Beschluss
5 A 2055/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0522.5A2055.97.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 56.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 56.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin, deren Sitz sich seit Herbst 1995 in befindet, verlegt die bundesweit erscheinende Wochenzeitung "..........". Darin veröffentlichte Beiträge enthalten nach Einschätzung des beklagten Landes Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsschutzrechtlich relevanter Bestrebungen. Im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 1994 (Teil 2 "Rechtsextremismus") werden Artikel der Zeitung unter folgenden Rubriken auszugsweise zitiert und analysiert: Nationalistisch und rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit/Bestrebungen gegen Gleichheitsgrundrechte - Missachtung der Menschenwürde (S. 140 f.); Antiparlamentarismus/Bestrebungen gegen die parlamentarische Demokratie (S. 141 f.); mangelnde Distanz zur NS- Herrschaft/Verharmlosung und Relativierung von NS-Verbrechen - Rechtferti-gung des Nationalsozialismus (S. 143); strategische Aussagen/strategische Forderungen (S. 143 f.). Ferner enthält der Bericht eine Beschreibung und Würdigung der Bewegung "Neue Rechte", einer Ende der 60er Jahre in Frankreich als "Nouvelle Droite" entstandenen intellektuellen Strömung, deren Gedankengut nach Auffassung des beklagten Landes in der klägerischen Zeitung propagiert wird (S. 20 ff., 112 ff., 128 ff.). Im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 1995 werden zum Beleg fortbestehender Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen (Teil 2 "Rechtsextremismus") Beiträge der Wochenzeitung im Berichtsjahr angeführt und ausgewertet, die unter folgenden Themenschwerpunkten zusammengestellt werden: Agitation zum 8. Mai (S. 111 f.); Revisionismus (S. 112); "Umerziehung" und "Vergangenheitsbewältigung" (S. 113); "Political Correctness (PC)" (S. 113 f.); Umwertung von Begriffen "konservativ", "Nation", "Demokratie" (S. 115); Konservative Revolution (S. 116 f.); Antiparlamentarismus (S. 117 f.); Agitation gegen Institutionen und Funktionsträger der freiheitlichen Demokratie (S. 118 ff.); Bestrebungen gegen Grundrechte (S. 120). Außerdem wird über die Leserkreise der ........, über die so genannte "............." (S. 123 ff.) und - wiederum - über die "Neue Rechte", der die Klägerin weiterhin zugerechnet wird (S. 16 f., 105 ff.), berichtet. Nach ergebnisloser vorgerichtlicher Aufforderung an das beklagte Land hat die Klägerin am 16. August 1996 Klage erhoben und, soweit es für den vorliegenden Zulassungsantrag von Interesse ist, beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 1994 und 1995 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die "........" entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, 2. ..., 3. festzustellen, dass das beklagte Land nicht befugt ist, die "........" in Verfassungsschutzberichten in die Rubrik "Rechtsextre-mismus" einzuordnen, solange es insoweit nur einen Verdacht hat und nicht den entsprechenden Beweis führt, 4. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Einordnung der ".............." in die Rubrik "Rechtsextremismus" in den Verfassungsschutzberichten 1994 und 1995 nicht gerechtfertigt war, 5. das beklagte Land zu verurteilen, folgende Behauptungen zu widerrufen: a) die Behauptung, die Redaktion der "..............." bemühe sich, extremistische Positionen zu tarnen und zu verschleiern; es gebe ein arbeitsteiliges, also bewusst gewolltes Zusammenwirken der "......................." mit ihren Leserkreisen sowie der - dahingehend, dass die Zeitung extremistische Ziele verschleiere bzw. nur Anspielungen transportiere, während die Leserkreise sie deutlicher zum Ausdruck brächten, b) ... c) ... d) die Behauptung, in zahlreichen -Artikeln würden den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern elementare Freiheits- und Menschenrechte abgesprochen, e) ... 6. festzustellen, dass das beklagte Land nicht befugt ist, die "......." (Verlag und Redaktion) mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Klage durch Urteil vom 14. Februar 1997 abgewiesen. Mit ihrem hiergegen fristgerecht eingelegten Rechtsmittel beantragt die Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil insoweit zuzulassen, als die erstinstanzlich gestellten Anträge zu 1., 3, 4., 5. a) und d) sowie 6. abgewiesen worden sind. Die Klägerin macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Darüber hinaus weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Ferner habe sie grundsätzliche Bedeutung. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Klage mit dem Antrag zu 1. unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die (weitere) Verbreitung der Verfassungsschutzberichte über die Jahre 1994 und 1995 mit den sie betreffenden Textabschnitten unterlässt. Ein grundrechtlicher Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 (243); Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, (189, 199); Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 (77 f.), greift schon deshalb nicht durch, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsverletzung fehlt. Die Aufnahme der Klägerin in die Verfassungsschutzberichte des beklagten Landes über die Jahre 1994 und 1995 ist nämlich rechtmäßig. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, dass die beanstandeten Maßnahmen in § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW - vom 20. Dezember 1994, GV. NRW. 1995, S. 28) ihre Rechtsgrundlage finden und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 15 VSG NRW sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Verbandskompetenz des beklagten Landes rechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen der Annahme der Klägerin führt der Umstand, dass sie ihren Sitz in einem anderen Land hat (....... bzw. vor dem Herbst 1995 ........), nicht dazu, dass lediglich die Verfassungsschutzbehörde des betreffenden Landes oder das Bundesamt für Verfassungsschutz dafür zuständig wäre, verfassungsschutzrechtlich relevante Informationen über die Klägerin zu sammeln und zu veröffentlichen. Vielmehr ist daneben auch die Zuständigkeit des beklagten Landes für die Sammlung solcher Informationen und die Erwähnung der Klägerin in den angegriffenen Verfassungsschutzberichten gegeben. Nach § 3 Abs. 1 VSG NRW ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen für die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen zuständig, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes gerichtet sind. Nach der Legaldefinition dieser Bestrebungen in § 3 Abs. 3 Buchstabe c VSG NRW ist dabei das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde nicht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen von Personenzusammenschlüssen beschränkt, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Entscheidend für die Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde ist vielmehr, dass die Klägerin durch den bundesweiten Vertrieb der Zeitung ihre ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise (vgl. § 3 Abs. 3 Buchstabe c VSG NRW), das öffentliche Meinungsklima im Sinne ihrer redaktionellen Grundsätze zu ändern, gerade auch in Nordrhein-Westfalen entfaltet. Die Annahme der Klägerin, die Tätigkeit des Beklagten greife in die Kompetenz anderer Länder ein und führe überdies zu sinnwidrigen Ergebnissen, geht fehl. Kompetenzeingriffe scheiden schon deshalb aus, weil jede Landesbehörde - wie die Verfassungsschutzbehörde des beklagten Landes - die Öffentlichkeit nur über solche Bestrebungen informiert, die auf dem Gebiet des eigenen Landes wirksam werden oder wirksam werden können. Überdies entspricht es der föderalen Ordnung des Grundgesetzes, dass jedes Land - bezogen auf das eigene Gebiet - selbstständig verfassungsschutzrechtlich tätig werden darf, auch wenn dies im Einzelfall zu unterschiedlichen Bewertungen bestimmter Bestrebungen führen mag. Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine die Zuständigkeit des Landes verdrängende Bundeskompetenz nicht besteht. Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt primär die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und ist, soweit es das Verhältnis zwischen Bund und Ländern betrifft, thematisch auf diese Zusammenarbeit beschränkt. Vgl. Lerche in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 30. Ergänzungslieferung 1992, Art. 87 Rn. 134 f.. Ihm kann eine die Landeszuständigkeit verdrängende Bundeskompetenz selbst für die Fälle nicht entnommen werden, in denen sich verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen den Bund richten oder sich zumindest über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken. Die Kompetenznorm des Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b GG schließt eine solche erweiterte Zuständigkeit des Bundes aus. Dementsprechend darf das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Land nicht an Stelle der Landesbehörde, sondern nur im Benehmen mit dieser Informationen sammeln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG), und dies auch nur unter der weiteren - einschränkenden - Voraussetzung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG), dass sich die Bestrebungen ganz oder teilweise gegen den Bund richten (Nr. 1), sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken (Nr. 2) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren (Nr. 3) oder eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz darum ersucht (Nr. 4). Selbst in diesen Fällen wird eine ausschließliche Kompetenz des Bundesamtes für Verfassungsschutz, sich über entsprechende Bestrebungen zu äußern, nicht begründet. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Regelung des § 16 BVerfSchG entnehmen, die sich ausschließlich mit den Berichtspflichten des Bundesamtes befasst, ohne die Verfassungsschutzberichte der Länder thematisch zu beschränken. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz und eine Landesverfassungsschutzbehörde im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs nebeneinander zuständig sein können, wenn sie über verfassungsschutzrechtlich relevante Bestrebungen berichten. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Erwähnung der Klägerin in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes für die Jahre 1994 und 1995 sind gegeben. Nach § 15 Abs. 2 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zwecke der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Gemäß § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen nach den Nrn. 1 - 4 im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Bestrebungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 Buchstabe c VSG NRW solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind im Einzelnen in § 3 Abs. 4 VSG NRW aufgeführt. Die genannten Vorschriften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der verfassungsrechtlich gebotene und über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu bewirkende Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten der Klägerin einerseits und der Entscheidung des Grundgesetzes für eine streitbare Demokratie andererseits wird durch das Verfassungsschutzgesetz NRW gewährleistet. Es enthält u.a. in den §§ 3, 5 und 15 VSG NRW neben der Bestimmung der zulässigen verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen eine Reihe besonderer Voraussetzungen für den Einsatz dieser Maßnahmen als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus sind den betreffenden Maßnahmen in § 5 Abs. 3 VSG NRW allgemeine Grenzen gesetzt, die den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausformen und nicht hinter ihm zurückbleiben. Die Bestimmungen gebieten in ihrer Gesamtheit, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen in die Abwägung mit dem Zweck der verfassungsschutzrechtlichen Maßnahme einzustellen und angemessen zu würdigen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, 178, 179. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen und diese Anhaltspunkte gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigen. Vgl. zum Merkmal der tatsächlichen Anhaltspunkte BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, DVBl. 2000, 279, 281; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, 178, 179. Auf Grund einer umfassenden Auswertung des vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterials hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 24 bis 33 seines Urteils anhand zahlreicher Veröffentlichungen in der "................." festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin bestehen. Diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Veröffentlichungen lassen auch nach Einschätzung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen erkennen, die gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind; sie ergeben überdies das Bild einer die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG missachtenden fremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung, die pauschal und diffamierend Ausländer, insbesondere Flüchtlinge, für den Verlust der deutschen Identität, für Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Wohnungsnot, steigende Sozialkosten und Umweltschäden verantwortlich macht und die Opfer des Holocaust in zynischer Weise herabwürdigt. Auch wenn sich in der Zeitung der Klägerin daneben zahlreiche weitere Beiträge finden, denen eine solche Ausrichtung nicht entnommen werden kann, so erweckt doch die Klägerin durch die über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgte kommentarlose und undistanzierte Veröffentlichung einer größeren Anzahl antidemokratischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Beiträge objektiv den Eindruck, sie trete aktiv für die dort propagierten Auffassungen und Ziele ein. Damit liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von der Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgehen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Bewertung. Sie sind insbesondere nicht geeignet, den durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen auszuräumen. Ob die in der Antragsschrift genannten Beiträge zu den "Ballastkosten der Einwanderer" oder zum "Öko-Wahnsinn-Einwanderung" auch in einem anderen, der Klägerin günstigeren Sinne interpretiert werden können, wie die Antragsschrift geltend macht, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Maßgebend ist allein, dass die genannten Artikel bei vernünftiger Betrachtung auch und gerade in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne verstanden werden können und die Gesamtheit der vom Verwaltungsgericht bewerteten Artikel jedenfalls hinreichenden Anlass für den Verdacht verfassungsfeindlicher Ziele gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, DVBl. 2000, 279, 282 zur Irrelevanz der abstrakten Interpretierbarkeit von Äußerungen im Zusammenhang mit einer nachrichtendienstlichen Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz. Dabei konnte das Verwaltungsgericht seine vom Senat geteilte Bewertung auch auf solche veröffentlichten Beiträge stützen, die nicht von Redaktionsmitgliedern oder freien Mitarbeitern der "..............", sondern von sonstigen Autoren oder Lesern stammten. Denn die in einer Zeitung gedruckten Meinungsäußerungen und Tatsachenmeldungen werden nach dem Presserecht in der Verantwortung der Redaktion veröffentlicht und sind ihr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - ohne hinreichend deutliche, in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgte Missbilligung oder Distanzierung in dem hier interessierenden Zusammenhang zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 -, DVBl. 1995, 811 f. Irrelevant ist entgegen der Annahme der Klägerin ferner, dass nicht alle Beiträge, die das Verwaltungsgericht seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat, aus dem Berichtszeitraum 1994 und 1995 stammen (vgl. dazu S. 25 der Urteilsabschrift, ferner der auf S. 27 der Urteilsabschrift zitierte Beitrag "ASYLlyrik" sowie die auf S. 30 f. der Urteilsabschrift wiedergegebenen Artikel des Autors Kunze zu den "Plebisziten als Weg aus dem Parteienstaat" und zu den "Chancen und Konzepten der verfassungstreuen Rechten"). Gerade der Umstand, dass die Klägerin konstant über einen längeren Zeitraum hinweg kommentarlos und ohne Distanzierung eine größere Anzahl derartiger Beiträge veröffentlicht hat, macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um einige wenige, gegenüber dem Gesamtcharakter der Zeitung zurücktretende Entgleisungen einzelner Autoren handelt, sondern um einen von der Klägerin kontinuierlich verfolgten Aspekt ihrer Gesamtstrategie, der den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigt. Für die Begründetheit des Klageantrags zu 1. ist ferner unerheblich, welche Äußerungen und sonstigen Indizien das beklagte Land zur Begründung seiner Einschätzung in die Verfassungsschutzberichte 1994 und 1995 aufgenommen hat. Ist nämlich der begründete Verdacht für verfassungsfeindliche Bestrebungen - wie dargelegt - gegeben, darf die Verfassungsschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, in welchem Umfang und über welche verfassungsfeindlichen Tendenzen die Öffentlichkeit unterrichtet werden soll. Diese Entscheidung kann vom Gericht nur auf etwaige Ermessensfehler hin überprüft werden, insbesondere darauf, ob die Darstellung in den Verfassungsschutzberichten auf sachfremden Erwägungen beruht. Solche sachfremden Erwägungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten stützen sich auf die Auswertung umfangreichen Erkenntnismaterials. Da die auf dieser Grundlage erfolgte Information der Öffentlichkeit sachlich gehalten, nachvollziehbar und plausibel ist, hält sie sich im Rahmen des gesetzlichen Ziels, über Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu berichten. Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 VSG NRW) feststellen. Die Berichterstattung ist geeignet und erforderlich, um die Öffentlichkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin zu informieren. Andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, aber gleich geeignete Mittel zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Verfassung wird die Klägerin durch die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten 1994 und 1995 auch nicht unangemessen belastet. Die Einlassung der Klägerin, ihr entstünden durch die Veröffentlichung wirtschaftliche Nachteile, rechtfertigt keine andere Bewertung. Derartige Nachteile sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Lediglich ergänzend und ohne Entscheidungserheblichkeit weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin einen Anteil ihrer Leserschaft gerade aus dem rechtsextremen Spektrum rekrutieren dürfte, wie die zahlreichen "Links" zur "..............." auf rechtextremistischen Internet-Seiten belegen. Vgl. z.B. die Verweise auf die "......." auf folgenden Seiten: Selbst wenn die Klägerin durch die Veröffentlichung in den Verfassungschutzberichten des Beklagten wirtschaftliche Nachteile erlitten hätte, die durch einen verstärkten Zulauf von Lesern aus dem rechtsextremen Spektrum nicht kompensiert worden wären, käme diesem Umstand für die rechtliche Bewertung keine Bedeutung zu. Hierbei würde es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich um faktische Folgewirkungen handeln, die einer Organisation, welche sich am politischen Willensbildungsprozess beteiligt, durch zulässige öffentliche Kritik an ihrem Standpunkt entstehen. Ein grundrechtlicher Schutz vor solchen faktischen Nachteilen existiert nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -,BVerfGE 40, 287, 292 f. zu Art. 21 GG im Zusammenhang mit der Aufnahme der NPD in einen Verfassungsschutzbericht; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97-, DVBl. 2000, 279, 280; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, 178. Unabhängig davon wären derartige Folgewirkungen für die Klägerin nicht höher zu bewerten als die bei unterlassener Information der Öffentlichkeit zu befürchtenden Nachteile für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den Grundrechten der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 oder 3 GG. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Erwähnung der Klägerin in den Verfassungsschutzberichten 1994 und 1995 den Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Pressefreiheit nicht berührt. Die Klägerin kann ungeachtet der Veröffentlichung besagter Verfassungsschutzberichte weiterhin ihre Zeitung herstellen, verbreiten und über den Inhalt der von ihr gedruckten Beiträge frei bestimmen. Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt weder vor öffentlicher Kritik, ohne die ein pluralistischer Meinungsbildungsprozess ohnehin undenkbar wäre, noch vor den dadurch unter Umständen verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Auch auf Art. 12 Abs. 1 GG kann die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nicht stützen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Berufswahl oder der Berufsausübung wird durch die Information der Öffentlichkeit nicht tangiert. Es steht den Redakteuren und Mitarbeitern der Klägern nach wie vor frei, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Für einen aus Art. 3 GG ableitbaren Unterlassungsanspruch fehlt es an einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin. Da im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VSG NRW vorliegen, besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu anderen Presseorganen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus der Überlegung, dass die in den Verfassungsschutzberichten 1994 und 1995 getroffenen Feststellungen derzeit unter Umständen nicht mehr zutreffen könnten. Die genannten Berichte beziehen sich ausschließlich auf die Jahre 1994 und 1995 und dokumentieren lediglich die seinerzeitigen Verfassungsschutzerkenntnisse. Als Zeitdokumente behalten diese Erkenntnisse ihre Gültigkeit aber unabhängig davon, wie sich die Situation der "..........." derzeit darstellt und unter Verfassungsschutzgesichtspunkten heute zu bewerten ist. Auch nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich diese Dokumente beziehen, ist ihre Weitergabe lediglich ein unselbstständiger Annex zu ihrer seinerzeit rechtlich zulässigen Veröffentlichung und teilt als solcher deren rechtliches Schicksal. Eine andere Bewertung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn mit der Weitergabe der betreffenden Verfassungsschutzberichte aus den Jahren 1994 und 1995 objektiv der Eindruck erweckt würde, die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse träfen - unabhängig von der zwischenzeitlichen Entwicklung - auch auf die heutige Situation der Klägerin noch zu. Hiervon kann jedoch angesichts des erkennbaren ausschließlichen Zeitbezuges der Berichte auf die Jahre 1994 und 1995 nicht die Rede sein. Die Gefahr eines solchen Eindrucks liegt im Übrigen bei realistischer Betrachtungsweise auch deshalb fern, weil der Beklagte den Verfassungsschutzbericht jährlich herausgibt und der neuesten Erkenntnislage angepasst dem interessierten Publikum zur Verfügung stellt. b) Die mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte vorbeugende Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher - hier rechtsextremistischer - Bestrebungen eine Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte des Beklagten rechtfertigt. c) Da die Erwähnung der Klägerin in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 1994 und 1995 nach dem oben Gesagten rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch auf Richtigstellung (Klageantrag zu 4.) zu Recht verneint. d) Die Klageanträge zu 5. a) und 5. d), die auf den Widerruf einzelner Äußerungen des Beklagten in seinen Verfassungsschutzberichten gerichtet sind, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls mit zutreffender Begründung abgewiesen. Soweit es sich bei diesen Äußerungen um Werturteile handelt, lässt sich weder eine Überschreitung des durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmens noch eine unangemessene oder unzumutbare Belastung der Klägerin feststellen. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, sind diese durch umfangreiches Tatsachenmaterial belegt und nach dem oben unter Buchstabe a) Gesagten rechtlich nicht zu beanstanden. e) Die mit dem Klageantrag zu 6. verfolgte vorbeugende Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unzulässig bewertet. Es fehlt bereits an dem erforderlichen konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, das - bei zusätzlichem Vorliegen eines qualifizierten, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Feststellungsinteresses - ausnahmsweise vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz rechtfertigen könnte. Das beklagte Land hat die Klägerin bisher nicht nachrichtendienstlich beobachtet und plant eine solche Beobachtung derzeit auch nicht. Vielmehr ist gegenwärtig offen, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen eine nachrichtendienstliche Beobachtung der Klägerin stattfinden wird. Unter diesen Umständen lässt sich zurzeit ein konkretes Rechtsverhältnis, das einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden könnte, nicht feststellen. 2. Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres anhand der gesetzlichen Vorschriften in dem oben zu Ziffer 1. dargelegten Sinne beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. 3. Aus den zu Ziffer 2. genannten Gründen kommt dem Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die vom Verwaltungsgericht angesetzten Werte für die im Zulassungsverfahren weiterverfolgten Klageanträge zu Grunde gelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).