Ziff. 1.4.2. und 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen, da sich der Grad der Brennbarkeit der Polystyrolplatten dadurch nicht auf das zulässige Maß "nicht brennbar" (A1/A2) herabsetzen ließ. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige H (Seite 19 des Gutachtens vom 28.06.1996, auch zu den Temperaturen, bei denen Polystyrol erweicht bzw. als brennende Flüssigkeit vorliegt). Dass es auch in den siebziger Jahren Dämmmaterialien aus nichtbrennbaren (A1/A2) Baustoffen gegeben hat (wenn diese auch ggf. nur teurer und schwieriger zu verarbeiten waren), welche der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen entsprochen hätten, entnimmt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen H in dessen Gutachten vom 22.12.2003 (673/687 ff. BA LG Düsseldorf 2b O 74/99). Im Rahmen der durch die Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen im einzelnen konkretisierten Brandschutzanforderungen an den Bau eines stark publikumsfrequentierten Großflughafens ist für die von der Berufung der Beklagten geforderte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum. Selbst wenn der Senat ihn entgegen des insoweit klaren Wortlauts der brandschutztechnischen Bedingungen für anwendbar halten wollte, wäre die Verwendung nicht brennbaren Dämmmaterials gemäß Ziff. 1.4.2. und 2.2.3.2. der brandschutztechnischen Bedingungen - jedenfalls unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes von Menschenleben, Gesundheit und Wirtschaftsgütern in Millionenhöhe - im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne weiteres geeignet, erforderlich und angemessen bzw. zumutbar. Für die Dämmung wäre unter Berücksichtigung der Alukaschierung nebst Kleber sowie des Dämmschichtbildners (W) eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich gewesen, die indes weder vorlag noch beantragt worden ist noch im Falle eines Antrages erteilt worden wäre. Die unter Einsatz eines brennbaren Klebers mit Aluminium kaschierte und mit einem Dämmstoffbildner (W) versehene (und damit in ihrem Brandverhalten grundlegend veränderte) Dämmplatte stellte eine neue Bauart dar und hätte gemäß § 23 Abs. 1 BauO NW 1970 jedenfalls eines Brauchbarkeitsnachweises durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 24) oder ein Prüfzeichen (§ 25) des 1968 von Bund und Ländern zwecks Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens eingerichteteten Instituts für Bautechnik (DiBt) oder zumindest der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfalle (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1970) bedurft. Ob und inwieweit für die unkaschierte Polystyrolplatte eine bauaufsichtliche Zulassung vorlag, ist nicht entscheidungserheblich, da sie in dieser Bauform unstreitig nicht zum Einsatz gelangt ist. Dass die erforderliche bauaufsichtliche Zustimmung/Zulassung für die kaschierte Dämmplatte nicht vorlag und auch nicht beantragt worden ist, ist ebenfalls unstreitig. Auch durch die Brandversuche im Beisein von Vertretern der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde konnte der gesetzlich vorgeschriebene Weg eines Zulassungsverfahrens i.S.v. § 23 ff. BauO NW 1970 nicht ersetzt werden. Selbst wenn die Feuerwehr hierzu irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, war dies im Hinblick auf ihre fehlende Zuständigkeit im Rahmen des in § 23 Abs. 1 BauO NW 1970 im einzelnen vorgeschriebenen Verfahrens bei neuen, noch nicht gebräuchlichen Baustoffen, Bauteilen bzw. Bauarten ohne Bedeutung. Ob sich bei den Brandversuchen ergeben hat, dass sich die Muster nach örtlichen Feuerproben von 10 Minuten mangelfrei verhielten, kann dahinstehen. Die Brandversuche waren schon mangels konkreter Fragestellung, Messungen und Dokumentation unter nicht kontrollierbaren Umgebungsbedingungen und Beanspruchungen mit einem Schweißbrenner unterhalb der genau definierten Anforderungen und Brandbelastungen der DIN 4102 an die Prüfung von B1-Baustoffen unzureichend. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständige H vom 30.11.1996 (Anlage K 1a, dort Seite 22) unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau" gemäß Ziff. 4.1./1.3. des Runderlasses des IM vom 04.02.1972. Dass eine bauaufsichtliche Zulassung - schon wegen des leichtentflammbaren Klebers unterhalb der Alukaschierung - von der zuständigen Behörde (DiBt) auch im Falle eines entsprechenden Antrags der Beklagten nicht erteilt worden wäre, hat der Sachverständige H in seinen Gutachten vom 28.06.1996 (K1, dort Seite 19/20) und vom 30.11.1996 (K1a) festgestellt. bb. Eine formell wirksame (nachträgliche) Änderung der Baugenehmigung ist nicht erfolgt, weil weder die Voraussetzungen des § 86 BauO NW 1970 noch die Voraussetzungen des § 88 BauO NW 1970 erfüllt sind. Die Befreiung von zwingenden Vorschriften der BauO NW i.S.v. § 86 Abs. 2 BauO NW 1970 ist eine Änderung des materiellen Baurechts durch die dazu berufene Behörde für einen bestimmten Bau und die Schaffung neuen objektiven Baurechts für den Einzelfall mit der Wirkung, das der entsprechend der bewilligten Befreiung ausgeführte Bau jeder Anfechtung durch die Bauaufsichtsbehörde entzogen ist. Von einer Baugenehmigung, die unter Gewährung von Befreiungen erteilt ist, kann ohne neue Befreiung nicht abgewichen werden. Wird ein unter Gewährung von Befreiung/Dispens genehmigtes Bauwerk verändert ausgeführt, ist ggf. das Befreiungs-/Dispensverfahren (gemäß § 86 Abs. 2 BauO NW 1970) zu wiederholen. Im Gegensatz zur Ausnahme gemäß § 86 Abs. 1 BauO NW 1970 muss die Befreiung schriftlich beantragt und durch besonderen schriftlichen Bescheid erteilt werden (vgl. Gädtke, a.a.O., § 86, Anm. zu Abs. 2 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine (weitere) Befreiung i.S.v. § 86 Abs. 2 BauO NW 1970 von einer bereits unter diversen Befreiungen i.S.v. § 86 Abs. 2 BauO 1970 (vgl. Ziff. 1.3. der brandschutztechnischen Bedingungen) ergangenen Baugenehmigung stützen. Für diese diversen Befreiungen haben die Brandschutzbedingungen im Gegenzug unter Ziff. 1.4. ff. angeordnet, dass die dort folgenden (Brandschutz-)Bedingungen (einschließlich der verschärften brandschutztechnischen Anforderungen an den horizontalen und gebäudeinternen Brandschutz und insbesondere das Dämmmaterial gemäß Ziff. 1.4.2 und 2.2.3.2.) als "Äquivalent" zu den Befreiungen betreffend den vertikalen Brandschutz zu 1.3.1.-1.3.4. von der Beklagten zwingend einzuhalten waren. Eine gemäß § 86 Abs. 2 BauO NW 1970 notwendige formell wirksame (weitere) Befreiung der Beklagten von der Pflicht zur Erfüllung dieser (insoweit besonderen, objektspezifischen) brandschutztechnischen Bedingungen für den Sonderbau Flughafen zu Ziff. 2.2.3.2. und 1.4.2. ist nicht feststellbar. Eine formell wirksame (nachträgliche) Änderung der Baugenehmigung ist schon mangels Schriftform i.S.v. § 88 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1970 nicht gegeben. Zuständige Genehmigungsbehörde war hier das Bauaufsichtsamt, nicht die Feuerwehr (bzw. deren Mitarbeiter Herr S). Eine schriftliche Äußerung des zuständigen Bauaufsichtsamts zu einer (weiteren) Befreiung bzw. einer Änderung der bereits zuvor schriftlich erteilten Baugenehmigung liegt unstreitig nicht vor. Der Vermerk der Feuerwehr "kann gemacht werden 15/5/75 Steuer" auf dem Schreiben an das Bauamt (Anlage K 9) beinhaltet keine verbindliche schriftliche Äußerung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Mit Aktenvermerk der G C vom 17.12.1975 (Anlage W 10, dort Seite 2. zu Ziff. 2) hat diese lediglich mitgeteilt, dass für die Schutzbeschichtung .... die Feuerwehr Düsseldorf mit der Anwendung eines Anstrichs gemäß Feld 2-4, nach freier Wahl, einverstanden sei, auch wenn für das Material der Fa. W kein Prüfzeugnis vorliege (Hervorhebung durch den Senat). Nachdem dieser Aktenvermerk laut Verteiler u.a. an Feuerwehr und Bauaufsichtsamt verteilt worden war, wurde eine notwendige schriftliche (weitere) Befreiung bzw. entsprechende Änderung als Nachtrag zur vorhandenen Baugenehmigung unstreitig nicht erteilt. Die vorgeschriebene Schriftform der Baugenehmigung bezweckt die unentbehrliche und einwandfreie Sicherstellung und Festlegung ihres genauen Inhalts und etwaiger hinzugefügter Bedingungen oder Auflagen im Interesse der Rechtssicherheit zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten, die sich sonst fast zwangsläufig ergeben würden (vgl. Gädtke, a.a.O., § 88, Anm. zu Abs. 1, Stichwort: Schriftform). Mündliche Absprachen zwischen Behörde und Bauherr sind nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig bedeutungslos; jedenfalls können sie weder fehlende Bauvorlagen ersetzen noch den Inhalt vorhandener Bauvorlagen verändern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1996, 10 A 4248/92, NVwZ-RR 1998, 159). Zur Bestimmung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung kann grundsätzlich nicht - auch nicht ergänzend - auf solche vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen abgestellt werden, die von der Baugenehmigungsbehörde nicht mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden sind (vgl.OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2001, 10 B 1827/00, BauR 2001, 755). Hierauf hat auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige H im Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz hingewiesen (vgl. 899 GA unten). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird dem Zweck der Schriftform durch eine lediglich interne Äußerung der Feuerwehr vom 15.05.1975 (Anlage K 10) bzw. einen Aktenvermerk der Bauleitung der Beklagten vom 17.12.1975 (Anlage W 10) nicht genügt, wobei es ohne Belang ist, dass dieser Aktenvermerk der Bauleitung der Beklagten ausweislich des Verteilervermerks - auch - an die zuständige Behörde und die Feuerwehr verteilt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.1986, 7 B 150/86, BauR 1986, 682). Daran vermag nichts zu ändern, dass die G C (als Bauleitung der Beklagten) durch Verwendung mit der Formulierung "der Ordnung halber" (vgl. Schreiben vom 17.02.1975, Anlage K9) die Feuerwehr (als unzuständige Behörde) um Einverständnis zu Abweichungen von der vorliegenden Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen gebeten und mit derselben Formulierung im Aktenvermerk vom 17.12.1975, Anlage W 10) darauf hingewiesen hat, dass die Feuerwehr - trotz Kenntnis des fehlenden Prüfzeugnisses für das Material der Schutzbeschichtung der Fa. W - mit dieser Schutzbeschichtung einverstanden sei und dieses Einverständnis (obgleich - wie soeben ausgeführt - einer unzuständigen Behörde) dort wiederholt als "Freigabe der Schutzbeschichtung" dargestellt hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass am 09.07.1976 eine Teil-Schlussabnahme (Anlage K 16) und am 05.02.1980 eine Gesamt-Schlussabnahme erfolgt ist, da die Schlussabnahme grundsätzlich den Mangel einer fehlenden schriftlichen Genehmigung nicht heilen konnte, d.h. die vorhandene Baugenehmigung nicht abändern und auch unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung nicht die Legalität verleihen konnte (vgl. OVG NRW vom 20.08.1992, 7 A 2702/91, BauR 1993, 73; Gädtke, a.a.O., § 8a, Rn 4 mwN), erst recht nicht die streitgegenständlichen erheblichen Abweichungen der brandschutztechnischen Ausrüstung der von der Beklagten über mehrere 1.000 qm großflächig eingebauten Dämmung einer Geschossdecke eines Großflughafens. Zudem wäre - unabhängig von der fehlenden Schriftform einer (ergänzenden/befreienden) Willenserklärung der zuständigen Baubehörde - den beiden Äußerungen der Feuerwehr kein hinreichender Erklärungwert der zuständigen Baubehörde hinsichtlich einer Verwendung von alukaschierten Polystyrolplatten als Dämmung unter Verwendung einer zusätzlichen Beschichtung zu entnehmen. Für die Bemerkung des Herrn S vom 15.05.1975 ( "kann gemacht werden" ) auf dem Schreiben der Planungsgemeinschaft an die Stadt Düsseldorf (Anlage K 9) folgt dies schon daraus, dass die dort angesprochenen Materialien (Styrofoam bzw. Polyurethan Hartschaumplatten) unstreitig nicht als Dämmung zum Einsatz gelangt sind, sondern alukaschierte Polystyrolplatten. Dem Aktenvermerk der G C vom 17.12.1975 (Anlage W 10, dort Seite 2. zu Ziff. 2) kann lediglich entnommen werden, dass für die dort näher bezeichnete Schutzbeschichtung die Feuerwehr Düsseldorf mit der Anwendung eines Anstrichs gemäß Feld 2-4, nach freier Wahl, einverstanden war, auch wenn für das Material der Fa. W kein Prüfzeugnis vorliege. Ein Erklärungswert der zuständigen Genehmigungsbehörde, dass und in welchem Umfang die zuvor bereits erteilte Baugenehmigung geändert wird bzw. eine (weitere) Befreiung hinsichtlich des Brandschutzes erteilt werde, ist damit nicht verbunden. b. Die Beklagte hat außerdem unter Verstoß gegen die Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen (Nr. 4.1., 4.10., 4.11., 1.4.6., 1.4.2.) die Fuge nicht feuerfest ummantelt bzw. nicht deren feuerbeständige Abdichtung vorgenommen. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft (§ 546 ZPO); die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen ohne ergänzende Beweisaufnahme eine andere Entscheidung. Die streitgegenständliche (Längs-)Fuge verläuft in einer Breite von ca. 30-40 mm in der (Längs-)Achse ZF in einer Gesamtlänge von ca. 210 bzw. 270 Meter (von Querachse 27 bis 60) zwischen der ca. 27 Meter breiten Vorfahrtplatte und dem Parkhaus 1 in einem Schrammbord entlang der Vorfahrt und teilt die Decke der darunter im EG liegenden Ankunftsebene in zwei Hälften. Unterhalb des Parkhauses besteht die Decke als Stahlbetonrippendecke, unterhalb der Vorfahrt als Stahlbetonmassivdecke. Für die Entscheidung der Frage der Baurechtswidrigkeit der Fuge ist unerheblich, ob sie der Baustufe I oder der Baustufe II zuzurechnen ist. Aus dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien sowie den zur Akten gelangten Unterlagen und Skizzen (vgl. insbesondere Anlagen B2/3, 1164/1165 GA) ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf der zwei Baustufen (mit jeweils zwei Bauphasen/-abschnitten): Baustufe I mit 2 Bauabschnitten (Zentralgebäude Querachse 33-52 bzw. 56, Kontrollturm und Flugsteig B) 1. Bauabschnitt Bauantrag vom 15.10.1968 (Kontrollturm, Flugsteig B); Baugenehmigung vom 15.01.1969 2. Bauabschnitt Bauantrag vom 15.10.1968 (Fluggastabfertigungsgebäude mit Vorfahrtstraße und Garagengebäude Parkhaus 1 zwischen Querachsen 33-52 bzw. 56); Baugenehmigung vom 18.03.1971, Nr. N-143/71 mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 20.12.1968, VB-Nr. 1439/68 als Nebenbestimmungen; Schlussabnahme 05.04.1973 Baustufe II mit 2 BA (Zentralgebäude West zwischen Querachsen 28-33, neues Fluggastabfertigungsgebäude im östlichen Teil des Zentralgebäudes zwischen Querachsen 52 bzw. 56 bis 63 bzw. 69 und Flugsteig A) 1. Bauabschnitt ( Zentralgebäude "Ost" zwischen Querachsen 52 bzw. 56 bis 63 bzw. 69 + Flugsteig A) Bauantrag vom 25.04.1974; Baugenehmigung vom 10.01.1975 (N-0957/74) mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 18.12.1974, VB-Nr. 412/74 als Nebenbestimmungen; 2.Bauabschnitt ( Zentralgebäude "West" zwischen Querachsen 28-33) Bauantrag vom 25.04.1974; Baugenehmigung vom 18.09.1975 (N-1849/75) Unter Berücksichtigung der vorstehenden zeitlichen Aufstellung ist es nicht entscheidungserheblich, ob die insgesamt von Querachse 27 bis 60 verlaufende und insgesamt ca. 210 bzw. 270 Meter lange (Längs-)fuge abschnittsweise mit der entsprechenden Erweiterung des Zentralgebäudes um weitere Querachsen in ihrer Länge erweitert worden ist und dementsprechend der streitgegenständliche Bereich (Querachsen 56-60 bzw. 59/60, vgl. 28/29 GA; vgl. auch Seite 67/148 des Gutachtens P vom 02.08.1997, Anlage K5) der zweiten Baustufe II (und dort dem 1. Bauabschnitt) zuzurechnen ist (so die Klägerin) oder ob diese (Längs-)Fuge bereits im Rahmen der Baustufe I entstanden ist (so die Beklagte, vgl. 136 GA, sowie die Annahme des Landgerichts, vgl. 985/986 GA). In jedem Fall verstößt die streitgegenständliche Fuge wegen fehlender feuerbeständiger Ausführung sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht gegen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechend den jeweiligen o.a. Baugenehmigungen nebst den jeweiligen o.a. brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr als Nebenbestimmungen. Der Beklagten sind nämlich bereits zur Baustufe I (dort zum 2. Bauabschnitt) durch die Baugenehmigung vom 18.03.1971 mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 20.12.1968) von der Bauaufsichtsbehörde nach von der Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend bestrittenem Vorbringen der Klägerin (vgl. 13/1143 GA, vgl. auch Anlage K 23) im wesentlichen gleichlautende brandschutztechnische Auflagen gestellt worden wie zum 1. Bauabschnitt der Baustufe II durch die Baugenehmigung vom 10.01.1975 mit brandschutztechnischen Bedingungen vom 18.12.1974 (vgl. auch Gutachten des Sachverständigen P vom 02.08.1997, Anlage K 5, dort Seite 131 ff. , zu 11.6.17; Gutachten des Sachverständigen H vom 28.02.1997, dort Seite 51 ff. und Seite 68 unten, Anlage K 11; Gutachten des Sachverständigen U vom 20.07.1998, Anlage W11a, dort Seite 1/2). aa. Für die beiden an die Fuge angrenzenden Teile der Betonmassivplatte bzw. Betonrippenplatte über dem Ankunftsbereich (d.h. einerseits die Vorfahrtplatte, andererseits die Rippenplatte im Bereich des Parkhauses) folgt die Notwendigkeit deren feuerbeständigen Ausführung, wie vom Landgericht und vom Sachverständigen H verkannt worden ist, aus Ziff. 4.1. der brandschutztechnischen Bedingungen: "Alle tragenden und wesentlichen Bauteile wie Wände, Stützen, Decken , Unterzüge und Treppen müssen feuerbeständig hergestellt werden." (Hervorhebung durch den Senat) Dabei wird unter Ziff.2.2.2. noch vorsorglich darauf hingewiesen, dass unverputzte Betondecken nicht ohne weiteres als feuerbeständig gelten. Die beiden vorgenannten Bauteile sind als Betonmassivplatte bzw. Betonrippenplatte "tragende und wesentliche Bauteile" im Sinne von Ziff. 4.1. der brandschutztechnischen Bedingungen; dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen U vom 20.07.1998 (Anlage W 11a, Seite 3, dort zu 1.3. und vom 28.11.1999, Anlage TW 24, dort Seite 14: Feuerwiderstandsklasse F 90). Die Betonrippenplatte stellt sich im Bereich des Parkhauses als (Zwischen-)Decke im Sinne der nur beispielhaften Aufstellung ( "...wie..." ) tragender und als ein wesentliches Bauteil in Ziff. 4.1. der brandschutztechnischen Bedingungen dar. Auch die Betonmassivplatte über dem Ankunftsbereich im Bereich der Vorfahrtplatte stellt sich als Decke im Sinne von Ziff. 4.1. der brandschutztechnischen Bedingungen sowie auch i.S.v. § 34 BauO NW dar, auch wenn sich die Decke in diesem Teilbereich gleichzeitig - mangels darüberliegendem Stockwerk - als das Gebäude insoweit nach oben abschließendes Dach i.S.v. § 36 BauO NW darstellt. Ziff. 4.1 der brandschutztechnischen Bedingungen stellt für diese "Dachdecke" mit Doppelfunktion in ihrer Funktion als Decke im Hinblick auf § 34 Abs. 2 Nr. 1.c. BauO NW (da über Räumen, die nach der Art ihrer Benutzung wegen des Brandschutzes erforderlich) sowie in ihrer Funktion als Dach im Hinblick auf § 36 Abs. 3 BauO NW (da es einen Aufenthaltsraum abschließt) in zulässiger Weise die Anforderung einer feuerbeständigen Herstellung. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang - wie bereits bei den brandschutztechnischen Anforderungen an das Dämmmaterial an der Deckenunterseite (siehe oben) - ergänzend der Gesamtzusammenhang von Ziff. 4.1. zu den sonstigen Regelungen der brandschutztechnischen Bedingungen, insbesondere Ziff. 1.3., 1.4., 1.4.6, zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass abweichend von der BauO NW wesentliche brandschutztechnische Vorschriften nicht eingehalten werden mussten (Ziff. 1.3.), insbesondere entgegen § 32 BauO die vertikale Unterteilung im EG und in den OG unterbleiben durfte (Ziff.1.3.1.), entgegen §§ 38, 39 BauO NW und § 22 1. DVO zur BauO NW die innenliegenden Treppenräume nicht unmittelbar ins Freie führen mussten (Ziff. 1.3.2.), entgegen §§ 59, 69, 61 BauO NW die Kellerräume keine Entlüftungsöffnungen ins Freie erhalten mussten (Ziff. 1.3.3.), entgegen § 39 BauO NW und §§ 22 1. DVO zur BauO NW die Fluchtweglängen zum Teil erheblich überschritten werden durften (Ziff. 1.3.4.). Im Gegenzug haben die Brandschutzbedingungen unter Ziff. 1.4. ff. angeordnet, dass die folgenden Bedingungen als "Äquivalent" zu den o.a. Punkten berücksichtigt werden mussten. Dabei weist Ziff. 1.4.6. besonders darauf hin, dass wegen des Fehlens der vertikalen Brandabschnitte die Trennung der horizontalen Brandabschnitte "besonders sorgfältig" vorgenommen werden musste. Jedenfalls im Lichte dieser wegen Fehlens bzw. Überschreitens der zulässigen vertikalen Brandabschnitte erhöhten und in Ziff. 4.1. konkret beschriebenen Anforderungen an den (horizontalen) Brandschutz der Decken ist die vom Sachverständigen H in erster Instanz im Sinne einer Rechtsmeinung vertretene Auslegung der brandschutztechnischen Bedingungen dahingehend, dass sich zu einer feuerbeständigen Ausführung der Betonabschluss- bzw. -zwischendecken oberhalb der Ankunftshalle des Sonderbaus Flughafen in den baurechtlichen Unterlagen keine Regelung finde, nicht gerechtfertigt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten beschränkt sich insoweit in unzureichender Weise auf die pauschale Behauptung, die horizontalen Brandabschnitte gemäß Ziff. 1.4.6. seien "ausreichend gegeben" gewesen (vgl. 1206 GA). Weitergehender sachverständiger Feststellungen durch den Sachverständigen H oder einen anderen Sachverständigen bedarf es insoweit nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beweiserhebung in erster Instanz mit den dort vom Landgericht formulierten Beweisfragen überhaupt notwendig war bzw. mit zutreffend formulierten Beweisfragen erfolgt ist. Den nicht hinreichend begründeten (Rechts-)Ausführungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen H zur Frage einer feuerbeständigen Ausführung der Decke (bzw. der beiden Teildecken) oberhalb des Ankunftsbereichs ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Der Senat ist an die unzutreffenden Rechtsausführungen des Sachverständigen H nicht gebunden. Es besteht daher auch kein Anlass zu einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen H oder der Beauftragung eines anderen Sachverständigen durch den Senat, da die Voraussetzungen des § 412 ZPO insoweit nicht vorliegen. bb. Auch die streitgegenständliche Fuge von ca. 210 bzw. 270 Meter Länge und ca. 30-40 mm Breite zwischen den beiden Teilen der jeweils feuerbeständig auszuführenden Betonmassivplatte bzw. Betonrippenplatte über dem Ankunftsbereich (d.h. einerseits die Vorfahrtplatte, andererseits die Rippenplatte im Bereich des Parkhauses) war feuerbeständig auszuführen, damit der Feuerwiderstand der an die Fuge angrenzenden Bauteile gewährleistet war. Das gilt entgegen den Feststellungen des Landgerichts auch dann, wenn die Fuge bereits während der Baustufe I (2. Bauabschnitt) und damit vor dem förmlichen Erlass der DIN 1045 errichtet wurde. Auch in diesem Falle war die Fuge durch die Beklagte zur Gewährleistung des durch die Baugenehmigung vom 18.03.1971 mit brandschutztechnischen Bedingungen vom 20.12.1968 (dort insbesondere Ziff. 4.10/4.11) in zulässiger Weise vorgeschriebenen Brandschutzes bei der Erstellung bzw. bei Ausbau/Fertigstellung des Zentralgebäudes mit nicht brennbaren Materialien (A1/A2) feuerbeständig abzudichten. Die streitgegenständliche Fuge stellt sich als Dehnungsfuge zum Ausgleich von Längenänderungen der beiden Teildecken (Stahlbetonmassivdecke im Bereich der Vorfahrt, Stahlbetonrippendecke im Bereich des Parkhauses) des einheitlichen Gebäudekomplexes "Zentralgebäude" dar. Selbst wenn man sie - im Hinblick auf das angrenzende Parkhaus - als Gebäudetrennfuge, welche indes nur zwei Gebäudeteile (und nicht zwei Gebäude) trennen würde, ansehen wollte, wäre sie gleichwohl eine Dehnungsfuge i.S.v. Ziff. 4.10 der brandschutztechnischen Bedingungen. Dies folgt aus den insoweit übereinstimmenden Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen H (433/499/897 GA) und des Privatsachverständigen S (Anlage BK 3, Seite 36 ff.). Daraus folgt zugleich, dass das brandsichere Abdecken der streitgegenständlichen Fuge bereits im Jahre 1968, d.h. vor dem formellen Erlass der DIN 1045, "mindestens" dem Stand der Technik, wenn nicht sogar den anerkannten Regeln der Technik entsprach (i.S.v. § 3 BauO NW, vgl. zur Abgrenzung der sog. drei Technikklauseln: BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 - Kalkar - ; Gutachten H, vom 08.11.2007, dort Seite 7, 499 GA; vgl. auch: Gädtke, BauO NW 3. Auflage1970, § 3, Anm.3 mwN; Gädtke u.a., BauO NW, 11. Auflage 2008, § 3, Rn 55 ff. mwN; vgl. auch: Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1459 ff. mwN; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 6. Teil, Rn 33 ff. mwN; Seibel, BauR 2004, 266; vgl. nunmehr auch § 2 Nr. 12 HOAI: "fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik", Locher u.a., HOAI, 10. Auflage 2010, § 2 HOAI, Rn 30 mwN). Es ist nicht nicht erforderlich, dass die Regeln der Baukunst schriftlich niedergelegt sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1986, VII ZR 81/85, BauR 1986, 447; BGH, Urteil vom 19.01.1995, VII ZR 131/93, BauR 1995, 230; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1460; Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn 34). DIN-Normen können deshalb, wie im Einzelfall vom Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen ist, die anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln, aber auch ohne weiteres hinter ihnen zurückbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1998, VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1461/1462). Die DIN 1045 aus dem Jahre 1959 (Bestimmungen für Ausführung von Bauwerken aus Stahlbeton, Runderlass vom 25.07.1960, MBl. NW 2254) war gemäß § 3 Abs. 3 BauO NW auch bereits im Rahmen der Baustufe I von der Beklagten einzuhalten. Sie ist mit Runderlass des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 07.06.1963 - II B 2-2.260 Nr. 1.281/63 (MBl. NW 1963, 1119) als Richtlinie in das Verzeichnis der nach § 3 Abs. 3 BauO NW eingeführten technischen Bestimmungen aufgenommen worden und von den Bauaufsichtsbehörden bei der Prüfung der Bauanträge, bei der Bauüberwachung und bei den Bauabnahmen zugrundzulegen gewesen (Ziff. 1.1. des Runderlasses). Selbst wenn die geltende Textfassung der DIN 1045 im Zeitpunkt der Genehmigung des Rohbaus des Abfertigungsgebäudes im hier streigegegenständlichen Fugenbereich vom 18.03.1971 mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 20.12.1968 (Baustufe I, Bauabschnitt 2) noch nicht die o.a. brandschutztechnischen Anforderungen an die Abdeckung von Dehnungsfugen ausdrücklich vorgesehen hat, entsprachen die später in die Textfassung der DIN 1045 aufgenommenen konkreten brandschutztechnischen Anforderungen an die Ausführung von Dehnungsfugen zwischen Stahlbetonteilen nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen H (434/500 ff. GA) bereits 1968 "mindestens" dem Stand der Technik, wenn nicht sogar den anerkannten Regeln der Technik (i.S.v. § 3 BauO NW). Das von der Beklagten hierzu vorgelegte Privatgutachten der Sachverständigen K vom 15.10.2006 (Anlage TW 27) nebst Ergänzung vom 04.12.2007 (Anlage TW 28) rechfertigt keine abweichende Beurteilung. Zum einen gesteht der Privatsachverständige K zu, dass der Feuerwiderstand einer Fuge immer im Zusammenhang stehen muss mit dem erforderlichen Bauteil, in dem sich die Fuge befindet (vgl. Gutachten vom 15.10.2006, Anlage TW 27, dort Seite 7; Gutachten vom 04.12.2007, Anlage TW 28, Seite 4). Zum anderen verkennt der Privatsachverständige K, dass es nicht allein auf die Existenz von DIN-Normen oder deren Entwürfen ankommt, sondern darauf, dass die der Baugenehmigung beigefügten brandschutztechnischen Bedingungen dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Ausführung der Fuge zwischen den feuerbeständig herzustellenden Teilen der Geschossdecke formuliert haben. Die Bauaufsichtsbehörde war auch berechtigt, diesen "Stand der Technik" betreffend die feuerbeständige Ausführung der streitgegenständlichen Dehnfuge durch entsprechende Auflagen den brandschutztechnischen Bedingungen zugrunde zu legen, wovon sie auch bereits im Rahmen der Baugenehmigung vom 18.03.1971 mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 20.12.1968 (Baustufe I, Bauabschnitt 2) entsprechenden Gebrauch gemacht hat. Die Bauaufsichtsbehörde war weder darauf beschränkt, in den brandschutztechnischen Bedingungen lediglich die Einhaltung der von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Baubstimmungen (DIN-Normen) zu verlangen, wie sich bereits aus der Formulierung der Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO (Ausschluss einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit) und der Formulierung von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 3 BauO folgt, wonach als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst "auch" (im Sinne von mindestens) die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Baubstimmungen (DIN-Normen) gelten (vgl. Gädtke, BauO NW, 3. Auflage 1970, § 3, Anm.3 mwN). Auch wenn bauaufsichtliche und zivilrechtliche Anforderungen an eine Bauleistung von unterschiedlicher Qualität sein können (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1462 a.E. mwN), reduzieren sich die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine Bauleistung nicht nur auf die von der obersten Baubehörde eingeführten technischen Baubestimmungen. Sie ergeben sich vielmehr aus den von der Baubehörde in der Baugenehmigung (nebst brandschutztechnischen Bedingungen) in zulässiger Weise formulierten Bedingungen auf Basis der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Schutz von Leben bzw. Gesundheit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO), der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. des Standes der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO), die sich "auch" aus den von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Bestimmungen ergeben können (§ 3 Abs. 3 BauO). Zudem handelte es sich bei dem Flughafen im Hinblick auf seine Räume von großer Ausdehnung mit erhöhter Brand- bzw. Verkehrsgefahr (§ 69 Abs. 3 LBauO NW) um eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung (Sonderbau), für die von der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfalle zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren besondere Anforderungen gestellt werden konnten, die sich insbesondere auch auf die Bauart und Anordnung aller für den Brandschutz wesentlichen Bauteile und den Brandschutz erstreckten (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BauO). Auch daraus folgt, dass die Baugenehmigungsbehörde für den Sonderbau Flughafen durch die brandschutztechnischen Bedingungen in zulässiger Weise brandschutztechnische Anforderungen formulieren durfte, auch wenn diese - i.S.d. "Standes der Technik" - über die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO), die sich "auch" aus den von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Bestimmungen ergeben können (§ 3 Abs. 3 BauO), hinausgegangen sein mögen. Die Notwendigkeit einer feuerbeständigen Abdichtung der Fuge folgt schließlich auch aus dem Brandschutzkonzept der Baugenehmigung (erhebliche Verschärfung der Anforderungen an die horizontalen Brandabschnitte wegen mehrfacher Befreiung von wesentlichen Anforderungen an die vertikalen Brandabschnitte). Ziff. 1.4.6. der brandschutztechnischen Bedingungen bestimmt (wiederum als Äquivalent für das Fehlen der vertikalen Brandabschnitte, vgl. 1.3./1.4.), dass die Trennung der horizontalen Brandabschnitte besonders sorgfältig vorgenommen werden muss mit dem ausdrücklichen Zusatz: "Dies gilt insbesondere für Rohrdurchbrüche und Deckendurchbrüche aller Art , einschließlich der Durchführung aller Transportbänder, Müllschlucker usw. " (Hervorhebungen durch den Senat). Damit wird klargestellt, dass gerade bei Deckendurchbrüchen (d.h. Öffnungen in Decken jeder Art und Größe) die Trennung der horizontalen Brandabschnitte "besonders sorgfältig" vorgenommen werden muss. Damit ist es unvereinbar, eine 30-40 mm breite und 210-270 Meter lange Längsfuge zwischen zwei feuerbeständig herzustellenden Stahlbetonplatten über der großflächigen Ankunftshalle eines Sonderbaus Flughafen mit darüberliegenden Verkehrs- bzw. Parkflächen in brandschutztechnischer Hinsicht nicht hinreichend feuerbeständig zu verschließen und damit den Feuerwiderstandwert der angrenzenden Bauteile erheblich zu beeinträchtigen, da Flammen und auch Rauch sowohl von unten als auch von oben durch die unzureichend brandgeschützte Fuge dringen und Personen und Sachwerte damit erheblich gefährden können. Der Sachverständige H hat hierzu festgestellt, dass selbst Restquerschnitte von Leitungen, die in der Regel viel kleiner als die Querschnitte von Dehnungsfugen seien, mit mindestens nichtbrennbaren Baustoffen so zu verschließen waren, dass Feuer und Rauch nicht übertragen werden konnte (vgl. 434/437 GA). Außerdem hat er klargestellt, dass bei offenen Fugen mit einer Breite von mind. 30 mm und einer Länge von mehreren Metern die Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht verhindert wird und ein definierter Feuerwiderstand i.S.d. DIN 4102-2 in diesem Fall nicht gegeben ist (500 GA). Auch aus Ziff. 1.4.2. der brandschutztechnischen Bedingungen "Die Brandbelastung muss so niedrig wie möglich gehalten werden. Sämtliche Einbauten , einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände, sind entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A1 und A2 zu erstellen." (Hervorhebungen durch den Senat) folgt - jedenfalls bei der notwendigen Gesamtschau der brandschutztechnischen Bedingungen und der als Äquivalent für Nichteinhaltung diverser wesentlicher brandschutztechnischer Vorschriften unter Ziff. 1.4. ff. formulierten besonderen brandschutztechnischen Bedingungen -, dass mit "sämtliche Einbauten" jegliche Montage von Bauteilen in bzw. an den Rohbaukörper und auch zwischen dessen einzelne Teile (wie hier die Betonmassivdecke im Bereich der Vorfahrtplatte bzw. Betonrippendecke im Bereich des Parkhauses) bezeichnet werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen U vom 20.07.1998, Anlage W11a, Seite 6, nebst Ergänzung vom 09.08.1998, Anlage W11b bzw. vom 28.11.1999, Anlage TW 24, dort zu VI, Seite 29 ff.). Soweit dort ausgeführt ist, Dehnungsfugen könnten beispielsweise den Feuerwiderstandswert der angrenzenden Bauteile beeinträchtigen, wenn sich Abstützungen aus Stahl in der Fuge befänden, die den Zusammenhalt tragender Bauteile gewährleisten sollten (verschiebbare Auflager), und im folgenden lapidar ausführt, die Ausführung der Fuge beeinträchtige im vorliegenden Fall nicht die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Decke, entbehren diese Ausführungen einer nachvollziehbaren Begründung. Soweit der Sachverständige U ergänzt, zudem sei die Fuge vom Innenraum zum "äußeren Luftraum" bzw. "zum Außenbereich" zur "Außenluft" bzw. zum "Luftraum (Freifläche") hin gerichtet, wofür keine Feuerwiderstandsklasse erforderlich sei, verkennt er, dass sich oberhalb der Fuge ein von Menschen und Fahrzeugen stark frequentierte Vorfahrtplatte anschloss, so dass der Feuerwiderstand der tragenden Decken hier in beiden Richtungen zu gewährleisten war. Der Einwand der Beklagten, die DIN 1045 sei schon deswegen nicht anwendbar, weil kein Stahlbetonteil eingebaut worden sei, ist nicht gerechtfertigt. Denn es kann dahinstehen, ob die "mindestens" bereits als Stand der Technik geltenden brandschutztechnischen Anforderungen an die brandschutztechnische Ausrüstung/Ausfüllung von Dehnfugen zwischen Stahlbetonteilen gemäß der späteren Textfassung der DIN 1045 bereits bei der Erstellung des Rohbaus zu erfüllen waren oder - jedenfalls und spätestens - bei dem späteren Innenausbau bzw. der vollständigen Fertigstellung des Ankunftsbereichs. Auch ein späterer Innenausbau bezog neben der Dämmung/Verkleidung der Unterseiten der beiden Stahlbetonteildecken über dem Erdgeschoss auch - soweit nicht bereits in der früheren Rohbauphase erfolgt - die Schließung und Ausfüllung der Dehnungsfuge zwischen den beiden Stahlbetondeckenteilen ein. Für beide Baumaßnahmen (Rohbau bzw. Ausbau) haben die jeweiligen brandschutztechnischen Bedingungen jeweils formell und materiell zulässig auch eine "mindestens" dem Stand der Technik entsprechende feuerbeständige Ausführung/Ausfüllung der streitgegenständlichen Dehnungsfuge ausdrücklich angeordnet, ohne dass die Beklagte dem Folge geleistet hat. Die Ansicht der Beklagten, bei der DIN 1045 handele es sich um eine Norm zur Herstellung von Stahlbetonbauteilen und nicht um eine Brandschutznorm, verkennt, dass bereits der Entwurf der DIN 1045 unter Ziff. 14 Anforderungen an Bauteile und Bauwerke mit besonderen Beanspruchungen stellt und in diesem Zusammenhang bei Bauwerken mit großen Längenänderungen insbesondere zur Ausbildung von Dehnungsfugen unter Bezugnahme auf die DIN 4102 brandschutztechnische Anforderungen formuliert. Hierauf hat auch der Sachverständige H in seinem Gutachten vom 01.08.2006 (dort Seite 12, 436 GA) hingewiesen. Danach sind Dehnungsfugen so abzudecken, dass das Feuer durch die Fugen nicht unmittelbar oder durch zu große Durchwärmung (siehe DIN 4102) übertragen werden kann, die Ausdehnung der Bauteile jedoch nicht behindert wird. cc. Den erstinstanzlichen (auf die Privatgutachten der Sachverständigen K vom 15.10.2006, Anlage TW 27 bzw. vom 06.02.2007, Anlage TW 28) gestützten Einwand der Beklagten, eine feuerfeste Ummantelung oder Abdichtung der Fuge hätte zur Durchführung der Schweißarbeiten entfernt werden müssen (442/511GA), hat der gerichtlich beauftragte Sachverständigen H im Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz (entsprechend den Feststellungen der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der privat beauftragten Sachverständigen K-B vom 14.02.2008, Anlage K 46 b) entkräftet. Er hat ausdrücklich klargestellt, dass man die beiden Anforderungen an die Fuge (Wasserdichtigkeit einerseits und feuerbeständige Abdichtung andererseits) im Rahmen der Planung und Bauausführung seitens der Beklagten durchaus miteinander hätte kombinieren können und die feuerbeständige Abdichtung der Fuge für die Schweißarbeiten nicht hätte entfernen müssen (899/900 GA). Insoweit enthält die Berufung der Beklagten keine substantiierten Angriffe. c. Die Beklagte hat desweiteren unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 und 2 BauO NW i.V.m. der Baugenehmigung nebst der in ihr enthaltenen brandschutztechnischen Bedingungen (Nr. 2.2.3.2. und Ziff. 1.4.2.) in den Fugenbereich die leicht entflammbaren oberen Wasserleitbänder (B 3), die normal entflammbaren unteren Wasserleitbänder (B 2) sowie die schwer entflammbare PVC-Rinne (B 1) eingebaut. Dies hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt (§ 546 ZPO); auch insoweit rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen ohne weitere Beweisaufnahme eine andere Entscheidung. Der Einbau der leichtentflammbaren oberen Wasserleitbänder (B3) in die streitgegenständliche Fuge war bereits gemäß § 18 Abs. 2 BauO NW i.V.m. 2.2.3.1 der brandschutztechnischen Bedingungen zur Baugenehmigung unzulässig. Der Einbau der normal entflammbaren unteren Wasserleitbänder (B2) und der schwer entflammbaren PVC-Rinne (B1) in die streitgegenständliche Fuge war gemäß Ziff. 4.10 und Ziff. 4.11 der brandschutztechnischen Bedingungen zur Baugenehmigung unzulässig. Gemäß Ziff. 4.10 der brandschutztechnischen Bedingungen zur Baugenehmigung dürfen Dehnungsfugen den Feuerwiderstandswert der angrenzenden Bauteile nicht beeinträchtigen. Da gemäß Ziff. 4.1. alle tragenden und wesentlichen Bauteile wie Wände, Stützen, Decken, Unterzüge und Treppen feuerbeständig herzustellen waren, beeinträchtigte der Einbau leicht (B3) bzw. normal (B2) entflammbarer Bauteile in den Fugenbereich den Feuerwiderstandswert der angrenzenden Betonbauteile. Im Rahmen einer teleologischen, am Brandschutzkonzept und -ziel zu orientierenden Auslegung erfasst Ziff. 4.10. auch die streitgegenständliche Fuge, sei es im Sinne einer Dehnungsfuge, sei es im Sinne einer Gebäudetrennfuge. Gemäß Ziff. 4.11. der brandschutztechnischen Bedingungen zur Baugenehmigung durften zur Ausfüllung solcher Fugen nur nicht brennbare Baustoffe verwendet werden. Ziff. 4.10./4.11 verbieten - jedenfalls unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen an den horizontalen Brandschutz - neben der Ausfüllung der Fuge mit brennbaren Stoffen im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auch jedwede sonstigen brennbaren Einbauten in die Fuge. Dies folgt auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Heins vom 01.08.2006 (dort Seite 12, 436 GA), wonach Dehnungsfugen nicht nur so abzudecken sind, dass das Feuer durch die Fugen nicht unmittelbar oder durch zu große Durchwärmung (siehe DIN 4102) übertragen werden kann, die Ausdehnung der Bauteile jedoch nicht behindert wird, sondern ihr Brandschutz auch nicht durch spätere Einbauten, "z.B." Wandverkleidungen, maschinelle Einrichtungen, Rohrleitungen "und dergleichen" aufgehoben werden darf, wie hier durch Einbau der brennbaren Wasserleitbänder und der brennbaren PVC-Rinne geschehen. d. Die Beklagte hat schließlich die ihr obliegende (primäre und sekundäre) Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die Klägerin über die ihr bekannten gefahrträchtigen Umständen bezüglich der Fugenkonstruktion und der brennbaren Dämmplatten und der damit einhergehenden besonderen Brandgefahr zu informieren. Dies hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt (§ 546 ZPO); die insoweit gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen ebenfalls ohne ergänzende Beweisaufnahme eine andere Entscheidung. Ein Bauherr ist - unabhängig von der grundsätzlichen Verantwortung des Werkunternehmers - dann zu persönlichem Eingreifen verpflichtet, wenn er bei Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, diese von ihm erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.09.2002, 1 U 248/01, BauR 2003, 1742; SchlHOLG, Urteil vom 13.04.2000, BauR 2001, 974; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.1982, VI ZR 220/80, BauR 1982, 399; BGH, Urteil vom 11.05.1976, VI ZR 210/73, BauR 1976, 441; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1852 ff., insbes. 1855 mwN). Auch wenn in erster Linie der Werkunternehmer verkehrssicherungspflichtig ist, dieser für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen hat und Unfallverhütungsvorschriften sich nur an ihn wenden, kommt eine Verkehrssicherungspflicht des vom Bauherrn mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekten wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht und zwar dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt für ihn erkennbar waren. Der Architekt muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (BGH, Urteil vom 13.03.2007, VI ZR 178/05, BauR 2007, 1267). Ist der Architekt Angestellter des Bauherrn, folgt hieraus eine eigene Haftung des Bauherrn. Neben dieser sog. "sekundären" Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare "baustellentypische" Gefahren zu beseitigen, treffen den bauleitenden Architekten bzw. Bauherrn "primäre" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007, VI ZR 178/05, BauR 2007, 1267; BGH, Urteil vom 20.09.1983, VI ZR 248/81, MDR 1984, 219; BGH, Urteil vom 10.06. 1975, VI ZR 131/73, VersR 1975, 949; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2005, 1 U 119/05, NZBau 2006, 185; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1858 ff., insbes. 1862 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 430 mwN). Eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht besteht deshalb immer dort, wo es gilt, besonders gefahrträchtige Fehler des Bauunternehmers zu verhindern (KG, Urteil vom 03.02.1998, 15 U 8188/96, BauR 1999, 421; Werner/Pastor, a.a.O.). Die Voraussetzung einer Haftung der Beklagten, der das Verhalten ihrer Mitarbeiter aus der Bauabteilung gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, wegen Verletzung ihrer (primären und sekundären) Verkehrssicherungspflicht sind entgegen der Annahme des Landgerichts im Hinblick auf deren Kenntnisse von der besonderen Brandgefahr durch die alukaschierten Polystyrolplatten als auch durch die fehlende brandschutztechnische Ausrüstung der Fuge und die brennbaren Einbauten in der Fuge erfüllt. aa. Die Beklagte hatte Kenntnis von der besonderen Brandgefahr durch die alukaschierten Polystyrolplatten. Dass der Beklagten die aus den Baugenehmigungen folgende brandschutztechnische Anforderung, sämtliche Einbauten, Dämmungen etc. im Ankunftsbereich aus nichtbrennbaren Materialien herzustellen, bereits frühzeitig bekannt gewesen ist, folgt aus ihrer Reaktion auf Beanstandungen des teilweise rechtswidrig erfolgten Einbaus brennbarer Materialien durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Baustufe I (vgl. Gutachten des Sachvertständigen H vom 28.02.2007, dort Seite 59 ff., Anlage K 11). Nach einer Beanstandung des Herrn S (von der Feuerwehr Düsseldorf) heißt es hierzu in einem Schreiben der Beklagten an das Bauaufsichtsamt und die Feuerwehr vom 16.03.1973 (Anlage K 22) u.a.: "Nach erneuter Überprüfung möchten wir Ihnen versichern, dass in allen anderen Bereichen der abgehängten Decken für die Isolierung nur nichtbrennbare Materialien verwandt wurden. ..." (Hervorhebung im Original) Im Aktenvermerk der Planungsgemeinschaft vom 23.11.1973 zur am 22.11.1973 erfolgten Vorbesprechung des Vorentwurfs für die Baustufe II mit Planungsstand 02.04.1974 (Anlage K 21) heißt es u.a.: "2.5. Die Decken sollen in der Baustufe II aus nicht brennbarem Material erstellt werden. ..." Der Beklagten war auch die erhebliche Abweichung der brandschutztechnischen Eigenschaften der seinerzeit von ihrer Bauleitung zum Einsatz vorgesehenen bzw. später tatsächlich zum Einsatz gelangten alukaschierten Polystyrolplatten von den genehmigten Anforderungen /Eigenschaften der Dämmplatten ("nicht brennbar", A1/2) bekannt, weil ihre Bauleitung im Schreiben vom 17.02.1975 (Anlage K 9) die Feuerwehr (als für eine Befreiung bzw. Änderung der vorhandenen Baugenehmigung unzuständige Behörde) "der Ordnung halber" um Einverständnis gebeten hatte, bei der Erweiterung der Ankunftshalle in der Baustufe II die gleiche Wärmedämmmung der Unterseite der Betondecke im Bereich der Ankunftshalle mit Aluminiumfolie als Dampfbremse wie in der Baustufe I (Styrofoam FR schwer entflammbar nach DIN 4102) oder auch Polyurethan Hartschaumplatten verwenden zu dürfen (Hervorhebung durch den Senat). Ohne Kenntnis dieser erheblichen Abweichung hätte für die Bauleitung der Beklagten überhaupt kein Anlass zu diesem Schreiben und den nachfolgenden Versuchen einer nachträglichen Änderung der brandschutztechnischen Anforderungen an das Dämmmaterial unter Durchführung von Ortsbesichtigungen und Brandversuchen unter Beteiligung der Bauleitung der Beklagten bestanden. Dass die Beklagte Kenntnis von der besonderen Brandgefahr durch die alukaschierten Polystyrolplatten hatte, folgt auch aus den unverkennbaren Abweichungen zwischen den brandschutztechnischen Anforderungen an die Dämmung ( "nicht brennbar" A1/A2) gemäß Baugenehmigung vom 10.01.1975 (N-0957/74) mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 18.12.1974, VB-Nr. 412/74 als Nebenbestimmungen - und den Anforderungen gemäß werkvertraglicher Ausschreibung vom 26.02.1975 (Anlage K 8) bzw. späterer Auftragsvergabe. Im Rahmen der Ausschreibung war die Dämmung - unstreitig - nicht in der bauaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen nichtbrennbaren Ausführung (A1/A2) sondern in lediglich schwer entflammbarer Ausführung (B1) vorgesehen (vgl. Anlage K 8, dort Pos. 02.001) und wurde im folgenden in dieser Form an die Fa. R KG vergeben. Die Beklagte hatte auch durch die nach Herstellung der Deckenisolierung/-dämmung durch die Fa. R KG urkundlich belegten Vorgänge, Schriftwechsel und Brandversuche von September 1975 bis April 1976 positive Kenntnis von der besonderen Brandgefahr durch den für das Aufbringen der Alukaschierung auf die Polystyrolplatten verwendeten Kleber und die Notwendigkeit eines Prüfzeugnisses für diesen Kleber bzw. der durch die aufgeklebte Alukaschierung in ihrem Brandverhalten veränderten Polystyrolplatten. Bei der Rohbauabnahme der Baustufe II (Isolierung der Decke unterhalb der Vorfahrt) am 04.09.1975 stellte die Feuerwehr Düsseldorf (Herr S) - u.a. in Anwesenheit des Leiters der Bauabteilung der Beklagten, Herrn W - fest und teilte dies anschließend der Bauleitung der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.1975 mit (vgl. 18/91 GA): "wurde eine Probe der Wärmeisolierung aus dem 1. BA entnommen. Die beiden Materialien unterscheiden sich deutlich. Ein Brandversuch des im 2. BA verwendeten Materials zeigte, dass das Isoliermaterial unterhalb der Alufolie, vermutlich durch den Kleber, mit hoher Geschwindigkeit brannte und brennend abtropfte. Dieses Material kann keineswegs verwendet werden und ist gegen das vereinbarte auszuwechseln . ..." (Hervorhebung durch den Senat) Daraus folgt, dass der Beklagten positiv bekannt war, dass das verwendete alukaschierte Polystyrolmaterial nicht die Anforderung der brandschutztechnischen Bedingungen an eine Dämmung aus nicht brennbaren Materialen (A1/A2) erfüllte. Zudem wurde im folgenden mit Schreiben der Fa. R KG an die G C vom 26.09.1975 (Anlage W3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Befestigung der Alukaschierung lösungsmittelhaltige Kleber verwendet wurden, auch wenn die Fa. R diese Problematik dadurch zu relativieren versuchte, dass zum einen die flächige Abdeckung mit Alufolie und die dichte Verklebung der Stöße den zum Brennen unbedingt erforderlichen Luftzutritt nicht zulasse und zum anderen die Schwerentflammbarkeit bei Alterung der Elemente zunehme, weil "in der Regel" lösungsmittelhaltige Kleber durch "Abwanderung des Lösungsmittels" in ihrer Entzündlichkeit wesentlich herabgesetzt würden. Die Problematik, dass im streitgegenständlichen Fugenbereich eine Brandbeaufschlagung auch an offenen, unkaschierten Plattenkanten mit dort vorhandenen Kleberresten stattfinden könnte und insoweit erhebliche Risiken bergen könnte, lag für die fachkundige Beklagte damit auf der Hand. Aus dem dem Schreiben der Fa. R KG an die G C vom 26.09.1975 beigefügten Unterlagen (Stellungnahme der Fa. A nebst vom 22.09.1975, Ausarbeitung "Das Brandverhalten von AlgoStat-Polystyrol-Hartschäumen" (unkaschiert), Prüfbescheid/-zeichen des IfB vom 11.10.1973"; vgl. Anlage W 3) ergab sich, dass bei Verbund der Polystyrol-Hartschaumplatten mit massiven mineralischen Baustoffen der Verbund (nur dann) als schwer entflammbar gilt, wenn Kleber mit PA-III-Prüfzeichen verwendet werden. Zugleich wurde dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verwendung (der Polystyrolplatten) in Verbindung mit anderen Stoffen die (Prüf-)Eigenschaft "schwerentflammbar" verlorengehen könne, wenn brennbare oder nichtbrennbare und/oder ungeeignete Verbindungsmittel verwendet würden. Daraus folgte für die fachkundige Bauabteilung der Beklagten, dass sich das vom IfB erteilte Prüfzeichen PA-III 4.53 als schwer entflammbar nur auf die "blanke", d.h. nicht kaschierte und nicht verklebte Polystyrolplatte bezog und jedwede Hinzufügung andere Stoffe und Verbindungsmittel, insbesondere der ausdrücklich angesprochenen "lösemittelhaltigen Kleber" , die Eigenschaft der Schwerentflammbarkeit in Frage stellen würde. Zudem war der Bauabteilung der Beklagten bekannt, dass die Fa. A (als Hersteller der Polystyrolplatten) - durch Schreiben vom 04.10.1975 (vgl. 18 GA) ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass es zur damaligen Zeit in Deutschland kein Prüfzeichen für eine alukaschierte Polystyrolplatte als schwerentflammbar (B3) gebe. Zugleich wurde dort von der Fa. A nochmals darauf hingewiesen, dass die Alufolie mittels eines Klebers auf den Polystyrolplatten befestigt werde, der brennbare Lösungsmittel enthalte. Zugleich bekundete die Fa. A die Bereitschaft, ein Prüfzeichen für das aluminiumkaschierte Material zu beantragen, verwies aber auf eine Wartezeit bis zur technischen Prüfung von 10-12 Monaten. Auch ein Brandversuch vom 16.10.1975 - wiederum im Beisein der Bauleitung der Beklagten - bestätigte die erhebliche Brandgefahr der alukaschierten Dämmplatten ausweislich des Aktenvermerk der Feuerwehr vom 17.10.1975 (Anlage W6) - für die Beklagte nochmals anschaulich und (im negativen Sinne) beeindruckend wie folgt: "1. Versuch: Die vorhandene Decke wird (in Form einer Probe) mit einem Spezialanstrich versehen. Der Versuch war beeindruckend. Nach ca. einer Minute Brenndauer mit der Lötlampe war das Material verbrannt. ..." (Hervorhebung durch den Senat) Aus einem weiteren Brandversuch vom 16.10.1975 folgte dabei für die Beklagte deutlich, dass erst eine komplette Abdeckung der sich als leicht entflammbaren erwiesenen Polystyrolplatten durch einen speziellen Anstrich und einen ca 2,5 cm starken Spritzschaum zu besseren Ergebnissen führte, wovon jedoch später tatsächlich - unstreitig - (nach Vermutung der Feuerwehr aus Kostengründen, da 4 x so teuer) kein Gebrauch gemacht wurde, sondern stattdessen lediglich ein (gemäß acht Proben, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b 74/99, www.juris.de, dort Rn 30) lediglich 0,24 - 1,0 mm dicker Anstrich als Dämmschichtbildner aufgetragen wurde. Dieser Dämmschichtbildner ist weder beim Brand noch bei einem späteren Brandtest aufgeschäumt, stellte sich vielmehr spröde dar, war craquele-artig aufgebrochen und in Teilbereichen abgefallen, so dass die darunterliegende Alufolie sichtbar wurde. Dass dieser Dämmschichtbildner vollständig versagt hat, folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen P (Gutachten vom 02.08.1997, Seite 28/30/96/134/167, Anlage K5) und des Sachverständigen H (Gutachten vom 28.02.1997, Seite 85, Anlage K 11). Dass für eine erhebliche Brandgefahr sprechende Umstände der Bauabteilung der Beklagten in ihren Einzelheiten bereits im Herbst 1975 positiv bekannt waren, folgt auch daraus, dass sie andernfalls nicht die Fa. R KG - entsprechend dem ebenfalls unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin (18 GA unten) - durch Schreiben vom 20.10.1975 aufgefordert hätte, entweder ein Prüfzeugnis für die Einstufung der Polystyrolplatten nebst Alukaschierung und Kleber als schwerentflammbar (B1) vorzulegen oder aber für eine "feuerhemmende Beschichtung der gesamten Deckenfläche" Sorge zu tragen. Weitere Brandversuche vom 21.10.1975 (Anlage W 7) und vom 03.12.1975 (Anlage W9) brachten keine verwertbaren Ergebnisse, da die Dämmplatten der jeweiligen Versuchsflächen mangels ordentlicher Befestigung von der Decke fielen. Der konkrete Verlauf des letzten Brandversuchs vom 17.12.1975 ist aus dem Aktenvermerk der G C vom 17.12.1975 (Anlage W 10) weder hinsichtlich seiner technischen Voraussetzungen noch hinsichtlich des jeweiligen Brandverhaltens der vier Musterflächen hinreichend ersichtlich. So ist hinsichtlich der technischen Voraussetzungen nicht ersichtlich, ob - wie in dem vorherigen Brandversuch vom 03.12.1975 (Anlage W 10) - ein dort zitierter neuer "Henkelkleber" bzw. ein zuvor am 14.11.1975 (Anlage W 8) zitierter "seit 14 Tagen zugelassener Kleber mit PA III Prüfzeichen" - Verwendung gefunden hat und auf welche Weise die 4 Teilflächen einer "örtlichen Feuerprobe" ausgesetzt worden sind. Das jeweilige Brandverhalten der vier Musterflächen wurde nur dahingehend beschrieben, dass die Feuerwehr mit der Anwendung eines Anstrichs gemäß Feld 1 (DB Pyrotect), 2 (DB Pyromors) oder 4 (W GmbH) nach freier Wahl einverstanden gewesen sei. Außerdem wurde in dem Aktenvermerk der G C "der guten Ordnung halber" nochmals darauf hingewiesen, dass für das Material der Beschichtung des Feldes 4 (W) kein Prüfzeugnis vorliege, was der Feuerwehr seit dem ersten Brandversuch und bei der der durch sie erfolgten Freigabe in die Wahl der zu verwendenden Beschichtung bekannt gewesen sei. Daraus folgt, dass der Beklagten - unabhängig von den Umständen einer "Freigabe" durch die Feuerwehr - auch positiv bekannt war, dass die später von ihr gewählte Beschichtung der Fa. W kein Prüfzeugnis besaß. Ob der zum Aufkleben der Alukaschierung verwendete Kleber ein Prüfzeugnis/-zeichen besaß, war aus dem Aktenvermerk nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dass der Beklagten positiv bekannt war, dass die später von ihr gewählte Beschichtung der Fa. W kein Prüfzeugnis besaß und dafür auch nicht zu erlangen gewesen wäre, folgt schließlich auch aus dem Schreiben der Fa. R KG an die Bauabteilung der Beklagten vom 19.12.1975 (Anlage K 13). Alle Brandversuche mit den Polystyrolplatten wurden in - sich bereits für einen Laien, jedenfalls aber für die fachkundige Beklagte aufdrängend - unqualifizierter, grob laienhafter Weise durchgeführt. Der Einwand der Berufung der Beklagten das Landgericht habe hierzu keinen Sachverständigenbeweis erhoben und/oder Zeugen vernommen und tatsächlich hätten die Brandversuche ein für die damalige Zeit ungewöhnlich hohes Qualitätsniveau gezeigt (vgl. Gutachten Uhland vom 28.11.2008, Seite 25), geht fehl. Dieser Einwand verkennt, dass es durch die o.a. Aktenvermerke und Schriftwechsel bereits urkundlich belegt ist, dass die Brandversuche in unqualifizierter, grob laienhafter Weise durchgeführt worden waren und der fachkundigen Beklagten daraus die besonderen Brandgefahren der Polystyrolplatten - auch in Zusammenhang mit der Kaschierung und des dazu verwendeten Klebers und der Erforderlichkeit eines Prüfzeugnisses für diesen Kleber - bekannt waren. Dies folgt auch aus den diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen P vom 02.08.1997 (Teil 2, Seite 95/96, dort zu 10.8., und Seite 162 "unsachgemäße Primitivversuche" , Anlage K5) und auch daraus, dass - wie aus den zitierten Aktenvermerken und Schriftwechseln ersichtlich - Brandversuche "mit der Lötlampe" (Anlage W6) bzw. mit "Öl und Benzin getränkten und entzündeten Haufen Holz" (Anlage W 7) bzw. durch "Entfachung eines Feuers" (Anlage W9) bzw. durch "Aussetzen einer örtlichen Feuerprobe" (Anlage W 10) stattgefunden haben, ohne dass Einzelheiten zu den konkreten Voraussetzungen (insbes. Fläche/Abstand/Temperatur/Dauer etc. der Brandbeaufschlagung, Einzelheiten zur Luft-/Sauerstoffzufuhr, Schichtdicke des Dämmstoffbildners etc.) erkennbar sind oder der DIN 4102 entsprechend dokumentiert worden sind. Auch zu den Folgen der Brandversuche heißt es jeweils nur lapidar "... Material verbrannt ...", "... Versuch ... war so überzeugend, dass ..." (vgl. Anlage W6 ) bzw. "... nicht verbrannt ..." (Anlage W7) bzw. "... Feuerwehr mit der Anwendung eines Anstrichs nach freier Wahl einverstanden ..." (Anlage W10). Soweit die Beklagte einwendet, der von der Feuerwehr vorgegebene und begleitete Brandversuch auf einer gevierteilten Fläche von 4 qm hätte ergeben, dass sich die drei freigegebenen Muster auch nach einer örtlichen Feuerprobe von 10 Minuten mangel- und beanstandungsfrei verhalten hätten und es bleibe daher unklar, welche weiteren Erkenntnisse ein großflächigerer Versuchsaufbau ergeben hätte, verkennt sie, dass bereits damals spezielle Versuchsaufbauten mit exakt definierten Parametern vorgesehen waren, denen die stattgefundenen Brandversuche nicht einmal ansatzweise entsprachen. Dies gilt insbesondere auch für eine Brandbeaufschlagung an den Plattenflanken (wie z.B. im streitgegenständlichen Fugenbereich) und für eine gleichzeitige großflächigere Brandbeaufschlagung an den Plattenoberflächen, die - schon bei laienhafter Betrachtung - durchaus zu abweichenden Ergebnissen gegenüber einer nur sehr kleinflächigen Brandprobe auf einem Quadratmeter führen kann. Diese bereits bis Ende 1975 vorhandenen Kenntnisse der Beklagten von besonderen Brandgefahren der alukaschierten Polystyrolplatten wurden nochmals durch die an den Flughafen gerichtete Aktennotiz des Herrn S (Feuerwehr) vom 27.04.1976 vertieft. Diese Aktennotiz betrifft keineswegs ausschließlich Mängel an der Rauchabzugsanlage. Die vom Aktenvermerk des KHK B in Bezug genommene an den Flughafen gerichtete Aktennotiz des Herrn S (Feuerwehr) vom 27.04.1976 hat vielmehr den Wortlaut: " Im Falle eines Brandes dieser Isoliermatten .... würden große Gebäudeteile gleichzeitig verrauchen. - Die Folgen wären unabsehbar - " (Hervorhebung durch den Senat). Auch wenn die Aktennotiz des Herrn S - auch - der Bemängelung des Rauchabzugsanlage gedient haben mag, wurde darin der Beklagten zugleich - schon logisch vorrangig - als konkrete und besonders gefährliche Brandursache (und Rauchursache) ein "Brand der Isoliermatten" aufgezeigt und zugleich auf die damit einhergehende spezifische, in Umfang und Fläche ganz erhebliche Rauchentwicklung mit unabsehbaren Folgen hingewiesen. Diese Warnung durch die Feuerwehr war nicht nur hinsichtlich der besonders gefährlichen Folgen (gleichzeitige Verrauchung großer Gebäudeteile) sondern auch hinsichtlich der besonders gefährlichen Ursache (Brand der Isoliermatten innerhalb der abgehängten Zwischendecken) eindeutig und unmißverständlich und belegt die Kenntnis der Beklagten von den Umständen bezüglich der brennbaren Dämmplatten und eine Kenntnis der damit einhergehenden besonderen Brandgefahr. Die Beklagte hatte auch Kenntnis auch von der besonderen Brandgefahr infolge der fehlenden brandschutztechnischen Ausrüstung der Fuge. Durch die vorstehend bereits aufgezeigte besondere Brandgefahr der alukaschierten Polystyrolplatten lag für die Beklagte subjektiv auch eine besondere Brandgefahr durch das Fehlen einer brandschutztechnischen Ausrüstung der oberhalb der Polystyrolplatten in unmittelbarer Nähe befindlichen offenen Längsfuge auf der Hand. Dies gilt um so mehr, als sich im Fugenbereich eine diagonal angeschnittene Flanke der alukaschierten Polystyrolplatten befand und erst recht um so mehr, als die Beklagte in die Fuge brennbare Materialien (Wasserleitbänder bzw. PVC-Rinne) hat einbauen lassen, die insoweit durch Brandübertragung im Wege einer verhängnisvollen Kettenreaktion in der Lage waren, die großflächig verbauten brennbaren Polystyrolplatten mit tödlicher Rauchentwicklung in Brand zu setzen. Auf die besondere Brandgefahr im Falle einer offenenen, nicht brandgeschützten Fuge wurde die Beklagte auch mehrfach durch Dritte unmißverständlich hingewiesen. Zunächst erfolgte ein solcher Hinweis durch die Feuerwehr bei der Abnahme des Parkhauses (im Rahmen der Baustufe I) im Rahmen der Beanstandung der nicht feuerbeständigen Ausbildung der Dehnungsfugen im Bereich der Deckenplatten und die Erläuterung dieser Forderung durch die Feuerwehr in der Baubesprechung vom 10.02.1972, dass in jüngster Zeit bei einem größeren Brand sich das Feuer nachweisbar durch nicht feuerbeständig geschlossene Dehnungsfugen ausgebreitet habe (vgl. Schreiben der A an die Beklagte vom 23.03.1972, Anlage W19a). Nach Besprechung vom 12.04.1972 lehnte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.04.1972 (Anlage K45/W 31) die Vorlage eines entsprechendes Nachtragsangebots durch die A ohne eine nachträgliche Forderung der Aufsichtsbehörde, die neue DIN 1045 einzuhalten, ab und stützte sich darauf, dass beim Bau des Parkhauses in den Jahren 1970/1971 "entsprechend der Auflagen" die seinerzeit gültige DIN 1045 für die Ausführung der Dehnungsfugen zugrundegelegt worden sei und auf dieser Basis das Bauwerk ohne Beanstandungen von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sei. Das im Schreiben vom 23.03.1972 bereits angekündigte Nachtragsangebot der A vom 17.04.1972, welches vorsah, dass unterhalb der Vorfahrtplatte Promat-Asbestplatten (A1) in einseitig offener kastenartiger Bauweise mit Einbau einer Rinne aus Zinkblech unterhalb des offenen Fugenspalts zur Aufnahme/Ableitung von über PVC-Winkelprofile abtropfenden Oberflächenwassers und Ausfütterung mit nichtbrennbarer Steinwolle der nicht mit Promat-Asbest abgeschotteten Seite der Verkleidung angebracht werden sollten (vgl. Anlage K 24, dort Seite 642 unten), nahm die Beklagte nicht an. Entgegen der Zusicherung in ihrem Schreiben vom 04.02.1975 an die Stadt Düsseldorf (Herrn S, Anlage K 25) wurden die "Dehnfugen zwischen den Stahlbetonabschnitten" nicht - wie in einer dort näher benannten Zeichnung (Anlage W 20) angegeben - "mit Steinwolle (ohne brennbare Bindemittel), z.B. Rockwool-Füllmaterial RT nach DIN 18165 ... verfüllt und durch einen Stahlwinkel verhindert, dass das Material durch die Fuge gedrückt wird" . Soweit die Beklagte in erster Instanz hierzu vorgetragen hat, bei den darin erwähnten Dehnfugen handele es sich lediglich um solche, die sich ausschließlich innerhalb des Gebäudekomplexes befänden (vgl. 138/139 GA), ist dies weder der allgemeinen Bezeichnung der Fugen im Schreiben vom 04.02.1975 (Anlage K 25) noch der Zeichnung (Anlage W 20) bzw. deren Bezeichung bzw. Legende ( "Feuerbeständige Fugenausbildung, Dehnfugenausbildung und konstruktive Fugen" , vgl. Anlage W 20 unten; "Dehnungsfugen in den Stahlbetondecken" , vgl. Anlage W 20 Mitte) zu entnehmen. bb. Aufgrund der vorstehenden Kenntnisse als Bauherrin des Flughafengebäudes hatte die Beklagte die Pflicht, die Klägerin vor den Schweißarbeiten zumindest über die Abweichungen des Flughafengebäudes vom Brandschutz gegen allgemeine, objekttypische Gefahren i.S. d. BauO NW zu informieren, die bei den anstehenden Schweißarbeiten ein besonderes, wenn auch nur latentes Risiko einer Brandentstehung und/oder -ausbreitung begründen konnten. Dazu gehörten sowohl die von der Beklagten rechtswidrig in großflächigem Umfang verwendeten brennbaren alukaschierten Polystyrolplatten als auch auch das Fehlen einer brandschutztechnischen Ausrüstung des Fugenbereichs und die Vornahme brennbarer Einbauten in den Fugenbereich. Denn hieraus ergab sich die besondere Gefahr der Entstehung und folgenschweren Ausbreitung eines Großbrandes im Wege einer verhängnisvollen Kettenreaktion bei Schweißarbeiten im Fugenbereich wie später geschehen. Schon die Erteilung des Auftrags durch die Beklagte an die Klägerin zu Schweißarbeiten im Fugenbereich konnte unmittelbar Gefahren für andere begründen bzw. solche Gefahren konnten von der Beklagten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Deshalb galt es, durch Information über Verstöße des Flughafengebäudes gegen die BauO NW besonders gefahrenträchtige Fehler der Klägerin bei den ihr gemäß § 30 UVV VBG 15 primär obliegenden Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung von Brandgefahren und den anstehenden Schweißarbeiten zu verhindern. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.1995 (Anlage W 19), mitgeteilt hat, sie habe vorgesehen, "Vakuumprofile" in die Bauwerksfuge einzubauen und den Fugenspalt zwischen den Stahlrandprofilen noch einmal zusätzlich mit Klebefolie abzudichten, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die genutzten Innenräume unterhalb der Vorfahrt während des Einbaus der neuen Dehungsfugen zu verhindern (Hervorhebung durch den Senat). Hierdurch musste bei der Beklagten der Verdacht geweckt werden, dass die Klägerin die lediglich auf das Eindringen von Feuchtigkeit bezogenen Hinweise im Werkvertrag nebst Anlagen möglicherweise im Sinne eines Umkehrschlusses, andere Gefahren (insbesondere eine Brandgefahr) beständen nicht, mißverstanden haben könnte. Im Hinblick auf die aus mehreren Gründen bestehende besondere Brandgefahr bei Schweißarbeiten im Fugenbereich oblagen der Beklagten spätestens ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bei der Besichtigung des für Schweißarbeiten vorgesehenen Arbeitsbereichs am Brandtag durch den Zeugen R, erst recht entsprechende Informationspflichten im Rahmen ihrer (sekundären) Verkehrssicherungspflichten. cc. Die (primären und sekundären) Verkehrssicherungspflichten der Beklagten bestehen selbständig neben der primären Verkehrssicherungspflicht der Klägerin. Diese beiderseitigen Verkehrssicherungspflichten sind unabhängig voneinander. Ebenso wie die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, ihre Verkehrssicherungspflicht sei ausgeschlossen bzw. vermindert, weil die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen sei, ist auch der Beklagten ein entsprechender Einwand verwehrt. Wie oben bereits ausgeführt, ist es allgemein anerkannt, dass mehrere Personen auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander (verkehrs-)sicherungspflichtig sein können (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Rn 48 mwN) und die Übertragung/Delegation von Verkehrssicherungspflichten von einer auf eine andere Rechtsperson klarer Absprachen bedarf, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst nach einer klaren Absprache kann sich die Verkehrssicherungspflicht eines ursprünglich Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengen, ob die delegierten Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (BGH, Urteil vom 04.06.1996, VI ZR 75/95, NJW 1996, 2646). Der Einwand beider Parteien, die eigenen Unfallverhütungs-/ Verkehrssicherungspflichten seien ausgeschlossen bzw. vermindert, weil ausnahmsweise die jeweils andere Partei im Rahmen ihrer Unfallverhütungs-/Verkehrssicherungspflichten für einen bestimmten Umstand habe Sorge tragen müssen, würde im Ergebnis einer stillschweigenden Übertragung/Delegation auf die jeweils andere Partei gleichkommen und bei diesbezüglichen Missverständnissen bzw. Fehleinschätzungen wäre - wie hier geschehen - die Sicherung bzw. Abstellung der Gefahrenquelle entgegen der Ratio der Brand-/Unfallverhütungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten nicht mehr hinreichend zuverlässig garantiert. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei nicht verkehrssicherungspflichtig, weil der Klägerin durch deren früheren Arbeiten im Fugenbereich in den 70er Jahren die bauliche Ausgestaltung der Fuge im einzelnen bekannt gewesen sei. Die Beklagte hat insoweit in erster Instanz vorgetragen, dass die Klägerin an der früheren Abdeckung der Fuge beteiligt gewesen sei (610 GA). Den Einwand der Klägerin, dass sie nur die Stahl- und Profilteile geliefert habe, aber nicht deren Einbau in den Fugenbereich vorgenommen habe (667/683 ff. GA), hat die Beklagte daraufhin lediglich in unzulässiger Weise mit Nichtwissen (vgl. 836 GA, dort zu 2.) bestritten. Das weitere erstinstanzliche sowie das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten enthält im Übrigen keinen substantiierten Sachvortrag, dass der Klägerin durch ihre Arbeiten in den siebziger Jahren die im Jahre 1996 tatsächlich vorhandene Ausgestaltung des Fugenbereichs (insbesondere deren fehlende brandschutztechnische Ausrüstung und das Vorhandensein brennbarer Einbauten in Gestalt von Wasserleitbändern und PVC-Rinne) im Einzelnen positiv bekannt war und aus diesem Grund eine Einschränkung bzw. ein Wegfall der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten in Betracht kommt. e. Für einen positiven - wahrheitswidrigen - Hinweis des Zeugen R gegenüber der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern, die tragende Decke und die darunter abgehängte Decke beständen aus Beton und in diesen Bereichen könnten durch die Fuge hinabfallende Schweißfunken keinen Schaden anrichten, ist die insoweit beweisbelastete Klägerin - entsprechend der bereits oben vom Senat getroffenen Feststellungen - beweisfällig geblieben. 2. Die Verwendung brennbarer alukaschierter Polystyrolplatten, die Vornahme brennbarer Einbauten in den Fugenbereich, die nicht feuerbeständige Ausrüstung der Fuge und die Verletzung der Informationspflicht gegenüber der Klägerin sind adäquat kausal für den durch den Brand eingetretenen Schaden. Dass die brandtechnischen Eigenschaften der als Dämmmaterial verwendeten alukaschierten Polystyrolplatten dazu geführt haben, dass der Brand ein derart verheerendes Ausmaß erreichte und bei Verwendung des in den brandschutztechnischen Bedingungen vorgeschriebenen nicht brennbaren Dämmmaterials (A1/A2) der Brand auf einen deutlich kleineren Bereich begrenzt geblieben wäre, stellt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht substantiiert in Abrede. Auch die brennbaren unteren Wasserleitbänder haben in Zusammenwirken mit der ebenfalls brennbaren PVC-Rinne entsprechend den überzeugenden Feststellungen des Sachverständige H in dessen Gutachten vom 30.11.1996 (Anlage K1a) und vom 28.02.1997 (Anlage K 11) einen wesentlichen adäquaten Ursachenbeitrag dadurch geleistet, dass ihr Brand im Wege einer vom Sachverständigen verifizierten und dargestellten Kettenreaktion zu einer Entzündung der brennbaren alukaschierten Polystyrolplatten geführt hat. Eine feuerbeständige Ausrüstung der Fuge hätte jedwede Brandentstehung und erst Recht die Brandübertragung über die brennbaren Einbauten in der Fuge auf die brennbaren Polystyrol-Dämmplatten im Wege einer Kettenreaktion verhindert. Die Verletzung der Informationspflicht der Beklagten (i.S. einer primären Verkehrssicherungspflicht) ist ebenfalls adäquat kausal für das Brandgeschehen. Hätte die Beklagte die Klägerin pflichtgemäß über die baurechtswidrige Ausführung des Fugenbereichs und der Dämmung informiert, wären die Schweißarbeiten von der Klägerin, was zu vermuten ist, nicht ohne die notwendigen Schutzmaßnahmen ausgeführt worden. Der Zurechnungszusammenhang zwischen den der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzungen und Verursachungsbeiträgen und dem erst nach rund zwanzig Jahren entstandenen Brandschaden entfällt weder durch den Zeitablauf noch durch die der Klägerin anzulastenden Pflichtverletzungen und Verursachungsbeiträge in Gestalt der Schweißarbeiten. Im Zeitpunkt der der Klägerin anzulastenden Pflichtverletzungen und Verursachungsbeiträge (Schweißarbeiten) war das latente Schadensrisiko der (zeitlich früheren) Pflichtverletzungen und Verursachungsbeiträge der Beklagten (Verstöße gegen das Bauordnungsrecht im Sinne der Schaffung einer gesteigerten Gefahrenlage) noch nicht abgeklungen, was die Brandübertragung über die unteren Wasserleitbänder und die PVC-Rinne auf die Dämmung und die darauf folgende verheerende flächenmäßige Ausbreitung des Brandes in der Dämmung belegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1988, VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273; BGH, Urteil vom, 10.12.1996, VI ZR 14/96, RuS 1997, 113(vgl. Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 249, Rn 130/136 ff. mwN; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 74/75, 86/87 mwN). Für die Bejahung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen der Beklagten genügt die hier gegebene Mitursächlichkeit. Es liegt hier auch kein Sachverhalt vor, bei dem der Schaden teilweise durch das ein erstes Ereignis und teilweise durch ein anderes Ereignis verursacht worden ist mit der Folge, dass lediglich eine gemäß § 287 ZPO voneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit besteht d.h. jeder Schädiger nur durch den durch ihn bewirkten Schadensteil haftet. 3. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Kenntnisse von der besonderen Brandgefahr ist auch der Beklagten grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der (Mit-)Verursachung des Brandes durch Verwendung brennbaren Dämmmaterials, Unterlassen deren feuerbeständigen Ausrüstung und Vornahme brennbarer Einbauten in den Fugenbereich, und die Verletzung diesbezüglicher Informationspflichten gegenüber der Klägerin anzulasten. Die Kenntnisse belegen, dass sie die Sorgfaltsanforderungen nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen. Der Berufungseinwand der Beklagten, sie habe sich die Materialwahl nach mehreren Brandversuchen von der Feuerwehr bestätigen lassen, der in den siebziger Jahren oftmals die Rolle der "zustimmenden Fachbehörde" zugekommen sei, das Bauordnungsamt habe seine Kompetenzen gleichsam stillschweigend an das Feuerwehramt übertragen, sie habe als Bauherrin keinen Zweifel an deren Kompetenz gehabt und diesem Ablauf voll und ganz vertraut, vermag den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu mindern oder zu beseitigen. Im Hinblick darauf, dass es sich hier bei dem Bauherrn nicht um einen Privatmann, sondern um die bauerfahrene Verwaltung eines Großflughafens handelt, die sich zudem Fachleute herangezogen hat, die mit dem öffentlichen Baurecht vertraut waren, ist davon auszugehen, dass der Beklagten neben der besonderen Brandgefahren durch die Verwendung von brennbaren Dämmplatten und der fehlenden brandschutztechnischen Ausrüstung der darüber befindlichen Dehnfuge und darin vorgenommener brennbarer Einbauten auch die wesentlichen Grundzüge des öffentlichen Baurechts bekannt waren. Dazu gehört auch der Umstand, dass nicht die Feuerwehr, sondern das Bauaufsichtsamt die Genehmigungsbehörde ist, dass Baugenehmigungen grundsätzlich wortgetreu in allen Einzelheiten einzuhalten sind, dass Baugenehmigungen (einschließlich nachträglicher Änderungen und - weiterer - Befreiungen) der Schriftform der zuständigen Behörde bedürfen und dass Aktenvermerke der Feuerwehr eine schriftliche Genehmigung/Änderung/Befreiung der zuständigen Behörde nicht ersetzen können. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Entscheidung des BGH vom 08.07.1971 (III ZR 67/68, NJW 1971, 1881) stützen, bei der im Rahmen von Aufopferungsansprüchen die Notwendigkeit der Anbringung von Sicherheitsglas in einer Heil- und Pflegeanstalt in Frage stand. Dort hat der BGH ausgeführt (Rn 16), wenn die zuständigen Fachleute (Hervorhebung durch den Senat) allgemein eine Maßnahme nicht für erforderlich hielten, könne das Unterlassen der Maßnahme nur schuldhaft sein, wenn die Meinung der Fachleute sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als irrig erwiese, und zwar derart, dass derjenige, um dessen Verantwortung es geht, dies hätte erkennen müssen. Die "zuständige Fachleute" waren hier jedoch nicht die Mitarbeiter der Feuerwehr, sondern die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde, die die von der Beklagten zu erfüllenden Anforderungen an den Brandschutz in der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen festgelegt hatten, nachträglich nicht geändert und der Beklagten insbesondere keine - weiteren - Befreiungen erteilt hatten. Die Beklagte kann zu ihrer Entlastung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der öffentlichen Hand (insbesondere der Baugenehmigungsbehörde) ihrerseits Fehler oder Versäumnisse unterlaufen seien. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass über die Einhaltung der Bauvorschriften hinaus weitere geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden müssen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. Auch eine bauordnungsrechtliche Genehmigung entbindet nicht von der eigenen Prüfungspflicht, weil das Verbot der Gefährdung des Verkehrs umfassender ist als die der Bauordnungsbehörde gestellten Aufgaben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1980, VI ZR 121/79, BauR 1981, 302; BGH, Urteil vom 11.03.1969, VI ZR 271/67, VersR 1969, 665; OLG Köln, Urteil vom 06.05.1976, 12 U 79/75, VersR 1977, 824; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1855 mwN). Der Beklagten ist auch der Einwand verwehrt, zu ihren Gunsten sei der damals geringe Stellenwert des baulichen Brandschutzes zu berücksichtigen. Bei der streitgegenständlichen Erweiterung des Flughafens hat die zuständige Behörde dem Brandschutz durch die konkret formulierten Auflagen in den brandschutztechnischen Bedingungen zur Baugenehmigung einen erheblichen und dem Sonderbau Flughafen angemessenen Stellenwert zugeordnet. Dadurch, dass die - zumindest durch die Baustufe I - bauerfahrene und zudem fachkundig beratene Beklagte diese Auflagen ohne formgerechte Änderungen und (weitere) Befreiungen nicht erfüllt und dadurch erhebliche Brandgefahren geschaffen hat, die sich nicht nur bei Schweißarbeiten im Fugenbereich, sondern auch z.B. bei einem Elektrodefekt in der Zwischendecke realisieren konnten, hat sie die Sorgfaltsanforderungen nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen. Auch der Einwand der Beklagten, seinerzeit - und auch nicht bis zum Brand - habe niemand an die Möglichkeit gedacht, dass Feuer "von oben" (durch die Fuge) an die Wärmedämmung gelangen könne und diese Möglichkeit sei - auch wegen der horizontalen Abdeckung der Fuge durch das Neoprenprofil "nicht vorstellbar" gewesen (vgl. 94/364 GA), steht der Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten nicht entgegen. Der Sachverständige H hat in seinem Gutachten vom 22.12.2003 (688 BA LG Düsseldorf 2b O 74/99) insoweit festgestellt, dass die Vorgehensweise, ein Bauprodukt (bzw. ein Bauteil) von beiden Seiten auf sein Brandverhalten zu untersuchen, schon dem damaligen Stand der Technik entsprach. Völlig unabhängig von besonderen Werkleistungen an der Fuge (wie z.B. Schweißarbeiten mit spezifischen Brandgefahren) lagen zudem auch bei einer objektüblichen Benutzung der Vorfahrtplatte durchaus Szenarien mit einer Brandbeaufschlagung der Fuge "von oben" auf der Hand, zumal sich auf der 27 Meter breiten Vorfahrtplatte eine mehrspurige Fahrbahn befand, auf welcher erheblicher Fahrzeugverkehr zu erwarten war und die zugleich als Rettungsweg fungierte. Auch wenn sich die Längsfuge in einem leicht erhöhten Schrammbord befand und gegen eindringende Feuchtigkeit durch das Neoprenprofil in gewissem Umfang (und selbst insoweit nur unzureichend, wie die von der Beklagten eingebauten Wasserleitbänder und die unterseitige PVC-Rinne belegen) geschützt war, war es keinesfalls undenkbar oder unvorstellbar, dass auch bei einer objektypischen Benutzung des Objekts - beispielsweise bei einem Verkehrsunfall oder Fahrzeugdefekt im Fugenbereich der Vorfahrtplatte - eine Beanspruchung der Fuge mit ggf. brennendem Treibstoff oder ggf. brennenden Fahrzeugteilen stattfinden könnte. Dies verkennt der Privatsachverständige U in seinem Ergänzungsgutachten vom 09.08.1998 (Anlage W 11b, dort Seite 3). Insoweit weist der Privatsachverständige S zutreffend darauf hin, dass es z.B. sehr verwunderlich sei, wenn in einer vergleichbaren Situation eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Krankenhaus ein Rätselraten beginnen würde, welche Anforderungen an den horizontalen Brandschutz der dazu benutzten "Dachdecke" - einschließlich darin befindlicher 30-40 mm breiter und 210-270 Meter langer Längsfugen - stattfinden würde (vgl. Anlage BK 3, dort Seite 13). Im Hinblick auf diese der Beklagten bei hinreichender Sorgfalt erkennbaren objekttypischen Gefahren eines Großflughafens - auch wenn es sich dabei um besondere Szenarien handeln mag - hat die Bauaufsichtsbehörde verschärfte Anforderungen an den horizontalen Brandschutz gestellt, welche die Beklagte grob fahrlässig missachtet hat. Auch ein etwaiger Rechtsirrtum über die o.a. Notwendigkeit einer schriftlichen Änderung der vorliegenden Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde entlastet die Beklagte nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da die Beklagte bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Rechtslage nicht damit rechnen konnte, die erfolgten Abweichungen von den brandschutztechnischen Bedingungen der Baugenehmigung seien rechtmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428; BGH, Urteil vom 12.07.2006, X ZR 157/05, BB 2006, 1819; Weinreich/Schmidt-Kessel, a.a.O., § 276, Rn 10 mwN; juris-PK-Alpmann, a.a.O., § 276, Rn 11 mwN; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 73 ff. mwN). Nach alledem war es auch grob sorgfaltswidrig, dass die Beklagte trotz ihres überlegenen Wissens als Bauherrin des Flughafengebäudes die Klägerin nicht über Abweichungen des Flughafengebäudes vom Brandschutz gegen allgemeine, objekttypische Gefahren i.S. d. BauO NW zu informieren, die bei den anstehenden Schweißarbeiten ein besonderes, wenn auch nur latentes Risiko einer Brandentstehung und/oder -ausbreitung begründen konnten. Welche konkreten Motive die Beklagte für ihr grob fahrlässiges Verhalten hatte, insbesondere ob dabei Kostengesichtspunkte bzw. Gewinnstreben eine Rolle gespielt haben, ist nicht entscheidungserheblich, so dass auch Feststellungen zur damaligen Beteiligung der öffentlichen Hand an der Beklagten (vgl. Anlage K 27) dahinstehen können. bb. Die Berufung der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Verwendung brennbarer Materialien und der Verzicht einer notwendigen Brandabdichtung innerhalb der Dehnungsfuge sei nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich erfolgt. Vorsatz wird definiert als das Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, wobei vom Handelnden beim direkten Vorsatz der Erfolg als notwendige Folge eines bestimmten Verhaltens vorausgesehen und gewollt ist und beim bedingten Vorsatz der Erfolg nur als möglich vorgestellt und für seines Eintritts billigend in Kauf genommen wird. Beim bedingten Vorsatz wird die als möglich erkannte Folge vom Handlungswillen umfasst, während bei der ("bewussten") Fahrlässigkeit der Betroffene nicht gehandelt hätte, wenn er den Eintritt der Folge, die ihm an sich als Möglichkeit bewusst war, erwartet hätte. Anders als im Strafrecht gilt im Zivilrecht die sog. Vorsatztheorie, nach der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Bestandteil des Vorsatzes ist und ein Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließt (vgl. Weinreich/Schmidt-Kessel, a.a.O., § 276, Rn 6 mwN; juris-PK-Alpmann, a.a.O., § 276, Rn 7/8 mwN; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 150 ff. mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin dafür darlegungs- und beweisfällig, dass die Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, d.h. bei ihr das Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gegeben war. Dass der Beklagten die aus ihren Pflichtverletzungen folgende katastrophale Brandlast und die Möglichkeit einer verhängnisvollen Kettenreaktion (i.S.v. Brandentstehung/-übertragung/-ausbreitung) durch Schweißarbeiten im Fugenbereich derart bewusst war, dass bei ihr das Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gegeben war, sie sich das streitgegenständliche katastrophale Brandgeschehen als möglich vorgestellt und für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen hat, d.h. es als möglich erkannte Folge von ihrem Handlungswillen umfasst war, ist nicht feststellbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich nicht in der erwiesenen, oben dargestellten Art und Weise verhalten hätte, wenn sie den Eintritt der Folge, auch wenn ihr diese zumindest als Möglichkeit bewusst war, erwartet hätte. Nach der im Zivilrecht geltenden Vorsatztheorie, nach der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Bestandteil des Vorsatzes ist, schließt der - wenngleich vermeidbare und grob fahrlässige - Rechtsirrtum der Beklagten über die oben dargestellten baurechtlichen Umstände (Dämmung/Fuge) die Annahme eines (auch nur bedingten) Vorsatzes der Beklagten aus. Der Berufungseinwand der Klägerin, dass nach Errichtung des Flughafenankunftsgebäudes in den 70er Jahren - ausweislich der Angaben des seit 1981 für die Beklagte tätigen Zeugen R - offenbar jeder Hinweis im Hinblick auf bestehende Brandgefahren innerhalb der Beklagten unter Hinweis auf die bestehende Baugenehmigung aus den Akten ihrer Bauabteilung entfernt worden sei, reicht ebenfalls nicht zur Annahme eines Vorsatzes der Beklagten aus. Er stützt sich nur auf eine Vermutung zum Inhalt der Bauakten im Hause der Beklagten. Zudem ergäbe sich - selbst bei Wahrunterstellung einer solchen nachträglichen Aktenbereinigung um Hinweise auf Brandlasten - daraus nicht ohne weiteres, dass die Beklagte sich das streitgegenständliche katastrophale Brandgeschehen als möglich vorgestellt und für seines Eintritts billigend in Kauf genommen hat, d.h. die eingetretenen erheblichen Personen- und Sachschäden als möglich erkannte Folge von ihrem Handlungswillen umfasst waren. Gleiches gilt für den Berufungseinwand der Beklagten, spätestens ab den Erläuterungen in den dem Schreiben der A Rohbau vom 23.03.1972 (Anlage TW 19) vorangegangenen Gesprächen mit Organen der Beklagten mit entsprechenden Hinweisen eines Oberbrandinspektors auf einen größeren Brand wegen fehlender Brandausrüstung einer Dehnfuge und die Ablehnung des Nachtrages vom 17.11.1972 aus Kostengründen müsse das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die unterbliebene Brandabdichtung der Gebäudedehnfuge als vorsätzlich gewertet werden. Auch aus dem Privatgutachten des Sachverständigen S vom 14.06.2010 (Anlage BK 3) ergeben sich keine weiteren und vom Senat nicht bereits berücksichtigten tatsächlichen Umstände, die belegen könnten, dass die Beklagte sich das streitgegenständliche katastrophale Brandgeschehen als möglich vorgestellt und seinen Eintritt billigend in Kauf genommen hat. Auch der Berufungseinwand der Klägerin, dass leichtentflammbare Materialien gerade in einem Flughafen als Sondergebäude nicht hätten eingebaut werden dürfen, sei auch für jeden Laien ersichtlich, ändert nichts daran, dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte nicht in der erwiesenen, oben dargestellten Art und Weise gehandelt hätte, wenn sie den Eintritt der katastrophalen Folgen erwartet hätte. Auch sonstige Kenntnisse bzw. grob fahrlässige Versäumnisse der Beklagten (hinsichtlich Materialeigenschaften, Brandversuchen, Prüfzeugnissen, bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Zustimmungen bzw. Zuständigkeiten) rechtfertigen im Hinblick auf die vorstehende Abgrenzung der subjektiven Schuldmerkmale nicht den Vorwurf eines bedingten Vorsatzes der Beklagten. III. Eine andere Bestimmung der Haftungsverteilung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird weder durch § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B noch durch Ziff. 16.2. der zusätzlichen Bedingungen noch durch die Vergleiche im Rahmen der Vorprozesse begründet. 1. Die Voraussetzungen des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B sind nicht erfüllt, weil der Beklagten (als Bestellerin) grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist und auch im kaufmännischen Verkehr weder Branchenüblichkeit noch die Üblichkeit einer Versicherung die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung auch für grobes Verschulden des Verwenders selbst oder seiner leitenden Angestellten rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1998, VII ZR 243/97, BGHZ 140, 241). Das Haftungsprivileg zugunsten des Auftragsgebers gemäß § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B gilt zwar grundsätzlich auch bei beiderseitigem Verschulden sowohl des Auftraggebers als auch des Aufragnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1969, VII ZR 116/67, VersR 1969, 1030, dort zu II.3.c.; Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 17. Auflage 2010, § 10 Nr. 2, Rn 90). Eine Alleinhaftung des Auftragnehmers gemäß § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B kommt allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber grob fahrlässig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 17.12.1998, a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.1999, 11 U 180/99, BauR 2001, 1129). Der BGH hat sich dabei zur Begründung im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit der Versicherbarkeit des Haftungsrisikos des Auftragnehmers und der hieraus von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B abgeleiteten Freistellung des Auftraggebers zwar ein dem Gesetz (das gemäß §§ 426 Abs. 1, 254 BGB auf das Maß der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge abstellt) fremder Gesichtspunkt in den Gesamtschuldnerausgleich eingeführt werde. Diese Abweichung werde indes für den kaufmännischen Bereich durch die branchentypischen Besonderheiten und durch wirtschaftliche Erwägungen getragen. § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B beruhe auf der Branchenüblichkeit einer Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Der diese Versicherung über den Werklohn mitfinanzierende Auftraggeber könne zu Recht erwarten, auch an deren Vorteilen zu partizipieren. Aus der Üblichkeit des Versicherungsschutzes dürfe der Auftraggeber schließen, dass sich auch sein Auftragnehmer entsprechend abgesichert und demgemäß infolge der Freizeichnung nur relativ geringfügige Nachteile zu besorgen habe. Hinzu komme, dass der Auftragnehmer die Dritten aus seinem Gewerk drohenden Gefahren typischerweise selbst beherrschen könne. Auch im kaufmännischen Verkehr könne indes weder die Branchenüblichkeit noch die Üblichkeit einer Versicherung die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung auch für grobes Verschulden des Verwenders selbst oder seiner leitenden Angestellten rechtfertigen. § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B sei daher dahin zu verstehen, dass eine Alleinhaftung des Auftragnehmers nicht in Frage komme, wenn das Verschulden des Auftraggebers über den Grad der (einfachen) Fahrlässigkeit hinausreiche. Dies folge deutlich aus § 10 Nr. 5 VOB/B und auch aus der in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B vorausgesetzten Versicherbarkeit des Schadens. Der Auftragnehmer würde nämlich entsprechend §§ 61, 67 Abs. 1 Satz 3 VVG seinen Versicherungsschutz riskieren, wenn er den Auftraggeber im Innenverhältnis von der Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit freistelle; entsprechendes gelte für eine Freistellung von der Haftung für Vorsatz. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen des BGH scheidet die Anwendung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B im Sinne eines Haftungsprivilegs zugunsten des AG auch im Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit aus. Die aus der Versicherbarkeit des Haftungsrisikos des Auftragnehmers von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B abgeleitete Freistellung des Auftraggebers als dem Gesetz (§§ 426 Abs. 1, 254 BGB) fremder Gesichtspunkt beim Innenausgleich zwischen Gesamtschuldnern wird - auch für den kaufmännischen Bereich - im Falle beiderseitiger grober Fahrlässigkeit weder durch die Branchenüblichkeit einer Betriebshaftpflichtversicherung noch durch wirtschaftliche Erwägungen getragen. Der die Betriebshaftpflichtversicherung über den Werklohn mitfinanzierende Auftraggeber kann im Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit nicht erwarten, auch an deren Vorteilen zu partizipieren, zumal er aus der Üblichkeit fehlenden Versicherungsschutzes auch im Falle beiderseitiger grober Fahrlässigkeit nicht mehr zu dem Schluss berechtigt ist, dass sich der Auftragnehmer entsprechend abgesichert und der Auftragnehmer demgemäß infolge der Freizeichnung gemäß § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B nur relativ geringfügige Nachteile zu besorgen habe. Hinzu kommt, dass auch der vom BGH zur Rechtfertigung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B herangezogene Aspekt, dass der Auftragnehmer die Dritten aus seinem Gewerk drohenden Gefahren typischerweise selbst (und allein) beherrschen könne, im Falle beiderseitiger grober Fahrlässigkeit insoweit nicht ohne weiteres herangezogen werden kann, als die Dritten aus dem Gewerk des Auftragsnehmers drohenden Gefahren dann auch durch den Auftraggeber mit grobem Verschulden in erheblicher Weise beeinflusst worden sind und daher eben nicht mehr vom Auftragnehmer als Werkunternehmer - wie typischerweise im Regelfall - ohne weiteres selbst (und allein) erkannt, beherrscht und begrenzt werden können. Hinzu kommt, dass die vom BGH herangezogenen Argumente auch für den Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit Geltung beanspruchen bzw. behalten. Dies gilt zum einen, soweit der BGH ausgeführt hat, dies folge deutlich aus § 10 Nr. 5 VOB/B, da diese Vorschrift nach Wortlaut und Sinn ebenfalls nicht zwischen einseitigem und beiderseitigem grobem Verschulden differenziert. Dies gilt zum anderen aber auch, soweit der BGH weiter ausgeführt hat, dies folge auch aus der in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B vorausgesetzten Versicherbarkeit des Schadens. Ebenso wie im Fall (einseitiger) grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers der Auftragnehmer entsprechend §§ 61, 67 Abs. 1 Satz 3 VVG seinen Versicherungsschutz riskieren würde, wenn er den Auftraggeber im Innenverhältnis von der Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit (oder gar Vorsatz) freistellen würde, ist auch im Falle beiderseitiger grober Fahrlässigkeit die von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B vorausgesetzte Versicherbarkeit des Schadens auf Seiten des Auftragnehmers nicht gegeben. Der Berufungseinwand der Beklagten, durch eine Einschränkung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B müsse nur verhindert werden, dass der einfach fahrlässig handelnde Auftragnehmer den grob fahrlässig handelnden Auftraggeber freistellen müsse, diese Problematik entfalle jedoch, wenn beiden Parteien das gleiche Maß an Fahrlässigkeit (sei es einfache, sei es grobe Fahrlässigkeit) vorzuwerfen sei, und es komme allenfalls in Fällen, in denen das Maß der Fahrlässigkeit des Auftraggebers das des Auftragnehmers übersteige, eine Korrektur des in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B geregelten Grundsatzes in Betracht, ist demgemäß nicht gerechtfertigt. Die Beklagte verkennt dabei, dass der BGH bei der teleologischen Beschränkung/Reduzierung des sich aus § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B ergebenden Haftungsprivilegs zutreffend auf die von der Vorschrift vorausgesetzte Versicherbarkeit des Schadens, wirtschaftliche Erwägungen, die Frage der typischen Beherrschbarkeit von Dritten aus dem Gewerk des Auftragnehmers drohenden Gefahren, die Formulierung von § 10 Nr. 5 VOB/B sowie die aus dem jeweiligen Verschuldensgrad sich ergebende versicherungsrechtliche Folgen abgestellt hat. Demgegenüber greift die Berufung der Beklagten zu kurz, wenn sie - ohne hinreichende Berücksichtigung dieser der Vorschrift zugrundeliegenden spezifischen Interessenlage im Werkvertragsrecht - lediglich darauf abstellen will, bei beiderseits gleichartigem (auch grobem) Verschulden könne sie als Auftraggeberin gleichwohl von dem Haftungsprivileg des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B Gebrauch machen, obgleich in diesem Fall sie als Auftraggeberin ihrerseits auf die vom Gewerk der Beklagten als Auftragnehmerin für Dritte ausgehende Gefahr mit grobem Verschulden erheblichen Einfluss genommen hat und eine Versicherung bzw. Versicherbarkeit des Schadens für die Beklagte als Auftragnehmerin - wie bereits ausgeführt - gleich aus mehrfachen Gründen ausgeschlossen ist. 2. Eine andere Bestimmung der Haftungsverteilung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird auch nicht durch Ziff. 16.2. der in den Vertrag einbezogenen "Zusätzlichen Bedingungen" (Anlage TW 15) "Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er gegen jegliche Haftpflichtansprüche, die sich bei der Ausführung des Auftrags ergeben können, durch entsprechende Versicherungen gedeckt ist." begründet, da diese dahingehend einschränkend auszulegen sind, dass sich die Beklagte darauf nur berufen kann, wenn ihr selbst weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz bei der Schadensverursachung anzulasten ist und die Klausel andernfalls unwirksam ist (BGH a.a.O.). Dies gilt - entsprechend der vorstehenden Feststellungen - auch für den Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit. 3. In den inzwischen geschlossenen Vergleichen in vier Vorprozessen und in dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag im fünften Vorprozess wurde keine andere Bestimmung der Haftungsverteilung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen. IV. Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist auf die Berufung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass im Innenverhältnis der Parteien die Beklagte gemäß §§ 421, 426 BGB mit einer Quote von 75 % und die Klägerin mit einer Quote von 25 % haftet. Die Feststellungen des Landgerichts sind teilweise rechtsfehlerhaft (§ 546 ZPO) und die insoweit gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Nach der Fassung des Gesetzes ("... insbesondere ...") ist bei der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen (BGH, Urteil vom 20.01.1998, VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137; BGH, Urteil vom 25.03.2003, VI ZR 161/02, NJW 2003, 1931; BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896). Den Begriff der Verursachung verwendet § 254 Abs. 1 BGB nicht im naturwissenschaftlichen Sinne, wonach ein Verhalten entweder ursächlich ist oder nicht und eine Abstufung in wichtige oder weniger wichtige Ursachen nicht möglich ist und demgemäß alle zum Schaden führenden Ursachen gleichbehandelt werden müssten (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 254, Rn 108). Entscheidend für das Maß der beiderseitigen Verursachung i.S.v. §§ 426, 254 BGB ist vielmehr, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolges geeignet waren; "vorwiegend verursachen" bedeutet soviel wie in höherem Grad wahrscheinlich machen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1982, III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGH Urteil vom 28.10.1993, IX ZR 252/92, NJW 1994, 379). Dabei ist unerheblich, in welcher zeitlichen Reihenfolge die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gesetzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1988, VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238; Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 254, Rn 32/33 und Rn 108/109 jeweils mwN; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254, Rn 60 mwN; juris-PK-Rüßmann, a.a.O., § 254, Rn 32/33 mwN; Prütting u.a.-Medicus, BGB, 4. Auflage 2009, § 254, Rn 33/34 mwN). Daneben, aber erst in zweiter Linie, ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen (BGH, a.a.O., Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn 61 mwN; Prütting/Medicus, a.a.O., § 254, Rn 35 mwN). Beiderseitige Fahrlässigkeit gleichen Umfangs führt regelmäßig zur Haftungsquotelung unter entscheidender Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge (vgl. juris-PK Rüßmann, a.a.O., § 254, Rn 33; Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 254, Rn 110-113 mwN). Weitere Umstände (wie z.B. wirtschaftliche Folgen, Versicherungsschutz) sind bei der Abwägung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1977, VI ZR 51/76, NJW 1978, 422; Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 254, Rn 116 mwN; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn 63 mwN). Die Zahl der Haftungsgründe ist für die Abwägung ebenfalls grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1956, VI ZR 162/55, NJW 1957, 99; BGH, Urteil vom 03.06.1969, VI ZR 38/68, VersR 1969, 850). Dagegen kann dem Verstoß gegen eine Rechtspflicht höheres Gewicht zukommen als einer bloßen Sorgfaltspflichtverletzung (BGH, Urteil vom 20.01.1998, VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137; Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Zudem besteht heute Einigkeit, dass der Schutzzweck der Norm auch im Rahmen von § 254 (und damit auch im Rahmen von § 426 BGB) die Zurechnung eines Fehlverhaltens beschränken kann (BGH, Urteil vom 08.10.1995, VI ZR 114/84, BGHZ 96, 98; BGH, Urteil vom, 14.03.2006, X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965). Maßgeblich ist dabei, ob die vom Geschädigten übertretene Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden der eingetretenen Art zu verhindern (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 254, Rn 32/33 mwN in Fn 109; § 249, Rn 104/115 ff. mwN). Die vorgenannten gemäß § 286 ZPO festzustellenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1968, VIII ZR 139/66, NJW 1968, 985) sind vom Gericht auf ihre Auswirkung im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1986, VI ZR 222/85, NJW 1986, 2945; Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 254, Rn 117 mwN). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze führt die Abwägung der vom Senat festgestellten beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zur Brandentstehung und zur Brandausbreitung dazu, dass im Innenverhältnis der Parteien die Beklagte gemäß §§ 421, 426 BGB mit einer Quote von 75 % und die Klägerin mit einer Quote von 25 % haftet. Die Klägerin hat erst durch die Schweißarbeiten ohne hinreichende Untersuchung und Sicherungsvorkehrungen gemäß § 30 UVV VBG 15 den letztentscheidenden Verursachungsbeitrag zum Ausbruch des Brandes geleistet. Die - mangels hinreichender vorheriger Untersuchungen des Arbeitsbereichs bzw. mangels Schweißerlaubnis - unzulässigen Schweißarbeiten der Klägerin haben letztlich zur Konkretisierung bzw. Realisierung der zuvor nur latent bestehenden Gefahr eines Brandes geführt, zumal die Fuge vor den Schweißarbeiten (d.h. im "Betriebszustand" der Vorfahrtplatte) zumindest durch ein (bis zu diesem Zeitpunkt angeschraubtes) Neoprenprofil von oben abgedeckt war. Dieser Verursachungsbeitrag, der zudem grob fahrlässig erfolgt ist, schließt eine Haftungsfreistellung der Klägerin durch die ebenfalls grob fahrlässigen Verursachungsbeiträge der Beklagten aus. Die der Beklagten anzulastenden grob fahrlässigen Verursachungsbeiträge sind erheblich höher zu gewichten als die der Klägerin anzulastenden Verursachungsbeiträge. Denn die Beklagte hat grob fahrlässig neben ihrem (vom Landgericht bereits zutreffend berücksichtigten) Verursachungsbeitrag in Gestalt der baurechtswidrigen Verwendung brennbaren Dämmmaterials im Deckenbereich die vom Senat ergänzend festgestellten weiteren Verursachungsbeiträge in Gestalt der baurechtswidrigen Unterlassung einer brandschutztechnischen Ausrüstung der Fuge sowie des Einbaus brennbarer Materialien in den Fugenbereich zu verantworten und außerdem grob fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Diese Verursachungsbeiträge der Beklagten haben entscheidend zur Ausbreitung des Brandes beigetragen. Dies folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen H in seinen Gutachten vom 28.02.1997 (dort Seite 84 ff. , Anlage K 11) und vom 22.12.2003 (673 ff./688 BA LG Düsseldorf 2b O 74/99). In Bezug auf den demgemäß ausschließlich von der Beklagten zu verantwortenden Verursachungsbeitrag der verheerenden flächenmäßigen Ausbreitung des Brandes wirkt auf Seiten der Klägerin - wie vom Landgericht insoweit zutreffend festgestellt - allein die Ursächlichkeit der ungesicherten und unzulässigen Schweißarbeiten für die Brandentstehung im Sinne eines lediglich untergeordneten Verursachungsbeitrages fort. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände führt die Abwägung der in erster Linie maßgeblichen beiderseitigen Verursachungsbeiträge, bei der die Beiträge der Beklagten zur Brandausbreitung deutlich überwiegen, und des in zweiter Linie maßgeblichen beiderseitigen Verschuldens, das hier in Gestalt grober Fahrlässigkeit beider Parteien (bzw. beider Haftungseinheiten) gleich zu gewichten ist, zu einer quotalen Haftung der Parteien im Innenverhältnis von 75 % zu Lasten der Beklagten und von 25 % zu Lasten der Klägerin. Der Berufungseinwand der Klägerin, das Wechselverhältnis der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien sei auch im Rahmen der Abwägung angemessen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, denn es komme bei der Bemessung und Beurteilung ihrer Untersuchungs- und Kontrollpflichten aus UVV entscheidend darauf an, dass sie die Einhaltung von gesetzlichen Brandschutzvorschriften, Vorgaben in der Baugenehmigung und DIN-Normen bzw. Stand der Technik habe voraussetzen dürfen, rechtfertigt keine abweichende Quotierung der Haftung im Innenverhältnis. Für die Klägerin bestand weder objektiv noch subjektiv eine Grundlage für eine Vertrauensbildung dahingehend, dass die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (gegen allgemeine, objekttypische Brandgefahren) durch die Beklagte auch einen hinreichenden Schutz gegen die spezifischen, besonderen Brandgefahren bei den von ihr auszuführenden Schweißarbeiten gewährleisten würde. Dies gilt insbesondere für von oben in die Fuge eindringende Begleiterscheinungen der Schweißarbeiten wie Hitze, Funkenflug und herabfallende Schweißperlen/-partikel; hierbei handelte es sich um eine von der BauO - jedenfalls nicht ohne weiteres - erfasste Sondersituation, für die die UVV nebst DA auch besondere Anforderungen an die Sicherheitsmaßnahmen definierte, die - von der Klägerin als Werkunternehmerin - wie bereits oben ausgeführt - eigenständig zu prüfen und zu erfüllen waren. Die von der Berufung der Klägerin insoweit zitierten Ausführungen des OLG Köln (Urteil vom 16.02.1989, 18 U 29/88, n.v., vgl. Anlage K 20, dort zur Abwägung gemäß § 254 BGB: Seite 18/19) begegnen schon deswegen erheblichen Bedenken, als das OLG bereits bei den Ausführungen zu den Verursachungsbeiträgen (Seite 8 ff.) und den Verschuldensbeiträgen des dortigen Werkunternehmers (Seite 11 ff.) sowie den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen (Seite 15 ff.) des dortigen Auftraggebers nicht hinreichend erkennen lässt hat, welche Bedeutung es den Unfallverhütungsvorschriften bzw. den allgemeinen bzw. vertraglichen primären bzw. sekundären Verkehrssicherungspflichten beimisst und welches konkrete Maß von Fahrlässigkeit (einfache/grobe) es der einen bzw. anderen Partei insoweit jeweils anlastet. Auch im Rahmen der Abwägung (Seite 18 Mitte ff.) lässt das OLG Köln letztere Frage in zweifelhafter Weise offen (klägerseits: "...hätte gerade noch erkennen können bzw. mittels gerade noch zu abzufordernder Aufmerksamkeit eine mögliche Verwendung entflammbarer Pappe erahnen können ..." ; beklagtenseits: "... vorschriftswidrige Verwendung dieses Materials längst und mit der Folge hätte bekannt sein müssen, dass Material ... vor dem Schadensereignis beseitigt worden wäre ..." ) und deutet durch diese Formulierungen an, dass es klägerseits von (einfacher) Fahrlässigkeit und beklagtenseits von grober Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Zudem hat es im Wege einer ebenso zweifelhaften Hilfserwägung (Seite 19: "... selbst wenn ..." ) auf eine hypothetisch geschätzte Schadenshöhe im unterstellten Falle einer Teilabschottung der Geschosse abgestellt und daraus Rückschlüsse auf eine Haftungsqoute von 1/100.000 gezogen. Für den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung seiner besonderen und vom dortigen Fall abweichenden Umstände entsprechend anwendbare Grundsätze lassen sich dem Urteil des OLG Köln schon wegen der erheblichen unterschiedlichen Sachverhalte aber auch der aufgezeigten Unvollständigkeiten und fehlenden Differenzierungen nicht entnehmen, so dass das Landgericht sich darauf im angefochtenen Urteil zutreffend nicht mehr bezogen hat. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, in dem der Verletzung einer bloßen Aufsichtspflicht des einen Gesamtschuldners die Schädigung durch den anderen Gesamtschuldner als unmittelbaren Täter entgegensteht (vgl. Münchener Kommentar-Bydlinski, a.a.O., § 426, Rn 22 mwN in Fn 114); vielmehr trafen beide Parteien eigenständige, primäre Verkehrssicherungspflichten. Auch eine Konstellation, in dem ein Gesamtschuldner nur wegen Verletzung einer Aufsichts- oder Garantenpflicht haftbar ist, nach der er eine von dem anderen Gesamtschuldner ausgehende Gefahr hätte verhüten sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1980, VI ZR 134/78, NJW 1980, 2348), liegt hier dementsprechend nicht vor. Daher greift hier auch nicht der Grundsatz ein, dass sich der Gesamtschuldner, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht durch den anderen Gesamtschuldner nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1990, VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114; vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.02.1971, VI ZR 125/69; NJW 1971, 752; vgl. auch Thüringer OLG, Urteil vom 05.08.1997, 3 U 1489/96, NZV 1998, 28). Die Klägerin traf hier gerade keine lediglich sekundäre Aufsichts- bzw. Überwachungs-/Kontrollpflichten, ob die Beklagte ihrerseits ihre Pflichten zuvor dahingehend erfüllt hatte, dass das Objekt dem Bauordnungsrecht entsprach. Vielmehr traf die Klägerin hier eine primäre, eigenständige und originäre Untersuchungspflicht auf spezifische Schweißgefahren und die damit einhergehende Pflicht, mit Schweißarbeiten erst nach zuverlässiger Beseitigung von brandgefährdeten Bereichen (vgl. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 "vor Beginn der Schweißarbeiten" , vgl. auch § 30 Abs. 4 UVV VBG 15: "... dürfen mit Schweißarbeiten ... erst beginnen, wenn ..." ) bzw. Vorlage einer Schweißerlaubnis (§ 30 Abs. 2 UVV VBG 15) zu beginnen und bis dahin jegliche Schweißarbeiten zu unterlassen. Dafür, dass die Beklagte in grob fahrlässiger Weise die Klägerin durch unzutreffende Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse eines Gefahrenbereichs veranlasst hat, bei Ausführung des Werkvertrages ihren vertraglichen und beruflichen Kontrollpflichten (gemäß UVV) nicht zu genügen, ist die Klägerin - wie bereits ausgeführt - beweisfällig geblieben. Daher gelangt auch der Grundsatz nicht zur Anwendung, dass von einem auf die Richtigkeit solcher Angaben vertrauenden Schädiger gemäß § 254 BGB nicht Ersatz des Schadens verlangt werden kann, der durch die Verletzung solcher Kontrollpflichten entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1991, X ZR 103/89, NJW-RR 1991, 1240). Im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB ist keine Beschränkung der der Beklagten anzulastenden Verschuldensanteile nach den Grundsätzen des Schutzzwecks der Norm vorzunehmen. Zwar kann der Schutzzweck der Norm auch im Rahmen von § 254 (und damit auch im Rahmen von § 426 BGB) die Zurechnung eines Fehlverhaltens beschränken, wenn die von einem Gesamtschuldner bei einem ihm anzulastenden Verursachungsbeitrag übertretene Sorgfaltsanforderung nicht darauf abzielt, ein auch vom anderen Gesamtschuldner verursachten und verschuldeten Schadensereignis zu verhindern. Die Verpflichtung der Beklagten, das von ihr betriebene Flughafengebäude entsprechend den durch die Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen konkretisierten Anforderungen der BauO NW zu errichten, dient zwar in erster Linie der Abwehr allgemeiner, objekttypischer Gefahren für die Entstehung bzw. die Ausbreitung eines Brandes. Diese Pflichten dienen aber in zweiter Linie - im Sinne eines "Reflexes" des allgemeinen (objektbezogenen) auf den besonderen (werkleistungsbezogenen) Brandschutz - auch der Abwehr objektuntypischer Gefahren für die Entstehung bzw. die Ausbreitung eines Brandes durch Werkleistungen mit spezifischen Brandgefahren (wie z.B. Schweißarbeiten). Dies gilt hier jedenfalls im Hinblick darauf, dass erst der Verursachungsbeitrag der Beklagten in Gestalt der Unterlassung einer brandschutztechnischen Ausrüstung der Fuge und des Einbaus brennbarer Materialien in den Fugenbereich infolge der Brandübertragung über die brennbaren Wasserleitbänder bzw. die brennbare PVC-Rinne auf das brennbare Dämmmaterial im Sinne einer verhängnisvollen Kettenreaktion sowohl die Entstehung als auch die verheerende flächenmäßige Ausbreitung eines Brandes des unzulässig eingebauten brennbaren Dämmmaterials ermöglicht und im Falle mangels hinreichender Untersuchung und Absicherung bzw. mangels Schweißerlaubnis unzulässiger geschützter Schweißarbeiten wahrscheinlich gemacht hat. Der nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände der Klägerin zuzurechnende Verursachungs- und Verschuldensanteil im Umfang von 25 % ist nicht derart geringfügig, dass er hinter dem der Beklagten zuzurechnenden Verursachungs- und Verschuldensanteil im Umfang von 75 % zurücktritt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1970, 20 U 114/70, VersR 1971, 814: nur bei weniger als 20 %; Weinreich/Medicus, a.a.O., § 254, Rn 37: nur bei etwa unter 10 %; Juris-PK-Rüßmann, a.a.O., § 254 Rn 36 und Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 254, Rn 118: regelmäßig nur bei weniger als 10 %, gelegentlich sogar bis 20 %). V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz, an dem beide Parteien jeweils in vollem Umfang beteiligt sind, wird wie folgt festgesetzt: Tenor zu 1. 1.925,490,00 EUR Tenor zu 2. 51.129,18 EUR Tenor zu 3.a. 2.556.459,40 EUR Tenor zu 3.b. 270.000,00 EUR Tenor zu 3.c. 29.000.000,00 EUR Summe 33.803.078,58 EUR Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.