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Beschluss

4 Qs 86/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschriften der §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB können zur Sicherung staatlicher Rückgewinnungsansprüche angewandt werden. • § 324 AO steht der Anordnung eines dinglichen Arrestes nach den Strafprozessvorschriften nicht entgegen; beide Rechtsgrundlagen sind nebeneinander anwendbar. • Arrestgründe nach § 111d Abs. 2 StPO entfallen nicht, nur weil die Finanzbehörden alternativ nach § 324 AO vorgehen könnten; für beide Tatbestände ist gesondert ein Arrestgrund erforderlich. • Ein Arrestgrund nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Durchsetzung des Anspruchs ohne Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird, insbesondere bei Aufenthalt des Beschuldigten im Ausland und bestehender Verfügungsgewalt über inländisches Vermögen.
Entscheidungsgründe
Anordnung dinglichen Arrests nach §§ 111b, 111d StPO möglich neben § 324 AO • Die Vorschriften der §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB können zur Sicherung staatlicher Rückgewinnungsansprüche angewandt werden. • § 324 AO steht der Anordnung eines dinglichen Arrestes nach den Strafprozessvorschriften nicht entgegen; beide Rechtsgrundlagen sind nebeneinander anwendbar. • Arrestgründe nach § 111d Abs. 2 StPO entfallen nicht, nur weil die Finanzbehörden alternativ nach § 324 AO vorgehen könnten; für beide Tatbestände ist gesondert ein Arrestgrund erforderlich. • Ein Arrestgrund nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Durchsetzung des Anspruchs ohne Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird, insbesondere bei Aufenthalt des Beschuldigten im Ausland und bestehender Verfügungsgewalt über inländisches Vermögen. Gegen einen Beschuldigten wurde in einem Verfahren wegen Abgabendelikten ein dinglicher Arrest zur Sicherung staatlicher Rückgewinnungsansprüche angeordnet. Die Finanzbehörde und die Staatsanwaltschaft stützten die Maßnahme auf strafprozessuale Vorschriften (§§ 111b, 111d StPO) und beriefen sich zugleich auf die zivilsteuerrechtliche Möglichkeit des Arrests nach § 324 AO. Der Beschuldigte hielt sich im Ausland auf, konnte aber weiterhin über sein Vermögen in Deutschland verfügen. Es bestand die konkrete Befürchtung, dass er bei Kenntnis der Lage Vermögenswerte verschieben würde, um die spätere Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren. Gegen die Anordnung wurde Beschwerde eingelegt, die das Gericht als unbegründet verworfen hat. • Die formellen Voraussetzungen der einschlägigen Strafprozess- und materiellstrafrechtlichen Vorschriften lagen vor (§§ 111b Abs. 2 und 5, 111d StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S.2, 73a StGB). • Die Vorschriften der Strafprozessordnung sind auch in Verfahren wegen Steuerstraftaten anwendbar, um Rückgewinnungsansprüche des Staates zu sichern; frühere Entscheidungen bestätigten diese Anwendungspraxis. • § 324 AO verhindert nicht die Anwendung der strafprozessualen Arrestvorschriften. Beide Normen sind als selbständige Ermächtigungsgrundlagen nebeneinander anzusehen; der Gesetzgeber hat den strafrechtlich ermittelnden Finanzbehörden zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Arrest nach Strafprozessrecht zu erwirken. • Für die Anordnung nach § 111d Abs. 2 StPO ist ein Arrestgrund erforderlich; dieser besteht, wenn ohne Arrest die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Im vorliegenden Fall rechtfertigten der Auslandsaufenthalt des Beschuldigten, seine Verfügungsbefugnis über inländisches Vermögen und die reale Gefahr der Vermögensverschiebung die Annahme des Arrestgrundes. • Die Anordnung war zudem verhältnismäßig, weil sie geeignet, erforderlich und angemessen war, um die Vollstreckung staatlicher Ansprüche sicherzustellen. • Die Beschwerdebegründung konnte keine andere Entscheidung rechtfertigen; daher wurde die Beschwerde verworfen. Die Beschwerde gegen die Anordnung des dinglichen Arrests wurde verworfen; die Anordnung war rechtlich zulässig und verhältnismäßig. Die Strafprozessvorschriften §§ 111b, 111d StPO sind auch bei Abgabendelikten zur Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen anwendbar und stehen nicht hinter § 324 AO zurück. Es lag ein Arrestgrund vor, weil die Gefahr bestand, dass der im Ausland befindliche Beschuldigte sein Vermögen verschieben und dadurch die Durchsetzung des staatlichen Anspruchs vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich, weshalb das Gericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.