V ZB 144/05
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 12. September 2008 31 Wx 018/08 und 020/08 BNotO § 15 Abs. 2; ZPO §§ 771, 829 Zum Verhältnis von Notarbeschwerde und Drittwiderspruchsklage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sehen davon ist vom weit gefassten Gesellschaftszweck der Gegenstand der Gesellschaft zu unterscheiden, der durch – formlos mögliche – gesellschaftsvertragliche Vereinbarung der Gesellschafter bestimmt wird (vgl. Münch. Hdb. GesR/Bezzenberger, 2. Aufl., KG, § 3 Rn. 132 ff.). Den Gegenstand der Gesellschaft haben die Gesellschafter, wie aus ihren Erklärungen im vormundschaftsgerichtlichen und registergerichtlichen Verfahren ersichtlich, bestimmt als Verwaltung des selbst genutzten Hauses. Die Aufnahme einer anders gelagerten, erheblich umfangreicheren Vermögensverwaltung, die als Erwerbsgeschäft i. S. des § 1822 Nr. 3 BGB anzusehen wäre, bedürfte als wesentliche, dem Neueintritt der minderjährigen Kommanditisten in eine ein Erwerbsgeschäft betreibende Gesellschaft gleichkommende Änderung des Gesellschaftsvertrages, solange der Gesellschaft minderjährige Gesellschafter angehören, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1822 BGB Rn. 9 a. E.; MünchKommBGB/Wagenitz, § 1822 BGB Rn. 28; MünchKommHGB/K. Schmidt, § 105 Rn. 159). 7. Notarrecht – Zum Verhältnis von Notarbeschwerde und Drittwiderspruchsklage (OLG München, Beschluss vom 12. 9. 2008 – 31 Wx 018/08 und 020/08 – mitgeteilt von Richterin am OLG Margaretha Förth) BNotO § 15 Abs. 2 ZPO §§ 771; 829 Ist der auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis gepfändet und behauptet ein Dritter, durch schon zuvor erfolgte Abtretung Inhaber der gepfändeten Kaufpreisforderung geworden zu sein, so stehen im Streit um die Auskehrung des Verkaufserlöses die Rechtsbehelfe der Notarbeschwerde und der Drittwiderspruchsklage selbständig nebeneinander; das eine Rechtsmittel schließt das andere nicht aus. Zum Sachverhalt: I. 1. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23. 5. 2003 veräußerten die Bet. zu 1) und 2) mehrere Grundstücke an die L. KG. Der Kaufpreis von 1 050 000,– E wurde vereinbarungsgemäß auf Notaranderkonto gezahlt. Der Bet. zu 2) hat aufgrund rechtskräftigen Zahlungstitels gegen den Bet. zu 1) dessen Kaufpreisanspruch gegen die Käuferin sowie den entsprechenden Auszahlungsanspruch gegen den Notar pfänden und durch amtsgerichtliche Beschlüsse vom 25. 11. 2005 und 7. 12. 2005 in Höhe eines Teilbetrages von 238 401,97 E sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Bet. zu 3) ist eine am 21. 12. 2005 gegründete Gesellschaft englischen Rechts, die behauptet, Inhaberin der Kaufpreisforderung und des Auszahlungsanspruchs gegen den Notar geworden zu sein. Die Kaufpreisforderung sei vom Bet. zu 1) an die E. AG, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, abgetreten worden. Diese habe am 4. 3. 2005 alle Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Gesellschafter S. übertragen, welcher wiederum den Auszahlungsanspruch gegen den Notar zum Zweck der Einziehung am 29. 12. 2005 an die Bet. zu 3) abgetreten habe. Die E. AG war im Jahr 2000 in das Handelsregister des zuständigen Schweizer Kantons eingetragen, im Jahr 2004 aufgelöst und im selben Jahr erneut eingetragen worden. Im Jahr 2005 wurde die Eröffnung des Konkurses (2. 8. 2005) und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen sowie nachfolgend die Einstellung des Konkurses mangels Aktiva. Im Jahr 2006 wurde die Gesellschaft wegen Wiedereröffnung des Konkurses erneut eingetragen. Im notariellen Kaufvertrag vom 23. 5. 2003 findet sich in § 1 „Präambel“ unter Ziffer 3 folgender Text: „(Bet. zu 1)) teilt noch folgendes mit: Alle zum Verkauf anstehenden Grundstücke . . . wurden nach dem Willen der heute als grundbuchliche Verkäufer auftretenden Bet. veräußert an die E. AG. Auf Vollzug dieser Übertragungen im Grundbuch wurde bisher und wird auch künftig verzichtet. Die „Einbringung“ der Grundstücke in jene AG soll vielmehr lediglich wirtschaftlich dahingehend vollzogen werden, dass der auf diese Grundstücke anfallende Erlösanteil an die E. AG ausbezahlt wird. Wirtschaftlich ist also insoweit letztere Verkäufer; grundbuchliche und schuldrechtliche Erklärungen werden jedoch zur Abkürzung der Leistungswege unmittelbar durch die Grundbucheigentümer, vertreten wie eingangs genannt, abgegeben. (Bet. zu 1) handelt schuldrechtlich auch für die E. AG aufgrund in Urschrift vorgelegter Vollmacht, die in beglaubigter Abschrift beigefügt wird.“ 2. Mit Vorbescheid vom 22. 2. 2006 gegenüber dem Bet. zu 1) und Vorbescheid vom 3. 3. 2006 gegenüber der E. AG kündigte der Urkundsnotar die Auszahlung eines Teilbetrages von 238 401,96 E an den Bet. zu 2) an. Hiergegen legten die Bet. zu 1) und 3) je gesondert Beschwerde ein, wobei die Verfahrensbevollmächtigten der Bet. zu 3) mitteilten, zugleich die Interessen der E. AG wahrzunehmen. Das LG wies die Beschwerden zurück. Beide Bf. haben jeweils weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: II. Die zulässigen weiteren Beschwerden (§ 15 Abs. 2 BNotO, §§ 27, 29 FGG ) haben in der Sache keinen Erfolg. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: a) Die Bet. zu 3) habe schon deshalb nicht durch Abtretung von S. Inhaberin der Forderung werden können, da auch S. nicht durch Abtretung seitens der E. AG Inhaber der Forderung geworden sei. Die Übertragung von der E. AG an S. sollte nämlich nach dem Gesellschafterbeschluss der E. AG vom 4. 3. 2005 „nur im Falle der Löschung der AG aus dem Handelsregister aufgrund eines Antrages des HR-Amtes wegen fehlender Revisionsgesellschaft“ erfolgen und laut Abtretungsvertrag vom gleichen Tage nur „für den Fall wirksam werden, dass die E. AG ihre Eintragung im Handelsregister und damit ihre Rechtsfähigkeit als ordentliche Schweizer Aktiengesellschaft verliert“. Diese Bedingungen seien nicht eingetreten; die E. AG sei nicht „wegen fehlender Revisionsgesellschaft“ gelöscht worden und sei durch Wiedereintragung auch nach wie vor existent. b) Auch die E. AG habe die Kaufpreisforderung nicht wirksam erworben. Der die gegenständliche Immobilie betreffende privatschriftliche Vertrag vom 2. 6. 2000 zwischen dem Bet. zu 1) und der E. AG sei sowohl nach schweizerischem Recht (§ 216 Abs. 1 Schweizer Obligationenrecht) als auch nach deutschem Recht ( § 313 BGB a. F., § 311 b BGB n. F.) formunwirksam. Bei der notariellen Beurkundungeines inhaltsgleichen Vertrages vom 22. 12. 2003 sei die E. AG durch Direktor Dr. Z. nicht wirksam vertreten gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Dr. Rechtsprechung RNotZ 2009, Heft 1–2 57 RNotZ 2009, Heft 1–2 Z. und der Bet. zu 1) nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt gewesen seien. Eine Abtretung an die E. AG sei auch nicht im Kaufvertrag vom 23. 5. 2003 erfolgt. Die fragliche Textpassage beginne mit den Worten „(Bet. zu 1)) teilt noch folgendes mit“; es handele sich um eine einseitige Erklärung des Bet. zu 1) außerhalb des Vertragsinhalts, um eine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung. Eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs könne darin nicht gesehen werden. Dies hätte einer eindeutigen Wortwahl bedurft, die aber bewusst nicht vorgenommen worden sei. 2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand ( § 27 Abs. 1, § 546 ZPO ). a) Gerichtliche Entscheidungen nach § 15 BNotO haben ausschließlich darüber zu befinden, ob der Notar seine Tätigkeit pflichtwidrig verweigert. Ist, wie hier, ein auf Notaranderkonto hinterlegter Betrag gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen, so ist es Pflicht des Notars, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen und für den Fall, dass er keine Unwirksamkeitsgründe feststellen kann, den gepfändeten Hinterlegungsbetrag an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen. Diese Prüfung kann sich allerdings nur in eingeschränktem Umfang, nämlich soweit die Erkenntnismöglichkeiten des Notars reichen, auch darauf beziehen – was hier allein streitig ist –, ob der Verkäufer zum Zeitpunkt der Pfändung noch Inhaber der Kaufpreisforderung war oder diese bereits wirksam an einen Dritten abgetreten hatte. Eine die Anspruchsprätendenten rechtskräftig bindende Klärung der Anspruchsinhaberschaft können der Notar und die im Verfahren der Notarbeschwerde befassten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin nicht herbeiführen. Hierfür steht dem Dritten der zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der Drittwiderspruchsklage zur Verfügung ( § 771 ZPO ). Die Drittwiderspruchsklage wird durch das Notarbeschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen, wie umgekehrt die Möglichkeit zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage die Notarbeschwerde nicht ausschließt; die Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Verfahrensgegenstände und stehen selbständig nebeneinander. Ist, wie hier, allein die Inhaberschaft der gepfändeten Forderung streitig, so hielte es der Senat auch für einen möglichen Weg, wenn der Notar entsprechend dem in § 54 c Abs. 3 S. 3 Nr. 2 BeurkG geregelten Rechtsgedanken dem der Auszahlung an den Pfändungsgläubiger widersprechenden Anspruchsprätendenten eine Frist setzt, innerhalb der ihm die Erhebung der Drittwiderspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger nachgewiesen werden kann. Bei fruchtlosem Fristablauf könnte er dann die Auszahlung an den Pfändungsgläubiger vornehmen, im anderen Fall würde zunächst keine Auszahlung erfolgen. Diese Vorgehensweise, die selbstverständlich ihrerseits im Wege der Notarbeschwerde überprüfbar wäre, war hier allerdings bezüglich des Bet. zu 1) nicht gangbar; denn dieser behauptet gerade nicht, noch Anspruchsinhaber zu sein. b) Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Die angekündigte Handlung des Notars, die Pfändung zu beRechtsprechung achten und den zur Einziehung überwiesenen Betrag an den Bet. zu 2) auszukehren, ist nicht pflichtwidrig. aa) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Pfändung sind erfüllt; insbesondere wurde im Wege der sogenannten Doppelpfändung richtigerweise sowohl die zivilrechtliche Kaufpreisforderung gegen die Käuferin als auch der öffentlich-rechtliche Auskehrungsanspruch gegen den Notar gepfändet (vgl. BGHZ 105, 60 = DNotZ 1989, 235; Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 829 ZPO Rn. 33, „Notar“; Ganter, DNotZ 2004, 421 , 432). Dies wird von keinem der Bet. bestritten. bb) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwägungen des LG, dass selbst dann, wenn die E. AG Inhaberin der Forderung geworden wäre, keine wirksame Abtretung an S. vorläge und die Bet. zu 3), die ihr Recht aus einer Abtretung von S. ableitet, schon aus diesem Grund nicht Anspruchsinhaberin geworden sein könne. Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen und bei der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung nicht zutage getreten. cc) Die Würdigung des LG, dass der privatschriftliche Vertrag vom 2. 6. 2000 wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Form und der notarielle Vertrag vom 22. 12. 2003 mangels wirksamer Vertretung der E. AG keine Übertragung der Kaufpreisforderung auf die E. AG begründen konnten, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht argumentativ angegriffen. Dem Vertrag vom 22. 10. 2003 lässt sich im Übrigen, wie schon der Notar ausgeführt hat, eine Abtretung nicht entnehmen. dd) Ohne Erfolg bleibt auch der Haupteinwand der weiteren Beschwerde, der sich gegen die Auslegung des § 1 Nr. 3 des Kaufvertrags vom 23. 5. 2003 durch das LG richtet. Die Auslegung der Vertragsurkunde ist Sache der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357 , 363; BayObLG FamRZ 2002, 269 , 270; OLG München FamRZ 2008, 728 ; Keidel/MeyerHolz, 15. Aufl., § 27 FGG Rn. 42, 49). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561 , 562; BayObLG FamRZ 2005, 1933 , 1934). Nach diesen Kriterien hält die Auslegung des LG, dass die Vertragsurkunde keine dingliche Abtretung der Kaufpreisforderung des Bet. zu 1) an die E. AG enthält, den Angriffen der weiteren Beschwerde stand. Dabei kann offen bleiben, ob die Schlussfolgerung des LG, eine die Abtretung der Kaufpreisforderung enthaltende eindeutige Wortwahl sei im notariellen Vertrag „bewusst“ nicht vorgenommen worden, für alle Bet. zutrifft und ohne Ausschöpfung der insoweit vom Bet. zu 1) aufgezeigten Ermittlungsansätze vom LG hätte getroffen werden dürfen. Denn selbst wenn man unterstellt, der Bet. zu RNotZ 2009, Heft 1–2 1) habe subjektiv eine Abtretung im Sinn gehabt, ist diese jedenfalls nach dem vom LG rechtsfehlerfrei festgestellten objektiven Gehalt der Textpassage nicht vorgenommen worden. Diese stellt auch nicht, wie der Bet. zu 1) nunmehr noch geltend macht, einen Vertrag zugunsten Dritter dar. (. . .) [3] 1. Das vorlegende Gericht einerseits und das Schleswig-Holsteinische OLG sowie das Bayerische Oberste Landesgericht andererseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob als Geschäftswert die volle oder nur die halbe Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge zugrunde zu legen ist. Das rechtfertigt die Vorlage. Nach all dem ist die Würdigung des LG, dass sich eine zum Zeitpunkt der Pfändung bestehende Drittgläubigerschaft nicht hat feststellen lassen und der Notar deshalb zur Auskehrung des fraglichen Teilbetrages an den Pfändungsgläubiger berechtigt und verpflichtet ist, nicht zu beanstanden. Die weiteren Beschwerden waren deshalb zurückzuweisen. Soweit der Bet. zu 1) im Zusammenhang mit der hier inmitten stehenden Beurkundung verschiedene Vorwürfe gegen den Notar erhebt, sind diese nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Notarbeschwerdeverfahren ist kein Amtshaftungsprozess, sondern allein darauf gerichtet, den Notar zu einer bestimmten Amtshandlung oder deren Unterlassen anzuweisen. [4] 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. 1. 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 8. 12. 2005, V ZB 144/05, NJW 2006, 1208, 1209 m. w. N., insoweit in BGHZ 165, 243 ff. nicht abgedruckt). 8. Kostenrecht – Geschäftswert bei Erstellung eines Serienentwurfs (BGH, Beschluss vom 25. 9. 2008 – V ZB 36/08 – mitgeteilt von Notar Dr. Friedrich Giepner, Willich) KostO §§ 30 Abs. 1; 44 Abs. 1, Abs. 2; 145 Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen. Zum Sachverhalt: [1] I. Die Kostenschuldnerin ist Eigentümerin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks, das sie als Bauträgerin bebauen und veräußern wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der Kostengläubiger (im Folgenden Notar) eingeschaltet, der der Kostenschuldnerin am 24. 11. 2006 einen noch der Konkretisierung bedürftigen Kaufvertragsentwurf und am 18. 1. 2007 eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 6 189,75 E übersandte, in der die Gebühren nach einem Geschäftswert bestimmt sind, der auf der Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge beruht. Die gegen die Kostenberechnung von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwendungen hat das LG nicht für durchgreifend erachtet. Die weitere Beschwerde hat es nur zur Klärung der Frage zugelassen, welcher Geschäftswert der Kostenberechnung zugrunde zu legen ist. Die von der Kostenschuldnerin uneingeschränkt eingelegte weitere Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen, soweit die Kostenschuldnerin den angefochtenen Beschluss über den zugrunde gelegten Geschäftswert hinaus angegriffen hat. Im Übrigen möchte es dem Rechtsmittel teilweise stattgeben, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des OLG Hamburg (richtig: des Schleswig-Holsteinischen OLG) vom 17. 6. 1993 ( JurBüro 1994, 287 f.) und des OLG München (richtig: des Bayerischen Obersten Landesgerichts) vom 5. 9. 1991 (DNotZ 1992, 326 ff.) gehindert. Es hat die Sache deshalb insoweit dem BGH zur Entscheidung vorgelegt [Anm. der Schriftleitung: vgl. OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 237 mit Anm. Klein]. Aus den Gründen: [2] II. Die Vorlage ist statthaft ( § 156 Abs. 4 S. 4 KostO i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG ). [5] Die weitere Beschwerde ist in dem noch anhängigen Umfang zulässig (§§ 156 Abs. 2 u. 4 KostO). In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. [6] 1. Der Notar hat in der Kostenberechnung zwei Gebühren nach §§ 36 Abs. 2, 145 Abs. 1 KostO in Ansatz gebracht. Da das OLG die weitere Beschwerde rechtskräftig als unzulässig verworfen hat, soweit die Kostenschuldnerin den angefochtenen Beschluss über den zugrunde gelegten Geschäftswert hinaus angegriffen hat, steht die Kostenberechnung nur noch insoweit zur Überprüfung, als es um die Bemessung des Geschäftswerts als Grundlage der Gebührenbemessung geht. [7] 2. Welcher Wert zugrunde zu legen ist, wenn der Notar einen noch der Konkretisierung bedürftigen Text eines Grundstückkaufvertrages für eine Mehrzahl von Verkaufsfällen fertigt, der später den jeweiligen Beurkundungen zugrunde gelegt werden soll (im Folgenden: Serienentwurf), ist umstritten. Während die wohl herrschende Meinung den addierten Wert der Einzelgeschäfte für maßgeblich erachtet (BayObLG DNotZ 1992, 326 ff.; OLG Schleswig JurBüro 1994, 287 f. = DNotZ 1994, 134 ; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, 17. Aufl., § 145 KostO Rn. 17 m. w. N.; Rohs/Wedewer/ Rohs/Rohs/Waldner, 3. Aufl., § 145 KostO Rn. 9 a), geht das vorlegende Gericht mit der Gegenauffassung davon aus, dass der Wert regelmäßig mit der Hälfte dieser Summe zu bestimmen ist (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1980, 116; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1242 = MittRhNotK 1983, 118 = DNotZ 1984, 118 ; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1022 f.; OLG Hamm DNotZ 1992, 110 ff. = MittRhNotK 1991, 128 ; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., „Mustervertragsentwurf“ Nr. 2 m. w. N.). [8] 3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuerst genannten Rechtsauffassung. [9] a) Nach § 30 Abs. 1 ZPO ist der Geschäftswert nach freiem, d. h. pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. So verhält es sich hier. Die Kostenordnung enthält keine Bestimmung darüber, wie der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs zu bestimmen ist. Auch ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass § 44 Abs. 2 a KostO nicht einschlägig ist, weil diese Vorschrift nur eingreift, wenn mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen verschiedene Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 12.09.2008 Aktenzeichen: 31 Wx 018/08 und 020/08 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: RNotZ 2009, 57-59 BWNotZ 2009, 39-41 DNotZ 2009, 113 FGPrax 2008, 265-267 Normen in Titel: BNotO § 15 Abs. 2; ZPO §§ 771, 829