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Urteil

22 S 172/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:1024.22S172.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 27 C 378/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 11 II. 12 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 13 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 14 III. 15 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 16 1. 17 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 18 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 19 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 20 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 21 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 22 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 23 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 24 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 25 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 26 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 27 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 28 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 29 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 30 2. 31 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 32 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 33 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 34 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 35 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 36 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 37 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 38 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 39 338,50 € 40 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 41 Summe 402,82 € 42 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 43 IV. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 45 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 46 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 47 XXX 48 Gründe: 49 I. 50 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 51 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 52 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 53 Die Beklagte beantragt, 54 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 55 Die Klägerin beantragt, 56 die Berufung zurückzuweisen. 57 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 58 II. 59 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 60 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 61 III. 62 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 63 1. 64 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 65 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 66 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 67 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 68 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 69 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 70 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 71 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 72 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 73 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 74 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 75 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 76 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 77 2. 78 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 79 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 80 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 81 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 82 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 83 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 84 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 85 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 86 338,50 € 87 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 88 Summe 402,82 € 89 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 90 IV. 91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 92 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 93 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 94 XXX 95 Gründe: 96 I. 97 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 98 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 99 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 100 Die Beklagte beantragt, 101 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 102 Die Klägerin beantragt, 103 die Berufung zurückzuweisen. 104 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 105 II. 106 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 107 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 108 III. 109 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 110 1. 111 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 112 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 113 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 114 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 115 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 116 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 117 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 118 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 119 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 120 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 121 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 122 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 123 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 124 2. 125 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 126 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 127 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 128 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 129 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 130 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 131 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 132 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 133 338,50 € 134 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 135 Summe 402,82 € 136 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 137 IV. 138 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 139 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 140 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 141 XXX 142 Gründe: 143 I. 144 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 145 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 146 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 147 Die Beklagte beantragt, 148 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 149 Die Klägerin beantragt, 150 die Berufung zurückzuweisen. 151 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 152 II. 153 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 154 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 155 III. 156 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 157 1. 158 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 159 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 160 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 161 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 162 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 163 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 164 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 165 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 166 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 167 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 168 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 169 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 170 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 171 2. 172 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 173 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 174 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 175 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 176 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 177 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 178 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 179 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 180 338,50 € 181 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 182 Summe 402,82 € 183 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 184 IV. 185 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 186 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 187 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 188 XXX 189 Gründe: 190 I. 191 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 192 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 193 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 194 Die Beklagte beantragt, 195 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 196 Die Klägerin beantragt, 197 die Berufung zurückzuweisen. 198 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 199 II. 200 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 201 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 202 III. 203 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 204 1. 205 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 206 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 207 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 208 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 209 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 210 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 211 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 212 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 213 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 214 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 215 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 216 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 217 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 218 2. 219 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 220 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 221 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 222 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 223 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 224 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 225 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 226 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 227 338,50 € 228 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 229 Summe 402,82 € 230 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 231 IV. 232 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 233 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 234 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 235 XXX 236 Gründe: 237 I. 238 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 239 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 240 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 241 Die Beklagte beantragt, 242 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 243 Die Klägerin beantragt, 244 die Berufung zurückzuweisen. 245 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 246 II. 247 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 248 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 249 III. 250 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 251 1. 252 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 253 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 254 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 255 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 256 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 257 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 258 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 259 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 260 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 261 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 262 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 263 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 264 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 265 2. 266 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 267 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 268 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 269 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 270 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 271 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 272 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 273 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 274 338,50 € 275 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 276 Summe 402,82 € 277 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 278 IV. 279 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 280 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 281 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 282 XXX 283 Gründe: 284 I. 285 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 286 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 287 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 288 Die Beklagte beantragt, 289 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 290 Die Klägerin beantragt, 291 die Berufung zurückzuweisen. 292 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 293 II. 294 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 295 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 296 III. 297 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 298 1. 299 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 300 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 301 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 302 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 303 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 304 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 305 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 306 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 307 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 308 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 309 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 310 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 311 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 312 2. 313 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 314 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 315 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 316 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 317 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 318 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 319 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 320 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 321 338,50 € 322 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 323 Summe 402,82 € 324 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 325 IV. 326 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 327 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 328 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 329 XXX 330 Gründe: 331 I. 332 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 333 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 334 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 335 Die Beklagte beantragt, 336 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 337 Die Klägerin beantragt, 338 die Berufung zurückzuweisen. 339 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 340 II. 341 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 342 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 343 III. 344 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 345 1. 346 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 347 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 348 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 349 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 350 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 351 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 352 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 353 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 354 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 355 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 356 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 357 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 358 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 359 2. 360 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 361 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 362 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 363 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 364 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 365 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 366 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 367 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 368 338,50 € 369 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 370 Summe 402,82 € 371 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 372 IV. 373 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 374 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 375 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 376 XXX 377 Gründe: 378 I. 379 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 380 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 381 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 382 Die Beklagte beantragt, 383 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 384 Die Klägerin beantragt, 385 die Berufung zurückzuweisen. 386 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 387 II. 388 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 389 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 390 III. 391 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 392 1. 393 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 394 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 395 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 396 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 397 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 398 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 399 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 400 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 401 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 402 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 403 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 404 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 405 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 406 2. 407 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 408 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 409 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 410 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 411 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 412 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 413 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 414 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 415 338,50 € 416 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 417 Summe 402,82 € 418 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 419 IV. 420 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 421 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 422 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 423 XXX 424 Gründe: 425 I. 426 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 427 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 428 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 429 Die Beklagte beantragt, 430 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 431 Die Klägerin beantragt, 432 die Berufung zurückzuweisen. 433 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 434 II. 435 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 436 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 437 III. 438 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 439 1. 440 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 441 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 442 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 443 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 444 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 445 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 446 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 447 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 448 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 449 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 450 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 451 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 452 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 453 2. 454 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 455 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 456 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 457 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 458 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 459 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 460 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 461 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 462 338,50 € 463 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 464 Summe 402,82 € 465 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 466 IV. 467 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 468 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 469 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 470 XXX 471 Gründe: 472 I. 473 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 474 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 475 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 476 Die Beklagte beantragt, 477 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 478 Die Klägerin beantragt, 479 die Berufung zurückzuweisen. 480 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 481 II. 482 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 483 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 484 III. 485 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 486 1. 487 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 488 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 489 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 490 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 491 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 492 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 493 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 494 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 495 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 496 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 497 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 498 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 499 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 500 2. 501 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 502 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 503 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 504 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 505 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 506 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 507 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 508 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 509 338,50 € 510 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 511 Summe 402,82 € 512 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 513 IV. 514 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 515 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 516 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 517 XXX 518 Gründe: 519 I. 520 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. 521 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. 522 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 523 Die Beklagte beantragt, 524 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 525 Die Klägerin beantragt, 526 die Berufung zurückzuweisen. 527 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt. 528 II. 529 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 530 Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag. 531 III. 532 Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.). 533 1. 534 Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. 535 Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. 536 Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. 537 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). 538 Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6). 539 Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149). 540 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.). 541 Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427). 542 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten. 543 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 544 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt. 545 Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte. 546 Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte. 547 2. 548 Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind. 549 Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). 550 Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347). 551 Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll. 552 Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar. 553 Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch 554 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 € 555 Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 € 556 338,50 € 557 19 % Umsatzsteuer 64,32 € 558 Summe 402,82 € 559 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden. 560 IV. 561 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht. 562 Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt. 563 Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 € 564 XXX