Urteil
6 O 359/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:1030.6O359.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Verlusten, die er bei Börsentermingeschäften erlitten haben, welche von der Firma XXXXXXXXX Finanzdienstleistung bzw. XXXXX Invest (im Folgenden: Firma XXXXXXX) in Düsseldorf vermittelt wurden. Hierbei stützt er sich ausdrücklich nur auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung. 2 Die Beklagte ist ein englisches Brokerhaus mit Sitz in London. Der Kläger schloss am 05.07.2002 einen schriftlichen "Geschäftsbesorgungsvertrag" mit der Firma XXXXX zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos zum Zwecke der Durchführung von Options- und Future-Geschäften (dort Nr. 1). Wegen der konkreten weiteren Einzelheiten dieses Geschäftsbesorgungsvertrags wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 10) Bezug genommen. Bestandteil dieses Geschäftsbesorgungsvertrag war ein "Preisaushang". Darin wurden als "Brokergebühren" eine sogenannte Halfturn-Commission von 50,00 US-Dollar pro Kauf bzw. Verkauf einer Option bzw. eines Futures genannt. Ferner hieß es, dass hiervon jeweils circa 40,00 US-Dollar als "sogenannte Rebate-Payment" an den Geschäftsbesorger rückvergütet würden. Außerdem wurden als "Gebühren und Gewinnbeteiligung der Firma XXXXXXX Finanz" eine "Dienstleistungsgebühr" von 6 % und eine Gewinnbeteiligung von 10 % am Quartalsgewinn genannt. 3 Die Kläger hatten neben den Vertragsunterlagen der Firma XXXXXX einschließlich der unterzeichneten Broschüre "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" das "Private Customer Dealing Agreement"/"Handelsvereinbarung für Privatkunden" der Beklagten erhalten, ausgefüllt und unterzeichnet (Kopie Anlage K 11). Dessen Ziff. 30.1 enthält eine Wahl des englischen Rechts ("English law governs this agreement"). Von der Beklagten erhielt der Kläger die Broschüren "Allgemeine Risikoerklärung/Risikoerklärung für den Termin- und Optionshandel" sowie "Allgemeine Risikoerklärung/Risikoerklärung für den Handel mit Warrants (Optionsscheine)" (Kopien in Anlage K 11). 4 Der Kläger zahlte auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto XXXXX insgesamt 158.830,00 € ein. Wegen der konkreten Einzelheiten der Zahlung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 3 GA) verwiesen. Die Beklagte zahlte an den Kläger am 30.05.2003 10.000,00 € aus, am 21.07.2003 20.000,00 € und am 08.10.2003 6.906,95 €, insgesamt also 36.906,95 €. Nachdem das Kontoguthaben auf ein Konto bei der XXXXXXXx. in New Jersey/USA übertragen worden war, erhielt der Kläger von dort am 30.01.2004 5.000,00 € ausgezahlt und am 21.04.2004 15.252,70 €, insgesamt also weitere 20.252,70 €. 5 Im Rahmen der oben beschriebenen Durchführung der Optionsgeschäfte war die Beklagte nicht an der Beratung und Vermittlung der Geschäfte beteiligt und bot dem Klägern selbst keine Optionsgeschäfte an, sondern führte die Konten der Kläger und führte auch die von der Firma XXXXX vermittelten Optionsgeschäfte tatsächlich aus ("execution only"). Sie versandte die Kontoauszüge und die schriftlichen Bestätigungen über die getätigten Börsengeschäfte an den Kläger. 6 Mit Schreiben vom 19.04.2006 wandten sich die heutigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte (Anlage K 14 a). 7 Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihnen für eine unzureichende Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften durch die Firma XXXXX, welche dieser vorzuwerfen sei. Es sei nicht so, dass eine Aufklärungspflicht nur die Firma XXXXX als das kundennähere Unternehmen betreffe; die insofern von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze seien auf die Beklagte als Broker nicht anwendbar. Außerdem habe sich die Beklagte an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Fa. XXXXXX beteiligt. Ferner meint der Kläger, die Beklagte hafte ihm aus unerlaubter Handlung wegen einer mit der Firma XXXXX geschlossenen sogenannten Kick-Back-Vereinbarung. Zwischen XXXXX Invest und der Beklagten habe, was unstreitig ist, das "Introducing Broker Agreement" bestanden, welches die Beklagte auch mit anderen Vermittlern abgeschlossen gehabt habe. Über die sich für ihn – den Kläger – aus dieser Kick-back-Vereinbarung ergebenden Risiken sei er nicht aufgeklärt worden. Schließlich meint der Kläger, die Beklagte hafte, weil sie, so behauptet er, sich an einem von der Firma XXXXXX vorgenommenen sog. Churning beteiligt habe. Die von diesem verlangten Gebühren seien überhöht gewesen; seriöse Broker berechneten eine half turn commission von 2,00 € und eine round turn commission von 4,00 €. Ferner trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2007, Seite 13 f. (Bl. 95 f GA) mit Transaktionsdaten näher vor. Auf die dortigen Tabellen und Ausführungen des Klägers wird Bezug genommen. Hieraus, so trägt der Kläger vor, ergebe sich, dass die Firma XXXXXXX für ihn im Durchschnitt 198 Optionsgeschäfte im Monat ausgeführt habe und insgesamt 85,89 % seines Kapitals für Gebühren verbraucht worden seien. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.220,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.400,00 € für die Zeit vom 24.07.2002 bis zum 26.02.2003, aus 14.400,00 € für die Zeit vom 27.02.2003 bis zum 18.03.2003, aus 50.890,00 € für die Zeit vom 19.03.2003 bis zum 25.03.2003, aus 75.890,00 € für die Zeit vom 26.03.2003 bis zum 27.03.2003, aus 100.890,00 € für die Zeit vom 28.03.2003 bis zum 09.04.2003, aus 125.880,00 € für den 10.04.2003, aus 138.380,00 € für die Zeit vom 11.04.2003 bis zum 29.05.2003, aus 108.380,00 € für die Zeit vom 22.07.2003 bis zum 25.07.2003, aus 128.380,00 € für die Zeit vom 26.07.2003 bis zum 07.10.2003, aus 121.473,05 € für die Zeit vom 08.10.2003 bis zum 29.01.2004, aus 116.473,05 € für die Zeit vom 30.01.2004 bis zum 20.04.2004 und aus 101.220,35 € seit dem 21.04.2004 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.032,52 € (ursprünglich: 1.780,20 €) zzgl. 16 % Umsatzsteuer zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sofern diese gegen sei, so meint sie, komme englisches Recht zur Anwendung. Sie ist ferner der Ansicht, dass sie gegenüber den Klägern keine Aufklärungspflicht über die Risiken von Börsentermingeschäften gehabt habe. Zu einer solchen Aufklärung sei lediglich die Firma XXXXXX verpflichtet gewesen. Eine Kick-back-Vereinbarung gebe es nicht; der Kläger selbst habe die Gebührenverabredung mit XXXXX Invest geschlossen. Von einer XXXX Invest durch sie gewährten Innenprovision könne daher keine Rede sein. So habe sie, die Beklagte, lediglich den Zahlungsauftrag des Klägers ausgeführt. Von einem Agio für XXXXX Invest habe sie nichts gewusst. Dieses sei nicht über das bei ihr geführte Konto gezahlt worden. Churning komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger selbst alle Anlageentscheidungen getroffen habe. Außerdem seien die Darlegungen des Klägers, mit denen er Churning indiziell zu belegen suche, falsch. So sei die Zahl der Transaktionen künstlich aufgebläht, in dem nicht auf deren Zahl, sondern diejenigen der Kontrakte abgestellt werde. Viele Geschäfte tauchten mehrfach auf, daneben würden stornierte Geschäfte aufgeführt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.09.2007 die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien ausführlich erörtert und die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international und örtlich zuständig zu sein. Beide Parteien haben Gelegenheit erhalten, zum Inhalt der Erörterung noch einmal Stellung zu nehmen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 11.09.2007 wird Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist unzulässig. 17 I. 18 Das angerufene Gericht ist nicht international zuständig. 19 Zu diesem Ergebnis ist das Gericht nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage im Anschluss an die mündliche Verhandlung gelangt. 20 1. 21 Die internationale und örtliche Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen (EuGVVO), da die Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in verschiedenen Mitgleidsstaaten der Europäischen Union haben. Die Vorschriften der EuGVVO ergeben jedoch keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 22 Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Artikel 2 Abs. 1 EuGVVO, da die Beklagte ihren Sitz in London (Großbritannien) hat. Die Zuständigkeit lässt sich auch nicht auf Artikel 5 Ziff. 1 a EuGVVO stützen. Die aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag der Beklagten gegenüber obliegenden Pflichten waren an ihrem Sitz oder am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. 23 Das Gericht ist – entgegen der von ihm in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung – zur Entscheidung in der Sache auch nicht nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig. Für die Entscheidung über die Frage, ob die Zuständigkeit nach dieser Vorschrift gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, sondern ob sie möglich erscheint. Erforderlich ist lediglich ein schlüssiger Vortrag der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen. Ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erörtern (BGH, NJW 1987, 592; BGH, NJW 1996, 1411; BGH, NJW 2005, 1435). Der Begriff der unerlaubten Handlung bzw. einer ihr gleichgestellten Handlung und der möglichen Ansprüche daraus ist nicht nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden (der lex fori) oder dem in materieller Hinsicht auf den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt anzuwendenden Recht (der lex causae), sondern autonom zu qualifizieren (EuGHE 1988, 5565 Rdnr. 16, 18 und EuGHE 1998, I-06511 Rdnr. 22). Dadurch wird sichergestellt, dass sich aus der EuGVVO für die Vertragsstaaten und Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat deshalb in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen (EuGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "unerlaubte Handlung" als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpfen (EuGH a.a.O.). Da im Streitfall aber zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis bestand, knüpft die vorliegende Klage, mit der der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter Handlung auch wegen der Verletzung vertraglicher (Aufklärungs- und Belehrungs-) Pflichten geltend macht, an einen Vertrag an. Das hat zur Folge, dass nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens bilden. 24 Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Die Fa. XXXXXXX Invest war keine Niederlassung der Beklagten. Außerdem existierte die Fa. XXXXXXX Invest bei Einreichung der Klage nicht mehr, was indes für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich ist (BGH ZIP 2007, 1676). 25 Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift hätte die Klage entweder vor englischen Gerichten oder vor dem Wohnsitzgericht des Klägers erhoben werden müssen. 26 2. 27 Das Gericht hat sich nicht veranlasst gesehen, die Parteien darauf hinzuweisen, dass es die Zulässigkeitsfrage nunmehr anders beurteilt als noch in der mündlichen Verhandlung. Es geht davon aus, dass der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten an ihrer Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit festgehalten hätten und keinen Antrag auf Verweisung an ein international und örtlich zuständiges Gericht gestellt hätten. Zu dieser Annahme gelangt es aufgrund des bisherigen Prozessverhaltens des Klägers. Die Beklagte hat von Anfang an die Rüge der örtlichen und internationalen Zuständigkeit erhoben, was den Kläger nur dazu veranlasst hat, die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf zu verteidigen. Einen Hilfs-Verweisungsantrag hat er nicht gestellt, auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung angesichts des Umstands, dass das Gericht seine Rechtsauffassung zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit als vorläufig bezeichnet hat und diese erkennbar unter den Vorbehalt einer nochmaligen Prüfung auf des Basis der nachgelassenen Schriftsätze gestellt hat. Da ein anderer Prozessbevollmächtigter in dieser Situation zur Wahrung der prozessualen Sorgfalt vorsorglich einen Hilfs-Verweisungsantrag gestellt hätte, ein solcher des Klägers aber ausblieb, musste das Gericht annehmen, ein solcher werde unter keinen Umständen gestellt werden. 28 II. 29 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.10.2007 gibt dem Gericht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 30 III. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.