5 U 84/10 und 6 O 249/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.06.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 6 O 249/04) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.183,60 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte wegen der von ihm für die Bauvorhaben B… xx und yy, jeweils in K…, erstellten Planung – aufgrund der nicht berücksichtigten tatsächlichen Grundwasserverhältnisse – im Hinblick auf den Mangel „unzureichende Abdichtung gegen den Lastfall von außen drückendes Wasser“ verpflichtet ist, der Klägerin 80 % des jedweden weiteren, durch den vorgenannten Mangel entstandenen und künftig entstehenden Schadens zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 %, die Kosten zweiter Instanz werden der Klägerin zu 21 % und dem Beklagten zu 79 % auferlegt. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer zu 54 % und die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Streithelfer jeweils zu 79 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und der Streithelfer jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.