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Beschluss

25 T 314/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:1027.25T314.09.00
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Tenor

Die Kostenrechnung des Notars XXX vom 16.04.2008 (Rechnungsnummer 0850614-Dy) zu der UR-Nr. 614/08 S vom 01.04.2008 wird abgeändert.

In der Rechnung sind 126,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 289,65 € festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Kostenrechnung des Notars XXX vom 16.04.2008 (Rechnungsnummer 0850614-Dy) zu der UR-Nr. 614/08 S vom 01.04.2008 wird abgeändert. In der Rechnung sind 126,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 289,65 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Am 1. April 2008 unterzeichneten die Gesellschafter der YYY- eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 38456 - privatschriftlich die Niederschrift einer Gesellschafterversammlung, in der AAA als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und BBB zum Geschäftsführer bestellt worden war. Der Beteiligte zu 1. wurde mit der Fertigung des Entwurfes des Gesellschafterbeschlusses beauftragt. Für diese Tätigkeit rechnete der Beteiligte zu 1. eine 5/10 Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 25.000,- € ab, mithin eine Gebühr in Höhe von 42,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung zu der Urkunde UR 614/08 S vom 1. April 2008 Bezug genommen. Am 19. November 2008 prüfte der Beteiligte zu 2. im Rahmen der laufenden Geschäftsprüfung die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1. und beanstandete diese in seinem Bericht vom 25. November 2008 als zu niedrig, weil der Ansatz einer Gebühr gemäß § 145 KostO in Verbindung mit § 47 KostO, mithin eine Gebühr in Höhe von 168,- €, in Betracht komme. Der Beteiligte zu 1. wurde gemäß § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Unter dem 28. Mai 2009 beantragte er eine Entscheidung über die Kostenrechnung zu der Urkunde UR 614/08 S vom 1. April 2008. Der Beteiligte zu 1. vertritt die Ansicht, der in Rede stehende Sachverhalt falle nicht unter § 145 KostO in Verbindung mit § 47 KostO. Es sei unangemessen, den Entwurf einfacher privatschriftlicher Gesellschafterbeschlüsse mit einer doppelten Gebühr abzurechnen. Diese werde auf das Unverständnis der Beteiligten stoßen und regelmäßig den Vorwurf auslösen, auf die Kostenfolge nicht hingewiesen zu haben. Die Beteiligten würden einwenden, sie hätten bei Kenntnis der Kostenfolge den Notar nicht beauftragt, sondern den Entwurf selbst gefertigt. II. Bei der Fertigung eines Entwurfs eines Gesellschafterbeschlusses fällt die Entwurfsgebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO an. Zu Unrecht hat der Beteiligte zu 1. lediglich eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Ansatz gebracht. Nach der bisher herrschenden Meinung entstand für die Fertigung des Entwurfs eines Gesellschafterbeschlusses eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO. Die Anwendbarkeit des § 145 KostO wurde mit der Begründung verneint, dass § 145 KostO nur für solche Entwürfe gelte, die rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Gegenstand haben, auf die im Falle der Beurkundung die §§ 36 bis 43 KostO und § 46 KostO Anwendung finden (so Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Auflage,§ 145 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen). Die Kammer teilt diese einschränkende Auslegung des § 145 KostO nicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 1993, Az.: 8 W 531/91; LG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2006, Az.: 13 T 1013/04). Eine solche Auslegung rechtfertigt sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. In § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO heißt es lediglich, dass dann, wenn der Notar "auf Erfordern” nur den Entwurf einer Urkunde fertigt, hierfür "die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben” wird. Anhaltspunkte dafür, dass als Beurkundungsgebühren hierbei nur solche im Sinne der §§ 36 bis 43 KostO und § 46 KostO gemeint sein sollen, sind nicht ersichtlich. Der Wortlaut der Vorschrift (Entwurf einer "Urkunde”) stellt nicht auf den Inhalt, sondern die Form der Niederschrift ab. Einzige Voraussetzung für das Vorliegen von "Beurkundungen” im Sinne der Vorschriften der Kostenordnung ist die Einhaltung der formalen Kriterien der §§ 6 ff. BeurkG. Auf den materiellen Gehalt der Niederschrift kommt es nicht an, denn auch Urkunden mit nicht rechtsgeschäftlichem Erklärungsinhalt fallen unter den Geltungsbereich des Beurkundungsgesetzes (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2006, Az.: 13 T 1013/04 mit Hinweis auf Eylmann/Vaasen, BeurkG, § 1 Rdn. 4, Bengel in DNotZ 1985, 573 (578)). Gegen eine sich auf rechtsgeschäftliche Erklärungen beschränkende Auslegung des § 145 Abs. 1 KostO spricht auch die Gesetzessystematik, denn innerhalb dieser Vorschrift findet eine Differenzierung statt: Während die Absätze 2 und 3 des § 145 KostO ausdrücklich die Entwürfe rechtsgeschäftlicher Erklärungen betreffen, enthält der Absatz 1 des § 145 KostO eine solche Einschränkung gerade nicht. Auch die Entstehungsgeschichte des § 145 KostO gibt keinen Hinweis für eine Notwendigkeit einer gebührenrechtlichen Andersbehandlung der Entwürfe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits und nichtrechtsgeschäftlichen Erklärungen andererseits. Die Kostenordnung vom 25. November 1935 knüpft mit der dort in § 145 Abs. 1 getroffenen Regelung an § 9 der Preußischen Notargebührenordnung (PrNotGebO) vom 28. Oktober 1922 an, in dessen Satz 2 ausdrücklich von Rechtsgeschäften die Rede war (vgl. dazu Klein in MittRhNotK 1983, 233 (235), Hansens in JurBüro 1986, 1135 (1138)). Es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Fertigung des Entwurfs einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Sinne der §§ 36 bis 43 KostO und § 46 KostO die für die Beurkundung bestimmte Gebühr auslösen soll, wohingegen beispielsweise für die Fertigung des Entwurfs eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung - für dessen Beurkundung gemäß § 47 KostO die zweifache Gebühr entstehen würde - lediglich die halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfallen soll. Dies gilt erst recht, weil diese Gebühr im Falle der nachträglichen Beurkundung - anders als bei § 145 Abs. 1Satz 3 KostO - nicht auf die Beurkundungsgebühr angerechnet werden könnte. Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO nicht nur bei der Beurkundung einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen anfällt, sondern - vorbehaltlich besonderer Gebührentatbestände - auch bei Beurkundung jeglicher einseitiger Erklärungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, Az.: V ZB 144/05). Diese Entscheidung rechtfertigt den Schluss, dass es auch für die kostenrechtliche Einordnung einer Urkunde ohne Bedeutung ist, ob sie tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Erklärungen enthält. Auch vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die bislang bei der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostO erfolgte Unterscheidung zwischen rechtsgeschäftlichen und anderen Erklärungen nicht mehr für vertretbar. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses nicht mehr unter § 147 Abs. 2 KostO, sondern unter §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 47 KostO fällt. Der Beteiligte zu 1. hat daher in Kostenrechnung zu der Urkunde UR 614/08 S vom 1. April 2008 126,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu wenig erhoben. Dementsprechend war die Kostenrechnung der Beteiligten zu 1) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. III. Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO zuzulassen.