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Urteil

16 S 26/09 U. 95b C 75/08Amtsgericht

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0518.16S26.09U95B.C75.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 25.02.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts C. vom 19.01.2009 – 95b C 75/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin vom 25.02.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts C. vom 19.01.2009 – 95b C 75/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A./B. in C.. Bei dem Objekt handelt es sich um eine Mehrhausanlage mit Garagen (Bl. 4 d.A.). Der Miteigentumsanteil der Klägerin beträgt 11,232/1.000stel (Bl. 18 Rückseite d.A.). Nach der Gemeinschaftsordnung ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen (Bl. 50 d.A.). Entgegen dieser Regelung erfolgte die Abrechnung unstreitig seit Jahrzehnten auf ausdrücklichen Wunsch der Wohnungseigentümer im Sinne einer Aufteilung des Objekts in Wirtschaftseinheiten, wobei diese regelmäßig jährlich darauf hingewiesen werden, dass die von ihnen gewünschte Abrechnungsart eigentlich einer Vereinbarung bedürfte (Bl. 50 d.A.). Auch die Klägerin hat dieses Verfahren jahrelang „mitgemacht“ (Bl. 50 d.A.). In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 27.03.1990 wurde unter TOP 9 der folgende, nicht angegriffene Beschluss gefasst: „ Die Verwaltung wird autorisiert, für die vier Untergemeinschaften eigene Geldkonten und eine separate Finanzbuchhaltung zu führen, auch die Instandhaltungsrücklagen sollen separat geführt werden. “ Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Teil des entsprechenden Protokolls (Bl. 109 d.A.) Bezug genommen. In einer Wohnungseigentümerversammlung aller Häuser vom 15.04.2008, an der die Klägerin teilgenommen hat, wurden unter den Tagesordnungspunkten 2.3, 3.3.2, 4 und 5 die folgenden Beschlüsse gefasst (Bl. 17 ff. d.A.), wobei der Versammlungsleiter zuvor erneut die Rechtslage hinsichtlich der Abrechnung der Mehrausanlage in Bezug auf die Gemeinschaftsordnung und die WEG-Novellierung erklärte und die Wohnungseigentümern darauf hinwies, dass diese Art der Abrechnung gemäß BGH-Beschluss V ZB 58/99 vom 20.09.2000 rechtswidrig sei: „3.3: Der Versammlungsleiter möge die Abrechnung in Kenntnis der widrigen Rechtslage in der vorliegenden Form zur Beschlussfassung stellen und das Ergebnis verkünden. 3.3.2 Die Verwaltungsabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2007 ist rechnerisch und buchhaltungsmäßig in Ordnung und wird für die WEG […] in der vorliegenden Form zahlenmäßig festgestellt. […] Diese Abrechnung wird genehmigt unter ausdrücklicher und besonderer Kenntnis der Rechtslage […] unter Freistellung der Verwaltung von jeglichen, aus diesen Umständen möglicherweise herrührenden Kosten und Folgekosten. […] 4. Die Verwaltung erhält Entlastung hinsichtlich der Verwaltungsabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 sowie sämtlicher für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 angefallener Tätigkeiten. 5. Der Verwaltungsbeirat erhält Entlastung hinsichtlich der Verwaltungsabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 sowie sämtlicher für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 angefallener Tätigkeiten.“ Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Gerichtsakte gereichte Protokoll (Bl. 17-24 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären (vgl. Bl. 2 d.A.), und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Abrechnung sei fehlerhaft, da entgegen der Gemeinschaftsordnung nach einzelnen Häusern abgerechnet und auch abgestimmt werde, ohne dass diese Einzelabstimmungen aus dem Protokoll ersichtlich seien. Im Übrigen hat sie einzelne Abrechnungspositionen angegriffen und eine nicht ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten gerügt. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die angefochtenen Beschlüsse seien wirksam (vgl. Bl. 129 ff. d.A.). Der Beschluss zu TOP 3.3 sei als sog. Geschäftsordnungsbeschluss nicht isoliert anfechtbar, da sein Inhalt mit der Beendigung der Wohnungseigentümerversammlung gegenstandslos werde. Die übrigen Beschlüsse seien wirksam, insbesondere sei die Klägerin durch die gewählte Abrechnung nicht beschwert, ihr fehle diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich aus einer Abrechnung, die den Grundsätzen der Gemeinschaftsordnung entspreche, höhere Nachzahlungen für die Klägerin ergäben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Diesbezüglich trägt sie insbesondere weiter vor, dass die Beklagten nicht ordnungsgemäß vertreten seien. Ihre Klage sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beschlüsse seien formell rechtswidrig, was sich auch aus der fehlerhaften Protokollierung des Abstimmungsvorgangs ergebe. Auf die einzelnen Abrechnungspositionen geht die Klägerin hingegen ausdrücklich nicht mehr ein, da nach ihrer Auffassung eine Befassung mit diesen Details derzeit untunlich sei (Bl. 158 d.A.). Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht i.S.v. § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. 2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler i.S.v. § 546 ZPO, die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beschlüsse sind gemäß den §§ 46 Abs. 1, 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht für ungültig zu erklären. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung, gibt jedoch noch Anlass zu nachstehenden Ausführungen. a) Überprüfbarkeit der Feststellungen des Amtsgerichts Zunächst sind die Feststellungen des Amtsgerichts entgegen der Auffassung der Klägerin (Bl. 156 d.A.) überprüfbar, da der Tatbestand die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf welche die Entscheidung im Folgenden gestützt wird. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO soll der Tatbestand lediglich eine knappe, gedrängte Darstellung enthalten, während wegen der Einzelheiten des Streitverhältnisses – wie vorliegend geschehen – eine Bezugnahme auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ausreicht. b) Ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten Die Beklagten, deren Stellung als Verfahrensbeteiligte sich entsprechend der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG problemlos sowohl der Klageschrift als auch dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils entnehmen lässt, sind darüber hinaus ordnungsgemäß vertreten. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 4 WEG – um den es sich vorliegend handelt – im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen. Insoweit räumt die Norm dem Verwalter eine gesetzliche Prozessvertretungsmacht ein (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 27 Rn. 121). Entgegen dem Wortlaut („im Namen aller Wohnungseigentümer“) kann der Verwalter auch bei Klagen eines Wohnungseigentümers die beklagten übrigen Wohnungseigentümer vertreten, denn bei der im Gesetz genannten Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen gemäß § 43 Nr. 4 WEG stehen zwangsläufig nicht alle Wohnungseigentümer auf der Beklagtenseite (vgl. Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 123). Die notwendige Empfangsberechtigung zur Entgegennahme der Zustellung der Klage folgt aus § 45 Abs. 1 WEG (vgl. Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 121). Unabhängig davon ist darüber hinaus mit der Durchführung des Verfahrens von einer konkludenten Genehmigung der Prozessführung auszugehen. c) TOP 3.3 Hinsichtlich der begehrten Anfechtung des unter TOP 3.3 gefassten Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin liegt durch den angefochtenen Beschluss nicht vor. Es handelt sich lediglich um einen nicht selbständig anfechtbaren Geschäftsordnungsbeschluss, der die Organisation der Wohnungseigentümerversammlung betrifft und sich mit dem Ende der Versammlung erledigt hat (vgl. Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rn. 16 mwN; Suilmann in Jennißen, WEG, § 46 Rn. 129 mwN). d) TOP 3.3.2 Der Beschluss zu TOP 3.3.2 ist ebenfalls nicht für ungültig zu erklären. aa) Fehlende Gesamtabrechnung (1) Soweit die Klägerin ihre Anfechtung mit der gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden fehlenden Gesamtabrechnung begründet, fehlt der Klage zunächst – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach derzeit einhelliger Auffassung hat jeder Wohnungseigentümer ein schutzwürdiges Interesse daran, einen Eigentümerbeschluss auf seine Gültigkeit überprüfen zu lassen, sofern er nicht wie ein Geschäftsordnungsbeschluss mit Ende der Wohnungseigentümerversammlung gegenstandslos wird (vgl. Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rn. 5). Nach Auffassung der Kammer ist es im Allgemeinen auch nicht rechtsmissbräuchlich, auf die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung hinzuwirken, selbst wenn über Jahre hin abweichend verfahren wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.12.2007 – 34 Wx 76/07, NJW 2008, 1679; a.A.: BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003 – 2Z BR 195/03, Tz. 23 – zitiert nach juris; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rn. 8). (2) Das diesbezügliche Anfechtungsrecht der Klägerin ist jedoch verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 242 Rn. 87). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. § 242 BGB gilt in allen Gebieten des Privatrechts, somit auch im WEG-Recht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 242 Rn. 92). Den Gegenstand der Verwirkung bilden nicht nur Rechte, die der Verjährung unterliegen, sondern grundsätzlich alle Rechte und Rechtspositionen und daher auch Gestaltungsrechte (vgl. Staudinger-Looschelders/Olzen, BGB, § 242 Rn. 304 mwN). Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer; die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich durch den Informationsstand des Berechtigten bestimmt, d.h. ob er vom Recht des anderen Teils wusste, wissen musste oder ob er gutgläubig war (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 242 Rn. 93). Vor diesem Hintergrund ergibt sich das erforderliche Zeitmoment nach Auffassung der Kammer vorliegend aus der Tatsache, dass die Klägerin in Kenntnis der Gemeinschaftsordnung und damit der eigentlich vereinbarten Gesamtabrechnung selbst über Jahre hinweg, d.h. konkret seit dem Jahr 2002, keine Jahresabrechnung wegen des Verstoßes gegen die Gemeinschaftsordnung angefochten, sondern die beanstandete Abrechnungsweise vielmehr akzeptiert hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin ein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass bei der Gegenpartei in zurechenbarer Weise ein schutzwürdiges Vertrauen auf die weitere Nichtinanspruchnahme des Anfechtungsrechts hervorgerufen hat. Zur Untätigkeit der Klägerin sind also weitere Umstände hinzugetreten, die den Beklagten nahe gelegt haben, dass das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt wird (vgl. Staudinger-Looschelders/Olzen, aaO, § 242 Rn. 306 mwN). Da die Klägerin die Gemeinschaftsordnung kannte bzw. jedenfalls kennen musste, konnten die anderen Miteigentümer nach der jahrelangen Untätigkeit der Klägerin hinsichtlich der Jahresabrechnungen darauf vertrauen, dass der seit Anbeginn der Wohnungseigentümergemeinschaft so praktizierte Abrechnungsmodus von allen akzeptiert wird, so dass auch das Umstandsmoment gegeben ist (vgl. LG Köln, Beschluss vom 01.09.2008 – 29 T 10/08, Tz. 6, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass zum einen in die Protokolle der Wohnungseigentümerversammlung seit dem Jahr 2001 seitens der Verwaltung in wünschenswerter Klarheit ein Hinweis auf die nicht gemeinschaftsordnungskonforme Art der Abrechnung aufgenommen worden ist, d.h. der Klägerin dieser Umstand vor der jeweiligen Abstimmung wiederholt klar und deutlich vor Augen geführt worden ist. Zum anderen ist hierbei in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin durch die von ihr gewünschte Handhabung der Abrechnung entsprechend den Grundsätzen der Gemeinschaftsordnung ausschließlich Nachteile erleiden würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss vom 27.03.1990 zu TOP 9 (Bl. 109 d.A.), da dieser – wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat – nichtig ist. Entsprechendes gilt für die Übung der Protokollierung des Gesamtabstimmungsergebnisses, ohne dass die Ergebnisse der Abstimmung der „Teileinheiten“ für sich einzeln aufgelistet werden. Die Ausführungen des Klägervertreters mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2010 vermögen die Auffassung der Kammer nicht zu ändern. Entgegen der dortigen Angaben geht die Kammer gerade nicht von einer Nichtigkeit, sondern vielmehr von einer Anfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses zu TOP 3.3.2 aus. Nichts anderes ist im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2010 ausgeführt worden. Von einer „Feststellung der Nichtigkeit durch die Kammer“ kann daher keine Rede sein. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. bb) Einzelne Abrechnungspositionen Die ausdrückliche Erklärung der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift vom 24.03.2009, auf „einzelne Monierungen und Ausführungen zu einzelnen Abrechnungspositionen“ nicht mehr eingehen zu wollen (vgl. Bl. 158 d.A.), kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die diesbezüglichen erstinstanzlichen Angriffe, welche über die fehlende Gesamtabrechnung hinausgehen, nicht mehr zum Gegenstand der Berufungsinstanz gemacht werden sollen. cc) Keine Einsicht in alle Unterlagen Soweit die Klägerin angibt, sie habe keine Einsicht in alle Unterlagen erhalten, ist sie zum einen auf die in der Einladung ausdrückliche erklärte Möglichkeit der Einsichtnahme (vgl. Bl. 10 d.A.), im Übrigen auf den seitens ihres frühere Prozessbevollmächtigten erklärten Verzicht auf eine weitere Einsichtnahme (vgl. Bl. 119 d.A.) hinzuweisen. Die Kammer erachtet es insoweit im vorliegenden Fall mit Blick auf die seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft jahrzehntelang praktizierte Art und Weise der Abrechnung als ausreichend, dass die gewünschten Unterlagen zu den anderen Häusern erst auf Nachfrage bereit gestellt worden wären. e) TOP 4 und 5 Mit Blick auf die obigen Ausführungen sind auch die unter TOP 4 und 5 gefassten Beschlüssen nicht für ungültig zu erklären. Hinzu kommt, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin unsustantiiert ist. aa) Entlastung der Verwaltung (1) Ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters steht nicht schon grundsätzlich in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit dem Eigentümerbeschluss billigen die Wohnungseigentümer die zurückliegende Amtsführung des Verwalters im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprechen ihm auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit das Vertrauen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03, NJW 2003, 3124). Auch wenn der Verwalter, falls sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Wohnungseigentümern nichts anderes ergibt, keinen Anspruch auf Entlastung hat, die Wohnungseigentümer also eine derartige Verpflichtung nicht trifft, können diese ein vernünftiges Interesse daran haben, aus freien Stücken durch die Entlastung eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter zu sichern. Die Wohnungseigentümer waren daher nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Verwaltung daran gehindert, der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen. (2) Anfechtbar ist ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer den Verwalter entlasten, jedoch dann wenn er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn den Wohnungseigentümern gegen den Verwalter möglicherweise konkret darzulegende Ansprüche zustehen und keine besonderen Gründe dafür sprechen, auf diese Ansprüche zu verzichten (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03, NJW 2003, 3124; Staudinger-Bub, BGB, 13. Aufl. 2005, § 28 WEG Rn. 561). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die behaupteten Pflichtverletzungen hinsichtlich der seitens der Verwaltung vorgenommenen Abrechnung kausal zu einem konkreten Schadenseintritt geführt hätten oder zeitnah zu einem solchen führen werden. Der Vortrag mit der Berufungsbegründungsschrift vom 24.03.2009, Entlastung könne nicht erteilt werden, weil die Verwaltung ggf. für die entstehenden Kosten einzustehen habe (vgl. Bl. 159 d.A.), reicht insoweit nicht aus. bb) Entlastung des Verwaltungsbeirats Entsprechendes gilt hinsichtlich der beschlossenen Entlastung des Verwaltungsbeirats. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 18.308,00 festgesetzt.