Beschluss
25 T 155/11
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0415.25T155.11.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 187,71 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 187,71 festgesetzt. Gründe I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2006 wurde u.a. das Guthaben der Schuldnerin auf ihrem bei Drittschuldnerin geführten Konto (Kontonummer 523927359) gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Schuldnerin führt das genannte Konto seit dem 05. November 2010 als sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Sie und ihr Sohn beziehen Leistungen nach dem SGB II der ARGE XXX. Diese überwies auf das Konto der Schuldnerin im Dezember 2010 zweimal Leistungen, am 3. Dezember 2010 Leistungen, die für den Monat Dezember, und am 30. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 616,60 , die für den Monat Januar bestimmt waren. Vor der Überweisung vom 30. Dezember 2010 wies das Konto ein Guthaben von 0,43 auf. Anfang Januar 2011 konnte die Schulderin zunächst noch über ihr Konto verfügen, das am 05. Januar ein Guthaben von 187,71 aufwies. Weiter Verfügungen über diesen Betrag hat die Drittschuldnerin nicht zugelassen, da dieser gepfändet sei. Einen Antrag der Schuldnerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Drittschuldnerin hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 07. Januar 2011 mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen und auf einen Antrag nach § 765 a ZPO verwiesen. Den daraufhin nach § 765 a ZPO gestellten Antrag der Schuldnerin, der Drittschuldnerin aufzugeben, auf dem Konto der Schuldnerin eine Verfügung bis zu einem Betrag von 187,71 zu ermöglichen, und zwar unter Berücksichtigung der im Vormonat durch die Überweisung der ARGE XXX am 30. Dezember 2010 erfolgten Überweisung in Höhe von 616,60 und diesen Betrag sofort auszuzahlen, den sie damit begründet, dass sie über den ihr nach § 850 k Abs.1 ZPO zustehenden Freibetrag für Januar noch nicht verfügt habe, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin; die Gläubigerin hat beantragt diese zurückzuweisen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen , die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGHZ 44, 138 = NJW 1965, 2107, 2108 zitiert nach beckonline; BGH NJW 2004, 3635, juris; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Auflage 2011, § 765 a Rn. 5 ff.). Im vorliegenden Fall führt allerdings nicht eine Vollstreckungsmaßnahme zu einem untragbaren Erfolg, sondern das von der Vollstreckungsmaßnahme unabhängige Verhalten der Drittschuldnerin, die ihrer vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen aus § 850 k Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Girovertrag nicht nachkommt, belastet die Schuldnerin (darauf abstellend auch LG Detmold Beschluss vom 09.09.2010 - 3 T 220/10). Denn der betroffene Geldbetrag ist von der Pfändung nicht erfasst (II. 2). Ein solches vertragswidriges Verhalten der Drittschuldnerin kann jedoch nicht Gegenstand eines Antrages nach § 765 a ZPO sein, weil es nicht um eine besondere Härte einer Vollstreckungsmaßnahme im Einzelfall geht, sondern um eine Pflichtverletzung der Drittschuldnerin. Diese hat die Schuldnerin in keinem Fall hinzunehmen. Eine Abwägung mit dem Schutzbedürfnis des Gläubigers nach § 765 a ZPO ist dabei ohne Belang. Diese Auseinandersetzung zwischen der Drittschuldnerin und der Schuldnerin, an der der Gläubiger nur mittelbar beteiligt ist, um den Umfang der Pfändung, ist in einem Verfahren zwischen der Drittschuldnerin und der Schuldnerin, nicht aber und darin liegt der Unterschied zu den in § 850 k Abs. 4 ZPO aufgeführten Verfahren - in einem Verfahren mit dem Vollstreckungsgläubiger zu führen. Dass die Schuldnerin hier ein solches Verfahren gegen die Drittschuldnerin begonnen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie dies nur in erster Instanz und nicht in die Berufung geführt hat. Da die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO nur in Betracht kommt, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen (BGH, NJW 2007, 2703 juris Rn. 11 m.w.N.), ist auch ein solches Verfahren gegen die Drittschuldnerin vorrangig abschließend zu betreiben. Für eine lediglich klarstellenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts besteht angesichts dessen kein Bedürfnis (LG Münster, Beschluss vom 23.09.2010 - 5 T 577/10 juris; a.A. LG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 18.11.2010 - 6 T 758/10 = ZVI 2011, 31 juris), wofür insbesondere auch spricht, dass § 765 a ZPO eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt. 2. Allein das Verhalten der Drittschuldnerin führt den von der Schuldnerin beklagten Erfolg herbei. Denn der betroffene Geldbetrag ist von der Pfändung nicht betroffen und daher von der Vollstreckungsmaßnahme überhaupt nicht erfasst. Guthabenbeträge sind auf dem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift monatsweise geschützt. Das Guthaben des Kalendermonats umfasst auch Guthaben, die durch bargeldlose Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Renten usw. am Ende (auch am letzten Tag) des Kalendermonats für die Erwerbstätigkeit oder Versorgung im Folgemonat auf dem Konto gutgebucht worden sind (Zahlungen im vorhinein) (LG Münster, Beschluss vom 23.09.2010 - 5 T 577/10 juris; LG Düsseldorf, Beschluss nach § 91 a ZPO vom 30.03.2011 - 23 S 30/11 jeweils m.w.N.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage 2010, Rn 1300g). Einkünfte am Monatsende dürfen nur dann an den Gläubiger ausgekehrt werden, wenn das dann vorhandene Guthaben zusätzlich zu dem noch bestehenden auch den Sockelbetrag des nächsten Monates übersteigt oder anders ausgedrückt das am Monatsende bestehende Guthaben wird bereits von dem Schutz des kommenden Monates erfasst (AG Köln, Urteil vom 11.10.2010 - 142 C 441/10 juris). Danach ist der hier in Streit befangene Betrag von der Pfändung nicht erfasst, da die Einzahlung der staatlichen Unterstützungsleistungen vom 30. Dezember 2010 dazu diente dem Lebensunterhalt der Schuldnerin zu sichern und sie bis zur Sperre dieses Betrages, ihren Freibetrag nach § 850 k ZPO für Januar 2011 nicht verbraucht hatte. Zunächst legt zwar der Wortlaut von § 850 k Abs. 1 ZPO - "Kalendermonat" - es nahe, dass es nur auf den Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung ankommt und das Guthaben des Schuldners, das nach Ausschöpfen des Freibetrags für einen Monat sich noch auf dem Konto befindet, insbesondere wie hier gegen Monatsende dort aufgrund eines Einganges gebildet wurde, der Pfändung unterliegt. Die Auslegung von Gesetzen darf jedoch nicht am Wortlaut haften, sondern hat unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzes sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erforschen (BGHZ 2, 176, juris; BGHZ 13, 28 juris). Dabei steht der Sinn und Zweck höher als der Wortlaut des Gesetzes, denn die Worte sind nur der möglicherweise unvollkommene Ausdruck der maßgebenden Gedanken (BGHZ 2, 176 juris). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neuregelung des § 850 k ZPO und der Einführung des Pfändungsschutzkontos den Zweck, dem Schuldner gerade mehr Flexibilität bei seinen Verfügungen zu ermöglichen und zwar unabhängig von den Zeitpunkten seiner Einkünfte. Außerdem sollte es ihm ermöglicht werden, aus den Sockelbeträgen durch Übertragung größere Summen zur Verfügung zu haben, um - höhere - Leistungen erbringen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen erfolgen müssen (vgl. BT Drs. 16/7615, S. 13). Der Gesetzgeber wollte dabei gerade sicherstellen, dass Zahlungseingänge am Ende des Monates dem Schuldner auch im Folgemonat zur Verfügung stehen (vgl. BT Drs. 16/7615, S. 13 rechte Spalte). Dieser Hinweis steht zwar im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer fehlenden Ausschöpfung des Freibetrages, entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris; LG Koblenz Beschluss vom 22.11.2010 - 2 T 617/10 juris), liegt es aber nicht nah, dass der Gesetzgeber insofern lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Eingänge herausstellen wollte, die im Vormonat gerade nicht bereits der Pfändung unterfallen sind. Denn damit, dass der Freibetrag jeweils für die Dauer eines Kalendermonats gewährt wird, sollte erreicht werden, dass es auf die mitunter höchst unterschiedlichen Zahlungstermine nicht mehr ankommt (vgl. BT Drs. 16/7615, S. 13 rechte Spalte). Gerade dieses Ziel wäre nicht erreicht, wenn es doch auf die mitunter unterschiedlichen und unregelmäßigen Zahlungstermine insbesondere staatlicher Unterstützungsmaßnahmen ankäme. Bei dieser Auslegung werden schützenswerte Belange des Gläubigers nicht berührt, da dem Gläubiger eine pfändbare Forderung auch dann nicht zustehen würde, wenn die Leistung wenige Tage später dem Konto gutgeschrieben worden wäre (so auch LG Oldenburg (Oldenburg) 18.11.2010 - 6 T 758/10 = ZVI 2011, 31 im Rahmen der Abwägung nach § 765 a ZPO). Der Gesetzgeber wollte mit § 850 k ZPO insbesondere nicht dem Gläubiger zu Lasten eines Schuldners, der für seinen Lebensunterhalt auf die Auszahlung des Guthabens angewiesen ist und den Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht beeinflussen kann, zusätzliche Pfändungsmöglichkeiten verschaffen. Dies zugrunde gelegt ist § 850 k ZPO im oben genannten Sinne auszulegen. Dieses Ergebnis entspricht auch der (nachträglichen) Bewertung des Gesetzgebers, der im Hinblick auf die beschlossenen, aber noch nicht verkündeten und in Kraft getretenen Änderungen des § 850 k ZPO ausführt: "Zwar gewährleistet bereits der geltende Wortlaut des neuen § 850k, dass Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem Monat zur Verfügung stehen. Das Gesetz ordnet an, dass der Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des individuellen Freibetrages verfügen kann" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT Drs. 17/4776 S. 8 linke Spalte). Die Befürchtung, dass eine solche Auslegung zu ganz erheblichen Umsetzungsproblemen und Haftungsrisiken für die kontoführenden Kreditinstitute führen könnte und für eine derartige Prüfungskompetenz und -verpflichtung der Kreditinstitute keinerlei Anhaltspunkte aus dem Gesetz folgen würde (LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris; LG Koblenz Beschluss vom 22.11.2010 - 2 T 617/10) teilt die Kammer nicht. Denn es handelt sich um einfache Fälle, regelmäßiger Zahlung am Monatsende, bei denen sich auch aus dem Kontenverlauf sowie der Lebenserfahrung (insoweit auch LG Oldenburg (Oldenburg) 18.11.2010 - 6 T 758/10 = ZVI 2011, 31 juris), sicher feststellen lässt dass sie für den künftigen Monat bestimmt sind. Auch kommt es bei der hier vertretenen Auslegung nicht zu einem Forderungsrückfall an den Schuldner nach Beginn eines neuen Kalendermonats, der für nicht nur dogmatisch äußerst bedenklich, sondern aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen gehalten wird (so LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris), denn Zahlungen am Ende eines Kalendermonats werden von der Pfändung nicht erfasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil angesichts divergierender Entscheidungen der Beschwerdegerichte dazu, ob in Fällen wie dem vorliegenden § 765a ZPO eingreift (wie hier verneinend LG Detmold Beschluss vom 09.09.2010 - 3 T 220/10; LG Münster, Beschluss vom 23.09.2010 - 5 T 577/10; anders LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris; LG Oldenburg (Oldenburg) 18.11.2010 - 6 T 758/10 = ZVI 2011 juris, 31; LG Berlin Beschluss vom 30.09.2010 Az.: 51 T 577/10 - Bl. 43 GA; LG Koblenz Beschluss vom 22.11.2010 - 2 T 617/10) die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.