I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 116.152,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2004 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin freizustellen von Ansprüchen, die die jeweiligen Eigentümer der Häuser C-Gasse (derzeit: X) und C2 (derzeit: ?), jeweils in 41352 K, bzw. deren Rechtsnachfolger gegen die Klägerin wegen unzureichender Abdichtung der vorgenannten Häuser (namentlich gegen den Lastfall „von außen drückendes Wasser“) geltend machen und geltend machen werden, sowie der Klägerin jedweden weiteren durch den vorgenannten Mangel entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 Prozent und der Beklagte zu 69 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt der Beklagte zu 69 Prozent. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf. T a t b e s t a n d Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenleistungen, die zu Baumängeln geführt haben sollen. Die Klägerin betätigt sich als Bauträger. Sie beauftragte den Beklagten, einen Architekten, mit Planungsleistungen für zwei Einfamilienhäuser in K-G, nämlich die Häuser C-Gasse und 14. Diese Häuser liegen in einem Baugebiet, in dem seinerzeit durch sogenannte Sümpfungsmaßnahmen des nahe gelegenen Braunkohletagebaus der Grundwasserspiegel künstlich abgesenkt worden war. Da sich der Braunkohletagebau räumlich von Korschenbroich entfernt, ist bei Einstellung der Sümpfung zukünftig mit einem Anstieg des Grundwasserspiegels zu rechnen. Der Beklagte war von der Klägerin mit der Erbringungen von Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI für beide Häuser betraut. Für das Haus C-Gasse sollte er ferner die Leistungen der Phase 6 erbringen. Mit der Tragwerksplanung waren für das Haus C-Gasse der Streithelfer zu 1. und für das Haus C3 die Streithelferin zu 2. beauftragt. Zum Haus C2 erhielt die Klägerin im Februar 1999 ein Merkblatt der Stadt K (HK1) übersandt. Sie leitete es mit Schreiben vom 22.02.1999 an den Beklagten weiter. Das Haus C-Gasse wurde in der Zeit von Juli 1998 bis Februar errichtet, das Haus C2 in der Zeit von November 1999 bis Juli 2000. Die Kelleraußenwände wurden in Beton B 25 WU ausgeführt. Die Kellerbodenplatte des Hauses C-Gasse ist 30 cm stark, diejenige des Hauses C2 hat eine Stärke von 20 cm. Unter dem 15. April 2002 erstattete das Geotechnische Büro Dr. E.-H. O Nachf. in dem selbständigen Beweisverfahren 5 OH 13/01 vor dem Landgericht Düsseldorf ein hydrogeologisches Gutachten zu den Häusern C-Gasse 16-22. Auf den Inhalt dieser in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Ausarbeitung (Bl. 104-115 GA) wird Bezug genommen. In einem weiteren vor dem Landgericht Düsseldorf geführten selbstständigen Beweisverfahren - 6 OH 11/01 - erstattete der Sachverständige D unter dem 04. November 2002 ein Gutachten zu Baumängeln an den Häusern C4, 12 und 14 (Bl. 117-125 GA), auf das gleichfalls verwiesen wird. Im Dezember 2002 schließlich erstellte der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. E ein schriftliches Gutachten zur Grundwasserproblematik im Stadtgebiet von K (Anlage HK 7). Die Klägerin behauptet, sie werden von den Erwerbern der Häuser C-Gasse und 14 wegen Baumängeln in Anspruch genommen. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, habe sie den Erwerbern gegenüber auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Bei seiner Planung habe der Beklagte die Grundwasserverhältnisse im Baugebiet nicht berücksichtigt. Es gebe Erkenntnisse darüber, dass schon im Jahr 2005 mit einem Anstieg des Grundwasserspiegels auf das Niveau der Kellersohlen zu rechnen sei. Obwohl Beton B 25 WU für die Kelleraußenwände verwendet worden sei, seien die Häuser nicht mit einer für die Grundwassersituation erforderlichen wasserdichten Bodenwanne ausgeführt worden. Für die Herstellung einer sogenannten weißen Wanne sei ein höherer Bewehrungsanteil erforderlich. Die Häuser seien nicht nur abdichtungstechnisch, sondern auch statisch dem Lastfall drückendes Grundwasser nicht gewachsen. Zur Nachbesserung würden nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen in erheblichem Umfang erforderlich. Als einzige fachgerechte Lösung sei eine weiße Innenwanne zu errichten. Diese koste wenigstens € 66.000,00 je Haus. Schadenserhöhend kämen für jedes der beiden Häuser € 6.600,00 an Wertminderung für Flächenverluste und € 18.600,00 an Wertminderung für die geringere Kellerraumhöhe hinzu. Sie selbst habe keine Kenntnis von der Grundwasserproblematik gehabt. Das Merkblatt der Stadt sei ihr nicht bekannt gewesen. Keiner der von ihr betrauten Architekten habe es ihr jemals vorgelegt. Das Gutachten H2 aus dem Jahr 1997 sei ihr nicht übergeben worden. Bei dem Haus C4 habe ein druckwasserdichter Keller nie zur Debatte gestanden, demzufolge habe es auch keine Entscheidung gegen einen solchen gegeben. Der Streithelfer zu 1. meint, der Architekt sei grundsätzlich dafür verantwortlich, dass der Statiker zutreffende Informationen und Vorgaben bezüglich des Baugrundes erhalte. Er behauptet, die statische Konstruktion des Hauses C-Gasse genüge auch dem Lastfall „drückendes Wasser“. Die Streithelferin zu 2. behauptet unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten vom 25.01.2005 (Bl. 218 ff. GA), es sei nicht nötig, einen Innenwanne einzubauen, sondern es könnten die dort genannten Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wodurch sich die Kosten einschließlich Wertminderung nur auf 38.400,00 € belaufen würden. Die Klägerin und die Streithelfer beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an Die Klägerin € 182.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2004 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin freizustellen von Ansprüchen, die die jeweiligen Eigentümer der Häuser C-Gasse (derzeit: Voos) und C2 (derzeit: X), jeweils in K, bzw. deren Rechtsnachfolger gegen die Klägerin wegen unzureichender Abdichtung der vorgenannten Häuser (namentlich gegen den Lastfall „von außen drückendes Wasser“) geltend machen und geltend machen werden, sowie der Klägerin jedweden weiteren durch den vorgenannten Mangel entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, die Berücksichtigung der Grundwassersituation habe auch zum Leistungssoll der Streithelfer zu 1. und 2. gehört. Diese hätten ihn auf die betreffende Problematik hinweisen müssen. Der Klägerin müsse die Grundwasserproblematik bekannt gewesen sein. Da sie im Stadtgebiet von K schon eine Reihe von Häusern errichtet habe, müsse ihr das von der Stadt K herausgegebene „Merkblatt für Bauherren und Architekten“ schon mehrfach übersandt worden sein, das, was für sich gesehen nicht streitig ist, von der Kommune seit 1987 mit jeder Eingangsbestätigung für einen Bauantrag übersandt werde. Es werde jeweils an den Antragsteller übersandt, also für die Häuser C-Gasse und 14 an die Klägerin. Diese habe das Merkblatt zusammen mit der Eingangsbestätigung mit Schreiben vom 22.02.1999 an den Beklagten weiter geleitet (HK 9). Ferner habe die Klägerin in unmittelbarer Nähe Häuser errichtet, nämlich auf den Grundstücken C-Gasse 16-22 und C4. Bereits im Jahr 1997 hätten im Rahmen der Errichtung des Hauses C4 die damaligen Bauherrn auf seine Bitte hin ein geologisches Gutachten des Dipl.-Ing. H2 vom 10.04.1997 eingeholt, in dem ein druckwasserdichter Keller empfohlen worden sei. Das Gutachten sei der Klägerin im Jahr 1997 anlässlich einer Baubesprechung an Herrn H4 übergeben worden. Bereits bei diesem Objekt habe die Klägerin sich über die Empfehlung hinweg gesetzt und einen Keller aus Mauerwerk errichtet. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts sei rein theoretisch. Das Ansteigen des Grundwasserspiegels liege in so ferner Zukunft, dass mit einem Schaden an den Gebäuden nicht ernsthaft gerechnet werden könne. Die höchsten Grundwasserstände würden nicht mehr innerhalb der Lebensdauer der Gebäude (50 bis 60 Jahre) erreicht. Der Sachverständige D berücksichtige nicht die anderen Faktoren, die sich auf den Grundwasserspiegel auswirkten, die aber der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. E beschrieben habe. Im Übrigen werde der Anstieg des Grundwasserspiegels durch öffentliche Maßnahmen verhindert. Die Klägerin sei an der Grundwasserproblematik auch gar nicht interessiert gewesen, was sich daran zeige, dass sie das Haus C-Gasse sogar noch 28 cm tiefer gegründet habe, als von ihm geplant. Das Haus 14 sei sogar noch 55 cm tiefer gegründet als Haus 12, wobei die Klägerin bei Haus 14 sogar auf die Angabe einer Gründungstiefe verzichtet habe. Weil er zum Haus C2 nicht mit der Erbringung von Leistungen der Phase 6 betraut gewesen sei, habe er insoweit schon gar keine Angaben zur Abdichtung des Gebäudes geschuldet. Soweit er im Rahmen der Phasen 2 und 3 verpflichtet gewesen sei, die Grundwasserverhältnisse zu erforschen, sei er dem nachgekommen, denn der Klägerin habe das Gutachten H2 aus 1997 vorgelegen. Die Planung für das Haus C2 enthalte einen Hinweis auf eine druckwasserdichte Ausführung des Kellers. Denn dort (Anlage HK 11, Bl. 185 GA) sei vermerkt: „Quellband/Injektion“. Das sei ein eindeutiger Hinweis auf eine weiße Wanne. Bezüglich des Hauses C-Gasse habe er deswegen mängelfrei gearbeitet, weil die Ausführung des Kellers aus Beton B 25 WU gefordert habe, wie aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlich. Wenn der Bewehrungsanteil zu gering sei, sei das Sache des Statikers. Im Übrigen zeigten die Ausführungspläne deutlich eine Betonwannenkonstruktion: Bodenplatte in Stärke 30 cm, Ausführung des Kellergeschosses einschließlich der aufgehenden Wände in WU-Beton, keine Drainage (Anlage HK 12 , Bl. 186 GA). Tatsächlich seien die Keller als sog. weiße Wannen errichtet worden und seien damit geeignet, dem Lastfall „drückendes Wasser“ Stand zu halten. Der Beklagte meint, die Klägerin könne keine Geldzahlung verlangen, weil ihr Schaden allenfalls in einer Inanspruchnahme durch die Erwerber liegen könne. Ihr falle ein erhebliches Mitverschulden zur Last, weil sie als Generalübernehmerin tätig geworden sei. Ferner müsse sie für Verschulden der Statiker einstehen. Der Streithelfer zu 1. habe das Bodengutachten H2 gekannt, weil er die Statik für das lange vorher errichtete Haus C4 angefertigt habe. Der Streithelferin zu 2. seien die Grundwasserverhältnisse bekannt gewesen. Sie habe als Architekt die Häuser C-Gasse 16-22 errichtet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 25. Juli 2007, dessen Ergänzungsgutachten vom 07. Oktober 2008 und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 01. Juni 2010 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat überwiegend Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen ist. I. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind nach Art. 229 § 5 EGBGB die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung einschlägig. II. Hiernach ist der Beklagte aus §§ 633 Abs. 1 und 2, 635 BGB der Klägerin zur Zahlung von € 116.152,35 verpflichtet. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen der Klägerin - gegenwärtig - nicht zu. Der Beklagte ist von der Klägerin mit Architektenleistungen für die Bauvorhaben C-Gasse und 14 in K beauftragt worden. Dieser Auftrag hat zum Abschluss eines Werkvertrages geführt. Für beide Bauvorhaben hatte er die Ausführungsplanung durchzuführen (Leistungsphase 5). Nach § 15 HOAI gehört hierzu die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen und die Erarbeitung der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, deren Beiträge der Architekt bis zur ausführungsreifen Lösung zu integrieren hat. Diese geschuldete Leistung des Beklagten ist fehlerhaft, weil die Keller der beiden Bauvorhaben bei der durch ihn vorgegebenen Ausführung gegen von außen drückendem Wasser nicht ausreichend gesichert sind. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O, der festgestellt hat, dass die Kellerwände zwar aus WU Beton hergestellt sind, gleichwohl aber nicht dicht sind. Beim Keller des Gebäudes C2 sei bei einem Bemessungswasserstand von 44,3 m über NN zudem die Standsicherheit nicht gewährleistet. Der Sachverständige hat hierzu bei seiner Anhörung vom 01. Juni 2010 ergänzend erläutert, dass es zwei Möglichkeiten gebe, Kellerwände beständig gegen Grundwasser zu errichten. Die eine Möglichkeit bestehe darin, dass der Zwischenraum einer Schalung zubetoniert wird. Als Alternative ließen sich dünne Schalen mit einer entsprechenden Bewehrung aufstellen und dann mit einem speziellen Beton ausgießen. Diese Art von Fertigbauweise werde auch als Filigranelement bezeichnet. Solche Filigranelemente hat der Sachverständige bei den hier in Rede stehenden Bauvorhaben ausgeschlossen. Deren Kellerwände seien konventionell errichtet worden. Er hat dies nachvollziehbar und unter Vorlage von Fotografien mit Aufkantungen in den Betonwänden begründet, die sich dort gebildet haben, wo die einzelnen Schalungsbretter aufeinander gestoßen sind. Allein der in der Querschnittzeichnung (Anlage HK11) zum Gebäude C2 enthaltene Hinweis des Beklagten „Quellband/Injektion“ reicht nicht aus, um eine Abdichtung der Kellerwände gegen drückendes Grundwasser sicherzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hinweis sich auf eine weiße Wanne bezieht. Durch den Hinweis wird nämlich in keiner Weise vorgegeben, in welcher Weise die weiße Wanne auszuführen ist. Zum Mangelbeseitigungsaufwand hat der Sachverständige ausgeführt, dass es beim Gebäude C-Gasse ausreiche, die in den Kellerwänden vorhandenen Risse kraftschlüssig mit Kunstharz zu verpressen. Ein durchgängiger innenseitiger Dichtschlämmauftrag sei nicht erforderlich, weil davon auszugehen sei, dass die ausstehenden Nachweise zur Standsicherheit und Biegerissbegrenzung noch erbracht werden könnten. Einen größeren Aufwand erfordere die Nachbesserung im Gebäude C2. Weil dort die Standsicherheit des Kellers unter Wasserdruck nicht sichergestellt sei, müsse die Sohlplatte herausgenommen und durch eine dickere Platte ersetzt werden. Dazu seien die nicht tragenden Wände zu entfernen und die Kellerdecke an der tragenden Mittelwand und an der Treppenhauswand durch Stahlträger abzufangen. Danach seien auch die tragenden Wände abzutragen, ehe die Sohlplatte ausgetauscht werde. Dann seien die tragenden und nicht tragenden Wände wieder herzustellen. Ausgehend von solchen Vorgehensweisen hat der Sachverständige den Sanierungsaufwand für das Gebäude C-Gasse mit € 31.126,37 und den für das Gebäude C2 mit € 85.025,98 veranschlagt. Flächenverluste oder Verluste in der Raumhöhe sind mit der Sanierung nicht verbunden, so dass die Klägerin insoweit auch keinen Schadensersatz wegen Wertminderung der Immobilien befürchten braucht. Diese Sanierungskosten hat der Beklagte als Mangelfolgeschaden zu tragen. Nach § 249 S. 2 BGB kann die Klägerin Vorauszahlung des Betrages verlangen, der zur Beseitigung des durch den Planungsfehler hervorgerufenen Baumangels erforderlich ist. Ob auch die Streithelfer zu 1. und 2. für den Baumangel verantwortlich sind, kann dahin gestellt bleiben, weil dies auf der Rechtsbeziehung der Parteien keinen Einfluss hat. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 254 BGB durch ein Mitverschulden der Klägerin gemindert. Durch den ihm erteilten Architektenauftrag ist es vornehmliche Aufgabe des Beklagten gewesen, eine Ausführung zu wählen, die der bestehenden Grundwassersituation gerecht wurde. Im Lichte dessen durfte die Klägerin, die ohnehin nicht über das Fachwissen eines Architekten verfügt, darauf vertrauen, dass die sodann vom Beklagten entwickelte Ausführung fachgerecht ist. III. Weil sich nicht ausschließen lässt, dass sich bei den Sanierungsarbeiten Komplikationen einstellen oder im Verhältnis zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, ist der Antrag auf Feststellung der Haftung des Beklagten für Folgekosten und/oder -schäden gerechtfertigt. IV. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf € 212.000,00 festgesetzt.