Urteil
4b O 508/05
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Codierverfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents (zeitliche Umordnung von I-, P- und B-Bildern und Anfügen von Zeitinformationen) ist durch den MPEG‑2‑Standard umfasst, weil dieser die relevanten Optionen enthält.
• DLT‑Tapes, DVD‑R, Master und Stamper, auf denen MPEG‑2‑codierte Bilddaten materialisiert sind, sind unmittelbare Erzeugnisse des patentierten Verfahrens i.S.v. § 9 S.2 Nr.3 PatG und stehen unter dem Schutz des Verfahrenspatents.
• Bei umfangreicher Geschäftstätigkeit eines Presswerks kann aus der Einhaltung eines Standards auf die Nutzung der patentrelevanten Optionen geschlossen werden; die Darlegungs- und Beweislast liegt dann beim Verletzer.
• Die Rechteinhaber dürfen die Lizenzbedingungen (einschließlich Beschränkungen der Lizenz für Gerätehersteller) bestimmen; eine Erschöpfung durch Geräteverkäufe liegt nicht vor.
• Kartellrechtliche Einwände gegen die Lizenzpraxis (Zwangslizenz, Ausbeutung, Diskriminierung) sind nur dann erfolgreich, wenn der Verteidiger konkrete, substantiierte Tatsachen vorträgt; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch MPEG‑2‑codierte Masters und Stamper; Verfahrenserzeugnisse geschützt • Ein Codierverfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents (zeitliche Umordnung von I-, P- und B-Bildern und Anfügen von Zeitinformationen) ist durch den MPEG‑2‑Standard umfasst, weil dieser die relevanten Optionen enthält. • DLT‑Tapes, DVD‑R, Master und Stamper, auf denen MPEG‑2‑codierte Bilddaten materialisiert sind, sind unmittelbare Erzeugnisse des patentierten Verfahrens i.S.v. § 9 S.2 Nr.3 PatG und stehen unter dem Schutz des Verfahrenspatents. • Bei umfangreicher Geschäftstätigkeit eines Presswerks kann aus der Einhaltung eines Standards auf die Nutzung der patentrelevanten Optionen geschlossen werden; die Darlegungs- und Beweislast liegt dann beim Verletzer. • Die Rechteinhaber dürfen die Lizenzbedingungen (einschließlich Beschränkungen der Lizenz für Gerätehersteller) bestimmen; eine Erschöpfung durch Geräteverkäufe liegt nicht vor. • Kartellrechtliche Einwände gegen die Lizenzpraxis (Zwangslizenz, Ausbeutung, Diskriminierung) sind nur dann erfolgreich, wenn der Verteidiger konkrete, substantiierte Tatsachen vorträgt; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht. Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für ein Codierverfahren zur MPEG‑2‑konformen Codierung von Videosignalen mit Umordnung von Bildern und Anfügen von Zeitinformationen (Anspruch 1). Die Beklagte zu 1) betreibt eines der großen DVD‑Presswerke Europas; Beklagte zu 2) und 3) sind deren Geschäftsführer. Authoring‑Studios erzeugen DLT‑Tapes, DVD‑R oder Master (Pressvorlagen), aus denen die Beklagte zu 1) Glassmaster und Stamper herstellt und DVDs presst. Die Klägerin behauptet, das patentgemäße Verfahren werde bei der Erstellung der Pressvorlagen angewendet und verlangt Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung der Erzeugnisse. Die Beklagten bestreiten eine eigene Herstellungs‑ oder Angebotstätigkeit bezüglich der Pressvorlagen, bezweifeln die unmittelbare Verfahrenserzeugnisqualität der Masters/Stamper und rufen kartellrechtliche Einwände gegen die Lizenzpraxis sowie Erschöpfung durch Gerätehersteller‑Lizenzen hervor. • Patentanspruch 1 schützt ein Codierverfahren mit den Merkmalen: Umordnen der Bilder, Codieren als I-/P-/B‑Bilder, Anfügen einer Zeitinformation und Gruppierung der Rahmen mit I‑Bild‑Voranstellung gegenüber von ihm abhängigen interrahmen‑codierten Bildern; Anspruchsmerkmale sind technisch sinnvoll im Sinne des durchschnittlichen Fachmanns auszulegen. • Der MPEG‑2‑Standard enthält ausdrücklich Optionen zur Vollbild‑Umordnung (Ziffer 6.1.11) und erlaubt die in Anspruch 1 geforderten Umordnungen und Zeitkennzeichnungen; damit deckt der Standard das patentierte Verfahren einschließlich der relevanten Optionen ab. • Wegen des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten und der Dominanz des MPEG‑2‑Standards in der Praxis sind bei Fehlen substantiierten Gegenvortrags Anhaltspunkte gegeben, dass die Beklagte zu 1) Pressvorlagen nach MPEG‑2 (und damit patentgemäß) verwendet hat; die Darlegungs‑ und Beweislast, dass die relevanten Standard‑Optionen nicht angewandt wurden, trifft die Beklagten. • DLT‑Tapes, DVD‑R, Master und Stamper sind körperliche Träger der durch das Verfahren erzeugten codierten Informations‑ und Aufzeichnungsstruktur; nach § 9 S.2 Nr.3 PatG genießen sie Verfahrenserzeugnisschutz, da die charakteristische Identität der durch das Verfahren geschaffenen Struktur erhalten bleibt. • Die von den Beklagten vorgebrachten Erschöpfungs‑ und Lizenz‑Einwände (Verbrauch durch Geräteverkäufe, Lizenzpraxis der MPEG‑LA bzw. der Pools) greifen nicht durch: Die von Geräteherstellern gegebenen Lizenzen enthalten Nutzungseinschränkungen und erschöpfen nicht die Rechte an unmittelbaren Verfahrenserzeugnissen; die Klägerin war zur Lizensierung bereit und die Beklagten haben keine substantiierten kartellrechtlichen Belege (Zwangslizenz, Ausbeutung, Diskriminierung) vorgelegt. • Die Beklagte zu 1) hat durch Herstellung und Gebrauch der Stamper sowie Besitz und Gebrauch der Masters/DLT‑Tapes Verletungshandlungen begangen; sie haftet zudem für zurechenbare Handlungen der X (Authoring‑Studio) aufgrund der geschäftlichen Verflechtungen, Werbung, Weiterleitung von Aufträgen und fördernder Teilnahme. • Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung (Art.64 EPÜ, §139 PatG), Rechnungslegung und Schadenersatz wegen zumindest fahrlässiger Verletzung; Vernichtung folgt aus §140a PatG; Verjährungseinwände sind unbegründet, da keine Kenntnis der Klägerin vor 01.01.2002 feststeht. Die Klage war in vollem Umfang insofern erfolgreich, als den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, in Deutschland DLT‑Tapes, DVD‑R, Master (mit patentgemäß codierten Bilddaten) anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen sowie Stamper zu gebrauchen oder zu besitzen, soweit das Codierverfahren die im Anspruch 1 genannten Merkmale aufweist. Die Beklagten wurden zur Rechnungslegung über Umfang und Verkehrswege, zur Vernichtung der in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse und zur Schadenshaftung verpflichtet. Die weitergehenden Klagebegehren wurden abgewiesen. Die Kosten wurden überwiegend den Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründend führte das Gericht aus, dass das Klagepatent durch den MPEG‑2‑Standard gedeckt ist, die betreffenden Pressvorlagen und Stamper unmittelbare Verfahrenserzeugnisse sind und die Beklagten ihre Darlegungslast hinsichtlich der Nichtanwendung der patentrelevanten Standardoptionen nicht erfüllt haben, kartellrechtliche Einwände nicht substantiiert vorgetragen wurden und deshalb die Unterlassungs‑, Auskunfts‑ und Schadenersatzansprüche der Klägerin bestehen.