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Urteil

4a O 183/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei begründeten Zweifeln an der Sorgfalt einer Rechnungslegung kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.2 PatG, 259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB). • Wiederholte Ergänzungen, Korrekturen oder widersprüchliche Angaben begründen den Verdacht mangelnder Sorgfalt; der Schuldner kann eine berichtigte Rechnung zwar vorlegen, dadurch aber einem Verlangen nach Versicherung an Eides statt nicht entgehen. • Bei berechtigtem Verlangen auf eidesstattliche Versicherung kann der Gläubiger auch vorgerichtliche Kosten ersetzt verlangen (§ 139 Abs.2 PatG i.V.m. §§ 280, 241, 286, 683, 670 BGB).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung wegen mangelhafter Rechnungslegung (PatG/BGB) • Bei begründeten Zweifeln an der Sorgfalt einer Rechnungslegung kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.2 PatG, 259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB). • Wiederholte Ergänzungen, Korrekturen oder widersprüchliche Angaben begründen den Verdacht mangelnder Sorgfalt; der Schuldner kann eine berichtigte Rechnung zwar vorlegen, dadurch aber einem Verlangen nach Versicherung an Eides statt nicht entgehen. • Bei berechtigtem Verlangen auf eidesstattliche Versicherung kann der Gläubiger auch vorgerichtliche Kosten ersetzt verlangen (§ 139 Abs.2 PatG i.V.m. §§ 280, 241, 286, 683, 670 BGB). Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit ihrer Rechnungslegungen, die auf einem früheren Urteil zur Rechnungslegung beruhen. Die Beklagten hatten seit 2004 mehrere Rechnungslegungen vorgelegt, die von der Klägerin wiederholt beanstandet wurden. Nach einstweiliger Zwangsmaßnahmen und weiteren Schriftwechseln legten die Beklagten zuletzt am 27.02.2007 eine völlig neue Rechnungslegung vor. Die zuletzt vorgelegte Rechnungslegung enthält erhebliche Abweichungen gegenüber früheren Angaben. Die Klägerin hält deshalb berechtigte Zweifel an der Sorgfalt und Vollständigkeit der Angaben und forderte erfolglos die Abgabe der Versicherung. Die Beklagten berufen sich darauf, die zuletzt vorgelegte Rechnungslegung gelte und sei sachlich richtig. • Rechtliche Grundlage: Art.64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.2 PatG sowie §§ 259 Abs.2, 260 Abs.2, 242, 280, 286 BGB; Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und auf Kostenerstattung. • Tatbestandsmerkmal: Ein Anspruch setzt begründeten Verdacht voraus, dass die Rechnungslegung unvollständig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht; dafür genügt der Anschein, Unrichtigkeiten müssen nicht bereits feststehen (§§ 259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB). • Begründung des Verdachts: Wiederholte Ergänzungen und Berichtigungen der Rechnungslegungen, ausbleibende oder verzögerte Nachbesserungen trotz Beanstandung und erhebliche Abweichungen konkreter Kostenpositionen rechtfertigen den Verdacht mangelnder Sorgfalt. • Vorgelegtes Ersuchen um Berichtigung reicht nicht aus: Das Recht des Schuldners, eine unrichtige Rechnung zu ersetzen, schließt nicht aus, dass der Gläubiger angesichts begründeter Zweifel die Versicherung an Eides statt verlangen kann. Eine spätere korrekte Erklärung entbindet nicht automatisch von der Pflicht zur Versicherung, wenn das Gesamtverhalten Zweifel begründet. • Kostenerstattung: Wegen des Verzugs und der wiederholten unvollständigen Rechnungslegungen stehen der Klägerin vorgerichtliche Kosten zu; Zinsen folgen aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB. Die Klage war erfolgreich. Die Beklagten wurden zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, dass sie die angegebenen Rechnungslegungen nach bestem Wissen vollständig gemacht haben, sowie zur Zahlung von 1.589,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2007. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass wiederholte Korrekturen, Widersprüche und verzögerte Nachlieferungen den berechtigten Verdacht begründen, die Rechnungslegung sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt, weshalb die Klägerin zur Durchsetzung der Klarheit und Glaubhaftmachung die Versicherung an Eides statt verlangen durfte. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus den genannten Normen.