Urteil
8 O 476/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0826.8O476.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung in Anspruch. Der Kläger ist langjähriger Kunde der Beklagten und unterhält jedenfalls seit 1996 bei ihr ein Wertpapierdepot. Er investierte in der Folgezeit in Aktien, Aktienfonds, Mischfonds und Branchenfonds. Nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter B…. der Beklagten in der Filiale Dinslaken, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, zeichnete der Kläger am 07.12.2006 zwei Mal 50 Stück Citibank „Premium Express Zertifikate Defensiv VIII“ WKNA0G04G-ISIN DE 000A0G04G6 zum Kurswert von insgesamt € 102.000,00 einschließlich Ausgabeaufschlag (Anl. B 11, Anl. B 17). Dabei handelt es sich um ein Indexzertifikat, welches ein Recht auf Zahlung eines Abrechnungsbetrages verbrieft, dessen Höhe vom Wert des zu Grunde liegenden Index (hier des Dow Jones EURO STOXX 50) am Fälligkeitstag (hier 27.01.2012) abhängt. Emittentin ist die Citibank International plc. Emissionstag war der 12.01.2007 nach einer Zeichnungsfrist vom 27.11. bis 29.12.2006. Der Kläger behauptet, er habe den Mitarbeiter B… am 07.12.2006 gebeten, einen Teil seines Kontoguthabens, eine Summe von rund € 100.000,00, als Festgeld zu einem möglichst günstigen Zinssatz anzulegen. Daraufhin habe der Mitarbeiter B... versucht, ihn -den Kläger- zu einer anderen, chancenorientierteren Anlage des Betrages als in ein Festgeldkonto, z.B. in einen Fonds, zu überreden. Dies habe er aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit abgelehnt und dabei nochmals ausdrücklich betont, dass er sein Geld diesmal ausschließlich in eine absolut sichere Kapitalanlageform mit mäßiger, aber sicherer Renditeerwartung und 100%igem Kapitalschutz investieren wolle. Daraufhin habe der Mitarbeiter B... ihm das streitgegenständliche als „Index-Festgeld“ bezeichnete Zertifikat empfohlen, verbunden mit der ausdrücklichen Versicherung, dass der Kläger hierbei nach dem Ende der 5-jährigen Laufzeit der Kapitalanlage mindestens das eingesetzte Kapital voll ausbezahlt erhalte, wobei die Zinsen aber höher seien als beim Festgeld. Als maximales Risiko sei durch den Mitarbeiter B... dargestellt worden, dass der Kläger schlimmstenfalls keine Zinsen auf sein eingesetztes Kapital erhalte, dieses aber in jedem Fall zu 100 % abgesichert sei, d.h. es spätestens nach Ablauf der Laufzeit von 5 Jahren voll zurückgezahlt werde. Hierüber verhalte sich auch die von dem Mitarbeiter angefertigte Skizze (Anl. K 1, Bl. 17 GA) mit entsprechenden Feststellungen. Eine weitere Aufklärung sei in dem Gespräch nicht erfolgt. Die rechtlichen Chancen und Risiken eines Zertifikats, insbesondere das Risiko eines Totalverlustes und des Rechtsrisikos (englisches Recht), seien ebenso wenig erläutert worden wie die Funktionsweise. Des Weiteren sei keine Aufklärung zu Rückvergütungen erfolgt sowie dazu, dass das Zertifikat nicht unter den Einlagensicherungsfonds fällt und -so behauptet der Kläger- aus Gründen des Anlegerschutzes nicht in den USA vertrieben werden dürfe. Einen Prospekt oder sonstige schriftliche Informationen habe er vor Zeichnung der Zertifikate nicht erhalten. Auch die Basisinformationen zum Wertpapierhandel habe er nicht überreicht bekommen. Die Beratung vom 07.12.2006 sei darüber hinaus aber auch nicht anlegergerecht gewesen. Das Risikoprofil vom 07.12.2006 (Anl. K 2, Bl. 18 f. GA), welches erst nach der Unterzeichnung der Wertpapierorder erstellt worden sei, weise ihn als besonders risikoscheuen und konservativen Anleger aus. Zudem sei von dem Mitarbeiter B... absprachewidrig das Kästchen „Meine Aufträge sollen in jedem Fall (auch bei Abweichung zum Risikoprofil) ausgeführt werden“ ausgefüllt worden. Auch die Angaben auf den Zeichnungsscheinen seien nicht zutreffend. Der Kläger behauptet, dass die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals derzeit konkret gefährdet sei, weil der Börsenkurs sich seit der Zeichnung zeitweise um mehr als 50 % verschlechtert habe. Jedenfalls aber könne er aufgrund der Fehlberatung bereits jetzt Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Aufwendungsersatz verlangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn -den Kläger- € 102.000,00 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent per annum, Zug um Zug gegen Rückübertragung von 50 Stück Citibank „Premium Express Zertifikate Defensiv VIII“, WKNA0G04G-ISIN DE 000A0G04G6, Wertpapierorder Nr. 71784639/00 der Beklagten sowie weiterer 50 Stück Citibank „Premium Express Zertifikate Defensiv VIII“, WKNA0G04G-ISIN DE 000A0G04G6, Wertpapierorder Nr. 17184791/00 der Beklagten; hilfsweise hierzu Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Wertpapierordern vom 07.12.2006 über 50 Stück Citibank „Premium Express Zertifikate Defensiv VIII“, WKNA0G04G-ISIN DE 000A0G04G6, Wertpapierorder Nr. 71784639/00 der Beklagten sowie weiterer 50 Stück Citibank „Premium Express Zertifikate Defensiv VIII“, WKNA0G04G-ISIN DE 000A0G04G6, Wertpapierorder Nr. 17184791/00 der Beklagten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine anlage- und anlegergerechte Beratung stattgefunden habe. Hierzu behauptet sie, dass der Kläger im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Gesprächs bereits über langjährige Erfahrungen im Wertpapierbereich, insbesondere mit Wertpapieren der Risikoklassen 3 und 4 verfügt habe, wegen deren Einzelheiten auf die Aufstellung auf Seiten 5-7 der Klageerwiderung (= Bl. 51-53 GA) nebst hierzu überreichter Anlagen Bezug genommen wird. Dem Kläger seien nicht nur die detaillierten Produktinformationen (Anl. K 3, Bl. 20 ff. GA) überreicht worden, sondern auch ausführliche und objektgerechte mündliche Erläuterungen durch den Mitarbeiter B... gegeben worden. Dabei sei es nicht nur um eine Anlage von € 100.000,00 gegangen, sondern um einen Betrag von insgesamt € 200.000,00. Die Hälfte dieses Betrages habe der Kläger bei ihr -der Beklagten- in Festgeld für 6 Monate bei 5 % Zinsen p.a. angelegt. Demgegenüber habe der Kläger im Gespräch vom 07.12.2006 gerade nicht deutlich gemacht, dass Verlustrisiken vollständig ausgeschlossen sein sollten. Dem entspreche es, dass sie -die Beklagte- dem Kläger bereits am 30.11.2006 und erneut am 07.12.2006 eine Stufenzins-Anleihe von JP Morgan Chase mit 100%igem Kapitalschutz angeboten, der Kläger sich aber mit Blick auf die höhere Rendite und die Steuervorteile des streitgegenständlichen Zertifikats für das streitgegenständliche Zertifikat entschieden habe. Angesichts dessen greife auch zumindest die Kausalitätsvermutung nicht ein. Da mehrere Möglichkeiten des aufklärungsrichtigen Verhaltens bestanden hätten, sei offen, wie sich der Kläger bei gehöriger Information verhalten hätte. Des Weiteren habe der Kläger im Gespräch vom 07.12.2006 eine genauere Analyse der Anlagestrategie abgelehnt. Ohnehin habe der Risikoanteil des Klägers den von ihm gewählten Anteil von 35 % weit überschritten, nämlich 100 % betragen. Zu Umschichtungen zur Reduzierung des Risikoanteils auf die gewählten 35 % sei der Kläger indes nicht bereit gewesen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B... und den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2010 (Bl. 141 ff. GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Zwar ist keine Verjährung eingetreten. Dem Kläger stehen allerdings keine Ansprüche nach § 280 BGB gegen die Beklagte zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger durch die Verletzung einer ihr nach dem mit dem Kläger bestehenden Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflicht einen Schaden verursacht hat. 1. Eine Verjährung gemäß § 37 a WpHG a.F. liegt nicht vor. Der Kläger hat die Klageschrift vom 12.11.2009 am 16.11.2009, und damit in unverjährter Zeit, bei Gericht eingereicht. Zugleich hat er den Kostenvorschuss eingereicht. Dass die Verbuchung der Einzahlung und die Weiterleitung der Zahlungsanzeige gerichtsintern sodann einen Zeitraum bis über den 07.12.2009 hinaus in Anspruch genommen hat, beruht nicht auf einem Verschulden des Klägers und ändert auch nichts daran, dass die Klage nebst Schriftsatz vom 01.12.2009 im Sinne von § 167 ZPO am 18.12.2009 „demnächst“ zugestellt wurde. 2. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages ebenso stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, wie wenn der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01, [unter II 1 a cc] m.w.N.). Entsprechend dieser Maßgaben bestand – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten. 3. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat. a) Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. aa) Inhalt und konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich vor allem der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits. (1) Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a] „Bond-Urteil“). (2) Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, a.a.O.). (3) Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 [unter II A 2 a]). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand erfolgten Prüfung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für „gut“ befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 [unter II 2 b]). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 2 a]). (4) Die Pflichten einer Bank zur Beratung und Information des Kunden bestehen nur, soweit dies durch die Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäftes erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist oder er zum Ausdruck bringt, er keine Informationen zu benötigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 – XI ZR 296/98, NJW 2000, 359 [unter II 2 a cc (2)]). Darauf darf die Bank grundsätzlich vertrauen und (weitere) Informationen für entbehrlich halten; Sinn der Informationspflicht ist es nicht, Anleger vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH, a.a.O.). (5) Außerdem muss eine Bank, die Fondsprodukte empfiehlt und an die Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an die Fondsgesellschaft zahlt, umsatzabhängig zurückfließen, dem Kunden diese Rückvergütungen offenlegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 [unter II 4 b aa]; Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 [unter II 1 b bb]; Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter III]; Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 [unter II A 3 d]; Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 [unter II 2 a aa]). Diese Pflicht folgt letztlich aus den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers (§§ 675, 666, 667 BGB) bzw. des Kommissionärs (§§ 383, 384 Abs. 2 HGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.). Ihre Erfüllung ist notwendig, um dem Kunden den sich aus der Rückvergütung ergebenden Interessenskonflikt aufzuzeigen und ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selber einzuschätzen und zu beurteilen, inwieweit die Bank Anlageempfehlungen allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung oder zumindest auch in ihrem eigenen Interesse am Erhalt möglichst hoher Rückvergütungen abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2006 und 15. April 2010 sowie Beschluss vom 20. Januar 2009, jeweils a.a.O.). Die Verpflichtung reicht allerdings nicht soweit, dass eine Bank verpflichtet wäre, bei jedem Geschäft ihre Gewinnmarge offenzulegen; sie ist vielmehr beschränkt auf Rückvergütungen in dem eingangs beschriebenen Sinne, also auf Rückzahlungen von Teilen der von dem Kunden über die Bank an die Fondsgesellschaft gezahlten Aufschläge oder Gebühren von dieser an die Bank (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2009 und 15. April 2010, jeweils a.a.O.; vgl. auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 23. April 2010 – 13 U 117/09, [unter II 1 a]). bb) Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 [unter II 1 b], sowie Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 [unter I 2]); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07 [unter II 2]) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 [unter I 5 b]). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen oder weiterführende Fragen stellt. cc) Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08 [unter II 1 d aa] sowie Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 [unter II 1 a], jeweils m.w.N.). b) Dass die Beklagte diese Pflichten verletzt hätte, ist nicht nachgewiesen. aa) Eine nicht anlegergerechte Beratung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Vielmehr passen die von der Beklagten dem Kläger zum Erwerb vorgeschlagenen Zertifikate in das Anlageprofil des Klägers und entsprechen seinem Anlageziel. Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches bei der Beklagten über ein Gesamtvermögen in Höhe von € 472.398,00 und über Immobilieneinkommen (Anl. K 2). In seinem Depot bei der Beklagten waren für rund € 65.000,00 Aktien und für rund € 82.000,00 Fondsanteile (Anl. B 6). Schon diese Zusammensetzung des Anlagevermögensbestandes spricht dafür, dass der Kläger kein ausschließlich auf Sicherheit bedachter Anleger war. Zudem hatte der Kläger bereits bei seiner Risikoprofilierung im Jahre 2000 angegeben, bereit zu sein, Wertpapiere bis zur Risikoklasse 3 zu erwerben (Anl. B 12). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es in dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch insgesamt um die Neuanlage eines Betrages in Höhe von € 200.000,00 ging. Nach den Angaben des Klägers war das als City-Best-Konto geführte Girokonto aufgrund sinkender Zinssätze nicht mehr so ertragreich wie gewünscht. Bei der Beklagten gab es dann die Möglichkeit, einen Anlagebetrag zu 50% in Zertifikate oder andere Wertpapiere und zu 50% in Festgeld zu investieren (Rendite Plus), wodurch der Zinssatz beim Festgeld um zwischen 1% bis zu 1,5% höher war. Vor diesem Hintergrund deutet die Bemerkung des Klägers, dass er „nicht alle Eier in einen Korb legen wollte“, darauf hin, dass er sich der unterschiedlichen Strukturen und insbesondere unterschiedlichen Risiken von Zertifikaten und Festgeldern durchaus bewusst war. Auch der weitere von dem Kläger angegebene Aspekt, er habe „einfach nur weniger gierig sein wollen“, spricht in der Gesamtbetrachtung mit dem Anlass des Anlagegesprächs dafür, dass er grundsätzlich bereit war, beschränkte Anlagerisiken einzugehen, um jedenfalls mit einem Teil des Geldes höhere Renditen zu erzielen, als dies mit ausschließlich auf Sicherheit abzielenden Investments möglich war. Damit steht im Einklang, dass im Risikoprofil vom 07.12.2006 (Anl. K 2) angekreuzt wurde, „Rendite von -5% bis 12 %“. Hierzu hat der Kläger bei seiner Anhörung bestätigt, dass diese Eintragung letztlich zutreffend ist, denn er hat angegeben, dass er „nicht ganz einverstanden“ sei und das Minus nur verdrängt" habe. Tatsächlich hat der Kläger am 07.12.2006 auch die Hälfte des Betrages in „Rendite Plus Festgeld“ angelegt (Anl. B 16). In dieses Profil passt demnach die dem Kläger von der Beklagten empfohlene Anlage aus der gebotenen Sicht ex ante. Sie bietet (der Fälligkeitstag ist noch nicht eingetreten) vergleichsweise gute Ertragschancen bei aus damaliger Sicht verhältnismäßig geringen Risiken. Die Anlage ist sicherer als die in Aktien, da nicht die Kursentwicklung eines einzelnen Aktienwertes wesentlich ist, sondern die Kursentwicklung eines ganzen Aktienindexes (Risikostreuung). Hier war der Dow Jones EURO STOXX 50 relevant, der 50 Blue-Chip-Unternehmen der europäischen Länder beinhaltet. Zudem bietet das Zertifikat einen Risikopuffer von 50 % und damit auch bei einem sich seitwärts bewegenden Aktienmarkt die Chance auf Erträge. Auch das Verlustrisiko, das sich aus der Bemessung des Puffers von 50 % für die Entwicklung der dem Zertifikat unterlegten Werte ergibt, ist so großzügig bemessen, dass eine Unterschreitung letztlich nur in echten Krisenzeiten zu erwarten ist. Lediglich unter diesen Umständen ist das Zertifikat ähnlich verlustträchtig wie andere Geldanlagen in Wirtschaftsgüter und unterscheidet sich insoweit von festverzinslichen Anlagemöglichkeiten oder Garantiezertifikaten. Angesichts der diesem Risiko gegenüberstehenden Ertragschancen, die diejenigen der aufgezeigten sichereren Formen übersteigen, sind Zertifikate für nicht unvermögende Anleger wie den Kläger eine grundsätzlich geeignete Anlageform zumindest dann, wenn ihr Erwerb – wie hier geschehen – zur Beimischung erfolgt. bb) Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur anlage- bzw. objektgerechten Beratung ist gleichfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung selbst bestätigt, dass ihm bereits von dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren überreicht oder übersandt worden sind. Die von der Beklagten zusammengestellten Informationen über die Anlage sind nicht zu beanstanden. Das Prospektmaterial führt in anschaulicher und zutreffender Weise die wesentlichen Aspekte und insbesondere Risikogesichtspunkte auf. Relevante Lücken enthält der Prospekt nicht. Zugleich ist das Prospektmaterial übersichtlich gestaltet und nicht von einem solchen Umfang, dass ihr wesentlicher Inhalt nicht mehr ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die Übersichtlichkeit des Prospektes leidet auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht darunter, dass der Prospekt zwei Varianten behandelt, nämlich das „Premium Express Defensiv 8 und Offensiv 8 Zertifikat.“ Bereits auf Seite 2 werden die beiden Varianten kurz vorgestellt, und auf die jeweiligen ausführlichen Erläuterungen Verweise vorgenommen (Seiten 3-8 bei der defensiven Variante und Seiten 9-14 bei der offensiven Variante). Dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, den Prospektinhalt in überschaubarem Zeitraum zu erfassen, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass er bei einem späteren Termin in der Filiale Dinslaken der Beklagten (möglicherweise am 24.01.2008) denselben Prospekt wie denjenigen, den er jedenfalls am Ende des Gesprächs erhalten hat, im Rahmen der Überbrückung einer Wartezeit (!) durchgelesen und insbesondere auf die Seite 15 mit dem Titel „Verzichten Sie nicht auf die Fakten“ gestoßen ist. Selbst wenn die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass dem Kläger das Prospektmaterial zeitlich vor dem Beratungsgespräch vorgelegen hat, so steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass der Zeuge B... die mündliche Beratung anhand des Prospektes vorgenommen und dem Kläger jedenfalls am Ende den Prospekt überreicht hat. Damit dienten die Produktinformationen als Grundlage des Beratungsgespräches und waren mittelbar bedeutsam. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf eine Erinnerung des Zeugen an das konkrete Beratungsgespräch an. Naturgemäß kann sich ein Zeuge, der täglich mehrere Beratungsgespräche führt, an den Verlauf einer einzelnen Beratung nicht mehr erinnern. Es sind aber keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge im Fall des Klägers von seiner sonst üblichen Routine abgewichen wäre. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Zeuge B..., wie seine Vernehmung ergeben hat, über Funktionsweise und Risiken des Produktes unterrichtet und in der Lage war, diese verständlich zu schildern. Schon wegen der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten der verschiedenen am Markt erhältlichen Zertifikate erscheint es sinnvoll, das Beratungsgespräch anhand des Prospektmaterials und der darin enthaltenen graphischen und tabellarischen Übersichten nebst Risikodarstellung vorzunehmen. Die Kammer vermag sich aufgrund des Inhalts der Verhandlungen und der durchgeführten Beweisaufnahme auch keine Überzeugung dazu zu bilden, dass der Zeuge B... den Prospektinhalt durch abweichende mündliche Darstellungen verharmlost oder den Flyer als bedeutungslos dargestellt hat. Gerade die im Verlaufe des Beratungsgespräches angefertigte Skizze (Anl. K 1) spricht dafür, dass über die Abhängigkeit von Kursen ebenso wie über die maximale Laufzeit wie über den Sicherheitspuffer und wie über die Renditechancen und Steuervorteile ausdrücklich gesprochen worden ist. Nach eigenen Angaben des Klägers war ihm „auch klar, dass es um den EURO STOXX ging“. Es ist daher nicht verständlich, wieso der Klägerin nicht von einer Abhängigkeit von Kursen ausgegangen sein will und überrascht gewesen sein will bei Erhalt der ersten Abrechnung, dass es sich nicht um ein „Wertpapier ohne Kurs“ oder um ein „Wertpapier mit konstantem Kurs“ gehandelt hat. Schon die auf der Skizze eingezeichnete Kurve und die Existenz eines 50%igen Sicherheitspuffers sind eindeutig im Sinne einer Abhängigkeit von der Kursentwicklung (hier eines Aktienindexes). Weder der Zeuge B... noch der persönlich angehörte Kläger haben zudem angegeben, dass es sich um ein „Index-Festgeld“ handelt oder um eine Anlageform mit 100%igem Kapitalschutz oder einem einer Festgeldanlage ähnlichen Kapitalschutz. Die handschriftliche Eintragung auf der Skizze Anl. K 1 „ist sicher“ stammt jedenfalls vom Kläger selbst und stellt nur das selbst gezogene -fehlerhaft verkürzte- Fazit zu dem Inhalt des Beratungsgespräches dar, zu dem sich keine Pflichtverletzungen des Zeugen ergeben haben. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger seine fehlerhaften Vorstellungen gegenüber dem Zeugen B... noch im Gespräch geäußert hätte, so dass dieser Anlass zu einer Korrektur und Richtigstellung gehabt hätte. Nicht mit der hinreichenden Sicherheit bestätigt haben sich auch die von dem Kläger behaupteten Fehleintragungen in den Formularen (Risikoprofil und Zeichnungsscheinen). Die Eintragung in dem Kästchen „Meine Aufträge sollen in jedem Fall (auch bei Abweichung zum Risikoprofil) ausgeführt werden“ entspricht zum einen der Risikoprofilierung aus dem Jahre 2000 und war zum anderen nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B... für die streitgegenständliche Zeichnung der Zertifikate ohne Relevanz. Zudem konnte der Kläger die Eingaben des Zeugen B... in den Computer von seinem Sitzplatz aus verfolgen, die dieser nach seinen Angaben vornahm, und spätestens mit Unterzeichnung des ausgedruckten Exemplars überprüfen. Die Unterschiede in der Anlage B 11 zu den vom Kläger im Termin überreichten Exemplaren der Zeichnungsscheine (Bl. 139 f. GA) erklären sich unspektakulär daraus, dass ein Original aus dem Computer für die Beklagte hergestellt wird (Anl. B 11) und für den Kunden lediglich eine Durchschrift zur Parafierung erzeugt wird, bei dem nicht unbedingt sämtliche Eintragungen wie auf dem Original vorhanden sind. Außerdem hat der Kläger die Anlage B 11 eigenhändig unterzeichnet. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte über „kick-backs“ aufklären musste. Aufklärungspflichtig sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – wie oben aufgezeigt – allein von der Bank erhaltene Rückvergütungen. Ob die Beklagte solche erhalten hat, kann vorliegend bereits deshalb dahinstehen, da eine etwaige fehlende oder falsche Aufklärung jedenfalls für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen wäre. Der Kläger hat selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er über die Ausgabeaufschläge versucht hat zu verhandeln und dass die Bank an diesen Ausgabeaufschlägen etwas verdienen möchte. Auch wisse er, wenn er etwas einkaufen gehe, ja auch, dass es dort etwas teurer sei als im Großhandel. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei gehöriger Aufklärung über Gewinne oder Gewinnmargen von der Zeichnung der Zertifikate Abstand genommen hätte. Über die genaue Höhe der Ausgabeaufschläge informiert zudem der Prospekt, der zugleich darauf hinweist, dass die Beklagte für die Abschlüsse vom Emittenten einen Bonus erhält. Zutreffende Angaben enthält der Prospekt darüber hinaus hinsichtlich des Emittentenrisikos, des Totalverlustrisikos, des Rechtsrisikos (Anwendbarkeit englischen Rechts), des Nichtunterfallens in das Einlagensicherungssystem etc. Dass der Prospekt den Hinweis enthält, dass „diese Produkte nicht von US-Personen erworben werden dürfen“, steht nicht -wie der Kläger meint- mit Gründen des Anlegerschutzes im Zusammenhang, sondern beruht -wie die Beklagte schlüssig erläutert hat- darauf, dass die Anlage auf den europäischen Markt abzielt und das aufwendige Zulassungsverfahren für derartige Zertifikate in den USA seitens der Emittentin aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus nicht betrieben worden ist. Nach alledem ist eine Pflichtverletzung durch mangelhafte Aufklärung nicht festzustellen. Mangels Begründetheit des geltend gemachten Hauptanspruches stehen dem Kläger auch die Nebenforderungen nicht zu. Über den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag war nicht zu entscheiden, da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nur den ursprünglich als Hilfsantrag angekündigten Zahlungsantrag als Hauptantrag gestellt hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: € 102.000,00 [i] 8. Zivilkammer Urteil Landes-Intranet und Internet