Urteil
16 S 13/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten; die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist unzulässig.
• Die vorläufige Bezeichnung der Beklagten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfordert die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks plus die Formulierung ‚die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft X‘, nicht die Bezeichnung ‚Wohnungseigentümergemeinschaft X‘.
• Die Rechtsprechung zur Auslegung fehlerhafter Parteibezeichnungen des BGH findet auf die fristgebundene Anfechtungsklage nach § 46 WEG nur eingeschränkt Anwendung; bei Zweifeln an der tatsächlich gemeinten Partei scheidet eine nachträgliche Heilung durch Auslegung aus.
Entscheidungsgründe
Beschlussanfechtung: Klage gegen Verband unzulässig, richtige Beklagtenbezeichnung erforderlich • Die Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten; die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist unzulässig. • Die vorläufige Bezeichnung der Beklagten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfordert die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks plus die Formulierung ‚die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft X‘, nicht die Bezeichnung ‚Wohnungseigentümergemeinschaft X‘. • Die Rechtsprechung zur Auslegung fehlerhafter Parteibezeichnungen des BGH findet auf die fristgebundene Anfechtungsklage nach § 46 WEG nur eingeschränkt Anwendung; bei Zweifeln an der tatsächlich gemeinten Partei scheidet eine nachträgliche Heilung durch Auslegung aus. Die Klägerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erhob Anfechtungsklage gegen drei Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 08.09.2007. In Klageschrift und Klagebegründung bezeichnete sie als Beklagte die ‚Wohnungseigentümergemeinschaft X‘ statt die übrigen Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und behielt ihr Klageziel bei. Es bestehen widersprüchliche Bezeichnungen in den Schriftsätzen, und die Klägerin nahm keine subjektive Klageänderung innerhalb der Anfechtungsfrist vor. Streitpunkt ist, ob die Parteibezeichnung formell genügt oder heilbar ist. • § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG schreibt vor, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist; der Verband (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist nicht passiv prozessführungsbefugt in diesem Verfahren. • § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erlaubt eine vorläufige Bezeichnung, verlangt aber die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; dies allein ist nicht ausreichend, vielmehr ist die Formulierung ‚die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft X‘ erforderlich, damit § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt ist. • Der Begriff ‚Wohnungseigentümergemeinschaft‘ ist in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG dem Verband vorbehalten; eine Bezeichnung der Beklagten als Verband grenzt damit die Rechtssubjekte ab und lässt die Klage ins Leere laufen. • Die BGH-Rechtsprechung zur Auslegung fehlerhafter Parteibezeichnungen schützt nur, wenn aus der Klageschrift unzweifelhaft hervorgeht, welche Partei gemeint ist; bei der fristgebundenen Anfechtungsklage fehlt diese Heilung, wenn erhebliche Zweifel bleiben. • Eine nachträgliche subjektive Klageänderung wäre nur innerhalb der Anfechtungsfrist zulässig gewesen; hier erfolgte keine rechtzeitige Berichtigung. • Aufgrund Wortlaut, Systematik und gesetzgeberischer Intention ergibt sich die Notwendigkeit klarer Parteibezeichnung gerade wegen der kurzfristigen Rechtsklarheit und der Fristregelung des § 46 WEG. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen den Verband ‚Wohnungseigentümergemeinschaft X‘ verklagt statt der gesetzlich bestimmten ‚übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft X‘, sodass die passive Prozessführungsbefugnis fehlt. Eine Heilung der fehlerhaften Parteibezeichnung kommt nicht in Betracht, weil aus der Klageschrift und den Schriftsätzen nicht unzweifelhaft hervorgeht, dass die übrigen Miteigentümer gemeint waren, und keine rechtzeitige subjektive Klageänderung erfolgt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.