Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.171,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3,2 % seit dem 03.02.2009 bis zum 14.10.2009 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 und nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung von Lehman Brother Zertifikaten und zwar zwei Stück XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und vier Stück XXXXXXXXXXXXXX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung. Die Klägerin ist 77 Jahre alt und Rentnerin. Seit Abschluss des Rahmenvertrages vom 22.04.2005 ist sie Kundin der Beklagten und hat dort ihr mit ihrem verstorbenen Ehemann erwirtschaftetes Sparvermögen in Höhe von 52.485,00 EUR angelegt, wobei nach der Eröffnung des Depots eine Reihe von Wertpapieren von einem bei einer anderen Bank geführten Depot auf das bei der Beklagten geführte Depot übertragen wurden, u.a. Inhaberanteile an verschiedenen Aktienfonds, Inhaberanteile an dem XXXXXXXXX und 100 Stück eines Europa Bonus Chance Zertifikates auf den Aktienindex XXXXXXXXXXX. Bei der Beklagten erwarb die Klägerin nach Eröffnung des Depots u.a. Beteiligungen an dem XXXXXX Fonds und an anderen Aktienfonds. Unter dem 10.01.2007 unterzeichnete die Klägerin ein Risikoprofil, das insbesondere die folgenden Angaben beinhaltet: Unter der Rubrik "Ihre Risikoeinstellung" werden die folgenden Fragen zur Beantwortung gestellt: Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund. In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern ein Risiko ein. Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden. Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren. Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich das stark belasten. Als Antwortmöglichkeiten sind insgesamt vier Kästchen vorgesehen, von denen die äußeren zwei mit den Überschriften "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" bezeichnet sind. Bei der Klägerin sind bei den ersten drei Fragen die in der Mitte stehenden Kästchen, die nicht näher definiert sind, angekreuzt und bei den letzten beiden Fragen das erste und das letzte Kästchen angekreuzt. Als Anlageform ist eine solche mit einer Rendite von -5 % bis 12 % angegeben. In der Rubrik "notwendige Kenntnisse bzw. Erfahrungen für eine fundierte Anlageentscheidung" sind die Gruppen null, eins, zwei, drei und vier von insgesamt fünf angekreuzt. In der Rubrik "Ihre zukünftige Anlagestrategie" ist das Kästchen "Ertrag" mit einem maximalen Risikoanteil von 70 % angekreuzt, Unter "Unsere Einschätzung" wird "Ausgewogen" mit einem maximalen Risikoanteil von 55 % aufgeführt. Als zukünftige maximale Wertpapierrisikoklasse ist die vierte angegeben. Ferner enthält das Profil die Angabe, dass Aufträge nur in Übereinstimmung mit dem Risikoprofil ausgeführt werden dürfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Risikoprofils wird auf die Anlage B 10 bzw. auf die entsprechende Anlage der Klageschrift (Bl. 20 GA) verwiesen. Ein weiteres Risikoprofil unterzeichnete die Klägerin am 16.01.2008, das sich inhaltlich vom Profil vom 10.01.2007 darin unterschied, dass im Rahmen der Frage nach Erfahrungen und Kenntnisse ein weiteres Kästchen "häufig" angeführt und angekreuzt wurde und die Klägerin ihre zukünftige Anlagestrategie mit "ausgewogen" bezeichnete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch die Anlage B 12 verwiesen. Am 28.06.2007, 16.08.2007, 04.10.2007und 16.01.2008 erwarb die Klägerin jeweils nach einem Beratungsgespräch mit der Mitarbeiterin Kreuz folgende Zertifikate der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die in Deutschland u.a. von der Beklagten in größerem Umfang vertrieben wurden: 4 Stück XXXXXXXXXXXXX zu einem Betrag von 4.080,00 EUR, zwei Stück XXXXXXXXXXXXXzu einem Betrag von 2.040,00 EUR, 8 Stück XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu einem Betrag von 8.160,00 EUR und 4 Stück XXXXXXXXXXXXXXXXX zu einem Betrag von 4.080,00 EUR. XXXXX dieser Schuldverschreibungen war die XXXXXXXXXXXXXXX (im Folgenden: XXXX). Sowohl die XXXXX als auch die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX in den USA meldeten im September 2008 Insolvenz an. Als Basiswert dieser von der Klägerin erworbenen Zertifikate diente der Div DAX Index (Alpha Express Zertifikat II), der Future-Preis von Brent Crude Öl (Bonus Zertifikat auf Öl), der Dow Jones Euro STOXX 50 Index (Step-Up Express Zertifikat) und WTI Crude Oil (Öl Twin Win Zertifikat). Wegen der konkreten Einzelheiten der Anlagen wird auf die Produktflyer Anlage B 14, B 16, B 18 und B 20 verwiesen. Die Klägerin veräußerte die Alpha Expresss Zertifikate II zu 2.722,89 EUR und die Step-Up Express Zertifikate zu 6.465,95 EUR. Die weiteren Zertifikate verblieben im Depot der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aus den Risikoprofilen eindeutig erkennbare konservative Anlagewunsch seitens der Beklagten nicht beachtet worden sei. Sie behauptet, die Anlageberaterin habe ihr den Erwerb spekulativer Papiere empfohlen, ohne sie über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Eine Aufklärung über die Möglichkeit des Teil- bzw. Totalverlustes sei durch die Beraterin nicht erfolgt. Auch über verdeckte Rückvergütungen der Beklagten und den Umstand, dass die Zertifikate nicht dem Einlagensicherungsfonds unterlagen, sei nicht gesprochen worden. Weiterhin sei nicht erläutert worden, dass die Beklagte mit 110 Milliarden EUR Forderungen die Hauptgläubigerin der XXXXXXXXXX gewesen sei. Unter Abzug der veräußerten Zertifikate beantragt die Klägerin, die Beklagte wird verurteilt, an sie 9.171,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinsatz seit dem 03.02.2009 sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der im Tenor konkret bezeichneten XXXXXXXXXXXXXX. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihre Mitarbeiterin, die Zeugin XXXXXXXX, habe die Klägerin umfassend und ausreichend unter Berücksichtigung des Anlegerprofils bzw. der von ihr – der Beklagten – verwendeten Beratungsmethode, die dem Stand der Wissenschaft in Bezug auf einen validen Beratungsprozess entspräche und eine aussagekräftige Eingrenzung der allgemeinen mentalen Risikoeinstellung des Kunden gewährleiste, beraten. Die Gesamtschau der Antworten der Klägerin habe eine geringe bis mittlere Risikoneigung ergeben. Die empfohlenen Anlagen würden in diese Kategorie fallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des für die streitgegenständlichen Wertpapiere geleisteten Betrages in Höhe von 9.171,16 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. 1) Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGHZ 100, 117, 118 f.). 2) Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (Heinsius, ZHR 1981, 177, 189). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095, 1096). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85 - WM 1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich - auch anhand ausländischer Quellen - über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. Arendts WM 1993, 229, 234). Ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur richtigen und vollständigen Anlageberatung hat die Beklagte vorliegend verletzt. Die von der Beklagten vorgelegten Risikoprofile (Anlage B 10 und Anlage B 12) stellen für die Anlageempfehlung der Beklagten keine tragfähige Grundlage dar. In dem betreffenden Schriftstück sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die in einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden können. Von diesen Stufen sind lediglich zwei mit den Überschriften "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" versehen. Die dazwischen gelegenen Abstufungen werden nicht näher präzisiert. Nach dem Vorbringen der Beklagten sollen sich darin unterschiedliche Tendenzen des Kunden zur Risikoeinstellung darstellen. Welche Tendenzen dies sind, erschließt sich aus dem Dokument nicht, so dass hieraus weder für den Anleger noch für die beratende Bank zwingende Schlüsse gezogen werden können. Bei der Klägerin sind die Antworten zur Risikoeinstellung in beiden Risikoprofilen in den ersten drei Fragen in den Zwischenstufen und bei den letzten beiden Fragen unter der jeweiligen Überschrift angekreuzt worden. Im Lichte des Ausgeführten hätte die Kundenbetreuerin der Klägerin die Zwischenstufen in dem Beratungsgespräch eingehend erläutern und die diesbezüglichen Antworten der Klägerin spezifiziert dokumentieren müssen. Eine entsprechende Erläuterung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat zwar vorgetragen, dass die Gesamtschau der Antworten der Klägerin eine geringe bis mittlere Risikoneigung ergab, allerdings fehlt jegliche Erläuterung, mit welcher Gewichtung sie die Zwischenstufen bewertet. Zu einer Dokumentation dessen, was für die Klägerin mit dem Ankreuzen der Zwischenstufen festgelegt werden sollte, ist es demnach ebenfalls nicht gekommen. Dann aber bieten die angekreuzten Antworten zur Risikoeinstellung der Klägerin keine tragfähige Grundlage für eine ordnungsgemäße Exploration des Kunden und eine darauf basierende anlegergerechte Beratung. Es ist letztlich völlig unklar, was die Klägerin mit ihren Angaben zum Ausdruck bringen wollte. Der Beklagten konnte nach den ausnahmslos "tendenziösen" Antworten der Klägerin in keinster Weise deren Risikobereitschaft bekannt sein. Denn ohne Spezifikation ist nicht ersichtlich, was es bedeutet und was demnach für eine Folge hieran geknüpft werden kann, wenn ein Anleger beispielsweise angibt, bei seinen Anlagen "nicht ganz voll zustimmend" die Sicherheit in den Vordergrund zu stellen. Es handelt sich lediglich um vage Tendenzen, die nicht zur Grundlage einer fundierten Beratung gemacht werden können und die den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine auf den einzelnen Anleger ausgerichteten Beratung nicht gerecht werden. Daran ändert auch die durch ein entsprechendes Gutachten belegte Behauptung der Beklagten, bei der Vorgehensweise wissenschaftlichen Standards zu genügen, nichts. Erklärtes Ziel einer Exploration des Kunden ist es, dessen Situation, Wünsche und Vorstellungen zu eruieren. Dies kann mit dem streitgegenständlichen Risikoprofil schlicht nicht erreicht werden, da die nicht näher definierten Antwortmöglichkeiten insofern nicht weiterhelfen können. Letztlich kommt es demnach nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Zertifikat der Wertpapierrisikoklasse drei oder vier zuzuordnen ist, und demnach zu der als maximal angegebenen Wertpapierrisikoklasse passt. Auch ist es unerheblich, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift der Beklagten freigegeben hat, Aufträge auszuführen, die mit ihrem Risikoprofil übereinstimmen, und zwar selbst dann, wenn das Risikoprofil durch die angegebene Risikoklasse mit festgelegt wird. Denn für die Frage, ob die Beklagte die Klägerin anlegergerecht beraten hat, kommt es nicht auf die vom Kunden im Anschluss an das Beratungsgespräch gefasste Entscheidung, sondern auf die von der Beklagten bei dem Beratungsgespräch ausgesprochene Empfehlung an. Schließlich ist es ohne Belang, in welche Art von Geschäften die Klägerin in der Vergangenheit investiert hatte. Dies mag wesentlich sein für die Frage der objektgerechten Beratung und dafür, über welche Anlageerfahrung ein Kunde verfügt. Es besagt aber in Bezug auf den jetzigen und hier maßgeblichen Kundenwunsch nichts. Gemäß dem Risikoprofil war die Klägerin nicht bereit, Risiken zu akzeptieren und es stellte für sie eine starke Belastung dar, wenn auch nur ein Teil des Vermögens verloren ging. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte. Dieses Anlageziel war mit den von dem Kundenberater der Beklagten empfohlenen Geldanlagen nicht zu erreichen. Allein schon der Umstand, dass die Anlagen nicht unter den Einlagensicherungsfonds fielen, spricht gegen den Wunsch nach einer letztlich sicheren Anlage ohne Kapitalverlust (vgl. im Ergebnis: BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08, Rdn 51, eingestellt in juris). Dass die Anlagen darüber hinaus letztlich Wetten mit Kapitalverlustmöglichkeiten darrstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Klägerin sich der Risiken hinreichend bewusst war. Insoweit kommt es allein darauf an, ob die empfohlene Geldanlage dem Anlageziel der Klägerin nicht entsprachen und ihr daher gar nicht hätten angeboten werden dürfen (vgl. im Ergebnis BGH aaO). 4) Die Beklagte hat sich die Pflichtverletzung ihrer Beraterin gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen. Der kausal durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden besteht in dem entsprechenden Kauf der Zertifikate, weshalb dieser – unter Berücksichtigung und Anrechnung der verkauften Aktien - rückabzuwickeln ist. II. Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns zu. Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung zu einer nachteiligen Anlageentscheidung bewogen, ist ihm nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in beträchtlicher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt (vgl. BGH NJW 1992, 1223, 1224). Der entgangene Anlagegewinn (§ 252 BGB) stellt eine selbständige Schadensposition dar und ist unmittelbar aus der den Gesamtanspruch tragenden Anspruchsgrundlage, vorliegend aus § 280 Abs. 1 BGB, zu ersetzen. Seine Höhe richtet sich nach dem im maßgeblichen Zeitraum allgemein üblichen Zinssatz, zu dem das Kapital nach der Lebenserfahrung angelegt worden wäre (vgl. BGH WM 1974, 128, 129; BGH WM 1980, 85; BGH NJW 1992, 1223, 1224). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die eingezahlten Gelder seit dem Einzahlungs- bzw. Veräußerungszeitpunkt anderweitig Gewinn bringend angelegt hätte, wenn sie aufgrund pflichtgemäßer Aufklärung die Geschäftsbeziehung zur Beklagten beendet hätte und es demgemäß nicht auf deren Empfehlung zu dem Erwerb der Zertifikate gekommen wäre. Insbesondere bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie die entsprechenden Mittel auf anderem Wege in risikobehaftete Spekulationsgeschäfte investiert und dabei ebenfalls Verluste erwirtschaftet hätte. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, in welche Alternativanlage sie investiert hätte. Es besteht aber die Vermutung einer Gewinn bringenden Anlage zu einem üblichen Zinssatz. Maßgeblich ist insoweit der Anlagegewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Dabei ist – worauf hingewiesen wurde – der der Berechnung zugrunde gelegte Zinssatz von 5 % unter Berücksichtigung der Statistiken der Bundesbank als überhöht anzusehen. Angemessen erscheint ein solcher von 3,2 % (§ 287 ZPO). Der als Verzugsbeginn benannte Tag – 03.02.2009 – in Bezug auf den Gesamtbetrag ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2009 die Schadensregulierung abgelehnt hat. III. Die weiteren geltend gemachten und zugesprochenen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab dem 16.02.2009. IV. Die begehrten Rechtsanwaltskosten sind gleichfalls aufgrund der zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten und gemäß §§ 291, 288 BGB - wie erkannt - zu verzinsen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, da es sich insofern um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG handelt, die nicht streitwerterhöhend wirken. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 9.171,16 EUR festgesetzt.