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Urteil

22 S 284/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0301.22S284.04.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 15.06.2004 – 10 C 573/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 15.06.2004 – 10 C 573/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. (Gründe Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 I 1 Nr.1 ZPO n.F. Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Beklagte weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Zum Teil scheitert sein Rechtsmittel aber am Fehlen einer formell ordnungsgemäßen Begründung. Soweit die Angriffe den Anforderungen des § 520 III ZPO n.F. genügen, haben sie in der Sache keinen Erfolg. Im einzelnen gilt: Zunächst macht der Beklagte eingangs der Berufungsbegründung geltend, das Amtsgericht habe übersehen, dass es um gebührenrechtliche und nicht um medizinische Fragen gehe. Das ist in dieser Pauschalität bereits als Angriff unzulässig, inhaltlich aber auch unberechtigt. Das Amtsgericht hat sehr wohl zwischen gebührenrechtlichen und medizinischen Fragen unterschieden. Zu den medizinischen hat es ein medizinisches Gutachten eingeholt. Die aus den dort gegebenen Anworten zu ziehenden gebührenrechtlichen Konsequenzen hat es selber gezogen. An der konkreten Auseinandersetzung mit den angefochtenen Gründen fehlt es auch, soweit der Beklagte pauschal einwendet, das Amtsgericht habe seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19.04.2004 nicht berücksichtigt. Zu den von ihm sodann im folgenden gemachten Konkretisierungen ist folgendes zu sagen: Die Behauptung, das Amtsgericht habe das in der GOÄ 1996 aufgenommene ”Ziel-Leistungs-Prinzip” übersehen und nicht beachtet, dass unterschiedliche und mehrere GOÄ-Nummern nicht abgerechnet werden könnten, ist ein zulässiger Berufungsangriff, da – die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptung und der rechtlichen Ansicht des Beklagten unterstellt – andere Feststellungen gerechtfertigt wären. In der Sache hat der Angriff keinen Erfolg, da der genannte Vorwurf nicht zutrifft. Das Amtsgericht hat sich mit § 4 I GOÄ konkret auseinander gesetzt und detailliert begründet, dass und weshalb neben den zur Zielerlangung notwendigen Leistungen noch weitere selbständige Leistungen abgerechnet werden können. Dass dies im Grundsatz richtig ist, folgt auch aus der von beiden Parteien zitierten Entscheidung BGH III ZR 344/03. Bereits unzulässig ist wieder der Angriff, das Amtsgericht habe das vom Beklagten angebotene Beweismittel ”gebührenrechtliches Gutachten” übergangen. Eine Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes i.S.v. § 520 III 2 Nr.2 ZPO ist nicht dargelegt. Zu welchem Ergebnis ein solches Gutachten in der Sache geführt hätte, lässt der Beklagte offen. Der Angriff hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Ein gebührenrechtliches Gutachten war nicht einzuholen, da – wie der Kläger zutreffend in der Berufungserwiderung ausführt – mit diesem Gutachten eine Rechtsfrage zu klären gewesen wäre, welche zu beantworten allein dem Gericht obliegt. Sodann macht der Beklagte geltend, das Amtsgericht habe die von ihm in erster Instanz vorgelegten Entscheidungen des LG Koblenz (19 S 103/02 und 12 S 357/00) nicht beachtet. Auch das genügt den Zulässigkeitserfordernissen, die an einen Berufungsangriff zu stellen sind, nicht. In Betracht kommt nur, dass der Beklagte eine Rechtsverletzung i.S.v. § 520 III 2 Nr.2 ZPO geltend machen will. Dazu hätte es aber ebenfalls wieder der Darlegung bedurft, dass die behauptete Rechtsverletzung für das angefochtene Ergebnis erheblich geworden ist. Daran fehlt es. Dass die genannten Entscheidungen einschlägig sind, also einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren betreffen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, so dass selbst dann, wenn man die Rechtsansicht des Beklagten unterstellt, das Amtsgericht habe sich der Meinung der genannten Gerichte anschließen müssen, ein anderes Ergebnis nicht ersichtlich ist. Vorgelegt ist nur ein Teil der Entscheidung 12 S 357/00, in der es heißt, dass in dem dort zu entscheidenden Fall Leistungen abgerechnet wurden, die zur Erreichung des Ziels gehörten. Welche konkreten Leistungen bei welcher Operation das waren, bleibt offen. Das Amtsgericht hat hier ausführlich begründet, weshalb vorliegend Leistungen vorliegen, die über das eine Ziel hinausgingen. Gleiches gilt, soweit der Beklagte später in der Berufungsbegründung geltend macht, das Amtsgericht habe folgende, von ihm zitierte Entscheidungen unberücksichtigt gelassen: - 12 S 357/00 LG Koblenz - 11 S 6172/03 LG Nürnberg-Fürth - 19 S 103/02 LG Hannover - III ZR 389/02 BGH Wiederum unzulässig mangels Erheblichkeit ist der Angriff, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die GOÄ nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann anzuwenden sei, wenn Ungereimtheiten vorlägen. Mängel der GOÄ durften nicht zu einer unzulässigen Berechnung führen. Von Mängel oder Ungereimtheiten ist das Amtsgericht nach der genannten, nicht zu beanstandenden Auffassung nicht ausgegangen, so dass es nicht darauf ankommt, wie beim Vorliegen von Mängeln oder Ungereimtheiten zu verfahren ist. Die Seiten 5 und 6 der Berufungsbegründung stammen zwar ersichtlich nicht vom Beklagtenvertreter. Dadurch, dass er sie in den Fließtext aufgenommen und sich mit seiner Unterschrift zueigen gemacht hat, gehören sie aber zu dem von ihm vorgetragenen Streitstoff. Daher ist zum Inhalt dieser Seiten wie folgt Stellung zu nehmen: Die Geltendmachung, der Kläger berechne regelhaft eine Vielzahl von Gebühren neben den Gebühren für den endoprothetischen Totalersatz eines Knie- oder Hüftgelenkes, stellt mangels Erheblichkeit ebenfalls einen unzulässigen Angriff dar. Welche Konsequenzen das Amtsgericht aus dieser Behauptung hätte ziehen sollen, teilt der Kläger nicht mit. Der Angriff hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Wenn in einer Vielzahl von Fällen zusätzliche Indikationen gegeben sind, ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger auch in einer Vielzahl zusätzliche Gebühren abrechnet. Soweit bzgl. S.3 letzer Satz und S.4 des Sachverständigengutachtens vorgetragen wird, ”siehe unser Schreiben vom 11.04.2003”, bleibt das im luftleeren Raum hängen, da ein Schriftsatz vom 11.04.2003 nicht existiert und damit kein Zusammenhang hergestellt werden kann. Daraus ist ersichtlich, dass der Beklagtenvertreter offensichtlich Teile einer Korrespondenz mit der Krankenkasse kopiert und unabgeändert übernommen hat. Dass der Gutachter das Kniegelenk nicht als Ganzes dargestellt hat, sondern in unterschiedliche Gelenkanteile unterteilt hat, so der nächste Vorwurf, ist nicht zu beanstanden, da der Gutachter nicht das Knie definiert hat, sondern differenziert hat, welcher Gelenkabschnitt des Knies in welcher Weise erkrankt war. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe die vollständige Nr.2153 abgerechnet, die sich auf einen Totalersatz des Knies beziehe, obwohl er nur einen Teil ersetzt habe, fehlt es wiederum bereits an der Zulässigkeit des Angriffs, da der Beklagte auch hier nicht darlegt, welche gebührenrechtlichen Konsequenzen daraus in seinen Augen zu ziehe sein sollen. Eine evtl. Zuvielzahlung in diesem Bereich wird nicht beziffert. Schließlich versteht der Beklagte § 6 GOÄ so, dass bei analoger Abrechnung in jedem Fall alleinfalls 1 Leistung berechnet werden durfe. Das genügt den Zulässigkeitserfordernissen, stellt aber eine zu enge, dem Wortlaut nicht gerecht werdende Auslegung dar, weshalb dem Angriff in der Sache kein Erfolg beschieden ist. Auch hier gilt das Selbständigkeitsprinzip. Die abschließende Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung stellt wiederum keine konkrete Auseinandersetzung mit den angefochtenen Gründen und damit keinen zulässigen Angriff dar. Zu keinem anderen Ergebnis führen die Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 01.03.2005: Zur Wiederholung des Vorwurfs, der Kläger stelle die strittigen Einzelschritte regelmäßig in Rechnung gilt das oben Gesagte. Der Einwand, diese Einzelschritte müssten gestrichen werden, da sie immer anfielen, stellt keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen dar, der ausgeführt hat, dass und weshalb abgerechnete Leistungen nicht unbedingt mit der Implantation eines künstlichen Kniegelenkes zu verbinden sind. Dass der Beklagte 3 Rechnungen vorgelegt hat, die seine These belegen sollen, spricht nicht gegen die Richtigkeit der gerade wiedergegenen Feststellungen des Sachverständigen. Gleiches gilt für die Behauptung des Beklagten, ein endoprothetischer Gelenkersatz komme nur bei fortgeschrittener Gelenkzerstörung in Frage, so dass entsprechende präparierende Maßnahmen an den einzelnen Gelenkanteilen immer notwendig und mit der Nr.2153 abgegolten seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich das Amtsgericht nicht über die vom BGH in der Entscheidung III ZR §44/03 aufgestellten Grundsätze hinweggesetzt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die vom Beklagten zitierte Passage aus dem genannten Urteil bezieht sich auf einen vollkommen anderen Sachverhalt, nämlich eine Schilddrüsenoperation. Der Ansicht des Beklagten, was medizinisch notwendig sei, sei auch methodisch notwendig, kann – zumindest für die hier zu beurteilenden Leistungen des Klägers – nicht gefolgt werden. Wie der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, hätte die Nichtbehebung der Beugebeeinträchtigung den Erfolg der Implantation eines Teils des Kniegelenks in keiner Weise gefährdet. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung 24 S 422/03 LG Düsseldorf betrifft einen vollkommen anderen Fall und ist daher nicht einschlägig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n.F. nicht vorliegen. Streitwert für die Berufungsinstanz: 898,93 €