Beschluss
25 T 579/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2010:1103.25T579.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Der Betroffene reiste am 21. August 2006 zusammen mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Mit Bescheid vom 28. September 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Bl. 31ff der Ausländerakte). 4 Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Oktober 2007 ab (Bl. 57f der Ausländerakte). Diese Entscheidung ist seit dem 11. Dezember 2007 rechtskräftig. 5 In der Folge scheiterte eine Rückführung in das Heimatland, da der Betroffene sich weigerte, Passersatzpapieranträge auszufüllen. 6 Mit Datum vom 22. Juni 2010 wurde der Betroffene nach unbekannt abgemeldet, da er seinen Aufenthaltsort gewechselt hatte, ohne dies der Ausländerbehörde anzuzeigen. Er reiste mit seiner Familie nach XXX aus, von wo er am 15. September 2010 nach Deutschland rücküberstellt wurde. 7 Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt, dass sich die gesamte Familie XXX in XXX aufhalte. Dem Schreiben wurden bislang nicht bekannte Passkopien der Eltern beigefügt, woraus sich ergab, dass die gesamte Familie hier im Bundesgebiet seit ihrer Einreise mit falschen Personalien aufgetreten ist. 8 Bereits am 14. September 2010 wurde die ZAB XXX unter Mitteilung der richtigen Personalien der Familie und Vorlage der Passkopien um Amtshilfe gebeten, die PEP-Beschaffung nun mit den richtigen Personalien zu betreiben. 9 Durch den angefochtenen Beschluss vom 14. September 2010 hat das Amtsgericht Neuss Abschiebungshaft bis zum 14. Dezember 2010 angeordnet. Nach mündlicher Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Neuss durch Beschluss vom 16. September 2010 angeordnet, dass der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 15. September 2010 vollstreckt wird. 10 Gegen diese Beschlüsse hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig war. 11 Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 12 Der Haftanordnung lag ein zulässiger Antrag zugrunde. 13 Die beteiligte Behörde, die den Haftantrag gestellt hat, war örtlich und sachlich zuständig. 14 Vor der unberechtigten Ausreise nach XXX war der Betroffene in XXX, XXX wohnhaft. Die Ausländerbehörde der Stadt XXX bleibt somit auch für die Übernahme nach Rückführung des Betroffenen aus XXX zuständig. 15 Der Betroffene ist aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Neuss vom 14. September 2010 und 16. September 2010 in Haft. Soweit in dem Beschluss vom 16. September 2010 tenoriert ist: Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 15.09.2010 wird vollstreckt. , handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. In den Gründen wird inhaltlich auf den Beschluss vom 14.09.2010 Bezug genommen. 16 Die Haft war auch zu jedem Zeitpunkt durch einen richterlichen Beschluss gedeckt, da sowohl der Beschluss vom 14. September 2010 als auch der vom 16. September 2010 von einem Amtsrichter unterzeichnet sind. Die richterliche Anhörung ist auch unverzüglich nachgeholt worden. 17 Ein Betroffener ist in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die Ausländerbehörde beabsichtigt, die Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) zwangsweise durchzusetzen. Der Betroffene hat den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, da er unerlaubt und ohne eines für ihn rechtmäßig ausgestellten Reisepasses und ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig ist. 18 Der Asylantrag des Betroffenen wurde rechtskräftig abgelehnt. Aus der eingereichten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2006 19 ergibt sich schlüssig die Zustellung desselben an den Betroffenen bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten. 20 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen darauf hinweist, dass die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit Schriftsatz vom 3. Juni 2010 (Bl. 78 der Ausländerakte) ausgeführt hätten, dass ein Asylfolgeantrag gestellt worden sei, steht dies der Anordnung von Abschiebehaft nicht entgegen. Weder der jetzige noch der damalige Verfahrensbevollmächtigte haben ein Aktenzeichen bezüglich des Asylfolgeantrages mitgeteilt. Vielmehr hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.10.2010 ausgeführt, dass nach Auskunft des Bundesamtes, Außenstelle Dortmund, vom 26.10.2010 weder von dem Betroffenen noch von seinen Verfahrensbevollmächtigten ein Asylfolgeantrag eingegangen sei. 21 Auch hat der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Zwar ist der Betroffene nicht gehalten, sich 24 Stunden unter der der Ausländerbehörde bekannten Adresse aufzuhalten. Jedoch steht vorliegend fest, dass der Betroffene sich unerlaubt nach XXX abgesetzt hatte. 22 Ferner besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, da der Betroffene bei seiner Festnahme zunächst falsche Personalien angegeben und auf diese Weise versucht hat, Beamte über seine wahre Identität hinwegzutäuschen. Dies offenbarte sich nach Vorlage von Passkopien. 23 Zudem hat sich der Betroffene unerlaubt mit seiner Familie nach XXX abgesetzt. Aufgrund dieser Umstände besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich - käme er auf freien Fuß - der Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. 24 Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Anordnung von Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, ist der Erlass der Haftanordnung, nicht der mutmaßliche Beginn des Vollzugs der Abschiebungshaft (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2010 AZ: V ZA 9/10). 25 Die Kammer hat die Ausländerakte beigezogen, um prüfen zu können, ob das Beschleunigungsgebot eingehalten ist. 26 Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen ist auch schon während des Laufs der 3-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten. Es ist verletzt, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2010, -AZ: V ZB 119/10). 27 Vorliegend hat die Ausländerbehörde XXX bereits mit Schreiben vom 16. 09.2010 die ZAB Köln unter Mitteilung der richtigen Personalien der Familie gebeten, die genannten Personen im Wege der Amtshilfe in den XXX abzuschieben (Bl. 143f der Ausländerakte). Ebenfalls mit Schreiben vom 16.09.2010 wurden die beiden XXX Nationalpässe des Betroffenen (gültig bis 21.02.2012) und seiner Ehefrau der ZAB Köln übermittelt. Mit Schreiben vom 14.09.2010 war bereits die ZAB XXX eingeschaltet worden. Am 20.09.2010 wurde der Betroffene der Deutschen Botschaft in XXX zur Rückübernahme angemeldet. Die Ausländerbehörde hat ausgeführt, dass es erfahrungsgemäß in Haftfällen und bei Vorliegen von Identitätsdokumenten keine Schwierigkeiten gebe, die Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraumes zu vollziehen. 28 Aufgrund dieser Umstände erscheint eine Abschiebung des Betroffenen bis zum 14.12.2010 möglich. 29 Zudem ist auch den Prüfungsvorgaben des Runderlasses des MIK NRW vom 21.09.2010 genügt worden. Der betroffene und seine Familie sind umfassend befragt worden (Bl. 163ff der Ausländerakte). Unter Abwägung aller Umstände hat das Ausländeramt an seinem Rücknahmeersuchen in den XXX festgehalten. 30 Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung abgesehen, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Der Betroffene ist im ersten Rechtszug zeitnah mündlich angehört worden. Von einer erneuten Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. 31 Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es nicht, da die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden, § 419 Abs. 2 FamFG. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 33 Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Betroffenen wird zurückgewiesen. Es bestehen und bestanden aus den Gründen dieses Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. 34 Rechtsmittelbelehrung: 35 Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Mit der Rechtbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen.