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Urteil

8 U 7/11 - 2

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 312/09 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit einem von ihr am 3.3.2008 nach vorangegangener Beratung von der Beklagten für 10.200,-- EUR (10 Stück à 1.000,-- EUR zuzüglich 2% Ausgabeaufschlag) erworbenen „Bonus Express Defensiv Zertifikat“ der niederländischen Tochtergesellschaft der U.S.. auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Durch das angefochtene Urteil (GA 164 - 178), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Kundenberaterin der Beklagten, der Zeugin B., abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, nicht anlegergerecht beraten worden zu sein. Unter Zugrundelegung des von der Klägerin am 3.3.2008 unterzeichneten Risikoprofils sei die Beratung durch die Beklagte anlegergerecht gewesen. Den ihr obliegenden Beweis, dass dieses Risikoprofil nicht ihren Wünschen nach einer sicheren und risikolosen Anlage entsprochen habe, habe die Klägerin nicht geführt. Den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung stehe die Aussage der Zeugin B. entgegen, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, den Angaben der Klägerin den Vorrang vor denjenigen der Zeugin zu geben. Aber selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin am 7.3.2008 unterzeichneten weiteren Risikoprofils habe die Beklagte nicht gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen. Auch ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur anlagegerechten Beratung sei nicht bewiesen. Auf das Fehlen einer Einlagensicherung sei in der von der Klägerin unterzeichneten Wertpapiersammelorder vom 3.3.2008 hingewiesen worden. Auf das allgemeine Emittentenrisiko sei in der Produktinformation sowie in den Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren hingewiesen worden. Die im September 2008 eingetretene Insolvenz von Lehman habe nicht vorausgesehen werden können. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen habe die Beklagte nicht erhalten, weshalb eine Aufklärungspflichtverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, das Risikoprofil vom 3.3.2008 sei als Grundlage für die Prüfung der anlegergerechten Beratung heranzuziehen. Es habe unzureichende Anforderungen an die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Aussage der Zeugin B. gestellt und nicht berücksichtigt, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung den Beratungsablauf wie auswendig gelernt in epischer Breite vorgetragen und nicht verständlich gemacht habe, warum die Klägerin vier Tage nach dem 3.3.2008 zu der Zeugin gekommen sei, um das Risikoprofil „nach unten herabzusetzen“. Ergänzend behauptet die Klägerin erstmals, dass - was sie erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils habe in Erfahrung bringen können - die Beklagte ihre Mitarbeiter vor jeder Vernehmung schule, hierbei den Aussageinhalt vorgebe und auch auf die Bedeutung für den Arbeitsplatz hinweise. Zudem gehöre es zu den arbeitstechnischen Vorgaben bei der Beklagten und der Praxis ihrer Berater, den Kunden am Bildschirm ausgefüllte Formulare auch ohne Absprache und Durchsicht im Einzelnen zur Unterschrift vorzulegen. Im Übrigen könne das Risikoprofil vom 3.3.2008 auch deshalb keine tragfähige Grundlage für die Anlageberatung sein, weil es hinsichtlich der Fragen zur Risikoeinstellung der Kunden zu unpräzise sei. Die Annahme des Landgerichts, auch unter Zugrundelegung des am 7.3.2008 erstellten Risikoprofils liege kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung vor, sei ebenfalls fehlerhaft. Denn das in Rede stehende Zertifikat entspreche schon deshalb, weil es nicht unter den Einlagensicherungsfonds falle, nicht den in dem Risikoprofil vom 7.3.2008 explizit aufgeführten, vom Landgericht aufgrund einer fehlerhaften Wertung für unbeachtlich gehaltenen sicherheitsorientierten Vorgaben der Klägerin. Hierauf hätte die Beklagte die Klägerin am 7.3.2008 ebenso hinweisen müssen wie auf die Widersprüchlichkeit der Vorgaben der Klägerin in dem an diesem Tag von ihr unterzeichneten Risikoprofil. Im Hinblick auf die unstreitig erst am 31.3.2008 abgelaufene Zeichnungsfrist hätte die Ausführung der Order vom 3.3.2008 am 7.3.2008 noch gestoppt werden können und müssen. Schließlich treffe es nicht zu, dass die Insolvenz von Lehman damals nicht vorhersehbar gewesen sei. Hierfür stützt sich die Klägerin auf mehrere, im Einzelnen näher bezeichnete Umstände. Die Klägerin beantragt (GA 193, 313), die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 10.200,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (GA 248, 313), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.3.2012 (GA 313 f.) Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien am 3.3.2008 zumindest konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zusteht. I. Aufgrund des Beratungsvertrags war die Beklagte zur anleger- und objektgerechten Beratung der Klägerin verpflichtet (vgl. BGHZ 123, 126 ff. Tz. 14 ff., zit. nach juris). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH NJW 2011, 1949 ff. Tz. 20, zit. nach juris). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH NJW 2011, 1949 ff. Tz. 20, zit. nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für eine diesen Anforderungen nicht genügende Aufklärung liegt beim Anleger. Allerdings hat der Anlageberater aufgrund der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert zu bestreiten und im Einzelnen darzulegen, wie er seiner Aufklärungsverpflichtung genügt hat. Kommt der Berater dem nach, obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH NJW 2006, 1429, 1430 Tz. 15; WM 2006, 1288 f. Tz. 7, zit. nach juris). II. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht anlegergerecht oder nicht objektgerecht beraten worden zu sein, nicht erbracht hat. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur anlegergerechten Beratung. a) Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Zeugin B. zu Beginn des Beratungsgesprächs vom 3.3.2008 mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich eine sichere Anlage wünsche, ist nicht bewiesen. Denn die von der Klägerin zum Beweis für diese Behauptung benannte Zeugin B. hat dies nicht bestätigt. Vielmehr hat die Zeugin ausweislich des erstinstanzlichen Sitzungsprotokolls vom 5.11.2010 (S. 4 = GA 165) bekundet, die Klägerin - die unstreitig am 3.3.2008 bei der Beklagten Geldanlagen in Höhe von insgesamt rund 140.000,-- EUR (30.000,-- EUR in Festgeld, ca. 20.000,-- EUR in einen Flugzeugfonds, 80.000,-- EUR in Rentenfonds, 10.200,-- EUR in das in Rede stehende Lehman-Zertifikat) getätigt hat – habe ihr erklärt, man könne den in Rede stehenden Betrag von 10.000,-- EUR in eine „etwas risikoreichere Anlage“ investieren. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Klägerin dann, wenn bewiesen wäre, dass sie ausdrücklich eine sichere Geldanlage wünschte, das in Rede stehende Lehman-Zertifikat, für das keine Einlagensicherung besteht, hätte empfohlen werden dürfen (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 3429 ff. Tz. 51, zit. nach juris). b) Die Empfehlung der Beklagten, das Lehman-Zertifikat zu erwerben, weicht - was auch die Klägerin nicht in Frage stellt - nicht von dem am 3.3.2008 für die Klägerin erstellten Risikoprofil ab. Danach zeigte sich die Klägerin bei den Fragen zu ihrer Risikoeinstellung eher risikogeneigt. Als Antwort auf die Frage, welche Anlageform sie wählen würde, wenn ihr drei unterschiedliche Anlageformen zur Verfügung stünden, in die sie ihr gesamtes Anlagevermögen investieren könne, gab die Klägerin von den drei zur Verfügung stehenden Antwortmöglichkeiten „Rendite von 1% bis 3%“, „Rendite von -5% bis 12%“ und „Rendite von -20% bis 30% letztere an. Zudem bestätigte die Klägerin, Kenntnisse und Erfahrungen mit Anlagen bis zur Risikoklasse 3 - zu letzterer gehört unstreitig das in Rede stehende Lehman-Zertifikat - zu haben, und gab als zukünftige maximale Wertpapierrisikoklasse die Risikoklasse 3 an. Schließlich wählte die Klägerin als künftige Anlagestrategie „Wachstum“, während die Einschätzung der Beklagten auf die weniger risikobehaftete Strategie „Ertrag“ lautete. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht seiner Prüfung, ob die Klägerin anlegergerecht beraten worden ist, mit Recht dieses von der Beklagten am 3.3.2008 erstellte und unstreitig von der Klägerin am selben Tag unterzeichnete Risikoprofil (Anlage K 2 = GA 4 f. = Anlage B 3) zugrunde gelegt. aa) Die von der Klägerin unterzeichnete Urkunde erbringt - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat - gemäß den §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO vollen Beweis dafür, dass die Klägerin die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, und zwar auch dann, wenn sie die Urkunde unterschrieben haben sollte, ohne sie vorher zu lesen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 416 Rdnr. 9, 11). Die Klägerin müsste daher beweisen, über den Inhalt der Urkunde geirrt zu haben oder getäuscht worden zu sein (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 416 Rdnr. 11). bb) Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Risikoprofil vom 3.3.2008 unterschrieben, ohne es vorher noch einmal durchgelesen zu haben, nachdem die Zeugin B. ihr gegenüber bestätigt gehabt habe, dem Wunsch nach einer sicheren und risikolosen Anlagestrategie sei Rechnung getragen worden, hat die von der Klägerin hierfür benannte Zeugin B. nicht bestätigt. Vielmehr hat die Zeugin B. ausgesagt, das Risikoprofil vom 3.3.2008 sei ausschließlich aufgrund der Angaben der Klägerin erstellt worden, wobei die einzelnen Punkte jeweils mit ihr durchgesprochen worden seien. cc) Diesem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme tritt die Klägerin ohne Erfolg mit der Erwägung entgegen, das Landgericht habe unzureichende Anforderungen an die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Aussage der Zeugin B. gestellt. Die Klägerin setzt insoweit lediglich ihre eigene Würdigung der Zeugenaussage an diejenige des Erstrichters, ohne Fehler der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das gilt insbesondere, soweit die Klägerin der Würdigung des Erstrichters, die Zeugin B. habe den Inhalt des Beratungsgesprächs detailliert und anschaulich geschildert, die Wertung entgegenhält, die Zeugin habe den Beratungsablauf „wie auswendig gelernt“ „in epischer Breite“ vorgetragen. Ebenso verhält es sich aber auch, soweit die Klägerin eine plausible Erklärung der Zeugin B. dafür vermisst, warum die Klägerin am 7.3.2008, also nur vier Tage nach dem Beratungsgespräch vom 3.3.2008, mit dem Wunsch, das Risikoprofil „nach unten herabzusetzen“, zu der Zeugin kam. Die Zeugin B. hat dies plausibel damit erklärt, dass es am 3.3.2008 darum gegangen sei, ein Risikoprofil zu erstellen, das zu der von der Klägerin an diesem Tag von sich aus gewünschten, mit erheblichen Risiken behafteten und schließlich auch gezeichneten Beteiligung an einem Flugzeugfonds passte. Sie habe der Klägerin aber schon am 3.3.2008 erklärt, dass es anschließend jederzeit möglich sei, das Risikoprofil wieder herabzusetzen. Dies sei dann am 7.3.2008 geschehen. dd) Im Übrigen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass selbst eine unglaubhafte Aussage der Zeugin B. für sich allein noch nicht dazu führen würde, dass die Behauptung der Klägerin, ihr Anlageziel sei am 3.3.2008 die Investition in eine sichere und risikolose Geldanlage gewesen, bewiesen wäre. Allenfalls käme eine Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen nach § 448 ZPO in Betracht. Dies würde indessen voraussetzen, dass eine gewisse, wenn auch nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin spräche (vgl. BGH NJW 1998, 814, 815; NJW-RR 2001, 1431 ff. Tz. 9, zit. nach juris; WM 2010, 1493 ff. Tz. 15, zit. nach juris). Daran fehlt es hier. Vielmehr spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin das am 3.3.2008 erstellte Risikoprofil unterzeichnet hat, indiziell gegen die Richtigkeit ihrer dessen Inhalt entgegenstehenden Behauptung. Auch aus dem Ergebnis ihrer erstinstanzlichen Anhörung kann eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht hergeleitet werden. Gegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin spricht schon, dass sie am 3.3.2008 mit der Beteiligung an einem Flugzeugfonds unstreitig eine wesentlich risikobehaftetere Anlage als das in Rede stehende Lehman-Zertifikat gezeichnet hat, wobei sie in ihrer erstinstanzlichen persönlichen Anhörung selbst eingeräumt hat, insoweit durchaus auf Risiken hingewiesen worden zu sein. Das spricht dagegen, dass es sich bei der Klägerin um die konservative, rein sicherheitsorientierte, auf Kapitalerhaltung bedachte Anlegerin handelte, als die sie sich nunmehr darzustellen versucht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin selbst am 7.3.2008 ausweislich des von ihr an diesem Tag unterzeichneten weiteren Risikoprofils (Anlage K 2 = GA 5 f.) immerhin noch für eine ausgewogene Anlagestrategie mit einem maximalen Risikoanteil von 55% entschied. Träfe die Behauptung der Klägerin zu, sie habe ausschließlich eine sichere und risikolose Anlagestrategie verfolgt, hätte es nahe gelegen, dass sie sich, nachdem sie nach dem Beratungsgespräch vom 3.3.2008 bemerkt haben will, dass die Beklagte diesem Wunsch in dem am 3.3.2008 erstellten Risikoprofil nicht Rechnung getragen hat, am 7.7.2008 für eine konservative Anlagestrategie entschieden hätte. Schon aufgrund dieser Umstände hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass für die Darstellung der Klägerin zum Inhalt des Beratungsgesprächs vom 3.3.2008 jedenfalls nicht mehr spricht als für diejenige der Zeugin B., so dass es die Klägerin mit Recht nicht von Amts wegen als Partei vernommen hat. ee) Der von der Klägerin zu der erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten, von der Beklagten bestrittenen Behauptung, die Beklagte gebe ihren Mitarbeitern vor jeder Zeugenvernehmung den Aussageinhalt in Schulungen unter Hinweis auf die Bedeutung für ihren Arbeitsplatz vor, angebotene Beweis durch Vernehmung einer Düsseldorfer Rechtsanwältin als Zeugin ist nicht zu erheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Jedenfalls ist der Beweis deshalb nicht zu erheben, weil es sich - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht um einen zulässigen Beweisantrag, sondern um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag (Ausforschungsbeweis) handelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 5 f.). Es fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, wo und in welchem Umfang die behauptete Schulung der Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden haben soll sowie aufgrund welcher konkreten Fälle die benannte Zeugin die in ihr Wissen gestellte Kenntnis haben soll. Es handelt sich daher ersichtlich um eine „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung, die erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag durch die Aussage der benannten Zeugin zu ersetzen. Erst Recht fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass auch im Falle der Zeugin B. vor ihrer erstinstanzlichen Vernehmung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verfahren wurde. Dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich der - ebenfalls in der Berufungsinstanz neuen und in das Wissen der Düsseldorfer Rechtsanwältin gestellten - Behauptung der Klägerin, es gehöre zu den arbeitstechnischen Vorgaben der Beklagten und der Praxis ihrer Berater, den Kunden am Bildschirm ausgefüllte Formulare auch ohne Absprache und Durchsicht im Einzelnen zur Unterschrift vorzulegen. ff) Ohne Erfolg macht die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals geltend, das Risikoprofil vom 3.3.2008 könne auch deshalb keine tragfähige Grundlage für die Anlageberatung sein, weil es hinsichtlich der Fragen zur Risikoeinstellung der Kunden viel zu unpräzise sei. Dieser auf ein von ihr zitiertes Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.6.2010 (10 O 146/09) gestützten Ansicht der Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen. Sie wird - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht geteilt. In dem von der Beklagten verwendeten Risikoprofil-Formular sind für die Beantwortung der fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden auf einer Skala zwischen „stimme nicht zu“ und „stimme voll zu“ jeweils vier Ankreuzmöglichkeiten vorgesehen. Eine solche Befragungstechnik ist, ohne dass es für die beiden Stufen zwischen den äußeren Spalten mit den Überschriften „stimme nicht zu“ und „stimme voll zu“ eigener Überschriften bedurfte, bereits aus sich selbst heraus für jedermann verständlich, im Übrigen in der empirischen Sozialforschung, in der Markt- und in der Wahlforschung üblich sowie in der Bevölkerung allgemein bekannt (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2010 - I-6 U 191/09, Umdr. S. 19 f.). Dass auch die Klägerin insoweit keinem Irrtum unterlag, zeigt schon der Umstand, dass sie von der Möglichkeit, ihre Antwortkreuzchen auf die beiden nicht durch gesonderte Überschriften gekennzeichneten Zwischenstufen zu setzen, Gebrauch machte. d) Darauf, ob - wie das Landgericht, das insoweit der Auffassung der Klägerin gefolgt ist, angenommen hat - auch unter Zugrundelegung des Risikoprofils vom 7.3.2008 kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung vorliegt, kommt es nicht an. Denn die Klägerin hatte das in Rede stehende Lehman-Zertifikat bereits am 3.3.2008 von der Beklagten im Wege des Festpreisgeschäfts gekauft. Das Risikoprofil vom 7.3.2008 war deshalb nicht Grundlage für die von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits getroffene Anlageentscheidung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob - wie die Klägerin geltend macht - im Hinblick darauf, dass die Zeichnungsfrist für das Lehman-Zertifikat erst am 31.3.2008 ablief, am 7.3.2008 der Kaufvertrag noch hätte storniert bzw. die Ausführung der Order noch hätte gestoppt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat am 7.3.2008 auch keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das am 3.3.2008 von ihr gekaufte Lehman-Zertifikat nicht den Vorgaben der Klägerin in dem Risikoprofil vom 7.3.2008 entspreche. Das gilt selbst dann, wenn letzteres zuträfe. Nach Abschluss des Beratungsvertrags und getroffener Anlageentscheidung besteht grundsätzlich keine nachwirkende Beratungspflicht der beratenden Bank (vgl. OLG Koblenz BKR 2007, 428 f. Tz. 14 f., zit. nach juris). Das am 7.3.2008 erstellte Risikoprofil war ersichtlich lediglich für künftige Anlageentscheidungen der Klägerin maßgebend. Die Erstellung eines neuen Risikoprofils mit einer im Vergleich zu dem bisherigen Risikoprofil sicherheitsorientierteren Anlagestrategie zieht auch nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung der beratenden Bank nach sich, dem Kunden den Verkauf einer Anlage zu empfehlen, die nicht der neuen Anlagestrategie entspricht. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Kunde an die Bank mit dem Wunsch, entsprechend beraten zu werden, herantritt und die Bank ihn sodann entsprechend berät, also ein neuer Beratungsvertrag zwischen Kunde und Bank geschlossen wird. Dafür, dass dies hier am 7.3.2008 der Fall war, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin schon nichts dargetan. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass am 7.3.2008 ein neuer Beratungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin im Hinblick auf das an diesem Tag erstellte neue Risikoprofil den Verkauf des Lehman-Zertifikats zu empfehlen, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses Zertifikat nicht mehr dem neuen Risikoprofil der Klägerin entsprochen hätte. Denn auf dem Boden der nicht widerlegten Aussage der Zeugin B., wonach ihre Empfehlung, in das Lehman-Zertifikat zu investieren, auf den von der Klägerin am 3.3.2008 geäußerten Wunsch, in eine etwas risikoreichere Anlage zu investieren, zurückging, bestand für die Zeugin am 7.3.2008 keine Veranlassung für die Annahme, die Klägerin wolle die getroffene Anlageentscheidung allein im Hinblick auf die Erstellung eines neuen, sicherheitsorientierteren Risikoprofils vier Tage später schon wieder in Frage stellen und das Lehman-Zertifikat möglicherweise wieder verkaufen. 2. Auch hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur objektgerechten Beratung hat das Landgericht einen Beratungsfehler mit Recht nicht für erwiesen erachtet. a) Nach der gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindenden, von der Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts ist die Klägerin im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 3.3.2008 hinreichend über das sog. allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt worden. Eines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen bedurfte es daher nicht (vgl. BGH NJW 2012, 66 ff. Tz. 30 ff., zit. nach juris). b) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, zum Zeitpunkt des Erwerbs des Lehman-Zertifikats durch die Klägerin sei die spätere Insolvenz von Lehman nicht erkennbar gewesen. aa) Allerdings musste die Beklagte, die das in Rede stehende Zertifikat in ihr eigenes Anlageprogramm aufgenommen und empfohlen hat, auch die für die Risikobeurteilung dieses Zertifikats maßgebende Bonität der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) bzw. ihrer Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.), der US-amerikanischen Muttergesellschaft der Emittentin, überprüfen. Wäre bei ordnungsgemäßer Prüfung ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin erkennbar geworden, hätte die Klägerin hierüber aufgeklärt werden müssen (vgl. zu Lehman-Zertifikaten: BGH NJW 2012, 66 ff. Tz. 24, zit. nach juris: für September 2007 verneint; OLG Frankfurt VuR 2011, 465 ff. Tz. 28 ff., zit. nach juris: für den 11.8.2008 aufgrund negativer Berichterstattung in der Wirtschaftspresse im Juni und Juli 2008 bejaht). bb) Die Klägerin zeigt indessen keine Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin, sollte es bereits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 3.3.2008 bestanden haben, für die Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage erkennbar gewesen wäre. aaa) Dass die Emittentin bzw. die Garantiegeberin am 25.2.2008 über die in der Produktinformation (Anlage B 10, S. 11) ausgewiesenen exzellenten Bonitätsbewertungen (Ratings) aller drei führenden Ratingagenturen verfügten, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.4.2010 (S. 41 = GA 57) unbestritten vorgetragen, dass alle angesehenen Ratingagenturen sogar bis September 2008, also dem Zeitpunkt der Insolvenz der Garantiegeberin, die die Insolvenz der Emittentin nach sich zog, durchgehend positive Bewertungen der Emittentin bzw. der Garantiegeberin abgegeben hätten. bbb) Konkrete Anhaltspunkte, die gleichwohl zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 3.3.2008 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Emittentin bzw. der Garantiegeberin hätten aufkommen lassen müssen, zeigt die Klägerin nicht auf. Insbesondere fehlt es an jeglichen Darlegungen dazu, dass – wie vom Oberlandesgericht Frankfurt (a. a. O.) in dem von ihm entschiedenen Fall für die Monate Juni und Juli 2008 festgestellt – bereits vor dem 3.3.2008 in der namhaften Wirtschaftspresse begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Emittentin bzw. der Garantiegeberin geäußert wurden. Vielmehr führt die Klägerin lediglich Umstände an, die nicht den Rückschluss erlauben, die Emittentin bzw. die Garantiegeberin hätten sich damals bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden bzw. ihnen habe sogar die Insolvenz gedroht. (1) So ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit der unstreitige Umstand, dass „L.B.“ im Mai 2007 zusammen mit dem Immobilieninvestor T. S. den zweitgrößten börsennotierten Wohnungseigentümer der USA, A.S., für 22 Mrd. US-$ kaufte, im Zusammenhang mit einer im Jahr 2007 beginnenden „Krise am US-Wohnungsmarkt“ sowie der sich hieran anschließenden Finanz- und Wirtschaftskrise auf eine damals schon drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. der Garantiegeberin schließen lassen sollte. (2) Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin - unter Hinweis auf einen im Spiegelverlag am 22.7.2009 erschienen Artikel von Dr. G. S. (Anlage K 10 = GA 218 ff.) - meint, die Erkennbarkeit eines konkreten Insolvenzrisikos der Emittentin bzw. der Garantiegeberin aus einem deutlichen Anstieg der CDS (Credit Default Swap)-Spreads (also der Prämien für Kreditausfallverträge) von L.B. im Frühjahr 2008 herleiten zu können. Nach zutreffender und - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung sämtlicher bislang mit dieser Frage befassten Oberlandesgerichte stellt der Anstieg der CDS-Spreads für ein Referenzunternehmen für sich allein schon deshalb keinen Hinweis auf die drohende Insolvenz dieses Unternehmens dar, weil - wie auch die Beklagte unbestritten vorgetragen hat - die Höhe dieser Prämien nicht allein durch die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens beeinflusst wird, sondern auch von allgemeinen Markttendenzen mitbestimmt wird. Einem Anstieg des CDS-Niveaus kann daher, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nur dann eine maßgebliche Bedeutung für die Bonität eines bestimmten Unternehmens beigemessen werden, wenn es entgegen der allgemeinen Markttendenz für einen Einzelschuldner signifikant steigt (vgl. OLG Bamberg WM 2010, 1354 ff. Tz. 53, zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.1.2011 - 9 U 112/10, Umdr. S. 10; OLG Köln, Urt. v. 21.12.2011 - 13 U 2/11, Umdr. S. 39 f.). Dass dies zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 3.3.2008 bezüglich der Emittentin bzw. der Garantiegeberin der Fall war, hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Vielmehr hat sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen, die CDS-Spreads für L.B. seien im Frühjahr 2008 bereits auf über 400 Punkte gestiegen bzw. hätten sich allein im März 2008 verdoppelt und sie hätten sich damit deutlich über den Werten anderer Banken befunden. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung unbestritten vorgetragen, bei allen großen US-amerikanischen Investmentbanken sei ein deutlicher Anstieg der CDS-Spreads zu verzeichnen gewesen. Eine negative Sonderentwicklung der CDS-Spreads bei der Emittentin bzw. der Garantiegeberin lag daher nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 3.3.2008 nicht vor, so dass es der von der Klägerin beantragten Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht bedurfte. (3) Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4.1.2012 (GA 287 f.) vorgetragenen Umstände belegen nicht, dass zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 3.3.2008 ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin für die Beklagte bei ordnungsgemäßer Prüfung des empfohlenen Zertifikats erkennbar gewesen wäre. Denn bei diesen Umständen (Mitteilung der deutlichen Verschlechterung der Ertragslage der US-Investmentbank B.S durch deren Vertreter am 14.3.2008, Bericht sämtlicher internationaler Presseagenturen vom 16.3.2008 über die Rettungsaktion für jene Bank, Pressemitteilung der Ratingagentur S. & P. vom 21.3.2008 über die Rücknahme des Ausblicks auf die Goldman Sachs-Gruppe und L.B. von „stabil“ auf „negativ“) handelt es sich ausnahmslos um solche, die erst nach dem Beratungsgespräch vom 3.3.2008 und dem Kauf des L.-Zertifikats durch die Klägerin am selben Tag eingetreten sind. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte hätte sie hierüber gleichwohl im Hinblick darauf informieren müssen, dass die Zeichnungsfrist für das Zertifikat erst am 31.3.2008 ablief, vermag der Senat nicht zu teilen (vgl. vorstehend unter 1. d)). Im Übrigen deuten weder die Rettungsaktion für eine andere US-amerikanische Investmentbank noch die bloße Verschlechterung des Ausblicks für die Muttergesellschaft der Emittentin auf ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin oder ihrer Muttergesellschaft hin. III. Schließlich kommt eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen oder der Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen nicht in Betracht. Dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten zufolge hat diese an dem Verkauf des in Rede stehenden Zertifikats an die Klägerin lediglich insoweit verdient, als sie - neben dem offen ausgewiesenen, ihr direkt zugeflossenen Ausgabeaufschlag in Höhe von 2% – von der Emittentin einen -abatt in Höhe von 35,-- EUR pro Zertifikat auf den Nominalbetrag erhielt. Über diese Gewinnmarge brauchte die Beklagte die Klägerin nicht aufzuklären, da es sich weder um eine aufklärungspflichtige Innenprovision noch um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung handelt, ein Interessenkonflikt der beratenden Bank, wie er bei Rückvergütungen besteht, bei dem hier im Wege des Eigengeschäfts geschlossenen Festpreisgeschäft nicht besteht und es in einem solchen Fall für den Kunden offensichtlich ist, dass die Bank auch eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt (vgl. BGH NJW 2012, 66 ff. Tz. 35 ff., zit. nach juris). Einwendungen insoweit macht die Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).