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Entscheidung

XI ZR 28/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 28/09 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp am 20. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Be- klagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg ge- gen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Gi- rokonto an die Beklagte überwiesen habe. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts. Dieses nimmt (BU 14 Abs. 3) auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K … Bezug. Hierbei han- delt es sich um das Formular "Vertrauliche Kundeninformationen (Privatperson)", in dem der Kläger angegeben hat, alle Überwei- sungen erfolgten von seinem Girokonto bei der …bank . - 3 - Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt ent- gegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Be- klagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internatio- nale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsge- richt zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.). Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 O 359/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-6 U 256/07 -