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Urteil

9 O 157/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0309.9O157.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 27159453-7 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der I2 GmbH, Y-Straße, 59423 Z1 sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG, Z zu tragen, die auf dem Kauf eines W3 Sharan, WVWZZZ7NZCVO1O279 beruhen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 27159453-7 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der I2 GmbH, Y-Straße, 59423 Z1 sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG, Z zu tragen, die auf dem Kauf eines W3 Sharan, WVWZZZ7NZCVO1O279 beruhen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Kläger erwarb unter dem 21.6.2011 einen W3 Sharan Comfortline Blue Motion Technology 2,0 TDI CR mit DPF, 125 kw, FIN WVWZZZ7NZCVO1O279 zum Preis von 37.826,14 € von der I2 GmbH in Z1 (vgl. Auftragsbestätigung Anlage K2). Das Fahrzeug war mit dem Motoraggregat EA 189 ausgestattet und ist von dem W3-Abgasskandal betroffen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersuchten die Beklagte unter dem 27.11.2015 (Anlage K4) um Zusage von Deckungsschutz: Der Kläger habe einen Pkw aus dem W3-Konzern erworben. Das Fahrzeug sei von dem W3-Skandal betroffen. Der Kläger begehre die Geltendmachung gesetzlicher Gewährleistungsrechte sowie Schadensersatz. Gewährleistungsansprüche bestünden gegenüber dem Händler, der sich zudem eine arglistige Täuschung durch W3 zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus bestünden Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller. Mit Schreiben vom 14.12.2015 (Anlage K5) lehnte die Beklagte mit Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten Deckungsschutz ab. Sie wies auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens hin und führte dazu wie folgt aus: „Nur soweit unsere Ablehnung auf fehlenden Erfolgsaussichten beruht, weisen wir unseren Kunden nur der Ordnung halber darauf hin, dass er, soweit er unserer Auffassung nicht zustimmt, das Recht hat, innerhalb eines Monats gemäß § 18 Abs. 2 ARB 2000/1 die Einleitung eines Schiedsgutachtenverfahrens verlangen kann“. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen der Fiktion nach § 128 Abs. 3 VVG erfüllt seien. Zudem sei die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und bestünden hinreichende Erfolgsaussichten. Diesbezüglich bezieht er sich auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte, welche von dem Abgasskandal betroffenen Käufern Ansprüche sowohl gegen die Händler als auch gegen den Hersteller selbst zuerkannt hätten. Es liege ein Mangel des Fahrzeugs vor und die dortigen Beklagten (der Händler und die W3-AG) könnten auch nicht die Einrede der Verjährung erheben; wegen arglistiger Täuschung sei § 438 Abs. 3 BGB anwendbar. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 27159453-7 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der I2 GmbH, Y-Straße, 59423 Z1 sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG, Z zu tragen, die auf dem Kauf eines W3 Sharan, WVWZZZ7NZCVO1O279 beruhen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie meint, dass außergerichtliche Kosten nicht mehr im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnten. Dazu behauptet sie, dass der Kläger Klageauftrag erteilt habe. Dementsprechend, so meint sie, sei die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beendet. Sie hält die Klageanträge für nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche konkreten Kosten sie, die Beklagte, übernehmen solle. Sie behauptet, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem kostenfreie außergerichtliche Vertretung zugesichert hätten. Aufgrund des Gebührenverzichts könne sie nicht zur Übernahme außergerichtlicher Anwaltsgebühren verpflichtet sein. Eine individuelle und einzelfallbezogene rechtsanwaltliche Interessenwahrnehmung sei nicht erkennbar. Vielmehr verträten die Prozessbevollmächtigten mehrere 1000 Mandanten in Sachen „W3-Abgasskandal“. Sie behauptet, dass die Prozessbevollmächtigten den Kläger nicht über die Verjährungsfristen von Gewährleistungsrechten, Beweisschwierigkeiten einer individuellen Zurechnung aufgrund der Informationslage sowie der konkreten Schadensberechnung beraten hätten. Sie meint, dass die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe und darüber hinaus mutwillig sei. Der Sachverhalt sei unsubstantiiert und lasse einen konkreten Einzelfall nicht erkennen. Insbesondere liege kein Anhaltspunkt oder tatsächlicher Umstand dafür vor, dass die Verkäuferin zum Zeitpunkt des Kaufvertrags oder zum Zeitpunkt der Übergabe Kenntnisse von der aufgespielten Software gehabt habe. Handlungen Dritter könnten der Verkäuferin nicht zugerechnet werden. Ohnehin existiere ein mangelfreies Fahrzeug aus der gekauften Gattung nicht. Die beabsichtigte Klage gegen die W AG laufe auf Vermutungen und Behauptungen ins Blaue hinaus. Insbesondere seien die Voraussetzungen der erwogenen deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht hinreichend individuell ausgeführt. Zudem verstoße der Kläger gegen die Obliegenheit zur Kostenminderung nach § 82 VVG. Dem Kläger sei ein Zuwarten bzw. Abwarten auf das Ergebnis der Nachbesserung zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Prozessvollmacht durch die Vorlage der Anlage K 17 nachgewiesen. Dort hat der Kläger den Prozessbevollmächtigten „Klageauftrag“ erteilt. Der Klageantrag ist hinreichend gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Ein Klageantrag ist allgemein dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954). Im Falle der Feststellungsklage muss der Klageantrag aufgrund der gestaltenden Wirkung des Urteils das festzustellende Rechtsverhältnis bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnen, sodass Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststeht ( Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 15 m.w.N.; BGH NJW-RR 2009, 114, 116). Dies trifft auf den hier gestellten Klageantrag zumindest in der zuletzt gestellten Form zu. Der Klageantrag ist auf die Feststellung konkreter Ansprüche gegen die Beklagte und damit eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine genaue Bezifferung der Kosten, welche die Beklagte übernehmen soll, ist nicht erforderlich. Die Angabe der Vertragsgrundlage sowie die Angabe, dass es sich um Gewährleistungsrechte, insbesondere um Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Kaufvertrag des mit Fahrzeugidentifikationsnummer benannten Fahrzeugs handelt, ist insbesondere unter dem Aspekt ausreichend, dass zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags auch der Sachvortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 445, 447; BGH NJW 1987, 3003). Zudem wurden im Hinblick auf etwaige Ansprüche auch die Anspruchsgegner, namentlich die I2 GmbH und die W AG, benannt. Die Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers etwa durch Klageerhebung ist bislang nicht ersichtlich. Die Klage ist zudem begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem § 125 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, ausgestaltet durch die zugehörigen ARB. Hiernach ist der Versicherer bei einer Rechtschutzversicherung verpflichtet, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Der streitgegenständliche Sachverhalt in Form der Geltendmachung von Rückabwicklungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen anlässlich des Erwerbs eines Fahrzeugs ist grundsätzlich i.R.d. zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrags versichert. Hiervon geht die Kammer aus, da die Beklagte insbesondere in ihrem Ablehnungsschreiben den Umfang des Versicherungsschutzes nicht in Abrede gestellt hat. Insbesondere hat der Kläger nachgewiesen, dass er von dem Autohaus in versicherter Zeit ein von dem Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat. Er hat als Anlage K2 die Auftragsbestätigung über den Kauf des Fahrzeugs vorgelegt. Unstreitig ist die Betroffenheit des Fahrzeugs mit der angegebenen Fahrzeugidentifkationsnummer von dem Abgasskandal. Die Beklagte kann ihre Leistungspflicht nicht deshalb verneinen, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 128 S. 1 VVG i.V.m. § 18 ARB 2010). Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gilt nach § 128 S. 3 VVG als anerkannt, weil kein zutreffender Hinweis nach § 128 S. 2 VVG erfolgte. Nach § 128 S. 3 VVG gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt, wenn der Versicherungsvertrag kein Verfahren i.S.d. § 128 VVG vorsieht oder der Versicherer einen Hinweis nach § 128 S. 2 VVG unterlässt. Gleiches muss gelten, wenn zwar ein Hinweis erfolgt, dieser aber fehlerhaft ist (OLG Dresden VersR 2013, 450). Die Beklagte hat dem Kläger im Schreiben vom 14.12.2015 zwar einen Hinweis im Sinne des § 128 S. 2 VVG erteilt, dieser war jedoch fehlerhaft. Zum einen sieht der Hinweis der Beklagten entgegen § 128 S. 2 VVG eine Monatsfrist vor. Das VVG sieht an dieser Stelle keine zeitliche Beschränkung für das Überprüfungsverfahren vor (vgl. Rixecker , in: Römer/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 6). Nach § 129 VVG kann von § 128 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. In der von der Beklagten im Ablehnungsschreiben gesetzten Monatsfrist liegt ein nicht unerheblicher Nachteil für die Klägerin. Ob sich die Beklagte letztlich auf die Einhaltung der Monatsfrist beruft, ist für die Beurteilung des Hinweises unerheblich. Insofern ist zu beachten, dass es für den Versicherungsnehmer nicht vorherzusehen ist, ob sich der Versicherer auf die Frist berufen wird oder nicht. Zum anderen bezieht sich der Hinweis ausdrücklich nur auf die Ablehnung aufgrund fehlender Erfolgsaussichten. Ein Hinweis wegen Ablehnung der Versicherungsleistung aufgrund von Mutwilligkeit fehlt, obwohl sich die Beklagte zumindest konkludent auf Mutwilligkeit beruft. So beruft sich die Beklagte auf die Verursachung unnötiger Kosten vor dem Hintergrund der Kostenminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 17 Abs. 5 c) cc) ARB bzw. § 82 VVG. Die Verursachung unnötiger Kosten stellt im Ergebnis aber einen Fall der Mutwilligkeit dar. Denn Mutwilligkeit wird angenommen, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem angestrebten rechtlichen Erfolg und dem entstehenden Kostenaufwand besteht (vgl. Rixecker , in: Römer/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 3; ähnl. Armbrüster , in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 1 ARB 2010 Rn. 14). Fragen der Kostenintensität und Zweckmäßigkeit der Rechtsverfolgung stellen Teilaspekte der Mutwilligkeit dar (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2009 – 11 O 509/08 –, juris). Der Kläger konnte diesen Hinweis der Beklagten in dem Ablehnungsschreiben nur so verstehen, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, die durch das angestrebte Vorgehen verursachten Kosten würden außer Verhältnis zu dem realistischen Erfolg stehen, zumal die Betroffenheit des klägerischen Pkw vom sog. W3-Abgasskandal nach ihrer Einschätzung keinen erheblichen Mangel darstelle. Die Hinweispflicht gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt (BGH NJW 2014, 1813; BGH ZfS 2016, 38; Rixecker , in: Römer/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 5; Paffenholz , in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 128 Rn. 12; a.A. Armbrüster , in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 128 Rn. 5). Der Wortlaut des § 128 S. 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor; auch § 128 S. 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein objektive Kriterien (BGH NJW 2014, 1813, 1815). Der Kläger musste unabhängig von einer etwaigen Kenntnis seiner Verfahrensbevollmächtigten davon ausgehen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens für sein Begehren nicht erfolgversprechend sei, da, selbst wenn im Rahmen eines Schiedsverfahrens die fehlende Erfolgsaussicht seines Begehrens verneint würde, seinem Rechtschutzbegehren nach wie vor die – nach Mitteilung der Beklagten im Schiedsverfahren nicht zu berücksichtigende – Mutwilligkeit entgegenstünde. Zudem bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen den Händler und die W3-AG hinreichende Aussichten auf Erfolg. Der Versicherer ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen verpflichtet. Leistungen sind erforderlich, wenn sie sich auf eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung beziehen (BGH, Urteil vom 04. Mai 2005, Az.: IV ZR 135/04, juris). Hierbei muss die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies bemisst sich nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. Der Standpunkt des Versicherungsnehmers muss nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein. Hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so ist großzügig zu verfahren, sofern es nicht um Fragen geht, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit gar nicht diskutiert werden. Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 29. Aufl. 2015, ARB 2010 § 1 Rn. 1 ff). Es darf nicht nur eine entfernte, sondern es muss eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs des Rechtsstreits für den Versicherungsnehmer bestehen. Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind. Für einen derartigen Fall gilt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az.: 7 W 26/16). Es besteht wegen der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowohl gegen den Händler, als auch gegen die W3-AG eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven, wie negativen Ausgang für die klagende Partei. Es ist ohne weiteres jedenfalls vertretbar, anzunehmen, dass der klagenden Partei sämtliche Gewährleistungsrechte, insbesondere auch ein Rücktrittsrecht gegen die Vertragshändlerin oder Schadensersatzansprüche gegen die Vertragshändlerin oder die W AG zustehen. Hinsichtlich der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler gilt Folgendes: Ein Anspruch des Klägers gegen den Händler wegen des Rücktritts vom Kaufvertrag (§§ 434, 437, 440, 323 BGB) ist jedenfalls ebenso wahrscheinlich wie eine klageabweisende Entscheidung. Dass der Mangel im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Softwareupdate oder ähnliche geringfügige Eingriffe endgültig behoben werden kann, ist nicht sicher. Dabei kann es auch dahinstehen, ob die Nachbesserungskosten nur den am Fahrzeug vorzunehmenden Nachbesserungsaufwand umfassen oder auch die vorangegangene Entwicklung einer neuen Software. Es ist jedenfalls offen, ob die geplanten Maßnahmen ausreichen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Zwar mag es sein, dass durch die geänderte Software oder ähnliche Eingriffe der manipulative Charakter der bisherigen Software beseitigt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass damit andere Nachteile verbunden sind, wie zum Beispiel ständig überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Daneben kann es sein, dass betroffene Fahrzeuge auch nach der Rückrufaktion in den Augen der Marktteilnehmer einen Makel behalten und damit zum Beispiel beim Verkauf im Wert gemindert sind. Es erscheint auch nicht zumutbar, die zeitlich sowieso weiträumig geplanten Rückrufaktionen abzuwarten und zu sehen, ob die klagende Partei danach über ein ordnungsgemäßes Fahrzeug verfügt. Jedenfalls wurde das Vorliegen eines erheblichen Sachmangels durch einige Instanzgerichte bereits bejaht (exemplarisch LG München I, Urteil vom 14. April 2016, Az.: 23 O 23033/15, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um einen einfachen Herstellungsfehler handelt, sondern um eine bewusst auf Manipulation ausgerichtete und programmierte Software, die Abgaswerte vortäuschen sollte, die tatsächlich nicht zu erreichen waren (LG Detmold, Urteil vom 11. August 2016, Az.: 9 O 51/16, juris). Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf einzelne gegenteilige Gerichtsentscheidungen beruft, verkennt sie, dass die Frage, ob die Rechtsverfolgung letztendlich zum Erfolg führt, im Klageverfahren auf Erteilung von Deckungsschutz nicht abschließend zu klären ist, sondern, sofern die Rechtsansicht jedenfalls vertretbar ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Anderenfalls würden die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag unzulässig verkürzt. Insbesondere ist vorliegend eine höchstrichterliche Klärung der Hauptsache in den streitigen Rechtsfragen noch nicht erfolgt. Die hinreichenden Erfolgsaussichten entfallen nicht bereits dadurch, dass Instanzgerichte in Einzelfällen abweichend entschieden haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016, Az.: 12 U 106/16). Auch besteht die zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven Ausgang des Vorgehens gegen die W3-AG aus § 826 BGB wie für einen negativen Ausgang. Der Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die W3 AG der klagenden Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat, indem sie wissentlich manipulierte Software in ihre Fahrzeuge einbaute und diese in den Verkehr brachte. Einen Schaden im Sinne von § 826 BGB bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig, ob vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art (Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 826 Rn. 3). Es besteht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Fahrzeuge mit der manipulierten Software an Marktwert einbüßen und nur zu (ggf. wesentlich) geringeren Preisen verkäuflich sind als vergleichbare Fahrzeuge, die nicht betroffen sind (LG Köln, Urteil vom 22.06.2016, Az.: 20 O 62/16). Jüngst erging hierzu auch ein Urteil des Landgerichts Hildesheim gegen die W3-AG. Hierin bejaht das LG Hildesheim einen Anspruch der dort klagenden Partei aus § 826 BGB. Durch diese Manipulation habe die W3-AG dem dortigen Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben – der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe (LG Hildesheim Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, Pressemitteilung LG Hildesheim). Der Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutzdeckung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit ausgeschlossen. Soweit die Beklagte meint, der Kläger verursache durch das beabsichtigte Vorgehen unverhältnismäßig hohe Kosten, ist dem zu entgegnen, dass gegenwärtig gerade nicht ausgeschlossen ist, dass nach den vorstehenden Ausführungen die letztlich verfolgten Ansprüche auf Nachlieferung bzw. Schadensersatz tatsächlich in Betracht kommen. Die Gründe hierfür wurden bereits dargelegt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.160,83 EUR festgesetzt (80% des Kostenrisikos).