Beschluss
16 T 3/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0301.16T3.10.00
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Tenor
Die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de der Klä¬ger vom 15.01.2010 gegen den Be¬schluss des Amts¬ge¬richts Vel¬bert vom 23.12.2009 – Az.: C 22/09 – wird zu¬rück¬ge-wie¬sen.
Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens wer¬den den Klä¬gern auf¬er¬legt.
Der Streit¬wert des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens wird auf EUR 2.193,44 fest¬ge-setzt.
Die Rechts¬be¬schwer¬de wird zu¬ge¬las¬sen.
Entscheidungsgründe
Die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de der Klä¬ger vom 15.01.2010 gegen den Be¬schluss des Amts¬ge¬richts Vel¬bert vom 23.12.2009 – Az.: C 22/09 – wird zu¬rück¬ge-wie¬sen. Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens wer¬den den Klä¬gern auf¬er¬legt. Der Streit¬wert des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens wird auf EUR 2.193,44 fest¬ge-setzt. Die Rechts¬be¬schwer¬de wird zu¬ge¬las¬sen. G r ü n d e I. Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A. in B.. Mit anwaltlicher Klageschrift vom 15.04.2009, bei Gericht eingegangen am 16.04.2009, welche mit " Klage gem. § 43 Nr. 4 WEG " überschrieben war, erhoben sie Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft A., B., und wandten sich gegen die in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 16.03.2009 gefassten, im Antrag näher bezeichneten " Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft " (vgl. Bl. 1, 2 d.A.). Sie beantragten: " 1. Die Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft A. in B. aus der Versammlung vom 16.03.2009, gemäß Protokoll der Versammlung vom 21.03.2009 unter den Tagesordnungspunkten 6 (Balkonsanierung Anbau) und 12 Abs. 3 (Eigentum an Antennenanlage, Kostenregelung u.a.) aufgeführt, werden für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. " Eine Liste der Wohnungseigentümer war der Klageschrift nicht beigefügt. Mit Verfügung vom 21.04.2009 wies das Amtsgericht Velbert darauf hin, dass die Klage nach Auffassung der erkennenden Richterin unzulässig sei, weil sie entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft – als Verband – gerichtet sei. Werde versehentlich der Verband verklagt, so scheide eine Rubrumsberichtigung aus (vgl. Bl. 8 d.A.). Daraufhin teilte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 28.04.2009 mit, in der Klageschrift sei als Beklagte versehentlich die Wohnungseigentümergemeinschaft genannt. Aufgrund dessen beantragte er, das Rubrum dahingehend zu berichtigten, dass die Mitglieder der Wohnungsgemeinschaft A., nämlich die Eigentümer C., D., E. und F. Beklagte seien und bezog sich insoweit u.a. auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.09.2008 – 25 S 5/08, NZM 2008, 813 (vgl. Bl. 13 f. d.A.). Mit Schreiben vom 12.05.2009 wies das Amtsgericht die Parteien darauf hin, dass es im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf seine in der Eröffnungsverfügung vom 21.04.2009 vertretene Auffassung aufgebe (vgl. Bl. 27 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2009 erklärte die Richterin sodann, dass sie sich in Abweichung zu ihrer zuvor bereits gewechselten Rechtsauffassung nunmehr doch ihrer ursprünglich geäußerten Rechtsauffassung anschließe. Der seinerzeitige Wechsel der Rechtsauffassung sei durch das oben genannte Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf begründet gewesen. Nunmehr sei aber zu berücksichtigen, dass die 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 16 S 13/08 eine Entscheidung getroffen habe, welche der ursprünglich geäußerten Rechtsauffassung des Amtsgerichts entspreche. Aus diesem Grund wies das Amtsgericht den Klägervertreter explizit darauf hin, dass von einem Wechsel der Rechtsauffassung so nun nicht mehr auszugehen sei (vgl. Bl. 73 f. d.A.). Nachdem das Verfahren sodann zunächst auf Antrag beider Parteien zum Ruhen gebracht wurde, schlossen diese im Folgenden den mit Beschluss vom 12.11.2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich (vgl. Bl. 91 f. d.A.), wonach u.a. das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entsprechend § 91 a ZPO entscheiden soll. Mit Beschluss vom 23.12.2009 legte das Amtsgericht daraufhin den Klägern als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Klage die Erfolgsaussicht fehle, weil sie innerhalb der von § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgegebenen Frist nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet gewesen sei. Im Rahmen einer Beschlussanfechtung fehle der Wohnungseigentümergemeinschaft die passive Prozessführungsbefugnis. Nach dem nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG sei die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungsgeigentümer zu richten. Die Einhaltung der Klage- und Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei nicht nur Zulässigkeitsvoraussetzung, vielmehr führe deren Versäumung dazu, dass die Klage sogar unbegründet sei. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 23.12.2009 (Bl. 104 f. d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen, ihnen nach eigenem Vorbringen am 13.01.2010 zugestellten Beschluss richten sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 15.01.2010, bei Gericht eingegangen am 16.01.2010 (vgl. Bl. 111 d.A.). Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen an, dass das Passivrubrum gemäß dem Antrag vom 28.04.2009 zu berichtigen gewesen wäre. Die Klageschrift selbst enthalte in vielfacher Hinsicht Hinweise darauf, dass die Wohnungseigentümer verklagt sein sollten. Insoweit sei zunächst bereits die Überschrift der Klage zu nennen, in der ausdrücklich § 43 Nr. 4 WEG genannt sei. Daneben sei als Streitgegenstand die Anfechtung von Beschlüssen nach WEG ausdrücklich in die Klageschrift aufgenommen. Dabei habe es sich ersichtlich um das Verfahren gemäß den §§ 46 ff. WEG gehandelt. Daneben sei der Klageantrag zu 2) bei der Auslegung der Klageschrift heranzuziehen, in dem ausdrücklich von "den Beklagten" die Rede sei (vgl. Bl. 111 f. d.A.). Wegen der Begründung der sofortigen Beschwerde im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 15.01.2010 (Bl. 111 f. d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 27.01.2010 (Bl. 117 f. d.A.) und vom 23.02.2010 (Bl. 120 f. d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die in der Kostentragungslast liegende Beschwer der Kläger übersteigt den in § 511 genannten Betrag, § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ebenso ist die am 16.01.2010 bei Gericht eingegangene Beschwerde gegen den am 13.01.2010 zugestellten Beschluss (Bl. 111 d.A.) ordnungs- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 569 Abs. 1, 571 ZPO. 2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Amtsgericht hat den Klägern zu Recht nach dem Abschluss des Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dies entspricht billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WEG ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden, § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Entgegen der Auffassung der Kläger kam eine Rubrumsberichtigung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der hier vorgenommene Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009 – V ZR 73/09, Tz. 11, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2008 – 16 S 13/08, Tz. 12, zitiert nach juris). Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder des Verbandes zu verstehen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift nicht unzweifelhaft entnehmen lässt, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbandes als Beklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war (vgl. BGH, aaO). Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der klägerischen Ansicht nicht vor. Die Klageschrift vom 15.04.2009 nimmt weder auf eine Mitgliederliste Bezug, noch kündigt sie die Vorlage einer solchen Liste an. Sie greift zudem sowohl nach dem Hauptsacheantrag als auch nach der Begründung nicht das Verhalten der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, sondern das der Wohnungseigentümergemeinschaft an (vgl. Bl. 2 d.A.). In einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erklärung der Kläger mit Schriftsatz vom 28.04.2010, in der Klageschrift sei als Beklagte versehentlich die Wohnungseigentümergemeinschaft genannt und es werde beantragt, das Rubrum entsprechend zu berichtigen (vgl. Bl. 13 d.A.), stellt daher keine Rubrumsberichtigung, sondern einen konkludenten Parteiwechsel auf Beklagtenseite dar. Hieran ändert auch § 44 Abs. 1 WEG nichts. Die Vorschrift lässt zwar als nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese Möglichkeit nicht nutzt und die Klage ausdrücklich gegen die Gemeinschaft richtet, ist diese als Verband Beklagte (vgl. BGH, aaO). b) Entgegen der neusten Rechtsprechung des BGH, wonach dieser in solchen Fällen sachlich gebotene Parteiwechsel nicht in der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen muss, sondern unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden kann (vgl. BGH, aaO), hätte der Parteiwechsel nach der Auffassung der Kammer jedoch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, d.h. vorliegend bis zum 16.04.2009, erfolgen müssen (vgl. LG Düsseldorf, aaO). Diese Voraussetzung ist hier mit dem Schriftsatz vom 28.04.2009, bei Gericht eingegangen am 30.04.2009, nicht erfüllt. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (vgl. BGH, aaO). Diese Rechtsprechung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 1 WEG die unter früherem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der Klage zur Wahrung von Fristen auch für die Beschlussanfechtungsklage aufrechterhalten habe, um eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers, der sich nicht anwaltlich vertreten lassen müsse, zu vermeiden (vgl. BGH, aaO Tz. 14). Der Gesetzgeber habe dabei zwar die Vorstellung gehabt, dass der Anfechtungskläger für die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung verwende, die erkennen lasse, dass es sich um die übrigen Wohnungseigentümer handele; er habe aber davon abgesehen, zur Bezeichnung der beklagten übrigen Wohnungseigentümer eine solche Kurzbezeichnung vorzuschreiben (vgl. BGH, aaO Tz. 15). § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG lasse vielmehr ausdrücklich sogar die bestimmte Angabe nur des gemeinschaftlichen Grundstücks zur Bezeichnung der Beklagten genügen, wenn der Verwalter benannt und die prozessual gebotene Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werde. Damit komme es zur Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG entscheidend auf die genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar werde, die Mitglieder welcher Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst hätten und wer der Verwalter sei; die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer sei dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werde (vgl. BGH, aaO, Tz. 15). Könne die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt werde, müsse diese bei dem gewählten Regelungssatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG ein Parteiwechsel auf die übrigen Mitglieder des Verbandes erfolge (vgl. BGH, aaO, Tz. 15). Eine solche Klage mache in gleicher Weise deutlich, um welche Wohnungseigentümergemeinschaft es gehe und wer Verwalter sei; eine andere Behandlung sei angesichts des Verzichts des Gesetzgebers auf Präzision bei der Bezeichnung des Beklagten in der Klagefrist sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, aaO, Tz. 15). Dieses Verständnis der Norm stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist, mit der der Gesetzgeber erreichen wolle, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden solle (vgl. BGH, aaO, Tz. 16). bb) Dieser Rechtsprechung vermag die Kammer nicht zu folgen. (1) § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 WEG trifft eine ausdrückliche Anordnung, wer im Fall der Beschlussanfechtung innerhalb der Monatsfrist zu verklagen ist. Diese Vorschrift einschließlich der dort geregelten Frist wäre schlicht überflüssig, wenn jederzeit die nachträgliche Korrektur der Beklagten möglich wäre. Der in der Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Wille, bei der Entscheidungsbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft schnell für klare Verhältnisse und mithin für Rechtsfrieden zu sorgen, würde ansonsten in Frage gestellt. Es muss schon wegen der Fristgebundenheit der Anfechtungslage klar sein, gegen wen sich die Klage richtet. Dieses Ziel wird – entgegen der Ansicht des BGH – auch nicht gleicher Maßen durch die Einreichung einer entsprechenden Klage gegen den Verband erreicht. Der Verband ist nach § 10 Abs. 6 WEG ein eigenständiges Gebilde und von den übrigen Wohnungseigentümern personenverschieden. Hinzu kommt, dass sowohl der Verwalter als auch die Wohnungseigentümer die ursprüngliche Klage – selbst wenn sie von dieser Kenntnis erlangen – nur als Klage gegen den Verband verstehen können. Da die Bezeichnung der zutreffenden Beklagten im Zivilprozess Sache der Klägerin ist, kann auch nicht etwa zur Bestimmung der zutreffenden Partei die Parteienbestimmung in § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WEG herangezogen werden, mit dem Ergebnis, dass unabhängig von der Bezeichnung der Parteien durch die Klägerin immer die in der Vorschrift genannten Partei werden. Dies befreite die Klägerin vollständig von den Ihr im Zivilprozess auferlegten Pflichten, wie sie ihr unter anderem in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Parteibezeichnung auferlegt werden (vgl. LG Düsseldorf, aaO, Tz. 18). (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem seitens des BGH herangezogenen § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG. Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt nach dieser Vorschrift zwar für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Diese Norm ist aber schon tatbestandlich nicht einschlägig, da § 44 Abs. 1 WEG bereits seinem Wortlaut nach eine Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" voraussetzt und nur in diesem Fall eine Kurzbezeichnung in der Klageschrift zulässt; den hier vorliegenden Fall einer ausdrücklich gegen den rechtsfähigen Verband gerichteten Klage erfasst diese Vorschrift hingegen nicht (vgl. Bergerhoff, NZM 2010, 32). § 44 Abs. 1 WEG kann demzufolge über die Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht hinweg helfen. Soweit der BGH in diesem Zusammenhang ausführt, aus § 44 Abs. 1 WEG folge, dass für eine wirksame Klageerhebung gar kein Beklagter bei der Anfechtungsklage benannt werden müsse und nur die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks und des Verwalters genüge, weshalb erst recht eine gegen den Verband gerichtete Anfechtungsklage zur Wahrung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG genüge, da aus der Verbandsbezeichnung und der Verwalterbenennung deutlich werde, um welche Wohnungseigentümergemeinschaft es gehe, stellt sich jedoch die Frage, warum es bei einer ausdrücklich gegen den Verband gerichteten Klage (bei der also bereits eine ausdrückliche Festlegung der Beklagtenstellung vorliegt) überhaupt darauf ankommen soll, dass für eine Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer” auch die bloße Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks und des Verbands für die nähere Bezeichnung in der Klageschrift genügt (vgl. Bergerhoff, aaO). Dass eine Klage gegen den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft eigentlich eine Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer” sei, hat der BGH gerade verneint. (3) In der Klage gegen den Verband liegt auch nicht zugleich eine "versteckte" Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer, welche die Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wahren könnte, da ansonsten der – in diesen Fällen auch nach Auffassung des BGH erforderliche – Parteiwechsel obsolet wäre (vgl. Bergerhoff, aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.