Beschluss
I-14 U 6/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0328.I14U6.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26.08.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 8 O 476/09 – wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens beträgt der Kläger. 1 G R Ü N D E 2 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung kann zunächst auf die bereits mit Beschluss vom 14.02.2011 erteilten Hinweise des Senats Bezug genommen werden. Die hierzu mit Schriftsatz vom 14.03.2011 unterbreitete Stellungnahme des Klägers veranlasst keine abweichende Beurteilung. 3 Der Senat geht mit dem Landgericht nach wie vor davon aus, dass der Kläger den Erhalt der sog. Basisinformationen im ersten Rechtszug zugestanden hat. Zwar trifft es zu, dass seitens des Klägers schriftsätzlichen bestritten worden war, dass ihm die Basisinformationen übergeben worden seien. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht vom 17.06.2010 hat der Kläger jedoch eingeräumt, von der Beklagten schriftliches Aufklärungsmaterial erhalten zu haben. 4 Im Terminsprotokoll heißt es hierzu: 5 "Hiermit meine ich die Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren entsprechend der Anlage B 2. Dieses habe ich als ganzes Bündel Papier erhalten und mit der Maßgabe, knicken, lochen, wegheften, bin ich entsprechend damit umgegangen. Es ist zutreffend, wie in dem Risikoprofil unter Unterlagen Basisinformation, Vermögensanlage und Status ausgehändigt, angegeben, dass mir diese Unterlagen im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bzw. vorab schon übergeben worden waren." 6 Nach dem Zusammenhang der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und des bis dahin unterbreiteten Prozessstoffs konnte es keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass der Kläger mit den Basisinformationen entsprechend der Anlage B 2 gerade die insoweit von der Beklagten Unterlagen gemeint und deren Erhalt bestätigt hat. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass die ihm ausgehändigten Informationen etwa einen gänzlich anderen Inhalt gehabt hätten, was sich im Übrigen nicht einmal dem derzeitigen Berufungsvorbringen entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund versteht sich das Berufungsvorbringen in der Tat als neuer Sachvortrag, der nach Maßgabe des Hinweisbeschlusses zu behandelt ist. 7 Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an, denn auch die zusätzlichen Produktinformationen, die der Kläger selbst mit Klageerhebung (Anlage K 3) zu den Akten gereicht hat, enthielten ausdrückliche und unmissverständliche Risikohinweise, die den Kläger hinreichend in die Lage versetzten, Chancen und Risiken gegeneinander abzuwägen. 8 Hierin ist unter die Rubrik "Was sind Ihre Risiken?", ausdrücklich auf die Kursabhängigkeit der Anlage, auf den möglichen Verlust des eingesetzten Kapitals, auf marktabhängige Wertentwicklungen des Zertifikats und auf Kursrisiken bei vorzeitigem Verkauf hingewiesen worden. 9 Unter der weiteren Rubrik "Verzichten Sie nicht auf die Fakten", sind zusätzliche Risiken (Preisrisiko, Bonitätsrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiken, Anpassungsrisiko, Rechtsrisiko usw.) erläuternd behandelt worden. Bereits aus sich heraus vermittelten die Produktinformationen daher ein zutreffendes und verständliches Bild von den sich darbietenden Chancen und Risiken. 10 Den Erhalt des sogenannten Produktflyers hat der Kläger ebenfalls vor dem Landgericht zugestanden. Dies soll nach seinem Bekunden mit dem Bemerken geschehen sein, dass könne er dann auch noch lesen. Soweit der Kläger jedoch davon Abstand genommen haben sollte, sowohl die Basisinformationen als auch die weiteren Produktinformationen konkret zur Kenntnis zu nehmen, verschloss er in einer der Beklagten nicht zurechenbaren Weise die Augen vor den Risiken, die auf dem Kapitalanlagemarkt allfällig zu erwarten sind. 11 Auch im Übrigen besteht keine Handhabe, Tatsachen festzustellen, aus denen sich der Klageanspruch rechtfertigen ließe. Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweispflicht für ein etwaiges Aufklärungsverschulden der Beklagten. Nachdem diese – im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast – dargetan hatte, wie sie den Kläger aufgeklärt haben will, wäre es Sache des Klägers gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Dieser Beweis ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht geführt worden. 12 Der klägerische Schriftsatz vom 14.03.2011 unterlegt dem Risikoprofil weiterhin einen Aussagezusammenhang, der diesem objektiv nicht zu eigen ist. Was die Rendite– und Risikoerwartungen des Klägers anbetrifft, kann dieser nicht erfolgreich darauf verweisen, dass seine Angaben sich auf sein gesamtes Anlagevermögen bezogen. Eine solche Wertung würde außer Betracht lassen, dass es bei der Erstellung des Profils notwendig um die Ermittlung der Anlagekriterien für neue, erst noch zu treffende Anlagen gehen musste und nicht um allgemeine Bewertungen des z. T. bereits bewirkten Gesamtengagements. 13 Die dem Hinweisbeschluss zugrunde liegende Bewertung der Renditeerwartung einerseits und der sich hieraus ergebenden Risiken andererseits, kann der Kläger auch nicht damit in Frage stellen, dass ihm die Beklagte gewisse "Sonderkonditionen" bei einer Festgeldanlage einräumte. Gerade der vom Kläger verwendete Begriff "Sonderkonditionen" indiziert dabei, dass höhere Renditen im Allgemeinen nur gegen Inkaufnahme höherer Risiken zu erzielen sind. Dabei war dem Kläger im gegebenen Zusammenhang aufgrund der erteilten Hinweise stets und gleichsam auf den ersten Blick klar, dass es sich bei der hier zugrunde liegenden Anlage gerade nicht um ein Festgeld handelte. 14 Im Ergebnis hat es daher auf der Grundlage des erstellten Risikoprofils und wegen der Beweisfälligkeit des Klägers in Bezug auf ein etwaiges Aufklärungsverschulden der Beklagten dabei zu verbleiben, dass sich anspruchsbegründende Tatsachen nicht ausmachen lassen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.