Urteil
11 O 509/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsschutz ist grundsätzlich auch für separate gerichtliche und außergerichtliche Rechtsverfolgung möglich, wenn zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung über den Stichentscheid nach § 158n VVG a.F. erfolgte.
• Unterlasset der Versicherer bei Ablehnung der Deckung den Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers nach § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt.
• Fragen der Kostenintensität und Zweckmäßigkeit einer Verfahrensart können Mutwilligkeit im Sinne des § 158n VVG a.F. begründen und sind durch einen Stichentscheid verbindlich entscheidbar.
• Ein Versicherer kann sich nicht nachträglich auf fehlende Erfolgsaussichten oder auf Verletzung einer Kostensenkungsobliegenheit berufen, wenn er diese Einwendungen nicht rechtzeitig und schriftlich gegenüber dem Versicherungsnehmer erhoben hat (vgl. §§ 17, 18 ARB; § 158n VVG a.F.).
Entscheidungsgründe
Deckungsschutz für separate Klage bei unterlassener Belehrung über Stichentscheid (§ 158n VVG a.F.) • Versicherungsschutz ist grundsätzlich auch für separate gerichtliche und außergerichtliche Rechtsverfolgung möglich, wenn zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung über den Stichentscheid nach § 158n VVG a.F. erfolgte. • Unterlasset der Versicherer bei Ablehnung der Deckung den Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers nach § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt. • Fragen der Kostenintensität und Zweckmäßigkeit einer Verfahrensart können Mutwilligkeit im Sinne des § 158n VVG a.F. begründen und sind durch einen Stichentscheid verbindlich entscheidbar. • Ein Versicherer kann sich nicht nachträglich auf fehlende Erfolgsaussichten oder auf Verletzung einer Kostensenkungsobliegenheit berufen, wenn er diese Einwendungen nicht rechtzeitig und schriftlich gegenüber dem Versicherungsnehmer erhoben hat (vgl. §§ 17, 18 ARB; § 158n VVG a.F.). Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten familienrechtsschutzversichert (Vers.-Nr. 00336469). Er schloss 2001 einen Treuhandvertrag zur Beteiligung an der C und zahlte eine Kommanditeinlage. Die C wurde später von der BaFin untersagt, weil sie unerlaubte Finanzkommissionsgeschäfte betrieben haben soll. Der Kläger sieht gegenüber der Treuhänderin und den Initiatoren der C Schadensersatzansprüche und forderte Kostenschutz bei der Beklagten für außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung; die Beklagte lehnte unter Berufung auf Kostensenkungs- und Obliegenheitspflichten bzw. Mutwilligkeit getrennten Verfahrens ab. Der Kläger erhob vorsorglich Klage wegen drohender Verjährung und begehrt durch das vorliegende Verfahren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Deckungsschutz für die separate Klage und die außergerichtliche Geltendmachung. • Die Klage ist begründet; Versicherungsschutz für gerichtliche und außergerichtliche Rechtsverfolgung gegen die A + B besteht grundsätzlich. • Die Beklagte hat den begehrten Deckungsschutz abgelehnt, ohne den Kläger auf die Möglichkeit eines Stichentscheids nach § 158n VVG a.F. hinzuweisen; dadurch gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt. • § 158n VVG a.F. ist nach Wortlaut und Zweck weit auszulegen; Meinungsverschiedenheiten über Kostenintensität und Zweckmäßigkeit einer Verfahrenswahl fallen unter den Begriff der Mutwilligkeit und sind durch Stichentscheid zu klären; dies entspricht auch Art. 6 der Richtlinie 37/344/EWG und der Entstehungsgeschichte des § 158n VVG a.F. • Ein Versicherer kann durch formelle Umdeutung einer Mutwilligkeitsrüge in eine bloße Obliegenheitsrüge nicht die Wirkungen des § 158n VVG a.F. und das Abweichungsverbot des § 158o VVG a.F. umgehen. • Die Beklagte kann sich nicht nachträglich auf fehlende Erfolgsaussichten oder auf Verletzung der Kostenminderungsobliegenheit berufen, weil sie diese Einwendungen nicht rechtzeitig schriftlich vorgebracht hat; entsprechende Einwendungen sind ausgeschlossen. • Weil der Versicherer den Hinweis auf den Stichentscheid unterließ, kommt eine Befreiung von der Leistungsverpflichtung gemäß § 15 Abs.2 ARB nicht in Betracht; es ist nicht erforderlich, nunmehr die Mutwilligkeit oder Pflichtverletzung des Klägers festzustellen. • Folge: Der Kläger hat Anspruch auf Kostenschutz für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche und für die separate gerichtliche Durchsetzung in erster Instanz gegen die A + B. • Rechtsnormen und Grundsätze: § 158n Satz 3, § 158o VVG a.F.; § 15 Abs.1 d cc ARB 75; § 1 Abs.1 ARB 75; §§ 17,18 ARB; Art.6 Richtlinie 37/344/EWG; § 91 Abs.1 ZPO (Kostenentscheidung). Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben: Die Beklagte ist vertraglich verpflichtet, dem Kläger Deckungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die A + B in erster Instanz sowie für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Begründend ist, dass die Beklagte den Kläger nicht über die Möglichkeit eines Stichentscheids nach § 158n VVG a.F. belehrt hat, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als anerkannt gilt und Einwendungen der Beklagten zu Mutwilligkeit oder unterbliebener Kostenminderung ausgeschlossen sind; ein nachträgliches Innehaben der Einwendungen ist nicht zulässig, sodass die Leistungsverpflichtung der Beklagten fortbesteht.