Urteil
32 O 67/05
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:0221.32O67.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Versicherungsverträge gibt, die die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. April 2004 unter den Provisionskonten A 83471, A 84138, A 02130, A 03598, A 33292, A 38826, A 32807, A 60453, A 53933 sowie A 54791 für die Beklagte vermittelt und/oder betreut hat, wobei die Auskunft für die einzelnen Verträge folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Name des Versicherungsnehmers 2. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Beitrags- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen) 3. Jahresbeitrag (netto): Höhe, Fälligkeit, Eingang, Summe der eingegangenen Beiträge 4. Versicherungsbeginn 5. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungs-/Beitragssumme, Eintrittsalter der versicherten Person, Laufzeit des Vertrages 6. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme, Erhöhung des Jahresbeitrags, 7. im Falle von Änderungen (einschließlich Verlängerungen): Datum der Änderung, Art und Umfang der Änderung, Gründe der Änderung, 8. im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandsmaßnahmen 9. im Falle eines Widerrufs: Datum des Widerrufs. 2. Wegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung des Buchauszuges und we-gen des Antrages auf Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung wird die Klage abgewiesen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 4. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten. 1 Die Klägerin macht zur Vorbereitung eines Handelsvertreterprovisionsanspruchs im Wege der Stufenklage einen Buchauszugsanspruch und einen Anspruch auf vollständige Provisionsabrechnung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. 2 Auf Grund Vertrages vom 1. Oktober 1985 war die Klägerin für die Beklagte als Versicherungsvertreterin tätig. In der Vertragsanlage ist vorgesehen, das sich der Ausgleichsanspruch unter Anwendung der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" errechnet. Die Parteien schlossen im März 1986 einen neuen Provisionsvertrag. Die Klägerin wurde ab 1. April 1986 als Generalagentin beschäftigt. Im Juni 1992 schlossen die Parteien ein Außendienstvertrag. 3 Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 zum 20. April 2004. Unter dem 2. Juli 2004 teilte sie der Klägerin den von ihr auf der Grundlage der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" errechneten Ausgleichsanspruch mit 76.608,22 € mit und kündigte Auszahlung des Betrages an, sobald die Klägerin die Kopie des Schreibens mit Einverständniserklärung gegengezeichnet zurückgesandt habe. Letzteres tat die Klägerin nicht. Sie ließ durch ihren Rechtsanwalt mitteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung sei unklar; der erbetene Buchauszug stehe noch aus. Überdies gab sie weitere Gründe an. Der Forderung der Klägerin, den von der Beklagten errechneten Betrag zu zahlen, widersprach die Beklagte, da sie nach den "Grundsätzen" und nicht nach § 89 b HGB abgerechnet habe und man sich erst über die Grundlage der Ausgleichsberechnung einigen müsse. Die Beklagte ist in einem Vorprozess zur Zahlung verurteilt worden (32 O 217/04 des Landgerichts Düsseldorf). 4 Unter dem 27. April 2005 übersandte die Beklagte der Klägerin Unterlagen, die die Beklagte als den geschuldeten Buchauszug ansieht, die Klägerin nicht. Die Klägerin hält eine Reihe von zusätzlichen Angaben grundsätzlich für nötig und macht überdies geltend, dass einige Provisionskonten ganz fehlten. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1. 7 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Versicherungsverträge gibt, die die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. April 2004 unter den Provisionskonten A 83471, A 84138, A 02130, A 03598, A 33292, A 38826, A 32807, A 60453, A 53933 sowie A 54791 für die Beklagte vermittelt und/oder betreut hat, wobei die Auskunft unter Einschluss der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise zu erstellen ist: 8 Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Datum des Versicherungsantrags Versicherungs(schein)nummer Datum des Versicherungsvertrags Art und Inhalt des Versicherungsvertrags 9 - Sparte 10 - Tarifart 11 - beitrags- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen 12 Jahresbeitrag (netto) 13 - Höhe 14 - Fälligkeit 15 - Eingang 16 - Summe der eingegangenen Beiträge 17 Vesicherungsbeginn Bei Lebensversicherungsverträgen: 18 - Versicherungs-/Beitragssumme 19 - Eintrittsalter der versicherten Person 20 - Laufzeit des Vertrages 21 Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich: 22 - Erhöhung der Versicherungssumme 23 - Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme 24 - Erhöhung des Jahresbeitrags 25 Im Falle von Änderungen (einschließlich Verlängerungen): 26 - Datum der Änderung 27 - Art und Umfang der Änderung 28 - Gründe der Änderung 29 Im Falle von Stornierungen: 30 - Datum der Stornierung 31 - Gründe der Stornierung 32 - Datum der Stornogefahrmitteilung 33 - Art der ergriffenen Bestandserhaltunsmaßnahmen 34 Im Falle eines Widerrufs: 35 - Datum des Widerrufs 36 2. 37 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf der Grundlage des Buchauszuges gemäß Ziffer 1. eine vollständige Provisionsabrechnung zu erteilen. 38 3. 39 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die sich aus den Provisionsabrechnungen gemäß Ziffer 2. ergebenden offenen Provisionen zuzüglich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 Sie meint, ihr Buchauszug sei ausreichend, zumal sie der Klägerin monatliche Abrechnungen erteilt habe. Die Klägerin sei auf das Bucheinsichtsrecht zu verweisen. Bis zum 1. Juli 2001 sei der Anspruch überdies verjährt. 43 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 44 Die Akten 32 O 217/04 des Landgerichts Düsseldorf lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 45 Entscheidungsgründe: 46 Die zulässige Stufenklage ist zu den Stufen 1. und 2. (Buchauszug und Provisionsabrechnung) entscheidungsreif. Hierüber kann Teilurteil ergehen. Im Übrigen - hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten offenen Provisionen - und hinsichtlich der Kosten war die Entscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten. 47 I. 48 Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach § 87 c Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den begehrten Zeitraum zu. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits einen Buchauszug erteilt hat, der teilweise den Anforderungen entspricht, handelt es sich bei der Verurteilung zu 1. nicht etwa um eine Verurteilung zur Erteilung eines völlig neuen Buchauszuges, sondern um einen Buchauszug, der letztlich vollständig sein soll. Zur Klarstellung sind auch die Angaben in den Urteilstenor aufgenommen worden, die bereits in dem Buchauszug der Beklagten enthalten sind. Die bereits geleistete Arbeit kann insoweit verwandt werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 12.04.2000 - VIII ZB 15/99 und VIII ZB 16/99 -). 49 In einem Buchauszug sind solche Umstände aufzunehmen, die die vermittelten Verträge, also die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden betreffen. Nicht wieder zu geben sind Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen. Nach dem Wortlaut des § 87 c Abs. 3 HGB kann der Buchauszug nur "über alle Geschäfte" verlangt werden, für welche dem Handelsvertreter Provision gebührt. Da die Klägerin auch Anspruch auf Bestandspflegeprovision hat, muß die Beklagte auch insoweit Angaben machen. 50 Im Übrigen folgt die Kammer hinsichtlich des Inhaltes des Buchauszuges der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99 -. Darüber hinaus ist zu dem Streit der Parteien zum Inhalt des Buchauszuges auszuführen: 51 1. 52 Der Buchauszug hat sich auf alle von der Klägerin im Klageantrag genannten Konten zu beziehen. 53 Soweit die Beklagte geltend macht, für Bestandspflegeprovisionen gälten andere Maßstäbe als für Abschlußprovisionen, ist das unerheblich. Entscheidend ist, dass die von der Klägerin angegebenen Konten geführt werden. Soweit Angaben bei einzelnen Konten nicht zu machen sind, genügt es, insoweit darauf hinzuweisen, dass dies entfällt. 54 Soweit die Beklagte geltend macht, das bestimmte Buchungen von Konten auf anderen Konten verbucht worden seien, so kann dies in dem Buchauszug vermerkt werden. 55 2. 56 Der genaue Inhalt des Buchauszuges ergibt sich aus seinem Zweck, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Provisionsabrechnungen zu überprüfen und einen Anspruch auf Provision substantiiert zu begründen. Daraus ergibt sich, welche Angaben im einzelnen erforderlich sind. 57 Neben dem unstreitig anzugebenden Namen des Versicherungsnehmers bedarf es grundsätzlich der Anschrift des Versicherungsnehmers nicht. Der Hinweis der Klägerin auf häufig vorkommende Namen wie Becker, Schumacher u.a. überzeugt nicht. Denn der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug (Anlage K 12) enthält nicht nur Familiennamen, sondern Vornamen. Soweit der Vorname im Einzelfall fehlt, wird er noch anzugeben sein. Dass im Einzelfall Identität von Vorname und Familienname vorliegt, nicht aber Personenidentität, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Nur für diesen Fall wäre es - wenn nicht die übrigen Angaben zum Vertrag ausreichend wären - ausnahmesweise gerechtfertigt, von der Beklagten auch die Anschrift des betreffenden Versicherungsnehmers durch den Buchauszug zu erfahren. Soweit die Klägerin auf den Versicherungsnehmer L abstellt, rechtfertigt ihr Vorbringen das Verlangen nach Anschriftangabe nicht. Sie trägt nicht vor, dass es diesen Namen mehrfach gibt und deshalb eine Zuordnung nicht möglich sei. Soweit sie anführt, sie könne nicht überprüfen, ob ihre Bemühungen tatsächlich kausal für den Abschluß des Versicherungsvertrages waren, ist die Klärung dieser Frage nicht Sinn des Buchauszuges. Falls Streit über die Vermittlungstätigkeit der Klägerin besteht, hat die Klägerin insoweit Angaben anhand ihrer eigenen Unterlagen zu machen. 58 Die Daten des Versicherungsantrages und Versicherungsvertrages sind ebenfalls nicht feststellbar notwendig, um die Provision der Klägerin zu berechnen. Die Entstehung des Provisionsanspruchs ist (unter anderem) davon abhängig, wann die Versicherung in Kraft getreten ist. Das ist der Versicherungsbeginn, der anzugeben ist. Ein entscheidender Unterschied zwischen dem Datum des Versicherungsvertrages und dem Versicherungsbeginn ist im Übrigen nicht erkennbar. 59 Bei der Angabe zu Art und Inhalt des Versicherungsvertrages sind neben der Sparte auch die Tarifart und Beitrags- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen anzugeben. Bei letzterem versteht sich das, da es vorliegend um die Provisionsermittlung geht, von selbst. Wieso die Tarifart (entgegen der oben wiedergegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs) nicht anzugeben ist, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. In der Regel ist diese für die Höhe der Provision von Bedeutung. 60 Bei der Angabe des Jahresbeitrages ist vorliegend auch die Fälligkeit und der Eingang des Betrages anzugeben, da nach den zwischen den Parteien bestehenden Provisionsbestimmungen der Anspruch auf Provision entsteht, wenn der Antrag vom Versicherer angenommen wurde, die Versicherung in Kraft getreten ist und die fälligen Beiträge beim Versicherer eingegangen sind. 61 Soweit die Klägerin das Datum der Stornogefahrmitteilung mitgeteilt bekommen haben möchte, ist dieses Begehren unbegründet. Zwar sind die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen anzugeben, nicht hingegen das Datum von Stornogefahrmitteilungen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99 -). Die Stornogefahrmitteilung erfolgt im Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvertreter. Dieser kann aus eigener Kenntnis beurteilen, ob und wann er zu einem von ihm vermittelten Vertragsverhältnis eine Mitteilung über eine Stornogefahr erhalten hat oder nicht. Er bedarf dazu nicht des Buchauszuges. 62 II. 63 Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bezieht sich auf die Zeit, für die der Klägerin ein Provisionsanspruch zusteht. Eine teilweise Verjährung ist nicht eingetreten. Denn die Beklagte hat gegenüber den Klägervertretern ausdrücklich mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Juni 2005 verzichtet. Da die vorliegende Klage am 29. Juni 2005 bei Gericht eingegangen und am 15. Juli 2005 zugestellt worden ist, ist sie noch rechtzeitig erfolgt und eine Berufung der Beklagten auf die Verjährung ausgeschlossen. 64 III. 65 Der Anspruch der Klägerin auf eine vollständige Provisionsabrechnung auf der Grundlage des zu erteilenden Buchauszuges ist unbegründet. 66 Die übliche Rangfolge der Kontrollrechte des Handelsvertreters lautet: Abrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB, Buchauszug und Auskunft nach § 87 c Abs. 2 und 3 HGB, Bucheinsicht nach § 87 Abs. 4 HGB und eidesstattliche Versicherungen nach §§ 259, 260 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Betriebsberater 1995, 271 = NJW - RR 1995, 351). Hält ein Versicherungsvertreter die ihm zugegangene Provisionsabrechnung nicht für richtig, so kann er nicht die Aufstellung einer neuen Abrechnung verlangen. Er muß vielmehr den Differenzbetrag zwischen der vom Unternehmer anerkannten und der von ihm beanspruchten Provision im Wege der Leistungsklage geltend machen. Soweit er dazu nicht im Stande ist, weil er nicht über sämtliche für die Provisionsabrechnung maßgeblichen Umstände unterrichtet ist, kann er die ihm nach § 87 Abs. 2 und 3 HGB zustehenden Hilfsansprüche (Buchauszug und Auskunft) geltend machen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1370 = WM 1990, 710). Für die erneute Erstellung einer Provisionsabrechnung, nachdem die Beklagte Provisionsabrechnungen unstreitig erteilt hat, besteht keine Veranlassung. 67 IV. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Abs. 11, 709, 108 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist anhand der geschätzten Kosten der Beklagten für die Erstellung des neuen Buchauszuges bestimmt worden. 69 Im Übrigen waren die weiteren Entscheidungen dem Schlußurteil vorzubehalten.