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Urteil

U (Kart) 6/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0403.U.KART6.18.00
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Tenor
  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch zu Ziffer 2. (Auskunft und Vorlage von Rechnungen) in dem angefochtenen Urteil gegenstandslos ist.
  • II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: Klage: 500.000 Euro; Widerklage: 500.000 Euro). 
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch zu Ziffer 2. (Auskunft und Vorlage von Rechnungen) in dem angefochtenen Urteil gegenstandslos ist. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: Klage: 500.000 Euro; Widerklage: 500.000 Euro). G r ü n d e I. Die Klägerin ist Automobilherstellerin und Inhaberin diverser bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Designs für Heckleuchten, Scheinwerfer und Frontscheinwerfer unterschiedlicher Kraftfahrzeuge der Marke X.. Die Beklagte ist ein in Taiwan ansässiges Unternehmen, das Kfz-Ersatzteile herstellt und in Deutschland ansässige Kfz-Ersatzteilhändler beliefert. Mit der Behauptung, die Beklagte vertreibe Frontscheinwerfer und Rückleuchten und benutze insoweit unbefugt zu ihren - der Klägerin - Gunsten eingetragene Designs, hat die Klägerin die Beklagte erstinstanzlich vor dem Landgericht Köln darauf in Anspruch genommen, in Bezug auf drei Heckleuchten und zwei (Front-) Scheinwerfer für bestimmte Fahrzeugtypen der Marke X. die Benutzung von nach näherer Maßgabe ihrer Klageanträge spezifizierten Designs zu unterlassen und Auskunft über begangene Designnutzungen zu erteilen; des Weiteren hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen wollen, ihr allen aus der Benutzung ihrer Designs entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen sowie die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Testkaufkosten in Höhe von 363,48 € nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und im Wege der Widerklage in erster Linie auf Feststellung der Nichtigkeit der streitbefangenen zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Designs und hilfsweise auf die Verurteilung der Klägerin angetragen, ihr die weitere Nutzung der streitbefangenen Designs gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei den angegriffenen Heckleuchten und Scheinwerfern um jeweils identische Nachahmungen der Klageschutzrechte handelt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte unter Verstoß gegen § 38 Abs. 1 DesignG zum Nachteil der Klägerin die streitbefangenen Designs genutzt habe, die Klägerin im Streitfall mit der Verfolgung von designrechtlichen Ansprüchen nicht gegen das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, §§ 19, 20 GWB) verstoße und der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Nutzung der streitbefangenen Designs gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zustehe. Gegen das ihr am 18. Mai 2017 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte mit am 7. Juni 2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt. Mit der Begründung ihres Rechtsmittels (vgl. Berufungsbegründungsschrift vom 18.8.2017 [GA 754 ff.]) hat sie - wie bereits im ersten Rechtszug - geltend gemacht und im Einzelnen dazu ausgeführt, dass - entgegen den Darlegungen im angefochtenen Urteil - die Leuchten und Scheinwerfer der Fahrzeuge der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG vom Designschutz ausgeschlossen seien, dass im Hinblick auf die genannten Fahrzeugbestandteile keine Rechtsgültigkeit der Designs im Sinne von § 2 DesignG bestehe, da diese im Vergleich mit anderen Designs keinen deutlich abweichenden Gesamteindruck hervorriefen und aus Sicht des informierten Benutzers nicht in hinreichendem Maße vom vorbekannten Formenschatz abwichen und dass die streitbefangenen Designs einer durchgreifenden Rechtsbeschränkung im Sinne des § 73 Abs. 1 DesignG unterlägen, da sie keine Eigentümlichkeit aufwiesen. Des Weiteren reklamiert die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht ihren Einwand eines der Klägerin in Zusammenhang mit der Durchsetzung von designrechtlichen Schutzansprüchen vorzuwerfenden Missbrauchs von Marktmacht im Sinne von Art. 102 AEUV, § 19 GWB zurückgewiesen und gleichsam rechtsfehlerhaft ihren hilfsweise gestellten Antrag abgewiesen, die Klägerin zur Erteilung einer kartellrechtlichen Zwangslizenz zu verurteilen. Außerdem meint die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht ihre gegen die Ansprüche der Klägerin gerichtete Einwendung der Verwirkung (§ 242 BGB) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 (GA 1037 ff.) hat die Beklagte der Klägerin den Abschluss eines die Klagedesigns betreffenden Lizenzvertrages mit dem Inhalt wie aus Anlage B 58 des vorgenannten Schriftsatzes (GA 1085 ff.) ersichtlich angeboten; der angebotene Lizenzvertrag sieht u.a. (vgl. dort § 5) vor, dass die Lizenznehmerin (Beklagte) der Lizenzgeberin (Klägerin) für die Nutzung der Klagedesigns eine von der Lizenzgeberin nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB festzusetzende Lizenzgebühr zahlt und dass sich die Lizenznehmerin in Bezug auf die in der Vergangenheit erfolgte Nutzung dieser Designs zur Zahlung einer Schadensersatzlizenz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verpflichtet, die auf den Lizenzgebühren basiert, die die Lizenzgeberin hinsichtlich der künftigen Nutzung der Klagedesigns durch die Lizenznehmerin nach billigem Ermessen festsetzt. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin nach näherer Maßgabe der von ihr als Anlage B 59 zum Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 überreichten Aufstellung Auskunft über die in der Vergangenheit liegende Nutzung der Klagedesigns erteilt. Am 6. Dezember 2018 hat die Beklagte bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München zu Gunsten der Klägerin als Gläubigerin unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme einen Betrag in Höhe von 30.000 € zwecks Sicherstellung der sich aus dem angebotenen Lizenzvertrag ergebenden Lizenzgebühren hinterlegt und dies der Klägerin mit Schriftsatz vom selben Tage (GA 1150 ff.) angezeigt; insoweit wird auf den Hinterlegungsschein und den Hinterlegungsbescheid des Amtsgerichts München vom 6. Dezember 2018 – 38 HL 1333/18 – (Anl. B 61 des vorbezeichneten Schriftsatzes) Bezug genommen. Im Verhandlungstermin des Senats haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsanspruchs (Urteilsausspruch zu Ziffer 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt im Übrigen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Klage abzuweisen, 2. widerklagend die Nichtigkeit der eingetragenen deutschen Designs Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. … und Nr. … festzustellen, - hilfsweise - die Klägerin zu verurteilen, ihr die weitere Nutzung der vorbezeichneten Designs durch Abschluss des als Anlage B 58 vorgelegten Lizenzvertragsangebots zu gestatten, - weiter hilfsweise - die Klägerin zu verurteilen, ihr die weitere Nutzung der vorbezeichneten Designs durch Abschluss des als Anlage B 58 vorgelegten Lizenzvertragsangebots für nach den angemessenen Vorgaben der Klägerin zu fertigender Erzeugnisse zu gestatten. Hilfsweise für den Fall, dass der Zwangslizenzeinwand (ganz oder teilweise) nicht durchgreifen oder das Gericht die in Anlage B 58 enthaltene Regelung zur Lizenzgebühr in § 5 Abs. 3 nicht billigen sollte, stellt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufungserwiderung vom 18.8.2017 unter der Maßgabe, dass der Hilfsantrag und der Hilfs-Hilfs-Antrag zur Widerklage auf die Verurteilung der Klägerin gerichtet sind, die als Anlagenkonvolut B 81 vorgelegten Vertragsangebote in Bezug auf die deutschen Designs-Register-Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. … und Nr. … anzunehmen, - dazu hilfsweise - die als Anlagenkonvolut B 82 vorgelegten Vertragsangebote in Bezug auf die deutschen Designs-Register-Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. … und Nr. … anzunehmen. Das Vertragsangebot B 81 erweitert – so die Beklagte – § 5 Abs. 3 der Anlage B 58 auf alle anerkannten Methoden der Schadensberechnung (entgangener Gewinn, Verletzergewinn, Lizenzanalogie) und umfasst „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“. Das Vertragsangebot B 82 soll – so die Beklagte – eine Lizenz zum Import und zum Vertrieb von Original-Ersatzteilen nach Herstellervorgaben enthalten. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das von der Beklagten angerufene Oberlandesgericht Köln - 6. Zivilsenat - hat sich mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 6 U 81/17 – für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - verwiesen. Der erkennende Senat hat sich mit Beschluss vom 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 (NZKart 2018, 194 = WuW 2018, 281) - für sachlich und örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht Köln abgegeben. Mit Beschluss vom 18. Mai 2018 - 8 AR 17/18 - hat das Oberlandesgericht Köln - 8. Zivilsenat - nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - als das zur Entscheidung des vorliegenden Berufungsrechtsstreits zuständige Gericht bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht der Klage, soweit über sie nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien noch zu entscheiden ist, stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die im Berufungsrechtszug ergänzend gestellten Widerklageanträge der Beklagten bleiben gleichfalls erfolglos. A. Das Klagebegehren ist berechtigt. Die Beklagte verletzt durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Heckleuchten und Scheinwerfer Designrechte der Klägerin und ist dieser deshalb gemäß §§ 42 Abs. 1, 38 Abs. 1 DesignG zur Unterlassung und ferner nach §§ 42 Abs. 2, 38 Abs. 1 DesignG zum Schadensersatz sowie zur Erstattung der Aufwendungen für einen Testkauf in Höhe von 363,48 Euro verpflichtet. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände bleiben erfolglos. 1. Die Klagedesigns sind nicht nichtig, weshalb die streitbefangenen Schutzrechte Grundlage von designrechtlichen Ansprüchen der Klägerin sein können und der auf Nichtigkeitsfeststellung gerichtete Widerklageantrag der Beklagten abzuweisen ist. Zu Unrecht reklamiert die Beklagte, die Klagedesigns besäßen im Sinne von §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 2 DesignG keine Neuheit oder keine Eigenart. a) Alle fünf Klagedesigns sind vor dem Hintergrund des eingewandten vorbekannten Formenschatzes neu und weisen eine hinreichende Eigenart auf (§ 2 DesignG). Auch wenn ihre äußere Kontur durch die entsprechenden Aussparungen in der Fahrzeugkarosserie vorgegeben ist und dieses Erscheinungsmerkmal der Schutzrechte vom Designschutz ausgeschlossen sein mag (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG), unterscheiden sich die Schutzrechte der Klägerin mit ihrem nach Einbau sichtbaren (§ 4 DesignG) Gesamteindruck deutlich von denjenigen Heckleuchten bzw. Scheinwerfern, die die Beklagte der Klage entgegen hält. aa) Das Klagedesign Nr. … ist mit der nachfolgenden Abbildung im Designregister eingetragen: Die Beklagte hält dem Schutzrecht erfolglos das Design Nr. DM/… mit der folgenden Abbildung entgegen: Das Klagedesign hat einen anderen optischen Gesamteindruck, weil (1) der Mittelsteg zwischen den beiden weißen Heckleuchtenfelder deutlich schmaler ausgeführt ist als bei der Entgegenhaltung, wobei (2) der Mittelsteg nicht über die gesamte Leuchtenbreite durchgeführt ist, sodass die beiden weißen Felder der Heckleuchte unübersehbar ein liegendes U bilden und (3) die weißen Felder zudem durch eine Riffelung optisch signifikant hervorgehoben sind. bb) Das Klagedesign Nr. … ist mit folgender Abbildung im Register vermerkt: Die Entgegenhaltung der Beklagten, die das folgende Erscheinungsbild besitzt (Nr. DM/…) weist einen gänzlich anderen optischen Gesamteindruck auf. Während das Klagedesign drei weiße Heckleuchtenfelder besitzt, die durch eine Riffelung im Glas optisch hervorgehoben sind und schon auf erste Sicht transparent wirken, weshalb sie dem Schutzdesign insgesamt eine nach oben gestreckte, hohe Form geben, besitzt das entgegen gehaltene Schutzrecht lediglich zwei weiße Leuchtenfelder, die aufgrund der fehlenden Riffelung zudem keine Transparenz vermitteln. Im Gesamteindruck wirkt die entgegen gehaltene Heckleuchte aufgrund ihrer optischen Gestaltungsmerkmale weitaus breiter und massiver als das Klagedesign. cc) Das Register zeigt für das Klagedesign Nr. … von der Frontansicht die nachfolgenden Abbildungen: Ohne Erfolg hält die Beklagte das nachfolgend gezeigte Schutzrecht (Nr. DM/…) entgegen: Ein gänzlich abweichender optischer Gesamteindruck folgt schon aus der Tatsache, dass der entgegengehaltene Frontscheinwerfer aufgrund seines geriffelten Glases eine andere optische Wirkung als das Klagedesign besitzt. Das dort vorhandene Klarglas gibt den uneingeschränkten Blick auf die beiden Lampenkegel und die Leuchtmittel frei und rückt Beides optisch in den Mittelpunkt. Darüber hinaus weisen die beiden Schutzrechte signifikante Unterschiede bei optisch wichtigen Details auf. Anders als bei der Entgegenhaltung gehen der eckige und der runde Scheinwerfer in einem Überschneidungsbereich gut sichtbar ineinander über, was die beiden Beleuchtungselemente optisch zu einer Einheit verbindet. Schließlich ist anders als bei der Entgegenhaltung rechts vom runden Scheinwerfer und links vom eckigen Scheinwerfer ein deutlich ausgeprägter Rand ausgeführt, der die zwei Scheinwerferelemente optisch zusätzlich hervorhebt. dd) Das Klagedesign Nr. … ist im Designregister wie folgt abgebildet: Die Beklagte hält dem Schutzrecht das Design Nr. DM/… (1.1) mit der folgenden Abbildung entgegen: Das bleibt ohne Erfolg. Während beim Klagedesign die drei Streifen (oben und unten: jeweils ein dunkler Streifen; mittig ein weißer Streifen) optisch die gleiche Breite aufweisen, ist bei der Entgegenhaltung der in der Mitte angeordnete weiße Streifen deutlich schmaler ausgeführt als die beiden dunklen Streifen; daraus resultiert ein ganz anderer Gesamteindruck der Heckleuchte. ee) Für das Klagedesign Nr. … sind im Register die folgenden Abbildungen hinterlegt: Die Beklagte hält dem Schutzrecht das Design Nr. … von U. entgegen, das in Bezug auf die nach dem Scheinwerfereinbau sichtbaren Teile mit den folgenden Abbildungen gezeigt wird: Ein optisch gravierender Unterschied zwischen beiden Designs besteht schon darin, dass sich das Xenon-Element beim Klagedesign an der Außenseite des Fahrzeugs (also an der rechten Seite des Frontscheinwerfers) befindet, während es bei der Entgegenhaltung genau umgekehrt ist. Es treten weitere markante Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild hinzu, die dem Klagedesign bereits für sich Neuheit und Eigenart vermitteln. Beim Klagedesign laufen Lampenkegel und Scheinwerfergehäuse in dem Bereich des Xenon-Elements nach oben spitz zu. Bei der Entgegenhaltung ist das gänzlich anders. Hier ist der Scheinwerferbereich, in dem sich die Xenon-Lampe befindet, deutlich als Rechteck ausgebildet, das nach innen nur über eine abgeschrägte Linienführung verfügt. Der Frontscheinwerfer nach dem Klagedesign erweckt aufgrund dessen eine deutlich nach oben fliehenden Gesamteindruck, während die Entgegenhaltung den Eindruck einer mehr oder weniger parallelen Anordnung der beiden Scheinwerferelemente vermittelt. Der entgegengehaltene Scheinwerfer verfügt darüber hinaus beim Xenon-Element im oberen Bereich der Glasabdeckung – anders als das Klagedesign – nicht über eine optisch markant hervortretende Riffelfläche. Alles in allem hat das Klagedesign einen anderen Gesamteindruck als die Entgegenhaltung. Dass - wie die Beklagte behauptet - nach Ansicht der Fachpresse das „Vier-Augen-Gesicht“ der E-Klasse der Klägerin an die Scheinwerfer des X.1 erinnert, steht dem nicht entgegen. Denn die Neuheit und Eigenart des Klageschutzrechts wird nicht alleine dadurch bestimmt, dass der designgeschützte Scheinwerfer auf jeder Seite zwei Scheinwerfer besitzt. b) Die Klageschutzrechte weisen auch die – nach § 73 I DesignG erforderliche – hinreichende Eigentümlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmG auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort Seiten 28 f.) Bezug genommen. 2. Die angegriffenen Heckleuchten und (Front-)Scheinwerfer verletzten die Schutzrechte der Klägerin. Denn es handelt sich – wie die Beklagte selbst vorträgt (Seiten 38, 40 der Berufungsbegründung, GA 791. 793) – um identische Nachahmungen der Schutzrechte der Klägerin. 3. Die daraus für die Klägerin folgenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§§ 42 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 DesignG) sind nicht verwirkt. a) Dass die Klägerin den rechtsverletzenden Vertrieb der streitbefangenen Leuchten über einen derart langen Zeitraum hingenommen hat, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten nunmehr als treuwidrig und illoyal erscheinen kann, ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen. Es fehlt schon an dem erforderlichen Zeitmoment. Die pauschale und durch nichts nahegelegte Behauptung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen der allgemeinen Marktbeobachtung Kenntnis von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Heckleuchten und Scheinwerfer erlangt habe, ist substanzlos (§ 138 Abs. 1 ZPO), erfolgt ins Blaue hinein und ist damit prozessual unbeachtlich. Darauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend abgestellt. Die mit der Berufung vorgelegten Rechnungen (Anlage B 56) und die Tatsache, dass die Beklagte in den Jahren 2006, 2008, 2010, 2012 und 2014 auf der Fachmesse „B.“ vertreten gewesen sein und dort die in Rede stehenden Heckleuchten und Scheinwerfer – wie auch immer – angeboten haben will, sind schon für eine langjährige Kenntnis von den Schutzrechtsverletzungen und deren Duldung nicht beweiskräftig. Die Klägerin behauptet, erst im Jahr 2014 von dem streitbefangenen Produktangebot der Beklagten erfahren zu haben. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es der Beklagten, das Gegenteil nachzuweisen. Das hat sie nicht getan, nicht einmal einen Beweis für die frühere Kenntnis der Klägerin angeboten. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 (dort Seite 12, GA 935) hat sie sich im Gegenteil darauf beschränkt, den Sachvortrag der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten. Das ist prozessual verfehlt und völlig unzureichend. Es fehlt überdies an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden, weshalb ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen kann (BGH, NJW 2018, 1013 m.w.N.). Solche Umstände zeigt die Berufung, die sich alleine auf das jahrelange Stillhalten der Klägerin beruft, nicht auf, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Die vom Verband der Automobilindustrie abgegebene Selbstverpflichtungserklärung scheidet als Grundlage für den Verwirkungseinwand gleichfalls aus. Der Gesetzgeber hat zu dieser Selbstverpflichtung der Automobilindustrie im Rahmen der Reform des Geschmacksmusterrechts ausgeführt: „In Deutschland sieht das geltende Geschmacksmustergesetz keine Einschränkung für Ersatzteile vor, so dass z. B. Einzelteile einer Fahrzeugkarosserie wie Kotflügel oder Motorhaube geschützt werden können. Diese Einzelteile müssen aber als solche die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Die Vertreter des freien Ersatzteilmarktes plädieren demgegenüber für die Aufnahme einer sog. Reparaturklausel in den Gesetzentwurf, nach der ein Musterschutz für Ersatzteile entfallen soll, wenn diese in ein Gesamterzeugnis eingefügt werden, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Drittfirmen sichtbare Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhauben oder Stoßstangen ungehindert der Rechte der Automobilhersteller nachbauen und vertreiben dürften. Mit Vertretern der Automobilhersteller, des freien Kfz-Ersatzteilehandels, des ADAC und weiterer Verbände konnte in Gesprächen kein Kompromiss zur Regelung der Ersatzteilproblematik gefunden werden . Deshalb soll von der Möglichkeit der Beibehaltung der geltenden Rechtslage , wie sie die Richtlinie eröffnet, Gebrauch gemacht werden. Freie Ersatzteilehersteller und Werkstätten konnten sich in der Vergangenheit auf dem Markt etablieren. Daran soll sich nichts ändern. Die Automobilindustrie hat insoweit klar und eindeutig erklärt, dass es ihr nicht darum geht, den Wettbewerb und den Ersatzteilmarkt zum Nachteil der Ersatzteilehersteller und des Handels zu beeinträchtigen. Die Beibehaltung des Status quo ist Grundlage der vorgeschlagenen Regelung. …… Die Ersatzteilehersteller und der entsprechende Handel haben in der Vergangenheit eine bedeutsame wirtschaftliche Stellung eingenommen. Die vorgeschlagene Regelung soll insoweit zu keinen Nachteilen führen. Sollte sich herausstellen, dass die Automobilhersteller in höherem Maße als bisher Einzelteile der Gesamtkarosserie eines Fahrzeuges schützen lassen und versuchen, vermehrt Rechte durchzusetzen, um auf diese Weise den Ersatzteilmarkt zu beeinflussen, wäre ein Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich. Denn dann wäre die Beibehaltung der wirtschaftlichen Balance zwischen der Automobilindustrie und dem freien Ersatzteilmarkt in Frage gestellt (BT-Drs. 15/1075 Seiten 27 und 65/66; Fettdruck hinzugefügt).“ Ein Vertrauen auf strikte Einhaltung der Verpflichtungserklärung der Automobilindustrie ist damit nicht geschaffen worden. Das gilt schon deshalb, weil der deutsche Gesetzgeber der Erklärung – zu Recht – eine solche Bedeutung nicht beilegt. Er hat sich nämlich ausdrücklich vorbehalten, eine Öffnung des Ersatzteilmarktes gesetzlich anzuordnen, falls die deutschen Automobilhersteller versuchen sollten, durch vermehrte Eintragung von Schutzrechten oder die verstärkte Geltendmachung bestehender Designrechte zum Nachteil der freien Ersatzteilhersteller Einfluss auf den Ersatzteilmarkt zu nehmen. Die Selbstverpflichtungserklärung war überdies an den deutschen Gesetzgeber und nicht auch an die freien Ersatzteilhersteller gerichtet, weshalb diesen aus der Erklärung auch keine Rechte oder Rechtspositionen erwachsen konnten (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2018, 170 Rn 24 ff. – Trommeleinheit ). 4. Der von der Beklagten erhobene Kartellrechtseinwand bleibt ohne Erfolg. a) Die Beklagte kann aus dem von ihr erhobenen Vorwurf, dass die Klägerin unangemessene hohe Preise für ihre Ersatzteile berechne, schon im Ansatz keine Rechte herleiten. Sie ist durch den behaupteten Kartellverstoß nicht in ihrer unternehmerischen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und deshalb schon nicht kartellbetroffen (§ 33 Abs. 1 und 3 GWB). b) Der Zwangslizenzeinwand ist gleichfalls unbegründet. Die Klägerin ist – was dem mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch entgegen gesetzt werden könnte – aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht verpflichtet, der Beklagten nach Maßgabe der Anlage B 58 eine Lizenz an den Klagedesigns zu erteilen. Zwar besitzt die Klägerin als Inhaberin der streitbefangenen Schutzrechte bei der Erteilung von Lizenzen an den Klagedesigns eine Alleinstellung. Ihre Weigerung, der Beklagten Lizenzen zu erteilen, stellt aber kein Missbrauch von Marktmacht dar. aa) Ein Marktmachtmissbrauch lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, dass die Inanspruchnahme eines Immaterialgüterrechts nicht ohne rechtfertigenden Grund jeglichen Wettbewerb ausschließen und das Angebot eines neuen Produkts verhindern darf, für das auf Seiten der Verbraucher ein Bedarf besteht. Der Kern des Missbrauchsvorwurf geht dahin, durch die Verweigerung der Lizenz die Entwicklung des Marktes zum Nachteil des Verbrauchers zu verhindern (EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - IMS Health , Slg. 2004, I-5039 Rn. 38, 48, 49). Darum geht es vorliegend schon auf erste Sicht nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Weigerung der Klägerin nicht zur Folge, dass dem Verbraucher ein neues Produkt vorenthalten wird. Die Beklagte will ohne irgendeine Produktinnovation (siehe dazu EuG, Urt. v. 17.9.2007 - Microsoft , Slg. 2007, II-3601 Rn. 647 – 665) identische Nachahmungen von Heckleuchten und Scheinwerfer anbieten, die die Endkunden als Ersatzteile bereits von der Klägerin erwerben können. Dass die Beklagte die angegriffenen Produkte nicht als Original-Ersatzteile und zu niedrigeren Preisen anbieten will, begründet keine Produktneuheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. bb) Die Klägerin verweigert der Beklagten die Lizenzerteilung nicht willkürlich. (1) Für den Bereich des Patentrechts ist anerkannt, dass es dem Patentinhaber grundsätzlich freisteht, ob er überhaupt Lizenzen am Klagepatent vergibt und gegebenenfalls an wen. Sind von ihm allerdings Lizenzen am Klagepatent erteilt worden, muss der Patentinhaber das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot beachten, darf also die Nachfrage eines gleichartigen Unternehmens, das ebenfalls eine Lizenz am Klageschutzrecht erbittet, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund zurückweisen (BGH, WuW/E DE-R 1329 ff. – Spundfass ). Für die kartellrechtliche Pflicht zur Lizenzerteilung an einem Klagedesign gilt nichts anderes. Ist streitig, ob der Schutzrechtsinhaber an gleichartige Unternehmen Lizenzen erteilt hat, obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem um Lizenzerteilung nachsuchenden Unternehmen, vorliegend also der Beklagten, entsprechendes nachvollziehbar (§ 138 Abs. 1 ZPO) vorzutragen und nachzuweisen. (2) Ihrer Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt. Erstmals mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 hat sie den Versuch unternommen, mit einem durch Anhaltspunkte unterfütterten Sachvortrag aufzuzeigen, dass die Klägerin für die Klageschutzrechte Lizenzen an gleichartige Unternehmen, nämlich an die Unternehmen I. (für die Klagedesigns 3 und 5), V. (für die Klagedesigns 1, 2 und 4) sowie N. (für die Klagedesigns 1 und 2), erteilt haben könnte. Im Ergebnis ist die Beklagte für ihre diesbezügliche Behauptung indes darlegungs- und beweisfällig geblieben. (2.1) Wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den Unternehmen I. und V. um Zulieferer, die für die Klägerin nach deren Vorgabe auf Originalwerkzeugen die Original-Ersatzteile nach den streitgegenständigen Klagedesigns anfertigen. Beide Unternehmen produzieren diese Ersatzteile als „verlängerte Werkbank“ der Klägerin. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte aus dieser Lieferbeziehung der Zulieferer zur Klägerin keinerlei Rechte auf Lizenzerteilung herleiten kann. Damit geht der Zwangslizenzeinwand in Bezug auf die Klagedesigns 3 und 4 von vornherein ins Leere. Denn die Klägerin trägt prozessual erheblich vor, I. und V. in Bezug auf die Klagedesigns 3 und 4 seit vielen Jahren ausschließlich mit der Herstellung von Originalersatzteilen beauftragt zu haben, und die Beklagte hat Entgegenstehendes weder durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen noch unter Beweis gestellt. Der als Anlage B 65 vorgelegte V.-Katalog 2012/2013 ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft. Die Klägerin hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass sie V. lediglich zwischen 2009 und 2012 die Werkzeugnutzung gestattet habe, um das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens zu ermöglichen, und die Gestattung zum 31.12.2012 wieder aufgehoben habe. Die Gestattung beruhte damit auf außergewöhnlichen Umständen und ist zudem seit langem beendet. Aufgrund dessen hat sie keine rechtliche Bedeutung für den Streitfall. Auch der als Anlage B 68 vorgelegte Internetausdruck, wonach auf der Homepage „…“ ein Frontscheinwerfer nach dem Klagedesign 3 unter der Angabe „I.“ mit einer eigenen I.-Referenznummer angeboten werden soll, belegt schon deshalb nicht, dass die Klägerin I. zum Ersatzteil-Vertrieb ermächtigt hat, weil es sich um eine schlichte Falschbezeichnung handeln kann. (2.2) Der Zwangslizenzeinwand bleibt in Bezug auf die Klagedesigns 1, 2 und 5 ebenfalls erfolglos. Die Klägerin räumt ein, dem Unternehmen V. für die Heckleuchten nach den Klagedesigns 1 und 2 sowie dem Unternehmen I. für den Frontscheinwerfer nach dem Klagedesign 5 zu gestatten, auf den Originalwerkzeugen baugleiche Leuchten herzustellen und diese unter eigenem Namen zu vertreiben. Aus dieser Gestattung (und mehr belegt auch der von der Klägerin als Anlage BB 1 vorgelegte Rahmenvertrag nicht) kann die Beklagte gegen die Klägerin einen kartellrechtlichen Anspruch auf Lizenzerteilung nicht herleiten. Das gilt schon deshalb, weil jene Gestattung weder rechtlich noch rechtstatsächlich darauf gerichtet ist, Heckleuten und Scheinwerfer unter Inanspruchnahme der Klageschutzrechte nach eigenen Vorstellungen zu produzieren. Die Gestattung beschränkt sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Leuchten, die mit den für die Klägerin produzierten Leuchten vollkommen baugleich sind. Sie bleibt damit hinter einer Lizenzierung der Klagedesigns weit zurück und stellt im Verhältnis zur Lizenzerteilung ein Aliud dar. V. und I. auf der einen Seite und die Beklagte auf der anderen Seite sind überdies keine gleichartigen Unternehmen. Auch wenn an dieses Kriterium keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind und es genügt, dass die zu vergleichenden Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Funktion im Verhältnis zu dem marktbeherrschenden Unternehmen dieselben Aufgaben erfüllen (BGH, WuW/E DE-R 1329 – Spundfass ), ist die Gleichartigkeit im Streitfall zu verneinen. I. und V. produzieren für die Klägerin nach deren Vorgabe Original-Ersatzteile und vertreiben identische Produkte zugleich unter eigenem Namen, während die Beklagte von den Klagedesigns Gebrauch machen will, um ohne irgendeine Vorgabe der Klägerin nach ausschließlich eigenen Vorstellungen die Klageschutzrechte identisch nachahmende Leuchten herzustellen und zu vertreiben. Die beiden Zulieferer erfüllen damit im Verhältnis zur Klägerin eine gänzlich andere Aufgabe als die Beklagte es beabsichtigt. Dass die Klägerin den Firmen I. und V. nicht nur die erörterte Gestattung zur Werkzeugnutzung, sondern darüber hinausgehend (auch) eine Lizenz an den Klagedesigns erteilt hat, ist weder durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bewiesen noch unter Beweis gestellt. Dafür spricht nicht einmal ein aussagekräftiger Anhaltspunkt. Zum einen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Klägerin neben oder anstelle der Gestattung I. und V. Lizenzen an den Klageschutzrechten erteilen sollte. Durch eine Lizenzerteilung ginge der Klägerin nicht nur die Hoheit über die Qualitätsanforderungen für die in Rede stehenden Ersatzteile ihrer Fahrzeuge verloren, sondern würde auch ein Geschäftsverkehr eröffnet, der nach dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot dazu verpflichtet, jedem dritten Hersteller von Heckleuchten und Scheinwerfern ebenfalls eine Lizenz an den Klagedesigns zu erteilen. Die Klägerin würde sich dadurch eine nicht überschaubare Konkurrenz beim Absatz ihrer Original-Ersatzteile schaffen. Zum anderen wäre im Falle einer Lizenzerteilung zu erwarten, dass I. und V. unter Inanspruchnahme der Lizenz Heckleuchten und Scheinwerfer auf den Markt bringen, die nicht baugleich mit den Original-Ersatzteilen der Klägerin sind. Dass solche Leuchten am Markt sind, ist nicht zu erkennen und wird auch von der Beklagten nicht im Ansatz aufgezeigt. (2.3) Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Klägerin dem Unternehmen N. eine Lizenz an den Klagedesigns 1 und 2 erteilt hat. Die Beklagte hat ihre diesbezügliche Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Die im Prozess von ihr vorgelegten Unterlagen reichen zum Nachweis einer Lizenzerteilung nicht aus. Dass sich N. im Geschäftsverkehr selbst als Originalteile-Hersteller bezeichnet und angibt, vom Fahrzeughersteller zertifizierte und nach seinen Vorgaben gefertigte Ersatzteile anzubieten (Anlage B 62), ist zum Nachweis einer Lizenzerteilung für die beiden in Rede stehenden Klageschutzrechte der Klägerin nicht geeignet. Das gilt spätestens, nachdem die Klägerin durch Testkäufe der betreffenden Heckleuchten nachgewiesen hat, dass N. insoweit nicht selbst produzierte Produkte offeriert, sondern lediglich als Weiterverkäufer für Leuchten auftritt, die von V. auf den Markt gebracht worden sind (Anlagen BBK 14 und BBK 15). (2.4) Zum Nachweis ungeeignet ist ebenso der als Anlage B 64 vorgelegte Internetausdruck, der belegen soll, dass auch weitere Anbieter selbstproduzierte Leuchten nach den Klagedesigns auf dem Markt anbieten. Das gilt schon, weil in dem Ausdruck das vorstehend erörterte Angebot der Firma N. enthalten ist, das ausweislich der Testkäufe der Klägerin in Wahrheit nur den Weiterverkauf von V.-Leuchten betrifft. Nichts spricht dafür, dass es sich bei den Angeboten „Z.“, „Z1“, „Z2“ und „Z3“ anders verhält. Auch lässt sich nicht ausschließen, dass die genannten Offerten rechtsverletzend hergestellte Ware betreffen. cc) Der Kartellrechtseinwand ist schließlich nicht mit dem Vorwurf begründet, die Klägerin verfolge eine Verletzung ihrer streitbefangenen Klagedesigns nachlässig. (1) Dabei kann es auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der Schutzrechtsinhaber gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt, wenn er Schutzrechtsverletzungen nicht konsequent verfolgt (vgl. dazu: LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006 – 4b O 508/05, Videosignal-Codierung I ; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E Rn. 252). Damit die Schutzrechte nicht ausgehöhlt oder unangemessen eingeschränkt werden, sind keine geringen Anforderungen an den Vorwurf der nachlässigen Rechtsverfolgung zu stellen. Der Diskriminierungsvorwurf lässt sich keinesfalls alleine damit begründen, der Schutzrechtsinhaber habe den rechtsverletzenden Vertrieb zwar nicht erkannt, aber im Rahmen der allgemeinen Marktbeobachtung feststellen können. Ebenso wenig genügt es, dass der Schutzrechtsinhaber gegen ihm bekannt gewordene, aber unbedeutende Schutzrechtsverletzter nicht unverzüglich vorgeht. Im Schutzrechtsprozess obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dabei der beklagten Partei, eine nachlässige Durchsetzung der Schutzrechte darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. (2) Die Beklagte hat dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Ihr diesbezügliches Vorbringen rechtfertigt nach dem Sach- und Streitstand nicht die Feststellung, die Klägerin habe die Verletzung ihrer Klagedesigns in dem vorstehenden Sinne nachlässig verfolgt. (2.1) Die Beklagte behauptet, die in Taiwan ansässige „U.1“ biete im Internet und zum Teil auch in ihrem gedruckten Katalog Heckleuchten und Scheinwerfer nach den Klagedesigns 1, 2 und 4 an und das Unternehmen sei zudem in den Jahren 2014, 2016 und 2018 auf der Fachmesse „B.“ vertreten gewesen. Zum Beleg verweist die Beklagte auf in Ablichtung vorgelegte Katalogseiten, die mit „U.1“ gekennzeichnet sind (Anlagen B 71 und B 72). Die Klägerin hält dem unwidersprochen entgegen, dass „U.1“ über eine europäische Vertriebstochter, die „U.2.“, verfüge. Im Jahre 2014 – so behauptet die Klägerin unwidersprochen weiter – sei sie gerichtlich gegen „U.1“ bzw. die „U.2.“ vorgegangen, und das Unternehmen habe im Zuge des Verfahrens auf den Vertrieb designgeschützter Produkte in Deutschland (und anderen Ländern mit bestehendem Designschutz) verzichtet. Aus diesem Grund enthalte – so trägt die Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten weiter vor – der Online-Katalog der „U.2“ (Anlage BBK 26) für die Leuchten nach den Klageschutzrechten 4 und 5 den ausdrücklichen Hinweis, dass die Produkte nicht in Deutschland verfügbar sind. Die von der Beklagten vorgelegten Katalogseiten beträfen deshalb offensichtlich das weltweite Katalogangebot der „U.1“ und nicht das Angebot der „U.2“. Gleiches gelte für die Leuchten nach den Klagedesigns 1 und 2. Diese würden in dem Online-Katalog der „U.2“ nicht angeboten und nach ihrer Kenntnis auch nicht nach Deutschland geliefert. Bei diesem Sachstand belegt weder die Vorlage der „U.1“-Katalogseiten (Anlagen B 71 und B 72) noch die Teilnahme der „U.1“ auf der Fachmesse „B.“, dass das Unternehmen Heckleuchten und Scheinwerfer nach den Klagedesigns rechtsverletzend nach Deutschland liefert. Dies hätte vielmehr der konkreten Darlegung bedurft und unter Beweis gestellt werden müssen. Daran fehlt es. (2.2) Die Beklagte trägt darüber hinaus mehrere andere Unternehmen vor, die rechtsverletzende Heckleuchten und Scheinwerfer anbieten sollen. Mit Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass sich den dazu in Ablichtung vorgelegten Katalogseiten (Anlagen B 76, B 77, B 78, B 79 und B 80) ein Produktangebot für Deutschland nicht entnehmen lässt. Schon daran scheitert der Vorwurf einer nachlässigen Schutzrechtsverfolgung. Es kommt hinzu, dass die Klägerin ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Anlagen BBK 27, BBK 28, BBK 29 und BBK 30) in der Vergangenheit gegen einige der in Rede stehenden Unternehmen, nämlich gegen die D., die D.1 und die Firma Z., vorgegangen ist. Die Klägerin trägt überdies unwidersprochen vor, dass es sich bei Z. um einen Händler und bei den übrigen von der Beklagten angeführten Unternehmen um kleine und unbedeutende Anbieter handele. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagten im Einzelnen darlegen müssen, wieso der Klägerin gleichwohl eine den Vorwurf der Diskriminierung rechtfertigende nachlässige Schutzrechtsdurchsetzung anzulasten sein soll. Ein solcher Sachvortrag fehlt. B. Der in Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils enthaltene Ausspruch zur Verpflichtung der Beklagten, unter Rechnungsvorlage Auskunft über die rechtsverletzend vorgenommenen Handlungen zu erteilen, ist gegenstandslos, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das hat der Senat aus Gründen der Klarstellung ausgesprochen. C. Die Widerklage ist mit allen Anträgen unbegründet. 1. Die Nichtigkeit der Klagedesigns war nicht festzustellen. Wie zur Klage bereits ausgeführt worden ist, weisen alle Klageschutzrechte im Sinne von §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 2 DesignG eine hinreichende Neuheit und Eigenart auf. 2. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, der Beklagten die weitere Nutzung der Klagedesigns nach Maßgabe des Lizenzvertragsangebots Anlage B 58 zu gestatten. Im Zusammenhang mit dem Zwangslizenzeinwand ist bereits dargelegt worden, dass die Beklagte für den von ihr erhobenen Vorwurf der kartellrechtlichen Diskriminierung darlegungs- und beweisfällig geblieben ist. Dass die Klägerin der Beklagten aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Lizenz an den Klagedesigns erteilen muss, ist nicht ersichtlich. Dazu trägt auch die Beklagte nichts vor. Ihrer im Senatstermin vom 3. April 2019 geäußerten Auffassung, die Selbstverpflichtungserklärung der Automobilindustrie und die – so die Beklagte – darauf beruhende fehlende Durchsetzung von Designrechten gegen freie Ersatzteilhersteller stünden einer Lizenzierung durch die Klägerin gleich, die zur Gleichbehandlung verpflichte, ist nicht zu folgen. Das muss schon deshalb gelten, weil die bloße Nichtgeltendmachung von Schutzrechten keinen Geschäftsverkehr eröffnet, der – im Sinne einer Lizenzierung – dritte Unternehmen zur Benutzung der Klagedesigns berechtigt. 3. Die Klägerin muss der Beklagten ebenso wenig durch Abschluss des als Anlage B 58 vorgelegten Lizenzvertragsangebots die weitere Nutzung der Klagedesigns für nach ihren (der Klägerin) angemessenen Vorgaben zu fertigende Erzeugnisse gestatten. Auch insoweit vermag die Berufung keine Anspruchsgrundlage aufzuzeigen. Eine solche existiert auch nicht. Da die Klägerin zu einer Lizenzerteilung an die Beklagte schon dem Grunde nach nicht verpflichtet ist, muss sie der Beklagten an den Klagedesigns auch keine Lizenz für die Herstellung von nach ihren Vorgaben gefertigten Heckleuchten und Scheinwerfern erteilen. Dass die Klägerin ihren Zulieferunternehmen I. und V. in Bezug auf die Klagedesigns 1, 2 und 5 gestattet hat, auf den Originalwerkzeugen identische Heckleuchten für den Vertrieb unter eigenem Namen herzustellen, verhilft dem Widerklagebegehren nicht zum Erfolg. Das gilt schon deshalb, weil es sich bei dieser Gestattung nicht um eine Lizenzierung der betreffenden Klagedesigns, sondern um ein rechtliches Aliud handelt. Das ist vorstehend bereits ausgeführt worden. Aus diesem Grund ist das als Anlage B 58 vorgelegte Lizenzvertragsangebot als Grundlage für eine Gestattung der Klägerin von vornherein ungeeignet. Es ist auch vollkommen unklar und wird von der Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt, in welchen Vertragspunkten und mit welchem Inhalt das Lizenzvertragsangebot B 58 geändert werden soll, um ausschließlich Produkte zu erfassen, die nach den Vorgaben der Klägerin hergestellt werden. Das Widerklagebegehren ist unter diesen Umständen vollständig unschlüssig. Darüber hinaus fehlt jedweder Sachvortrag dazu, dass die Klägerin beim Abschluss ihrer Zulieferverträge dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot unterliegt und dagegen zum Nachteil der Beklagten verstoßen hat. Darauf hat schon die Klägerin schriftsätzlich hingewiesen. 4. Erfolglos bleiben ebenso die Anträge der Beklagten, die Klägerin zur Annahme des als Anlage B 81 vorgelegten Vertragsentwurfs zu verurteilen. Die Beklagte stellt ihre beiden auf B 58 bezogenen Widerklageanträge mit der Maßgabe, dass die Klägerin zur Annahme des Vertragsangebots B 81 verurteilt werden soll. Sie verfolgt damit in erster Linie den Abschluss eines Vertrages nach dem Angebot B 81 und hilfsweise die Annahme des Vertragsangebots B 81 mit der Einschränkung, dass die Lizenzerteilung nur für Erzeugnisse gilt, die nach den angemessen Vorgaben der Klägerin gefertigt werden. Das Vertragsangebot B 81 baut dabei auf B 58 auf, verpflichtet die Beklagte allerdings weitergehend dazu, die durch CE-Zertifizierung nachgewiesenen deutschen technischen Mindestsicherheits- und Qualitätsstandards einzuhalten. Beide Widerklageanträge sind unbegründet. Da die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erteilung einer Lizenz an den Klagedesigns beanspruchen kann, schuldet die Klägerin ihr auch dann keine Lizenzerteilung, wenn die Beklagte sich zur Einhaltung der deutschen technischen Standards verpflichtet. Ebenso wenig ist sie verpflichtet, der Beklagten eine Lizenz an den Klageschutzrechten zu erteilen, wenn diese sich zusätzlich verpflichtet, deren angemessene Vorgaben für die Produktion einzuhalten. Die Beklagte kann ihr Begehren auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gestattung stützen. Zum einen fehlt es – wie vorstehend unter Abschnitt C. 3. dargelegt – an einem nachvollziehbaren Sachvortrag der Beklagten zu einer kartellrechtswidrigen Diskriminierung durch die Klägerin. Zum anderen ist das Vertragsangebot B 58 inhaltlich auf eine Lizenzerteilung an den Klagedesigns und nicht auf eine Gestattung gerichtet. 5. Aus den gleichen Gründen kann die Beklagte auch nicht den Abschluss eines Lizenzvertrages nach B 82 verlangen. Nach jenem Vertragsentwurf hat die Beklagte als Lizenznehmerin über B 81 hinausgehend sicherzustellen, dass die in Deutschland eingeführten und vertriebenen Vertragsprodukte die durch CE-Zertifizierung nachgewiesenen deutschen technischen Mindestsicherheits- und Qualitätsstandards und weitere von der Klägerin als Lizenzgeberin für ihre Originalprodukte üblicherweise vorgegebene Sicherheits- und Qualitätsstandards einhalten. Die Frage, inwieweit bei einem Vertragsinhalt nach B 82 die aus dem Antrag zu B 58 entnommene Einschränkung, wonach die angemessenen Vorgaben der Klägerin für die Produktion einzuhalten sind, überhaupt noch sinnvoll ist und die Beklagte für ihren Widerklageantrag ein Rechtsschutzbedürfnis beanspruchen kann, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geklärt werden. D. Es besteht kein Anlass, die Sache vor einer Senatsentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen keiner Klärung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO. Die Beklagte hat als mit ihrem Rechtsmittel unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ihr fallen zudem diejenigen Prozesskosten zur Last, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klageforderung entfällt. Denn die Beklagte schuldete der Klägerin gemäß §§ 46, 46 a, 46 b DesignG in dem vom Landgericht tenorierten Umfang Auskunft über den rechtsverletzenden Vertrieb der streitbefangenen Heckleuchten und Scheinwerfer sowie Belegvorlage. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 564 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.