Beschluss
620 Qs 40/14
LG Hamburg 20. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1219.620QS40.14.00
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Leitsätze
1. Ein Vermerk hat grundsätzlich keine beschwerende Außenwirkung, weil er lediglich der Dokumentation eines Sachverhaltes dient, ohne selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. So verhält es sich auch, wenn ein Amtsrichter vermerkt, er habe bei der Beschwerdeführerin angerufen und mitgeteilt, er sehe zur Zeit nur einen einfachen und keinen qualifizierten Anfangsverdacht und werde daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen dinglichen Arrest erlassen. Der Vermerk stellt in einem solchen Fall keine anfechtbare Entscheidung dar.(Rn.9)
(Rn.10)
2. Eine der Rückgewinnungshilfe dienende strafprozessuale Arrestanordnung kann zugunsten des Steuerfiskus regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn eine nach § 324 AO mögliche Arrestanordnung der Finanzbehörde im Einzelfall keine ausreichende Sicherung bietet (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. September 2010 - 1 Ws 504/10, OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 2 Ws 155/08 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ws 554/07).(Rn.18)
Tenor
1.
Die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. vom 20.11.14 gegen die Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 14.11.14 – 166 Gs 1083/14 – wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. vom 02.12.14 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.11.14 – 166 Gs 1083/14 – wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vermerk hat grundsätzlich keine beschwerende Außenwirkung, weil er lediglich der Dokumentation eines Sachverhaltes dient, ohne selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. So verhält es sich auch, wenn ein Amtsrichter vermerkt, er habe bei der Beschwerdeführerin angerufen und mitgeteilt, er sehe zur Zeit nur einen einfachen und keinen qualifizierten Anfangsverdacht und werde daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen dinglichen Arrest erlassen. Der Vermerk stellt in einem solchen Fall keine anfechtbare Entscheidung dar.(Rn.9) (Rn.10) 2. Eine der Rückgewinnungshilfe dienende strafprozessuale Arrestanordnung kann zugunsten des Steuerfiskus regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn eine nach § 324 AO mögliche Arrestanordnung der Finanzbehörde im Einzelfall keine ausreichende Sicherung bietet (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. September 2010 - 1 Ws 504/10, OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 2 Ws 155/08 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ws 554/07).(Rn.18) 1. Die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. vom 20.11.14 gegen die Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 14.11.14 – 166 Gs 1083/14 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. vom 02.12.14 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.11.14 – 166 Gs 1083/14 – wird als unbegründet verworfen. I. Unter dem 07.11.14 hat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. (Beschwerdeführerin) die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten J. S. beantragt. Unter Ziffer 1) der Verfügung vom 14.11.14 (Bl. 27 d.A.) hat der Amtsrichter vermerkt, er habe bei der Beschwerdeführerin angerufen und mitgeteilt, er sehe zur Zeit nur einen einfachen und keinen qualifizierten Anfangsverdacht und werde daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen dinglichen Arrest erlassen. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Vermerk vom 14.11.14 Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20.11.14 (Bl. 28 ff. d.A.), mit der die Beschwerdeführerin geltend macht, das Amtsgericht habe mit Verfügung vom 14.11.14 entschieden, dass ein dinglicher Arrest zum jetzigen Zeitpunkt nicht erlassen werde. Ausweislich seiner Verfügung vom 26.11.14 hat das Amtsgericht die Beschwerde vom 20.11.14 als Bitte um eine rechtsmittelfähige Entscheidung ausgelegt und mit Beschluss vom selben Tage den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.11.14 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die neuerliche Beschwerde vom 02.12.14. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin u.a. geltend gemacht, das Amtsgericht hätte den Beschluss vom 26.11.14 nicht mehr treffen dürfen, sondern die Sache dem Beschwerdegericht vorlegen müssen. II. Die Beschwerde vom 20.11.14 ist bereits unzulässig (1.); die Beschwerde vom 02.12.14 ist zulässig aber unbegründet (2.). 1. Die Beschwerde vom 20.11.14 ist unzulässig. a. Jedenfalls im Lichte ihrer Erklärung vom 02.12.14, nach der das Amtsgericht den Schriftsatz vom 20.11.14 nicht als Bitte um Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung, sondern dem Wortlaut entsprechend als Beschwerde hätte auslegen müssen, war der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20.11.14 nunmehr als Beschwerde gegen den Vermerk vom 14.11.14 zu behandeln. b. Diese Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 304 Abs. 1 StPO findet die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden statt. Dabei muss die angegriffene Maßnahme unmittelbar gestaltend auf Verfahrensgang, Verfahrensbefugnisse oder sonst auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers einwirken. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist. Es darf sich nicht um bloße Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen handeln (Matt in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, StPO, 304, Rn. 3f.). Eine solche anfechtbare Entscheidung enthält der Vermerk vom 14.11.14 nicht. Ein Vermerk hat grundsätzlich keine beschwerende Außenwirkung, weil er lediglich der Dokumentation eines Sachverhaltes dient, ohne selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. So liegt es erkennbar auch hier. In dem Vermerk vom 14.11.14 hat das Amtsgericht lediglich den Inhalt des Telefonates mit der Beschwerdeführerin, in dem es seine vorläufige Rechtsauffassung informatorisch mitgeteilt hatte, aktenkundig gemacht. 2. Die Beschwerde vom 02.12.14 ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer Arrestanordnung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Arrestanordnung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111 b Abs. 2, Abs. 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73 a StGB, 917 ZPO liegen nicht vor. Zutreffend hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall unter Verweis auf das abgabenrechtliche Arrestverfahren nach §§ 324 ff. AO das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses des Steuerfiskus zur Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen gerügt. Allerdings kann der strafprozessuale Arrest grundsätzlich auch zugunsten des Steuerfiskus angeordnet werden. Die Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111b, 111d StPO wird nicht durch § 324 AO ausgeschlossen; vielmehr bestehen beide Möglichkeiten grundsätzlich nebeneinander (OLG Zweibrücken StV 2011, 146; LG Halle wistra 2009, 39 LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.7.2008, 4 Qs 86/08; LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215). Jedoch ist gemäß § 111d Abs. 1 S. 1 StPO stets eine Ermessensentscheidung zu treffen (BVerfG StraFo 2005, 338, 339; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 155/08 - juris; OLG Oldenburg StV 2008, 241), wobei das Beschwerdegericht eigenes Ermessen ausübt (Meyer-Goßner, 56. Auflage, StPO, § 309, Rn. 4 m.w.N.; OLG Hamburg, MDR 70, 255; Matt in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, StPO, § 309, Rn. 7). Gerade im Rahmen der Vorbereitung der Rückgewinnungshilfe kommt bei der danach erforderlichen Abwägung dem Sicherungsbedürfnis des Geschädigten besondere Bedeutung zu (Meyer-Goßner, 56. Auflage, StPO, § 111d, Rn. 4 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. September 2010 – 1 Ws 504/10 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 155/08 - juris OLG Oldenburg StV 2008, 241). Denn die strafprozessuale Arrestanordnung zur Rückgewinnungshilfe bezweckt, dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen, wenn ihm dies sonst nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Oldenburg a. a. O.; OLG Celle a. a. O.). Der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde ist aber in § 324 AO die Möglichkeit eingeräumt, zur Sicherung von Geldforderungen selbst Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Daher ist von einem deutlich reduzierten Sicherungsbedürfnis des Steuerfiskus auszugehen, wenn die Steuerbehörden in Kenntnis aller wesentlicher Umstände von den ihnen zur Verfügung stehenden besonderen Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall keinen Gebrauch machen, obwohl dies rechtlich zulässig wäre (OLG Nürnberg a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Oldenburg a. a. O.; OLG Celle a. a. O. LG Hamburg wistra 2004, 116; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 111d, Rn. 6; Meyer-Goßner, 56. Auflage, StPO, § 111d StPO, Rn. 4). Eine der Rückgewinnungshilfe dienende strafprozessuale Arrestanordnung kann daher zugunsten des Steuerfiskus regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn eine nach § 324 AO mögliche Arrestanordnung der Finanzbehörde im Einzelfall keine ausreichende Sicherung bietet (OLG Nürnberg a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Oldenburg a. a. O.; OLG Celle a. a. O. Rogall in: SK-StPO, 4. Aufl., § 111 b Rn. 37 m. w. N.). Dieser Auffassung entspricht bereits die Übereinkunft der großen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2006, die die Kammer weiterhin für inhaltlich zutreffend erachtet und der sie deshalb folgt. Darin heißt es: „Angesichts steigender Fallzahlen und zur Vermeidung divergierender Kammerentscheidungen sind die Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg heute übereingekommen, in Fällen von Arrestanträgen wegen Rückgewinnungshilfe zugunsten des Fiskus weiterhin dessen Rechtsschutzbedürfnis für einen strafprozessualen Arrest neben der Möglichkeit eines Arrestes nach § 324 AO anzuerkennen, jedoch bei der Frage der Ermessensabwägung, ob ein derartiger Arrest erlassen werden kann, einen strengeren Maßstab anzulegen. Die Kammern werden in zukünftigen Fällen der Möglichkeit, nach § 324 AO einen Arrest zu erlassen, vermehrtes Gewicht beimessen. In den Fällen, in denen – nach entsprechenden Absprachen auf Seiten der Finanzbehörden – schwerelos ein Arrest nach § 324 AO erlangt werden könnte, wird die Ermessensausübung gegen den Erlass eines strafprozessualen Arrestes ausfallen. Die Finanzbehörde wird daher in zukünftigen Fällen eingehend begründen müssen, wieso sie nicht statt des strafprozessualen Arrestes den Weg nach § 324 AO gewählt hat. Etwaige finanzbehördeninterne Abstimmungsschwierigkeiten wären für die Kammern keine Gesichtspunkte, sich für den strafprozessualen Arrest zu entscheiden.“ Hierauf hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 21. Mai 2008, 620 Qs 19/08, den die Beschwerdeführerin zitiert und dessen Inhalt die Kammer daher als bekannt voraussetzt, hingewiesen. Nach diesen Maßstäben ist das erforderliche Sicherungsbedürfnis des Steuerfiskus hier zu verneinen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, weshalb das Verfahren nach § 324 ff. AO im vorliegenden Fall nicht praktikabel sein soll. Zunächst einmal wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungsfinanzämter in der Lage sind, die in ihre Zuständigkeit fallenden gesetzlichen Befugnisse – hier gemäß § 324 AO – zeitnah und effektiv auszuüben. Davon abgesehen sind das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. und das Festsetzungsfinanzamt lediglich handelnde Organe des Steuerfiskus, welcher der eigentliche Geschädigte ist, der es in der Hand hat, die Festsetzungsfinanzämter, falls und soweit dies nach dem Beschwerdevorbringen erforderlich sein sollte, zusätzlich zu ertüchtigen. Im Übrigen ist hier weder die Finanzbehörde eines anderen Bundeslandes für die Anordnung nach § 324 AO zuständig, noch sollen Gewerbesteueransprüche der Gemeinden gesichert werden. Es kann daher offen bleiben, ob in derartigen Fällen, wie die Beschwerdeführerin meint, ohne weiteres ein Sicherungsbedürfnis des Steuerfiskus bestünde, dem nur der strafprozessuale Arrest Rechnung tragen könnte. Auch der sich aus dem Sachstand des Ermittlungsverfahrens ergebende gegenwärtige Grad des Verdachtes gegen den Beschuldigten erfordert ein Vorgehen nach §§ 111d StPO, 917 ZPO nicht. Zwar kann der strafprozessuale Arrest vorübergehend bereits dann angeordnet werden, wenn der einfache Verdacht einer Straftat (Anfangsverdacht im Sinne des von § 152 Abs. 2 StPO) besteht (vgl. BGH NStZ 2008, 419 OLG Nürnberg, a. a. O. Meyer-Goßner, 56. Auflage, StPO, § 111b Rn. 8f.), während für die Anordnung eines abgabenrechtlichen Arrestes nach § 324 AO das Vorliegen einer Steuerstraftat hinreichend wahrscheinlich sein muss (BFH, Beschluss vom 06. Februar 2013 – XI B 125/12 – juris m.w.N.). Indes macht die Beschwerdeführerin gerade nicht geltend, dass es an einem in diesem, abgabenrechtlichen Sinne qualifizierten Tatverdacht derzeit fehle. Ihrer Auffassung nach sei es gerade wahrscheinlich, dass die zu arretierenden Mittel aus Steuerstraftaten stammten. Auch der Kammer erscheint dies aufgrund der Gesamtschau der aktenkundigen Indizien jedenfalls nicht fernliegend, wobei Näheres offen bleiben kann. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Amtsgericht und die Kammer die Würdigung der Steuerbehörden teilen, weil diese, worauf bereits das Amtsgericht widerspruchsfrei abgestellt hat, in eigener Zuständigkeit und mithin auf der Grundlage der eigenen rechtlichen Bewertung nach § 324 AO vorgehen können.