Beschluss
25 T 298/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2006:0720.25T298.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügungen lediglich der Begriff Sympathisant in Abschnitt II. Nr. 2 g) des notariellen Übertragungsvertrages vom 19. Dezember 2005 zu un-bestimmt ist.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügungen lediglich der Begriff Sympathisant in Abschnitt II. Nr. 2 g) des notariellen Übertragungsvertrages vom 19. Dezember 2005 zu un-bestimmt ist. G r ü n d e : Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes. Sie übertrug diesen unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2005 auf ihre Tochter, die Beteiligte zu 2. Dabei behielt sich die Beteiligte zu 1. das Recht vor, die Rückübereignung u.a. dann verlangen zu können, wenn der jeweilige Eigentümer "Mitglied oder Sympathisant einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinbarung ist". Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 hat der Urkundsnotar namens der Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, die Löschung des Rechtes Abteilung III Nr. 3 und die Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Dieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2006 mit der Begründung beanstandet, die Begriffe "Sympathisant" und "unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung" seien nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Voraussetzungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung gesichert werde könne. Der Beteiligten zu 1. und 2.-Vertreter verwies auf eine Stellungnahme des Notars XXX vom 6. März 2006 (Bl. 145, 146 d.A.). Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 hat die Rechtspflegerin an ihrer Auffassung festgehalten. Der gegen die Zwischenverfügungen vom 14. Februar 2006 und 24. März 2006 eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 24. April 2006 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) und in der Sache insofern begründet, als nach Auffassung der Kammer lediglich der Begriff "Sympathisant" zu unbestimmt ist und einer Eintragung entgegensteht. Grundlegend ist, worauf die Beteiligten zu 1. und 2. und die Rechtspflegerin zutreffend hingewiesen haben, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2002 (AZ: V ZB 31/01; Deutsche Notarzeichnung 2002, 775 ff.). Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Übertragenden neben einem lebenslangen Nießbrauch sich das Recht vorbehielten, die Rückübereignung u.a. dann verlangen zu können, wenn sich der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar im Sinne von § 530 BGB erweisen sollte oder er eine Ehe eingehe und nicht sichergestellt sei, dass der Ehegatte im Fall der Auflösung unter Lebenden aus dem ehelichen Güterrecht weder an dem hier geschenkten Grundstück noch an dessen Wert beteiligt sei und dass er hierwegen auch keine güterstandsbezogenen Ansprüche habe. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Erben bestehenden Rückübereignungsansprüche der Veräußerer im Wege der Vormerkung der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegenstehe. Dieser erfordere zwar, dass der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar sei. Hierfür sei jedoch ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sei, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet seien. Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden könne (BGHZ 35, 22, 26 ff.; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zweibrücken, Deutsche Notarzeitung 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1993, 331). Im Weiteren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass nach diesen Maßstäben die an das Vorliegen groben Undanks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geknüpfte Bedingung dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot genüge. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe den Rechtsbegriff des groben Undanks näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig mache, setze demnach objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lasse. Diese Abgrenzungskriterien seien durch eine umfangreiche Fallgruppenbildung weiter präzisiert worden. Damit sei eine ausreichende Bestimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank überschreite und damit die vorliegend durch Vormerkung zu sichernden Rückübereignungsansprüche der Veräußerer auslöse, gewährleistet. Sollten im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so könnten diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der vorgenannten Ansprüche in Frage gestellt werde. Ausgehend von dem Erfordernis der Wahrung des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sieht die Kammer diese bei dem Begriff "Sympathisant" nicht erfüllt. Im Gegensatz zu dem Begriff des groben Undanks fehlt bezüglich des Begriffs Sympathisant jeglicher bestimmbare Inhalt. Es handelt sich nicht um einen im Gesetz normierten Rechtsbegriff. Es gibt hierzu auch keine diesen Begriff ausfüllende Rechtsprechung. Vielmehr ist völlig offen, ob hiermit eine bloße gedankliche Sympathisierung oder eine in irgend einer Weise nach außen tretende Unterstützung oder eine im Vorfeld einer Mitgliedschaft bestehende Einflechtung in eine Vereinigung oder Sekte gemeint ist. Dieser Begriff erfüllt somit nicht die erforderliche Bestimmbarkeit. Hierauf hat auch Notar XXX in seiner Anmerkung zu der BGH-Rechtsprechung in der Deutschen Notarzeitung 2002, 779 ff. hingewiesen. Er hat ausgeführt, dass die in der Praxis als Gründe für eine Rückforderung vorgeschlagene " wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Erwerbers" oder "der Erwerber Mitglied oder Sympathisant einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsgerichtes stehenden Vereinigung ist" im Hinblick auf die Begriffe "wesentlich", "Sympathisant" und "Beobachtung" nicht den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen. Bei diesen rein vertraglich kreierten, wertausfüllungsbedürftigen Rückforderungsgründen könne nicht auf eine bereits vorhandene Konkretisierung und Fallgruppenbildung der Rechtsprechung zurückgegriffen werden und seien daher die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofes nicht erfüllt. Notar XXX vertritt, wie er bereits in der Deutschen Notarzeitung 2001, 756 ff. dargelegt hat, die Auffassung, dass nicht den sachenrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt sein müsse, sondern die Wahrung der schuldrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge. Die Kammer hält in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof an der Einhaltung des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes fest. Ebenso hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2002 (NJOZ 2002, 2313) im Anschluss an den Bundesgerichtshof die Wahrung des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gefordert. Hinsichtlich des Begriffs unter "Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende Vereinigung" sieht die Kammer jedoch eine hinreichende Bestimmbarkeit gewahrt. Jährlich werden sowohl durch den Bund als auch fast alle Bundesländer Verfassungsschutzberichte veröffentlicht, in denen Personen ebenso wie Organisationen als Extremisten eingestuft werden. Der Verfassungsschutzbericht berichtet seiner gesetzlichen Aufgabe gemäß über Verfassungsfeinde, nämlich über Organisationen, die sich ihrer Zielsetzung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden und damit den unerlässlichen Grundkonsenz verlassen, auf dem das Gemeinleben beruht. Insofern ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Begriff der Vereinigung dahingehend zu verstehen, dass damit die in die Berichte aufgenommenen Organisationen gemeint sind. Ebenso ist der Begriff unter "Beobachtung" nach der bisherigen Handhabung der Verfassungsschutzbehörden hinreichend bestimmt, da auch die von den Verfassungsschutzbehörden beobachteten Organisationen in die Verfassungsschutzberichte aufgenommen werden. Die Verfassungsschutzberichte dienen der Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche, d.h. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Die Verfassungsschutzbehörden nehmen an, dass sie bereits dann über eine von ihnen beobachtete Organisation im Verfassungsschutzbericht berichten und sie als "extremistisch" einordnen dürfen, wenn sie lediglich den - auf "tatsächliche Anhaltspunkte" gestützten - Verdacht haben, sie sei extremistisch (vgl. Murswiek, Der Verfassungsschutzbericht das scharfe Schwert der streitbaren Demokratie, NVwZ 2004, 769 ff.). So haben das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1997 (AZ: 1 K 9318/96, Seite 18 ff.) sowie das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2001 (AZ: 5 A 2055/97, Seite 10) § 16 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz dahingehend ausgelegt, dass unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Organisation beobachtet werden darf, nämlich bei hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung, sie auch bereits in den Verfassungsschutzbericht aufzunehmen ist. Die Verfassungsschutzgesetze von Bund und Ländern sehen vor, dass Organisationen bereits dann vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung gibt. Aus dieser Beobachtungsbefugnis wird nun gefolgert, Organisationen, die beobachtet werden dürfen, dürften auch im Verfassungsschutzbericht erwähnt, also als extremistisch ausgewiesen werden (vgl. Murswiek, Der Verfassungsschutzbericht das scharfe Schwert der streitbaren Demokratie, NVwZ 2004, 769 ff.). Das Ereignis "Mitglied einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung", mit dessen Eintritt der bedingte Rückübertragungsanspruch wirksam werden soll, ist dahingehend bestimmbar, dass der Erwerber Mitglied einer in den Verfassungsschutzberichten aufgeführten Organisation sein müsste. Die angefochtenen Zwischenverfügungen waren dementsprechend dahingehend abzuändern, dass lediglich der Begriff des "Sympathisanten" dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt.